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Landgericht Essen·28 Ns 167/14·22.04.2015

Fahrlässige Tötung im Kreuzungsunfall: Kausalität trotz unklarem Rotlichtverstoß

StrafrechtVerkehrsstrafrechtAllgemeines StrafrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung Berufung mit dem Ziel des Freispruchs ein. Streitpunkt war u.a., ob ein Rotlichtverstoß des Angeklagten oder des Querverkehrs vorlag und ob die Geschwindigkeitsüberschreitung kausal war. Das LG konnte einen Rotlichtverstoß des Angeklagten nicht feststellen, bejahte aber die strafrechtliche Verantwortlichkeit wegen Überschreitens von 50 km/h auf mindestens 65 km/h, weil der Unfall bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit vermeidbar gewesen wäre. Im Rechtsfolgenausspruch milderte es die Freiheitsstrafe auf sechs Monate und setzte sie zur Bewährung aus; das dreimonatige Fahrverbot blieb bestehen.

Ausgang: Berufung im Schuldspruch ohne Erfolg; Rechtsfolgenausspruch zugunsten des Angeklagten auf 6 Monate Freiheitsstrafe mit Bewährung abgeändert, Fahrverbot bestätigt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die strafrechtliche Kausalität einer Geschwindigkeitsüberschreitung genügt, dass der Unfall bei Einhaltung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ab Eintritt der kritischen Verkehrslage vermeidbar gewesen wäre.

2

Die Beurteilung der hypothetischen Unfallvermeidung bei pflichtgemäßer Geschwindigkeit erfordert die Einbeziehung des Fortbewegungsverhaltens anderer Verkehrsteilnehmer in die Kausalitätsprüfung.

3

Ein erhebliches Mitverschulden eines anderen Verkehrsteilnehmers (etwa durch Rotlichtverstoß) lässt den strafrechtlichen Ursachenzusammenhang der eigenen Verkehrsverletzung nicht entfallen.

4

Ein Rotlichtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers ist regelmäßig kein gänzlich vernunftwidriges Verhalten, das die Vorhersehbarkeit des Unfallgeschehens für den Täter ausschließt.

5

Ein Fahrverbot nach § 44 StGB kann auch bei länger zurückliegender Tat zur Warnung und Besinnung angeordnet werden, wenn es schuld- und tatangemessen erscheint.

Relevante Normen
§ 222 StGB§ 55 StPO§ 222, 223, 52 StGB§ 331 StPO§ 44 StGB§ 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO

Tenor

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele im Rechtsfolgenausspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin trägt der Angeklagte.

Gründe

2

I.  

3

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Essen-Steele vom 28.8.2014 wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden. Darüber hinaus wurde dem Angeklagten für die Dauer von drei Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeglicher Art zu führen.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten. Der Angeklagte erstrebt einen Freispruch.

5

Die Berufung hat keinen Erfolg. Lediglich die Freiheitsstrafe konnte in geringem Umfang gemildert werden.

6

II.

7

Die Kammer hat folgende Feststellungen getroffen:

9

1.

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Der Angeklagte wurde am … in X in Q geboren. Er besuchte die technische Schule und ist gelernter Automechaniker. Er ist verheiratet; aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. 2007 kam der Angeklagte mit seiner Familie nach Deutschland. Inzwischen lebt er von seiner Familie getrennt. Für seine heute 13 bzw. 19 Jahre alten Kinder zahlt er Unterhalt. Er arbeitet als selbständiger Fliesenleger und erzielt dadurch ein Nettoeinkommen von etwa 1.500 €.

11

Der Angeklagte ist strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten.

13

2.

14

Am Morgen des … befuhr der Angeklagte gegen elf Uhr die I-Straße aus H kommend in Richtung Bundesautobahn … mit seinem Transporter I1, amtliches Kennzeichen …. Er näherte sich der nach allen Seiten gut einsehbaren, beampelten Kreuzung I-Straße/P-Straße, welche er geradeaus überqueren wollte. Für den Angeklagten galt eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Er fuhr mindestens 65 km/h.

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Gleichzeitig näherte sich der Zeuge X1 aus Sicht des Angeklagten von links kommend mit seinem PKW N, amtliches Kennzeichen …, von der Autobahnabfahrt der … aus Richtung C kommend der Kreuzung, welche er ebenfalls aus seiner Sicht geradeaus überqueren wollte. Beifahrer des Zeugen X1 war H1. Auch für den Zeugen X1 galt eine Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung von 50 km/h. Der Zeuge X1 fuhr etwa 30 km/h.

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Der sich der Kreuzung nähernde Angeklagte nahm den ebenfalls auf die Kreuzung zu fahrenden N wahr. Er ging davon aus, dass dieser an der Kreuzung halten werde.

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Beide Fahrzeugführer überfuhren jedoch mit nur ganz geringem zeitlichem Abstand die jeweils für sie geltende Haltelinie an der Kreuzung. Welcher der beiden Fahrzeugführer dabei einen Rotlichtverstoß beging, lässt sich nicht klären. Die Kammer geht zu Gunsten des Angeklagten davon aus, dass der Zeuge X1 über rot fuhr. Dabei war angesichts der guten Einsehbarkeit der Kreuzung und der fehlenden Einstauchung des N mangels Abbremsens kurz vor dem Überfahren des Haltlinie erkennbar, dass der Zeuge X1 in die Kreuzung einfahren würde.

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Der Angeklagte nahm den N erst wieder wahr, als sich beide Wagen auf der Kreuzung befanden. Er bremste den Transporter ab, konnte aber eine Kollision der Fahrzeuge nicht mehr verhindern. Der Transporter traf mit großer Wucht auf die rechte Fahrzeugseite des N. Der Transporter wurde um 90° nach rechts verdreht und kam auf einer Mittelinsel zum Stehen. Der N wurde seitlich nach links ausgelenkt und kam auf einem Randstreifen zum Stehen.

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Wäre der Angeklagte zu dem Zeitpunkt, in dem der Zeuge X1 die Haltelinie überfuhr und zugleich er – der Angeklagte - spätestens hätte bremsen müssen, um die Kollision zu verhindern, nicht schneller als 50 km/h gefahren, wäre er 0,7 Sekunden später am Kollisionsort angekommen. Der N wäre in diesem Fall bereits sechs Meter weiter über die Kreuzung gefahren gewesen, so dass es zu keiner Berührung der Wagen gekommen wäre.

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H1 wurde durch den Unfall schwer verletzt. Er starb am 17.5.2012 an den Unfallfolgen.

21

Der Zeuge X1 erlitt Verletzungen im Brust- und Nackenbereich. Er befand sich kurzzeitig im Krankenhaus und wurde sodann von seinem Hausarzt weiterbehandelt.

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III.

23

Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten und der Beweisaufnahme.

24

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.

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Die Feststellung zu den fehlenden Vorbelastungen des Angeklagten beruht auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 8.1.2015.

26

Der Angeklagte hat sich zur Sache wie folgt eingelassen: Er sei auf die Kreuzung zugefahren. Insofern wolle er nicht in Abrede stellen, dass er 65 km/h gefahren sei. Aus einiger Entfernung habe er gesehen, dass die Ampel für ihn grünes Licht gezeigt habe. Er habe auch wahrgenommen, dass sich von links ein kleiner Wagen langsam auf die Kreuzung zu bewegte. Dann – kurz vor Erreichen der Kreuzung - habe er wieder auf die Ampel geblickt, welche noch immer grün gewesen sei. Er sei in den Kreuzungsbereich eingefahren. Plötzlich sei der Kleinwagen vor ihm gewesen. Er habe noch gebremst, aber den Unfall nicht mehr verhindern können. Er sei völlig schockiert gewesen.

27

Die Kammer glaubt den Angaben des Angeklagten.

28

Sie lassen sich mit den Angaben des Zeugen H2 – der in einem PKW hinter dem Angeklagten die I-Straße befuhr – in Einklang bringen. Der Zeuge H2 hat erklärt, er habe die I-Straße befahren. Der Angeklagte sei dann ein paar hundert Meter vor der Kreuzung von der L-Straße aus vor ihm auf die I-Straße eingebogen. Ihm sei aufgefallen, dass der Angeklagte dabei seine Geschwindigkeit nicht verringert habe. Für ihn – den Zeugen – sei die Situation aber nicht gefährlich gewesen und er habe sich auch nicht über den Angeklagten geärgert. Er könne aber nicht ausschließen, dass er die Fahrweise des Angeklagten seiner Beifahrerin – der Zeugin H3 – gegenüber kommentiert habe. Der Angeklagte sei dann vor ihm gefahren. Als der Angeklagte in die Kreuzung eingefahren sei, sei er etwa 150 – 200 m entfernt gewesen. Er habe von links „einen Schatten“ wahrgenommen. Dann habe es schon „geknallt“, wobei der Wagen den Angeklagten nach rechts ausgebrochen sei. Er – der Zeuge  - könne nicht sagen, ob der Angeklagte bei rot oder grün in die Kreuzung eingefahren sei. Er wisse nur,  dass die Ampel, als er selbst sie kurze Zeit später erreicht habe, grün gewesen sei.

29

Die Feststellungen der Kammer ergeben sich darüber hinaus jedenfalls teilweise aus den Angaben der Zeugin H3 treffen. Soweit die Zeugin darüber hinaus bekundet hat, der Angeklagte sei über Rot gefahren, folgt die Kammer der Zeugin nicht.

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Die Zeugin H3, die Beifahrerin des Zeugen H2, hat bekundet, der Angeklagte sei zunächst mit geringem Abstand vor sie auf die I-Straße gezogen. Dann sei er vor ihnen gefahren. Sie habe sich die Nase geputzt, als ihr Mann – der Zeuge H2 – gesagt habe: „Was macht der denn da?“ Sie habe daraufhin hochgeblickt und gesehen, dass der Angeklagte versucht habe, die wenige Meter vor der Ampel nach rechts abgehende Abbiegerspur zu bekommen und deshalb abrupt nach rechts gelenkt habe.

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Die Ampel habe für den Angeklagte rot gezeigt, da sei sie sich ganz sicher; das wisse sie genau. Es leuchte ihr angesichts des Unfallhergangs auch ein. Wenn ihr vorgehalten werde, dass die Polizei in der Verkehrsunfallanzeige niedergelegt habe, dass sie keine Angaben zu der Ampelanzeige habe machen können, so sei das unzutreffend; derartiges habe sie nicht gesagt. Wenn ihr weiter vorgehalten werde, dass die Polizei in der von ihr unterschriebenen Zeugenvernehmung aufgeschrieben habe, dass ihrer Meinung nach der Transporter rot gehabt habe, sie sich aber nicht sicher sei, so könne sie dazu sagen, dass die Vernehmung schon drei Jahre zurückliege und man sich mit der Zeit ja Gedanken mache. Sie könne sich nicht erklären, warum beim Amtsgericht protokolliert worden sei, dass sie zu dem Ampellicht nichts sagen könne.

32

Dann sei der Unfall passiert. Sie sei ausgestiegen und zu dem zerstörten Kleinwagen gegangen. Die Verletzten hätten nicht aus dem Wagen befreit werden können; es sei ein furchtbarer Anblick gewesen. Der Angeklagte habe ebenfalls an dem Kleinwagen gestanden. Sie sei „so wütend“ auf den Angeklagten gewesen. Wenn dieser nämlich an der Einmündung der L-Straße in die I-Straße gewartet hätte und sie hätte passieren lassen, wäre der Unfall nicht passiert. Im Übrigen läge ein Verschulden des Angeklagten ja auch deshalb auf der Hand, weil der andere Wagen so kaputt gewesen sei. Sie hätte deshalb zu dem Angeklagten gesagt: „Was hast Du da angerichtet?“ Dieser habe geantwortet: „Ja, ich bin schuld.“ Weiteres sei zu der Verschuldensfrage nicht besprochen worden.

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Die Kammer kann auch nach der Aussage der Zeugin H3 keine tragfähigen Feststellungen zum Ampellicht treffen. Zwar hat die Zeugin mehrfach und mit Nachdruck erklärt, sicher zu sein, dass die Ampel für den Angeklagten rot gezeigt habe. Die Kammer bezweifelt auch nicht, dass die Zeugin der Überzeugung ist, die Wahrheit zu sagen. Allerdings konnte sie die abweichenden bzw. zumindest deutlich zurückhaltenderen Angaben in der Vergangenheit nicht plausibel erklären. Insbesondere spricht die Erklärung, sich in der vergangenen Zeit Gedanken über den Unfallhergang gemacht zu haben, nicht für die Glaubhaftigkeit der Angaben. Vielmehr steht zu befürchten, dass die Zeugin versucht, sich den Unfallhergang zu erklären und ihre Erinnerung sich diesen Versuchen anpasst. Dafür spricht auch die Bemerkung der Zeugin, es leuchte ihr ein, dass die Ampel rot war.

34

Hinzu kommt, dass die Zeugin offenbar von Anfang an und ganz unabhängig von der Frage der Ampelschaltung - nämlich schon wegen der Art des Einbiegens auf die I-Straße und der großen Schäden an dem N - überzeugt war, in dem Angeklagten den alleinigen Unfallverursacher ausgemacht zu haben.

35

Schließlich sind die Angaben der Zeugin auch im Übrigen wenig belastbar. Unzutreffend ist nämlich insbesondere die Darstellung, der Angeklagte habe schon vor der Kreuzung den Wagen abrupt nach rechts gelenkt, um noch die Rechtsabbiegerspur zu erreichen. Diese Darstellung wiederspricht nicht nur den Angaben des Angeklagten und denjenigen des Zeugen H2 sondern auch den Ausführungen des Sachverständigen T, Diplomingenieur für Fahrzeugtechnik. Dieser hat dazu überzeugend erklärt, der Transporter sei inmitten der Kreuzung durch den Zusammenstoß der Fahrzeuge nach rechts herumgerissen worden. Dieses Geschehen interpretiert die Zeugin offenbar als Versuch, den Wagen noch vor der Kreuzung auf die Rechtsabbiegerspur zu lenken.

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Soweit die Zeugin bekundet hat, der Angeklagte habe zugegeben, den Unfall verschuldet zu haben, schenkt die Kammer der Zeugin zwar Glauben. Sie folgert daraus aber nicht, dass der Angeklagte die Ampel bei rot überfahren hätte. Die Angabe des Angeklagten kann nämlich zwanglos mit dem emotionalen Ausnahmezustand des Angeklagten angesichts des schweren Unfalls und dem Wissen erklärt werden, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hatte.

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Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den Bekundungen der den Unfall aufnehmende Zeugin K. Die Zeugin hat erklärt, sie habe in der Unfallanzeige aufgenommen, dass der Angeklagte am Unfallort angegeben habe, vermutlich Rot gehabt zu haben, dies allerdings nicht mit Sicherheit sagen zu können. Dies wisse sie noch. An die Bekundungen des Angeklagten selbst habe sie allerdings keinerlei Erinnerungen mehr.

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Auf diese Angaben kann die Kammer ebenfalls keine Feststellungen zu einem Rotlichtverstoß des Angeklagten stützen. Sie geht zwar davon aus, dass der Angeklagte die fragliche Äußerung getätigt hat. Dabei ist aber zum einen nicht zu verkennen, dass der Angeklagte seine Angabe sofort als bloße Vermutung bezeichnet hat. Warum er zu der fraglichen Vermutung gelangt ist, ist nicht festzustellen. Es liegt nicht fern, dass es eine bloße Schlussfolgerung des schockierten Angeklagten angesichts des Zusammenstoßes mit dem Querverkehr handelte.

39

Der Zeuge X1 hat sich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht gem. § 55 StPO berufen.

40

Soweit die Kammer Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen getroffen hat, beruhen diese auf der auszugsweisen Verlesung der Angaben des Zeugen anlässlich seiner Vernehmung am 29.11.2012 vor dem Amtsgericht F nach ordnungsgemäßer Belehrung. Der Zeuge hat damals bekundet, im Brustbereich und im Nacken verletzt worden zu sein. Er habe noch immer Schwierigkeiten mit dem Nacken. Er sei drei Tage im Krankenhaus gewesen. Er sei geröntgt worden. Danach sei er von seinem Hausarzt behandelt worden.

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Auf die weiteren Angaben des Sachverständigen T kann die Kammer ebenfalls keine Feststellungen zum Ampellicht stützen. Er hat insofern überzeugend dargelegt, aus technischer Sicht nicht klären zu können, welcher der beiden Fahrzeugführer einen Rotlichtverstoß beging.

42

Die Feststellungen der Kammer zu den gefahrenen Geschwindigkeiten der beiden Wagen beruhen auf den Angaben des Sachverständigen. Dieser hat nachvollziehbar und überzeugend dargelegt, dass nach dem Ergebnis eines von ihm durchgeführten Crashversuchs mit bauähnlichen Fahrzeugen der N im Zeitpunkt der Kollision etwa 30 km/h gefahren sei. Angesichts der nach der Kreuzung befindlichen Kurve habe der N auch nicht schneller fahren können. Aus dem Crashversuch ergebe sich hinsichtlich der Geschwindigkeit des I1, dass dieser im Zeitpunkt der Kollision mindestens 65 km/h gefahren sei.

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Die Feststellungen zur Vermeidbarkeit der Kollision bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit beruhen ebenfalls auf den Angaben des Sachverständigen. Dieser hat erklärt, dass der Angeklagte in dem Zeitpunkt, in welchem der Zeuge X1 die Haltelinie überfuhr, noch gut 40 Meter von dem Kollisionsort entfernt gewesen sei. Dies sei der letzte Moment gewesen, in dem der Angeklagte noch hätte anhalten können. Dass der N nicht an der Kreuzung anhalten würde, sei im Übrigen schon angesichts der mangels Bremsens fehlenden Einstauchung vor dem Überfahren der Haltelinie erkennbar gewesen. Bei Einhaltung der Höchstgeschwindigkeit hätte der Angeklagte den Kollisionsort 0,7 Sekunden später erreicht; in diesem Falle wäre der N bereits sechs Meter weiter gefahren gewesen. Es wäre dann nicht zu einem Zusammenstoß gekommen.

44

Soweit die Kammer festgestellt hat, dass H1 an den Unfallfolgen verstorben ist, beruht dies auf den nachvollziehbaren und überzeugenden Angaben des Sachverständigen G. Dieser hat erklärt, den Verstorbenen obduziert zu haben. Die Leiche habe ein Polytrauma - also Vielfachverletzungen -  auf der rechten Körperseite aufgewiesen. So seien unter anderem ein ausgedehntes Schädelhirntrauma, zahlreiche Rippenbrüche, ein Bauchtrauma, eine zertrümmerte Beckenschaufel, ein gebrochener Schambeinast und ein gebrochener Oberschenkelhals festzustellen gewesen. Diese Verletzungen seien sehr gut mit einem Verkehrsunfall als Beifahrer bei Anstoß von der rechten Seite zu erklären. Letztlich habe dann ein Multiorganversagen zum Tod geführt. Trotz des fortgeschrittenen Alters des Verstorbenen von 83 Jahren seien keine Erkrankungen festzustellen gewesen; der Verstorbene sei in gutem gesundheitlichem Zustand gewesen. Es bestünden keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass anderweitige Ursachen zum Tod geführt hätten. Vielmehr sei ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Versterben festzustellen.

45

IV.

46

Der Angeklagte hat sich danach wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung strafbar gemacht, §§ 222, 223, 52 StGB.

47

Insbesondere besteht ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem verkehrswidrigen Verhalten und dem Unfall. Denn der Unfall wäre bei Beachtung der Geschwindigkeitsbeschränkung nicht geschehen. Dabei ist allein von Bedeutung, wie nach dem Eintritt der kritischen Verkehrslage bei richtiger Fahrweise die Vorgänge abgelaufen wären (BGHSt 33, 61, Rdn. 12). Der rechtliche Ursachenzusammenhang ist zu bejahen, wenn sich der Unfall nicht ereignet hätte, wäre der Fahrzeugführer bei Eintritt der „kritischen Verkehrssituation“ nicht mit einer höheren als der zugelassen Geschwindigkeit gefahren (ebenda, Rdn. 13). Darüber können Feststellungen nur getroffen werden, wenn das Verhalten der anderen Verkehrsbeteiligten, z.B. Art und Ausmaß ihrer Fortbewegung, in die Erwägungen einbezogen werden (ebenda, Rdn. 14). Damit wird nicht der Normzweck der Geschwindigkeitsbegrenzung verlassen. Dieser besteht auch darin, anderen Verkehrsteilnehmern einen gefahrlosen Begegnungs- und Kreuzungsverkehr zu ermöglichen. Daraus folgt, dass der Kraftfahrer auch dann strafrechtlich verantwortlich ist, wenn allein durch die Beachtung der Geschwindigkeitsbegrenzung im Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Situation der Unfall vermieden worden wäre (ebenda, Rdn. 15). Dass das Ausbleiben des Zusammenstoßes dabei etwa nur auf die Fortbewegung des anderen Verkehrsteilnehmers zurückzuführen ist, ist unerheblich.

48

Das bei Zugrundelegung eines Rotlichtverstoßes des Zeugen X1 offensichtliche Mitverschulden des Zeugen beseitigt nicht den Ursachenzusammenhang (BGH VRS 54, 436, Rdn. 9).

49

Der Unfall war auch nicht unvorhersehbar. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass ein Mitverschulden geeignet ist, die Vorhersehbarkeit des Unfalls für den Täter auszuschließen, wenn es in einem gänzlich vernunftwidrigen Verhalten besteht. Diese ist aber hier nicht der Fall. Ein Rotlichtverstoß eines anderen Verkehrsteilnehmers ist kein gänzlich vernunftwidriges Verhalten. Vielmehr kommen durch Rotlichtverstöße mit einiger Regelmäßigkeit im Straßenverkehr vor; sie beruhen häufig auf Unaufmerksamkeit oder auch auf Rücksichtslosigkeit, sind aber nicht gänzlich vernunftwidrig.

50

V.

51

Bei der Strafzumessung ist die Kammer von dem Strafrahmen des § 222 StGB ausgegangen, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht.

52

Erheblich zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer seine geständige Einlassung berücksichtigt. Erheblich strafmildernd wirkte auch die Unvobestraftheit des Angeklagten. Für den Angeklagten wirkte sich auch der Umstand aus, dass die Tat bereits drei Jahre zurückliegt. Zugunsten des Angeklagten ist die Kammer außerdem davon ausgegangen, dass den Zeugen X1 ein erhebliches Mitverschulden trifft. Das Gericht geht darüber hinaus davon aus, dass auch der Angeklagte unter dem Geschehen leidet.

53

Nach alledem hält die Kammer eine

54

Freiheitsstrafe von sechs Monaten

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für tat- und schuldangemessen.

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Die Vollstreckung der Strafe war – dies ergibt sich schon aus dem Verschlechterungsverbot des § 331 StPO - gem. zur Bewährung auszusetzen.

57

Das Fahrverbot von drei Monaten beruht auf § 44 StGB. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass die Tat bereits drei Jahre zurückliegt. Gleichwohl erscheint es geboten, zur Warnung und Besinnung des Angeklagten ein solches anzuordnen. Denn wenngleich die Kammer davon ausgeht, dass der Angeklagte unter dem Geschehen leidet, ist doch nicht zu verkennen, dass er noch im letzten Wort ausgeführt hat, „alles richtig gemacht“ zu haben.

58

VI.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO.