Sexuelle Nötigung (teils versucht) mit § 63 StGB-Unterbringung wegen Steuerungsschwäche
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen (drei Versuche), teils in Tateinheit mit § 183 StGB, zu 2 Jahren und 4 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Streitentscheidend waren die Gewaltanwendung zur Vornahme sexueller Handlungen sowie die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB). Das Gericht nahm in allen Fällen minderschwere Fälle an, milderte zusätzlich wegen § 21 StGB und beim Versuch. Wegen unbehandelter Persönlichkeitsstörung mit triebdynamischer Steuerungsschwäche und konkreter Wiederholungsgefahr ordnete es die Unterbringung nach § 63 StGB an.
Ausgang: Angeklagter zu Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und Unterbringung nach § 63 StGB angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Gewalt im Sinne des § 177 StGB kann auch in einem körperlichen Einwirken bestehen, das die Bewegungsfreiheit des Opfers zur Durchführung einer sexuellen Handlung tatsächlich einschränkt.
Für den Versuch der sexuellen Nötigung genügt ein Tatentschluss, der auf die Vornahme sexueller Handlungen unter Einsatz körperlicher Gewalt zur Überwindung erwarteten Widerstands gerichtet ist, und ein unmittelbares Ansetzen zur Tat.
Ein minderschwerer Fall der sexuellen Nötigung kann anzunehmen sein, wenn die eingesetzte Gewalt im unteren Bereich liegt, Verletzungen ausbleiben und die Tatausführung spontan und wenig durchdacht ist.
Verminderte Schuldfähigkeit nach § 21 StGB liegt vor, wenn aufgrund einer psychischen Störung die Fähigkeit zur Verhaltenssteuerung bei der Tat erheblich eingeschränkt ist; dies kann eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 StGB begründen.
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt neben einer erheblichen psychischen Störung eine konkrete Gefährlichkeitsprognose voraus; sie kann insbesondere bei unbehandelter Störung und Eskalationstendenzen der Taten (z.B. Mitführen eines Messers, Eindringen in die Wohnung) gerechtfertigt sein.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen sexueller Nötigung in fünf Fällen, wobei es in drei Fällen beim Versuch blieb, in einem Fall in Tateinheit mit exhibitionistischen Handlungen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 183, 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 i.d.F.v. 01.07.1997,177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 1, Abs. 5 n.F., 21, 22, 23, 52, 53, 63 StGB.
Gründe
I.
Der heute 27 Jahre alte Angeklagte wurde als jüngstes von zwei Kindern seiner Eltern in F geboren. Seine Schwester ist acht Jahre älter als er. Bei seiner Geburt war seine Mutter bereits 43 Jahre alt. Die Geburt des Angeklagten verlief kompliziert. Seine Nabelschnur war um den Hals gewickelt. Als Kind besuchte er keinen Kindergarten. Er wurde regelgerecht mit 6 Jahren eingeschult. Das zweite Schuljahr mußte er wegen Leseschwäche wiederholen. Zu seinen Mitschülern fand er keinen rechten Kontakt. Ab dem Jahre 1982 besuchte er die Hauptschule. Auch während dieser Zeit blieben Schulprobleme bestehen. Desweiteren hatte er ständig Streitereien mit Mitschülern. Es gelang ihm nicht, beständige Freundschaften zu knüpfen. Im Juli 1988 erhielt er den Hauptschulabschluß. Danach begann er eine Lehre als Industriemechaniker bei der Maschinenbaufirma M. Auch hier fiel er in der Berufsschule durch schlechte Leistungen auf, so daß er ein Jahr wiederholen mußte. Seine Ausbildung dauerte dadurch insgesamt 4 1/2 Jahre. Am 27.01.1993 gelang es ihm, die Ausbildung mit dem Facharbeiterbrief abzuschließen. Bereits im April 1992 ging die. Firma M, bei der der Angeklagte beschäftigt war, in Konkurs. Sein Arbeitsplatz wurde am 01.05.1992 von der Firma I, die ihren Hauptsitz im Schwarzwald hatte, übernommen. Nach Beendigung der Lehrzeit war er noch ca. 6 Monate bei dieser Firma beschäftigt, dann wurde er aber ebenfalls wegen Konkurses dieser Firma entlassen und war 3 Monate lang arbeitslos. Am 01.10.1993 wurde er zur Bundeswehr einberufen und war in B bei einem Panzerbatallion stationiert. Nach 6 Monaten verpflichtete er sich als Zeitsoldat, da er Angst hatte, nach Beendigung seiner Wehrpflichtzeit wieder arbeitslos zu sein. Für 1 1/2 Jahre tat er dann Dienst bei einer Nachschubabteilung und wurde während dieser Zeit zum Gefreiten befördert. Auch in der Kaserne hatte er wenig persönliche und soziale Kontakte. Allerdings gelang es ihm, zu einem Kameraden eine Freundschaftsbeziehung aufzubauen. Mit diesem Freund fuhr er auch einmal in Urlaub. Der freundschaftliche Kontakt brach aber dann nach 3 Jahren ab. Bei der Bundeswehr hatte er einige Disziplinarprobleme, so daß mehrfach gegen ihn Disziplinararrest verhängt wurde. Der Angeklagte wurde vorzeitig am 29.09.1995 aus der Bundeswehr entlassen.
Er kehrte sodann· in sein Elternhaus zurück und war zunächst bis zum 15.04.1996 arbeitslos. Danach nahm er an einer Wiedereingliederungsmaßnahme beim Berufsfortbildungszentrum teil und wurde für die Dauer von etwa drei Monaten am Computer sowie in Pneumatik und Hydraulik ausgebildet. Diese Weiterbildung war dem Angeklagten jedoch nicht fundiert genug, so daß er von sich aus diese Weiterbildungsmaßnahme abbrach. Danach arbeitete er noch einmal bei einer Zeitarbeitsfirma, erhielt dort jedoch nur einen Hilfsarbeiterstundenlohn von 13,-- DM. Da ihm diese Bezahlung zu schlecht war, hatte er dieses Beschäftigungsverhältnis ebenfalls aufgegeben. Zuletzt bezog der Angeklagte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.000,-- DM monatlich.
Schulden hat der Angeklagte keine; er verfügt noch über Ersparnisse in Höhe von 5.000 bis 6.000,-- DM.
Das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern ist gespalten. Zu seinem Vater hat er ein schlechtes Verhältnis, insbesondere deshalb, weil dieser in der Kindheit des Angeklagten desöfteren auf Montage auswärtig arbeiten war und so ein rechter Kontakt nicht entstehen konnte. Ein gutes Verhältnis und ein inniges Verhältnis hat der Angeklagte zu seiner Mutter entwickelt. Diese leidet jedoch unter erheblichen psychischen Problemen und war nach A.ngaben des Angeklagten schon mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung. Bis zum März 1997 wohnte der Angeklagte wieder bei seinen Eltern. Danach konnte er in eine von seiner Schwester gekaufte Eigentumswohnung in der X-Straße in F ziehen. Diese Wohnung hatte eine Größe von etwa 45 qm. Insgesamt wohnten 7 Parteien in diesem Haus.
Beziehungen zu Frauen hatte der Angeklagte bislang nie aufbauen können. Im Jahre 1992 bis 1993 hatte er eine ihm freundschaftlich verbundene Gefährtin, mit der er jedoch niemals intimen Kontakt hatte. Der Angeklagte baute sich seine eigene Welt auf, bestehend aus seinem Computer, dem Hund seines Vaters und Comics. Insbesondere zuletzt, während seiner Arheitslosigkeit, beschäftigte er sich in erster Linie mit Computerspielen, Fernsehen und Ausgängen mit dem Hund seines Vaters.
Der Angeklagte ist zuvor strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten. In dieser Sache befindet er sich seit dem 06.05.1998 in Untersuchungshaft in der JVA F1.
II.
Am 00.00.1997 ging der Angeklagte in der Nähe der Zeche D in F spazieren. Dort fielen ihm die zu diesem Zeitpunkt 14-jährige E sowie C auf. Er ging zunächst an ihnen vorbei, drehte sich jedoch dann um und faßte E, ohne etwas zu sagen, oberhalb der Bekleidung an die linke Brust. Beide Mädchen fingen daraufhin sofort an zu schimpfen. Unbeeindruckt ging der Angeklagte weiter. Später traf er beide Mädchen auf dem O-Friedhof wieder. Als diese den Angeklagten erkannten, versuchten sie wegzulaufen. Der Angeklagte packte jedoch die E von hinten, schob seine Arme unter den Armen der Geschädigten E her und berührte sie an der Brust oberhalb ihrer Kleidung. Diese wehrte sich heftig und bemühte sich, auf den Angeklagten einzuschlagen. Ihre Begleiterin, C, flüchtete zunächst, kehrte aber wegen der Hilfeschreie der Geschädigten E zurück und schlug mit einer Bierflasche auf den Angeklagten ein und traf ihn an der Schulter. Der Angeklagte ließ dann von E ab und wandte sich C zu. Zwischen beiden entstand eine Rangelei. Ihr gelang es sich loszureißen; beide Mädchen rannten weg. Der Angeklagte versuchte zunächst noch, sie zu verfolgen, ließ dann aber wegen der Schmerzen in seiner Schulter, hervorgerufen durch den Schlag mit der Bierflasche, davon ab.
Am 00.00.1998, Rosenmontag, ging der Angeklagte gegen 16.00 Uhr mit dem Schäferhund seines Vaters spazieren. Er befand sich auf der T-Halde an der O1-Straße in F. Dort traf er die Geschädigte I1, die ihrerseits mit ihrem Hund spazierenging. Der Angeklagte lief zunächst hinter ihr her, überholte sie und verstellte ihr den Weg. Dabei hatte er im Sinn, ihr an die Brust zu fassen. Die Zeugin I1 hatte eine Hundeleine um den Hals gelegt. Diese war verschränkt. Der Angeklagte ergriff die Leine und zog die Leinenenden weg, so daß er an die Brust der Geschädigten I1 fassen konnte. Diese wich zunächst etwas zurück und fragte ihn, ob er im Kopf krank sei. Der Angeklagte setzte nach und es gelang ihm, trotz der Gegenwehr die Brüste der Geschädigten oberhalb ihrer Kleidung zu betasten. Dabei äußerte er die Worte, "Laß mich mal fummeln". Der Geschädigten I1 gelang es sodann wegzulaufen.
Der Angeklagte ging deshalb auf die Geschädigte I1 zu, weil ihm diese Frau gefiel. Er versuchte auf diese Weise, wie schon in den Fällen zuvor, mit Frauen sexuelle Kontakte zu knüpfen. Dabei war dem Angeklagten stets bewußt, daß er sich mit diesen Verhaltensweisen strafbar mache, jedoch war sein Verlangen jedesmal übermächtig, die Frauen an ihrer Brust zu berühren.
Am 00.00.1998 ging der Angeklagte ebenfalls wieder über die T-Halde in F. Dort traf er zwei Frauen an, von denen eine einen Boxerhund bei sich hatte. Es war die Geschädigte U. Da diese blonde Haare hatte, erregte sie die Aufmerksamkeit des Angeklagten. Es war ca. gegen 20.00 Uhr als der Angeklagte hinter den beiden Frauen herging, sie überholte und dabei den Reißverschluß seiner Hose öffnete und sein Glied herausholte.
Sein Glied war zu diesem Zeitpunkt zumindest halbsteif. Er wollte die Zeugin U unter Überwindung des von ihm erwarteten Widerstandes ebenfalls an ihren Brüsten berühren. Er drehte sich sodann um und stellte sich vor die Geschädigte U und sprach sie mit den Worten an, "Komm, willst Du auch ein bißchen Spaß haben?" Dabei manipulierte er an seinem Glied. Beide Frauen begannen sofort laut auf den Angeklagten zu schimpfen. Deshalb ergriff er die Flucht.
Die Geschädigte U erregte insbesondere auch deswegen das Interesse des Angeklagten, weil diese nach seiner Auffassung einen polnischen Dialekt sprach. Er glaubte, bei der Geschädigten U insoweit ein leichteres Spiel zu haben.
Am 00.00.1998 ging die Geschädigte B1 abends gegen 23.30 Uhr durch den L-Park in F. Sie war auf dem Weg nach Hause und legte in Höhe des Fußballplatzes eine Atempause aufgrund des zurückgelegten Anstieges ein. Dabei bemerkte sie hinter sich den Angeklagten. Er war deshalb auf die Zeugin aufmerksam geworden, weil sie zu so später Stunde allein durch den Park ging. Deshalb meinte er, er könne zu ihr leichter sexuelle Kontakte knüpfen. Jedenfalls wollte er, wie in den Fällen zuvor, die Brüste der Zeugin betasten und dabei auch körperliche Gewalt durch Festhalten der Arme einsetzen. Der Angeklagte lief zu ihr hin und rief sie mit dem Wort "Hey" an. Die Geschädigte B1 reagierte darauf zunächst nicht. Der Angeklagte verstellte der Geschädigten sodann den Weg und hielt sie mit der rechten Hand fest. In der linken Hand hielt er ein großes Tauchermesser, was die Geschädigte B1 auch bemerkte. Diese fing daraufhin an zu schreien. Allerdings richtete der Angeklagte das Messer nicht auf die Zeugin, sondern er hielt das Heft des Messers in der Hand, wobei die Klinge in einen Jackenärmel hineinragte. Daraufhin ließ der Angeklagte von ihr ab, da er Entdeckung fürchtete. Die Geschädigte B1 konnte fliehen.
Der Angeklagte hatte das Messer nicht nur zum Selbstschutz, sondern auch zu dem Zweck dabei, es gegebenenfalls als Drohmittel gegen Frauen nutzen zu wollen. Der Angeklagte war auch hier darauf aus, die Geschädigte B1 zumindest an ihren Brüsten zu berühren.
Am 00.00.1998 war der Angeklagte morgens in seiner Wohnung. Er schlief bis 9.00, frühstückte und sah sodann fern. Gegen 11.00 Uhr bemerkte er, daß seine über ihm wohnende Nachbarin Frau L1 die Wohnung verließ und in den Keller ging. Der Angeklagte machte seine Wohnungstür auf, lief etwas die Treppe hoch und sah, daß Frau L1 ihre Wohnungstür nicht geschlossen, sondern nur angelehnt hatte. Der Angeklagte entschloß sich daraufhin, sich zu entkleiden und in die Wohnung seiner Nachbarin zu gehen, um sexuelle Kontakte zu ihr zu suchen. Er wußte, daß die Geschädigte L1 verheiratet war und einen Sohn hatte, der zu diesem Zeitpunkt jedoch im Kindergarten war, was der Angeklagte ebenfalls wußte. Desweiteren glaubte er zu wissen, daß die Geschädigte L1 neben ihrem Ehemann einen Freund hatte, so daß er davon ausging, daß er auch leichter Kontakt sexueller Art zu der Geschädigten L1 bekommen könne. Er zog sich daraufhin in seiner Wohnung aus und ließ nur seine grünen Bundeswehrstrümpfe an, da ihm der Steinboden im Treppenhaus zu kalt war. Desweiteren hielt der Angeklagte den Schlüssel seiner Wohnung in der Hand. Er ging in die Wohnung der Geschädigten L1 hinein und ging durch das Kinderzimmer hindurch in ein von dort zu erreichendes Arbeitszimmer. Die Wohnung der Geschädigten L1 war dadurch gekennzeichnet, daß es eigentlich zwei eigenständige Wohnungen waren, die miteinander verbunden worden waren. Die Wohnung ist jedoch nur durch eine Wohnungstür zu betreten. Die andere Wohnungstür ist verschlossen und mit Möbeln verstellt. Der Angeklagte versteckte sich zunächst hinter der Tür des Arbeitszimmers. Er hörte, wie die Zeugin L1 wieder hineinkam. Der Angeklagte zog sich seine Strümpfe aus und streifte diese über seine Hände. Dabei hielt er den Schlüssel weiterhin in einer Hand. Er ging sodann auf sie zu, weil er mit ihr sexuell verkehren wollte. Dabei wollte er die Zeugin, mit deren Widerstand er rechnete, festhalten, um sie zumindest an ihren Brüsten und an ihrem Geschlechtsteil zu berühren. Die Geschädigte L1 schrie laut auf und fragte den Angeklagten ständig, wie er in ihre Wohnung komme. Der Angeklagte, der mittlerweile Angst vor Entdeckung bekommen hatte und wegen des Verhaltens der Geschädigten keine Möglichkeit mehr sah, sein Vorhaben umzusetzen, legte ihr die Hand auf den Mund. Er wollte nunmehr die Wohnung verlassen. Er entfernte sich und ging durch die Wohnungstür nach draußen. Dabei hielt er die Wohnungstür zunächst von außen zu, während die Geschädigte L1 immer wieder versuchte die Wohnungstür zu öffnen. Dabei fragte sie den Angeklagten ständig, wie er in ihre Wohnurig gelangt sei. Zunächst antwortete er auf diese Frage nichts, später als es ihm gelang, die Wohnung zu verlassen, antwortete er, daß er einen Zweitschlüssel gehabt habe. Aufgrund dieser Angabe verstummte die Geschädigte L1. Tatsächlich hatte der Angeklagte aber keinen Zweitschlüssel.
Der Angeklagte ging sodann wieder in seine Wohnung zurück, zog sich an und fuhr zum Arbeitsamt. Ihm war mittlerweile klar, daß eine Anzeige durch die Geschädigte L1 erfolgen würde und er mit Strafverfolgung rechnen müsse, da er der Geschädigten L1 von Person bekannt war. Nachmittags ging der Angeklagte zu seinen Eltern. Sein Vater hielt ihm vor, ob er etwas gemacht hätte. Zu diesem Zeitpunkt war sein Vater bereits von einem Nachbarn angerufen worden. Ferner wurde ihm mitgeteilt, daß Frau L1 Anzeige erstattet habe. Daraufhin gingen der Angeklagte und sein Vater zur nächstgelegenen Polizeidienststelle, die sich jedoch für nicht zuständig erklärte. Am folgenden Tag wurde der Angeklagte von Polizeibeamten in seiner Wohnung festgenommen.
III.
Diese Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Das Geständnis ist glaubhaft; es deckt sich mit dem Akteninhalt und den polizeilichen Ermittlungen sowie den in den Akten niedergelegten Aussagen der Zeuginnen.
IV.
Der Angeklagte war deswegen in Fall 1. und 3. der Anklage wegen vollendeter sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1 StGB i.d.F.v. 01.07.1997 zu bestrafen. In beiden Fällen wendete der Angeklagte Gewalt an, um die sexuellen Handlungen am Opfer durchführen zu können. Insbesondere in Fall 3. der Anklage ist das Tatbestandsmerkmal der Gewalt dadurch erfüllt, daß sich der Angeklagte in den Weg der Geschädigten stellte und gegen ihren Willen die um den Hals gelegte Hundeleine wegzog, um somit ungehindert an ihre Brust fassen zu können. In Fall 4. und 6. der Anklage war der Angeklagte aufgrund der getroffenen Feststellungen wegen versuchter sexueller Nötigung gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1 i.d.F.v. 1997 bezüglich Fall 4. und gem. § 177 Abs. 1 Nr. 1 n.F. bezüglich Fall 6. zu verurteilen. In beiden Fällen war der Tatentschluß des Angeklagten darauf gerichtet, unter Einsatz einfacher körperlicher Gewalt die Geschädigten festzuhalten und sexuelle Handlungen an ihnen zu begehen. In Fall 4. der Anklage hat sich der Angeklagte desweiteren tateinheitlich einer exhibitionistischen Handlungen gem. § 183 StGB schuldig gemacht. In Fall 5. der Anklage hat sich der Angeklagte ebenfalls einer versuchten sexuellen Nötigung gem. § 177 StGB n F. schuldig gemacht. Allerdings hat er hier auch den Qualifikationstatbestand des § 177 Abs. 3 StGB erfüllt. Er führte ein Messer bei sich. Nicht feststellen konnte die Kammer, daß er das Messer i. S.d. § 177 Abs. 4 StGB n.F. bei der Tatausführung verwendet hat. Die Geschädigte hat das Messer vom Angeklagten wohl unbeabsichtigt entdeckt, wie dieser es in der Hand bzw. in seinem Ärmel hielt.
V.
Bei der Strafzumessung ist die Kammer in allen Fällen, in denen eine Verurteilung nach § 177 StGB i.d.F.v. 01.07.1997 oder neuer Fassung erfolgte, von einem minderschweren Fall gem. § 177 Abs. 2 StGB ausgegangen. Maßgeblich dafür war, daß in allen Fällen die vom Angeklagten gezeigte Gewalt im unteren Bereich des Denkbaren lag und keines der Opfer durch die Tat verletzt wurde. Desweiteren ist auch die Tatausführung nicht durchdacht; sie beruht im wesentlichen auf spontanen Entschlüssen des Angeklagten. Somit war in allen Fällen von einem gemilderten Strafrahmen auszugehen. Im Falle des § 177 Abs. 1 Nr. 1, bezogen auf beide Gesetzesfassungen, lag somit ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren zugrunde. Im Falle des § 177 Abs. 3 Nr. 1 n.F. lag gem. § 177 Abs. 5 n.F. ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu 10 Jahren zugrunde.
Desweiteren milderte die Kammer die zur Verfügung stehenden Strafrahmen weiterhin über §§ 21, 49 Abs. 1 StGB. Der Angeklagte ist i.S.d. § 21 StGB vermindert schuldfähig. Dies hat das Gutachten der Sachverständigen X1 überzeugend ergeben. Sie hat überzeugend dargelegt, daß die bereits vom Angeklagten geschilderten Geburtskomplikationen, bei der Geburt war sein Hals mit der Nabelschnur umwickelt, zu einer leichten Hirnschädigung, einem sogenannten MCD-Syndrom geführt haben kann. Dieses hat häufig eine Reifeverzögerung zur Folge. Der Angeklagte wirkte sowohl bei der Sachverständigen als auch in der Hauptverhandlung deutlich gehemmt, schüchtern, ängstlich und unbeholfen. Er hatte sichtlich Schwierigkeiten, die Einzelheiten der Taten, soweit sie sich auf sexuelle Dinge bezogen, darzustellen. Er wirkte deutlich erleichtert, wenn man ihm durch Vorhalte weiterhalf. Die Sachverständige kommt in überzeugender Weise zu dem Ergebnis, daß der Angeklagte, der bislang keine heterosexuellen Erfahrungen gemacht hatte, mittlerweile unter einer triebdynamischen Steuerungsschwäche leidet. Er ist aufgrund seiner Persönlichkeitsmängel auch nicht mehr in der Lage, in adäquater Weise eine Sexualpartnerin zu finden, so daß sich seine Taten insbesondere als plumpe Annäherungsversuche zum Zwecke der sexuellen Kontaktanbahnung interpretieren lassen. Dieses Ergebnis läßt sich durchaus mit der Einlassung des Angeklagten in Übereinstimmung bringen, wonach er geschildert hat, daß er zunächst versucht habe, an den Frauen vorbeizugehen bzw. diese nicht zu belästigen. Irgendwann jedoch sei jedesmal das Verlangen übermächtig geworden, die Frauen zu berühren. Daraus wird deutlich, dies hat auch die Sachverständige nachvollziehbar festgestellt, daß der Angeklagte in seiner Fähigkeit, sein Verhalten zu steuern, erheblich eingeschränkt ist.
Die Milderung des Strafrahmens aufgrund der §§ 21, 49 StGB führt dazu, daß in den Fällen 1., 3., 4. und 6. der Angeklagte von einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu drei Jahren neun Monaten auszugehen ist. Im Fall 5. der Anklage führt die Milderung zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu sieben Jahren sechs Monaten.
In den Fällen, in denen dem Angeklagten nur Versuch zur Last gelegt werden kann, hat die Kammer eine weitere Strafrahmenmilderung über §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB vorgenommen. Dies führt in den Fällen 4. und 6. der Anklage zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren neun Monaten und im Fall 5. der Anklage zu einem Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren sieben Monaten.
Für die Bemessung der Einzelstrafen hat sich die Kammer von folgenden Erwägungen leiten lassen:
Strafmildernd war zugunsten des Angeklagten zu werten, daß er nicht vorbestraft ist. Desweiteren war sein offenes und rückhaltloses Geständnis strafmildernd zu werten. Ferner war zu berücksichtigen, daß die Tatintensität in allen Fällen eher im unteren Bereich lag und erhebliche Folgen für die Geschädigten ausgeblieben sind. Desweiteren war zu würdigen, allerdings nur noch mit geringerem Gewicht, daß der Angeklagte bei der Begehung der Tat aufgrund seiner Reifeverzögerung und seiner triebdynamischen Steuerungsschwäche nur vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB war und daß es in drei der Fälle nur beim Versuch blieb. Andererseits war im Fall 4. der Anklage strafschärfend zu werten, daß der Angeklagte einen weiteren Straftatbestand, nämlich den der exhibitionistischen Handlung gem. § 183 StGB zusätzlich verwirklicht hat.
Unter Berücksichtigung der oben genannten Strafzumessungsfaktoren gelangt die Kammer in allen Fällen zu moderaten Einzelstrafen. Im Fall 1. der Anklagte erschien eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten tat- und schuldangemessen. Im Fall 3. hat die Kammer eine Einzelstrafe von 6 Monaten für ausreichend erachtet, weil das Ausmaß der Gewaltanwendung sich am unteren Rand bewegte. Im Fall 4. der Anklagte verhängte die Kammer eine Einzelstrafe von ebenfalls acht Monaten. Im Fall 5. der Anklage hat das Gericht unter Anwendung des Strafrahmens von Freiheitsstrafe von einem Monat bis zu fünf Jahren sechs Monaten eine Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten als angemessen verhängt. Schließlich im Fall 6. der Anklage verhängte die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr. Bei der Strafzumessung in diesem Fall war zu berücksichtigen, daß der Angeklagte hierbei in die Wohnung, also einen intimen und vom Opfer jeweils als besonders geschützt empfundenen Bereich eindrang.
Gem. § 54 StGB war aus diesen Einzelstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. Hierbei hatte die Kammer die höchste Einzelstrafe von einem Jahr und drei Monaten angemessen zu erhöhen. Maßgeblich für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe waren insbesondere die Zahl der Einzelstrafen, ihre zeitliche Beziehung zueinander, die zusehends enger wurde sowie der Umstand, daß in den Fällen 5. und 6. der Anklage auch eine Intensitätssteigerung gegenüber den vorigen drei Fällen zu bemerken war.
Demzufolge hat die Kammer unter nochmaliger Würdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände eine Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für tat- und schuldangemessen erachtet.
Desweiteren hat die Kammer die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus gem. § 63 StGB angeordnet. Der Angeklagte ist, das steht zur sicheren Überzeugung des Gerichts fest, vermindert schuldfähig i.S.d. § 21 StGB. Dieses ergibt sich aus dem überzeugenden Gutachten der Sachverständigen X1. Der Angeklagte ist auch i.S.d. § 63 StGB für die Allgemeinheit gefährlich. Aufgrund seiner triebdynamischen Steuerungsschwäche sind nach den nachvollziehbaren und glaubhaften Angaben der Sachverständigen X1 weitere ähnliche Taten zu erwarten, käme der Angeklagte zur Zeit des Urteilsspruches auf freien Fuß. Seine Persönlichkeitsstörung ist bislang unbehandelt; der Angeklagte hat sich noch nie in einer therapeutischen Behandlung befunden. Es besteht daher die konkrete Gefahr, daß der Angeklagte in Zukunft erneut sich von seinen Trieben überwältigen läßt und Frauen, die ihm gefallen, sexuell angreift. Insbesondere aufgrund der Entwicklung der Straftaten, daß nämlich zum einen die zeitliche Abfolge der Taten enger wurde und in den letzten Fällen der Angeklagte ein Messer bei sich führte bzw. bereits in die Wohnung eines Opfers eindrang, wird eine Steigerung seines Verhaltens i.S. einer zunehmenden Gefährlichkeit deutlich. Insbesondere das Eindringen in die Wohnung einer Nachbarin, bei der dem Angeklagten bewußt war, daß er von dem Opfer wiedererkannt werden würde, zeigt, wie stark sein Trieb ausgeprägt ist und ihn zu diesen Handlungen hinreißt. Der Angeklagte ist auch therapiefähig. Dies hat zum einen die Sachverständige Frau X1 festgestellt; zum anderen erklärte der Angeklagte selbst, daß er sich therapieren lassen möchte. Insoweit ist bei dem Angeklagten auch Krankheitseinsicht vorhanden.
Eine Aussetzung der Anordnung der Maßregeln zur Bewährung kam gem. § 67 b Abs. 1 S. 2 StGB nicht in Betracht, da gleichzeitig mit der Maßregel Freiheitsstrafe in nicht zur Bewährung aussetzungsfähiger Höhe verhängt worden ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO.