Verurteilung wegen erzwungenen Oralverkehrs unter Gewalt und Drohung (§ 177 StGB)
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung durch erzwungenen Oralverkehr in Tateinheit mit Körperverletzung und Bedrohung sowie wegen zweier weiterer Körperverletzungen. Die Kammer stützte sich maßgeblich auf die als erlebnisfundiert bewertete Aussage der Nebenklägerin in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, gestützt durch Zeugen und Beweismittel. Gewalt (u.a. Schläge, Tritte, Festhalten) und die Todesdrohung begründeten § 177 Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1 StGB. Ein minder schwerer Fall wurde wegen Tatausführung und Tatfolgen verneint; verhängt wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren 6 Monaten.
Ausgang: Angeklagter wegen Vergewaltigung u.a. verurteilt; Gesamtfreiheitsstrafe 6 Jahre 6 Monate verhängt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung kann auch in einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation auf die Aussage des Tatopfers gestützt werden, wenn diese nach umfassender Aussageanalyse als erlebnisfundiert und ohne vernünftige Zweifel glaubhaft bewertet wird.
Gewalt im Sinne von § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn der Täter durch körperlich wirkende Zwangsmittel (etwa Schläge, Tritte, Festhalten oder Zerren) die Vornahme einer sexuellen Handlung erzwingt.
Das erzwungene Ausführen von Oralverkehr kann eine „ähnliche sexuelle Handlung“ darstellen, die das Opfer besonders erniedrigt und damit den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 6 Nr. 1 StGB erfüllen.
Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) und Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) stehen mit einer zugleich begangenen Sexualstraftat in Tateinheit, wenn sie Teil desselben einheitlichen Tatgeschehens sind (§ 52 StGB).
Ein minder schwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB scheidet aus, wenn Tatausführung und Tatfolgen das Tatbild deutlich über durchschnittliche Fälle hinaus belasten und der Regelstrafrahmen angemessen bleibt.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit Bedrohung sowie wegen vorsätzlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 I, V Nr. 1, VI Nr. 1, 223 I, 241 I, 53 StGB; §§ 465 I, 472 I StPO.
Gründe
I.
1.
Der zur Zeit der Hauptverhandlung 30 Jahre alte Angeklagte wurde am … in C im Libanon geboren. Dort wuchs der Angeklagte bei seinen Eltern auf. Im Jahr 2015 kam der Angeklagte als Flüchtling nach Deutschland. Dort wurde der Angeklagte zunächst einem Flüchtlingsheim in G zugewiesen. Der Angeklagte gab gegenüber dem Ausländeramt wahrheitswidrig an, dass sein Name B sei, dass er aus Syrien komme und dass er seine Ausweisdokumente bei der Flucht verloren habe. Der Angeklagte, der nicht in den Libanon zurückkehren wollte, hoffte, dass sich die Chancen auf den Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis durch die falschen Angaben erhöhen würden. Hiernach wurde dem Angeklagten zunächst in C1 und dann in N eine Unterkunft zugewiesen. Im April oder Mai 2016 kam der Angeklagte nach F und zog dort zusammen mit dem Zeugen B1, dessen Großmutter die Mutter des Angeklagten ist, in eine Wohnung in der zweiten Etage des Hauses P-Straße … . Diese Wohnung lag direkt über der Wohnung der Nebenklägerin.
In dem Zeitraum von Mai 2016 bis Januar 2018 führte der Angeklagte eine Beziehung mit der Nebenklägerin. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt lernte der Angeklagte die Frau B2 kennen. Nach oder unter Umständen auch schon während des Endes der Beziehung mit der Nebenklägerin führte er eine Beziehung mit der Frau B2. Später verlobte er sich auch mit ihr.
Der Angeklagte besuchte in Deutschland eine Schule und ging daneben mit Ausnahme von kurzfristigen Beschäftigungen, wie z.B. im Dezember 2017 und im Januar 2018, keiner regelmäßigen beruflichen Tätigkeit nach.
2.
Der Angeklagte ist bisher strafrechtlich ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 16.05.2019 in Deutschland nicht in Erscheinung getreten.
II.
Feststellungen zur Sache
Im April oder Mai 2016 zog der Angeklagte zusammen mit dem Zeugen B1 in eine Wohnung in der zweiten Etage des Hauses P-Straße … in … F. Die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 47 Jahre alte Nebenklägerin bewohnte die Wohnung unmittelbar unter der Wohnung des Angeklagten und des Zeugen B1. Der Angeklagte klingelte anfangs mehrfach aus Versehen bei der Nebenklägerin. Als die Nebenklägerin ihn darauf ansprach, lud er sie auf einen Kaffee in seine Wohnung ein und sagte ihr, dass sie wunderschöne Augen habe. In der Folgezeit trafen sich die Nebenklägerin und der Angeklagte häufiger im Treppenhaus und die Nebenklägerin lud den Angeklagten auch einmal in ihre Wohnung ein, wo es zu einem Kuss zwischen den beiden kam. Hiernach entwickelte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin weiter, so dass sie ab dem 28.05.2016 eine Beziehung miteinander eingingen. Anfangs verlief die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin harmonisch. Der Angeklagte zog ungefähr drei Monate später in die Wohnung der Nebenklägerin ein. Im Rahmen der Beziehung kam es auch wiederholt zu einvernehmlichen Oral- und Vaginalverkehr. Die Nebenklägerin kaufte für den Angeklagten, der selbst nicht über viel Geld verfügte, Kleidung und auch ein Mobiltelefon der Marke T. Sie bezahlte des Weiteren den auf ihren Namen abgeschlossenen Mobilfunkvertrag für das Handy.
Aufgrund der nur lückenhaften Deutschkenntnisse des Angeklagten verständigten sich der Angeklagte und die Nebenklägerin auf Englisch.
Als die Nebenklägerin am 01.09.2016 eine Tätigkeit als Filialleiterin bei B3 antrat, änderte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte fing an, die Nebenklägerin regelmäßig zu kontrollieren und sie zu beschimpfen, wenn sie sich nicht so verhielt, wie er es wünschte. Der Angeklagte beschimpfte und beleidigte die Nebenklägerin zudem, wenn sie nicht pünktlich von der Arbeit kam oder sich mit anderen Personen traf. Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 2016 entdeckte die Nebenklägerin, welche den Angeklagten unter dem Namen B kannte, den libanesischen Pass des Angeklagten, der auf seinen richtigen Namen – N1 – ausgestellt war. Die Nebenklägerin fotografierte den Ausweis mit ihrem Mobiltelefon. Als sie den Angeklagten darauf ansprach, leugnete er, dass N1 sein richtiger Name sei.
Im Verlauf der Beziehung kam es zu den folgenden Zwischenfällen, welche zum Teil Gegenstand des Anklagevorwurfes sind:
Am 04.02.2017 kam es zu der ersten Handgreiflichkeit des Angeklagten zulasten der Nebenklägerin. In dem Zeitraum vom 03.02.2017 bis zum 05.02.2017 besuchte die Zeugin K, eine enge und gute Freundin der Nebenklägerin, diese in F. Dort lernte sie auch den Angeklagten das erste Mal persönlich als Partner der Nebenklägerin kennen. Am 04.02.2017 besuchten der Angeklagte, die Nebenklägerin und die Zeugin K die „L Party“ in F. Auf der Feier unterhielt sich die Zeugin K mit einem anderen Mann. Der Angeklagte trat hinzu, zerrte die Zeugin K weg und sagte zu ihr auf Englisch, dass nur „Schlampen“ mit fremden Männern reden würden. Das würde man nicht machen, wenn man in einer Beziehung sei. Die Zeugin entgegnete daraufhin, dass sie machen könne, was sie wolle und dass der Angeklagte sie in Ruhe lassen solle. Hiernach wandte sich die Zeugin an die Nebenklägerin, die mit dem Rücken zum Geschehen an der Theke stand und den Vorfall nicht beobachtet hatte. Die Zeugin erzählte ihr sodann von dem Vorfall. Die Nebenklägerin wandte sich zu dem Angeklagten und sprach ihn auf den Vorfall an. Es entwickelte sich eine Diskussion zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte drückte der Nebenklägerin hierbei plötzlich beide Fäuste gleichzeitig rechts und links in ihr Gesicht. Danach packte der Angeklagte die Nebenklägerin an ihren Haaren und an ihrer Kleidung und versuchte, sie aus der Disco herauszuziehen. Dies gelang ihm jedoch nicht, da sich zwei Mitarbeiter des Sicherheitspersonals der Diskothek einmischten und den Angeklagten der Lokalität verwiesen. Der Angeklagte schickte der Nebenklägerin sodann mehrere Nachrichten auf ihr Handy mit der Aufforderung, dass sie nach Hause kommen solle. Er sendete ihr zudem ein Foto von einem Schlüssel mit dem Hinweis, dass er wisse, wo ihr Auto steht. Hiermit wollte der Angeklagte erreichen, dass die Nebenklägerin aus Sorge um ihr Auto nach Hause komme. Die Nebenklägerin und die Zeugin blieben jedoch auf der Party und begaben sich erst später zurück in die Wohnung in dem Haus P-Straße … in F. Als die Zeugin und die Nebenklägerin zurückgekehrt waren, versuchte der Angeklagte, der sich zum Zeitpunkt der Rückkehr der Nebenklägerin und der Zeugin nicht in der Wohnung der Nebenklägerin aufhielt, diese in das Treppenhaus zu zerren, was die Zeugin K jedoch verhinderte. Nach der Abreise der Zeugin K kam es zu einer Aussprache zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, wobei der Angeklagte behauptete, dass die Zeugin K versucht habe, ihn – bei geöffneter Tür duschend - zu verführen und es deshalb zu der Auseinandersetzung gekommen sei. Nach diesem Vorfall verschlechterte sich das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zunehmend. Es kam regelmäßig und mit sich steigernder Häufigkeit zu Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte machte der Nebenklägerin in diesem Zusammenhang häufig Vorwürfe und beleidigte sie.
Am 17.02.2017 beschimpfte der Angeklagte die Nebenklägerin und warf ihr vor, dass sie bei einem anderen Mann gewesen sei.
Am 01.03.2017 kam ein Handwerker in die Wohnung der Nebenklägerin. Daraufhin beschimpfte der Angeklagte die Nebenklägerin, bedrohte sie und machte ihr den Vorwurf, dass sie mit dem Handwerker geflirtet hätte.
In dem Zeitraum vom 15.03.2017 bis zum 18.03.2017 verreisten die Nebenklägerin und der Angeklagte nach X. Am 16.03.2017 beschimpfte der Angeklagte die Nebenklägerin, da sie nicht wie von ihm gewünscht, Geschlechtsverkehr mit ihm haben wollte.
Am 18.03.2017 schrie der Angeklagte die Nebenklägerin an und hielt ihr vor, dass er nicht nach X habe fahren wollen und ihr deshalb auch nicht dankbar seien müsse. Die Nebenklägerin wurde daraufhin ebenfalls wütend und beschimpfte den Angeklagten wegen seiner Undankbarkeit.
Am 23.03.2017 schickte der Angeklagte der Nebenklägerin Fotos von seinem Penis auf ihr Mobiltelefon. Er schrieb ihr zudem eine Nachricht, dass er Sex haben wolle.
Am 24.03.2017 schlug der Angeklagte der Nebenklägerin auf ihren Arm und warf ihr vor, dass sie eine schlechte Frau sei.
Am 11.04.2017 kam es erneut zu einem Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, in welchem der Angeklagte der Nebenklägerin ins Gesicht fasste und sie anschrie.
Nachdem die Nebenklägerin dem Angeklagten in der Nacht vom … auf den … von ihrem Plan erzählte, ihre Freundin in Amerika zu besuchen, geriet der Angeklagte zunehmend in Rage und steigerte sich zunehmend in seine Wut hinein. Der Angeklagte machte der Nebenklägerin Vorwürfe und versuchte, ihr die Reise zu verbieten. Nachdem dies nicht half, schlug der Angeklagte der Zeugin mehrfach mit der flachen Hand in ihr Gesicht und drückte ihren Kopf mit seiner Hand runter in ein Kopfkissen. Bei den Schlägen in das Gesicht der Nebenklägerin nahm der Angeklagte zumindest billigend in Kauf, dass die Nebenklägerin hierdurch verletzt werden könnte. Des Weiteren würgte der Angeklagte die Nebenklägerin. Das Würgen war allerdings nicht derart heftig, dass die Nebenklägerin über einen längeren Zeitraum an Atemnot litt. Die Nebenklägerin erlitt durch die Schläge des Angeklagten mehrere Hämatome im Gesicht.
Am 10.05.2017 besuchte die Nebenklägerin eine Arbeitskollegin. Der Angeklagte forderte sie auf, ihm Fotos zu schicken, die beweisen, dass sie tatsächlich dort sei. Zudem beschimpfte der Angeklagte die Nebenklägerin und kündigte an, dass er schon wisse, was er mit ihr machen würde.
Am 13.05.2017 kam es zu einem längeren Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Über eine Dauer von mehreren Stunden schrie der Angeklagte die Nebenklägerin immer wieder an, drückte sie gegen den Wohnzimmerschrank, bespuckte sie, schlug ihr ins Gesicht und zog sie an ihren Haaren. Zudem bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mit einem Messer und beleidigte sie mehrfach als „Bitch“ (engl. für „Hure“ oder „Schlampe“).
Am 04.06.2017 kam es zu einem weiteren Vorfall. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt viel Alkohol getrunken hatte, brüllte die Nebenklägerin an, schlug sie und würgte sie. Außerdem bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin erneut mit einem Messer.
Vom 05.06.2017 bis zum 07.06.2017 verreisten die Nebenklägerin und der Angeklagte nach C2. Am 05.06.2017 schrie der Angeklagte die Nebenklägerin an, bedrohte sie und warf Gegenstände durch die Gegend. Am 06.06.2017 sagte der Angeklagte zu der Nebenklägerin, dass sie das allerletzte sei und kein Tag mit ihr schön wäre.
Am 10.06.2017 schrie der Angeklagte die Nebenklägerin erneut an, warf eine volle Wasserflasche in ihre Richtung und traf sie an ihren Beinen.
In dem Zeitraum vom 12.06.2017 bis zum 27.06.2017 plante die Nebenklägerin, nach Amerika zu fliegen, um dort eine Freundin zu besuchen. Am Tag der Abreise verabschiedete sich der Angeklagte, der mit der Reise nicht einverstanden war, nicht von der Nebenklägerin und half ihr auch nicht, ihre Koffer zum Fahrzeug zu tragen. Während des Aufenthaltes der Nebenklägerin in Amerika rief der Angeklagte sie nahezu täglich – am 14.06., am 15.06., am 16.06., am 21.06. und am 23.06. – an, beschimpfte sie und machte ihr den Vorwurf, mit einem Nachbarn geschlafen zu haben. Am 23.06.2017 geriet der Angeklagte während eines Telefonates derart in Rage, dass er mit seiner Faust in ein Regal im Schlafzimmer der Nebenklägerin schlug und dieses beschädigte. Am 27.06.2017 kehrte die Nebenklägerin in ihre Wohnung zurück, welche stark nach Marihuana roch.
Am … stand die Nebenklägerin an ihrem Küchenfenster und schaute nach draußen. Der Angeklagte sah dies und warf der Nebenklägerin wütend vor, dass sie einen Nachbarn beobachten würde, mit dem sie Sex gehabt und ihn betrogen hätte. Der Angeklagte schrie die Nebenklägerin an und forderte sie auf, vom Fenster wegzugehen. Als die Nebenklägerin seiner Aufforderung nicht unmittelbar nachkam, zerrte der Angeklagte sie vom Fenster weg, trat sie in ihren Rücken, um sie schneller vom Fenster wegzutreiben, und drohte ihr, dass er sie umbringen werde, was die Nebenklägerin auch ernst nahm und Angst bekam. Sodann schlug der Angeklagte der Nebenklägerin mit seinen Fäusten auf beide Arme. Der Angeklagte nahm hierbei zumindest billigend in Kauf, dass er die Nebenklägerin mit den Schlägen und Tritten verletzen könnte. Hiernach fasste der Angeklagte die Nebenklägerin an ihren Haaren und zerrte sie ins Schlafzimmer. Im Schlafzimmer drängte der Angeklagte die Nebenklägerin in den Bereich zwischen ihrem Bett und der Heizung an der Wand. Der Angeklagte lehnte sich an die Fensterbank und befahl der Nebenklägerin, sich vor ihm hinzuknien. Aus Angst vor dem Angeklagten, welcher der Nebenklägerin körperlich deutlich überlegen ist, tat sie was der Angeklagte ihr befahl. Der Angeklagte öffnete sodann seine Hose und holte seinen Penis heraus. Sodann fasste der Angeklagte die Nebenklägerin wieder mit der linken Hand an ihrem Kopf, zog den Kopf zu seinem Unterleib und drückte seinen Penis in das Gesicht der Nebenklägerin. Hierbei befahl er ihr mit den Worten: „Do it, do it! You need it, du bitch!“, ihn oral zu befriedigen. Der Angeklagte drückte seinen Penis weiter in das Gesicht der Nebenklägerin und fixierte mit seiner linken Hand die Haare der Nebenklägerin, um etwaigen Widerstand zu überwinden und die Durchführung seiner Aufforderung zu erzwingen. Der Angeklagte hielt dabei sein Mobiltelefon in seiner rechten Hand und suggerierte der Nebenklägerin damit, dass er das Geschehen mit dem Mobiltelefon aufzeichnen würde. Die Nebenklägerin erkannte die Aussichtslosigkeit ihrer Lage und ihre körperliche Unterlegenheit gegenüber dem Angeklagten, welcher sie mit der linken Hand noch immer an ihrem Kopf festhielt. Die Nebenklägerin fügte sich aufgrund ihrer Lage und nahm den Penis des Angeklagten widerwillig in den Mund. Der Angeklagte erkannte hierbei, dass die Nebenklägerin ihn nicht oral befriedigen wollte und dies nur aufgrund der von ihm ausgeübten Schläge, dem Zerren an ihren Haaren und dem Festhalten ihres Kopfes tat. Dennoch verlieh der Angeklagte seiner Forderung weiter Nachdruck, indem er die Nebenklägerin an ihren Haaren festhielt und sie mehrfach aufforderte, den Oralverkehr durchzuführen. Die Nebenklägerin führte den Oralverkehr weiter durch, bis der Angeklagte seinen Penis aus ihrem Mund nahm und in ihr Gesicht ejakulierte. Die Nebenklägerin erlitt durch die Schläge des Angeklagten auf ihre Arme mehrere Hämatome.
Am 30.06.2017 kam es erneut zu einem Streit zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Der Angeklagte schrie die Nebenklägerin laut an und warf ihr vor, mit dem Nachbarn geschlafen zu haben. Hierbei warf der Angeklagte Schuhe durch die Wohnung, zog die Nebenklägerin an ihren Haaren und baute sich mit erhobener Faust vor ihr auf.
Am 01.07.2017 saß die Nebenklägerin am Wohnzimmertisch und rauchte eine Zigarette. Der Angeklagte sah die Asche, schrie die Nebenklägerin an und bezichtigte sie, dass sie Kokain nehmen würde. Die Nebenklägerin lachte hierauf und sagte, dass es sich um Zigarettenasche und nicht um Kokain handeln würde. Daraufhin schlug ihr der Angeklagte der Nebenklägerin in ihr Gesicht, trat sie und zog an ihren Haaren. Die Nebenklägerin flüchtete sich ins Badezimmer und verriegelte die Tür. Der Angeklagte machte die Klinke der Badezimmertür kaputt und schlug sodann derart heftig gegen die Badezimmertür, dass diese ein Loch bekam.
Am 03.07.2017 schrie der Angeklagte die Nebenklägerin erneut an, zog sie an ihren Haaren und schlug sie zweimal auf ihre Oberarme. Des Weiteren drohte er ihr damit, sie umzubringen.
Am 04.07.2017 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin im alkoholisierten Zustand erneut zweimal auf ihre Oberarme und drohte ihr weitere Schläge mit einer Weinflasche an. Außerdem zwang er die Nebenklägerin zur Durchführung von Oralverkehr. Danach urinierte der Angeklagte in das Spülbecken in der Küche, gegen den ebenfalls dort befindlichen Eierkocher und gegen eine Tasse der Nebenklägerin aus Kork, welche sie aus Amerika als Andenken mitgebracht hatte. Hierbei sagte er zu ihr auf Englisch „Das ist das, was du brauchst!“.
Am 05.07.2017 schrie der Angeklagte die Nebenklägerin morgens an und drohte ihr damit, sie zu schlagen.
Am 07.07.2017 schrie der Angeklagte die Nebenklägerin erneut an und schlug sie.
Am 11.07.2017 forderte der Angeklagte mehrfach von der Nebenklägerin die Herausgabe von Geld.
Am 29.07.2017 besuchte die Nebenklägerin ihre Cousine. Der Angeklagte forderte sie daraufhin per Mobiltelefon auf, ihm ein Bild zu schicken, welches beweist, dass sie tatsächlich bei ihrer Cousine sei.
Am 06.08.2017 begaben sich die Nebenklägerin und der Angeklagte nach E. Dort schrie der Angeklagte die Nebenklägerin aus heiterem Himmel an und forderte sie zum Geschlechtsverkehr auf. Weiter warf der Angeklagte der Nebenklägerin vor, dass sie eine schlechte Frau sei und sie ihm eineinhalb Jahre seines Lebens „geklaut“ habe. Weiter warf der Angeklagte ihr vor, dass es für sie alles einfach sei, da sie ja alles habe. Er habe nicht einmal Geld.
Am 02.10.2017 forderte der Angeklagte von der Nebenklägerin erneut Geld.
Am 06.10.2017 kam es zu einem weiteren Streit zwischen der Nebenklägerin und dem Angeklagten. Der Angeklagte warf der Nebenklägerin vor, dass sie einem seiner Freunde Geschlechtsverkehr angeboten hätte. Im Verlauf des Streites drohte der Angeklagte der Nebenklägerin damit, sie zu schlagen, trat sie, bespuckte sie, zog sie an den Haaren und schlug sie. Aufgrund der vorherigen Ereignisse litt die Nebenklägerin unter starkem psychischen Druck und ständiger Angst vor dem Angeklagten. Da sie zuvor bereits eine Anstellung bei der Firma B3 als Filialleiterin aufgrund von Unkonzentriertheit und schlechten Leistungen verloren hatte, fürchtete sie zudem, dass sie wegen des psychischen Drucks auch ihre neue Anstellung als Filialleiterin bei der Firma G1 verlieren könnte. Die Nebenklägerin entschloss sich sodann, die Beziehung mit dem Angeklagten um jeden Preis zu beenden und fragte ihn, wie viel Geld er haben wolle, damit er aus ihrer Wohnung ausziehen und sie in Ruhe lassen würde. Der Angeklagte antwortete daraufhin, dass er einem Betrag von 10.000,00 € haben wolle. Die Nebenklägerin sah keinen anderen Ausweg aus der Situation und beantragte – trotz der an ihrem Gehalt gemessen hohen Forderung des Angeklagten – die Gewährung eines Kredites über die Summe von 10.000,00 € bei der J GmbH, um von dem Angeklagten loszukommen. Der Angeklagte witterte dies als Möglichkeit, an viel Geld zu kommen und fasste den Entschluss, die Nebenklägerin so lange unter Druck zu setzen, bis sie ihm das Geld geben würde.
Am 07.10.2017 drohte der Angeklagte der Nebenklägerin, beleidigte sie als „Bitch“ und warf ihr vor, dass sie die Gewährung des Kredites gar nicht beantragt habe. Er wies sie darauf hin, dass er auf dem Geld bestehen würde.
Am 08.10.2017 drohte der Angeklagte der Nebenklägerin damit, dass er ihr zeigen werde, was in ihm steckt, wenn sie ihm das Geld nicht gäbe.
Am 09.10.2017 brüllte der Angeklagte die Nebenklägerin an, beleidigte sie als „Bitch“ und drohte ihr damit, sie umzubringen, falls sie ihm das Geld nicht geben würde.
Am 10.10.2017 beleidigte der Angeklagte die Klägerin erneut und forderte die Herausgabe des Geldes. Der Angeklagte verlieh seiner Forderung Nachdruck, indem er der Nebenklägerin damit drohte, dass er ihr zeigen werde, was er alles machen könne, wenn er das Geld nicht bekomme.
Am 12.10.2017 drohte der Angeklagte der Nebenklägerin damit, dass er ihr zeigen würde, was er kann, wenn er einen anderen Mann in ihrer Wohnung sehen würde. Er drohte weiter damit, dass er wisse, wo die Freunde der Nebenklägerin wohnen und dass er ihrem Hund etwas antun und ihr Auto zerstören würde.
Am 13.10.2017 holte die Nebenklägerin das kreditweise zur Verfügung gestellte Geld von der Bank und übergab die 10.000,00 € dem Angeklagten. Sie vereinbarte mit ihm, dass er im Gegenzug aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen, ihren Wohnungsschlüssel zurückgeben und jeglichen Kontakt zu ihr abbrechen müsse. Der Angeklagte übergab der Nebenklägerin daraufhin ihren Schlüssel, zog aus der Wohnung der Nebenklägerin aus und wieder in die Wohnung des Zeugen B1 ein.
Am 14.10.2017 schellte der Angeklagte spät abends bei der Nebenklägerin an und fragte sie, wer am Vortag in ihrer Wohnung gewesen sei. Er überreichte der Nebenklägerin zudem ein Geschenk von B4 mit dem Hinweis, dass dies für ihren neuen Mann sei.
Am 16.10.2017 klingelte der Angeklagte bei der Nebenklägerin an und bestellte ihr eine Pizza. Die Nebenklägerin lehnte die Pizza ab, gab dem Angeklagten das Geschenk von B4 zurück und wies auf die getroffene Vereinbarung hin, dass der Angeklagte sie in Ruhe lassen solle. Daraufhin drohte der Angeklagte der Nebenklägerin und forderte sie auf, ihn auf ihrem Mobiltelefon zu entsperren.
Am 18.10.2017 klingelte der Angeklagte erneut bei der Nebenklägerin und forderte sie erneut auf, ihn auf ihrem Mobiltelefon zu entsperren. Im Gegenzug bot der Angeklagte der Nebenklägerin an, ihr das Geld wiederzugeben, was die Nebenklägerin ablehnte.
Am 19.10.2017 schellte der Angeklagte erneut bei der Nebenklägerin an und fragte sie, ob jemand in ihrer Wohnung sei.
Am 20.10.2017 versuchte die Nebenklägerin, mit dem Angeklagten zu reden und forderte von ihm die Rückzahlung des Geldes, da er seinem Teil der Vereinbarung nicht nachkommen würde. Daraufhin entgegnete der Angeklagte, dass sie ihn auf die böse Seite seines Lebens gebracht hätte und dass er jetzt für die I arbeiten würde.
Am 21.10.2017, am 23.10.2017 und am 24.10.2017 schellte der Angeklagte erneut bei der Nebenklägerin an.
Am 10.11.2017 kam es zu einem Zusammentreffen zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Der Angeklagte schrie die Nebenklägerin an und warf ihr vor, dass sie im Laden seines Onkels, dem Zeugen S, erzählt hätte, dass sie ihm Geld gegeben habe. Er drohte ihr, dass sie schon sehen werde, was sie bekomme, wenn sie das weiter herumerzählen würde.
Am 13.10.2017 klingelte der Angeklagte an der Haustür der Nebenklägerin. Als diese öffnete, betatschte er sie und forderte sie auf, mit ihm zu schlafen. Weiter sagte der Angeklagte, dass sie eine gute Frau sein solle, dann würde sie auch ihr Geld zurückbekommen. An diesem Tag entschloss sich die Nebenklägerin dazu, Strafanzeige gegen den Angeklagten zu erstatten. Sie begab sich am gleichen Tag zur Polizei und schilderte dort, dass der Angeklagte sie seit Februar 2017 mehrfach mit einem Messer bedroht, getreten, ins Gesicht und auf die Gliedmaße geschlagen habe. Die Nebenklägerin schilderte auch die Beschädigung des Mobiliars in ihrer Wohnung sowie den Umstand, dass der Angeklagte das Handy, für welches sie bezahle, nicht herausgeben würde. Weiter erwähnte die Nebenklägerin auch, dass sie dem Angeklagten Geld gegeben hätte, damit er auszieht. Weiter zeigte die Nebenklägerin der Polizei gegenüber an, dass sie in ihrer Wohnung einen libanesischen Pass auf den Namen N1 gesehen hätte.
Am 14.11.2017 randalierte der Angeklagte vor der Tür der Nebenklägerin, welche daraufhin die Polizei verständigte. In der folgenden Woche bedrohte der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach und forderte sie auf, ihre Anzeige zurückzuziehen, da er wisse wo ihre Freunde und deren Kinder wohnen würden und da sie ansonsten die 10.000,00 € nie zurückbekommen würde. Daraufhin zog die Nebenklägerin aus Angst ihre Anzeige gegen den Angeklagten am 22.11.2017 zurück.
Wegen der Probleme mit dem Angeklagten wandte sich die Nebenklägerin – wie bereits in der Vergangenheit – an den Zeugen S, den Onkel des Angeklagten. Der Zeuge S betrieb gegenüber von dem Haus P-Straße … in F ein kleines Geschäft für Handyreparaturen. Als der Zeuge S von der Zahlung der 10.000,00 € erfuhr, sprach er mit dem Angeklagten und sagte, dass er das nicht akzeptiere und der Angeklagte der Nebenklägerin das Geld zurückzahlen solle. Der Angeklagte eröffnete dem Zeugen S sodann, dass er das Geld in einem Kasino verspielt hätte. Da der Zeuge S auf der Rückzahlung bestand und der Angeklagte seinen Onkel nicht verärgern wollte, bot er der Nebenklägerin dem Vorschlag des Zeugen S folgend die Aufsetzung eines Darlehensvertrages über die Rückzahlung der 10.000,00 € an. Die Nebenklägerin ging auf den Vorschlag des Angeklagten ein, da er sich seit der Zahlung des Geldes nicht an die Vereinbarung, sie in Ruhe zu lassen, gehalten hatte. Am 23.11.2017 unterzeichneten der Angeklagte und die Nebenklägerin einen Darlehensvertrag. Den Vorschlag der Nebenklägerin, den Vertrag beim Notar aufsetzen zu lassen, lehnte der Angeklagte ab. Auf dem Darlehensvertrag trug die Nebenklägerin unter dem Punkt „Darlehensnehmer“ B und als Darlehenssumme 10.000,00 € ein. Der Angeklagte und die Nebenklägerin vereinbarten eine Rückzahlung der Darlehenssumme in 36 Monaten in Raten zu je 277,00 € pro Monat. Der Angeklagte, der sich zum Abschluss des Darlehensvertrages lediglich aufgrund des Drängens seines Onkels bereiterklärte, hatte hierbei nicht vor, das ihm überlassene Geld tatsächlich vollständig zurückzuzahlen. Aus diesem Grund unterzeichnete der Angeklagte den Vertrag nicht mit seiner richtigen Unterschrift. Der Angeklagte zahlte an die Nebenklägerin im Dezember und im Januar 2018 insgesamt einen Betrag i.H.v. 310,00 € zurück. Nach der Aufsetzung des Darlehensvertrages verhielt sich der Angeklagte zunächst freundlich und zuvorkommend gegenüber der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin gab ihm daraufhin erneut einen Schlüssel zu ihrer Wohnung und entschloss sich, dem Angeklagten noch eine Chance einzuräumen.
Am 02.12.2017 besuchte die Nebenklägerin ein Konzert mit einer Freundin. Während des Konzertes rief der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach an, beschimpfte sie und forderte sie auf, nach Hause zu kommen, da ihr Hund belle. Außerdem drohte er der Nebenklägerin damit, sie umzubringen, falls er mitbekommen würde, dass sie einen anderen Mann habe.
Am 31.12.2017 klingelte der Angeklagte an der Haustür der Nebenklägerin und sagte, dass er mit ihr Silvester feiern wolle. Hiernach ging der Angeklagte jedoch wieder und kam an diesem Tag auch nicht mehr zurück.
Während des gesamten Zeitraums 2017 machte sich die Nebenklägerin in ihrem Terminkalender Notizen zu den Tagen, in welchen der Angeklagte ihr gegenüber übergriffig wurde, sie beleidigte oder bedrohte. Die Eintragungen erfolgten hierbei stets kurze Zeit nach dem jeweiligen Ereignis, wenn die Nebenklägerin sich unbeobachtet fühlte und keine Entdeckung durch den Angeklagten befürchten musste.
Im Januar 2018 beleidigte der Angeklagte die Nebenklägerin und sagte ihr, dass sie eine schlechte Frau sei und dass er sich von ihr trennen wolle. Nachdem die Nebenklägerin, die aufgrund der vergangenen Ereignisse erneut den Entschluss gefasst hatte, die Beziehung zu beenden, bereitwillig darauf einging, überlegte es sich der Angeklagte anders. Im Folgenden Zeitraum wandte sich die Nebenklägerin ein weiteres Mal an den Zeugen S und bat ihn, dem Angeklagten den Schlüssel für ihre Wohnung wegzunehmen. Dies tat der Zeuge S auch und gab der Nebenklägerin am 28.04.2018 den Schlüssel zu ihrer Wohnung zurück.
Im Mai 2018 zog der Angeklagte aus der Wohnung P-Straße …, die er zusammen mit dem Zeugen B1 bewohnte, aus. Er zog in die Flüchtlingsunterkunft an der Adresse L1-straße … in F.
Mit Schreiben des Nebenklagevertreters vom 30.05.2018 erstattete die Nebenklägerin Strafanzeige gegen den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Bedrohung und mehreren Körperverletzungen. Am … meldete sich die Zeugin Kriminalhauptkommisarin E1 bei der Nebenklägerin und teilte ihr fernmündlich mit, dass die Strafanzeige dem Angeklagten bekannt gemacht wurde. Im weiteren Verlauf des Tages klingelte der Angeklagte an der Wohnungstür der Nebenklägerin. Die Nebenklägerin erwartete Handwerker und öffnete in der Erwartung, dass die Handwerker nun angekommen seien, die Wohnungstür. Der Angeklagte, der stark nach Alkohol roch, sagte der Nebenklägerin, dass er sie lieben würde und Sex haben wolle. Ohne dass die Nebenklägerin etwas entgegnen konnte, hob der Angeklagte sie hoch, legte sie sich über die Schulter und trug sie in das Schlafzimmer ihrer Wohnung. Sodann warf der Angeklagte die Nebenklägerin auf das Bett und versuchte wiederholt, den Gürtel der sich stark wehrenden und kratzenden Nebenklägerin zu öffnen. Die Nebenklägerin wusste sich nicht anders gegen dem ihr körperlich stark überlegenen Angeklagten zu helfen und rief laut, dass sie mit einem anderen Mann geschlafen hätte in der Hoffnung, dass der Angeklagte dann von ihr ablassen würde. Der Angeklagte ließ die Nebenklägerin daraufhin tatsächlich los und schlug ihr mit seiner Faust in den Magen, wobei er zumindest billigend in Kauf nahm, sie hierdurch zu verletzen.
Die Nebenklägerin litt auch noch zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung erkennbar unter den Folgen der Taten. Sie litt unter Angst, Schlafstörungen und Verfolgungswahn, der sich derart äußert, dass sie in der Öffentlichkeit ständig das Bedürfnis verspürt, sich umzuschauen, ob der Angeklagte sich in ihrer Nähe aufhält. Im Rahmen ihrer Zeugenaussage brach die im Übrigen sehr gefasste und nüchterne Nebenklägerin mehrfach in Tränen aus, wenn es um die Schilderung des erzwungenen Oralverkehrs ging. Im Juli 2018 begab sich die Nebenklägerin auch in eine psychologische Therapie bei einem Psychologen. Die Therapie brach die Nebenklägerin jedoch ab, da sie Probleme hatte, sich einem männlichen Therapeuten zu öffnen.
Die Nebenklägerin zahlt den bei der J aufgenommenen Kredit bis zum heutigen Tag ab und schuldete ihn im Jahr 2019 um.
III.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und den Vorstrafen des Angeklagten stützt die Kammer auf die Ausführungen des Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung erörterten Auszug aus Bundeszentralregisterauszug vom 16.05.2019.
Die Feststellungen zur Sache beruhen sowohl in Bezug auf die Ausführungen zur Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin, als auch in Bezug auf das Unmittelbare Tatgeschehen und die Tatfolgen auf den glaubhaften Angaben der Nebenklägerin und im Übrigen auf den Aussagen der Zeugen K, S, soweit dessen Angaben gefolgt werden konnte, sowie auf der weiter durchgeführten Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
Der Angeklagte hat sich zu den Vorwürfen wie folgt eingelassen:
Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe würden nicht zutreffen. Er sei zwei Jahre lang mit der Nebenklägerin ein Paar gewesen. Sie hätten zusammen gewohnt und wären auch gemeinsam in den Urlaub gefahren. Wenn er der Nebenklägerin aber im Bett nicht das gegeben hätte, was sie von ihm wollte, dann habe sie ihm Probleme gemacht. Sie habe Oralsex geliebt. Sie sei öfters zu ihm gekommen und habe ihn mit der Hand „befummelt“ und oral befriedigt. Sie habe dann immer gesagt, dass sie das machen möchte. Sie sei auch immer zu ihm gekommen, wenn er unter der Dusche war. Er habe sie nicht mehr als Partnerin haben wollen und hätte mehrfach versucht, sie zu verlassen. Sie habe ihm aber dann ständig damit gedroht, dass sie das Foto von seinem Reisepass auf den Namen N1 der Polizei zeige. Sie habe immer angekündigt, dass sie dafür sorgen würde, dass er ins Gefängnis komme und abgeschoben werde, wenn er sie verlasse. Das habe ihn in Angst versetzt. Er habe nur mit ihr zusammengelebt, weil sie ihn erpresst habe. Die Nebenklägerin habe zudem immer viel Alkohol getrunken. Sie sei immer vollkommen anders gewesen, wenn sie getrunken habe. Dann habe sie ihn auch beleidigt und er habe die gemeinsame Wohnung verlassen. Danach habe die Nebenklägerin immer bei ihm angerufen und sich entschuldigt. Sie habe ihm versprochen, dass sie keinen Alkohol mehr trinken werde. Er trinke gar keinen Alkohol, höchstens mal ein Bier. Einmal sei die Nebenklägerin auch betrunken mit einem Taxi nach Hause gekommen. Er habe dann den Taxifahrer bezahlt, weil die Nebenklägerin nicht genug Geld dabei gehabt hätte. Sie habe da auch eine Verletzung am Auge gehabt, die sie sich in der Trunkenheit selbst zugefügt habe. Sie habe auch Schürfwunden an ihren Knien gehabt. Immer wenn sie getrunken habe, habe sie keine Kontrolle mehr über sich gehabt. Insbesondere habe sie viel Wein getrunken. Manchmal eine, zwei oder drei Flaschen, danach auch noch sehr viel Bier. Sie habe ihm auch einmal erzählt, dass ihr ein Mann in S1 völlig unvermittelt ins Gesicht geschlagen habe. Er habe ihr immer wieder gesagt, dass sie aufhören solle, Alkohol zu trinken. Wegen des Alkohols habe er sie schon mehrfach verlassen. Sie sei aber immer wieder zu ihm zurückgekommen. Wenn er mit ihr Geschlechtsverkehr gehabt habe, sei sie nie betrunken gewesen. Sie habe zwar immer Geschlechtsverkehr mit ihm gewollt, wenn sie betrunken gewesen sei, er habe sie dann aber nicht angefasst und diesen Zustand auch nicht akzeptiert. Aber immer, wenn er ihrem Wunsch nicht nachgekommen sei, habe sie ihm Probleme gemacht. Manchmal sei er dann einfach in die Wohnung des Zeugen B1 gegangen. Wenn sie dann nach oben gekommen sei und sich entschuldigt hätte, sei er wieder mit ihr nach unten gegangen, da er ja auch ein Herz habe. Auch wenn sie ihn beleidigt habe, sei er nach oben gegangen. Das letzte Mal habe er mit ihr neun Monate vor der Trennung geschlafen.
Er habe bei der Nebenklägerin nie Verletzungen gesehen. Manchmal habe sie Hämatome an den Armen von ihrer Arbeit bei B3 gehabt. Dort habe sie schwere Sachen tragen müssen.
Die Nebenklägerin habe ihm auch einmal 10.000,00 € als Wiedergutmachung für die Probleme, die sie ihm bereitet hätte, geschenkt. Das Geld habe er für ein Führerschein und ein Auto nehmen sollen. Der Vertrag, den die Nebenklägerin vorgelegt habe, sei gefälscht. Er habe diesen Vertrag nicht unterschrieben und es sei auch nicht seine Unterschrift. Das Geld habe er im Kasino verspielt.
Er habe es auch gar nicht nötig, die Nebenklägerin zu Geschlechtsverkehr zu zwingen. Wenn er Sex haben wolle, könne er auch in ein Bordell gehen und „für 20,00 € mit einem Topmodel schlafen“. Die Nebenklägerin sei zudem auch wesentlich älter als er.
Einmal habe er sie verlassen und daraufhin habe die Nebenklägerin ihn bei der Polizei angezeigt. Sie sei dann später zu ihm gekommen und habe zu ihm gesagt, dass sie die Anzeige zurücknehme, wenn er zu ihr zurückkehre. Da er noch nicht lange in Deutschland gewesen sei und Angst vor einer Ausweisung gehabt habe, sei er dann auch zu der Nebenklägerin zurückgekehrt. Sie habe dann allerdings weiter Alkohol getrunken. Er sei dann, um die Beziehung zu beenden, aus der gemeinsamen Wohnung im Mai 2017 oder 2018 ausgezogen und habe eine neue Wohnung in der L1-straße gefunden. Die Nebenklägerin habe dann zu ihm gesagt, dass er nur abwarten solle und dass er noch Schwierigkeiten bekommen werde. Sie habe zudem mitgeteilt, dass sie seinen wahren Namen bei der Polizei verraten habe. Nach seinem Auszug habe er kein Kontakt mehr zu Nebenklägerin gehabt. Es sei nur zu einem Zusammentreffen gekommen.
Es sei zutreffend, dass er unter einem falschen Namen in Deutschland gelebt habe. In dem Flüchtlingsheim habe man ihm gesagt, dass er keine Aufenthaltserlaubnis bekommen würde, wenn er aus dem Libanon käme. Da er nicht habe zurückkehren wollen, habe er dann angegeben, Syrer zu sein. Er hätte seinen richtigen Namen später auch preisgeben wollen. Er wolle auch keine Unterstützungen beziehen, die ihm nicht zustehe. Er habe ordnungsgemäß in Deutschland leben wollen. Die Nebenklägerin sei auch sehr eifersüchtig gewesen und habe andere Frauen bei Facebook angeschrieben und gefragt, ob sie mit ihm zusammen sein.
Im Februar 2017 seien er, die Nebenklägerin und ihrer Freundin zu einer Party gegangen. Er sei nicht rausgeworfen worden. Sie seien gemeinsam bis 4.00 Uhr nachts geblieben. Die Freundin der Nebenklägerin und die Nebenklägerin selbst hätten viel Alkohol getrunken. Die Nebenklägerin habe ihn dann wegen einer Sache mit der Freundin „angemacht“. Er habe dann mit ihr gesprochen und gesagt, dass er nach Hause gehen möchte. Dann sei er einfach gegangen. Was die Zeugin behauptet, würde nicht stimmen. Gegenstand des Streites sei gewesen, dass die Freundin die Getränkekarte der Nebenklägerin an sich genommen und auf ihre Kosten getrunken habe.
Die Beschädigungen in der Wohnung habe nicht er verursacht. Die gesamte Wohnung brauche eine Reparatur und viele Möbel seien defekt. Die in der Akte befindlichen Lichtbilder von den Verletzungen der Nebenklägerin würden alle aus einer Zeit stammen, die vor der Beziehung mit ihm liegen würde.
Er habe die Nebenklägerin irgendwann nicht mehr gewollt, als sie ihn mit dem Foto von seinem Reisepass erpresst habe. Er sei allein aus Angst vor den Folgen der Offenbarung seiner wahren Identität mit ihr zusammen geblieben.
Die Nebenklägerin hat das Tatgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet. Sie machte im Rahmen der Hauptverhandlung die folgenden Angaben:
Sie sei im März 2016 aus Österreich nach einer Trennung zurück nach Deutschland gezogen. Der Angeklagte und der Zeuge B1 seien im April oder Mai in das Haus P-Straße … in F in die Wohnung über ihr eingezogen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie jeden Tag zu Hause gewesen und habe Bewerbungen geschrieben. Der Angeklagte habe mehrfach bei ihr geklingelt, worauf sie ihm dann irgendwann angesprochen habe. Er habe dann zu ihr gesagt, dass sie doch einmal für einen Kaffee in seine Wohnung kommen solle und dass sie wunderschöne Augen hätte. Dann sei er irgendwann zu ihr in die Wohnung gekommen und man habe sich geküsst. Dann seien sie und der Angeklagte irgendwie zusammengekommen. Wie das genau passiert sei, könne sie sich nicht erinnern. Offiziell habe die Beziehung am 28.05.2016 angefangen. Ihre Freundinnen seien am Anfang gegen die Beziehung gewesen.
Ab dem 01.09.2016 habe sie bei B3 als Filialleiterin gearbeitet. Ab diesem Zeitpunkt habe der Angeklagte angefangen, sie regelmäßig zu kontrollieren. Er habe in ihr Handy geguckt und habe sie über WhatsApp dauernd angeschrieben und sie beleidigt. Wenn sie ein Meeting gehabt habe, habe er ihr das nicht geglaubt und sei immer ausgerastet. Sie habe ihm auch immer Bilder schicken müssen, die beweisen, dass sie tatsächlich dort sei, wo sie angegeben habe zu sein. Sie hätten sich auf schlechtem Englisch unterhalten. Sie habe dem Angeklagten auch mal Deutschbücher gekauft, aber er habe nicht gerne gelernt.
Irgendwann im Jahr 2016 habe sie einen Ausweis von ihm gesehen, der auf den Namen N1 ausgestellt gewesen sei. Sie habe den Angeklagten unter dem Namen B kennengelernt. Als sie ihm auf diesen Ausweis angesprochen habe, habe er lediglich entgegnet, dass er diesen Pass brauche, um nach E2 zu kommen. Dort sei er sechs bis sieben Jahre gewesen. Seinen richtigen Namen habe er ihr gegenüber niemals zugegeben. Sie habe den Ausweis mit ihrem Mobiltelefon abfotografiert. Daraufhin sei er ausgerastet. Auf dem Pass war das gleiche Lichtbild wie auf den deutschen Papieren. Er sei daraufhin laut geworden und habe alle Fotos gelöscht. Es habe auch einen Vorfall an der Volkshochschule gegeben. Dort sei der Angeklagte aus einem Kurs „herausgeschmissen“ worden, weil er „Theater“ gemacht habe. Ursache sei gewesen, dass sein Lehrer ihm damit konfrontiert hätte, dass er einen libanesischen Dialekt sprechen würde. Daraufhin sei der Angeklagte ausgerastet.
Der erste körperliche Übergriff habe am 04.02.2017 auf der „L Party“ stattgefunden. Der Angeklagte habe dort ihre Freundin, die Zeugin K, bedroht, weil sie mit einem Mann geflirtet habe. Sie hätten dann darüber diskutiert und er habe ihr plötzlich seine beiden Fäuste ins Gesicht gedrückt. Dann habe der Angeklagte versucht, sie aus der Lokalität heraus zu zerren. Die Türsteher seien dann allerdings dazwischen gegangen. Er habe ihr mehrere Nachrichten geschrieben und sie aufgefordert, nach Hause zu kommen. Später habe er ihr ein Bild von einem Schlüssel geschickt und geschrieben, dass er wisse, wo ihr Auto stehen würde. Damit habe er andeuten wollen, dass er ihr Auto zerkratzt, wenn sie nicht nach Hause käme. Sie und die Zeugin seien allerdings erst später nach Hause gegangen. Dort habe der Angeklagte noch versucht, sie aus der Wohnung in den Hausflur zu zerren, was allerdings ihre Freundin verhindert habe. Der Angeklagte habe ihr damals gesagt, dass die Zeugin K versucht habe, ihn zu verführen, indem sie mit offener Tür geduscht habe. Sie habe ihm das aber nicht geglaubt.
Ab Mitte März habe sie dem Angeklagten auch ein Handy gekauft. Die Vereinbarung sei gewesen, dass er es bezahlt, was er allerdings nicht gemacht habe. Als sie ihm eröffnet habe, dass sie nach Amerika fliegen wolle, um dort eine Freundin zu besuchen, sei er total ausgerastet. Er habe es ihr verboten, da er nicht hinterher kommen könne. Das sei in der Nacht vom … auf den … gewesen. Der Angeklagte habe sie da in seiner Wut mehrfach geschlagen und gewürgt. Er habe sie auch immer weiter bedroht. An den genauen Ablauf könne sie sich nicht erinnern, aber er habe sich immer mehr in seine Wut hineingesteigert. Er habe sie ins Gesicht geschlagen, sie gewürgt und bespuckt. Er habe sie vielleicht auch getreten, aber genau wisse sie das nicht mehr. Es seien mehrere Schläge gewesen und er habe sie auch mit der Hand in ein Kopfkissen gedrückt. Die Schläge seien mit der flachen Hand erfolgt. Ihr Auge und ihr ganzes Gesicht seien blau gewesen. Ob er sie mit einer Hand oder mit beiden Händen sie gewürgt habe, könne sie nicht erinnern. Sie habe aber am Hals keine Würgemale gehabt. Die Luft sei ihr mit Sicherheit weggeblieben, aber genau wisse sie das nicht mehr. Das Geschehen habe im Schlafzimmer stattgefunden und es sei relativ schnell vonstattengegangen. Ob er dabei auch etwas gesagt habe, könne sie nicht erinnern. Sie habe damals schon Probleme im Rahmen ihrer Anstellung bei B3 gehabt und sei deshalb nicht zum Arzt gegangen. Ihr Bezirksleiter habe sie vorher auch schon einmal auf ihre Verletzungen angesprochen. Sie habe es damals damit erklärt, dass ihr ein Karton ins Gesicht gefallen sei. Die Filiale sei auch zu diesem Zeitpunkt unterbelegt gewesen. Sie habe die Verletzungen überschminkt, so dass das auf der Arbeit nicht aufgefallen sei. Am 10.05.2017 sei sie dann freigestellt worden. Das sei um Ostern gewesen.
Der Angeklagte habe auch ständig Geld von ihr gefordert. Er habe sie auch mehrfach mit einem Messer bedroht. Bei einem Vorfall habe der Angeklagte sie sechs Stunden lang angebrüllt.
In dem Zeitraum vom 12.06. bis zum 27.06.2016 sei sie dann in Amerika gewesen. Der Angeklagte habe sie in diesem Zeitraum nahezu täglich angerufen und beschimpft. Angeblich hätten Nachbarn in der mittleren Etage behauptet, dass sie mit einem Mann aus dem Nachbarhaus geschlafen hätte. Am 23.06.2016 habe der Angeklagte ihr Schlafzimmerregal beschädigt. Am 28.06.2016 habe sie am Küchenfenster gestanden. Der Angeklagte sei dann ausgerastet und habe ihr vorgeworfen, einen Nachbarn vom Fenster aus zu beobachten. Sie habe entgegnet, dass das absurd sei. Er habe sie aufgefordert, vom Fenster weg zu gehen. Dann habe er sie mehrfach in den Rücken getreten, damit sie schneller vom Fenster weg gehe. Er habe sie auch mit der Faust auf die Arme geschlagen. Sie habe Hämatome an den Armen gehabt. Die Schläge seien nach den Tritten erfolgt. Er habe sie auch an den Haaren in das Schlafzimmer gezogen und sie damit bedroht, dass er sie umbringen würde. Dann habe er sie im Schlafzimmer an die Heizung gedrängt und habe sie zum Oralsex gezwungen. Sie habe sich vor dem Angeklagten hinknien müssen. Er habe dann in der rechten Hand sein Handy gehalten und so getan, als ob er das Geschehen aufnehmen würde. Er habe dann seinen Penis rausgeholt, es ihr ins Gesicht gedrückt und gesagt: „Do it, do it! You need it! Du bitch!“. Sie habe sich dann gefügt und nicht weiter protestiert. Er habe ihr dann irgendwann ins Gesicht ejakuliert.
Am 04.07.2016 sei es zu einem ähnlichen Vorfall gekommen. Der Angeklagte habe sie mit einer Weinflasche bedroht und dann habe er in der Küche ein Regal „angepinkelt“. Danach habe er noch gegen den Eierkocher und gegen eine Korktasse aus Amerika uriniert. An diesem Tag habe er sie auch zum Oralsex gezwungen. Sie sei danach nicht zum Arzt gegangen, weil sie die ganze Situation als sehr schlimm empfunden und sich im Grund und Boden geschämt habe.
Am 01.07.2017 sei ihr erster Arbeitstag in der Filiale der Firma G1 gewesen. Sie habe dann irgendwann in ihrer Wohnung gesessen und eine Zigarette geraucht. Der Angeklagte sei dann wie ein Verrückter in ihre Wohnung gekommen und habe sie angeschrien, dass sie Drogen nehmen würde, als er die Asche auf dem Tisch gesehen habe. Sie habe daraufhin noch gelacht und gesagt, dass es sich um Zigarettenasche handele. Er sei dann „total ausgerastet“ und habe ihr ins Gesicht geschlagen an sie an ihren Haaren gezogen. Sie sei dann ins Badezimmer geflüchtet und habe sich dort eingesperrt. Daraufhin habe der Angeklagte die Klinke der Badezimmertür kaputtgemacht und gegen die Tür geschlagen. Die Tür sei dadurch kaputtgegangen.
Solche oder ähnliche Vorfälle seien nahezu täglich vorgekommen. Der Angeklagte habe zudem vermehrt angefangen, nach Geld zu fragen. Während der Beziehung habe der Angeklagte sich immer schon einfach Geld aus ihrer Wohnung genommen. Sie habe irgendwann ihr Geld und ihre Wertsachen in ihrem Auto versteckt. Einmal habe der Angeklagte von ihr auch 600,00 € gefordert, damit er sich Papiere besorgen könne, um sie zu heiraten. Das habe sie aber abgelehnt. Er habe sie täglich mit Gegenständen beworfen, sie getreten oder sie mit einem Messer bedroht. Irgendwann habe sie ihren Job nicht verlieren wollen und sei eingeknickt. Sie habe den Angeklagten dann gefragt, wie viel Geld er haben wolle, damit er sie in Ruhe lasse. Daraufhin habe der Angeklagte einen Betrag i.H.v. 10.000,00 € genannt. Das Geld habe sie ihm dann am 13.10.2017 gegeben. Die Vereinbarung sei gewesen, dass der Angeklagte sie in Ruhe lassen solle und dafür als Gegenleistung das Geld erhalte. Der Angeklagte habe ihr dann täglich das Geld gezeigt und gesagt, dass er nun für die I arbeiten würde und dass sie ihn auf die böse Seite gebracht habe. Einmal habe er sie auch an der Tür begrabscht, ihr an die Brust und in den Intimbereich gefasst.
Der Onkel des Angeklagten, der Zeuge S, habe irgendwann herausgefunden, dass sie dem Angeklagten Geld gegeben habe und habe auch versucht, den Angeklagten zu einer Rückzahlung des Geldes zu zwingen.
Am 13.11.2017 habe sie dann eine Strafanzeige gegen den Angeklagten gestellt. Daraufhin sei auch für einen kurzen Zeitraum Ruhe gewesen. Danach habe der Angeklagte sie allerdings weiter bedroht und habe gesagt, dass er wisse, wo ihre Freunde wohnen würden und dass die Freunde ja auch Kinder hätten. Außerdem habe der Angeklagte gesagt, dass er ihr das Geld nicht zurückzahlen könne, wenn er im Gefängnis sei. Er habe ihr mehrfach gedroht und behauptet, dass ihr niemand glauben schenken würde. Er habe sie immer weiter bedroht und ihr gesagt, dass er ihr Verletzungen im Gesicht zufügen würde, so dass sie ein Leben lang an ihn denken müsse. Aufgrund dieses Druckes habe sie dann die Anzeige zurückgezogen.
Auf Druck des Zeugen S sei der Angeklagte dann nach Rückziehung der Anzeige zu ihr gegangen und habe angeboten, ihr das Geld zurückzuzahlen. Der Angeklagte habe ihr vorgeworfen, dass sie dem Zeugen S von dem Geld erzählt hätte. Er habe ihr gesagt, dass er ein guter Mann sei. Er habe ihr zunächst angeboten monatliche Raten i.H.v. 500,00 € zu zahlen. Sie sei allerdings Handelsfachwirtin und habe diesen Vorschlag als unrealistisch verworfen. Auch die Zahlung von Raten i.H.v. 277,00 € seien viel zu hoch, aber der Angeklagte habe darauf bestanden. Am 23.11.2017 habe sie dann einen Vertrag aufgesetzt. Das Formular habe sie aus dem Internet heruntergeladen. Sie habe den Vertrag ausgefüllt. Allein die Unterschrift am Ende des Vertrages stamme von dem Angeklagten. Sie habe ihn als B auf dem Vertrag aufgeführt, da ihr zwar beide Namen bekannt gewesen seien, der Angeklagte aber immer behauptet habe, dass dies sein richtiger Name sei. Der Angeklagte habe kategorisch abgelehnt, zum Notar zu gehen. Er habe auch eine falsche Unterschrift verwendet. Wahrscheinlich habe er bereits damals nicht vorgehabt, das Geld tatsächlich zurückzuzahlen. Im Zeitraum von Dezember 2017 bis Januar 2018 habe der Angeklagte auch mal gearbeitet und 1.200,00 € pro Monat verdient. In diesen beiden Monaten habe er ihr dann auch einmal 150,00 € und einmal 160,00 € zurückgezahlt. Den Kredit, den sie aufgenommen habe, habe sie dieses Jahr umgeschuldet. Sie habe den Kredit seit mehreren Jahren abbezahlt. Die 10.000,00 € habe der Angeklagte nach eigenen Angaben im Kasino verspielt.
Im Januar 2018 habe der Angeklagte ihr den Vorwurf gemacht, dass sie eine schlechte Frau sei und dass er sich von ihr trennen wolle. Als sie darauf eingegangen sei, habe er es sich dann wieder anders überlegt. Das sei für sie das Ende der Beziehung gewesen. Er sei immer wieder in ihre Wohnung gegangen. Erst am 28.04.2018 habe der Zeuge S ihm den Schlüssel zu ihrer Wohnung weggenommen, weil sie ihn darum gebeten habe. Zwischenzeitlich sei der Angeklagte irgendwie erneut an ihren Schlüssel gekommen.
Das letzte Mal habe sie ihn gesehen, als er ihr altes Bett abgeholt habe. Er habe das am 07.05.2018 aus dem Keller des Hauses abgeholt. Bevor er ausgezogen sei, habe er eine Zeit lang auch im Keller des Hauses gewohnt. Sie sei dann Mitte Mai 2018 nach Österreich gefahren und als sie zurückgekehrt sei, sei der Angeklagte auch aus dem Keller ausgezogen gewesen. Irgendwann im Mai sei sie auch bei ihrem Anwalt gewesen und habe die Strafanzeige erstattet.
Am 02.07.2018 habe sie ihn doch noch einmal auf der Straße gesehen. Sie habe ihren Hund Gassi geführt und habe an dem gleichen Tag auch noch einen Therapietermin gehabt. Das Zusammentreffen sei an der Ecke N2-Straße zu der Straße „A“, also in der Nähe ihrer Wohnung, gewesen. Er habe Geld von ihr gefordert und ihr gesagt, dass er ihr Leben versauen würde, wenn sie seines versaue. Er würde immer einen Weg nach Deutschland zurückfinden und sie niemals alleine lassen. Ob er ihr an diesem Tag auch damit gedroht habe, sie umzubringen, wisse sie nicht mehr. Das sei aber häufiger vorgekommen.
Am … habe die Kriminalhauptkommissarin E1 bei ihr angerufen und ihr mitgeteilt, dass die Strafanzeige nunmehr an den Angeklagten zugestellt worden sei. An diesem Tag habe der Angeklagte an ihrer Tür geschellt. Sie habe geöffnet, da sie noch Handwerker erwartet habe. Er habe ihr dann gesagt, dass er sie lieben würde und dass er Sex haben wolle. Er könne sie nicht vergessen und wolle sie heiraten. Er habe auch noch von großen finanziellen Problemen gesprochen. Er habe sie dann hochgehoben und über seine Schulter geworfen. Dann habe er sie ins Schlafzimmer getragen. Dort habe er immer wieder versucht, ihren Gürtel zu öffnen. Sie habe sich aber mit allen Kräften gewehrt und ihn wohl auch gekratzt, da nach dem Vorfall Blut auf ihrem T-Shirt war, welches nicht von ihr gestammt habe. Der Angeklagte habe allerdings erst von ihr abgelassen, als sie ihm gesagt hätte, dass sie bereits mit einem anderen Mann geschlafen habe. Der Angeklagte habe sodann von ihr abgelassen, sie mit der Faust in den Magen geschlagen und gesagt, dass er für böse Menschen arbeite und sie beobachten würde. Sie habe aufgrund des Adrenalins keinen Schmerz empfunden, sie habe aber zwei Minuten lang nicht aufstehen können.
Sie könne sich an die einzelnen Daten trotz der Vielzahl der Vorfälle relativ gut erinnern, da sie mit einigen Daten Vorkommnisse und Umstände aus ihrem Leben verbinde. Zum Teil seien an den Tagen des Geschehens oder an den vorherigen oder folgenden Tagen besondere Ereignisse gewesen, wie z.B. ihre Reise nach Amerika, der Besuch der Zeugin K oder Geburtstage. Außerdem habe sie sich immer kurzfristig nach dem Ereignis Notizen in ihrem Kalender gemacht.
Während der Beziehung habe es auch mal Geschlechtsverkehr zwischen ihnen gegeben. Insgesamt sei es wenig Sex gewesen. Sex sei für sie damals nicht so wichtig gewesen. Für den Angeklagten sei es demgegenüber sehr wichtig gewesen. Er habe immer Oralsex von ihr gewollt. Sie habe das dann auch mal gemacht. Des Weiteren habe er auch Analsex eingefordert. Das habe sie aber abgelehnt. Darüber sei er auch „sauer“ gewesen. Häufig sei er einfach rausgegangen oder laut geworden, wenn sie sich geweigert habe. Es habe aber auch einvernehmlichen Sex gegeben.
In der Beziehung habe sie auch mal ein Glas Alkohol getrunken bei sich zuhause oder bei Freunden, meistens eine Weinschorle. Eine ganze Flasche habe sie niemals getrunken. Nach ihrer Rückkehr aus Österreich habe sie eine Woche lang mal etwas mehr getrunken, da Grund hierfür das Scheitern einer Beziehung gewesen sei. Sie könne aber nicht viel trinken. Der Angeklagte habe deutlich mehr getrunken. Richtig betrunken habe sie den Angeklagten aber auch niemals erlebt. Sie sei vielleicht zwei oder drei Mal während der Beziehung mit dem Angeklagten betrunken gewesen. Sie würde arbeiten gehen und körperlich große Mengen an Alkohol gar nicht verkraften. Wenn sie zwei Flaschen Wein trinken würde, müsste sie ins Krankenhaus eingeliefert werden.
Aus Angst vor dem Angeklagten und aus Schamgefühl sei sie nach den Vorfällen nicht zum Arzt gegangen. Den erzwungenen Oralsex habe sie im Rahmen der ersten Strafanzeige nicht angezeigt, da es für eine Frau wie sie nicht einfach sei, sich selbst und anderen gegenüber so etwas zuzugeben. Sie habe sich sehr geschämt.
Nach Verlesung der Eintragungen aus dem Kalender zu den unter II. genannten Daten im Rahmen der Hauptverhandlung machte die Nebenklägerin noch ergänzende Angaben zu einzelnen Daten oder bestätigte die aufgezeichneten Vorfälle.
Die Nebenklägerin erklärte weiter, dass sie die Eintragungen jeweils nachträglich vorgenommen habe. Die Eintragungen im Oktober seien relativ zeitnah erfolgt. Da der Angeklagte sich zu diesem Zeitpunkt ebenfalls in der Wohnung aufgehalten habe, habe sie immer nur dann Eintragungen vorgenommen, wenn er nicht dort war. Sie habe Angst gehabt, dass er herausfinden könnte, dass sie Aufzeichnungen zu den Vorfällen anfertigt. Er habe zwar kein Deutsch lesen können, aber vielleicht seinen Namen wiedererkennen können. Manchmal habe sie aber auch aufgrund ihres psychischen Stresses keine Kraft gehabt, die Eintragungen vorzunehmen. Die Eintragungen seien kurze Zeit später erfolgt.
Aufgrund der Vorfälle habe sie an Angst und Schlafstörungen gelitten. Außerdem habe sie einen Verfolgungswahn entwickelt, welcher sich dadurch äußere, dass sie sich in der Öffentlichkeit ständig nach den Angeklagten umsehen möchte. Sie meine, dass sie eine Therapie zur Verarbeitung der Vorfälle benötige. Sie habe bei ihrem Therapeuten sechs bis sieben Gesprächstermine wahrgenommen. Die Therapie habe dann geendet, da sie sich bei einem männlichen Therapeuten nicht so habe öffnen können.
Ausgehend von der sogenannten „Null-Hypothese“ ist die Kammer zu dem Ergebnis gelangt, dass die Aussage der Nebenklägerin unter Zurückweisung der Suggestions-, Projektions-, Komplott- und Lügenhypothesen als ausschließlich erlebnisfundiert zu bewerten ist. An der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen bestehen keine vernünftigen Zweifel. Dabei hat die Kammer nicht verkannt, dass eine Situation gegeben ist, bei der sich zum Kerngeschehen des strafrechtlichen Vorwurfs zwei Darstellungen unvereinbar gegenüberstehen, nämlich einerseits die Aussage der Nebenklägerin und andererseits die bestreitende Einlassung des Angeklagten, entsprechend eine sogenannte „Aussage gegen Aussage“-Situation vorliegt. Die Aussage der Nebenklägerin verfügte jedoch über eine solche Qualität, dass die Kammer allein auf sie eine Verurteilung des Angeklagten zu stützen vermochte. Die Angaben der Nebenklägerin wurden dabei in verschiedenen Bereichen durch die ansonsten vernommenen Zeugen oder die Beweisaufnahme im Übrigen gestützt und ergänzt. Im Einzelnen:
aa.) Aussagetüchtigkeit
Anhaltspunkte dafür, dass die Nebenklägerin in ihrer Aussagetüchtigkeit eingeschränkt gewesen wäre, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Nebenklägerin zeigte sich anlässlich ihrer Vernehmung teils in bedrückter Grundstimmung, war jedoch zu jeder Zeit wach und orientiert und berichtete die Vorfälle nüchtern und sachlich. Allerdings zeigte sie auch an verschiedenen Stellen nachvollziehbare Emotionen, wie z.B. Schamgefühl und Trauer bei der Schilderung des Tatgeschehens um den erzwungen Oralverkehr oder auch Ärger in Bezug auf den Vorhalt der Einlassung des Angeklagten. Ihre Auffassungsgabe war nicht beeinträchtigt. Sie war zu jeder Zeit in der Lage, ihre Gedanken geordnet wiederzugeben. Realitätsverlust oder außergewöhnliches Erleben waren bei der Zeugin nicht ansatzweise festzustellen. Die Kammer hat keine Anhaltspunkte für Besonderheiten in der Persönlichkeit oder dem Werdegang der Zeugin festgestellt, die Anlass gegeben hätten, an ihrer Aussagetüchtigkeit zu zweifeln.
Soweit der Angeklagte behauptet hat, dass die Nebenklägerin regelmäßig erhebliche Mengen an Alkohol getrunken habe und häufig betrunken gewesen sei, sind diese Behauptungen nach Überzeugung der Kammer widerlegt. Die Nebenklägerin hat nach der Überzeugung der Kammer in dem maßgeblichen Zeitraum nicht Alkohol in einem solchen Umfang konsumiert, dass ihre Fähigkeit, die Geschehensabläufe wahrzunehmen, so sehr eingeschränkt gewesen ist, dass sie nicht mehr zuverlässig Beobachtungen hätte treffen können, ihre Beobachtungen nicht mehr zuverlässig im Gedächtnis hätte behalten und später nicht mehr zuverlässig im Rahmen ihrer Vernehmungen hätte reproduzieren können.
Die Nebenklägerin stellte den Umstand, dass sie regelmäßig erhebliche Mengen an Alkohol trinken würde, glaubhaft in Abrede. Sie gab an, dass sie aufgrund ihrer Statur keine großen Mengen vertragen würde und sich dies als Filialleiterin bei ihren Arbeitszeiten auch nicht erlauben könne. Die Zeugin K bekundete glaubhaft, dass die Nebenklägerin bei dem Vorfall am 04.02.2017 nicht betrunken gewesen sei. Sie habe gemeinsam mit der Nebenklägerin schon mal einen Wein getrunken, aber diesen habe die Nebenklägerin lediglich als Schorle verdünnt getrunken. „Härtere Sachen“ würde die Nebenklägerin gar nicht konsumieren. Richtig betrunken habe sie die Zeugin auch noch nie erlebt, obwohl sie seit 2001 miteinander befreundet seien. Die Nebenklägerin würde auch nicht viel vertragen.
Demgegenüber waren die Angaben des Angeklagten zu dem angeblichen Alkoholkonsum der Nebenklägerin bereits in sich widersprüchlich und auch ansonsten nicht glaubhaft. So hat er die Nebenklägerin als eine Person dargestellt, die unter regelmäßigem Kontrollverlust Alkohol konsumiere und dann Geschlechtsverkehr von ihm verlange, während er dies, wenn sie alkoholisiert gewesen sei, abgelehnt habe. Auf der anderen Seite hat er betont, er habe mit der Nebenklägerin nur dann Geschlechtsverkehr gehabt, wenn sie nüchtern gewesen sei. Die Nebenklägerin soll somit ein gravierendes Alkoholproblem gehabt haben, er aber darauf bedacht gewesen sein, Geschlechtsverkehr nur dann, wenn sie nüchtern gewesen sei, zu vollziehen. Zudem gab der Angeklagte an, er habe lediglich gelegentlich mal ein Bier getrunken, während selbst sein Verwandter, der Zeuge B1 angegeben hat, Beide (der Angeklagte und die Nebenklägerin) hätten übermäßig Alkohol konsumiert und sich dann immer wieder lautstark gestritten.
Auch die Zeugen B1, B5 und S konnten zu einem übermäßigen Alkoholkonsum der Nebenklägerin keine glaubhaften Angaben machen. Der Zeuge S, der Onkel des Angeklagten, sagte insoweit, dass er sowohl die Nebenklägerin als auch den Angeklagten niemals betrunken erlebt habe. Beide seien allerdings auch immer nur mittags zu ihm gekommen. Er würde aber wissen, dass beide am Wochenende mal etwas trinken würden und dann würde es auch lautstarken Streit zwischen ihnen gegeben. Das habe er aber nach seinen eigenen Angaben nur von dem Zeugen B1 erfahren, welcher die lauten Streitereien aus seiner Wohnung mitbekommen hätte. Dieser habe ihm auch von einem Vorfall erzählt, an welchem die Nebenklägerin betrunken gewesen sein solle. Der Zeuge B1 bekundete diesbezüglich, dass es mehrfach, auf Nachfrage, dass es zwei bis drei Mal in der Beziehung zu lautem Streit zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gekommen sei und er dies mitbekommen habe. Betrunken sei die Nebenklägerin zwei Mal an seiner Tür erschienen. Der Zeuge gab an, dass er den Alkohol gerochen habe. Soweit der Zeuge pauschal bekundete, dass die Nebenklägerin dauernd betrunken gewesen sei, erscheinen diese Angaben der Kammer nicht glaubhaft. Der Zeuge erwähnte insoweit ebenfalls, dass es, immer wenn die Nebenklägerin betrunken gewesen sei, zu Streit gekommen wäre. Auf Nachfrage vermochte der Zeuge die Vorfälle nicht näher zu schildern oder zeitlich einzuordnen. Auf Vorhalt, dass es nach seinen Angaben lediglich zu zwei bis drei lauten Auseinandersetzungen gekommen sei in der fast zweijährigen Dauer der Beziehung, machte der Zeuge ebenfalls keine genaueren Angaben. Der Zeuge B5, ein Nachbar des Angeklagten und des Zeugen B1, schilderte im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls lediglich zwei Vorfälle, an welchem er die Nebenklägerin betrunken erlebt haben will. Den einen Vorfall datierte der Zeuge auf Sommer oder Herbst 2017 und bei dem anderen Vorfall konnte der Zeuge B5 lediglich die ungefähre Uhrzeit benennen. Auch auf Nachfrage war dem Zeugen B5 eine Eingrenzung sogar nach Jahreszahlen nicht möglich. Insgesamt werden die Angaben des Angeklagten, dass die Nebenklägerin nahezu ständig betrunken gewesen sei und ein erhebliches Alkoholproblem gehabt habe, nicht durch die Zeugen B5, S und B1 bestätigt. Der Zeuge S berichtet insoweit lediglich vom Hörensagen. Auch haben die Angaben der Zeugen nicht ergeben, dass es sich bei den Vorfällen, an welchen sie die Nebenklägerin betrunken erlebt haben wollen, um Vorfälle an den Tagen des Tatgeschehens handelte.
Zudem existieren gravierende Widersprüche zwischen den Angaben des Angeklagten und denen der Zeugen B1 und B5. Der Angeklagte hat zunächst angegeben, die Nebenklägerin sei einmal betrunken von einer Feier zurückgekehrt und habe von ihm Geld zur Bezahlung des Taxifahrers haben wollen. Der Zeuge B1 hat angegeben, die Nebenklägerin sei zwei bis drei Mal betrunken im Treppenhaus gewesen, sie habe bei ihm nach dem Angeklagten gefragt und habe auch bei dem Nachbarn, dem Zeugen B5 geschellt. Der Zeuge B5 hat wiederum angegeben, die Nebenklägerin sei einmal „besoffen“ mit dem Taxi nach Hause gekommen. Er habe die Haustür unten geöffnet. Sie habe Geld für das Taxi gebraucht, was er ihr aber nicht gegeben habe. Er habe die Tür offen gelassen. Auf diese Schilderung angesprochen hat der Angeklagte angegeben, er habe sich bei dem Zeugen im Nachhinein für die nächtliche Störung entschuldigt und ihm Geld geben wollen. Der Zeuge habe ihm erklärt, er habe nichts für das Taxi bezahlt. Sodann hat sich der Angeklagte in Widersprüche verstrickt, indem er erklärt hat, der Zeuge habe ihm gesagt, jemand anderes habe bezahlt, weiter, er habe erfahren, dass eine Freundin bezahlt habe, dann, er habe vor dem Gespräch mit dem Zeugen schon gewusst, dass das Taxi bezahlt worden sei und habe sich bei dem Zeugen mit dem Geld schlicht entschuldigen wollen. Darauf angesprochen, er habe doch zunächst erklärt, die Nebenklägerin habe Geld für das Taxi gebraucht und dies sei seitens des Gerichts dahingehend verstanden worden, die Nebenklägerin sei in der Wohnung erschienen und habe nach Geld für das Taxi gefragt, hat der Angeklagte dann erklärt, es müsse sich wohl um zwei verschiedene Vorfälle gehandelt haben.
Die dargestellten Angaben des Angeklagten und des Zeugen B5 zu dem Vorfall mit dem Taxi sind daher unglaubhaft.
bb.) Aussageinhalt
Hinsichtlich des Aussageinhalts waren die Schilderungen der Nebenklägerin detailliert, in sich widerspruchsfrei und teilweise emotional begleitet, wie es in der Regel nur vor dem Hintergrund eigener realer Erlebnisse zu erwarten ist. Die Darstellung der Ereignisse war sowohl zum Kern- als auch zum Randgeschehen mit einer Fülle von Details unterlegt. So hat die Nebenklägerin u.a. glaubhaft bekundet, dass sie mit dem Angeklagten gemeinsam verreist gewesen sei. Auch die Rolle des Zeugen S schilderte die Nebenklägerin glaubhaft und nachvollziehbar. Des Weiteren vermochte die Nebenklägerin das Geschehen chronologisch plausibel zu schildern, angefangen von ihrer Rückkehr aus Österreich und den Umständen, die dazu führten, bis zu der Belegung einer Therapie zur Verarbeitung der Vorfälle nach Auszug des Angeklagten aus dem Haus P-Straße … in F. Die Sachverhalte im Kerngeschehen enthielten jeweils mehrere Details, wie z.B. das Blut auf ihren T-Shirt hinsichtlich des Geschehens vom …, die Besudelung der Korktasse bei dem Geschehen vom 04.07.2017 oder das Zustandekommen des Darlehensvertrages am 23.11.2017. Auch im Randgeschehen waren die Schilderungen der Nebenklägerin plausibel und in sich schlüssig. So schilderte die Nebenklägerin ihre Anstellung bei der Firma B3 und ihre dortige Kündigung detailreich. Auch die Entstehung der Folgeanstellung bei der Firma G1 vermochte die Nebenklägerin detailreich zu schildern und verknüpfte diese Ereignisse mit einzelnen Vorfällen aus der Beziehung mit dem Angeklagten. Im Einzelnen:
Für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage sprachen bei der gebotenen Aussageanalyse eine Vielzahl von Realkennzeichen, die in ihrer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der übrigen Beweisaufnahme zu der sicheren Überzeugung der Kammer von der Verlässlichkeit ihrer Bekundungen führten.
Die Angaben der Nebenklägerin waren insoweit logisch in sich konsistent und wiesen hinsichtlich jeglichen Geschehensabschnitts eine Vielzahl von Detailschilderungen bezüglich des Haupt- und des Randgeschehens auf. So berichtete die Nebenklägerin im Einzelnen nachvollziehbar über die chronologischen Abläufe der Vorfälle und die Entwicklung der Beziehung mit dem Angeklagten. Sie vermochte das Geschehen hierbei anhand ihrer jeweiligen Gedanken hierzu nachvollziehbar wiederzugeben. Die Zeugin berichtete insoweit von dem Geschehen in chronologisch geordneter Reihenfolge, vermochte aber auch auf Nachfrage zwischen einzelnen Geschehensabschnitten zu springen und auf Fragen gezielt Antworten zu geben.
Ein weiteres Realkennzeichen stellt der Umstand dar, dass die Nebenklägerin sich durch Schaffung einer räumlich-zeitlichen Verknüpfung zu helfen wusste, wenn sie die genaue zeitliche Einordnung des Geschehens nicht mehr zuverlässig erinnern konnte. So konnte die Nebenklägerin den ungefähren Zeitpunkt der Vorfälle jeweils durch andere Ereignisse herleiten, ohne während der Vernehmung in ihrem Kalender nachlesen zu müssen. Vielmehr war es nicht einmal erforderlich, dass die Nebenklägerin als Gedankenstütze von sich aus in den Kalender schaute. Zum Beispiel konnte sie einzelne Ereignisse chronologisch mit anderen Ereignissen verknüpfen, von denen ihr das Datum bekannt war. So gelang es ihr, einzelne Vorfälle anhand von Geburtstagen, Besuchen von Freundinnen, der Entwicklung ihres Bewerbungsverfahrens bzw. ihrer Anstellung oder der Reise nach Amerika festzumachen. Die Nebenklägerin vermochte des Weiteren, die Interaktionen und Gespräche zwischen ihr und dem Angeklagten im Hinblick auf die Vorfälle konkret und nachvollziehbar zu schildern. So konnte sie sich an einzelne Vorwürfe seitens des Angeklagten, das Streitthema vor einzelnen Vorfällen und ihre Reaktion hierauf erinnern. Dabei räumte die Nebenklägerin auf der anderen Seite auch ein, wenn sie sich an den genauen Anlass für Streit oder für Handlungen des Angeklagten nicht zu erinnern vermochte, was aufgrund der Anzahl der Vorfälle und der Dauer der Beziehung auch nachvollziehbar erscheint. Auch schilderte die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung sowohl ausgefallene Einzelheiten – wie den Fund des Passes auf den Namen N1 oder das Geschehen mit der Zigarettenasche –, als auch nebensächliche Einzelheiten – wie beispielsweise den Umstand, dass der Angeklagte regelmäßig Geld von ihr nahm oder den Vorfall an der Volkshochschule –, was ebenfalls Anzeichen für den Umstand sind, dass die Nebenklägerin das berichtete Geschehen tatsächlich erlebt hat.
Als weiteres Realkennzeichen hat die Kammer auch die von der Nebenklägerin geschilderten Gefühle und Gedanken während der Taten gewertet. So hat die Nebenklägerin u.a. bekundet, dass sie aufgrund der häufigen Bedrohungen durch den Angeklagten psychisch am Ende gewesen sei und sich irgendwann entschlossen habe, diesem Zustand um jeden Preis ein Ende zu bereiten. Auch die Scham in Bezug auf das Eingeständnis der eigenen Schwäche schilderte die Nebenklägerin nachvollziehbar. Auch war die Zeugin zum Teil im Stande, psychische Vorgänge bei dem Angeklagten, wie z.B. dessen Ehrfurcht vor dem Zeugen S und dessen Eifersucht und Kontrollzwang ihr gegenüber zu beschreiben.
Für die Glaubhaftigkeit der Aussage der Nebenklägerin sprach auch die Strukturgleichheit ihrer Aussage. So wurden die Geschehnisse hinsichtlich Sprachfluss, Satzbau, Ausdrucksweise, Körpersprache und gefühlsmäßiger Begleitung im Kern- und Randgeschehen strukturgleich und stimmig wiedergegeben, wobei es sich nicht um stereotype Wiederholungen handelte. So hat die Nebenklägerin bei ihrer Vernehmungen sowohl bei ihrer eigenen Schilderung aus dem Zusammenhang als auch auf Fragen der Prozessbeteiligten das Geschehen gleichartig im vorgenannten Sinne geschildert. Eine wortgetreue Wiederholung auch im Vergleich zu früheren Vernehmungen im Sinne einer „auswendig gelernten“ Schilderung hat demgegenüber nicht vorgelegen.
Die Nebenklägerin hat bei ihrer Aussage das Geschehen zudem weder dramatisiert, das Geschehene also nicht aufgebauscht, noch war eine überzogene Belastungstendenz zum Nachteil des Angeklagten zu erkennen. Die Nebenklägerin war sichtlich bemüht, die Geschehnisse entsprechend ihrer Erinnerung zu schildern. Wenn sie sich nicht sicher war, ob der Angeklagte sie an einem konkreten Vorfall mit dem Tod bedroht habe (wie beim Vorfall am 02.07.2018) oder wie heftig der Angeklagte sie gewürgt habe (wie beim Vorfall vom …/…), dann hat die Nebenklägerin das stets deutlich gemacht. Zum Teil hat die Zeugin auch nachvollziehbar mit ihrer eigenen Naivität oder Schwäche gegenüber dem Angeklagten gehadert, wie z.B. hinsichtlich der zurückgezogenen Strafanzeige.
Zum Nachteil des Angeklagten naheliegende Mehrbelastungen hat die Nebenklägerin an keiner Stelle vorgenommen. So hat die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmung stets eingeräumt, wenn sie hinsichtlich der Heftigkeit oder des Umfanges der Tathandlungen nicht sicher war. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Würgens am Vorfall vom …/…. Dort gab die Nebenklägerin unumwunden zu, nicht mehr genau sagen zu können, ob der Angeklagte sie mit beiden Händen gewürgt habe oder ob ihr die Luft weggeblieben sei.
cc.) Aussagekonstanz
Die gebotene Analyse der Aussagekonstanz sprach ebenfalls für die Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin. Diese hat das Kerngeschehen und auch das Randgeschehen, wie es die Kammer festgestellt hat, bei verschiedenen Anlässen in großem Zeitabstand übereinstimmend und ohne auffällige Abweichungen oder stereotype Wiederholungen bekundet.
(1.)
So hat die Nebenklägerin im Rahmen der Zeugenvernehmung vom 28.06.2018 bei der Polizei ausgesagt, dass sie den Angeklagten bereits im November 2017 wegen Körperverletzung, Unterschlagung des Handys und Sachbeschädigung angezeigt habe. Die Anzeige habe sie auf Druck des Angeklagten dann zurückgezogen. Das Handy, welches die Polizei ihm abgenommen hatte, habe er sich wieder von ihr zurückgeholt und es bis heute nicht zurückgegeben. Im Januar 2018 habe sie sich von ihm getrennt. Ende April 2018 sei er aus ihrer Wohnung ausgezogen. Der Angeklagte habe nach dem Auszug zunächst noch für mehrere Wochen im Keller des Mietshauses gewohnt, wohne aber nunmehr in einer Flüchtlingsunterkunft. Den letzten Kontakt zu ihm habe sie am 07.05.2018 gehabt, als er ihr altes Bett abgeholt habe. Danach habe sie ihn noch gesehen, als er sich in der Nähe ihrer Wohnung aufgehalten habe. Es sei jedoch zu keinem Treffen gekommen. Der Angeklagte habe ihr während der Beziehung sehr viel Schaden zugefügt und sie möchte dies nun zur Anzeige bringen. Der Angeklagte sei ihr Nachbar gewesen. Sie hätten sich kennengelernt und hätten ab dem 28.05.2016 eine Beziehung miteinander geführt. Der Angeklagte habe seine Wohnung im gleichen Haus während der Beziehung behalten, er habe jedoch auch für ihre Wohnung einen eigenen Schlüssel gehabt. Zunächst sei ihre Beziehung normal verlaufen. Die ersten Anzeichen, dass er sie kontrollieren würde sein gekommen, als sie Anfang September 2016 ihrer Arbeit bei B3 aufgenommen habe.
Der erste körperliche Übergriff durch den Angeklagten sei am 04.02.2017 erfolgt. Sie sei zusammen mit dem Angeklagten und einer Freundin auf der „L Party“ gewesen. Bis heute wissen sie nicht den Grund für das Verhalten des Angeklagten. Er habe ihr beide Fäuste links und rechts fest gegen ihre Wangen gedrückt und habe sie auch nicht mehr losgelassen. Erst durch das Eingreifen anderer Gäste der Feier habe er von ihr abgelassen. Er habe sie aus dem Club zerren wollen, was allerdings durch die Türsteher unterbunden worden sei. Er habe dann alleine die Party verlassen und habe versucht, ihre Rückkehr in die gemeinsame Wohnung zu erpressen. Hierzu habe er angedroht, ihren PKW zu beschädigen. An diesem Abend hätte es noch einen lautstarken Streit gegeben, es sei aber nicht zu weiteren körperlichen Übergriffen gekommen.
Ab März 2017 habe der Angeklagte ihr mehrfach gedroht, sie zu töten, sie zu verbrennen oder Ähnliches, wenn sie zu einem anderen Mann gehen würde. Es sei kein Tag mehr ohne eine Kontrolle vergangen. Er habe sie z.B. nachts geweckt, wenn er etwas zu essen haben wollte. Ihm sei es egal gewesen, dass sie um 4.30 Uhr habe aufstehen müssen, um zur Arbeit zu gehen. Er habe mit Gegenständen nach ihr geworfen, wenn er ausgerastet sei. Er habe sie mit einem Messer bedroht und sich selbst geritzt. Er habe sie auch mehrfach ins Gesicht und auf den Rücken geschlagen. Er habe sie auch getreten. In der Nacht vom … auf den … habe er sie auch noch gewürgt. Sie habe auch Lichtbilder, welche diese Verletzungen zeigen würden. Das sei eigentlich täglich so weitergegangen. In der Zeit vom 12.06.2017 bis zum 27.06.2017 habe sie eine Freundin Amerika besucht. Der Angeklagte habe sie dort jeden Tag angerufen, sie beschimpft und ihr vorgeworfen, dass sie mit einem Nachbarn geschlafen habe. Er habe sich dermaßen in seine Wut hinein gesteigert, dass er am 23.06.2017 in ihr Schlafzimmerregal geschlagen und es beschädigt habe. Am 27.06.2017 sei sie von ihrer Reise zurückgekehrt. Die ganze Wohnung sei zugekifft gewesen. Am … habe der Angeklagte sie angeschrien und ihr wieder vorgeworfen, Sex mit einem Nachbarn gehabt zu haben. Er habe ihr auf die Arme geschlagen und ihr gedroht, sie umzubringen. Er habe sie auch an den Haaren ins Schlafzimmer gezerrt. Dort habe er sie zum Oralsex gezwungen und dabei so getan, als würde er dies mit dem Mobiltelefon filmen. Er habe gedroht, das Video auf Facebook einzustellen, um zu zeigen, was sie für eine „bitch“ sei. Vor dem Oralsex habe er ihr gedroht, sie umzubringen. Sie habe große Angst vor ihm gehabt. Er habe sie ja auch noch gewürgt. Im Schlafzimmer habe er sie zwischen Bett und Heizung gedrängt. Er selber habe sich an die Fensterbank gelehnt und seine Hose geöffnet. Er habe sie an den Haaren gezogen und ihren Kopf mit seiner linken Hand in Richtung seines Penis gedrückt. Hierbei habe er die ganze Zeit: „Do it, you need it, du bitch!“ geschrien. Hierbei habe er so getan, als würde er das mit seinem Mobiltelefon aufzeichnen. Sie habe dann den Oralverkehr durchgeführt. Er habe ihr ins Gesicht ejakuliert und habe gesagt, dass er das brauche.
Am 04.07.2017 sei es zu einem weiteren sexuellen Übergriff gekommen. Er habe an dem Tag überall in der Wohnung hingepinkelt. Er habe ihr gedroht, sie mit einer Flasche zu schlagen. Hierbei habe er mit einer Weinflasche vor ihr gestanden. Er habe sie erneut zum Oralsex gezwungen und ihr ins Gesicht gespritzt. Den genauen Geschehensablauf könne sie jedoch nicht erinnern. Am 01.07.2017 habe sie ihren ersten Arbeitstag bei der Firma G1 gehabt. An diesem Tag habe er sie geschlagen und getreten. Er habe auch gegen eine Tür geschlagen und diese beschädigt. Er habe ihr unterstellt, dass sie Kokain nehmen würde.
In dieser Zeit habe er auch damit angefangen, dass er Geld brauche. Er habe versucht über das Internet an Kredite zu gelangen. Außerdem habe er 600,00 € für Papiere gebraucht. Seine Drohkulisse ihr gegenüber sei immer größer geworden. Eine Trennung sei für ihn nur infrage kommen, wenn er Geld von ihr bekomme. Es sei in diesem Zeitraum täglich etwas passiert. Sie sei so „durch“ gewesen, dass sie sich zum Teil Vorfälle nicht mehr in ihrem Kalender notiert habe. Er sei täglich unterwegs gewesen und habe sie nachts aus dem Bett geklingelt. Seine Ausraster seien immer mehr geworden. Er habe sie weitergeschlagen und Gegenstände nach ihr geworfen. Im Oktober 2017 habe er sie dann soweit gehabt, dass sie ihm Geld gegeben habe, damit er ausziehe. Sie habe ein Kredit i.H.v. 10.000,00 € über die J finanziert und das Geld ihm bar ausgehändigt. Sie habe bisher von dem Geld 310,00 € zurückerhalten. Er habe mal zwei Monate lang gearbeitet und dann zwei kleine Raten abbezahlt.
In der Zeit zuvor habe sie ihm bereits ein Handy gekauft. Hierfür habe er die anfallenden Kosten übernehmen wollen. Dies habe er jedoch nie gemacht und das Mobiltelefon habe er ihr auch nicht zurückgegeben. Nachdem er das Geld von ihr erhalten habe, habe er jeden Tag vor ihrer Tür gestanden. Er habe sie an ihrer Brust und im Intimbereich begrabscht und habe damit geprotzt, bei den I zu sein. Zu diesem Zeitpunkt habe er nicht mehr bei ihr gewohnt. Sie habe aber das Geld nicht zurück erhalten und auch ihr Mobiltelefon nicht. Daraufhin habe sie eine Anzeige gegen ihn erstattet. An dem nächsten Tag habe er wieder vor ihrer Tür gestanden und sie bedroht. Sie habe daraufhin die Polizei gerufen und diese hätten dem Angeklagten das Handy weggenommen. Nach diesem Vorfall habe der Angeklagte ständig vor ihrem Fenster gestanden und ihr gedroht, ihr Gesicht zu entstellen. Er habe ja auch mit seinen Freunden gedroht. Er habe zudem gesagt, dass sie das Geld nicht wieder bekommen würde, wenn er im Gefängnis säße. Letztlich habe sie die Anzeige zurückgezogen. Daraufhin habe er seinen guten Willen zeigen wollen und sie hätten einen Darlehensvertrag aufgesetzt. Nachdem sie das Handy von der Staatsanwaltschaft zurückbekommen hätte, habe er ihr das Handy wieder weggenommen. Irgendwie sei er auch wieder an die Wohnungsschlüssel gelangt und sei jeden Tag in ihre Wohnung kommen. Der Angeklagte sei weiter körperlich übergriffig geworden, habe sie angeschrien und ihr gedroht. Dies sei bis zu seinem Auszug so weitergegangen. Als er im Mai das Bett abgeholt habe, habe er ihr noch einmal an die Brust und in den Intimbereich gegriffen. Er habe zudem Sex gewollt. Sie habe daraufhin gesagt, dass sie das nicht wolle. Daraufhin habe er von ihr abgelassen. Sie habe ihn dann aufgefordert, ihr das Mobiltelefon zurückzugeben. Daraufhin habe er lediglich gesagt, sie könne seinen Penis haben. Nach den Übergriffen sei sie nicht zum Arzt gegangen.
(2.)
Im Rahmen einer weiteren Vernehmung vom 19.11.2018 machte die Nebenklägerin zudem weitere Angaben.
Sie gab an, dass sie bei Gericht gewesen sei und dort ein Annäherungsverbot habe erwirken wollen. Dort habe man sie beraten und sie habe erfahren, dass der Vorgang mit Kosten verbunden sei. Sie sei auch auf die Möglichkeit von Prozesskostenhilfe hingewiesen worden, habe aber von dem Vorhaben Abstand genommen. Für sie sei das insbesondere ein Kostenfaktor gewesen. Ihre Wohnung sei durch den Angeklagten erheblich beschädigt worden und sie zahle ein Kredit ab. Ihre finanziellen Möglichkeiten seien dann irgendwann am Ende gewesen. Für die Gewährung von Prozesskostenhilfe habe sie zu viel verdient. Auch sei das Ganze mit einem logistischen Aufwand verbunden, den sie nicht habe auf sich nehmen wollen.
Sie sei damals infolge einer Kurzschlussreaktion zur Polizei gegangen und habe die erste Strafanzeige erstattet. Während sie auf der Wache gesessen habe, habe der Angeklagte sie angerufen und ihr geschrieben. Das habe sie dem Polizisten auch mitgeteilt. Im weiteren Verlauf habe er ihr dann auch gedroht. Unter anderem habe er damit gedroht, ihren Freunden oder ihrem Hund etwas anzutun. Sie habe sich damals davon einschüchtern lassen und habe die Anzeige zurückgenommen. Andere Anzeige habe sie auch nicht alles erzielt. Sie habe zunächst vorgehabt, die zunächst ausgelassenen Vorfälle über ein Anwalt nachzureichen. Aufgrund der Drohungen durch den Angeklagten habe sie das allerdings nicht gemacht er habe ihr damit gedroht, dass man sie in einem Keller finden würde und ihr Gesicht entstellt sei. Außerdem habe er noch gesagt, dass sie ihr Geld nicht zurückbekommen würde, wenn er im Gefängnis sei. Außerdem würde sie schon sehen, was dann mit ihr passieren würde. Aufgrund dieser Drohungen habe sich entschlossen, ihre Anzeige zurückzunehmen. Im Mai 2018 sei der Angeklagte dann aber aus dem Haus ausgezogen, so dass sie sich dann doch zur Erstattung einer weiteren Anzeige entschlossen habe.
Außerdem teilte die Nebenklägerin mit, dass der Angeklagte eigentlich einen anderen Namen hätte. Sein richtiger Name sei N1. Er sei damals mit seinem halb Bruder nach Deutschland gekommen. Beide seien Libanesen, würden sich aber als Syrer ausgeben. Der halb Bruder heiße B1 und sei tatsächlich zur Hälfte Syrer.
(3.)
Die Bekundungen der Nebenklägerin in den polizeilichen Vernehmungen vom 28.06.2018 und vom 19.11.2018 decken sich hinsichtlich des wesentlichen Kerngeschehens und bis auf wenige Details im Randgeschehen mit ihren Bekundungen im Rahmen der Hauptverhandlung. Soweit die Nebenklägerin in einzelnen Details abgewichen ist, stellte dies die Verlässlichkeit ihrer Angaben im Übrigen nicht in Frage, sondern zeigte ihre Bereitschaft, sich kritisch mit früheren Aussageinhalten und ihrem eigenen Erinnerungsvermögen auseinanderzusetzen. Das Vorhandensein von Abweichungen spricht zur vollen Überzeugung der Kammer nicht durchgreifend gegen einen Erlebnisbezug der Angaben sondern ist dadurch, dass die Taten lange zurück liegen und dass eine große Anzahl an Vorfällen in einem langen Zeitraum stattgefunden hat, plausibel zu erklären. Die Nebenklägerin war auf Vorhalt auch bereit, Erinnerungslücken nach nochmaliger gründlicher Überlegung zu korrigieren, aufzufüllen oder an ihrer Aussage festzuhalten und dann die Abweichung schlüssig zu erklären. Die Kammer ist der Auffassung, dass dieser Umstand für die Bewertung der Aussagekonstanz unbedenklich ist. Der Umstand, dass die Angaben der Nebenklägerin im Rahmen der Hauptverhandlung ihrem Umfang nach wesentlich über den Umfang der Angaben gegenüber der Vernehmungsbeamten hinausgehen, ist dadurch zu erklären, dass im Rahmen der Hauptverhandlung durch gezielte Fragen ein größerer Bestandteil des gesamten Sachverhaltes ergründet wurde.
Soweit einzelne Vorfälle, die in ihrem Jahreskalender für 2017 eingetragen sind, nicht Eingang in die Anklage gefunden haben, hat sie diese Vorfälle dennoch zum Teil bei ihrer polizeilichen Aussage erwähnt. Soweit sie Vorfälle mit Kalendereintrag in den Vernehmungen nicht erwähnt hat, ist dies durch den Umstand nachvollziehbar, dass sie aufgrund der Vielzahl der festgehaltenen Vorfälle nicht alle in Erinnerung hatte oder für bedeutsam und erwähnenswert gehalten hat. Soweit sich Vorfälle, die die Nebenklägerin geschildert hat, nicht in ihren Kalenderaufzeichnungen finden (so insbesondere der Vorfall vom …), hat die Nebenklägerin dies überzeugend damit erklärt, dass sie Einträge nur bei Gelegenheit, insbesondere in Abwesenheit des Angeklagten, vorgenommen und daher nicht alle Vorfälle dokumentiert hat. Zudem sei sie aufgrund der Vielzahl und teilweisen Heftigkeit der Vorfälle „durch“ gewesen und habe schlicht nicht mehr alle Vorfälle festgehalten.
dd.) Aussageentstehungsgeschichte
Die Aussageentstehungsgeschichte spricht zur sicheren Überzeugung der Kammer ebenfalls für einen ausschließlichen Erlebnisbezug der Aussage von der Nebenklägerin. Auffällig war insoweit, dass die Nebenklägerin erst nachdem sie eine vorherige Strafanzeige zurückgezogen hatte, die der Verurteilung zugrundeliegenden Tatvorwürfe zur Anzeige brachte. Dies vermochte die Nebenklägerin allerdings plausibel damit zu erklären, dass der Angeklagte sie über einen langen Zeitraum unter Druck gesetzt und bedroht habe, so dass sie letztlich die ursprüngliche Anzeige zurückgezogen habe. Den Grund und den Zeitpunkt für die erneute Erstattung der Strafanzeige vermochte die Nebenklägerin plausibel damit zu erklären, dass die Drohkulisse des Angeklagten für sie weggefallen war, nachdem dieser keinen Schlüssel für ihre Wohnung mehr hatte und aus dem gemeinsam bewohnten Mietshaus ausgezogen war. Als Zeitpunkt für den Auszug des Angeklagten wird insoweit von der Nebenklägerin, dem Angeklagten selbst und dem Zeugen B1 der Mai 2018 benannt. Die Strafanzeige rührt vom 30.05.2018 her. Der wesentliche Inhalt der Schilderungen hat sich hierbei in seiner Qualität seit dem Zeitpunkt der ersten Anzeigenerstattung in dem Umfang lediglich hinsichtlich des Vergewaltigungsvorwurfes verändert. Dies vermag die Nebenklägerin aber plausibel damit zu erklären, dass sie sich geschämt habe, den Vergewaltigungsvorwurf zur Anzeige zu bringen.
ee.) bewusste Falschbelastung
Die Kammer schließt aus, dass die Nebenklägerin den Angeklagten bewusst zu Unrecht belastet hat. Gegen eine bewusste Falschbelastung sprechen zunächst die bereits aufgezeigten Umstände. Insoweit ist auch auffällig, dass die Nebenklägerin keine überschießenden Belastungstendenzen zulasten des Angeklagten offenbarte. Vielmehr waren an einigen Punkten auch Entlastungstendenzen zu erkennen. So räumte die Nebenklägerin auch einmal ein, gegenüber dem Angeklagten im Rahmen des Urlaubs in X ausgerastet zu sein. Auch einen etwaigen „Wunsch nach Aufmerksamkeit“ als einem Motiv für eine bewusste Falschaussage oder bewusste Übertreibung der Nebenklägerin konnte die Kammer ausschließen. Dagegen sprechen aus Sicht der Kammer bereits das Aussageverhalten der Nebenklägerin sowie die dargestellte Aussageentstehung. Die Nebenklägerin zeigte sich zudem durch die Aussage in der Hauptverhandlung sichtbar belastet.
ff.) unbewusste Falschbelastung
Auch die Hypothese einer unbewussten Falschaussage schließt die Kammer aus. Die Kammer hat sich eingehend mit der Suggestionshypothese auseinandergesetzt und diese im Ergebnis zur vollen Überzeugung verworfen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Aussage der Nebenklägerin durch suggestive Einflüsse Dritter beeinflusst worden sein könnte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben.
gg.) Stützung durch weitere Beweisaufnahme
Die als glaubhaft eingestufte Aussage der Nebenklägerin wird zudem durch die Beweisaufnahme im Übrigen gestützt und bestätigt.
Die Angaben der Nebenklägerin stimmen hinsichtlich des Vorfalls am 14.02.2017 vollständig mit den glaubhaften Angaben der Zeugin K überein. Die Angaben der Zeugin K erscheinen der Kammer insoweit ebenfalls glaubhaft, da auch die Angaben der Zeugin zahlreiche Realkennzeichen und detailreiche Schilderung hinsichtlich des Kern- und Randgeschehens aufweisen. Die Zeugin schilderte die Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin zum Beispiel nicht als durchweg schlecht. Die Zeugin und die Nebenklägerin schilderten den Vorfall vom 14.02.2017 zudem nahezu übereinstimmend, allerdings nicht derart übereinstimmend, dass die Kammer den Eindruck hatte, dass die Angaben zuvor abgesprochen wurden. Über den Vorfall vom 14.02.2017 hinausgehend berichtete die Zeugin weiter, dass sie von der Nebenklägerin erfahren habe, dass der Angeklagte sie dauernd bedrohe und sie zu Hause belagern würde. Zudem gab die Zeugin glaubhaft an, auch mal Lichtbilder von Verletzungen der Nebenklägerin gesehen zu haben. Auch bekundete die Zeugin, dass die Nebenklägerin ihr gegenüber auch die Frage nach sexueller Gewalt bejaht habe. Die Zeugin gab jedoch an, dass sie nicht weiter nachgefragt habe, da sie den Eindruck gehabt habe, dass es der Nebenklägerin sehr unangenehm gewesen sei. Die Zeugin schilderte zudem, dass die Nebenklägerin während eines Besuches nach dem Auszug des Angeklagten dauernd aus dem Fenster gesehen habe und immer noch unter Angst vor dem Angeklagten gelitten habe. Die Zeugin bestätigte ferner, dass die Nebenklägerin ihr erzählt habe, dass sie einen Pass des Angeklagten mit abweichenden Personalien gefunden hätte. Die Angaben der Nebenklägerin werden insoweit von der Zeugin in vielen Punkten bestätigt, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Zeugin mit Ausnahme ihrer Schilderung zu dem Vorfall vom 14.02.2017 lediglich Zeugen vom Hörensagen ist. Auch die Schilderungen der Zeugin hinsichtlich des Verhaltens und der Stimmung der Nebenklägerin fügen sich stimmig in die von der Nebenklägerin geschilderten Vorfälle zu einem schlüssigen Gesamtbild ein.
Des Weiteren bekundete der Zeuge S, dass er von der Nebenklägerin über Streitigkeiten in der Beziehung unterrichtet worden sei. Der Zeuge konnte sich auch noch an eine Erzählung der Nebenklägerin über den Vorfall in der Disko (14.02.2017) erinnern. Der Zeuge bestätigte zudem in Teilen die Schilderungen der Nebenklägerin hinsichtlich der dem Angeklagten übergebenen 10.000,00 € und die Geschehnisse um das Zustandekommen des Darlehensvertrages. Der Zeuge bekundete weiter, dass er mehrmals auf Bitten der Nebenklägerin dem Angeklagten den Schlüssel zu der Wohnung der Nebenklägerin abgenommen habe.
Weiter werden die Schilderungen der Nebenklägerin durch die im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder sowie das in Augenschein genommene Video bestätigt. Die Lichtbilder zeigen Verletzungen der Nebenklägerin, welche mit den von ihr geschilderten Verletzungshandlungen am …/… im Einklang stehen. Die in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 15 – 19 d.A. Sowie das in Augenschein genommene Video zeigen Situationen, in welchen der Angeklagte sich gegenüber der Nebenklägerin bedrohlich gebärdet. Der durch die Lichtbilder und die Videoaufnahmen erweckte Eindruck lässt sich insoweit eher mit den Schilderungen der Nebenklägerin hinsichtlich des Verhaltens des Angeklagten in der Beziehung als mit den Schilderungen des Angeklagten, dass stets die Nebenklägerin die Aggressorin gewesen sei, in Einklang bringen. So geht der Angeklagte auf den Lichtbildern mit erhobener Hand auf die Nebenklägerin zu. In dem im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video kauert die Nebenklägerin sichtlich aufgelöst an einem Kühlschrank, während der Angeklagte sie filmt und aggressiv auf sie einredet. Die Lichtbilder Bl. 21f. d.A. zeigen zudem Beschädigung an der Schlafzimmertür und der Badezimmertür, welche im Einklang mit der Schilderungen der Nebenklägerin hinsichtlich des Vorfalls vom 23.06.2017 (Beschädigung Schlafzimmertür) und dem 01.07.2017 (Badezimmertür) stehen.
hh.)
In Abweichung zu den Angaben der Nebenklägerin ist die Kammer davon überzeugt, dass sie dem Angeklagten nach Abschluss des Darlehensvertrages zunächst freiwillig den Schlüssel zu ihrer Wohnung erneut ausgehändigt hat in der Hoffnung, dass sich die Beziehung zu dem Angeklagten bessern würde, nachdem dieser sich bereit erklärt hatte, einen Darlehensvertrag aufzusetzen, die ersten Ratenzahlungen bediente und sich ihr gegenüber zuvorkommend und freundlich verhielt. Die Nebenklägerin gab insoweit selbst an, dass der Angeklagte sich nach Erstattung der Strafanzeige und nach Abschluss des Darlehensvertrages ihr gegenüber freundlich verhalten habe und guten Willen zeigen wollte. Vor diesem Hintergrund erscheint es der Kammer plausibel, dass die Nebenklägerin dem Angeklagten in der Hoffnung, dass die harmonische Phase der Beziehung erneut zurückkommen könnte, wieder den Schlüssel für ihre Wohnung ausgehändigt hat. Die Nebenklägerin konnte insoweit nicht für die Kammer plausibel erklären, wie der Angeklagte erneut an einen Schlüssel zu ihrer Wohnung gekommen ist, nachdem er diesen nach Erhalt des Geldes zunächst abgegeben hatte. Dieses Verhalten der Nebenklägerin scheint der Kammer aufgrund des durch die Vorfälle gezeigten ambivalenten Verhältnisses zwischen den Nebenklägerin und dem Angeklagten nachvollziehbar und führt unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen nicht zu einer abweichenden Bewertung der Glaubhaftigkeit der übrigen Angaben der Nebenklägerin. Vielmehr erscheint es der Kammer nachvollziehbar, dass die Nebenklägerin insoweit mit diesem Verhalten im Nachhinein hadert und es sich vielleicht auch deshalb nicht eingestehen möchte.
ii.)
Demgegenüber erscheint die Einlassung des Angeklagten nicht glaubhaft. Die Angaben des Angeklagten werden zwar in einigen Punkten durch die Bekundungen des Zeugen B1 gestützt, wie z.B. hinsichtlich der angeblichen Erpressung des Angeklagten durch die Nebenklägerin und dass der Angeklagte die Nebenklägerin verlassen wollte. Der Zeuge B1 gab insoweit aber lediglich das wieder, was der Angeklagte ihm erzählt hat und ist insoweit lediglich Zeuge vom Hörensagen. Darüber hinausgehend schildert der Zeuge das Geschehen um die angebliche Erpressung im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten. Der Zeuge bekundete insoweit, dass der Angeklagte ihm erzählt habe, dass er der Nebenklägerin seine wahren Papiere gegeben habe, damit sie heiraten könnten. Der Angeklagte schilderte das Geschehen demgegenüber so, dass die Nebenklägerin den Pass zufällig gefunden und fotografiert habe. Auch im Widerspruch zu den Angaben des Angeklagten bekundete der Zeuge, dass er den Angeklagten häufig betrunken erlebt habe, was der Angeklagte von sich wies.
Die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der ihm zur Verfügung gestellten 10.000,00 € erscheinen der Kammer zudem unglaubhaft. Nach den Angaben des Angeklagten hat die Nebenklägerin ihm den Betrag als Wiedergutmachung für die Probleme, welche sie ihm in der Vergangenheit bereitet habe, überlassen. Dies erscheint der Kammer insbesondere aufgrund der Höhe der Summe nicht plausibel. Die Höhe der geleisteten Zahlung spricht insoweit vielmehr für die von der Nebenklägerin geschilderte Verzweiflung. Die Nebenklägerin arbeitete damals als Filialleiterin und musste das Darlehen über die Dauer von mehreren Jahren abbezahlen. Auch die Erwägung, dass die Nebenklägerin – entsprechend der Schilderung des Angeklagten – geplant haben soll, diesen mit dem Geldbetrag an sich zu binden, erscheint nicht nachvollziehbar. So ist der Darlehensvertrag sowohl nach der Schilderung des Angeklagten als auch nach der Schilderung der Nebenklägerin erst fast eineinhalb Monate nach der Übergabe des Geldes verfasst worden und ist bei Übergabe des Geldes auch nicht bezweckt gewesen. Hätte die Nebenklägerin den Angeklagten durch eine finanzielle Verpflichtung an sich binden wollen, wäre es naheliegender gewesen den Angeklagten von vornherein vertraglich an sich zu binden. Auch die Erklärung des Angeklagten, dass die Nebenklägerin ihm dadurch den Kauf eines Autos und den Erwerb des Führerscheins ermöglichen wollte, erscheint vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen unplausibel. Die Einlassung des Angeklagten, dass er den Darlehensvertrag nicht unterzeichnet habe, steht zudem im Widerspruch zu den glaubhaften Angaben des Zeugen S, der im Rahmen seiner Angaben weder übermäßige Entlastungstendenzen zugunsten des Angeklagten noch Belastungstendenzen zum Nachteil der Nebenklägerin aufwies, sondern sichtlich bemüht war, das Geschehen entsprechend seiner tatsächlichen Wahrnehmung zu schildern. An dieser Beurteilung ändert auch nicht, dass der Zeuge B1 die Schilderungen des Angeklagten zur Zahlung der 10.000,00 € im Grunde bestätigt. Nähere Angaben konnte der Zeuge zu dem Sachverhalt nicht machen und berichtete zudem lediglich vom Hörensagen.
Die Einlassung des Angeklagten, dass er sich eigentlich den gesamten Zeitraum über von der Nebenklägerin hat trennen wollen wird zudem neben den Angaben der Nebenklägerin auch von den glaubhaften Bekundungen des Zeugen S widerlegt. So bestätigte der Zeuge S, dass er dem Angeklagten den Schlüssel zu der Wohnung der Nebenklägerin auf deren Bitten weggenommen hätte.
Die Überzeugung der Kammer von den geschilderten Ablauf der Beziehung zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin sowie der im Rahmen der Beziehung erfolgten Vorfälle beruht neben den glaubhaften Bekundungen der Nebenklägerin zudem auf den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Notizen aus dem Kalender der Nebenklägerin aus dem Jahr 2017. Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass diese Aufzeichnung nicht vollumfänglich nachträglich eingefügt oder verändert worden sind. So weisen die Notizen in den Kalender einige Vorfälle auf, welche die Nebenklägerin im Rahmen ihrer Vernehmungen durch die Polizei und im Rahmen der Hauptverhandlung nicht erwähnt hat. Auf der anderen Seite findet sich in dem Kalender keine Aufzeichnungen zu dem Vorfall aus der Nacht vom … auf den …. Dies spricht nach Auffassung der Kammer für die Authentizität der in dem Kalender befindlichen Notizen.
Die Überzeugung der Kammer von dem Umstand, dass der Angeklagte beim Tatgeschehen vom … den entgegenstehenden Willen der Nebenklägerin erkannt und dennoch die Durchführung des Oralverkehrs erzwungen hat, beruht auf den objektiven Tatumständen. So musste der Angeklagte die Nebenklägerin nah deren glaubhaften Schilderungen an ihren Haaren ins Schlafzimmer zerren und sein Glied in ihr Gesicht drücken, bis sie den Oralverkehr durchgeführt hat.
Die Überzeugung der Kammer hinsichtlich des Umstandes, dass dieser bei Vornahme der Verletzungshandlungen im Rahmen des Tatgeschehens vom …/…, vom … und vom …zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass er die Nebenklägerin durch seine Schläge, Tritte oder das Zerren an ihren Haaren verletzen könnte, folgt aus den objektiven Tatumständen und den Handlungen des Angeklagten.
IV.
Rechtliche Würdigung
1. Tatgeschehen vom …. auf den … (Nr. 1 der Anklageschrift vom 22.09.2018)
Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin mehrfach mit der flachen Hand ins Gesicht schlug.
2. Tatgeschehen vom … (Nr. 2 der Anklageschrift vom 22.09.2018)
a.)
Der Angeklagte hat sich wegen einer Vergewaltigung nach § 177 I, V Nr. 1, VI Nr. 1 StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin in eine Ecke des Schlafzimmers drängte, sie zwang sich hinzuknien, ihren Kopf festhielt und ihr seinen Penis ins Gesicht drückte, woraufhin sie den Oralverkehr durchführte und er in ihr Gesicht ejakulierte. Der Angeklagte hat die Nebenklägerin nach den Feststellungen zur Sache durch Tritte und durch Zerren an ihren Haaren in das Schlafzimmer in eine Ecke gedrängt und sie zum Hinknien gezwungen. Danach hat er mit der linken Hand ihren Kopf festgehalten, ihr seinen Penis ins Gesicht gedrückt und sie zum Oralverkehr aufgefordert, bis sie nachgegeben und den Oralverkehr durchgeführt hat. Der Angeklagte hat daher i.S.d. § 177 V Nr. 1 StGB Gewalt angewendet, um den Oralverkehr zu erzwingen.
Die erzwungene Durchführung des Oralverkehrs stellt zudem eine ähnliche sexuelle Handlung, die das Opfer besonders erniedrigt i.S.d. § 177 VI Nr. 1 StGB, dar (Fischer, StGB, § 177, Rn 150; Münchener Kommentar, StGB, § 177 Rn. 147).
b.)
Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin mit der Faust auf beide Oberarme schlug und sie in den Rücken trat.
c.)
Indem der Angeklagte der Nebenklägerin des Weiteren androhte, sie umzubringen, hat er sich zudem wegen einer Bedrohung nach § 241 I StGB strafbar gemacht.
Die Vergewaltigung, die vorsätzliche Körperverletzung und die Bedrohung stehen in Tateinheit nach § 52 StGB zueinander.
3. Tatgeschehen vom … (Nr. 4 der Anklageschrift vom 22.09.2018)
Der Angeklagte hat sich wegen vorsätzlicher Körperverletzung gemäß § 223 I StGB strafbar gemacht, indem er die Nebenklägerin am … mit der Faust in ihren Bauch schlug.
V.
Strafzumessung
Bei der Strafzumessung hat die Kammer im Wesentlichen die nachfolgenden Erwägungen angestellt:
1.
Hinsichtlich des Tatgeschehens vom …/… und des Tatgeschehens vom … war der Strafrahmen dem § 223 I StGB zu entnehmen, der eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe vorsieht.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer als mildernden Faktor berücksichtigen, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und dass die Nebenklägerin jeweils nur leicht verletzt worden ist. Auf der anderen Seite war zu berücksichtigen, dass er mit besonders hoher Brutalität gegen die Nebenklägerin vorgegangen ist und dass er die Nebenklägerin behandelte wie sein Eigentum, indem er sie kontrollierte, sich aus nichtigem Anlass eifersüchtig zeigte und ihr mehrfach massiv drohte, insgesamt also ein Klima ständiger Einschüchterung und Angst schuf.
Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für diese Taten vom …/… und des Tatgeschehens vom … auf eine Freiheitsstrafe von jeweils
zehn Monaten
erkannt.
2.
Der Strafrahmen hinsichtlich des Tatgeschehen vom …war den §§ 177 I, V Nr. 1, VI Nr. 1 StGB zu entnehmen. § 177 VI Nr. 1 StGB sieht einen Strafrahmen von zwei bis fünfzehn Jahren Freiheitsstrafe vor. Die in Tateinheit ebenfalls verwirklichten Tatbestände der vorsätzlichen Körperverletzung und der Bedrohung sehen eine geringeren Strafrahmen vor, so dass der Strafrahmen des § 177 VI Nr. 1 StGB maßgeblich ist, § 52 II 1 StGB.
Die Kammer hat zunächst geprüft, ob die Tat als minder schwerer Fall im Sinne des § 177 IX StGB zu betrachten war. Nach der gebotenen gesamtschauenden Betrachtung hat sie dies im Ergebnis verneint. Ein minder schwerer Fall ist nur dann anzunehmen, wenn das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass der Regelstrafrahmen nicht mehr angemessen erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere sprechen vorliegend sowohl die Art der Tatausführung und die Folgen der Tat für die Nebenklägerin, welche sich nach dem Ende der Beziehung in psychologische Behandlung begeben hat, gegen die Bewertung derselben als minder schwer. Insgesamt stellen sich die Umstände der Tat als zu schwerwiegend und die verursachten Folgen als zu erheblich dar, um die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen zu können.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung konnte die Kammer als mildernde Faktoren berücksichtigen, dass der Angeklagte keine Vorstrafen hat. Andererseits war auch hier das besonders brutale und rücksichtlose Vorgehen des Angeklagten (Schläge, Tritte, Zerren an den Haaren, Drohung mit dem Tode, Beleidigung der Nebenklägerin als „bitch“, Ejakulieren in ihr Gesicht, vorgetäuschtes Aufnehmen des Oralverkehrs als zusätzliche Erniedrigung) strafschärfend zu berücksichtigen.
Unter Abwägung dieser sowie der weiteren Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für diese Taten auf eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren
erkannt.
3.
Die Kammer hat im Rahmen der Gesamtstrafenbildung sämtliche Strafzumessungsgesichtspunkte, insbesondere die Person des Angeklagten und die einzelnen Straftaten und ihr Verhältnis zueinander, erneut gewürdigt. Im Rahmen der Strafzumessung war zugunsten für den Angeklagten erneut zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Zulasten waren der lange Zeitraum, über den der Angeklagte die Nebenklägerin schikaniert, bedroht und misshandelt hat.
Die Kammer erachtet bei der Bemessung der Gesamtstrafe unter erneuter Berücksichtigung sämtlicher, oben aufgeführte Gesichtspunkte hinsichtlich des Angeklagten somit eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs (6) Jahren und sechs (6) Monaten
als tat- und schuldangemessen.
VII.
Kosten
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464 I, II, 465 I 1, 467 I, 472 I 1 StPO.