LG Essen: Vergewaltigung und mehrere Körperverletzungen in Beziehung – Gesamtstrafenbildung
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen Vergewaltigung sowie wegen Körperverletzung in mehreren Fällen im Kontext zweier Paarbeziehungen. In einem frühen Fall bewertete es ein beidhändiges Würgen bis zur kurzzeitigen Bewusstlosigkeit als fahrlässige Körperverletzung, weil Vorsatz nicht nachweisbar war. Weitere Übergriffe (Schläge, Drohungen, Tür eintreten) führten zu Verurteilungen wegen vorsätzlicher Körperverletzung teils in Tateinheit mit Sachbeschädigung und versuchter Nötigung. Für die Vergewaltigung nahm die Kammer trotz verwirklichten Regelbeispiels keinen besonders schweren Fall an und bildete zwei Gesamtfreiheitsstrafen (7 Monate und 4 Jahre).
Ausgang: Angeklagter verurteilt; Bildung zweier Gesamtfreiheitsstrafen (7 Monate und 4 Jahre) wegen Vergewaltigung und (fahrl./vorsätzlicher) Körperverletzungsdelikte.
Abstrakte Rechtssätze
Eine kurze Bewusstlosigkeit infolge Würgens stellt eine Gesundheitsschädigung dar und kann den Tatbestand der Körperverletzung erfüllen.
Fahrlässige Körperverletzung liegt vor, wenn beim Würgen die gebotene Sorgfalt verletzt wird und die Möglichkeit einer Bewusstlosigkeit für den Täter erkennbar war, auch wenn er den Erfolg nicht vorsätzlich herbeiführen will.
Für eine Verurteilung wegen Vergewaltigung ist erforderlich, dass der Täter gegen den erkennbaren entgegenstehenden Willen unter Anwendung von Gewalt oder Drohung den Beischlaf durchsetzt.
Bei Beziehungstaten kann eine Verurteilung auf die Aussage des Opfers gestützt werden, wenn die Aussage glaubhaft ist und durch außerhalb der Aussage liegende Umstände (Konstanz, Detailreichtum, Zeugenindizien, objektive Spuren) bestätigt wird.
Für die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 177 Abs. 2 StGB kann trotz Verwirklichung eines Regelbeispiels eine Gesamtwürdigung ergeben, dass die Indizwirkung im Einzelfall entkräftet ist.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert vom 23.10.2007 (Az. 21 Ds 169/07) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung und wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung und ver-suchter Nötigung, zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen der Nebenklägerinnen, soweit er verurteilt worden ist.
Angewandte Vorschriften: §§ 177 Abs. 1 Nr. 1, 223 Abs. 1, 229, 240 Abs. 1, 303, 303 c, 22, 23, 52, 53, 55 StGB.
Gründe
I.
1. Lebenslauf
Der Angeklagte wurde in Paris geboren. Sein leiblicher Vater stammt aus Kamerun, seine Mutter aus Algerien. Nachdem sein Vater verstorben war und seine als Chefsekretärin tätige Mutter in Algerien einen deutschen Diplom-Ingenieur kennenlernte und später heiratete, zog der Angeklagte im Alter von vier oder fünf Jahren nach Deutschland. Er hat aus der zweiten Ehe seiner Mutter einen jüngeren Halbbruder. Der Angeklagte wuchs in I auf, besuchte dort die Grund- und Gesamtschule und schloss diese mit dem Realschulabschluss ab. Bis zum 19. Lebensjahr ging er zur höhere Handelsschule und spielte in dieser Zeit bereits als "Halbprofi" beim FC C Fußball. Bis zu seinem 21. Lebensjahr war er als Profifußballer bei S X F und beim NTW E in der zweiten Bundesliga tätig, bis er seine aktive Fußballerkarriere verletzungsbedingt wegen eines Kreuzbandrisses beenden musste. Nunmehr absolvierte der Angeklagte eine zweijährige Ausbildung als Versicherungskaufmann und gründete im Jahr 2004 eine Eventagentur, die er bis ins Jahr 2007/2008 mit Büro- und Wohnräumen in Essen betrieb und mit der er ein monatliches Einkommen von 2.000 bis 2.500 € erzielte. Nach Aufgabe seiner Firma in Essen, zog er zurück in sein Elternhaus nach I.
Der Angeklagte hat einen heute sechsjährigen Sohn aus einer früheren Beziehung mit G Q.
2. Vorstrafen
Der Angeklagte ist vorbestraft:
a) Am 12.12.2000 verurteilte das Amtsgericht Duisburg (19 Ds 173 Js 239/00 - 382/00) den Angeklagten wegen Unterschlagung in zwei Fällen und Betrugs in sieben Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 50 DM.
b) Das Amtsgericht Leverkusen verurteilte den Angeklagten am 7.5.2001 (52 Ds 26 Js 400/00 - 464/00) wegen Betrugs zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 100 DM.
Diese beiden Strafen wurden später durch das Amtsgericht Duisburg zu einer nachträglich gebildeten Gesamtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je 50 DM zusammengeführt.
c) Am 3.5.2002 verurteilte das Amtsgericht Emmerich (4 Cs 304 Js 254/02 - 280/02) den Angeklagten wegen Fahrens ohne Versicherungsschutz zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 € und sprach ein einmonatiges Fahrverbot aus.
d) Durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (12 VRS/270 Cs1068/03) wurde der Angeklagte am 23.9.2003 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 25 € verurteilt.
e) Am 4.2.2004 verurteilte das Landgericht Essen (56 Js 793/02 - 22 KLs 7/03) ihn wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde bis zum 3.2.2007 zur Bewährung ausgesetzt und die Strafe dann erlassen. Im Rahmen dieses Verfahrens verbüßte der Angeklagte nach eigenen Angaben 3 bis 4 Wochen Untersuchungshaft.
Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Angeklagte lernte J B in einer Diskothek kennen. Die Beziehung zwischen beiden gestaltete sich insofern wechselhaft, als es zu vielen Trennungen und Wiederversöhnungen kam. Nach einer erneuten Trennung überredete der Angeklagte B zu einer Aussprache, die am 27.7.2002 in der Wohnung des Angeklagten stattfand. Hier bespuckte der Angeklagte sie und machte ihr Vorhaltungen, weil er erfahren hatte, dass sie einen anderen Freund hatte, von dem sie aber tatsächlich schon wieder getrennt war. Der Angeklagte zog B an den Haaren ins Badezimmer, drückte ihren Kopf in den Toilettentopf und drückte die Spülung, wobei sie jedoch nur an den Haarspitzen nass wurde. Dann hielt er ihr ein Messer vor und forderte sie auf, ihm zu sagen, mit wem sie geschlafen habe. Er drohte, ihr ansonsten das Gesicht zu zerschneiden. Anschließend lud er eine Gaspistole mit zwei Patronen und drohte, B und sich zu erschießen. Nachdem er dann jedoch von ihr abgelassen hatte und B gehen wollte, erklärte der Angeklagte: "Nein, warte, vorher will ich dich noch ficken." Er schob sie ins Schlafzimmer und versuchte, der sich wehrenden B die Hose auszuziehen. Durch einen Telefonanruf gestört brach der Angeklagte ab. Nach dem Telefonat wollte der Angeklagte weiter Sex mit B. Diese entgegnete, sie habe ihre Tage. Der Angeklagte sagte, das solle sie ihm beweisen und fasste mit dem Finger in die Scheide der B, zog den Finger wieder heraus, roch an ihm und sagte, sie habe in der Ukraine "gut gefickt". In der Folgezeit drohte der Angeklagte B in verschiedenen Situationen erneut. Letztlich nahmen beide ihre Beziehung zeitweise wieder auf, trennten sich dann aber letztlich erneut.
f) Das Amtsgericht Essen (81 Js 790/04 - 53 Cs 337/04) verurteilte den Angeklagten am 30.4.2004 wegen Erschleichens von Leistungen zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 10 €.
g) Am 7.6.2004 verurteilte das Amtsgericht Essen (81 Js 367/04 - 53 Ds 224/04) ihn wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung bis zum 14.6.2006 zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die letzten drei Entscheidungen wurden durch das Landgericht Essen auf eine gemeinsame nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten zusammengezogen und die Strafe am 23.4.2007 erlassen.
h) Am 2.11.2009 verurteilte das Amtsgericht Wesel (36 Ds 331 Js 2232/08 - 124/09) den Angeklagten wegen einer am 21.10.2008 begangenen Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 €. Die Strafe wurde vom Angeklagten am 9.3.2011 vollständig gezahlt.
Der Verurteilung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 21.10.2008 begab sich der Angeklagte in den Kursraum des Fitnesscenters "B Sports" in X, in dem die D D Tanzfiguren übte. Er stieß sie zunächst um, so dass sie gegen einen Spiegel prallte und hinfiel. Beim Versuch, wieder aufzustehen, bekam die Zeugin vom Angeklagten einen Faustschlag gegen den Oberkörper, so dass sie erneut hinfiel. Dann zog er ihr an den Haaren und spuckte sie an. Nachdem es D gelungen war, wieder aufzustehen, trat er ihr gegen die Beine, wodurch sie wieder zu Boden ging. Sodann trat er der am Boden liegenden D kräftig gegen die linke Körperseite, so dass diese eine schmerzhafte Rippenfraktur erlitt.
3. Einzubeziehende Vorverurteilung
Zwischen der hier abzuurteilenden Tat aus August 2007 und dem Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert (50 Js 3846/05 - 21 Ds 168/07) vom 23.10.2007, durch welchen der Angeklagte wegen Unterschlagung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde, besteht Gesamtstrafenfähigkeit. Die ursprünglich am 13.11.2010 endende Bewährungszeit wurde zweimal, zuletzt bis zum 13.11.2012, verlängert. Dem deshalb einzubeziehenden Strafbefehl lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Am 7.1.2005 traf der Geschädigte X den Angeklagten zufällig vor dem O2-Shop in Velbert. Nachdem der Geschädigte sich ein neues Handy gekauft hatte, fragte er den Angeklagten, ob dieser ihm die Telefonnummern aus dem alten Gerät auf das neue überspielen könne, was von dem Angeklagten bejaht wurde. Daraufhin übergab der Geschädigte dem Angeklagten das Handy und die alte SIM-Karte. Entgegen der Abmachung benutzte der Angeklagte das Handy für sich und produzierte Telefonkosten in Höhe von 446,13 €. Der Geschädigte erhielt weder das Handy zurück, noch hat der Angeklagte die entstandenen Kosten ersetzt.
II.
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der durchtrainiert wirkende, kräftige Angeklagte lernte die am 14.1.1988 geborene Nebenklägerin M-K N in der ersten Jahreshälfte des Jahres 2007 über das Internet und persönlich im Sommer 2007 kennen. Schon beim ersten Treffen kam es zu Sexualverkehr im Büro des Angeklagten. Zwischen den beiden entwickelte sich eine Beziehung die von zahlreichen Trennungen, Wiederversöhnungen und wechselseitigen Eifersüchteleien sowie impulsivem Verhalten geprägt war.
Sowohl N als auch die weitere – am 10.6.1988 geborene – Nebenklägerin T-G H, die ab 2010 mit dem Angeklagten zusammen war, sind attraktive junge Frauen, die Wert auf modisches, attraktives Äußeres legen und- verglichen mit dem sportlich-kräftigen Angeklagten - zart gebaut, wenn auch hochgewachsen sind.
Der Angeklagte legt ebenfalls viel Wert auf Äußeres und hat sich in der ersten Phase beider Beziehungen als erst 28-jährig ausgegeben, was ihm beide Frauen auch geglaubt haben – im Unterschied zu ihren Müttern. Vom äußeren Typ her ähneln sich beide Frauen, doch während H an einer Modeschulde studiert und (inzwischen) selbstbewusst auftritt, macht die nahezu gleichaltrige N ihnen Schulabschluss nach und wirkt noch unerfahren, was das Selbstbehaupten betrifft. Insbesondere ist sie leicht manipulierbar und hat dem zur Manipulation neigenden Angeklagten wenig entgegenzusetzen.
Dementsprechend wechselvoll ging es gerade in ihrer Beziehung zu, die nur am Anfang stabilisiert wurde durch ihre Schwangerschaft, von der sie im Oktober 2007, kurz nach der unten geschilderten ersten Tat, erfuhr. Sie ging damals davon aus, dass der Angeklagte der Vater des Kindes sei. Tatsächlich war der Vater des im Mai 2008 geborenen T jedoch ihr früherer Partner X Q. Dies stellte sich aber erst bei einem Vaterschaftstest heraus, nachdem der Angeklagte bereits über 1 ½ Jahre den Sohn von M-K N als sein Kind behandelt und eine sehr enge Beziehung zu ihm aufgebaut hatte.
1. (Fall 1. der Anklage)
Etwa im August 2007 besuchte der Angeklagte M-K N gegen 21 Uhr in deren damaligen Zimmer in der Wohnung ihrer Mutter in der Cstr. 41 in H1. N war zu diesem Zeitpunkt schwanger, wusste dies aber noch nicht. Beide versuchten nun einvernehmlich, Analverkehr durchzuführen. Diesen brachen sie jedoch ab, weil N hierbei starke Schmerzen hatte. Der Angeklagte erklärte daraufhin: "Jetzt filme ich Dich mal, wie du leidest." Er nahm hierzu sein Handy in die Hand, stellte es auf Filmmodus, legte eine Hand um Ns Hals und würgte die auf der Bettkante sitzende N mit dieser Hand leicht und ging dabei, weil sie dies bereits zuvor einige Male einvernehmlich praktiziert hatten und sich N nicht wehrte, auch jetzt von deren Einverständnis aus. Hierbei versuchte er, mit seinem entblößten und erigierten Glied in ihren Mund einzudringen, was aber nicht gelang, weil sie ihr Gesicht mit geschlossenem Mund wegdrehte und er keine Hand freihatte. Aus Wut darüber, dass auch diese Art des Sexualverkehrs nicht erfolgreich war, legte er das Handy bei Seite, ergriff nunmehr mit beiden Händen den Hals der sich jetzt aus Angst wehrenden N und drückte, was nicht den üblichen früheren Praktiken entsprach, mit beiden Händen fest zu. Hierdurch wurde N schwarz vor Augen und sie verlor, was der Angeklagte weder für möglich gehalten noch billigend in Kauf genommen hatte, für einige Sekunden das Bewusstsein. Als sie wieder zu sich kam, hielt der Angeklagte sie in den Armen und fragte sie lachend, warum sie so tue, als sei sie bewusstlos gewesen. Würgemale, geplatzte Äderchen oder sonstige äußerlichen Verletzungsmerkmale wies sie nicht auf. Auch Schmerzen empfand N bei dem Würgen nicht.
2. (Fall 4. der Anklage)
Im Jahr 2009 suchten der Angeklagte und M-K N einen Arzt auf, weil der Angeklagte Rückenschmerzen hatte. Im Wartezimmer kamen die beiden auf das Thema "Exfreunde" zu sprechen. Der Angeklagte sagte, dass seine Exfreundin D2 "die Beste im Bett" gewesen sei. N entgegnete, dass X Q auch besser gewesen sei als der Angeklagte. Der Angeklagte war erzürnt ob dieses Vergleiches und herrschte, wie N es wagen könne, so etwas zu sagen. Wieder im Auto angekommen, nahm er den Kopf von M-K N und schlug ihn gegen die Scheibe der Beifahrerseite. Sodann fasste er nochmal in ihre Haare und schlug ihren Kopf gegen den Gurthalter. N erlitt dadurch eine Beule an der rechten Kopfseite in Höhe der Haare. Ferner schlug der Angeklagte ihr mit der flachen Hand in das Gesicht und boxte sie in den Bauch, bevor er N zurück zu ihrer Wohnanschrift nach H1 fuhr.
N beendete daraufhin die Beziehung, ließ sich einige Wochen später aber wieder mit dem Angeklagten ein, nachdem es ihm gelungen war, sie davon zu überzeugen, dass es sich bei den Übergriffen nur um singuläre Vorfälle gehandelt habe.
3. (Fall 5. der Anklage)
Am 25.07.2010, dem Tag nach den Unglücksereignissen auf der Loveparade in Duisburg, suchte der Angeklagte ihre Wohnung in H2 auf, weil er sich Sorgen machte, dass N bei der Loveparade etwas zugestoßen sein könnte. Zu diesem Zeitpunkt waren die beiden wieder einmal für einige Monate getrennt und N traf sich wieder mit X Q, dem Vater ihres Sohnes. Als der Angeklagte eintraf, befand sich Q gerade bei N und öffnete ihm auf sein Klingeln die Wohnungstür. Der Angeklagte war überrascht, Q anzutreffen und ärgerte sich darüber, dass N offensichtlich wieder Kontakt zu dem Vater von T hatte. Die hinzutretende N fragte den Angeklagten, was er hier wollte. Dieser antwortete: "Meinen Sohn sehen." und gab ihr aus Gekränktheit eine Ohrfeige. Als zwischen dem Angeklagten und Q daraufhin eine Rangelei entstand, schloss sich N aus Angst vor weiteren Tätlichkeiten des Angeklagten gegen sie im Schlafzimmer ein. Als die von N herbeigerufene Polizei eintraf, war der Angeklagte nicht mehr zugegen.
Nachdem die Polizei wieder weg war, rief N den Angeklagten an und gab das Telefon an Q weiter, der den Angeklagten herausforderte. Gegen 18:30 Uhr kehrte der Angeklagte zu der im Erdgeschoss gelegenen Wohnung zurück und traf Q auf dem Balkon an. Der Angeklagte kletterte auf den Balkon, forderte N auf, mit ihm zu reden und sah, dass N vor ihm ins Schlafzimmer flüchtete. Um mit N eine Aussprache zu erzwingen, folgte er ihr in die Wohnung. N schloss aus Angst vor dem Angeklagten die Schlafzimmertür hinter sich ab. Der Angeklagte trat im weiteren Verlauf wütend die verschlossene Schlafzimmertüre auf, wobei die Türzarge dabei so zerstört wurde, dass die Tür nicht mehr abschließbar war. N sah keine andere Möglichkeit der Konfrontation mit dem Angeklagten zu entkommen, als den Rollladen und das Fenster zu öffnen, aus dem Schlafzimmerfenster im Erdgeschoss zu springen und zu Nachbarn zu fliehen. Bei dem Sprung knickte sie mit dem Knöchel um und blieb verletzt am Boden liegen. Der Angeklagte folgte ihr und trug sie zurück in die Wohnung. Der Angeklagte und Q vereinbarten, ihre Rivalität draußen weiter auszufechten und einigten sich, nach Boxregeln in einiger Entfernung zur Wohnung zu kämpfen. Dies taten sie unter Beobachtung des Zeugen X2, brachen jedoch ab, als die erneut gerufene Polizei eintraf.
Einige Tage später nahm N die bei der Polizei am Vorfallstag gestellte Strafanzeige wieder zurück.
4. (Fall 6. der Anklage)
Am 03.09.2010 waren der Angeklagte und M-K N - zu dieser Zeit gerade wieder ein Paar – gemeinsam mit Ns Sohn T auf dem Rücksitz im Auto des Angeklagten auf dem Weg von I nach H2. Während der Fahrt entbrannte zwischen dem Angeklagten und N ein Streit. Der Angeklagte schrie, dass Frauen, die so reden würden wie Männer, auch so behandelt werden müssten. Daraufhin schlug er der N mehrfach mit der flachen Hand und der Faust in das Gesicht. Ferner zog er ihr an den Haaren und drohte, ihr Gesicht zu einem "Scarface" aufzuschlitzen. N versuchte während der Fahrt mehrfach, die Hupe des Fahrzeuges zu betätigen und an die Scheibe zu klopfen, um auf ihre Situation aufmerksam zu machen. Erst als der Angeklagte sein Fahrzeug in H2 an einer roten Ampel anhalten musste, gelang es N, die Gelegenheit zu nutzen und barfuß aus dem PKW zu fliehen. Sie flüchtete sich sofort in Wohnung der wahllos ausgesuchten Familie T, die die Polizei rief. Der Angeklagte wartete zusammen mit T draußen bis zum Eintreffen der Polizei. N machte sich um ihren Sohn keine Sorgen, da sie sich sicher war, dass der Angeklagte diesem nie etwas tun würde.
5. (Fall 7. der Anklage)
Die weitere Nebenklägerin T-G H lernte der Angeklagte im August/September 2010 über die Internetplattform StudiVZ kennen. H studierte zu diesem Zeitpunkt bereits "Textil and Clothing Management" in N1. Das erste Treffen der beiden fand im September in einer vom Angeklagten in einer Diskothek organisierten Veranstaltung in N2 statt. Bei diesem Treffen kam es zwischen den beiden zum ersten Geschlechtsverkehr. Beim zweiten Treffen suchten sie zusammen einen Sexshop auf und kauften Fesselzubehör für Sexspiele. Es fanden zwischen beiden einvernehmlich Formen von Sex ohne Zärtlichkeit stattdessen mit Würgen, Anspucken und Ohrfeigen statt. Nachdem die Beziehung einige Monate gedauert hatte, trennten sich der Angeklagte und H, weil er eine Beziehung zu einer anderen Frau (N) aufgenommen hatte. Am 22.1.2011 forderte H den Angeklagten telefonisch auf, seine noch bei ihr in der Wohnung in L befindlichen Sachen und Kleidungsstücke abzuholen. Der Angeklagte meinte, dass sich die Fahrt nach L für ihn ja nur dann lohnen würde, wenn beide Sex miteinander hätten. Er rief die Nebenklägerin H an und forderte, dass sie ihn "in kurzem Rock mit nichts drunter" erwarten solle. H hatte jedoch nicht vor, mit dem Angeklagten zu schlafen, und empfing diesen nicht wie von ihm gewünscht, sondern mit Jeans und Bluse bekleidet an der Tür, um ihm die bereits in einer großen Tüte zusammengepackten Sachen an der Tür zu übergeben. Entgegen dem Willen der H stürmte der Angeklagte aber an ihr vorbei in die Wohnung und monierte, dass sie nichts Kurzes anhabe. Der Angeklagte packte die überrumpelte H daraufhin am linken Arm und schubste sie ins Schlafzimmer. Sie entgegnete, er solle das lassen, worauf er sie auf das Bett drückte und ihr am Unterleib die Kleidung herunterriss. Obwohl H sich mit ihren Händen gegen seinen Oberkörper stemmte und schrie: "Hör auf! Ich möchte das nicht!", machte der Angeklagte sich selbst die Hose auf, zog seine Boxershorts herunter und drang über H gebeugt mit seinem erigierten Glied vaginal in sie ein. Hierbei würgte er sie so stark am Hals, dass sie nichts mehr entgegnen konnte. Sie sah ein, dass sie nicht die Kraft hatte, sich dem trainierten und körperlich überlegenen Angeklagten zu widersetzen und hörte mit der Gegenwehr auf. Nachdem der Angeklagte von ihr abgelassen hatte, entgegnete H geschockt, dass dem Angeklagten ja wohl klar sei, dass er sie soeben vergewaltigt habe. Der Aufforderung Hs, jetzt zu gehen, kam der Angeklagte nicht nach. Vielmehr hielt er sich noch bis zum nächsten Tag bei H auf, die ein telefonisches Angebot ihrer Freundin M, die Polizei zu rufen, ablehnte, weil sie den Angeklagten nicht belasten wollte.
Einige Wochen später ließ sich H erneut auf eine Beziehung mit dem Angeklagten ein und verzieh ihm seine Tat. Sie lieh ihm im März und April 2011 mehrfach Geldbeträge von insgesamt ca. 1.300 bis 1400 €, damit er einen anstehenden Haftantritt abwenden und Sprit für die Fahrten nach L und zur Arbeit nach L2 bezahlen konnte. Hierfür verpfändete sie auch einen Ring, den sie als Erbstück erhalten hatte. Sie glaubte seiner Lüge, dass ansonsten sein Arbeitsplatz in L2 gefährdet sei. Weiter ließ sie in der Folgezeit zwei Pkw des Angeklagten auf ihren Namen zu, weil auf seinen Namen Rückstände beim Finanzamt bzw. der Versicherung bestanden.
6. (Fall 8. der Anklage)
Bis Mai 2011 hatten der Angeklagte und die T-G H erneut eine zumindest sexuelle Beziehung miteinander. Zu dieser Zeit entstand über eine Internetplattform ein Kontakt zwischen H und N. Diese stellten beim Austausch über den Angeklagten fest, dass dessen Verhalten gegenüber beiden ähnlich aggressiv war und dass der Angeklagte die letzten Monate parallel mit beiden zusammen gewesen war. N und H entschlossen sich deshalb gemeinsam, den Angeklagten am 19.07.2011 unter einem Vorwand zu der Wohnung von N in der Estraße 29 in H2 einzuladen, um ihn dort zur Rede zu stellen. H besorgte nach Absprache mit N ein extra starkes Pfefferspray, damit sie sich gegebenenfalls gegen den Angeklagten wehren könnten. Dieser erschien auch tatsächlich bei N. Nachdem N ihn gefragt hatte, ob er ihr etwas zu sagen habe, trat die bis dahin im Schlafzimmer versteckte H aus der Tür. Der Angeklagte reagierte auf den Vorhalt, dass er wohl zweigleisig gefahren sei, aggressiv, ging mit der Frage: "Warum lügst Du?" auf H zu und schlug ihr mit der flachen Hand derart ins Gesicht, dass ihr dabei ein Ohrring aus dem Ohr fiel. Diese ergriff aus Angst das bereitgehaltene Pfefferspray und sprühte damit um sich, wobei sie größtenteils versehentlich N und nur weniger den Angekagten traf. H floh aus der Wohnung und versteckte sich bis zum Eintreffen der Polizei in einem Gebüsch.
III.
1. Die persönlichen Feststellungen beruhen auf den Angaben des Angeklagten sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 3.2.2012.
2. Der Angeklagte hat zwar das jeweilige Rahmengeschehen entsprechend den Feststellungen geschildert, aber zunächst bestritten, Gewalt – im Sinne von gegen den Willen erfolgter Krafteinwirkung – verübt zu haben. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass die sexuellen Handlungen ausnahmslos einvernehmlich erfolgt seien und er N nicht und H nur in Gegenwehr geschlagen habe. Bei den Vorwürfen der Nebenklägerinnen handele es sich lediglich um einen Komplott gegen ihn, weil und nachdem sie herausgefunden hätten, dass er mit beiden parallel eine Beziehung gehabt habe, und sie sich betrogen gefühlt hätten.
a)
Im Einzelnen hat der Angeklagte sich wie folgt eingelassen:
N habe er ca. Anfang 2007 über die Plattform "my space" im Internet kennengelernt, wo sie auf einem Foto zu sehen gewesen sei, auf dem sie sich nackt mit Geldscheinen bedeckt geräkelt habe. Beim ersten Treffen in seinem Büro hätten sie ziemlich schnell Geschlechtsverkehr gehabt. Als er sie dann später das erste Mal ungeschminkt gesehen habe, habe er sich in sie verliebt. In der Regel hätten sie in ihrer Beziehung ca. 10 Mal, manchmal nur 5-6 Mal am Tag Sex gehabt, bei dem er sie u.a. einvernehmlich gewürgt, angespuckt und als Schlampe bezeichnet habe. Die Beziehung sei sehr impulsiv und für Außenstehende nicht nachvollziehbar gewesen. Er könne nicht mehr sagen, wie oft sie sich getrennt und wieder versöhnt hätten. Ihr Umfeld hätte sie schon nicht mehr ernst genommen. N sei sehr eifersüchtig gewesen und habe sich manchmal schon von ihm getrennt, wenn er zu Verabredungen zu spät gekommen sei.
Auch H habe er im Internet über die Internetplattform "StudiVZ" im September 2010 kennengelernt. Sie habe ihn dann bei einer von ihm organisierten Veranstaltung in einer Disco besucht. Ihr erster Satz zu ihm sei gewesen, ob er ihre Brüste sehen wolle. 12 Minuten später habe man Sex auf seinem Bürotisch gehabt. Beim zweiten Date seien sie zusammen in einen Sexshop gegangen, wo sie sich Fesseln aus Plüsch für Hände und Beine ausgesucht habe. Das sei ihm jedoch zu extrem gewesen. Auch mit H habe er einvernehmlich "harten" Sex u.a. mit Würgen sowie Analsex ohne Gleitmittel gehabt. Man fühle sich ja schon gut als Mann, wenn die Frau vor Schmerzen ihr Gesicht verziehe. Ihre Beziehung habe hauptsächlich aus Sex bestanden, man sei aber auch mal ins Kino, die Disco oder ein Cafe gegangen. Er habe sich von H getrennt, weil er dann eine neue Freundin gehabt habe. Er habe zu der Zeit eine Familie gründen wollen, wofür H aus seiner Sicht noch zu jung gewesen sei. Für H habe er nie so viel empfunden wie für N, die seine große Liebe gewesen sei. Er sei dann mit H aber ein weiteres Mal zusammen gekommen. Ende Februar sei es dann parallel mit N wieder losgegangen.
Zu Fall 1:
Im August 2007 hätten er und N zunächst Analverkehr probiert. Dies habe ihr aber weh getan, woraufhin sie das beendet hätten. Nachdem sie dann zunächst im Badezimmer bereits Vaginalverkehr gehabt hätten, hätte N in ihrem Zimmer Oralverkehr gewollt. Das sei für ihn wie Ostern und Weihnachten zusammen gewesen. Er habe sie dabei gewürgt, was sie auch schon vorher so einvernehmlich praktiziert hätten. Es könne sein, dass er sie mit dem Handy dabei gefilmt habe. Das hätten sie schon vorher oft so wechselseitig gemacht. Sie habe dann vorgetäuscht, bewusstlos geworden zu sein, worauf er sie gefragt habe, warum sie so tue, als sei sie "weg gewesen". Sie habe im Übrigen noch einen Vorschlag zu anderen Sexpraktiken gemacht, der dreimal schlimmer gewesen sei. Was genau, wolle er aber nicht sagen, das sei "zu hart" für das Gericht.
Zu Fall 2:
Bei dem Arztbesuch wegen seiner Rückenschmerzen hätten sie im Wartezimmer gesessen und darüber gesprochen, wer wieviel Sex mit wem gehabt habe. Sie habe das mit Hass erfüllt. Er habe sie nicht geschlagen. Jedenfalls habe er ihren Kopf nicht genommen und sie so geschlagen. Ob sie deshalb die Beziehung beendet habe, wisse er nicht mehr. Manchmal habe sie schon Schluss gemacht, wenn er nur zu spät gekommen sei.
Zu Fall 3:
Am Tag nach der Loveparade habe er sich Sorgen um N gemacht, dass ihr dort etwas passiert sein könne. Sie habe dann eine sms geschrieben, dass alles ok sei. Er sei daraufhin zu ihr gefahren und habe Q bei ihr angetroffen. Es habe dann etwas Diskussionen gegeben. Er habe N nicht geschlagen. Q habe ihn gefragt, ob er mit ihm kämpfen wolle. Daraufhin hätten sie sich nach festgelegten Boxregeln in 100 m Entfernung zu der Wohnung ein bisschen geprügelt. Sein Freund N X2 habe das aus der Entfernung von der anderen Straßenseite beobachtet. Er sei dann wieder weggefahren, bevor die Polizei gekommen sei. Kurze Zeit später habe N ihn angerufen und ihm Q am Telefon gegeben. Daraufhin sei er nochmal zurückgefahren. Da habe er Q auf dem Balkon angetroffen. Er habe mit N reden wollen und sei daher wie schon oft zuvor über den Balkon geklettert. N sei daraufhin ins Schlafzimmer gerannt. Q sei auf dem Balkon geblieben. Er habe dann Geschrei von N gehört, die Tür des Schlafzimmers eingetreten und gesehen, wie sie unten vor dem Fenster gelegen hätte. Q habe daneben gestanden. Sie habe sich am Knöchel verletzt. Er selbst habe sie daraufhin vor die Tür getragen und gemerkt, dass sie Angst vor ihm gehabt habe.
Zu Fall 4:
Am 3.9.2010 seien er, N und T mit dem Auto auf dem Rückweg von einem Grillen mit seinen Eltern gewesen. Er habe Kopfschmerzen gehabt. Es habe einen Streit gegeben, von dem er nicht mehr wisse, worum es gegangen sei. Er habe wohl einen Anruf auf seinem Display gehabt und sie sei deshalb eifersüchtig gewesen. N sei dann plötzlich aus dem Auto zu irgendeiner Wohnung gerannt. Dann sei die Polizei gekommen und er mit T zu der Wohnung gegangen. Die Polizei habe nichts an Verletzungen aufnehmen können. Wenn er aber mit der Faust geschlagen hätte, hätte man etwas sehen müssen.
Zu Fall 5:
T H habe ihm im Dezember eine sms geschrieben, dass er seine restlichen Sachen aus L holen solle. Er habe gewollt, dass sie sie per Nachnahme schicke. Sie habe aber noch reden wollen. Er habe dann gesagt, dass er die Sachen abhole, aber nur, wenn sie miteinander schlafen würden. Sonst würde sich der Weg aus I nicht lohnen. Er habe eine sms geschrieben, dass sie einen kurzen Rock anziehen und nichts drunter haben solle. Als er bei ihr angekommen sei, habe sie ihm die Tür in Jeans geöffnet und die Tüte mit den Sachen habe an der Tür gestanden. Er habe darauf wieder gehen wollen. Sie habe aber reden wollen, während er nur Geschlechtsverkehr mit ihr hätte haben wollen. Tatsächlich hätten sie dann auch oralen Geschlechtsverkehr gehabt. Anschließend hätten sie auf dem Bett nochmal vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei dann in die Küche gegangen, wo aber nichts zu Essen gewesen sei. Daraufhin sei sie zu Aldi gegangen, um ihm Nudeln zu kaufen. An dem Tag hätten sie noch 1 bis 2 Mal miteinander geschlafen. Sie habe es noch zwei weitere Male gewollt, aber es sei bei ihm nicht mehr gegangen. Am Abend und am nächsten Morgen hätten sie dann nochmal Geschlechtsverkehr gehabt. Zwei bis drei Wochen später habe sie ihm dann wieder eine sms geschrieben. Er habe geantwortet, dass er kein Geld habe, zu ihr zu kommen. Sie habe ihm dann Geld gegeben. Nach und nach seien es insgesamt 1.300 € gewesen, von denen er ihr 250 bis 300 € zurückgezahlt habe. Weiter habe sie sein Auto auf ihren Namen angemeldet.
Zu Fall 6:
N habe auf seiner Facebook-Seite eine Freundschaftsanfrage an H geschrieben. Das habe sie wegen ihrer Eifersucht noch bei 20 anderen Frauen gemacht, die auf seiner Seite "gefällt mir" angeklickt hätten. H und N hätten sich dann gegenseitig beleidigt, bevor sie sich dann schließlich gegen ihn verbündet hätten und ihn zu Frau N bestellt hätten. Er habe an diesem Abend erst nach H geschlagen, als diese ihm zuvor Pfefferspray ins Gesicht gesprüht habe.
b)
Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt und der Angeklagte im Sinne der Feststellungen überführt. Diese Feststellungen stützt die Kammer in erster Linie auf die Aussagen der Nebenklägerinnen N und H.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass hier – wie bei Beziehungstaten üblicherweise – Aussage gegen Aussage bzw. Einlassung steht. In einem solchen Fall kann nur bei Hinzutreten weiterer, außerhalb der belastenden Aussage stehender Umstände eine Verurteilung erfolgen.
Solche sieht die Kammer zum einen darin, dass im Grunde drei Frauen, davon eine (J B in dem unter I. 2.e. geschilderten Verfahren) unabhängig von den anderen, vom Angeklagten dieselben Gepflogenheiten berichten, die die Taten kennzeichnen, nämlich gewalttätige, teils auch sonst sonderbare Reaktion des Angeklagten auf Situationen, die sich nicht so entwickeln, wie er sich das vorstellte.
Zum anderen werden die Aussagen der Nebenklägerinnen gestützt durch andere Zeugen, die zwar das unmittelbare Geschehen nicht selbst mitbekommen haben, aber die Reaktionen darauf, oder ähnliche Verhaltensweisen bekundet haben.
Schließlich hat der Angeklagte in seinem Schlusswort durchaus noch eine Art Entschuldigung gegenüber N versucht; die "reinen" Körperverletzungshandlungen ihr gegenüber hat er mittelbar zugegeben.
Im Einzelnen:
aa)
Die Nebenklägerin N hat die Taten abweichend wie folgt geschildert:
Es habe sich in ihrer Beziehung ziemlich schnell gezeigt, dass der Angeklagte gewalttätig und aggressiv sei und eine perverse Art habe, mit Frauen umzugehen. Der Geschlechtsverkehr sei von Anfang an "härter" gewesen, womit sie anfangs einverstanden gewesen sei: sie habe nicht auf "Blümchensex" – was die Zeugin darunter genau verstand, hat sie nicht verraten - gestanden. Er habe sie beim Sex etwa gewürgt, mit "Schlampe" oder "Hure" tituliert oder ihr das Becken eingedrückt, damit er tiefer in sie hätte eindringen können, womit sie auch jedenfalls zu Beginn der Beziehung trotz der Schmerzen einverstanden gewesen sei. Auch hätten sie auf ihren Wunsch Rollenspiele gemacht, in denen sie die Prostituierte und er den Vergewaltiger gespielt habe. Am Anfang hätten sie mehrmals am Tag Sex gehabt; die ihr vorgehaltene Schilderung seitens des Angeklagten fand sie aber stark übertrieben. Im Laufe der Zeit habe sie aber auch spüren wollen, dass sie geliebt und respektiert werde. Im Grunde habe sie durch ihr Entgegenkommen nur dem Angeklagten einen Gefallen tun wollen. Sie hätten sich immer wieder getrennt und seien dann doch wieder zusammengekommen. Manchmal habe sie sich allein deshalb wieder mit ihm versöhnt, weil er sie dann mit seinen Gewalttätigkeiten eher in Ruhe gelassen habe, als bei Trennungen. Nach außen hin habe sie das nicht deutlich werden lassen, weil ihr viel daran gelegen gewesen sei, anderen eine glückliche, harmonische Beziehung vorzuspiegeln.
Zu Fall 1 hat sie bekundet, der Angeklagte habe sie an dem betreffenden Tag im August 2007 gewürgt, bis sie bewusstlos geworden sei. Das Würgen sei aber diesmal anders gewesen, als bei den einvernehmlichen Sexspielen, bei denen er nur mit einer Hand den Hals leicht umfasst habe. Er habe zunächst nach dem Versuch des Analverkehrs auf der Bettkante über ihr gesessen und gesagt: "Jetzt filme ich mal, wie Du leidest." Das sei ohnehin ein zentraler Punkt für den Angeklagten gewesen: das Frauen sichtlich leiden – eine Einschätzung, die die Kammer schon wegen des unter I.2.e. geschilderten Verfahrens, aber auch wegen der in der Hauptverhandlung von den Nebenklägerinnen übereinstimmend geschilderten bevorzugten Sexualpraktiken des Angeklagten teilt, die dieser auch keineswegs in Abrede gestellt hat.
Die Nebenklägerin hat die Einzelheiten des Würgens durchaus anders als bei ihrer polizeilichen Vernehmung geschildert, wie die Vernehmung der Vernehmungsbeamtin ergeben hat. Während sie zuerst von vollendetem Eindringen in den Mund sprach, wurde sie später unsicher und bekannte Erinnerungslücken. In der Hauptverhandlung hat sie sichtlich überlegt und dann erzählt, wie er mit einer Hand noch so wie üblich gewürgt und versucht habe, seinen Penis in ihren Mund zu bringen, was er nicht geschafft habe, weil sie sich weggedreht habe. Dann habe er wütend das Handy weggelegt und mit beiden Händen an ihren Hals gegriffen und fest gewürgt, während sie sich gewehrt habe. Sie habe dann einige Sekunden das Bewusstsein verloren. Als sie wieder zu sich gekommen sei, sei er ganz überrascht gewesen und habe gelacht und sie gefragt, warum sie so tue, als sei sie "weg gewesen". Wenn sie es recht bedenke, sei es ihm nicht gelungen, in sie einzudringen.
N hat darüber hinaus auch Fall 2 wie festgestellt geschildert. Nach dem Streit im Wartezimmer über ihre vorherigen Sexualpartner habe der Angeklagte sie im Auto mit dem Kopf gegen die Scheibe und gegen den Gurthalter geknallt, so dass sie eine Beule an der rechten Kopfseite im Bereich der Haare gehabt habe, weiter habe er sie mit der flachen Hand ins Gesicht geschlagen und in den Bauch geboxt.
Die Feststellungen zu Fall 3 beruhen ebenfalls auf Ns Angaben, die bis auf die Frage der Ohrfeige von dem Zeugen Q bestätigt worden sind; dazu unten noch. Sie habe sich an dem Tag mit ihrem Exfreund und Vater ihres Kindes, X Q, getroffen. Da habe der Angeklagte unvorangemeldet bei ihr geschellt und Q die Tür geöffnet. Auf ihre Frage, was er hier wolle, habe er wütend geantwortet, dass er seinen Sohn sehen wolle, und ihr eine Ohrfeige gegeben und sich im folgenden mit X geprügelt. Der Angeklagte sei dann, als die herbeigerufene Polizei gekommen sei, weg gewesen. Als der Angeklagte darauf ein zweites Mal gekommen sei und über den Balkon geklettert sei, um sie zu einer Aussprache zu zwingen, sei sie aus Angst vor ihm ins Schlafzimmer geflohen und habe abgeschlossen. Er sei ihr gefolgt und habe die Tür aufgetreten, so dass sie keine andere Möglichkeit gesehen habe, als den Rollladen und das Fenster zu öffnen, aus dem Schlafzimmerfenster im Erdgeschoss zu springen und zu Nachbarn zu fliehen. Hierbei sei sie umgeknickt und habe sich den Knöchel verstaucht.
Auch den Vorfall vom 3.9.2010 (Fall 4) hat N wie festgestellt geschildert. Der Angeklagte sei so aggressiv gewesen, dass er "total weg" gewesen sei. Selbst der im Auto anwesende T habe ihn nicht davon abgehalten, sie ins Gesicht zu schlagen und zu boxen, ihr an den Haaren zu ziehen sowie ihr mit einem "Scarface" zu drohen, bis sie es letztlich geschafft habe, an einer Ampel aus dem Auto zu der Familie T in die Wohnung zu entfliehen.
Als sie 2011 nach einer fünfmonatigen Trennung wieder mit dem Angeklagten zusammengekommen sei, habe er von einer Exfreundin (H) erzählt. Sie habe dann herausfinden wollen, wie diese aussah und habe ein Bild von sich mit seiner Seite verlinkt, damit H das sehen und sich bei ihr melden solle. Das habe diese dann auch getan. Nachdem sie zunächst nur Andeutungen gemacht habe, N wisse so vieles nicht, hätten sie sich später verabredet. So sei herausgekommen, dass der Angeklagte zuvor mit beiden gleichzeitig zusammen gewesen sei und dass beide ähnliche Erfahrungen mit seiner Gewalttätigkeit und Aggressivität gemacht hätten.
Im Hinblick auf Fall 6 hat N bekundet, sie habe sich mit H einfallen lassen, dass man sich mit dem Angeklagten mal zusammen treffen und ihn zur Rede stellen sollte. H sei vor dem von ihr zu sich bestellten Angeklagten gekommen und habe entsprechend ihrem Plan im Schlafzimmer versteckt. N hat weiter ausgesagt, sie hätten einfach sein Gesicht sehen wollen, wenn er sich seiner Zweigleisigkeit überführt sehen würde. Als Vorkehrung für einen eventuellen Gewaltausbruch des Angeklagten hätte H Pfefferspray besorgt. Nachdem N ihn bei seinem Erscheinen gefragt habe, ob er etwas zu erzählen habe, habe er das noch lustig gefunden. Als dann aber H aus dem Schlafzimmer getreten sei, sei er aggressiv auf diese los, habe sie gefragt, warum sie lüge, und habe ihr eine Backpfeife gegeben, so dass ihr Ohrring rausgeflogen sei. Erst daraufhin habe H das Pfefferspray gegen ihn eingesetzt und sie – N – einen großen Teil abbekommen.
Die Aussagen der N sind glaubhaft.
Impulsivität und Aggressivität sind beherrschende Wesensmerkmale des Angeklagten. Dies haben neben N nicht nur die weitere Nebenklägerin H (dazu unten c), sondern gleichermaßen auch die Zeugin T, die zeitlich nach den Nebenklägerinnen eine Beziehung mit dem Angeklagten geführt hat, unabhängig voneinander bestätigt. Der Angeklagte sei aggressiv gewesen, habe sie beleidigt, bedroht und angespuckt, weshalb die im Vergleich zu den Nebenklägerinnen deutlich selbstbewusstere Zeugin sich anders als diese schnell von dem Angeklagten getrennt habe. Dass der Angeklagte – insbesondere innerhalb und aufgrund von Beziehungen – gegenüber Frauen auch zu Gewaltanwendungen neigt, folgt nicht nur aus den Angaben der Nebenklägerinnen und der Zeugin T. Auch seine Vorstrafen belegen dies eindrucksvoll. Die Kammer hat das Urteil des Amtsgerichts Wesel (36 Ds 331 Js 2232/08 – 124/09) vom 02.11.2009 verlesen, durch welches der Angeklagte wegen Körperverletzung zum Nachteil der D D verurteilt wurde (oben I. 2. h). Der Angeklagte hatte D einen Faustschlag gegen den Oberkörper versetzt, ihr an den Haaren gezogen, sie angespuckt und der anschließend am Boden liegenden Zeugin gegen die Körperseite getreten. Dazu befragt, hat der Angeklagte das in dem Urteil festgestellte Geschehen bestätigt, aber behauptet, Hintergrund dafür sei gewesen, dass N und D sich um ihn gestritten hätten – der Angeklagte ist etwas eitel -; auf Vorhalt hat er dann behauptet, er sei von N zu seinem Verhalten getrieben worden, weil D sie bedroht habe.
Vor allem das ebenfalls in der Hauptverhandlung verlesene Urteil des Landgerichts Essen vom 04.02.2004 (22 KLs 7/03); oben I. 2. e), durch welches der Angeklagte wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden ist, offenbart in aller Deutlichkeit seine gegenüber Frauen bestehende Gewaltbereitschaft. So hatte der Angeklagte in dem zugrunde liegenden Fall u.a. seine Exfreundin B angespuckt, sie an den Haaren ziehend in die Toilette gedrückt und die Spülung bedient, ihr mit dem Messer gedroht, ihr das Gesicht aufzuschlitzen, sowie weiter gedroht, sie zu erschießen und ihr schließlich gegen ihren Willen seinen Finger in die Scheide gesteckt, um danach daran zu riechen. Die Schilderungen von N, so etwa die Aggressivität des Angeklagten im Zusammenhang mit früheren Sexualpartnern seiner Freundinnen und das Drohen mit dem Aufschlitzen des Gesichts fügen sich nahtlos ein. Dass die Beziehung zwischen N und dem Angeklagten konfliktgeladen und die bei der Anzeige erhobenen Vorwürfe thematisch nichts Neues waren, hat im Übrigen auch der Angeklagte in der Hauptverhandlung bestätigt. Die Beziehung zu N sei "äußerst impulsiv", sogar so impulsiv gewesen, dass deren Fortdauer für Dritte schlicht nicht nachvollziehbar gewesen sei.
Vor diesem Hintergrund zweifelt die Kammer nicht an der Richtigkeit der Bekundungen von N zu den einzelnen Taten.
Im Hinblick auf Fall 1 folgt aus seiner eigenen Einlassung, dass N "äußerlich" beim Würgen bewusstlos gewesen sein muss, denn er hat behauptet, das habe sie vorgetäuscht habe. So habe er sie konkret gefragt, warum sie so tue, als sei sie "weg gewesen". Bereits diese von N bestätigte Frage impliziert, dass der Angeklagte im Nachhinein bemerkt haben muss, dass N – wenn auch aus seiner Sicht nur scheinbar – ohnmächtig geworden sei. Warum N allerdings in der konkreten Situation eine Bewusstlosigkeit hätte vortäuschen sollen, erschließt sich der Kammer nicht. Insbesondere scheidet als Motiv hierfür eine bewusste Falschbelastung des Angeklagten aus. Wäre ihr es nämlich darum gegangen, wäre es ihr ein Leichtes gewesen, zumindest Schmerzen, möglicherweise sogar Würgemale oder blaue Flecken zu behaupten. Solche Folgen wären nämlich heute, nahezu fünf Jahre nach der Tat, nicht mehr überprüfbar gewesen. N hat aber in der Hauptverhandlung ausdrücklich erklärt, keine Schmerzen empfunden zu haben, was für die Richtigkeit ihrer Aussage, aber auch für ein eben nicht lebensgefährliches Würgen im Sinne eines längeren, kräftigen Zudrückens der Halsschlagader spricht, das sich durch Würgemale und geplatzte Äderchen in den Augen niederschlagen würde.
Auch im Hinblick auf Fall 2 hat die Kammer keine Veranlassung dazu, der Nebenklägerin N ihre plastischen Schilderungen, die ohne weiteres zu dem bereits geschilderten Verhaltensmuster des Angeklagten passen, nicht zu glauben. Der Angeklagte hat die Tat selbst nur halbherzig bestritten, indem er sich dahingehend eingelassen hat, N nicht geschlagen zu haben, jedenfalls aber nicht ihren Kopf genommen und sie "so" geschlagen zu haben; zum Schluss der Verhandlung wurde er immer vager, was denn nun eigentlich tatsächlich passiert sei. Darüber hinaus schildert N mit dem "Knallen des Kopfes gegen den Gurthalter" ein bemerkenswertes und eher kompliziertes Detail, das nicht nur mit einer nach ihren Angaben unterhalb der Haare liegenden Beule an der rechten Kopfseite korrespondiert, sondern vor allem auch bei einer erfundenen und allein dem Zweck der Belastung des Angeklagten dienenden Aussage nicht zu erwarten gewesen wäre. In diesem Fall hätte es – zumal aufgrund ihrer nach dem Eindruck der Kammer nur eingeschränkten intellektuellen Fähigkeiten – viel näher gelegen zu behaupten, der Angeklagte habe ihren Kopf gegen die Tür oder die Scheibe gestoßen. Zudem hat die Vernehmungsbeamtin der N, KHK’in F, bestätigt, dass N die Aussage auch bereits in der von ihr durchgeführten polizeilichen Vernehmung gemacht habe, womit N ein konstantes Aussageverhalten an den Tag legt.
Die Aussage der N zu Fall 3 wird im Wesentlichen bestätigt durch die Aussage des Zeugen Q. Der Angeklagte sei wütend und aufgebracht gewesen, dass er Q bei N angetroffen habe, habe ihn und N angeschrien und sei mit ihnen "aneinandergeraten". N habe Angst vor dem Angeklagten gehabt. Man springe ja schließlich auch nicht aus Spaß aus dem Fenster, allerdings wollte sich Q ausgerechnet an den Schlag, den der Angeklagte N versetzt hat, nicht erinnern können, obwohl die Kammer ihn eindringlich befragt hat, woher denn seiner Auffassung nach die von ihm nachdrücklich bestätigte Angst der Nebenklägerin gekommen sein soll. Q hat im Übrigen auch nicht etwa ausgeschlossen, dass der Angeklagte N geschlagen habe, sondern sich ersichtlich nur gescheut, den Angeklagten konkret zu belasten. Zur Überzeugung der Kammer beruht das nicht darauf, dass es den Schlag des Angeklagten nicht gegeben hat und N lügt. Er wollte lediglich den Angeklagten, offenbar sein Bruder im Geiste, nicht belasten. Hierzu passt nicht nur, dass der Zeuge, der zunächst nicht zur Hauptverhandlung erschienen war, vorgeführt werden musste. Der von der Kammer gewonnene Eindruck von der Unwilligkeit des Zeugen wird auch bestätigt durch die Aussage des vor Ort von N zur Hilfe gerufenen POK Q, der sich daran erinnern konnte, dass Q schon damals prinzipiell nichts mit der Polizei zu tun haben wollte, sehr zugeknöpft gewesen sei und auch ausdrücklich auf einen Strafantrag verzichtet habe. Hierzu passt, dass Q seiner Einstellung, solche Dinge müssten "unter Männern" geklärt werden, durch sein – wegen des Eintreffen der Polizei noch unbeendetes – "Duell" mit dem Angeklagten Ausdruck verliehen hat. Er und der Angeklagte – so Q auf Nachfrage, ob er Angst vor dem Angeklagten habe – hätten noch kurz vor der Verhaftung des Angeklagten "die Sache klären" und "den noch nicht fertig ausgetragenen Kampf" fortsetzen wollen. Immerhin: Auf Vorhalt der von der Polizei aufgenommenen Angaben (N sei vom Angeklagten geschlagen worden) erklärte er dann, so sei es wohl gewesen.
Im Übrigen hat der Zeuge N X2, den der Angeklagte zu seinem zweiten Besuch – wohl als potentielle Verstärkung, denn Q ist größer als der Angeklagte - mitgebracht hat, bestätigt, dass N das Fenster geöffnet habe, aus diesem gesprungen sei und sich dabei verletzt habe. Dieser Sprung ergibt, wie auch Q letztlich bekundet hat, allein vor dem Hintergrund Sinn, dass N jetzt in besonderer Weise verängstigt war. Diese Verängstigung - wie auch das folgende Herbeirufen der Polizei durch N – ist aber noch nicht durch das bloße Erscheinen des Angeklagten, sondern eher durch den vorangegangenen Schlag des Angeklagten beim ersten "Besuch" zu erklären, von dem er sich auch durch die Anwesenheit Qs nicht abbringen ließ, und der in N angesichts ihrer Erfahrungen in der Vergangenheit die Ahnung aufkommen ließ, dass der Angeklagte wieder versuchen würde, gewaltsam seinen Willen durchzusetzen. Dass N im Zeitpunkt des ersten Eintreffens der Polizei ernstlich eingeschüchtert und ängstlich war, hat der Zeuge POK Q plastisch geschildert. Sogar der eher unsensible Q als auch der offen die Partei des Angeklagten ergreifende X2, der, nur um den Angeklagten zu rechtfertigen, recht differenzierte Auffassungen an den Tag darüber legte, was eifersüchtige Männer alles dürfen und Frauen alles zu lassen haben, waren sich in einem Punkt einig: M-K N hatte echte Angst vor dem Angeklagten.
Die Schilderung der Nebenklägerin wird in einem weiteren Punkt gestützt: Die Kammer hat ihre Mutter, C N, als Zeugin vernommen, die Lichtbilder von der beschädigten Tür vorgelegt hat. Die Kammer hat die Bilder in Augenschein genommen. Daraufhin hat der Angeklagte das Eintreten der Tür eingeräumt. Soweit er allerdings erklärt hat, die Tür eingetreten zu haben, weil "N rausgesprungen sei und geschrien habe" und er ihr habe helfen wollen, handelt es sich ersichtlich um eine Schutzbehauptung: er konnte in dem Moment durch die zunächst ja noch abgeschlossene Tür überhaupt nicht sehen, dass N gesprungen ist (X2 hatte das von draußen beobachtet und Q hat angegeben, nicht habe sehen zu können, was N im Schlafzimmer gemacht habe). Schließlich hat er selbst angegeben, dass N Angst vor ihm gehabt habe. Wie er ihr in dieser Situation durch das Eintreten der Tür hätte helfen wollen, bleibt unerfindlich.
Nicht glaubhaft ist die Einlassung des Angeklagten auch im Hinblick auf Fall 4, wonach N während eines belanglosen Streits aus dem Auto gerannt und in eine Wohnung gegangen sei. Es ist schlicht nicht nachzuvollziehen, warum N ohne einen triftigen Grund an einer Ampel barfuß aus dem Auto des Angeklagten zu ihr völlig fremden Menschen in die Wohnung flüchten und noch dazu hierbei ihren Sohn zurücklassen sollte. Plausibel wird diese Schilderung vielmehr nur und erst, wenn der Angeklagte sie – entsprechend Ns Aussage und im Einklang mit dem bereits dargelegten gefestigten Verhaltensmuster des Angeklagten – geschlagen bzw. geboxt hat. Zudem wird die Aussage der N dadurch gestützt, dass die Eheleute H und N T beide unabhängig voneinander sehr plastisch geschildert haben, wie die aufgelöste und angsterfüllte N barfuß, zitternd und weinend zu ihnen in die Wohnung geflüchtet sei und von Handgreiflichkeiten erzählt habe.
Das Gericht verkennt nicht, dass es theatralische Persönlichkeiten gibt, die durchaus die Mühe auf sich nehmen, eine solche Szenerie des angsterfüllten, angeblich bedrohten Opfers auch zu "spielen". Das aber wie hier über einen ganzen Zeitraum vor unbekanntem Publikum – Familie T und sie kannten sich vorher nicht - durchzuhalten, traut die Kammer der Nebenklägerin nicht zu. Außerdem hätte die Nebenklägerin, wenn es ihr nur um den Effekt gegangen wäre, noch eine ganz andere Karte spielen können, nämlich, Sorge um ihren Sohn in der Gewalt des Angeklagten zu haben. Das hat sie aber nicht, sie hat immer gesagt, dass sie nie befürchtet habe, er werde T etwas antun, und so hat sie sich auch bei Familie T verhalten.
Hinsichtlich des beide Nebenklägerinnen betreffenden Fall 6 wird die Aussage der N durch Aussage der H bestätigt. Der Angeklagte habe ihr auf ihre Nachfrage nach N gesagt, diese sei eine Stalkerin, was sie zunächst geglaubt habe. Als sie dann im Internet einen Kontakt des Angeklagten mit N gesehen habe, habe sie sich bei N gemeldet. Hierbei hätten sie dann festgestellt, welche Parallelen es in den Beziehungen gegeben habe. Sie seien dann beide auf die Idee gekommen, dass man ihn gemeinsam mit dem Auffliegen der Zweigleisigkeit konfrontieren sollte. So sei das Treffen am 19.7.2011 zustande gekommen. N habe den Angeklagten zu sich bestellt und H sich im Schlafzimmer versteckt. Sie sei dann aus dem Zimmer getreten, als er auf die Frage Ns, ob er etwas zu erzählen habe, nichts gesagt habe. Der Angeklagte sei perplex gewesen. Er habe ihr vorgeworfen zu lügen und sie dann ins Gesicht geschlagen. Sie habe dabei einen Ohrring verloren. Aus Angst vor weiterer Gewalt des Angeklagten habe sie ihr Pfefferspray genommen und nach ihm gesprüht, wobei N aber versehentlich den größten Teil abbekommen habe. Sie sei dann weggelaufen und habe sich aus Angst in den Büschen versteckt.
Soweit der Angeklagte den Schlag ins Gesicht der H bestreitet, ist auch diese Einlassung für sich genommen nicht glaubhaft, da nicht nachvollziehbar ist, wieso H ohne vorherige Aggression durch den Angeklagten das Pfefferspray zum Einsatz hätte bringen sollen, zumal dies nicht derart zielgerichtet vorgenommen worden ist, als dass nur der Angeklagte getroffen wurde. Der Umstand, dass N den größten Teil des Sprays abbekommen hat, ist nur durch ein Turbulenzgeschehen zu erklären, was sich mit der Einlassung des Angeklagten nicht gut in Einklang bringen lässt. Im übrigen hat das Nachhaken bei den beiden Zeuginnen ergeben, dass sich diese zwar im Klaren darüber gewesen sind, wie unberechenbar – und eben gewalttätig – der Angeklagte auf diese "Konfrontation" reagieren k ö n n t e – deshalb das Pfefferspray und – das ist erst bei der Aussage der Zeugin L deutlich geworden; die Zeugin H war da eher ausweichend – ein eigens dafür angeschafftes. Beide Nebenklägerinnen haben aber auf eine von Schuldgefühlen und Scham geprägte Entschuldigung des Angeklagten gehofft, was ihre Naivität deutlich macht.
Die Aussagen der Nebenklägerinnen N und H werden zudem, was die Planung anbelangt, bestätigt durch die Zeugin L. Dieser hat die Nebenklägerin H nach Aussage Ls am Tag zuvor beim Skypen bereits angekündigt, dass sie und N den Angeklagten "stellen" wollten. Darüber hinaus wird die Aussage der Nebenklägerinnen durch die Aussage von V H gestützt, die bekundet hat, ihre Tochter sei an dem fraglichen Abend mit einer offensichtlich von einem Schlag geröteten Gesichtshälfte bei ihr in die Wohnung "geschossen" und habe von dem Vorfall mit dem Pfefferspray erzählt. Der Angeklagte habe an dem Abend in ihrer Anwesenheit noch mehrmals auf dem Handy ihrer Tochter angerufen und massive Drohungen wie "Du wirst mich noch kennenlernen!" ausgesprochen. Sie habe das über das lautgestellte Handy mitgehört.
bb)
Die Nebenklägerin H hat ausgesagt, sie habe den Angeklagten im Spätsommer 2011 bei "StudiVZ" kennengelernt und ihn das erste Mal im "F"-Nachtclub getroffen, wo sie dann auch Sex gehabt hätten. Der Sex in ihrer Beziehung sei von Anfang an härter gewesen, womit sie einverstanden gewesen sei. So habe er sie gewürgt, sie angespuckt und ihr Ohrfeigen gegeben. Analverkehr habe er unbedingt ohne Gleitmittel machen wollen. Er habe ihr Dinge gesagt wie: "Dein schmerzverzerrtes Gesicht macht mich geil!" oder "Die Angst in Deinen Augen ist geil!". Damals habe sie nicht viel darüber nachgedacht, weil sie verliebt in ihn gewesen sei. Dann habe er sich von ihr getrennt, weil er mit einer N2 zusammengekommen sei.
Hinsichtlich der Tat vom 22.1.2011 (Fall 5) hat die Nebenklägerin H weiter ausgesagt, sie habe dem Angeklagten nach ihrer Trennung eine sms geschickt, dass er seine noch bei ihr befindlichen Sachen abholen solle. An dem fraglichen Tag habe er ihr dann verschiedene komische sms mit Inhalten wie: "Bist Du gleich richtig nett zu mir?", "Machst Du gleich alles, was ich sage?", "Ich werde dann aber krass sein, darf ich?". Sie habe das ganze nicht so ernst genommen, weil sie wohl ziemlich naiv gewesen sei. Er habe sie dann auch angerufen und gefordert, dass sie einen kurzen Rock und nichts drunter tragen solle. Sie habe ihn oben in Jeans und Bluse erwartet und sich schon vorher vorgenommen, ihm nur die bereits in einer Tüte bereitgestellten Sachen an der Tür zu übergeben. Er sei dann aber an ihr vorbeigestürmt, habe moniert, dass sie nichts Kurzes anhabe, und sie dann am Arm gepackt und aufs Bett geschubst. Sie habe erwidert, dass er das lassen solle. Er habe sie aber aufs Bett gedrückt, ihr am Unterleib die Sachen runtergerissen. Obwohl sie sich mit ihren Händen gegen seinen Oberkörper gestemmt und geschrien habe: "Hör auf! Ich möchte das nicht!", habe der Angeklagte sich selbst die Hose aufgemacht und seine Boxershorts heruntergezogen. Er sei dann vaginal in sie eingedrungen. Hierbei habe er sie so stark am Hals gewürgt, dass sie nichts mehr habe entgegnen können. Sie habe dann aufgehört zu kämpfen, weil er eh stärker gewesen sei. Danach sei sie sehr schockiert gewesen und habe ihn gefragt, ob ihm klar sei, dass er sie gerade vergewaltigt habe. Sie habe ihn aufgefordert zu gehen, woraufhin er nur ironisch gelacht habe. Sie habe dann heimlich ihre Freundin D M angerufen. Sie habe ja noch Gefühle für ihn gehabt und sei daher völlig verwirrt gewesen. Sie habe daher nicht gewollt, dass das so endete. Deshalb habe sie deren Angebot auf Hilfe auch nicht angenommen. Ein paar Wochen nach dem Vorfall habe sie sich wieder auf ihn eingelassen, weil sie gehofft habe, dass alles wieder gut würde.
Die Kammer hält die sehr detailreiche und ausführliche Aussage Hs für glaubhaft, zumal diese in der Hauptverhandlung von ihrer etwas verworrenen Darstellung bei der Polizei über die Hintergründe ihrer Geldzuwendungen an den Angeklagten Abstand genommen und ehrlich zugegeben hat, dass sie – noch oder wieder – in den Angeklagten verliebt gewesen sei.
Der geschilderte Ablauf entspricht dem bereits in der Vergangenheit zutage getretenen Verhaltensmuster des Angeklagten, auf Zurückweisung mit Gewalt zu reagieren. Hier wollte er- was er eingeräumt hat - Sex mit H, weil sich "ansonsten die Fahrt nicht gelohnt hätte". Wider seine Erwartung empfing H ihn nicht "in kurzem Rock und nichts drunter", sondern vergleichsweise geschlossen mit Jeans und Bluse, woraus er zutreffend schloss, dass H zu erneutem Sex mit ihm nicht bereit war. Die Einlassung des Angeklagten, dass er daraufhin sogleich wieder habe gehen, sie aber habe reden wollen, ist angesichts des von ihm mehrfach betonten Umstandes, die Fahrt überhaupt nur wegen des erwarteten Geschlechtsverkehrs angetreten zu haben, nicht plausibel.
Demgegenüber wird die Aussage der H durch weitere Beweismittel gestützt. So steht zunächst deren Aussage im Einklang mit der detailreichen und durchweg überzeugenden Aussage der Zeugin D M, die seit zehn Jahren die beste Freundin der Nebenklägerin ist und diese daher gut kennt und mit der sie unmittelbar nach dem Tatgeschehen gesprochen hat. M hat ausgesagt, gegen 20 oder 21 Uhr habe H sie offenbar heimlich aus dem Badezimmer angerufen und flüsternd erzählt, dass der Angeklagte gegen ihren Willen in die Wohnung gekommen sei, sie ins Schlafzimmer aufs Bett gedrückt, ihr die Hose runtergerissen habe und in sie eingedrungen sei, während H sich gewehrt, geweint und versucht habe, ihn wegzudrücken. Sie habe nichts gegen ihn machen können. Ihrem Einwand, sie könne es ruhig zugeben, wenn sie schwach geworden sei, habe H entgegnet, dass sie keinen Geschlechtsverkehr gewollt habe, er darauf total aggressiv gewesen sei. Er sei jetzt immer noch in ihrer Wohnung. M habe H daraufhin angeboten, sogleich Männer aus ihrer Familie zu schicken, die mit ihm fertig werden könnten. Als H das abgelehnt habe, habe sie gesagt, dass sie dann die Polizei rufen werde. Auch das habe H nicht gewollt. Sie habe zugesagt, dass sie sich melden wolle. Später habe sie dann eine sms geschickt, dass er noch da sei, aber alles ok wäre. Am nächsten Tag sei H aus ihrer Wohnung zu M ins Auto gekommen. Sie sei – so M - völlig durcheinander gewesen und habe nicht klar reden können. Während sie von der Vergewaltigung erzählt habe, habe sie ganz starr gewirkt, als ob sie von einer Fremden und nicht von sich erzähle. M habe ihr daraufhin erneut angeboten, ihre "Onkels" zu holen. H habe aber abwarten wollen, ob er gehe.
Bereits der Umstand, dass H sich der Zeugin M unmittelbar nach der Tat offenbart hat, und zwar heimlich aus dem Badezimmer mit flüsternder Stimme, während sich der Angeklagte im Wohnzimmer aufhielt, untermauert aus zwei Gründen die Richtigkeit der Schilderungen Hs:
Wäre der Abend so harmonisch verlaufen, wie der Angeklagte es glauben machen wollte, hätte H keinen Anlass für das Telefonat gehabt. Dass sie heimlich telefoniert hat, ergibt sich daraus, dass der Angeklagte das von M bestätigte Telefonat gar nicht mitbekommen hat, sonst hätte er es in seiner Einlassung erwähnt und eine Erklärung dafür präsentiert, etwa dass sie sich einen Spaß daraus gemacht hätten, M so etwas vorzumachen; Ähnliches hat er bei anderen Zweifelsfragen auch geschildert.
Wäre es H zudem nur darum gegangen, den Angeklagten gegenüber ihrer Freundin M zu Unrecht zu belasten, hätte es doch deutlich näher gelegen, hiermit zu warten, bis der Angeklagte die Wohnung wieder verlassen hat.
Die Kammer hat auch bedacht, dass es H bei dem Anruf darum gegangen sein könnte, tatsächlich einvernehmlichen Sex mit dem Angeklagten gegenüber M zu rechtfertigen, der sie zuvor gesagt hatte, dass sie sich nicht wieder auf den Angeklagten einlassen wolle. Doch abgesehen davon, dass es – zumal gegenüber der seit zehn Jahren besten Freundin – schon keine Notwendigkeit dafür gibt, sich für ein etwaiges "erneutes Schwachwerden" zu rechtfertigen, hätte es hierfür jedenfalls nicht so drastischer Erklärungen bedurft wie einer Vergewaltigung. Zu einer solchen frei erfundenen Vergewaltigung passt auch nicht das von der Zeugin M eindrucksvoll und äußerst plastisch geschilderte Verhalten der H am folgenden Tag im Auto der M. So sei H "total von der Rolle" und "durcheinander" gewesen und habe nicht klar reden können. Starr habe sie die Tat wie von einer Fremden erzählt. An der Echtheit dieses Schockzustands hatte die Zeugin M, wie sie in der Hauptverhandlung überzeugend bekundet hat, nicht den geringsten Zweifel. Dass H dies dennoch nur gespielt haben und damit ihre Freundin ohne Not in Angst um H versetzt haben soll, hält die Kammer für ausgeschlossen. Vermehrt gilt dies deshalb, weil H spätestens jetzt damit hätte rechnen müssen, dass M gegen den von H geäußerten Willen doch polizeiliche Hilfe in Anspruch genommen hätte oder sie zumindest nicht erneut in die Wohnung zu dem Angeklagten hätte zurückkehren lassen.
Dass H die von der Zeugin M angebotene Hilfe, sei es durch Rufen der Polizei oder kurzfristiges Aktivieren männlicher Familienmitglieder sowohl am Tatabend am Telefon als auch am Folgetag im persönlichen Gespräch abgelehnt hat, wertet die Kammer nicht als Indiz für die Unrichtigkeit der Schilderungen von H. Vielmehr ist dies zur Überzeugung des Gerichts Ausdruck der inneren Zerrissenheit der Nebenklägerin, die einerseits gerade Opfer eines Sexualdelikts geworden ist, andererseits aber gleichwohl noch Gefühle für den Angeklagten hatte. So hoffte sie noch immer, dass "alles wieder gut werde", weshalb sie ihn keiner strafrechtlichen Verfolgung aussetzen wollte, zumal sie von ihm wusste, dass er vorbestraft war. Vor diesem Hintergrund ist auch zu erklären, dass H – was die Zeugin M bestätigt hat – einige Wochen später nochmals eine Beziehung mit dem Angeklagten eingegangen ist.
Ein solches widersprüchliches Verhalten findet sich im Übrigen häufig in Fällen, in denen Vergewaltigungsopfer und –täter durch Beziehungen, gleich welcher Art, miteinander verbunden sind. Dieses "unvernünftige" Verhalten findet sich ja auch bei N und fand sich bei J B. Die Disposition mancher Frauen – wie eben B und N – macht sie zu Opfern solcher Taten über längere Zeit, während konsequentere und selbstbewusste Frauen wie die T sich nach eigener und vom Angeklagten nicht gegenteilig kommentierter Angabe nach dem ersten Aufblitzen von Aggressivität vom Angeklagten getrennt haben.
Nachvollziehbar ist auch, dass H sich laut M zu diesem Zeitpunkt "alles schön geredet" habe, was auch in den von H einige Zeit nach dem Vorfall an Freundinnen gesandten, in der Hauptverhandlung verlesenen sms zum Ausdruck kommt, in denen sie etwa von "chillen und vögeln" mit dem Angeklagten und davon berichtet, dass sie "horny" sei. Nach alledem ist plausibel, dass H, erwachsener und selbstbewusster geworden, die Anzeige erst erstattet hat, nachdem sie - auch das hat die Zeugin M bestätigt – die" rosarote Brille" abgelegt und die Geschehnisse aus einer gewissen Distanz bewertet.
Aufgrund der Aussage der Vernehmungsbeamtin KHK’in Q2 steht zudem fest, dass die Nebenklägerin H die Tat auch im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung so geschildert hat wie zuvor gegenüber der Zeugin M und schließlich in der hiesigen Hauptverhandlung. Das Aussageverhalten der H ist daher konstant. Die Zeugin Q2 hat geschildert, dass H während ihrer polizeilichen Aussage teilweise ein Weinen unterdrückt habe. Über weite Strecken habe H von sich aus – ohne Zwischenfragen der Beamtin – äußerst ausführlich sowohl über die Beziehung zu dem Angeklagten als auch von den eigentlichen Tatgeschehen (Fälle 5 und 6) berichtet.
Die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin H wird schließlich gestützt durch die Beobachtungen ihrer Mutter V H. Diese hat vor der Kammer bekundet, dass sich ihre Tochter zu dieser Zeit sehr verändert habe. Sie habe im abgedunkelten Zimmer gelegen, so wie sie es bei ihr noch nie erlebt habe. V H habe das aber auf das Studium ihrer Tochter bezogen. Erst im Nachhinein könne sie sich das sonderbare Verhalten nun erklären. Ihre Tochter sei seither psychisch sehr angeschlagen, auch wenn sie dass Dritten nicht zeigen wolle.
c)
Zur Überzeugung der Kammer liegt den Aussagen der Nebenklägerinnen kein von ihnen zum Nachteil des Angeklagten geschmiedeter Komplott zugrunde, wie dieser befürchtet. Hiermit nicht zu vereinbaren ist nämlich bereits die Entstehungsgeschichte ihrer Aussagen. Denn zu der Aussage der N kam es weder aus eigener Motivation, noch aufgrund eines von H hervorgerufenen Entschlusses. Vielmehr kam es hierzu nur, weil die Polizei aufgrund der Aussage Hs um die Sicherheit von N fürchtete.
Im Einzelnen:
Die Nebenklägerin H hat sich am 25.7.2011, also knapp eine Woche nach der unter II. Ziff. 6 festgestellten Tat in L zusammen mit der Zeugin L zur Polizei begeben, um den Angeklagten anzuzeigen. Diesen Entschluss habe sie am Abend vorher aus eigenen Stücken getroffen. Die diesbezügliche Aussage von H hat die Zeugin L in der Hauptverhandlung im vollen Umfang bestätigt: Danach sei H zu der Zeit sehr aufgewühlt gewesen. Nachdem sie der L zunächst von dem Vorfall mit dem Pfefferspray erzählt habe, habe sie peu à peu auch von der Vergewaltigung am 22.1.2011 berichtet. H sei sehr nachdenklich und ängstlich geworden und habe zur Polizei gehen wollen. Da sie H nicht habe alleine gehen lassen wollen, seien sie nach ihrer Arbeit am nächsten Abend gegangen. Bei der Polizei in L habe H zunächst nur von dem jüngsten Vorfall vom 19.7.2011 in der Wohnung von N und der aktuellen Bedrohung durch den Angeklagten und dann auch – nachdem sie Vertrauen zum Beamten gefasst habe - von der Vergewaltigung und ihrem Kontakt zu N erzählt. Währenddessen habe sie eine sms von dem Angeklagten bekommen. Die Polizei habe daraufhin gefragt, ob er wisse, dass H bei der Polizei sei, was diese verneint habe. Die Polizei habe H aufgefordert, bei N anzurufen, um sich nach ihr zu erkundigen. Die Polizei habe daraufhin dafür gesorgt, dass die Polizei in H2 einen Streifenwagen zu N geschickt habe.
Die Aussagen von H und L werden gestützt durch die Aussage des Zeugen POK M. Dieser hat bestätigt, dass H zunächst davon gesprochen habe, eine Anzeige wegen Stalkings erstatten zu wollen. Es sei um Anrufe und sms-Belästigungen gegangen. Dann habe sie von einer Vergewaltigung erzählt und dass sie sich seit einer Woche nicht mehr in ihrer Wohnung aufhalte aus Angst, er könne ihr auflauern. Als sie berichtet habe, dass sie Kontakt zu N habe, der Ähnliches wiederfahren sei, habe er mit der K-Wache in L gesprochen. Diese habe ihn angewiesen, auszuschließen, dass noch in dieser Nacht Gefahr für N bestehe. Er habe H dazu um die Daten von N gebeten. H habe daher auf seine Initiative N angerufen und ihm das Telefon weitergereicht. Nachdem er gefragt habe, ob N sicher sei, habe diese erklärt, der Angeklagte habe vor wenigen Minuten auf ihrem Balkon gestanden und sie sitze aus Angst in der dunklen Wohnung. Deshalb habe er – POK M – dann in H2 bei den Kollegen angerufen und habe sie zu N geschickt. Sowohl N als auch H hätten auf ihn einen eingeschüchterten und ängstlichen Eindruck gemacht.
Hiermit korrespondierend hat der Zeuge PK M2 von der H2er Polizei bekundet, aufgrund der Benachrichtigung durch die Ler K-Wache in H2 zu N gefahren zu sein und sie informatorisch befragt zu haben. Sie habe nach und nach von Schlägen und sexuellen Übergriffen durch den Angeklagte erzählt. N habe auf ihn den Eindruck gemacht, dass sie nicht genau wisse, wie sie sich der Polizei gegenüber verhalten solle. Am Anfang sei sie sehr verschlossen gewesen. Er habe das Gefühl gehabt, dass es in ihrem Kopf gerattert habe. Sie habe Angst vor den Konsequenzen durch den Angeklagten gehabt, wenn sie ihn anzeige. Er habe N dann aufgefordert, mit zur Wache zu kommen. Sie habe erklärt am nächsten Tag zur Polizei gehen zu wollen. Er habe den Eindruck gehabt, dass sie die Entscheidung nur habe verschieben wollen. Letztlich habe sie sich auf sein Auffordern hin dann doch entschlossen, ihn sogleich zur Wache zu begleiten und gegen den Angeklagten auszusagen.
Diesen Eindruck teilte auch die Vernehmungsbeamtin der N, KHK’in F. Diese hat in der Hauptverhandlung geschildert, dass N in der Vernehmung große Angst vor dem Angeklagten gezeigt habe. Sie habe wie ein Häufchen Elend gewirkt und zusammengesackt da gesessen. N habe relativ flüssig, aber nicht nach einem vorbereiteten Aussagekonzept erzählt. Zwischendurch habe sie sich hinsichtlich der Daten an ihrer Korrespondenz im Handy orientiert. N sei in der Vernehmung sehr ambivalent gewesen. Auf der einen Seite habe sie an ihm gehangen, aber sie habe auch gewollt, dass "es" endlich aufhöre. Sie habe auch nicht den Eindruck gehabt, dass N auf H eifersüchtig gewesen sei. Allenfalls sei sie im Ansatz sauer auf H gewesen, weil diese ihr faktisch die Entscheidung abgenommen habe, zur Polizei zu gehen. Das sei aber bei N im Laufe der Vernehmung zunehmend in Erleichterung umgeschlagen.
Bei diesem Ablauf hält die Kammer eine zwischen den Nebenklägerinnen abgesprochene und den Angeklagten zu Unrecht belastende Aussage für ausgeschlossen, weil insbesondere die Aussage Ns von für diese unvorhersehbaren Entscheidungen der Polizeibeamten in L und H2 ausgelöst wurde. Damit bestand für N schon in zeitlicher Hinsicht keine Gelegenheit, eine entsprechende Aussage vorzubereiten.
Gegen eine Verschwörung Ns und Hs zulasten des Angeklagten spricht darüber hinaus auch das zeitlich vor diesen Aussagen liegende Verhalten der Nebenklägerin N. Diese hatte nämlich die in den Fällen 3. und 4. festgestellten Taten bereits jeweils zeitnah bei der Polizei zur Anzeige gebracht, die Anzeigen aber später wieder zurückgenommen hat, weil sie doch wieder mit dem Angeklagten zusammengekommen ist. Zu diesem Zeitpunkt kannten sich die Nebenklägerinnen aber noch gar nicht, so dass insoweit auch keine Absprache erfolgt sein kann.
Auch unabhängig von der nach alledem ausgeschlossenen Verschwörung zweifelt die Kammer nicht an der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerinnen.
Beide Nebenklägerinnen haben sich nämlich durch ihre Aussagen in keiner Weise geschont. N hat mehrfach und in verschiedenen Zusammenhängen durch den Angeklagten persönlich gemachte Vorhalte von für sie jedenfalls in der Hauptverhandlung unangenehmen – vor allem sexuellen – Begebenheiten eingeräumt. So hat sie etwa ohne Zögern freimütig zugestimmt, als der Angeklagte von den durch beide einvernehmlich durchgeführten Rollenspielen berichtet hat, in denen sie eine Prostituierte und der Angeklagte einen Vergewaltiger gespielt haben. Auch hat sie auf Vorhalt des Angeklagten bestätigt, dass beide während ihrer Sexspiele gegenseitig Verhaltensweisen an den Tag gelegt hätten, die Außenstehende durchaus als erniedrigend und gewaltorientiert empfunden hätten, aber, so N, sie habe das "mitgemacht", weil die ihn geliebt habe. Dies wären Verhaltensweisen bzw. Vorlieben gewesen, die ansonsten durch das Gericht nicht nachprüfbar gewesen wären, so dass es für die Ehrlichkeit der Nebenklägerin spricht, wenn sie den Angeklagten insoweit bestätigt. Dabei war sich die Nebenklägerin durchaus klar, dass das Bedeutung für die Beweislage, und zwar zugunsten des Angeklagten, haben würde.
Für ihre Aufrichtigkeit spricht weiter, dass sie ebenfalls auf Vorhalt des Angeklagten eingeräumt hat, verschiedene Passwörter von Internetaccounts des Angeklagten "geknackt" zu haben, um an die von ihm mit anderen Frauen geführte Korrespondenz zu kommen. Insoweit hat N unumwunden zugegeben, natürlich eifersüchtig gewesen zu sein und daher Interesse daran gehabt zu haben, was er anderen Frauen schreibe. In anderem Zusammenhang hat N den Angeklagten sogar in Schutz genommen. So hat sie bei der Schilderung des Verhältnisses des Angeklagten zu ihrem Sohn T von sich aus und auf Nachfrage des Gerichts zu der der Tat vom 3.9.2010 bekundet, dass der Angeklagte sich gegenüber T immer toll und wie ein Vater verhalten habe, selbst als er gewusst habe, dass dieser nicht sein Sohn sei. Deswegen habe sie, als sie am 3.9.2010 aus dem Auto geflohen sei, auch überhaupt keine Angst um ihren Sohn gehabt, weil sie gewusst habe, dass der Angeklagte diesem nichts tun würde. Gegen die Richtigkeit der Aussage der Nebenklägerin N spricht ferner nicht, dass sie noch heute auf ihrer Internetseite Fotos mit dem Angeklagten eingestellt hat. Die Nebenklägerin hat zum einen auf entsprechenden Vorhalt erklärt, sie habe die Seiten schon lange nicht genutzt und aktualisiert. Zum anderen hat die Nebenklägerin glaubhaft bekundet, sie habe nie bestritten, dass sie den Angeklagten geliebt habe.
Demgegenüber ist der Angeklagte ersichtlich auch Opfer seines eigenen Bildes von sich und kann nichts zugeben, was dem widersprechen würde, was durchaus (nicht zwingende) Rückschlüsse auf den (zweifelhaften) Wahrheitsgehalt seiner Einlassung zulässt: so hat der Angeklagte mit geradezu erstaunlicher Vehemenz abgestritten, sich häufig als erst 28jähriger Mann ausgegeben zu haben. Das haben aber sowohl C N als auch die Nebenklägerin H und die T voneinander unabhängig, mittelbar auch die Zeugin M so bestätigt, und zwar ohne dass das Gericht, dem das gar nicht bekannt war, Vorhalte gemacht hätte. Dieser Punkt ist zwar für die strafrechtliche Bewertung völlig irrelevant. Aber es passt ins Bild, dass der Angeklagte zu manipulativem Verhalten neigt, und dass er Schwächen nicht zugeben kann. Das ist eine Erklärung für sein widersprüchliches Prozessverhalten, zwar jedes Handeln gegen den Willen der Nebenklägerinnen zu bestreiten, sich aber zum Schluss für sein Verhalten gegenüber N – nicht gegenüber H – zu entschuldigen.
IV.
1. Fall 1
Eine Strafbarkeit wegen Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB scheidet aus, weil der Angeklagte jedenfalls nicht in den Körper der Nebenklägerin N eingedrungen ist. Er hat sich in diesem Fall auch nicht wegen sexueller Nötigung gemäß § 177 Abs. 1 StGB strafbar gemacht, weil die Gewaltanwendung gerade nicht mehr dazu diente, die Nebenklägerin dazu zu bringen, sexuelle Handlungen des Angeklagten zu dulden oder an dem Angeklagten vorzunehmen.
Der Angeklagte ist keiner vorsätzlichen Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB schuldig. Zwar ist durch die würgebedingt eingetretene Bewusstlosigkeit die Gesundheit der N geschädigt worden. Der Angeklagte handelte insoweit aber ohne Vorsatz, § 16 Abs. 1 S. 1 StGB. Über die Bewusstlosigkeit zeigte er sich überrascht, weshalb er einen entsprechenden Körperverletzungserfolg zum Zeitpunkt des Würgens noch nicht einmal bedacht und erst recht nicht billigend in Kauf genommen hatte.
Es hat sich aber wegen fahrlässiger Körperverletzung nach § 229 StGB strafbar gemacht. Das beidhändige Würgen war objektiv wie subjektiv sorgfaltspflichtwidrig. Auch der Angeklagte hätte erkennen können und müssen, dass das festgestellte Zudrücken am Hals zu einer Bewusstlosigkeit führen kann. Vermehrt gilt dies deshalb, weil der Angeklagte in diesem Fall – anders als bei früheren Sexspielen – nicht nur mit einer Hand, sondern mit beiden Händen zugedrückt hat, womit die Nebenklägerin eben nicht einverstanden gewesen war.
2. Fälle 2 bis 4
In den Fällen 2 bis 4 hat der Angeklagte sich jeweils wegen vorsätzlicher Körperverletzung zulasten der Nebenklägerin N strafbar gemacht, § 223 Abs. 1 StGB. In Fall 4 hat er tateinheitlich durch den Versuch, eine Aussprache mit N zu erzwingen und sich zu ihr Zugang durch das Eintreten der Tür zu verschaffen, eine versuchte Nötigung gemäß §§ 240, 22, 23 Abs. 1 StGB und zudem eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB verwirklicht.
3. Fall 5
In Fall 5 ist der Angeklagte einer Vergewaltigung nach § 177 Abs. 2 StGB schuldig.
4. Fall 6
Schließlich hat sich der Angeklagte in Fall 6 wegen vorsätzlicher Körperverletzung nach § 223 Abs. 1 StGB zulasten der Nebenklägerin H strafbar gemacht.
V.
1. Strafrahmenbestimmung
a) Fall 1
Ausgangspunkt der Strafzumessung war die Vorschriften des § 229 StGB mit einem Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
b) Fälle 2, 3, 4 und 6
In diesen Fällen war jeweils von dem Strafrahmen des § 223 Abs. 1 StGB auszugehen, der einen solchen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht. Dies gilt insbesondere auch in Fall 3, weil insoweit § 223 Abs. 1 StGB die im Vergleich zu §§ 303 und 240 Abs. 1 StGB schwerste Strafe androht (§52 Abs. 2 StGB).
c) Fall 5
Im Fall 5 ist Ausgangspunkt der Strafzumessung § 177 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis 15 Jahren.
Die Kammer hat keinen besonders schweren Fall im Sinne von § 177 Abs. 2 StGB angenommen. Zwar ist das Regelbeispiel nach § 177 Abs. 2 Nr. 1 verwirklicht, die Indizwirkung für das Vorliegen eines besonders schweren Falls war jedoch vorliegend zu verneinen. Die Kammer hat hierbei berücksichtigt, dass die Gewaltanwendung im vorliegenden Fall nicht im Vordergrund stand, weil das Würgen während der Beziehung regelmäßig einvernehmlich erfolgte. Zudem war die Nebenklägerin H durch die vorher mit dem Angeklagten geführte sms-Vorkorrespondenz vorgewarnt, dass der Angeklagte sexuelle Beweggründe für die Fahrt von I nach L hatte. Weiter wurde einbezogen, dass H unmittelbar nach der Tat nicht etwa die für sie bestehende Möglichkeit der Flucht aus der Wohnung nutzte und sogar das Angebot ihrer engsten Freundin M, die Polizei zu rufen oder zumindest männliche Familienmitglieder vorbeizuschicken, um den Angeklagten aus der Wohnung zu treiben, nicht nutzte, weil sie keine Repressalien für den Angeklagten wollte. Gegen die Annahme eines Regelbeispiel sprach insbesondere auch, dass H bereits wenige Wochen nach der Tat die Beziehung zu dem Angeklagten wieder aufgenommen hat. Hierdurch hat die Nebenklägerin zum Ausdruck gebracht, dass sie durch die Tat keine besondere Erniedrigung empfunden, sondern dem Angeklagten die Tat vielmehr verziehen hat. Dies wird dadurch bestärkt, dass H nicht nur wieder Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten aufnahm, sondern ihm auch vertrauensvoll nicht unerhebliche Geldbeträge zur Verfügung stellte, für die sie sogar persönliche Gegenstände wie einen geerbten Ring verpfändete. Darüber hinaus nahm sie auch ein hohes Haftungsrisiko auf sich, indem sie seine Autos auf ihren Namen anmeldete.
Bei der insoweit erforderlichen Gesamtabwägung hat die Kammer nicht verkannt, dass der Angeklagte – auch mit einem einschlägigen Sexualdelikt, welches Parallelen zu der vorliegenden Tat aufweist – vorbestraft ist. Die das am 27.7.2002 begangene Sexualdelikt betreffende Verurteilung liegt jedoch bereits verhältnismäßig lange zurück. Die übrigen Vorstrafen stammen bis auf eines solche wegen Körperverletzung zudem aus anderen Deliktsgruppen (Vermögens- und Eigentumsdelikte). Zudem wurde bedacht, dass sich die Tat in dem besonders sensiblen Bereich der eigenen Wohnung Hs ereignete. Diese stellte jedoch in der Zeit der Beziehung den üblichen Ort für die sexuellen Kontakte der beiden dar, so dass diesem Umstand vorliegend kein besonderes Gewicht zukam.
2. Strafzumessung im Einzelnen
Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass sowohl N als auch H bis zur Begehung der unter II 6. festgestellten Tat auch nach jeweils zu ihren Lasten begangener Gewalt – im Fall der H sogar ein Vergewaltigungsdelikt (Fall 5) – mit dem Angeklagten weiter eine Beziehung geführt und sie ihm die Taten verziehen haben. Dieses Verzeihen ging bei N sogar so weit, dass sie gegen den Angeklagten erhobene Strafanzeigen freiwillig wieder zurücknahm. Jedenfalls für die im Zusammenhang mit Sexualpraktiken durch den Angeklagten verübte Gewalt hat die Kammer zu seinen Gunsten berücksichtigt, dass beide Nebenklägerinnen einvernehmlich und auch aus eigenem Antrieb Sexualspielarten praktiziert haben und praktizierten wollten, die es dem Angeklagten erschwert haben, die Schwelle des nicht mehr Einvernehmlichen – so etwa das beidhändige Würgen in Fall 1 – zu erkennen. Für ihn sprach auch, dass er erklärt hat, therapeutische Hilfe zur Bearbeitung seiner Unbeherrschtheit, Aggressivität und Respektlosigkeit gegenüber Frauen in Anspruch nehmen zu wollen, und dass es sich um seine erste Haftstrafe handelt. Strafmildernd hat die Kammer weiterhin berücksichtigt, dass der Angeklagte die Körperverletzungen in den Fällen 2, 3, 4 und 6 zwar nicht ausführlich, aber pauschal im letzten Wort eingeräumt hat. Berücksichtigt hat die Kammer auch, dass der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes erklärt hat, sich bei N entschuldigen zu wollen. Im Hinblick auf Fall 2 hat die Kammer zugunsten des Angeklagten gewertet, dass sich die Tat aus gegenseitigen Provokationen entwickelt hat und N mit Q gerade denjenigen Exfreund als besten Sexpartner bezeichnet hat, der für den Angeklagten wegen der Vaterschaft Ts ohnehin ein "rotes Tuch" war. Auch in Fall 3 hat die Kammer berücksichtigt, dass sich der Angeklagte durch die für ihn unerwartete Anwesenheit Qs bei N herausgefordert gefühlt haben mag. Im besonderen Maße gilt dies für Fall 6, in welchem es die Nebenklägerinnen in Kenntnis der Impulsivität und Aggressivität des Angeklagten gemeinschaftlich sogar bewusst darauf angelegt haben, ihn bloßzustellen. In Fall 5 wirkt sich neben den bereits aufgeführten Umständen, dass H in der Folge nochmals eine Beziehung mit dem Angeklagten aufgenommen und ihm Geld geliehen hat, strafmildernd aus, dass H durch die vorangegangenen sms unmissverständlich auf das sexuelle Ansinnen des Angeklagten vorbereitet war. Die vom Angeklagten angewandte Gewalt überschritt in Art und Ausmaß zudem nicht den zuvor mehrfach einvernehmlich praktizierten Geschlechtsverkehr. Die H seitens ihrer Freundin M schon unmittelbar nach der Tat wie auch am nächsten Tag angebotene Hilfe (Einschalten der Polizei oder Selbstjustiz zur Vertreibung des Angeklagten) nahm sie bewusst nicht an, sondern zog es vor, gemeinsam mit dem Angeklagten alleine in ihrer Wohnung zu bleiben.
Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass er umfangreich und sowohl im Hinblick auf Körperverletzungs- als auch Sexualdelikte einschlägig vorbestraft ist, mag die Vorstrafe wegen sexueller Nötigung aus 2004 auch schon relativ lange zurück liegen. In Fall 3 hat die Kammer zudem strafschärfend gewertet, dass der Angeklagte zu der Körperverletzung auch tateinheitlich noch eine versuchte Nötigung und Sachbeschädigung verwirklicht hat. In Fall 4 musste sich zulasten des Angeklagten auswirken, dass er N in Gegenwart ihres Sohnes geschlagen hat, mag er auch noch sehr jung gewesen sein und das Geschehen nicht bewusst wahrgenommen haben.
Nach alledem hat die Kammer auf folgende tat- und schuldangemessene Einzelstrafen erkannt:
Fall 1: Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 70 €,
Fall 2: Freiheitsstrafe von acht Monaten,
Fall 3: Freiheitsstrafe von einem Jahr,
Fall 4: Freiheitsstrafe von acht Monaten,
Fall 5: Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten und
Fall 6: Geldstrafe von 60 Tagessätze zu je 5 €.
3. Gesamtstrafenbildung
Die im August 2007 unter Fall 1 festgestellte und die dem Strafbefehl des Amtsgerichts Velbert vom 23.10.2007 zugrunde liegende Tat sind gesamtstrafenfähig. Zugleich bildet der vorgenannte Strafbefehl eine Zäsur im Hinblick auf die folgenden, ab 2009 begangenen Taten (Fälle 2 bis 6), was zu einer gebrochenen Gesamtstrafe führt.
Die Kammer hatte daher zunächst eine Gesamtstrafe aus der einzubeziehenden Freiheitsstrafe von sechs Monaten aus dem vorgenannten Strafbefehl und der hier festgesetzten Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die drei Monaten Freiheitsstrafe entsprechen, zu bilden. Das Gericht hat insoweit unter nochmaliger Berücksichtigung der oben aufgezeigten Strafzumessungskriterien auf eine
Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten
erkannt. Eine noch engere Zusammenziehung kam im Hinblick darauf, dass die dem Strafbefehl zugrunde liegende Unterschlagung mit der fahrlässigen Körperverletzung weder personell, noch inhaltlich, noch kriminologisch, noch örtlich in einem Zusammenhang stand, nicht in Betracht.
Diese Strafe konnte einerseits wegen der Vorstrafen vor allem aber andererseits wegen der weiteren abgeurteilten Taten nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, weil dem Angeklagten vor dem letztgenannten Hintergrund eine positive Prognose nicht gestellt werden kann (§ 56 Abs. 1 StGB).
Aus den Einzelstrafen zu den Fällen 2 bis 6 hatte die Kammer eine weitere Gesamtstrafe zu bilden. Zugunsten des Angeklagten wurde insoweit ein Härteausgleich in Höhe eines Monats Freiheitsstrafe für die an sich weiterhin gesamtstrafenfähige Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 10 € aus dem Urteil des Amtsgerichts Wesel vom 2.11.2009 (36 Ds 331 Js 2232/08 - 124/09) vorgenommen, weil eine Gesamtstrafenbildung daran scheitert, dass der Angeklagte die Geldstrafe bereits vollständig beglichen hat. Vor diesem Hintergrund hat das Gericht wiederum unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Berücksichtigung des ähnlichen persönlichen und situativen Zusammenhangs der Taten eine eng zusammen gezogene weitere
Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren
gebildet.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 StPO.