Kokainimport aus NL: Einfuhr und Handeltreiben in nicht geringer Menge; Verfall von 20.000 €
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte zwei Ehepartner wegen mehrerer Kokainbeschaffungsfahrten aus den Niederlanden und anschließenden Abverkäufen an einen festen Kundenstamm. Zentral war die rechtliche Einordnung von Einfuhr und Vertrieb als Tateinheit sowie die Beteiligungsform der Ehefrau. Der Ehemann wurde wegen unerlaubter Einfuhr in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Handeltreiben in fünf Fällen verurteilt, die Ehefrau wegen Beihilfe zur Einfuhr bei zugleich mittäterschaftlichem Handeltreiben. Minderschwere Fälle wurden jeweils verneint; zudem wurde Wertersatzverfall in Höhe des Mindestgewinns von 20.000 € angeordnet.
Ausgang: Anklagevorwurf im Wesentlichen bestätigt; Verurteilung beider Angeklagten sowie Wertersatzverfall von 20.000 € angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Unerlaubte Einfuhr von Kokain in nicht geringer Menge liegt vor, wenn die Schwelle von 5 g Kokainhydrochlorid durch den eingeführten Wirkstoffgehalt deutlich überschritten wird.
Mehrere Abverkäufe, die auf einer einheitlichen Beschaffungsfahrt beruhen, können zugunsten des Täters als Bewertungseinheit zusammengefasst werden.
Unterstützt eine Person eine Einfuhrhandlung lediglich organisatorisch oder kommunikativ ohne eigene Grenzüberquerung, kann dies Beihilfe zur Einfuhr begründen, während eine aktive Mitwirkung an Strecken, Portionieren und Vertrieb Mittäterschaft am Handeltreiben tragen kann.
Ein minderschwerer Fall bei Einfuhr bzw. Handeltreiben in nicht geringer Menge scheidet aus, wenn die eingeführten bzw. umgesetzten Mengen erheblich sind und die Taten über einen längeren Zeitraum in schwunghafter Weise begangen werden.
Wertersatzverfall kann in Höhe der festgestellten Mindesteinnahmen aus Betäubungsmittelgeschäften angeordnet werden und ist nicht allein deshalb eine unbillige Härte, weil die Täter daneben staatliche Transferleistungen bezogen haben.
Tenor
Der Angeklagte K wird wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Angeklagte K1 wird wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und elf Monaten verurteilt.
Gegen die Angeklagten wird gesamtschuldnerisch ein Betrag in Höhe von 20.000 Euro als Wertersatz für verfallen erklärt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens sowie ihre eigenen notwendigen Auslagen.
Angewandte Vorschriften:§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 25 Abs. 2, 27, 52, 53, 73 a, 73 d, 74 StGB.
Gründe
I.
Der Angeklagte K wurde am 00.00.1979 in E in Serbien geboren. Er kam 1988 nach Deutschland. Sein Vater arbeitet bereits seit 1980 als Gastarbeiter in der Bundesrepublik. 1988 wurde der Angeklagte nachgeholt. Er besuchte in Deutschland die Schule und war anschließend 10 bis 11 Jahre in der Gastronomie tätig. Zeitweilig arbeitete er als Kellner. Seit 2009 ist er arbeitslos. Die Eltern des Angeklagten sowie seine Schwester und sein Schwager leben in Deutschland. Zu Ihnen pflegt er einen regen Kontakt.
Die Angeklagte K1 wurde am 00.00.1980 in D in Serbien geboren. Sie wuchs in ihrer Familie mit einer Schwester auf. Die Angeklagte hat in Serbinen die Schule besucht und hat anschließend Verkäuferin gelernt. In Deutschland ist sie keiner Berufstätigkeit nachgegangen.
Beide Angeklagten sind serbische Staatsangehörige und miteinander verheiratet. Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen. Beide Angeklagten haben zuletzt Arbeitslosengeld II bezogen. Darüber hinaus hatten sie Einkünfte aus Drogengeschäften in erheblichem Umfang. Aus diesem Geschäften haben sie Mindesteinkünfte von 20.000,-- Euro erziehlt. Beide Angeklagten wünschen sich, auch zukünftig gemeinsam in Deutschland leben zu können.
Die Angeklagten haben keine nennenswerten Schulden. Sie müssen weder Tilgungs- noch Ratenzahlungen leisten. Die Angeklagte leidet an keinen Erkrankungen. Der Angeklagte ist körperlich weitestgehend gesund. Letztes Jahr hatte er einen Bandscheibenvorfall, der mittlerweile verheilt ist. Darüberhinaus hat der Angeklagte selbst Drogen konsumiert. In Haft hatte er in den ersten zwei Wochen Entzugssymptome. Er litt an Schlaflosigkeit, hatte Kopfschmerzen und Schweißausbrüche. Medikamente gegen den Entzug hat er nicht bekommen, weil er sein Entzugssyndrom den Beamten nicht gemeldet hat.
Die Angeklagten sind in Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
Die Angeklagten befinden bzw. befanden sich aufgrund der Haftbefehle des Amtsgerichts Essen vom 15.05.2011 (… bzw. …) in Untersuchungshaft seit dem 16.07.2012 in der JVA in F.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Essen wurde durch den Haftbefehl des Landgerichts Essen vom 12.10.2012 angepasst.
Während der Haftbefehl gegen den Angeklagten K in der mündlichen Verhandlung vom 30. November aufrechterhalten wurde, wurde der Haftbefehl gegen die Angeklagte K1 außer Vollzug gesetzt.
II.
Die Angeklagten betrieben spätestens seit dem Frühjahr 2002 einen schwunghaften Handel mit Kokain im Bereich H in ihrer Wohnung in der Q-Straße … . Dort streckten sie das Rauschgift mit Phenacetin, Lidocain und anderen Stoffen und verkauften es anschließend überwiegend aus ihrer Wohnung heraus an unterschiedliche „Stammkunden“ nicht nur in H weiter. Teilweise wurden die Drogen auch angeliefert oder an einer nahegelegenen Tankstelle übergeben.
Die Angeklagten benutzten einen Pkw Q1 mit dem amtlichen Kennzeichen … und einen Pkw C, amtliches Kennzeichen … .
Die Beschaffungsfahrten des Angeklagten erfolgten dabei gewöhnlich zu Beginn des Monats. Hierbei begab sich K zu einem unbekannt gebliebenen Großhändler nach W in den Niederlanden. Der Angeklagte fuhr bei diesen Fahrten regelmäßig selbst nach Holland, hatte jedoch üblicherweise einen unbekannt gebliebenen Helfer dabei, der ihm nach dem Kauf des Rauschmittels auf seine Anweisung half, das Rauschmittel über die Grenze zu bringen. Die Angeklagte K1 war bei den Fahrten nicht zugegen. Sie unterstütze den Angeklagten. Sie wusste wann der Angeklagte die Drogenfahrten unternahm und hielt telefonische Verbindung zu ihm. Schon während der Beschaffungsfahrten telefonierte sie mit möglichen Abnehmern, um über Lieferungen zu verhandeln. Wenn der Angeklagte die Drogen nach Hause gebracht hatte, half sie dem Angeklagten, das Kokain auf Verkaufseinheiten zu strecken und zu verpacken. Das Kokain wurde mit diversen Stoffen, vornehmlich Phenacetin auf die doppelte Menge der eingeführten Menge gestreckt.
Die Angeklagten hatten einen festen Kundenstamm, zu denen u.a. die gesondert verfolgten Zeugen T („E1“), H1, L, G, C1, O und C2 („M“) gehörten. Die Angeklagten hatten noch einen weiteren Kundenstamm von noch nicht näher identifizierten Personen. Die Kunden erwarben teilweise mehrfach wöchentlich zwischen 0,7 und 5 Gramm Kokain (in Ausnahmefällen bis zu 10 Gramm).
Die entsprechenden Geschäfte gingen regelmäßig derart vonstatten, dass der jeweilige Kunde sich auf einer der zahlreichen, von den Angeklagten genutzten Mobilfunkanschlüssen mit szenetypischen Formulierungen meldete. Die Auslieferung übernahm regelmäßig der Angeklagte mit seinem Q1. Die Angeklagte lieferte die Drogen in der Regel in der Weise, dass sie es den Konsumenten übergab, die zu ihrer Wohnanschrift kamen, teilweise übergab sie die Drogen an einer nahegelegenen Tankstelle.
Aus diesen Drogengeschäften hatten die Angeklagten einen erheblichen Gewinn erzielt. Die Mindestgrenze der aus den Drogengeschäften erzielten Geldgewinne beträgt 20.000 Euro.
Im Tatzeitraum kam es zu folgenden konkret bekannt gewordenen Taten:
1.
Aufgrund eines gemeinsamen Tatplans zwischen den Angeklagten begab sich der Angeklagte K am frühen Abend des 09.03.2012 in die Niederlande nach W zu dem unbekannt gebliebenen Lieferanten. Der Angeklagte erwarb sodann nach eigener Prüfung und Begutachtung 200 Gramm nahezu reines Kokain (Wirkungsgrad etwa 98 %), zu einem nicht näher bekannten Preis. Anschließend gab er es seinem Kurier, der das Kokain für den Angeklagten über die Grenze brachte und in der Bundesrepublik dem Angeklagten wieder aushändigte.
Während der Zeit der Abwesenheit des Angeklagten vertröstete die Angeklagte K1 anrufende Kunden, wobei davon gesprochen wurde, dass sich der Angeklagte K „auf Montage“ befinde. Gegen 21.30 Uhr traf der Angeklagte mit dem Rauschmittel in seiner Wohnung ein. Bereits kurz danach begann der Abverkauf. Anschließend wurde es über den ganzen März über an mehr als 40 unterschiedliche Personen verkauft.
So erwarb der gesondert verfolgte T zwischen dem 05.03.2012 und dem 01.04.2012 in mindestens sechs Fällen jeweils 5 Gramm Kokain, wobei er das Rauschgift sowohl von dem Angeklagten K als auch von K1 erhielt. Zumeist agierte der gesondert verfolgte T hierbei als Kurier für den gesondert verfolgten L aus X. Neben den 5 Gramm Kokain, die der gesondert verfolgte T für L besorgte, erwarb er jeweils 0,7 Gramm Kokain zum eigenen Verbrauch.
Am 00.00.2012 fuhr der Angeklagte K selbst nach X, um dem L, der in der X Gastronomieszene tätig war, 10 Gramm Kokain zu bringe.
Der gesondert verfolgte H1 erhielt in der Zeit vom 05.03.2012 bis zum 02.04.2012 in mindestens 14 Fällen Konsumeinheiten von 0,7 Gramm Kokain.
Die gesondert verfolgte G kaufte zwischen dem 16.03.2012 und dem 30.03.2012 in mindestens fünf Fällen Konsumeinheiten von mindestens 0,5 Gramm Kokain von den Angeklagten. Am 30.03.2012 erwarb sie das Kokain von der Angeklagten K1, während sie in den übrigen Fällen das Kokain von dem Angeklagten K erhielt.
Ein bislang nicht eindeutig identifizierter „M1“ wurde von dem Angeklagten K beinahe täglich mit Konsumeinheiten im März 2012 beliefert.
Der gesondert verfolgte C2 erhielt im Zeitraum vom 13.03.2012 bis zum 02.04.2012 in insgesamt 13 Fällen jeweils drei Gramm Kokain von den Angeklagten.
2.
Am 03.04.2012 begab sich der Angeklagte K in Absprache mit seiner Ehefrau erneut zu dem unbekannt gebliebenen Lieferanten in die Niederlande, wo er wiederum 200 Gramm nahezu reines Kokain erwarb.
Anschließend übergab der Angeklagte das Rauschgift noch in W einem unbekannt gebliebenen Kurier, das dieser dann auf Geheiß des Angeklagten über die Grenze brachte. Nach der Grenze wurde das Kokain dem Angeklagten übergeben, der es dann zu sich nach Hause brachte und zusammen mit der Angeklagten auf das Doppelte der Einfuhrmenge streckte. Im April 2012 wurde das Rauschgift wiederum an ca. 40, zum Teil unbekannt gebliebene, Personen abverkauft.
Die gesondert verfolgte G erhielt am 13.04.2012 eine Konsumeinheit mit einem Mindestinhalt von 0,5 Gramm von den Angeklagten.
Am 06.04.2012, am 10.04.2012, am 14.04.2012, am 22.04.2012, am 25.04.2012, am 01.05.2012 und am 05.05.2012 begab sich der Angeklagte K zu L nach X und lieferte diesem jeweils mindestens 5 Gramm. Am 28.04.2012 holte L selbst Kokain bei der Angeklagten K1 in H ab. Auch hierbei handelt es sich um eine Mindestmenge von 5 Gramm.
T holte am 12.04.2012 für L mindestens 5 Gramm Kokain bei den Angeklagten ab.
Der anderweitig verfolgte O, der erst seit Ende März 2012 Kunde der Angeklagten war, erwarb am 04.04.2012, am 07.04.2012, am 10.04.2012, am 14.04.2012, am 13.04.2012, am 16.04.2012 und am 17.04.2012 jeweils abgepackte Konsumeinheiten. Ein Bobbel enthielt jeweils mindestens 0,7 Gramm Kokain.
3.
Die Angeklagten verfügten über nicht unerhebliche Geldmittel aus Drogengeschäften und entschlossen sich weiter in Drogengeschäfte zu investieren. Deshalb fuhr der Angeklagte K am 07.05.2012 wieder mit dem Pkw C nach W zu seinem unbekannt gebliebenen Lieferanten. Er wollte diesmal eine größere Menge Kokain kaufen. Zu diesem Zweck erwarb er zwischen 16.20 Uhr und 17.56 Uhr 300 Gramm nahezu reines Kokain von dem unbekannt gebliebenen Lieferanten. Im Anschluss daran übergab der Angeklagte K das Rauschgift wiederum seinem Kurier, der es auf Anweisung des Angeklagten K über die Grenze brachte. Nach der Grenze übergab der Kurier dem Angeklagten das Kokain zurück. In der Wohnung der Angeklagten wurde es von den Angeklagten dann wiederum auf die doppelte Menge, d.h. auf 600 Gramm gestreckt, portioniert und in der Folgezeit an den bekannten Kundenstamm abverkauft.
Bevor der Angeklagte K dann im Juni 2012 eine weitere Beschaffungsfahrt nach W unternehmen konnte, kam es in der Nacht vom 02.06.2012 auf den 03.06.2012 dazu, dass L aus X, der zu den Stammkunden der Angeklagten zählte, sich in seiner Wohnung in X erhängte. Noch am Abend zuvor war L in X von dem Angeklagten K mit ca. 10 Gramm Kokain beliefert worden.
Im Rahmen der Todesermittlungen stieß die Kriminalpolizei X in der Wohnung des L auf zwei Tütchen mit 5,1 und 3,9 Gramm Kokain. Hierüber wurde der Angeklagte K am 03.06.2012 durch den gesondert verfolgten T informiert, woraufhin die Angeklagten beschlossen, den Kokainhandel vorerst zurückzufahren bzw. einzustellen. Die sonst für Drogengeschäfte regelmäßig benutzte Rufnummer … wurde fortan nicht mehr verwendet und im Laufe des Monats durch eine neue Rufnummer, nämlich die Nummer … ersetzt. Die Angeklagten befürchten von der Polizei ermittelt zu werden, weil polizeilich bekannt geworden war, dass L von einem Slaven mit einem Q1 beliefert würde. Dies hatte sich auch in der Szene herumgesprochen und war auch den Angeklagten über den gesondert verfolgten T zu Ohren gekommen.
In den nachfolgenden Tagen wurden Bestellungen von den Angeklagten nur noch teilweise entgegengenommen. Die Kokainlieferungen erfolgten bis zum 10.06.2012 aus Restbeständen der Angeklagten u.a. noch an die unbekannt gebliebenen Abnehmer „M2“, „U“, „N“ und „C3“, jeweils in Konsumeinheiten von mindestens 0,5 Gramm.
Am 10.06.2012 war das Kokain aus der Beschaffungsfahrt vom Mai 2012 aufgebraucht, woraufhin der Angeklagte K an seine sämtlichen Mobilfunkkontakte eine SMS schickte, dass er sich im Urlaub befände und sich wieder melde, wenn er zurück sei.
Über den restlichen Monat Juni 2012 erfolgten keine weiteren Verkaufsaktivitäten im Bereich des Kokainhandels mehr. Stattdessen versuchte der Angeklagte K seinen Pkw Q1 zu verkaufen. Um den 06.07.2012 herum gelang es dem Angeklagten K dann den Q1 für ca. 12.500,-- Euro zu verkaufen.
Die Angeklagten kamen daraufhin überein, den Erlös aus dem Verkauf des Q1 wieder für den Erwerb von Kokain einzusetzen und ihren Drogenhandel alsbald wieder aufzunehmen.
Am 10.07.2012 äußerte der Angeklagte K sodann auch gegenüber dem bislang nicht näher identifizierten Stammkunden „M1“, dass er in Kürze wieder über Kokain verfügen werde.
4.
In den Abendstunden des 11.07.2012 fuhr der Angeklagte K nach Absprache mit der Angeklagten K1 mit seinem Pkw C wieder zu seinem bekannten Lieferanten nach W in die Niederlande. Dieser hatte 500 Gramm Kokain wiederum mit einem Reinheitsgehalt von 98 %. Der Angeklagte hatte nicht genügend Geldmittel, um diese 500 Gramm zu erwerben. Er einigte sich daher mit seinem Lieferanten auf den Erwerb von 200 Gramm Kokain. Die 200 Gramm Kokain ließ der Angeklagte wiederum über seinen Kurier nach Deutschland bringen. Als der Angeklagte zu Hause angekommen war, teilte er seinem Lieferanten gegen 19.24 Uhr per SMS mit, dass alles in Ordnung sei und die Lieferung geklappt habe. Das Kokain wurde wie immer gestreckt und portioniert und so für den Abverkauf bereitgestellt.
Am 12.07.2012 schrieb der Angeklagte sodann an seinen Stammkunden „N1“ eine SMS, dass „es wieder losgehen könne“. Kurze Zeit später zwischen 19.49 Uhr und 20.04 Uhr verschickte er insgesamt mehr als 60 SMS an unterschiedliche Kontakte mit dem Inhalt: „Bin wieder da E2“.
Anschließend wurden durch den Angeklagten und die Angeklagte K1 in den nächsten Tagen u.a. die gesondert verfolgten G und die bislang nicht identifizierten „M2“, „N1“, „B“ und „N2“ sowie weitere unbekannt gebliebene Personen mit Betäubungsmitteln beliefert.
5.
Am 16.07.2012 fuhr der Angeklagte K nach Absprache mit seiner Ehefrau gegen 16.00 Uhr erneut nach W in die Niederlande zu seinem Lieferanten. Dort kaufte er 300 Gramm wiederum nahezu reines Kokain. Da der Angeklagte diese Fahrt alleine und ohne Kurier unternahm, versteckte er das Rauschgift in einer schwarzen Socke und plazierte es in einem Hohlraum hinter der Kofferraumverkleidung des C, nachdem er es zunächst noch mit einem Beutel mit Kaffeepulver umwickelt hatte, um das Aufspüren der Drogen durch einen Rauschmittelspürhund zu erschweren. Anschließend begab sich der Angeklagte auf die Rückfahrt nach H.
Aufgrund der durchgeführten Observations- und Telekommunikationsüberwachungsmaßnahmen wurde der Angeklagte K gegen 18.00 Uhr auf dem Rastplatz in C4 an der BAB … von Kräften der Polizei festgenommen. Gleichzeitig wurde die Wohnung der Angeklagten in der Q-Straße in H durchsucht und die Angeklagte K1 ebenfalls festgenommen.
Im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung wurden in einer schwarzen Tasche insgesamt 7,2 Gramm Kokain und drei Folienbeutel mit je 5 Gramm Kokain aufgefunden. Außerdem fanden sich zwei Druckverschlusstütchen mit 8,1 Gramm und 7,2 Gramm Amphetamin sowie Alufolie mit 5.1 Gramm Amphetamin. Desweiteren wurden mehrere Dosen und Tüten mit Streckmitteln vorgefunden.
Eine Durchsuchung des PKW C der Angeklagten verlief zunächst ohne Ergebnis. Im Rahmen einer zweiten, intensiveren Untersuchung am Folgetag wurde dann 300 Gramm Kokain aufgefunden. Dieses Kokain wies einen Wirkstoffgehalt von 98,1 % auf.
Das in der Wohnung der Angeklagten aufgefundene und bereits gestreckte Kokain hatte noch einen Wirkstoffgehalt von 48 % (105 Gramm) und 59,1 % (17 Gramm).
Der Angeklagte K konsumierte während des Tatzeitraums selbst Kokain. Ab 2010 nahm er gelegentlich Kokain zu sich. In der Folgezeit steigerte sich sein Konsum. Kurz vor seiner Verhaftung nahm er nahezu täglich Kokain zu sich, und zwar bis zu einem Gramm von den gestreckten Konsumeinheiten.
Die Kammer ist daher bei allen Einfuhrtaten davon ausgegangen, dass jeweils 15 Gramm aus den jeweiligen Einfuhrfahrten zum Eigenkonsum bestimmt war. Dabei hat die Kammer einen Konsum von einem Gramm täglich zu Grunde gelegt, wobei es sich bei diesem Konsumeinheiten um das um die Hälfte gestreckte Kokain handelt, so dass sich ein halbes Gramm pro Tag auf die eingeführte Menge errechnet. Dies ergibt bei 30 Tagen 15 Gramm anzurechnendes Kokain für den Eigengebrauch.
Der Angeklagte war jedoch auf Grund seines Drogekonsums in der Fähigkeit, sein Handeln zu steuern, nicht beeinträchtigt.
III.
Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten. Die Kammer hat keine Veranlassung, ihren geständigen Einlassungen keinen Glauben zu schenken. Darüber hinaus hat die Kammer den ermittelnden Beamten G1 gehört. Dieser hat den Gang der Ermittlungen und das Ergebnis der Überwachungsmaßnahmen geschildert. Das Ermittlungsergebnis deckt sich insoweit mit den Einlassungen der Angeklagten.
Darüber hinaus hat die Kammer das Wirkstoffgutachten des Landeskriminalamtes Nordrhein-Westfalen vom 09.08.2012 verlesen.
Auch das Wirkstoffgutachten steht in Übereinstimmung mit den Einlassungen der Angeklagten, die angegeben haben, dass sie jeweils nahezu reines Kokain importiert haben, das dann auf die doppelte Menge Kokain mit Streckmitteln gestreckt worden sei.
Die Angeklagten habe angegeben, dass das importierte Kokain annähernd rein war, und dass die Qualität der früheren Lieferungen der letzten Lieferung, die zur Festnahme führte, entsprach. Die Feststellungen zu den eingeführten Mengen hat die Kammer ebenfalls auf die geständigen Einlassungen gestützt. Auch diese Angaben decken sich mit dem Ermittlungsergebnis der Polizei, insbesondere der Anzahl der feststellbaren Abverkäufe.
Die Feststellungen zu dem Eigenkonsum des Angeklagten beruhen auf seinen eigenen auch insoweit glaubhaften Angaben.
Der Angeklagte hat auch angegeben, dass er trotz den Kokainkonsums in der Lage war, die Drogengeschäfte unbeeinträchtigt durchzuführen.
Die Feststellungen zu den von den Angeklagten getätigten Gewinnen beruhen ebenfalls auf den Angaben der Angeklagten. Sie haben glaubhaft angegeben, aus den Drogengeschäften einen Mindestgewinn von 20.000 Euro gezogen zu haben.
Auch diese Angaben der Angeklagten hat die Kammer bei den Feststellungen als Mindesteinnahme zu Grunde gelegt.
IV.
Der Angeklagte K hat sich nach dem festgestellten Sachverhalt wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen (§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Ziffer 4 BtMG, 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht. Der Angeklagte hat bei den Einfuhrfahren die nicht geringe Menge, die bei Kokain bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid liegt, um ein Vielfaches überschritten.
Der Angeklagte K hat in fünf Fällen, nämlich am 09.03.2012, am 03.04.2012, am 07.05.2012, am 11.07.2012 und am 16.07.2012 Einfuhrfahrten vorgenommen. Soweit der Angeklagte im Anschluss daran die eingeführte Menge an die Abnehmer abverkauft hat, hat die Kammer dies zu seinen Gunsten als Bewertungseinheit angesehen.
Hinsichtlich der Angeklagten K1 ist die Kammer von einer Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§§ 1, 3 Abs. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 29 a Abs. 1 Nr. 2, 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG, 27, 25 Abs. 2 StGB) ausgegangen.
Hinsichtlich der Einfuhrfahrten ist die Kammer lediglich von einer Beihilfehandlung ausgegangen, weil die Angeklagte nicht selbst nach Holland gefahren ist, sondern lediglich die Fahrten ihres Ehemannes unterstützt hat. Da sie an den Abverkäufen aktiv beteiligt war, hat die Kammer insoweit Mittäterschaft angenommen.
V.
Bei der Frage, wie die Angeklagten zu bestrafen sind, waren zunächst die Strafrahmen zu bestimmen.
Gem. § 52 Abs. 2 StGB hat die Kammer bezüglich des Angeklagten K die Strafe aus § 30 Abs. 1 Ziffer 4 BtMG entnommen.
Die Kammer hat einen minderschweren Fall im Sinne des § 30 Abs. 2 BtMG geprüft und im Ergebnis verneint. Die Taten sind nicht an der unteren Grenze anzusiedeln, so dass die Anwendung des Regelstrafrahmens nicht mehr gerechtfertigt wäre. Vielmehr handelte es sich um erhebliche Mengen, die der Angeklagte eingeführt hat. Die Anwendung eines minderschweren Falles verbietet sich von daher.
Die Kammer ist daher von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bis zu 15 Jahren Freiheitsstrafe bezüglich des Angeklagten K ausgegangen.
Bezüglich der Angeklagten K1 hat die Kammer hinsichtlich der Einfuhrstraftaten die Strafe gem. § 27 Abs. 2 StGB gemildert, weil die Angeklagte K1 lediglich Beihilfetaten begangen hat.
Die Kammer ist daher von einer Mindeststrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe und einer Höchststrafe von 11 Jahren und 3 Monaten Freiheitsstrafe ausgegangen.
Die Kammer hat daher die Strafe dem § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG entnommen, gem. § 53 Abs. 2, weil § 29 a BtMG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr vorsieht.
Auch in diesem Fall hat die Kammer gem. § 29 a Abs. 2 BtMG einen minderschweren Fall geprüft und im Ergebnis verneint. Die Straftaten haben insgesamt ein solches Gewicht, dass sich die Anwendung eines besonders milden Sonderstrafrahmens verbietet. Die Taten waren erheblich. Die gehandelte Menge war vergleichsweise groß. Art und Umfang der getätigten Geschäfte waren von einem solchen Gewicht, dass die Anwendung von minderschweren Fällen ausscheidet.
Bei der konkreten Strafzumessung hat die Kammer bezüglich beider Angeklagten berücksichtigt, dass sie die Taten in vollem Umfang eingeräumt haben. Sie haben ein umfassendes Geständnis abgelegt, was zur Überzeugung der Kammer auch von Reue getragen war.
Zu Gunsten des Angeklagten K hat die Kammer darüberhinaus berücksichtigt, dass er selbst Drogen konsumiert hat und möglicherweise auch unter einem gewissen Suchtdruck gehandelt haben mag. Ebenfalls hat die Kammer bedacht, dass sich die Menge, mit der der Angeklagte Handel getrieben hat, um seinen Eigenkonsum gesenkt hat. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass der Angeklagte durch die Einwirkungen der Untersuchungshaft beeindruckt ist.
Zu Lasten des Angeklagten wirkte sich aus, dass die Mengen mit denen Handel getrieben wurde, erheblich waren und der Angeklagte über einen längeren Zeitraum einen schwunghaften Handel mit Kokain betrieben hat.
Hinsichtlich der zu verhängenden Einzelstrafen hat die Kammer hinsichtlich der eingeführten Mengen differenziert.
Für die Fahrten am 07.05.2012 und am 16.07.2012 bei denen der Angeklagte jeweils 300 Gramm Kokain eingeführt hat, hielt die Kammer Einzelstrafen von jeweils zwei Jahren und sechs Monaten für tat- und schuldangemessen.
Für die übrigen Fahrten, in denen der Angeklagte jeweils 200 Gramm eingeführt hat, hielt die Kammer eine Einzelstrafe von zwei Jahren für tat- und schuldangemessen. Das waren die Fahrten vom 09.03.2012, vom 03.04.2012, vom 11.07.2012.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hatte die Kammer gem. § 53 StGB aus den Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
Die Kammer hat noch mal alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände erwogen und eine Gesamtfreiheitsstrafe von
vier Jahren und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen erachtet.
Hinsichtlich der Angeklagten K1 hat die Kammer zu ihren Gunsten berücksichtigt, dass auch sie unvorbestraft ist. Die Kammer hat auch ihr umfassendes Geständnis, das ebenfalls von Reue getragen war, zu ihren Gunsten bedacht. Bei der Strafzumessung hat die Kammer auch erwogen, dass die Angeklagte nicht die treibende Kraft war und ihr Tatbeitrag im Vergleich zu ihrem Mann als eher gering einzustufen ist. Die Kammer hat unter Abwägung aller Umstände für die Einfuhrfahrten in denen 300 Gramm eingeführt und dann verkauft worden sind, also für die Fahrten vom 07.05.2012 und vom 16.07.2012 – unter Berücksichtigung des Eigenkonsums ihres Mannes - jeweils Einzelfreiheitstrafen von einem Jahr und sechs Monaten für angemessen erachtet.
Für die übrigen Fahrten vom 09.03.2012, vom 03.04.2012, vom 11.07.2012 hielt die Kammer Einzelstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten für tat- und schuldangemessen.
Unter erneuter Abwägung aller für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer für die Angeklagte K1 eine Gesamtfreiheitsstrafe von
zwei Jahren und elf Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VI.
Gem. §§ 73 a, 73 d und 74 StGB hielt die Kammer einen Verfall in Höhe von 20.000 Euro für geboten, weil dies den Mindesteinnahmen der Angeklagten aus den Drogenstraftaten entspricht.
Die Kammer hält die Anordnung des Verfalls auch nicht für eine übermäßige Härte. Die Angeklagten haben – neben ihren Bezügen aus staatlichen Transferleistungen – erhebliche Einnahmen aus den Drogengeschäften erzielt. Dieses Gewinn nun wieder abzuschöpfen stellt einen angemessenen Ausgleich dar, der auch nicht im Widerspruch zum Resozialisierungsgedanken steht, der zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen ist.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464, 465 StPO.