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Landgericht Essen·26 KLs 47/11·15.01.2012

Herausgabe einer Daten‑CD mit ausgelesenen Mobilfunkdaten an Verteidigung bestätigt

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht bestätigt die Herausgabe einer Daten‑CD mit ausgelesenen SMS einer Nebenklägerin an die Verteidigung, mit der Maßgabe, dass Kopien dem Angeklagten zur Verfügung gestellt, aber (unkopiert) zurückzugeben sind. Die CD ist nur Reproduktion des eigentlichen Beweismittels (Mobiltelefon) und damit verlässlich verwertbar. Die Nebenklägerin hat das Telefon freiwillig und uneingeschränkt herausgegeben; konkrete Missbrauchsanfänge liegen nicht vor. Dem Fair‑Trial‑Grundsatz entspricht die Weitergabe an Verteidiger und Angeklagten.

Ausgang: Vorsitzendenbeschluss zur Herausgabe der Daten‑CD an die Verteidigung bestätigt; Überlassung von Kopien an den Angeklagten zulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Überlassung von Reproduktionen eines Beweismittels (z. B. Daten‑CD) an die Verteidigung ist zulässig, soweit das Originalbeweismittel gesichert oder in Augenschein genommen wurde.

2

Der Verteidiger darf dem Angeklagten Aktenauszüge, Abschriften und sonstige zur Verteidigung erforderliche Ablichtungen übergeben; Beschränkungen sind nur bei konkreter Gefährdung des Untersuchungszwecks oder bei nachweisbarem Missbrauchsrisiko gerechtfertigt.

3

Die freiwillige, uneingeschränkte Herausgabe eines Datenträgers durch eine Nebenklägerin gilt als Zustimmung zur Verwertung der darauf enthaltenen Daten und begründet regelmäßig keinen Verstoß gegen Schutzinteressen, sofern keine besonderen Einschränkungen vorgegeben waren.

4

Die Prüfung des Eingriffs in die Privatsphäre Unbeteiligter folgt dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; die besonderen Schranken des staatlichen Zugriffs (z. B. Beschlagnahmevorschriften) greifen insbesondere bei staatlichem Zwang, nicht jedoch bei freiwilliger Überlassung.

Relevante Normen
§ 147 StPO§ 100a StPO

Tenor

Der Vorsitzendenbeschluss vom 4.1.2011, wonach der Verteidigung die CD mit den Daten des ausgelesenen Mobiltelefons der Nebenklägerin ausgehändigt wird mit der Maßgabe, dass diese eine Kopie dem Angeklagten zur Verfügung stellen kann, die jedoch (unkopiert) zurückzugeben ist, wird bestätigt.

Die Anordnung ist nicht unzulässig.

I.

Zwar kann weder die Verteidigung und deshalb schon gar nicht der Angeklagte die Aushändigung eines Beweismittels verlangen. Beweismittel ist hier aber nicht die von der Polizei gefertigte Daten-CD, sondern das Mobiltelefon mit den darauf gespeicherten SMS, die folgerichtig in der Hauptverhandlung auch (auszugsweise) in Augenschein genommen worden sind. Eine Verfälschung oder Vernichtung dieser Beweismittel ist mithin auch gar nicht mehr möglich.

II.

Die Daten-CD mit den gespeicherten SMS-Dateien des Mobiltelefons stellt nichts anderes als die beliebig vervielfältigbare Reproduktion des Beweismittels da, so wie Fotokopien von Urkunden dieses Beweismittel „vervielfältigen“. Solche Reproduktionen können der Verteidigung nach allgemeiner Ansicht zur Verfügung gestellt werden.

Im übrigen wird in tatsächlicher Hinsicht so verfahren, dass die dem Verteidiger immer zu gestattende Besichtigung des Beweismittels, von dem er sich selbst Aufzeichnungen auch in technischen Formen machen darf – vgl. Meyer Goßner § 147 Rn 19 mit Verweis auf Rn 7 u.w.N. – in neuerer Zeit vermehrt durch Kopien auf Datenträger gewährt wird.

III.

Der Verteidiger ist berechtigt, dem Angeklagten Ablichtungen des Akteninhalts auszuhändigen (Meyer – Goßner § 147 Rn 20):

Sachgerechte Strafverteidigung setzt voraus, dass der Angeklagte weiß, worauf sich der gegen ihn erhobene Vorwurf stützt, und dass er den Verteidiger informieren kann, wie er sich dazu einlassen wird. Der Verteidiger ist deshalb in der Regel berechtigt und unter Umständen sogar verpflichtet, dem Angeklagten zu Verteidigungszwecken mitzuteilen, was er aus den Akten erfahren hat. Im gleichen Umfang, wie er ihm den Akteninhalt mitteilen darf, ist er prozessual auch berechtigt, ihm Aktenauszüge und Abschriften aus den Akten auszuhändigen. Ausnahmen von diesem Grundsatz kommen – abgesehen vom Sonderfall der Verschlusssachen (vgl. BGHSt 18, 369, 371ff) – nur in Betracht, wenn die Aushändigung den Untersuchungszweck gefährden würde oder zu befürchten ist, dass die Auszüge oder Abschriften zu verfahrensfremden Zwecken (z. B. für eine private Veröffentlichung) missbraucht werden – so der BGH bereits in BGH St 29, 99, 103 zur Frage der Zulässigkeit der Überlassung von Akteninhalten in Prozessen mit dem Vorwurf der Unterstützung terroristischer Vereinigungen.

Der Untersuchungszweck kann hier nicht durch die Überlassung der Daten-CD gefährdet werden. Für die Annahme, dass der Angeklagte oder die Verteidigerin die gespeicherten CDs für private Zwecke missbrauchen würden, reicht die Angst der Nebenklägerin nicht aus. Konkrete Anhaltspunkte hat sie dafür nicht. Die CD ist nach Beweisaufnahme zurückzureichen – die Kopien ebenfalls – und in der JVA hat der Angeklagte weit weniger als auf freiem Fuß befindlich die Möglichkeit, die Daten zu missbrauchen.

IV.

Auch die Verweise auf den gebotenen Opferschutz führen nicht zu anderer Beurteilung: Es kann dahin stehen, ob das Mobiltelefon als Beweismittel hätte so beschlagnahmt werden dürfen. Bei der Sicherstellung von Daten und Datenträgern setzt der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dem staatlichen Handeln jedenfalls gegenüber nicht Tatverdächtigen wegen der besonderen Eingriffsintensität Grenzen; der Zugriff auf für das Verfahren bedeutungslose Informationen, die noch dazu vertrauliche Daten Unbeteiligter enthalten können, ist stets zu prüfen, ob das Aufklärungsinteresse das Interesse des Betroffenen, hier der Nebenklägerin, an Beibehaltung ihrer Privatsphäre wirklich überwiegt. Dem tragen die Beschlagnahmevorschriften, aber auch solche wie z. B. § 100 a IV StPO Rechnung.

So liegt der Fall aber hier nicht. Die Nebenklägerin hat ihr Handy freiwillig, ohne staatlichen Zwang, zum Auslesen zur Verfügung gestellt, und zwar ohne Einschränkung, insbesondere ohne Einschränkung auf bestimmte Dateien. Sie hätte ohne weiteres die Auslesung anderer Daten als der ihr genehmen verhindern können und überdies diese vor Aushändigung an die Polizei löschen können. Da sie dies nicht getan hat, musste ihr Verhalten als Zustimmung zur Verwertung aller Daten verstanden werden. Hat sie aber einmal der Strafverfolgungsbehörde alle Daten als Beweismittel zur Verfügung gestellt, so gebietet es der Grundsatz des fair trial, auch der Verteidigung das Material zur Verfügung zu stellen. Dass die Verteidigung nicht gehindert ist, dieses dann auch dem Angeklagten zukommen zu lassen, ergibt sich aus den obigen Ausführungen.