Sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Patientin durch Krankenpfleger (§ 179 StGB)
KI-Zusammenfassung
Ein Krankenpfleger nahm bei zwei Besuchen in der Wohnung einer psychisch schwer erkrankten Patientin Küsse und Berührungen an Brust und Bauch vor. Streitentscheidend war, ob die Patientin wegen dissoziativer Zustände und ihres Krankheitsbildes widerstandsunfähig war und der Angeklagte dies ausnutzte sowie dadurch eine schwere Gesundheitsschädigung riskierte. Das LG verurteilte wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger in zwei Fällen, da der Angeklagte die Widerstandsunfähigkeit kannte und bewusst ausnutzte und die Handlungen eine Suizidgefahr begründeten. Weitergehende Übergriffe (z.B. Geschlechtsverkehr) konnten mangels verwertbarer Opferaussage nicht festgestellt werden.
Ausgang: Angeklagter wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandunfähiger in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 179 Abs. 1 StGB erfasst sexuelle Handlungen an einer Person, die infolge seelischer Krankheit zum Widerstand unfähig ist, wenn der Täter diese Widerstandsunfähigkeit ausnutzt.
Widerstandsunfähigkeit liegt vor, wenn das Opfer aufgrund krankheitsbedingter Zustände nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu betätigen und sich gegen sexuelle Annäherungen zu wehren.
Für das „Ausnutzen“ genügt, dass der Täter die die Widerstandsunfähigkeit begründenden Umstände kennt und die fehlende Abwehrmöglichkeit für die Vornahme sexueller Handlungen verwendet.
Die Qualifikation nach § 179 Abs. 5 Nr. 3 StGB setzt voraus, dass der Täter das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt; hierzu kann bei entsprechendem Krankheitsbild auch die Gefahr eines Suizids zählen.
Kann das Tatopfer aus gesundheitlichen Gründen nicht vernommen werden und ist zudem die Aussagezuverlässigkeit erheblich eingeschränkt, sind weitergehende Tatvorwürfe ohne tragfähige anderweitige Beweismittel nicht feststellbar.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandunfähiger in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewandte Vorschriften: §§ 179 Abs. 1 und 5 Nr. 3, 53 StGB
Gründe
I.
Der zur Zeit der Urteilsverkündung 39-jährige Angeklagte wurde in I geboren. Sein Vater war als Berufskraftfahrer, seine Mutter in der Röntgenabteilung eines Krankenhauses tätig. Er hat einen anderthalb Jahre älteren Bruder, der als Krankenpfleger tätig ist. Im Alter von 17 Jahren erkrankte der Angeklagte an Leukämie, konnte nach einer Knochenmarkspende durch seinen Bruder, Chemotherapie und Bestrahlungen schnell aus dem Krankenhaus entlassen werden. Bis heute nimmt der Angeklagte zeitweise Medikamente. Aufgrund seiner Erkrankung sind seine Nieren und seine Leber angegriffen. Die Lebensqualität ist dadurch aber zu Zeit noch nicht nennenswert beeinträchtigt.
Nach dem Abitur begann der Angeklagte zunächst Entsorgungstechnik zu studieren und machte dann von 1994 bis 1997 eine Ausbildung als Krankenpfleger im L-Krankenhaus S. Nach seinem Examen war er zunächst im F-Krankenhaus in E tätig, bevor er ab 2003 in der M-Klinik I1, wo die streitgegenständlichen Vorwürfe ihren Ausgang genommen haben, beschäftigt war. Heute ist der Angeklagte wieder im L-Krankenhaus S tätig, wo auch seine Ehefrau T, die er am … geheiratet hat, als Krankenpflegerin arbeitet.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die am … geborene Nebenklägerin H leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ, einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episoden. Hintergrund ist im Kindesalter erfolgter langjähriger, sexueller Missbrauch durch ihren Vater. Aufgrund der Erkrankung war sie seit 2002 regelmäßig in stationärer – auch geschlossener –psychiatrischer Behandlung in der M-Klinik für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik I1. Es zeigten sich immer wieder schwere Zustände besonderer Ängstlichkeit und innerer Unruhe bei der Nebenklägerin, die in solchen Situationen u.a. mit Selbstverletzungen in Form von „Ritzen“, Selbststrangulieren, Kopf gegen die Wand-Schlagen sowie Suizidversuchen reagiert. Im Rahmen von schweren dissoziativen Episoden mit massiven autoaggressiven Impulsen fällt sie dann auch in autohypnotische Zustände, in denen sie nicht mehr ansprechbar ist, und ihr Körper erstarrt.
Nachdem die Nebenklägerin zwischenzeitlich für einige Zeit in C gelebt hatte, kam sie aufgrund eines erneuten Suizidversuchs Anfang 2008 auf Veranlassung ihres Therapeuten aus C auf die geschlossene Intensivstation der M-Klinik I1, auf der auch der Angeklagte als Krankenpfleger tätig war. Wie auch dem übrigen Pflegepersonal war dem Angeklagten die Diagnose und Vorgeschichte der Nebenklägerin aus den regelmäßigen Teambesprechungen mit Ärzten, Therapeuten und Pflegepersonal bekannt. Die Nebenklägerin hielt sich für einen Zeitraum von rund zweieinhalb Monaten auf der Intensivstation auf, in denen es häufig zu dissoziativen Zuständen und sog. Flashbacks der Nebenklägerin kam. Sie musste häufig durch das Pflegepersonal - so auch den Angeklagten - fixiert werden. In der Folgezeit kam sie regelmäßig zur akuten Krisenintervention auf die Intensivstation, wodurch sie einen guten Kontakt zu dem behandelnden Oberarzt X und dem Pflegepersonal, besonders zur Krankenschwester X1 und dem Angeklagten, aufbaute. Gerade vor dem Hintergrund, dass eine Ursache des sehr schweren Krankheitsbildes in früherem sexuellen Missbrauch liegt, war sowohl dem ärztlichen als auch dem Pflegepersonal klar, dass zu der Nebenklägerin in besonderem Maße auf die Einhaltung von Distanz zu achten war. Deshalb war auch dem Angeklagten klar, dass auch nur eine Annäherung sexueller Art bei ihr schlimme medizinische Folgen haben würde.
Nach einem erneuten Aufenthalt auf der Intensivstation ab September 2008 wurde die Nebenklägerin im November 2008 auf eine offene allgemeinpsychiatrische Station, die sog. TG 5, verlegt. In dieser Zeit sollte durch zeitweise Aufenthalte der Nebenklägerin zu Hause über Tag versucht werden, die Nebenklägerin wieder in ein eigenverantwortliches Leben einzugewöhnen. Bereits in diesem Zeitraum suchte der Angeklagte weiter den Kontakt zu der Nebenklägerin; obwohl er auf der Station TG 5 nichts zu tun hatte, besuchte er sie dort.
An einem nicht näher bestimmbaren Tag Mitte November 2008 nahm der Angeklagte per SMS Kontakt zu der Nebenklägerin auf, die sich zu dieser Zeit in ihrer Wohnung aufhielt, und kündigte ihr an, sie zu besuchen. Ob es bereits bei diesem ersten Besuch zu sexuellen Handlungen seitens des Angeklagten kam, ließ sich nicht feststellen. Im Rahmen zweier folgender Besuche des Angeklagten in der Wohnung der Nebenklägerin im Zeitraum bis zum 24.11.2008 küsste der Angeklagte die Nebenklägerin und streichelte sie unter der Kleidung an Bauch und Brüsten. Aufgrund ihrer Erkrankung war es der Nebenklägerin nicht möglich, sich dem zu widersetzen und den Angeklagten abzuwehren, was diesem bewusst war. Dem Angeklagten war überdies bekannt und bewusst, dass sexuelle Handlungen zu einer akuten Verschlechterung des Krankheitsbildes der Nebenklägerin bis hin zum Suizid führen können. Im letzten Fall küsste und streichelte der Angeklagte die Nebenklägerin, nachdem diese in einen dem Angeklagten aus der stationären Behandlung bereits bekannten dissoziativen Zustand verfallen war und deshalb auch physisch nicht in der Lage war, sich zu wiedersetzen.
In der Folgezeit verschlimmerte sich der gesundheitliche Zustand der Nebenklägerin. Trotzdem begab sie sich aus Angst vor einer Begegnung mit dem Angeklagten nicht wieder in die Behandlung auf der Intensivstation der M-Klinik I1, wurde aber weiter von X behandelt und offenbarte sich der Krankenschwester X1. Vor kurzem hat sie einen erneuten Suizidversuch begangen.
Am 20.1.2009 wurde der Angeklagte in der M-Klinik I1 mündlich zu den Vorfällen angehört. In der Folgezeit wurde das Arbeitsverhältnis zwischen dem Angeklagten und dem Klinikum durch eine Auflösungsvereinbarung aufgehoben.
III.
1. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben sowie auf dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 9.4.2010.
2. Der Angeklagte hat das objektive Tatgeschehen teilweise eingeräumt. Zunächst hat er sich über seinen Verteidiger dahingehend eingelassen, es sei lediglich zu zwei oder drei Treffen außerhalb der Klinik gekommen, in deren Rahmen es ein oder zwei Küsse zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin gegeben habe. Sie habe von einer Beziehung zu einem Mann in C erzählt und sich an den Angeklagten gelehnt. Einen dissoziativen Zustand habe sie bei den Besuchen nicht gehabt.
Auf Nachfragen des Gerichts hat der Angeklagte sich in der Folge selbst eingelassen und angegeben, dass er seit 2003 als Krankenpfleger auf der Intensivstation der M-Klinik I1 insbesondere mit suizidalen Patienten zu tun gehabt und er die Nebenklägerin dort bei ihren Aufenthalten betreut habe. Er habe von deren Borderline-Störung und der im Raum stehenden Missbrauchsvermutung gewusst. Seine Aufgabe sei es im Wesentlichen gewesen, darauf zu achten, dass die Patientin sich nicht selbst verletzte.
Die Nebenklägerin sei nicht gerne allein zu Hause gewesen und habe sein Angebot, dass er mal vorbeikommen könne, gerne angenommen. Er sei dann in den anderthalb Wochen vor seinem Kurantritt am 25.11.2008 zwei oder drei Mal bei der Nebenklägerin zu Besuch gewesen. Bei seinem zweiten Besuch habe sich die Nebenklägerin an ihn geschmiegt und gesagt, dass er sie an ihren „Ex“ erinnern würde. Er habe das als angenehm empfunden. Darauf hätten sie sich geküsst und berührt. Er habe ihren Bauch und die Busen unterhalb der Kleidung gestreichelt. Er habe dann aber aufgehört, weil er ein schlechtes Gewissen wegen seiner Ehefrau bekommen habe. Beim dritten Besuch habe man sich dann nur unterhalten. Er habe ihr klar gemacht, dass es weitere Annäherungen nicht geben werde.
Der Angeklagte hat damit eingeräumt, sexuelle Handlungen in Form von Küssen und Streicheln an der Nebenklägerin vorgenommen zu haben. Insoweit folgt die Kammer seiner Einlassung. Dass diese sexuellen Handlungen allerdings von der Nebenklägerin ausgegangen sein sollen, hält die Kammer für eine widerlegte Schutzbehauptung. Dass es ausschließlich der Angeklagte war, von dem die sexuellen Handlungen ausgingen, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der Aussage des Zeugen X, behandelnder Oberarzt auf der Intensivstation. Dieser hat anschaulich bekundet, dass das Krankheitsbild der Nebenklägerin eine aktive Rolle bei Sexualkontakten gar nicht zulasse. Allenfalls könne sie, um andere Menschen nicht abweisen zu müssen, solche sexuelle Handlungen erdulden. Hierbei handele es sich um ein Verhaltensmuster, das sie aufgrund ihrer Missbrauchserfahrungen im Kindheitsalter „erlernt“ habe. Bei Borderline-Patienten sei es typisch, dass diese lieber die „Schuld“ für Handlungen Dritter auf sich nähmen, als diesen ablehnend gegenüber zu treten. Zu diesem Krankheitsbild passe ein von ihr ausgehendes Aufnehmen sexueller Handlungen nicht. Dies zeigten – wie die Nebenklägerin im Rahmen der Behandlung berichtet habe – auch die sexuellen Kontakte aus früheren Partnerschaften, in denen sie körperliche Nähe allenfalls erduldet, nicht aber gesucht habe.
Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen X spricht nicht, dass die Vorwürfe nicht vor der Aussage der Nebenklägerin bei der Polizei im Oktober 2009 von ihm angezeigt worden sind. Dem Zeuge X, der weiterhin behandelnder Arzt der Nebenklägerin war, oblag es vielmehr bereits aus seiner ärztlichen Schweigepflcht, keine entsprechende Anzeige zu machen.
Die Einschätzung des Zeugen X wird bestätigt durch die Ausführungen der erfahrenen und der Kammer gut bekannten Sachverständigen E1, Fachpsychologin für forensische Aussagepsychologie. Diese hat die Nebenklägerin, worauf im Einzelnen noch einzugehen ist, exploriert und ist dabei ebenfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass die Nebenklägerin Sexualkontakte – und zwar auch in partnerschaftlichen Beziehungen – lediglich hinnehmen, aber weder initiieren noch erwidern könne. Die testpsychologische Untersuchung habe ergeben, dass auf den Skalen, welche Aggressivität messen, sich bei den Tests der Nebenklägerin ein überdurchschnittlicher Wert auf der Skala der defizitären Aggressivität zeige. Das bedeute, dass eine fehlende Aktivität ausgedrückt werde, also eine mangelnde Kontaktaufnahme zu sich selbst und zu anderen Menschen, zu Dingen und zu geistigen Inhalten. Entsprechend zeige sich die Nebenklägerin aufgrund ihrer Erkrankung zurückgezogen, teilnahmslos, passiv und vermeide Rivalitätssituationen und Auseinandersetzungen. Die Skalen, welche die Abgrenzungsfähigkeit nach außen überprüften, seien ebenfalls stark auffällig. Dies zeige, dass es bei der Nebenklägerin zu einem Wechsel aus starrer Abgrenzung gegenüber anderen mit Selbstisolation und andererseits der Unfähigkeit nein zu sagen, der Unfähigkeit, zwischen sich und anderen zu differenzieren, komme. Bereits vor dem Hintergrund dieser Ausführungen war die Kammer in Übereinstimmung mit der Einschätzung der Sachverständigen davon überzeugt, dass die Initiative der Küsse und Berührungen allein vom Angeklagten ausgingen. Dafür spricht auch ein Vorfall, den die Zeugin X2 bekundet hat: Die Zeugin X2 – Stationsleiterin und Chefin des Angeklagten – hat ausgesagt, sie sei an einem nicht mehr genau erinnerlichen Tag vor dem Tatzeitraum in das Krankenzimmer der Nebenklägerin gekommen. Der Angeklagte habe am Bett der sich gerade in einem dissoziativen Zustand befindlichen Nebenklägerin gesessen und ihr unter dem Oberteil den Rücken gestreichelt. Dies sei ein völlig inakzeptables Verhalten gewesen. Sie habe den Angeklagten daraufhin sofort „aus der Situation herausgenommen“ und ihn eindringlich für sein Verhalten gerügt. Durch ihre Rüge hat die Zeugin X2 dem Angeklagten eindringlich vor Augen geführt, dass jeglicher Körperkontakt dieser Art zu unterlassen ist. Darüber hinaus folgt daraus aber auch, dass es der Angeklagte war, der diese sexuellen Annäherungen initiierte; die dissozisative Nebenklägerin war dazu körperlich gar nicht mehr in der Lage. Die Aussage der Zeugin X2 ist auch glaubhaft. Sie war noch bei der Schilderung des zwei Jahre zurückliegenden Vorfalls sichtlich empört und schilderte anschaulich, dass sich bei einer so kranken Patientin wie der Nebenklägerin solche Annäherungen von selbst verböten.
Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung lediglich sexuelle Handlungen bei einem Besuch einräumt, ist dies widerlegt durch seine eigenen Angaben im Rahmen seiner Anhörung in der M-Klinik am 20.1.2009. Der Zeuge C1, der als Pflegedirektor an dieser Anhörung teilgenommen hat, hat vor der Kammer bestätigt, dass der Angeklagte – wie es sich auch aus dem nach § 249 StPO in der Hauptverhandlung verlesenen „Protokoll zur Anhörung des Pflegedienstmitarbeiters Herrn C2“ ergibt – dort selbst sexuelle Handlungen bei zwei Besuchen eingeräumt hat. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass der Angeklagte gegenüber seinem Arbeitgeber im Rahmen einer Anhörung, bei der es um seine berufliche Zukunft geht, mehr Fälle angegeben hätte, als tatsächlich vorgefallen sind. Im Übrigen hat auch der Angeklagte vor der Kammer seine damaligen Angaben auf Vorhalt nicht in Abrede gestellt.
Die Kammer hat davon abgesehen, die Nebenklägerin als Zeugin zu vernehmen. Bereits im Ermittlungsverfahren hat die Staatsanwaltschaft F1 wegen der psychischen Erkrankung der Nebenklägerin ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt, welches die Sachverständige E1 erstellt hat. Ergebnis des vorläufigen schriftlichen Gutachtens war neben einer aufgehobenen Aussagetüchtigkeit vor allem auch eine auch mittelfristig nicht zu erwartende Vernehmungsfähigkeit. Aufgrund zweier Untersuchungstermine, die die Sachverständige mit der Nebenklägerin durchgeführt hat, habe sich – so hat die Sachverständige E1 im Hauptverhandlungstermin ausgeführt - die bereits aus den Krankenunterlagen ergebende Diagnose einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus mit posttraumatischer Belastungsstörung und schweren depressiven Episoden bestätigt. Als Folge eines möglichen Traumas durch Missbrauch im Kindesalter zeige die Nebenklägerin ein instabiles Selbstbild mit selbstverletzendem Verhalten von Ritzen über Substanzmissbrauch bis Suizidversuchen und schweren dissoziativen Episoden. Im zweiten Begutachtungstermin sei es im Vergleich zum ersten Termin bereits trotz bis dahin nur oberflächlicher Fragen zum Tathergang zu einer deutlichen Verschlechterung des Zustands der Nebenklägerinn gekommen, was dann sogar dazu geführt habe, dass die Nebenklägerin in einen schweren dissoziativen Zustand gefallen sei, so dass ein weiteres Explorieren durch die Sachverständige nicht mehr als vertretbar angesehen wurde. Auch wenn die Aussage der Nebenklägerin bei der Polizei ohne dass die Nebenklägerin in einen solchen Zustand verfallen sei, könne eine Aussage der Zeugin vor Gericht die bei ihr vorliegenden Symptome deutlich verschlechtern, zumal die Reaktion im zweiten Begutachtungstermin trotz des im Vergleich zu einer gerichtlichen Vernehmung günstigeren Settings mit ruhigerem und entspanntem Rahmen erfolgt sei. Die bei der Nebenklägerin vorliegende Leistungsängstlichkeit führe zu einer erhöhten Gefahr, aus Angst zu blockieren und enthalte eine massive Gefahr der Zustandsverschlechterung bis bin zu erneuten Suizidversuchen. Diese Gefahr steige, je mehr sich die Nebenklägerin mit dem Erlebten auseinandersetzen müsse. Aufgrund des persistierend schweren Störungsbildes sei die Aussagetüchtigkeit der Nebenklägerin damit nicht ausreichend gewährleistet. Darüber hinaus fehle es aber ohnehin auch an der Aussagezuverlässigkeit. Die Nebenklägerin könne nicht ausreichend zwischen Wirklichkeit (außen) und Intrusion (innen) trennen, was zu einem Verwischen der Erinnerungen und der Gefahr des Lückenschließens führe. Aufgrund von Wahrnehmungslücken und Irrtümern käme es zu Quellenkonfusionen bzw. Projektionen, die ein Abgrenzen zwischen Initialtrauma durch den väterlichen Missbrauch und potentieller Retraumatisierung nicht zuließen.
Aufgrund dieser eindrücklichen Ausführungen der Sachverständigen E1 hat die Kammer der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber der Nebenklägerin entsprechend diese nicht als Zeugin vernommen, weil schon das bloße Berichten im Hauptverhandlungstermin ausgereicht hätte, eine erhebliche Gesundheitsgefahr für sie darzustellen, von einer (kritischen) Befragung der Nebenklägerin ganz zu schweigen. Die Kammer ist sich bewusst, das unmittelbarste Beweismittel nicht benutzt zu haben. Wegen der eindeutigen Bewertung durch die Sachverständige ist die Kammer aber der Auffassung, dadurch nicht ihre Aufklärungspflicht vernachlässigt zu haben: Die Sachverständige hat sehr deutlich ausgeführt, dass den bisherigen Angaben der Nebenklägerin zu vaginal- und anderen Vergewaltigungen nicht uneingeschränkt gefolgt werden könne, weil die Gefahr von Projektionen zu groß sei. Das zeige sich ja auch an den bereits durch die mehrfache Befragung (bei der Kriminalbeamtin und durch sie) zutage getretenen Widersprüchlichkeiten.
Da eine weitere Aufklärung im Sinne einer nunmehr glaubhaften Aussage nicht zu erwarten war, hat die Kammer aus Verhältnismäßigkeitsgründen von der Vernehmung des Opfers abgesehen, die auch unter Einsatz größtmöglicher opferschonender Maßnahmen eine konkrete Selbstmordgefahr hervorgerufen hätte.
Da aber die Nebenklägerin nicht vernommen werden konnte und auf ihre Aussage nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auch nicht hätte vertraut werden können, ließ sich nicht feststellen, dass mehr als das vom Angeklagten eingeräumte objektive Tatgeschehen – insbesondere nicht vaginaler oder oraler Geschlechtsverkehr – stattgefunden hat.
Die Kammer hat allerdings keinen Zweifel daran, dass der Angeklagte die Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin bewusst ausgenutzt hat. Dem Angeklagten war nämlich aus seiner beruflichen Tätigkeit das Krankheitsbild und der Grad der Ausprägung bekannt. Dies folgt insbesondere aus der Aussage des Zeugen X.
Dieser hat nachdrücklich ausgeführt, dass dem beteiligten Pflegepersonal und insbesondere dem Angeklagten der Hintergrund und die Art der Erkrankung der Nebenklägerin genau bekannt gewesen seien. So sei in der Akte der Nebenklägerin deutlich gekennzeichnet gewesen, dass bei ihr „Suizidgefahr“ bestehe. Weiter hätten alle Beteiligten gewusst, dass die Nebenklägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht habe „nein“ sagen können. Dies sei auch in den Übergaben und im Rahmen von Supervisionen ausführlich erörtert worden. Zudem sei der Angeklagte ein sehr erfahrener und gut ausgebildeter Krankenpfleger gewesen, der sogar selbst Praxisanleiter gewesen sei. Jeder Krankenpfleger in seinem Team wisse, dass es gerade bei Borderline-Patienten sehr wichtig sei, klare Grenzen zu setzen und bereits den Anschein einer privaten Ebene zu vermeiden. Dies habe der Zeuge X als Vorgesetzter dringlich klar gemacht. Insbesondere sei jedem Pfleger verdeutlicht worden, welche Folgen private Kontakte für die Nebenklägerin haben würden, dass nämlich bei ihrem Krankheitsbild bereits Kleinigkeiten, die über ein rein berufliches Verhältnis hinausgehen, ausreichten, um dissoziative Zustände oder das Risiko von Selbstverletzungen bis hin zum Suizid auszulösen.
Schon aufgrund dieser plausiblen Aussage, an deren Richtigkeit zu zweifeln die Kammer keinen Anlass hatte, steht für das Gericht fest, dass der Angeklagte nicht nur sämtliche die Widerstandsunfähigkeit der Nebenklägerin begründenden Umstände kannte, sondern auch die von jeder Form sexueller Handlungen ausgehende Gefahr für Leib und sogar Leben der Nebenklägerin.
Im Übrigen haben sowohl die Zeugin X2 als auch die Zeugin X1 bestätigt, dass aufgrund der zahlreichen Stationsbesprechungen der Angeklagte genau wusste, wie gefährlich und verboten private Kontakt bzw. Annäherungen bei der Nebenklägerin sein würden. Dass die Nebenklägerin nach dem Vorfall aus Angst zumindest vor dem Angeklagten und dann vor Repressalien sich nicht mehr traute, die Intensivstation aufzusuchen, dass sie unter dem Vorfall erheblich litt und schließlich einen neuen Selbstmordversuch beging, beruht auf den Aussagen des X und der Zeugin X1, die sich inzwischen mit der Nebenklägerin angefreundet hat, seitdem aber auch die Station gewechselt hat.
IV.
Der Angeklagte ist des schweren sexuellen Missbrauchs Widerstandsunfähiger gem. § 179 Abs. 1 und 5 Ziff. 3 StGB in zwei Fällen schuldig. Mit der Nebenklägerin hat er eine andere Person, die wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit zum Widerstand unfähig war, dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung der Widerstandsunfähigkeit sexuelle Handlungen, nämlich Küsse und Streicheln der Brüste, an ihr vorgenommen hat. Hierdurch hat der Angeklagte, was ihm bewusst war, die Nebenklägerin in die Gefahr eines Suizids und darin eingeschlossen in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung gebracht.
V.
Ausgangspunkt der Strafzumessung war die Vorschrift des § 179 Abs. 5 StGB mit einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren.
Einen minder schweren Fall (§ 179 Abs. 6 StGB) mit einem Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe hat die Kammer in beiden Fällen nicht angenommen. Ein minder schwerer Fall liegt vor, wenn das gesamte Tatbild einschließlich der Täterpersönlichkeit bei Gesamtbetrachtung aller wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle in so erheblichem Maß abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (vgl. BGHSt 26, 97).
Bei der Gesamtabwägung hat die Kammer nicht verkannt, dass zumindest das objektive Geschehen durch den Angeklagten teilweise eingeräumt wurde und dass er nicht vorbestraft ist. Weiter hat das Gericht in seine Erwägungen einbezogen, dass das Arbeitsverhältnis mit der M-Klinik I1 durch den Angeklagten „freiwillig“ im Rahmen eines Auflösungsvertrages beendet wurde und dass er selbst mit dem persönlichen Schicksal der Folgen einer schweren Erkrankung belastet ist. Zudem wurde berücksichtigt, dass seit den Taten bis zum heutigen Tag ein langer Zeitraum vergangen ist und die festgestellten Missbrauchshandlungen am unteren Maß der denkbaren sexuellen Handlungen einzuordnen sind, wenngleich sowohl X als auch die Sachverständige ausgeführt haben, es müsse zu sexuell erheblicheren Übergriffen gekommen sein, wenn die Nebenklägerin in einen dissoziativen Zustand verfallen sei bei dem Besuch des Angeklagten.
Gleichwohl sind diese Umstände bei der gebotenen Gesamtabwägung nicht geeignet, einen vom Durchschnitt aller denkbaren Fälle erheblich nach unten abweichenden Fall zu begründen. Dem steht nämlich entscheidend entgegen, dass der Angeklagte seine berufliche Stellung und den damit einhergehenden Vertrauensvorschuss der Nebenklägerin aus dem Pflegeverhältnis bewusst ausgenutzt hat. Dabei wiegt besonders schwer, dass der Angeklagte den Kontakt zu der Nebenklägerin auf dem nahezu sensibelsten aller denkbaren Einsatzgebiete eines Krankenpflegers, der geschlossenen Intensivstation für akut suizidgefährdete Patienten, geknüpft hat. Schließlich war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass die Verbindung des Angeklagten mit der für die Nebenklägerin so wichtigen Intensivstation dazu geführt hat, dass die Nebenklägerin nach diesen Vorfällen aus Angst die Intensivstation nicht mehr aufgesucht hat und sich danach und auch deshalb in einem sehr schlechten Zustand befand.
Bei der Strafzumessung im Einzelnen hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er zumindest teilgeständig war und das Arbeitsverhältnis mit seinem Arbeitgeber einvernehmlich aufgelöst hat. Weiter spricht für ihn, dass er nicht vorbestraft ist und einen bürgerlichen Lebensweg aufzuweisen hat. Darüber hinaus hat die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er selbst durch eine lebensbedrohliche Erkrankung mit Spätfolgen ein schweres Schicksal erlitten hat. Zudem hat die Kammer strafmildernd gewertet, dass zwischen den Taten und der Verurteilung mehr als zwei Jahre vergangen sind. Schließlich wurde als weiterer Strafmilderungsgrund berücksichtigt, dass die Taten am unteren Maß der denkbaren sexuellen Handlungen einzuordnen sind.
Strafschärfend musste sich demgegenüber auswirken, dass der Angeklagte das zur Nebenklägerin aufgebaute langjährige Vertrauensverhältnis, welches seine berufliche Position als Krankenpfleger gegenüber einem Patienten mit sich bringt, für die Taten bewusst ausgenutzt hat. Besonders schwer wiegt dabei nach Ansicht des Gerichts, dass der Angeklagte den Kontakt zu der Nebenklägerin auf dem äußerst sensiblen Gebiet der der geschlossenen Intensivstation für akut suizidgefährdete Patienten geknüpft hat.
Nach alledem hat die Kammer im ersten Fall auf eine Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und im zweiten Fall, bei dem der Angeklagte zusätzlich einen dissoziativen Zustand der Nebenklägerin ausgenutzt hat, auf eine Einzelfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 3 Monaten erkannt.
Aus diesen Einzelstrafen hatte die Kammer durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Da die Taten sowohl zeitlich (zwischen den Taten liegt ein Zeitraum von maximal anderthalb Wochen) als auch örtlich, personell, situativ und kriminologisch einen engen Zusammenhang aufweisen, hat die Kammer die Einzelstrafen unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände auf eine eng zusammengezogene
Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten
zurückgeführt.
VI.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 Abs. 1 S. 1 StPO.