Beihilfe durch Fluchtfahrerdienste bei Einbruchdiebstählen; keine Bandenqualifikation
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte einen Angeklagten wegen Beihilfe zu mehreren (teils versuchten) Einbruchdiebstählen als Fahrer und Auskundschafter sowie einen weiteren Angeklagten wegen (teils versuchten) Einbruchdiebstahls. Zentral war u.a. die Abgrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe sowie das Vorliegen einer Bande. Das Gericht nahm mangels Tatherrschaft des Fahrers nur Beihilfe an und verneinte eine Bandenabrede trotz arbeitsteiliger Vorgehensweise. Es verhängte Gesamtfreiheitsstrafen von 2 Jahren 3 Monaten bzw. 3 Jahren 3 Monaten.
Ausgang: Verurteilung beider Angeklagten zu Gesamtfreiheitsstrafen wegen (versuchten) Einbruchdiebstahls bzw. Beihilfe hierzu; Bandenqualifikation verneint.
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass der Tatbeitrag nach dem Gesamtbild der Tat als eigener Tatanteil mit (Mit‑)Tatherrschaft oder zumindest Tatherrschaftswillen zu bewerten ist; bloße Förderung fremden Tuns genügt nicht.
Das Fahren zum Tatort, das Bereitstehen als Fluchtfahrer und das Auskundschaften können je nach den Umständen sowohl Mittäterschaft als auch Beihilfe begründen; entscheidend sind insbesondere eigenes Tatinteresse, Umfang des Beitrags, Einfluss auf Planung und Tatausführung sowie Kenntnis der Tatdetails.
Eine Verurteilung wegen Bandendiebstahls erfordert eine auf gewisse Dauer angelegte Übereinkunft von mindestens drei Personen, künftig mehrere selbständige Diebstahlstaten zu begehen; wiederholte Taten in wechselnder Beteiligung allein belegen die Bandenabrede nicht.
Der besonders schwere Fall des Diebstahls nach § 243 Abs. 1 StGB kann auch bei Versuchstaten zugrunde gelegt werden, wenn das Tatgeschehen bereits weit fortgeschritten ist und erhebliche Einbruchsschäden entstanden sind.
Von einer Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB kann trotz Versuchs abgesehen werden, wenn die Tat nahe an der Vollendung steht und das Vorgehen eine hohe kriminelle Energie erkennen lässt.
Tenor
Der Angeklagte L wird wegen Beihilfe zum Diebstahl in sechs Fällen, wovon es in drei Fällen beim Versuch blieb, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Der Angeklagte N wird wegen Diebstahls in vier Fällen, wovon es in zwei Fällen beim Versuch blieb, kostenpflichtig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Angewendete Vorschriften: §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. 1, 3, 22, 23, 25 Abs. 2, 27, 53 StGB
Gründe
A.
Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
I.
L
1.Lebenslauf
Der heute 43 Jahre alte Angeklagte L wurde in W in Serbien geboren. Er besuchte die Schule im Kosovo, die er auch mit dem Abitur abschloss. Nach der Schule hatte er vor, Geologie zu studieren. Nachdem jedoch der Krieg in seiner Heimat ausgebrochen war, reiste er 1999 nach Deutschland ein. Nach seiner Ankunft in Deutschland arbeitete der Angeklagte zunächst als LKW-Fahrer, bis er vor 4 ½ Jahren die Branche wechselte und in einer Gärtnerei arbeitete. Derzeit ist der Angeklagte arbeitslos. Ab dem 01.09.2014 beabsichtigt er, wieder als LKW-Fahrer zu arbeiten.
Der Angeklagte ist seit zehn Jahren deutscher Staatsangehöriger. Er ist seit neun Jahren verheiratet und hat drei Kinder. Die Zwillinge sind acht Jahre alt, das jüngere Kind ist sechs Jahre alt.
2.
Vorstrafen
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
N
1.
Lebenslauf
Der heute 22-jährige Angeklagte N wurde in N1 im Kosovo geboren. Aufgrund der schlechten Lebensverhältnisse im Kosovo reiste er im Jahre 2011 in die BRD ein. Sein Plan war es, in Deutschland sein Geld als Bauarbeiter zu verdienen. Er lebte zunächst in C bei einem Cousin von ihm, dem N2. Der Angeklagte hat insgesamt drei Geschwister, die sämtlich noch im Kosovo leben. Die zwei Brüder sind 14 und 19 Jahre alt, die große Schwester ist 21 Jahre alt. Der Angeklagte besuchte die Schule bis zur Klasse 9, dann reiste er, ohne zuvor einen Abschluss gemacht zu haben, in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist kinderlos und ledig. Sozialleistungen oder sonstige staatliche Leistungen erhielt der Angeklagte nie.
2.
Der Angeklagte ist vorbestraft.
Das Amtsgericht C1 verurteilte den Angeklagten am 14.02.2013 (Az.: …) wegen Diebstahls, räuberischen Diebstahls und Urkundenfälschung zu einer Jugendstrafe in Höhe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
B.
Tatsächliche Feststellungen
In der Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagten begingen im Tatzeitraum mit weiteren, teils namentlich nicht bekannten Tätern Wohnungs- und sonstige Einbrüche, mit dem Ziel Bargeld sowie andere hochwertige Gegenstände zu stehlen. Aufgabe des Angeklagten L war es dabei in erster Linie, als Fahrer zu fungieren. Zwar bestimmte er nicht die Tatorte, jedoch war es unter anderem seine Aufgabe, die ihm vorgegebenen Tatorte auszukundschaften. Oft suchten die Täter der Diebstähle ihn in einer Spielhalle auf und baten ihn um Mithilfe. Dabei kam es auch zu Gesprächen zwischen ihm und den Ausführenden, in denen er sich in die Planung der Diebstahlsrouten einbrachte.
Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:
I. (Fallakte 4):
In der Zeit vom 05.02.2014, 18.00 Uhr, bis 06.02.2014, 7.02 Uhr, brachen mehrere namentlich unbekannte Mittäter durch das Aufhebeln von Fenstern in das Autohaus S, J-Straße …, N3, ein. In den Firmenräumen wurde ein Tresor mittels einer Flex geöffnet. Daraus wurde von ihnen der gesamte Bargeldinhalt in Höhe von 1.385 Euro gestohlen. Der Angeklagte L hatte nach entsprechender Aufforderung durch die eigentlichen Täter diese zum Tatort gefahren und den Tatort auch zuvor ausgekundschaftet.
II. (Fallakte 3):
In der Zeit vom 07.02.2014, 18.00 Uhr, bis 08.02.2014, 8.00 Uhr, brachen bislang unbekannte Täter, die der Angeklagte L zuvor zum Tatort gebracht hatte, durch das Aufhebeln einer rückwärtigen Notausgangstür in das Autohaus S, O-Straße …, B, durch Aufhebeln einer rückwärtigen Tür ein. In den Firmenräumen wurde ein Tresor mittels einer Flex geöffnet. Daraus wurde von den Tätern der gesamte Bargeldinhalt in Höhe von 460 Euro gestohlen.
III. (Fallakte 2):
Am 08.02.2014 um 21.50 Uhr brachen der Angeklagte N und seine Mittäter, darunter der gesonderte verfolgte B1 in das Autohaus I, T-Straße …, F, ein. Der Angeklagte L hatte auch in diesem Fall den N und seine Mittäter zum Tatort gefahren und diesen zuvor ausgekundschaftet. Bei diesem Einbruch wurde eine Zugangstür massiv aufgehebelt. Die Täter gelangten in mehrere Räumlichkeiten. Einige Schränke wurden von ihnen auf der Suche nach Beute geöffnet. Der Angeklagte L hielt sich währenddessen in seinem P auf, den er zur Tatzeit im Nahbereich des Tatortes abgestellt hatte bzw. fuhr teilweise mit Schrittgeschwindigkeit durch die Nebenstraßen, um die Örtlichkeit abzusichern.
Da die Ausführenden von dem Angeklagten L gewarnt wurden, dass sich jemand dem Objekt näherte, verließen sie den Tatort ohne Beute. Dem Angeklagten N gelang anders als dem gesondert verfolgten B1 die Flucht. Er ließ sich am Morgen des 09.02.2014 von F mit einem Taxi nach C2 bringen.
IV. (Fallakte 5):
Am 12.02.2014 in der Zeit vom 22.30 Uhr bis 22.45 Uhr versuchten bislang unbekannte Täter, die von dem Angeklagten L zum Tatort gebracht wurden, der diesen zuvor auskundschaftete und später auch Ausschau hielt, um die Entdeckung der Täter zu verhindern, durch Aufhebeln der Eingangstür, in „F1“ der Geschädigten K, S1-Straße …, I1, einzubrechen. Hierbei wurden die Täter gestört, so dass sie ihr Vorhaben aufgaben und ohne Beute flüchteten.
V. (Fallakte 6):
In der Zeit vom 15.02.2014, 23.45 Uhr, bis zum 16.02.2014, 9.30 Uhr, versuchten bislang unbekannt gebliebene Täter, unter anderem der bislang nicht näher bekannte T1, in eine Reinigung des Geschädigten U, P1-Straße …, C, einzubrechen. Ein Fenster der Reinigung wurde von ihnen zu diesem Zwecke aufgehebelt. Es wurde jedoch nichts entwendet, weil die Täter gestört wurden. Auch zu diesem Tatort wurden die Täter von dem Angeklagten L gefahren. Durch das Aufhebeln des Fensters wurde ein Sachschaden in Höhe von ca. 500 Euro verursacht.
VI. (Fallakte 7):
In den späten Abendstunden des 04.03.2014 brachen der Angeklagte N und weitere namentlich nicht ermittelte Mittäter, unter anderen auch der T1, durch Aufhebeln einer Ausgangstür in die Raststätte H, C3-Weg …, H1, zu denen sie von dem Angeklagten L mit seinem Pkw gefahren wurden, ein. In der Zeit vom 04.03.2014, 22.40 Uhr, bis 05.03.2014, 4.50 Uhr, hielten sie sich in den Räumlichkeiten auf. Es wurden von ihnen Zigaretten und ein kompletter Tresor im Gesamtwert von 3.856,- Euro gestohlen. Da sich in den Räumlichkeiten auch ein Geldausgabeautomat der geschädigten Firma „J1“ befand, dessen Bargeldbestände sie ebenfalls erbeuten wollten, versuchten sie diesen aufzuhebeln, was ihnen jedoch mit dem mitgeführten Werkzeug nicht gelang. Daher rief der Angeklagte L den zunächst mitangeklagten und nunmehr gesondert verfolgten K1, der nicht von Beginn an an dieser Tat beteiligt war, sondern sich vielmehr zu Hause befand, an und forderte ihn auf, weiteres Einbruchswerkzeug von C nach H1 zu bringen. Der Angeklagte L wies K1 zunächst bloß an, in Richtung H1 zu fahren, was K1 auch weisungsgemäß tat. Genauere Anweisungen im Hinblick auf das mitzubringende Werkzeug erfolgten nicht, da, was alle Beteiligten wussten, K1 mit einem dienstlichen Fahrzeug den Tatort aufsuchte und dieses Fahrzeug, da K1 ein Abbruchunternehmen betreibt, mit sämtlichen gegebenenfalls benötigten Werkzeugen bestückt war. Während der Fahrt erfolgten mehrere Telefongespräche zwischen K1 und dem Angeklagten L, wobei der Angeklagte L K1 genau beschrieb, wo K1 hinfahren müsse. K1 traf sich sodann mit dem Angeklagten L an einer Tankstelle und übergab das notwendige Werkzeug. Er rauchte eine Zigarette. In dieser Zeit wurde sein Fahrzeug als Aufwandsentschädigung mit Kraftstoff in einem Wert von 20 – 22 Euro betankt. Danach fuhr K1 wieder nach Hause. Das Aufbrechen des Geldausgabeautomaten gelang gleichwohl nicht. Dieser wurde bei den Aufbruchversuchen irreparabel beschädigt. Die Mittäter erhielten Ihre Entlohnung von dem T1. So erhielt der Angeklagte L zwei Tage nach Tatbegehung von dem T1 250,- als Entlohnung für seine Fahrdienste. Die Höhe der Entlohnung des Angeklagten N konnte nicht festgestellt werden.
VII. (Fallakte 9):
In der Zeit vom 14.04.2013, 19.00 Uhr, bis 15.04.2013, 7.15 Uhr, brach der Angeklagte N mit nicht ermittelten Mittätern durch das Aufhebeln einer rückwärtigen Metallrahmentür mit Glaseinsatz in das Werbestudio „H2“, X-Straße … in C2 ein. Aus diesem entwendeten sie 10 Euro Bargeld aus einem Sparschwein und einen Computer B2 mit Zubehör im Gesamtwert von insgesamt 2.000 Euro.
VIII. (Fallakte 11):
In den frühen Morgenstunden des 29.05.2013, vor 4.40 Uhr, brach der Angeklagte N mit nicht ermittelten Mittätern durch das Aufhebeln einer rückwärtigen Stahltür in das Lichtspielhaus „V“, L1-Straße … in C4 ein. Im Gebäude hebelten sie eine weitere Tür auf, um in das Objekt zu gelangen. Dort versperrten sie die Sicht von außen mit Pappaufstellern und öffneten sämtliche Schränke auf der Suche nach stehlenswerten Gegenständen. Sodann versuchten sie mittels eines mitgebrachten Winkelschleifers einen dort befindlichen Geldausgabeautomaten zu öffnen, um aus diesem die Bargeldbestände zu entwenden. Bevor sie das eigentliche Geldfach öffnen konnten, wurden sie jedoch von dem Zeugen S2 gestört und flüchteten ohne Beute. Die von den Tätern an der rückwärtigen Stahltür des Kinos verursachten Schäden konnten durch die dort beschäftigten Mitarbeiter selbst beseitigt werden.
Sowohl der Angeklagte L als auch der Angeklagte N handelten in der Absicht, sich aus den wiederholten Diebstahlstaten bzw. der Förderung dieser eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. N verfügte über keine anderen Einkommensquellen. Der Angeklagte L wusste auch, dass N und die anderen Mittäter in dieser Absicht handelten.
Der Angeklagte L erhielt als Lohn für seine Dienste als Fahrer insgesamt 350 Euro, wobei er allein für die Tat zu VI. bereits 250 Euro erlangte.
C.
Beweiswürdigung
I.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben der Angeklagten sowie auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszügen vom 25.08.2014.
II.
1.
Die Feststellungen zur Sache beruhen im Hinblick auf die Taten des Angeklagten L auf dessen glaubhafter geständiger Einlassung. Diese Angaben konnten auch durch Vorhalt entsprechender Telefonüberwachungsmitschnitte präzisiert und nachvollzogen werden. Zudem beruhen die tatsächlichen Feststellungen bezüglich beider Angeklagten auf der Vernehmung der Zeugen I2, K, S3, X1, L2, N4, S2, L3, O1, F2 geb. C5, T2, H3, C6, K2, L4, U und T3. Ferner beruhen die Feststellungen bezüglich beider Angeklagten auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 8 ff.d.A., Bl. 28, 31 und 46 der Hauptakte, Bl. 6 ff. der Fallakte 6, auf Bl. 9 ff. und Bl. 16 ff. der Fallakte 7, sowie auf Bl. 46 der Fallakte 11; der Verlesung des DNA-Gutachtens des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (U1) vom 02.06.2014 auf Bl. 537 d.A.; der Verlesung des molekulargenetischen Spurenkurzgutachtens des Instituts für Forensische Genetik (IFG) vom 05.11.2013, Bl. 31 ff. der Fallakte 9; der Verlesung der Zuordnung aus der DNA-Analyse-Datei durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 19.12.2013, Bl. 27 f. der Fallakte 9; der Verlesung des Berichts über die Spurensicherung im Kriminaltechnischen Labor des PP C7 vom 07.06.2013, Bl. 34 f. der Fallakte 11, sowie der Verlesung des Kurzgutachtens aus dem Bereich DNA-Analytik/Serologie des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen (G) vom 11.11.2013, Bl. 79 der Fallakte 11 und Verlesung der Zuordnung aus der DNA-Analyse-Datei durch das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen vom 20.11.2013, Bl. 83 f. der Fallakte 11).
2.
Die Feststellungen im Hinblick auf die Tat zu Ziffer III. beruhen auch hinsichtlich des Angeklagten N auf dessen geständiger Einlassung, die sich auch mit den Angaben des Angeklagten L deckt.
Zu den übrigen hier zu Lasten des Angeklagten N festgestellten Taten hat sich dieser nicht eingelassen. Dieser Taten konnte er jedoch durch die übrigen, oben (unter C, II, 1.) bereits genannten Beweismittel überführt werden.
Die Feststellungen, die die hier unter VI (Fallakte 7) aufgeführte Tat betreffen, trifft die Kammer insbesondere aufgrund der geständigen Einlassung des ursprünglich Mitangeklagten und nunmehr gesondert Verfolgten K1 sowie den Angaben des Mitangeklagten L und den Angaben der Zeugin T2. Die Tatbeteiligung des Angeklagten an dieser von K1 und L vollumfänglich eingeräumten Tat ergibt sich aus den Angaben, die der Mitangeklagte L im Rahmen seiner Einlassung gemacht hat. Die Kammer hat keinerlei Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Einlassung insoweit. Insbesondere vermochte die Kammer keinerlei übermäßige Belastungstendenz in der Einlassung erkennen. Vielmehr war L sichtlich bemüht, den Angeklagten nur in dem Maße zu belasten, in dem er sich auch tatsächlich sicher an dessen Beteiligung erinnern konnte. So gab er zunächst an, der Angeklagte N sei auch an der unter V. (Fallakte 6) aufgeführten Tat in der Reinigung des Geschädigten U beteiligt gewesen. Er gab dann aber auf genauere Nachfragen seitens der Kammer an, dass er hinsichtlich dieser Tat doch Zweifel an der Beteiligung des N habe, sei sich aber hundertprozentig sicher, dass N an der Tat in der Raststätte in H beteiligt gewesen sei.
Mit dieser Aussage lässt sich auch der Inhalt des Gesprächs zwischen dem nach Angaben des L ebenfalls beteiligten, aber bislang nicht ermittelten T1 und dem L vom 05.03.2014, 2:36:11 (Überwachter Anschluss: …), dessen Aufzeichnung (Bl. 35 TÜ-Ordner) im Rahmen der Hauptverhandlung verlesen wurde, in Einklang bringen. In diesem Gespräch fragt T1 den L, ob dieser auf einer alten Nummer den N anrufen könne, um zu schauen, ob der „es“ im Auto habe. Auf die diesbezügliche Frage des Verteidigers des Angeklagten N, warum der L denn den N habe anrufen müssen, wenn dieser bei ihm gewesen sei, gab L an, dass dieses Gespräch bereits nach der Tat stattgefunden habe und N nicht mehr im Auto gewesen sei. Da N und T1 nach Verlassen des Tatorts festgestellt hätten, dass N nicht mehr im Besitz seines Handys gewesen sei, habe T1 ihn, den L, angerufen, damit dieser auf dem Handy anrufe, um festzustellen, ob es in seinem Auto klingelt. Dieses Gespräch spricht demnach eben nicht gegen die Täterschaft des Angeklagten N, sondern zeigt im Gegenteil, dass er sich zuvor mit L im Auto aufgehalten hat.
Auch die Tatbeteiligung des Angeklagten N an der unter VII. (Fallakte 9) aufgeführten Tat im Werbestudio „H2“ steht nach Durchführung der Beweisaufnahme fest. Dies ergibt sich insbesondere aus dem Umstand, dass unmittelbar vor dem Eingang des Werbestudios Kopfhörer mit der DNA des Angeklagten N gefunden wurden. Die Kammer hat keine Zweifel daran, dass der Angeklagte N diese Kopfhörer bei der Tatbegehung am Tatort verloren hat. Insbesondere ist aus Sicht der Kammer keine andere Möglichkeit, wie die Kopfhörer dorthin gekommen sein sollen, ersichtlich. Insbesondere scheidet die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte am Tattage als Kunde in dem Werbestudio war. Der Zeuge L3 gab im Rahmen seiner Vernehmung an, es gebe in dem Werbestudio keine Laufkundschaft. Es kämen nur Geschäftsleute, die vorher einen Termin vereinbaren und Werbung bei ihm schalten wollten. Sonst komme niemand in sein Büro, auch keine Fahrer oder sonstiges Personal.
Auch scheidet die Möglichkeit aus, dass der Angeklagte N bei dem Blumenhandel, der sich neben dem Werbestudio befindet, Blumen erworben und bei dieser Gelegenheit seine Kopfhörer verloren haben könnte. Der Zeuge L3 gab im Rahmen seiner Vernehmung diesbezüglich an, es handele sich bei diesem Geschäft um einen Blumengroßhandel, der demnach naturgemäß ebenfalls keinerlei Laufkundschaft habe. Der Angeklagte hat für den Blumenhandel auch nicht in irgendeiner Weise gearbeitet. Dies ergibt sich insbesondere aus seinen eigenen Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen, wonach er über keinerlei Einkünfte verfügt.
Die Beteiligung des Angeklagten N an der Tat VIII. (Fallakte 11) steht ebenfalls zur Überzeugung der Kammer nach der Beweisaufnahme fest. Insoweit wurde der Angeklagte N insbesondere dadurch überführt, dass Einbruchswerkzeug, nämlich ein Hammer, mit seiner DNA am Tatort gefunden wurde. Der Hammer wurde unmittelbar vor dem Tresor zusammen mit den weiteren Werkzeugen, nämlich einem Winkelschleifer, einem Meißel und einer Brechstange aufgefunden. Zwar sollte die eigentliche Tresortür durch den Einsatz des Winkelschleifers geöffnet werden, jedoch musste hierfür zunächst die davor befindliche Tür des Geldautomaten geöffnet werden. Dies geschah durch Aufhebeln unter Einsatz des Hammers, des Meißels und der Brechstange.
Dass der Zeuge S2, dessen grobe Beschreibung des Täters durchaus auf den Angeklagten N zutrifft, am Tatort nur einen Täter sah, zieht nicht den zwingenden Schluss nach sich, dass die Tat nur von einem Täter begangen wurde. Vielmehr ist die Kammer davon überzeugt, dass die aufwendige Zerlegung eines Geldautomaten nicht von einem einzelnen Täter vorgenommen werden sollte. Für das Vorhaben unter Einsatz mehrerer Werkzeuge war technisches Geschick und ein nicht unerheblicher Kraftaufwand erforderlich. Zudem zeigt das Umstellen des Tresors mit Pappaufstellern, dass die Täter in Anbetracht des Funkensprühens und erheblichen Lärm verursachenden Vorgehens mittels eines Winkelschleifers bemüht waren, nicht entdeckt zu werden. Ein einzelner Täter, der mit der Öffnung des Tresors beschäftigt ist, ist jedoch nicht dazu in der Lage, gleichzeitig darauf zu achten, ob Sicherheitspersonal oder Polizei den Tatort aufsucht. Dies lässt sich nur mit mehreren Tätern in arbeitsteiliger Vorgehensweise bewerkstelligen. Dies wiederum hat zur Folge, dass auch der Umstand, dass auf den anderen, am Tatort aufgefundenen Gegenständen, nämlich einer leeren Flasche Bier und einem Hemd, DNA anderer Personen befand, nicht gegen eine (Mit-)Täterschaft des Angeklagten N spricht. Hinsichtlich des Hemdes ist nicht auszuschließen, dass dieses zweckentfremdet, zum Beispiel zum Verwischen von Spuren, an den Tatort gelangte. Die leere Flasche Bier kann sowohl vom Personal beim Aufräumen des Tresens vergessen, als auch von einem Mittäter getrunken worden sein.
Die Kammer vermochte jedoch entgegen der Verdachtslage im Ermittlungsverfahren nicht mit einem für eine entsprechende Verurteilung erforderlichen Grad an Gewissheit festzustellen, dass die Angeklagten die Taten als Mitglieder einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Diebstahlstaten verbunden hat und unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds begangen haben, bzw. eine entsprechende Bandentat gefördert haben. Eine Bande ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich auf gewisse Dauer mit dem Willen verbunden haben, in Zukunft mehrere selbstständige, im Einzelnen möglicherweise noch ungewisse Straftaten zu begehen. Für eine Bandenabrede ist der übereinstimmende Wille erforderlich, sich mit (mindestens zwei) anderen zusammenzutun, um künftig für eine gewisse Dauer eine Mehrzahl von Straftaten zu begehen. Eine solche Bandenabrede ergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus den zur Verfügung stehenden Beweismitteln.
Insbesondere lassen die Ergebnisse aus den Telefonüberwachungsmaßnahmen keinen hinreichenden Rückschluss auf die Organisationsstruktur der Angeklagten und ihrer Mittäter zu. Insbesondere vermochte die Kammer keine hinreichenden Feststellungen im Hinblick auf die übrigen beteiligten Täter zu treffen. Mangels anderweitiger Erkenntnisse über vorherige Planungen kann die Kammer nicht ausschließen, dass es sich jedenfalls für die unbekannt gebliebenen Mittäter jeweils um Spontantaten handelte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass auch Straftaten, die in wechselnder Beteiligung ohne vorherige Tatplanung spontan aus der Situation heraus begangen werden, eine Bandenabrede zu Grunde liegen kann, wenn unter der Tätergruppe eine grundsätzliche Übereinkunft darin besteht, in Zukunft sich ergebene günstige Situationen entsprechend auszunutzen. Jedoch hat die Kammer keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine solche grundsätzliche Übereinkunft.
D.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte L hat sich in den unter I, II und VI festgestellten Taten der Beihilfe zum Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, 243 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3, 27 StGB schuldig gemacht. In den unter Ziffer III, IV und V aufgeführten Taten hat er sich der versuchten Beihilfe zu einem Diebstahl in einem besonders schweren Fall gem. §§ 242 Abs. 1, Abs. 2, 243 Abs. 1 Nr. und Nr. 3, 22, 23, 27 StGB strafbar gemacht. Die Qualifikationen der §§ 244, 244 a StGB sind mangels Vorliegens einer Bande nicht erfüllt.
Die Kammer hat keine täterschaftliche Beteiligung des Angeklagten L an den Diebstahlstaten angenommen. Mittäterschaft liegt dann vor, wenn ein Tatbeteiligter nicht bloß fremdes Tun fördern will, sondern seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils will. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist nach den gesamten von seiner Vorstellung umfassten Umständen in wertender Betrachtung zu beurteilen. Wesentliche Anhaltspunkte hierfür können gefunden werden im Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, im Umfang der Tatbeteiligung und in der Tatherrschaft oder wenigstens im Willen zur Tatherrschaft, so dass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich von seinem Willen abhängen. Dabei ist für die Annahme einer Mittäterschaft nicht zwingend auch eine Mitwirkung am Kerngeschehen erforderlich und auch ist zu bedenken, dass das Fahren eines Fluchtfahrzeugs ein unverzichtbarer Beitrag für das Gelingen der Tat ist und hinsichtlich der Frage der Täterschaft wesentliche Bedeutung zukommen kann. Jedoch führt nicht stets das Fahren eines Fluchtfahrzeugs zur Annahme von Mittäterschaft. Vielmehr kann sich ein solches Verhalten –je nach den weiteren Tatumständen- auch als Beihilfe darstellen (BGH, NStZ-RR 2010, 139 m.w.N.). Zwar verkennt die Kammer nicht, dass für eine Mittäterschaft zumindest ins Feld zu führen ist, dass der Angeklagte teilweise auch in die Planung der Routen eingeweiht war und insbesondere auch in Tat VI dafür sorgte, dass die übrigen Mittäter auch an Werkzeug gelangten. Letztendlich führt die hier vorzunehmende wertende Betrachtung zur Annahme einer bloßen Beihilfe, insbesondere weil der Angeklagte einen im Verhältnis zu der jeweils erlangten Beute sehr geringen Lohn erhielt, die Orte, zu denen er fahren sollte, vorgegeben waren und er auch keine Detailkenntnis von den eigentlichen Taten hatte.
Der Angeklagte N hat sich durch die hier gegenständlichen Taten jeweils des Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Bei sämtlichen Taten sind zudem die Regelbeispiele des § 243 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 StGB erfüllt. Die Qualifikation der §§ 244, 244 a StGB sind mangels Vorliegens einer Bande nicht erfüllt. Die Taten zu Ziffer III und VIII sind jedoch im Versuchsstadium verblieben, §§ 22, 23 StGB.
E.
Strafzumessung
I.
L
Ausgangspunkt für die Strafzumessung im Hinblick auf den Angeklagten L ist die Vorschrift des § 243 Abs. 1 StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu 10 Jahren.
Nach Auffassung der Kammer bestand kein Anlass, trotz Vorliegens des Regelbeispiels von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen. Bei der Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder folgen, ist die Kammer nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die mildernden Faktoren die erschwerenden Faktoren überwiegen und die Anwendung des Strafrahmens des Grundtatbestandes erlauben. Zu diesem Ergebnis gelangte die Kammer insbesondere aufgrund der nicht unerheblichen Anzahl von Taten. Im Hinblick darauf, dass in sämtlichen Taten, also auch in den Versuchstaten, die Täter bereits in die jeweiligen Räumlichkeiten eingedrungen sind und dabei teils nicht unerhebliche Schäden angerichtet haben, hat die Kammer auch in diesen Fällen davon abgesehen, aufgrund der Nichtvollendung der Taten nur den Strafrahmen des Grundtatbestandes anzuwenden.
Der Strafrahmen war jedoch gem. §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern. Die Kammer hatte insofern von einem Strafrahmen von einem Monat bis zu sieben Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe auszugehen.
Eine nochmalige Strafmilderung gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB hat die Kammer in den Fällen, in denen die Taten im Versuchsstadium verblieben, nicht vorgenommen. Bei der auch an dieser Stelle vorzunehmenden Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte fiel besonders schwer ins Gewicht, dass sämtliche Taten nah an der Tatvollendung standen sowie die professionelle Organisation und arbeitsteilige Arbeitsweise des Angeklagten und der jeweiligen ausführenden Täter, die zwar keine Bandenqualität im Sinne der §§ 244, 244 a StGB zu begründen vermochte, aber jedenfalls von einer hohen kriminellen Energie zeugte.
Im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne wirkte sich für den Angeklagten L insbesondere sein umfassendes und bereits im Haftprüfungstermin abgelegtes Geständnis strafmildernd aus. Zudem war strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte L nicht vorbestraft ist. Auch sein relativ hohes Alter berücksichtigte die Kammer zu seinen Gunsten. Strafschärfend wirkte sich hingegen die hohe Frequenz der begangenen Straftaten aus. So wurden die hier gegenständlichen sechs Taten in nur einem Monat begangen.
Nach alledem hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen, wobei insbesondere danach differenziert wurde, ob die Taten jeweils vollendet wurden oder im Versuchsstadium steckengeblieben sind.
I.:
1 Jahr
II.:
1 Jahr
III.:
9 Monate
IV.:
9 Monate
V.:
9 Monate
VI.:
1 Jahr
Bei Bildung der Gesamtstrafe hat die Kammer nicht nur die oben genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern überdies berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, situativer und kriminologischer Zusammenhang besteht, der ein enges Zusammenziehen der Einzelstrafen verlangt.
Insgesamt erschien so eine
Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von zwei Jahren und drei Monaten
als tat- und schuldangemessen.
Dabei war sich die Kammer bewusst und hat berücksichtigt, dass die Strafe nur drei Monate über der Grenze von zwei Jahren lag, bei der unter den übrigen Voraussetzungen des § 56 abs. 2 StGB noch eine Strafaussetzung zur Bewährung möglich gewesen wäre, und dass freiheitsentziehende Maßnahmen den sozial integrierten Angeklagten besonders empfindlich treffen. Doch auch unter Berücksichtigung aller für den Angeklagten sprechenden Umstände hat die Kammer im Hinblick auf die nicht unerhebliche Anzahl von Taten in einem relativ kurzen Zeitraum keine Möglichkeit gesehen, eine Gesamtfreiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren festzusetzen.
II.
N
Ausgangspunkt für die Strafzumessung war auch im Hinblick auf den Angeklagten N die Vorschrift des § 243 Abs. 2 StGB mit einem Strafrahmen von drei Monaten bis zu 10 Jahren.
Auch in Bezug auf den Angeklagten N sah sich die Kammer nicht dazu veranlasst, trotz Vorliegen des Regelbeispiels von der Anwendung des erhöhten Strafrahmens abzusehen. Bei der nach den oben genannten Maßstäben vorzunehmenden Gesamtwürdigung kam die Kammer auch hier zu dem Ergebnis, dass die nicht unerhebliche Anzahl von Taten in einem zwar im Gegensatz zu den Taten des L längeren Zeitraum, der aber immer noch weniger als ein Jahr beträgt, gegen die Anwendung des Regelstrafrahmens sprach. Beim Angeklagten N war zudem zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass dieser bereits und zwar einschlägig vorbestraft ist. Im Hinblick darauf, dass in sämtlichen Taten, also auch in den Versuchstaten, die Täter bereits in die jeweiligen Räumlichkeiten eingedrungen sind und dabei teils nicht unerhebliche Schäden angerichtet haben, hat die Kammer auch in diesen Fällen davon abgesehen, aufgrund der Nichtvollendung der Taten den Strafrahmen des Grundtatbestandes anzuwenden.
Die Kammer hat auch hinsichtlich der Taten, bei denen es beim Versuch verblieb von einer Strafmilderung nach §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB abgesehen. Bei der auch an dieser Stelle vorzunehmenden Gesamtschau aller strafzumessungsrelevanten Gesichtspunkte fiel besonders schwer ins Gewicht, dass sämtliche Taten nah an der Tatvollendung standen sowie die professionelle Organisation und arbeitsteilige Arbeitsweise des Angeklagten und der jeweiligen Mittäter, die zwar keine Bandenqualität im Sinne der §§ 244, 244 a StGB zu begründen vermochte, aber jedenfalls von einer hohen kriminellen Energie zeugte.
Bei der Strafzumessung im engeren Sinne war jedenfalls im Hinblick auf die Tat zu Ziffer III sein Geständnis strafmildern zu berücksichtigen. Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass dieser einschlägig vorbestraft ist. Zudem stand er während der Tatbegehung sämtlicher Taten unter laufender Bewährung. Die hier in relativ kurzer Zeit begangenen Taten beging der Angeklagte nur etwa ein Jahr nach seiner einschlägigen Verurteilung. Nach alledem hielt die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen. Auch hier wurde eine Differenzierung danach vorgenommen, ob die Taten vollendet oder nur versucht wurden.
III.:
1 Jahr
VI.:
1 Jahr 6 Monate
VII.:
1 Jahr 6 Monate
VIII.:
1 Jahr und 3 Monate.
Auch bei der Bildung der Gesamtstrafe des Angeklagten N hat die Kammer nicht nur die oben genannten Zumessungskriterien erneut gegeneinander abgewogen, sondern auch berücksichtigt, dass zwischen den Taten ein enger zeitlicher, situativer und kriminologischer Zusammenhang besteht, der ein enges Zusammenziehen der Einzelstrafen verlangt.
Insgesamt erschien so für den Angeklagten N eine
Gesamtfreiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren und drei Monaten
als tat –und schuldangemessen.
F.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 Abs. 1 StPO.