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Landgericht Essen·25 KLs 38/05·29.11.2006

Freispruch wegen unzureichender Beweiswürdigung bei Vorwurf des sexuellen Missbrauchs

StrafrechtSexualstrafrechtStrafprozessrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen sprach den Angeklagten vom Vorwurf des sexuellen Missbrauchs frei. Die Kammer hielt die Aussage der Hauptzeugin wegen erheblicher Vagheit, Erinnerungslücken und fehlender detailreicher Sinneseindrücke für nicht beweiskräftig. Das aussagepsychologische Gutachten ließ eine unwahre Alternativhypothese nicht sicher ausschließen. Mangels weiterer Belege genügte der Tatnachweis nicht.

Ausgang: Angeklagter mangels sicheren Tatnachweises freigesprochen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Verurteilungsurteil setzt voraus, dass Tat und Täterschaft mit der für das Strafurteil erforderlichen inneren Überzeugung festgestellt sind; bleibt eine Alternativhypothese nicht mit der nötigen Sicherheit ausgeschlossen, ist der Angeklagte freizusprechen.

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Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage sind Detailreichtum, sinnliche Wahrnehmungen, Konsistenz und Interaktionsmerkmale maßgebliche Kriterien; stark vage und generalisierende Angaben sind als beweisschwach einzustufen.

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Aussagepsychologische Befunde sind bei der Bewertung der Aussagetüchtigkeit zu berücksichtigen; nicht erklärbare Erinnerungslücken können die Fähigkeit zur verlässlichen Aussage in Zweifel ziehen.

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Fehlen unabhängige sachliche Anhaltspunkte oder weitere Zeugen, erhöht sich die Anforderung an die Qualität der Opferaussage; wiederholte, aber inhaltlich unkonkrete Behauptungen genügen nicht für einen sicheren Tatnachweis.

Relevante Normen
§ 267 Abs. 4 StPO§ 467 Abs. 1 StPO

Tenor

In der Strafsache

w e g e n Verdachtes des sexuellen Missbrauchs von Kindern und sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen

hat die V. große Strafkammer des Landgerichts Essen aufgrund der Hauptverhandlung vom 09.08.2006 und vom 21.08.2006, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Landgericht T.

als Vorsitzender,

Richterin L.

als beisitzende Richterin,

städtische Angestellte Ingrid H. und

Hausfrau Petra E.

als Schöffen,

Staatsanwältin L.

als Beamtin der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt O., Essen,

als Verteidiger,

Justizsekretärin L. am 09.08.2006 und Justizobersekretärin A. am 21.08.2006 als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,

für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird freigesprochen.

Die Auslagen einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

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I.

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Mit der zugelassenen Anklage wurde dem Angeklagten vorgeworfen, ein Kind in neun Fällen sexuell missbraucht und in weiteren fünf Fällen dieselbe Zeugin als Schutzbefohlene sexuell missbraucht zu haben. Er soll als Stiefvater der am 26.11.1987 geborenen Zeugin K. K., geb. U., diese nach ihrem achten Geburtstag während die Familie in E. wohnte, mehrmals wöchentlich im Intimbereich unter der Kleidung berührt haben, wobei die Anklage von vier Handlungen ausging. Gleiche Handlungen sollen in der Zeit nach dem Umzug der Familie nach H. im März 2001 erfolgt sein, wobei die Anklage bis zum vierzehnten Geburtstag der Zeugin von fünf weiteren Fällen ausging.

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Nach dem 14. Geburtstag der Zeugin bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres soll es in Gelsenkirchen zu fünf weiteren Fällen gekommen sein, in denen der Angeklagte im Wohnzimmer, im Kinderzimmer, im Schlafzimmer und in einem Fall im Keller der Wohnung im Haus C-Str. in H. Analverkehr an der Zeugin durchgeführt haben soll.

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Die Kammer hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.

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Es konnten aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme mit den aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Beweismitteln lediglich die folgenden Feststellungen getroffen werden:

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Die Zeugin K. K., geb. U. lebte, nachdem ihre Mutter sich von deren Vater getrennt hatte, seit Oktober des Jahres 1996 zusammen mit dem Angeklagten, ihrer Mutter und ihren Geschwistern in einem Haushalt. Die Mutter der Zeugin heiratete den Angeklagten im Jahr 1999. 2005 wurde die Ehe wieder geschieden. Die Familie wohnte zunächst in E., verzog ca. ein Jahr später nach C. und darauf im März nach H. Während der Zeit in E. äußerte die Zeugin K. K. gegenüber ihrer Mutter, der Angeklagte hätte sie "angepackt". Aufgrund dieser Behauptung, welche ihren leiblichen Vater erreichte, kam dieser mit Bekannten in die Wohnung, um den Angeklagten zur Rede zu stellen. Die Mutter von K., die Zeugin U. reagierte wegen eigenen Erlebens überfordert auf den Vorwurf und äußerte wörtlich "Nein, nein ich will es nicht". Die Zeugin K.K. revidierte im Nachgeschehen ihre Behauptung.

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In der Zeit, in welcher die Familie in H. wohnte, rief die Zeugin K. K. bei der Arbeitsstelle ihrer Mutter in einem Imbiss an und fragte, ob sie zu dieser kommen dürfe; der Angeklagte habe sie aufgefordert mit ihr einen Film anzuschauen und ihm "einen zu blasen". Der Angeklagte bestritt das Geschehen; die Angelegenheit blieb daraufhin auf sich beruhen. In dieser Zeit erzählte die Zeugin K. K. ihrer Klassenlehrerin, der Zeugin Q., ihr Stiefvater fasse sie an. Diese stellte den Kontakt zu der Vertrauenslehrerin, der Zeugin F. her, bei der K. wiederum von sexuellen Belästigungen durch den Angeklagten berichtete. Details erfuhren beide Lehrerinnen nicht. Es kam am 11.06.2002 zu einem Gespräch mit der Mutter von K., welche mit dem Angeklagten sprechen und darauf achten wollte, dass K. nicht so oft mit ihrem Stiefvater allein wäre. Gegenüber der Vertrauenslehrerin äußerte K. hiernach nichts mehr über entsprechende Vorfälle, suchte aber die Beratungsstunde weiterhin auf.

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Mitte September 2003 erzählte K. ihrem damaligem Freund, dem Zeugen B., von dem Angeklagten missbraucht worden zu sein, nachdem sie angefangen hatte zu weinen und er sie gefragt hatte, was los sei. K. wollte nicht nach Hause zurück, weshalb sie bei ihrem damaligen Freund übernachtete am nächsten Tag zur Polizei ging. Von dort wurde sie an das Jugendamt verwiesen, dessen Sachbearbeiter einen Umzug zu ihrem leiblichen Vater, dem Zeugen I. U. organisierte. Die Zeugin K. K. befindet sich in psychiatrischer Behandlung, welcher ein stationärer Krankenhausaufenthalt vorausgegangen war, wobei die Einnahme von Psychopharmaka indiziert ist. In der Hauptverhandlung äußerte die Zeugin, sie wünsche sich noch ein Kind. Dieses solle aber ein Junge werden. Bei einem Mädchen hätte sie zuviel Angst, dieses mit ihrem Ehemann allein zu lassen, obwohl sie diesem vertraue. Sie habe Angst, dass ihrem Kind ähnliches wie von ihr erlebt wiederfahren könnte.

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II.

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Die Beweisaufnahme hat indes den Anklagevorwurf nicht mit der erforderlichen Sicherheit, welche vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, bestätigt. Die Aussage der Zeugin K. K. war nicht geeignet, den Tatvorwurf zu beweisen. Weitere Zeugen waren bei den Taten, wie sie nach der Anklage stattgefunden haben sollen, nicht anwesend. Die Zeugin K. K. schildert zwar, von dem Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein. Hierbei gibt sie an, derselbe sei in E. nachts in ihr Zimmer gekommen, sei mit seiner Zunge in ihr Ohr gegangen und habe seinen kleinen Finger in ihre Scheide gesteckt. An die Zeit, in welcher die Familie in C. wohnte, fehlen der Zeugin jegliche Erinnerungen. In H. sei es dann täglich zu der Durchführung von Analverkehr gekommen. Auch auf Nachfrage zeigte sich die Zeugin nicht in der Lage, Einzelheiten der Vorfälle zu schildern. Sie habe, wenn sie mit dem Angeklagten allein in der Wohnung gewesen sei z.B. diesem Kaffee bringen müssen. Dann sei es zu der Tathandlung gekommen. Lediglich zu dem Vorfall im Keller der Wohnung konnte die Zeugin auf mehrfache Nachfrage hin angeben, dass sie sich während der Tatausführung auf Farbeimer gestützt habe. Hiervon berichtete sie in der Hauptverhandlung erstmals.

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Nach den nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen Frau Prof. Dr L., denen sich die Kammer insoweit vollständig anschließt, kann bei der Bewertung der Aussage aufgrund deren Vagheit die Alternativhypothese einer unwahren Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit zurückgewiesen werden. Die Aussage der Zeugin ist hinsichtlich des angeklagten Tatgeschehens derart knapp, dass diese sich für eine Überprüfung der Aussagequalität im Rahmen einer aussagepsychologische Analyse als kaum brauchbar darstellt. Die Aussage enthält nahezu keine Details zum Tatgeschehen, welche hätten als Glaubhaftigkeitsmerkmal herangezogen werden können. Die erstmals in der Hauptverhandlung benannten Farbeimer im Kellerraum stellen ein Detail dar, welches im Hinblick auf die ebenfalls vorzunehmende Konstanzanalyse nicht dienlich ist, als Wahrheitskriterium herangezogen zu werden. Die Zeugin äußerte kaum Sinneseindrücke, obwohl diese bei erstmaliger Durchführung eines Analverkehrs in Form von Schmerzen etc. zu erwarten wären. Die von der Zeugin genannten verbalen Äußerungen erreichen kaum die Schwelle des Kriteriums von Gesprächen in unterschiedlichen Rollen, welches ebenfalls als Merkmal für den Wahrheitsgehalt einer Aussage dient. Einzig der seitens der Zeugin geschilderte Vorfall in E. enthält Interaktionsketten. Bei weiteren Nachfragen verliert sich die Zeugin nach den Ausführungen der Sachverständigen, welche die Kammer im Hauptverhandlungstermin bestätigt sah, in verallgemeinernde Angaben, bei denen sie auch des öfteren in der dritten Person spricht ("als kleines Kind versteht man das nicht" etc.). Auch bezüglich des Tatvorwurfs in der Zeit in E. konnte aus diesem Grund, auch in Zusammenschau mit der übrigen Aussage nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass sich das Geschehen nicht, wie geschildert, abgespielt hat.

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Ebenfalls war bei der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin K. K. zu berücksichtigen, dass deren Aussagetüchtigkeit, welche ebenfalls für das Bejahen einer glaubhaften Aussage gegeben sein muss, in Zweifel stand. Gedächtnispsychologisch lässt sich die von der Zeugin geäußerte Erinnerungslücke bezüglich der Zeit, in welcher die Familie in C. lebte, nach den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen auch zur Überzeugung der Kammer nicht erklären. Die Sachverständige führte anschaulich aus, dass sich die Zeugin in dieser Zeit in einer Altersstufe befand, in welcher normalerweise eine sehr gute Realitätswahrnehmung und großes Interesse an dem Kennenlernen der Umwelt gegeben sind. Hinsichtlich der angeklagten Vorfälle in H. äußert die Zeugin pauschal, dass diese täglich stattfanden. Eine Relativierung findet erst auf Nachfrage und auch nur zögerlich statt. Die Zeugin erschließt sich ihre Aussage bei Nachfragen, indem sie zum Beispiel die Wochenenden, an welchen ihre Mutter anwesend war und die Zeit, in welcher sie ihre Periode hatte, als Tattage ausschließt. Dieses Aussageverhalten der Zeugin weißt ebenfalls auf das mögliche Bestehen eines beschränkten Erinnerungsvermögens auch bezüglich der Tatvorwürfe in H. hin, welches auch die Unfähigkeit, detailliert zu berichten, erklären könnte. Allein die wissenschaftlich anerkannten Verschmelzungsprozesse im Gedächtnis bei Vorliegen typisierter Geschehensabläufe können nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen die vorhandenen Erinnerungslücken nicht erklären, da hiervon zentrale und einschneidende Erlebnisse nicht in diesem Maße betroffen sind. Aufgrund der Möglichkeit des Bestehens der angegebenen Erinnerungslücken muss eine möglicherweise beschränkte Aussagetüchtigkeit angenommen werden, welche ebenfalls ein Zurückweisen der Alternativhypothese unmöglich macht.

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Die Kammer hat bei der Beweiswürdigung nicht übersehen, dass aufgrund der ungewöhnlichen Aussage der Zeugin, sie wünsche sich als zweites Kind wiederum einen Sohn, damit sie ihr Kind mit ihrem Mann alleine lassen könne und auch aufgrund der an verschiedene Stellen immer wieder getätigten Äußerungen, missbraucht zu werden, einiges für das Erleben eines sexuellen Missbrauchs spricht. Es bestand auch kein Anlass, die Glaubwürdigkeit der Zeugin als Person anzuzweifeln. Allein aufgrund der vagen Aussage, welche letztlich einer aussagepsychologischen Analyse kaum zugänglich war, konnte die Täterschaft des Angeklagten nicht mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden, was aufgrund der verbliebenen Unklarheiten und Zweifel zu dessen Freispruch führen musste.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.