Körperverletzung und Bedrohung der Tochter mit Messer: 1 Jahr 6 Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen fahrlässiger Körperverletzung, nachdem er seine 16-jährige Tochter geschlagen, mit einem Messer bedroht und ihr damit am Hals und an den Oberschenkeln Verletzungen zugefügt hatte. Bei dem Versuch der Ehefrau, ihm das Messer abzunehmen, erlitt diese eine Schnittverletzung. Die Kammer bejahte volle Schuldfähigkeit und wertete das Gesamtgeschehen als natürliche Handlungseinheit in Tateinheit. Es wurde eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verhängt und zur Bewährung ausgesetzt.
Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung sowie fahrlässiger Körperverletzung verurteilt; Freiheitsstrafe 1 Jahr 6 Monate, Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine vorsätzliche Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) liegt vor, wenn durch Schläge mit der Faust sowie durch Schläge mit der stumpfen Seite oder dem Griff eines Messers körperliche Beeinträchtigungen und Verletzungen verursacht werden.
Eine Bedrohung (§ 241 Abs. 1 StGB) ist gegeben, wenn in der konkreten Situation die Ankündigung, „es zu Ende zu bringen“, in Verbindung mit dem Anhalten eines Messers an den Hals objektiv als Drohung mit einer Tötung verstanden werden muss.
Wer bei einer gegen eine Person gerichteten Messerbedrohung damit rechnen muss, dass ein Dritter eingreift und es dabei zu einer Schnittverletzung kommt, kann sich wegen fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) zulasten des eingreifenden Dritten strafbar machen.
Mehraktige Gewalthandlungen gegen verschiedene Tatopfer können bei engem zeitlichen, örtlichen, situativen und motivationalen Zusammenhang eine natürliche Handlungseinheit bilden und als Tateinheit (§ 52 StGB) zu bewerten sein.
Die Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung (§ 56 Abs. 1, 2 StGB) setzt eine positive Sozialprognose voraus, die insbesondere bei fehlenden Vorstrafen, stabilen Lebensverhältnissen und einmaliger Beziehungstat angenommen werden kann.
Tenor
Der Angeklagte wird kostenpflichtig wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Bedrohung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von
einem Jahr und sechs Monaten
verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Angewendete Vorschriften: §§ 223 Abs. 1, 229, 230 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 StGB
Gründe
I.
Die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten
1.
Der Angeklagte, der am …….. in Beirut im Libanon geboren wurde, wuchs die ersten acht Jahre seines Lebens gemeinsam mit vier Schwestern und einem älteren Bruder im Libanon auf. Sein derzeit 70-jähriger Vater arbeitete als Gemüsehändler. Seine heute 67-jährige Mutter war Hausfrau und kümmerte sich um die Kinder. Der Angeklagte besuchte in seiner Heimat bis zur dritten Klasse regelgerecht die Schule. Am ……… fiel sein ältester Bruder im Bürgerkrieg. Die Familie entschloss sich sodann nach Deutschland auszuwandern und reiste schließlich – etwa ein Jahr nach dem Tod des Bruders – am ……….. nach Deutschland ein. Die Familie lebte fortan in H.. Der Vater des Angeklagten arbeitete in befristeten Verträgen bei der T.H. im Aufräumdienst. Die Mutter des Angeklagten arbeitete zeitweise als Putzhilfe, im Übrigen war sie Hausfrau und Mutter. In Deutschland wurden noch zwei weitere Brüder des Angeklagten geboren.
Der Angeklagte wurde in H. in die erste Klasse eingeschult. Er lernte zügig die deutsche Sprache und durchlief die Grundschule ohne Schwierigkeiten und ohne Klassenwiederholungen. Er wechselte nach der Grundschule regelgerecht auf eine Gesamtschule in H., die er ebenfalls bis einschließlich zur 10. Klasse ohne Klassenwiederholungen absolvierte und schließlich mit dem Hauptschulabschluss verließ.
Sodann absolvierte der Angeklagte in den Jahren ….. bis ….. eine Ausbildung als Tischler / Schreiner, die er erfolgreich mit dem Gesellenbrief abschloss. Einige Monate jobbte er anschließend in seinem erlernten Beruf und fand schließlich über den Einsatz in einer Zeitarbeitsfirma eine feste Anstellung als Schreiner. In dieser Firma arbeitete er fortan über fünfzehn Jahre.
Im Jahr 2012 erlitt er einen Bandscheibenvorfall und musste sich im September 2012 einer Bandscheibenoperation unterziehen. In der Folgezeit fiel ihm die Ausübung seines Berufs aufgrund der Rückenprobleme schwer und war ihm teilweise auch nicht möglich. Er versuchte wiederholt seine erlernte Tätigkeit fortzuführen, war aber 2012 überwiegend und in den Folgejahren bis 2016 häufig krankgeschrieben. Diese Zeit belastete ihn emotional. Seit September 2017 arbeitete der Angeklagte schließlich zunächst in Teilzeit bei einer Firma für T. u.G. in E. Seit dem 01. Januar 2019 ist er dort in Vollzeit als Monteur beschäftigt und verdient monatlich rund 2.280,00 EUR netto.
Abgesehen von dem Rückenleiden hat der Angeklagte keinerlei Erkrankungen. Auch eine Drogen- und / oder Alkoholproblematik besteht nicht.
Der Angeklagte lernte seine jetzige Ehefrau, die Zeugin V.P., im Jahr 1998 kennen. Das Paar heiratete im November ……. nach islamischen Recht und im Dezember …… standesamtlich in H.. Aus der Ehe sind insgesamt fünf Kinder hervorgegangen. Die Zeuginnen T. und U. P. sind als Zwillinge am …….. zur Welt gekommen. Sie haben einen jüngeren, derzeit 14-jährigen Bruder, eine 5-jährige und eine 3-jährige Schwester. Die zum Tatzeitpunkt 16-jährige Geschädigte T.P. absolviert eine Ausbildung zur Zahnarzthelferin. Ihre Zwillingsschwester U. befindet sich in einer Ausbildung zur medizinisch-technischen Assistentin. Der 14-jährige Sohn des Angeklagten besucht die Schule.
2.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Feststellungen zur Sache
1. Das Vorgeschehen
Am …….. kam es in der Familienwohnung in der I-Straße … in H zu Streitigkeiten zwischen dem Angeklagten und seiner seinerzeit 16-jährigen Tochter T.P.. Hintergrund war ein kurz zuvor erfolgter Facetime-Anruf eines Jungen auf dem Handy der Zeugin T.P., obwohl es ihr nicht erlaubt war, mit Jungen zu telefonieren. Diesen Anruf hatte der Angeklagte mitbekommen, weil er alle Handys der Familienmitglieder bei Anwesenheit in der Wohnung untereinander vernetzt hatte, was dem Angeklagten die Kontrolle und Überwachung der Kontakte u.a. seiner Töchter erlaubte. Die Zeuginnen T. und U. P. befanden sich in ihrem gemeinsamen Kinderzimmer der Wohnung, welches der Angeklagte betrat. Der Angeklagte stellte seine Tochter T. wegen des Anrufs zur Rede und verlangte, von ihr zu wissen, wer der Anrufer sei und was dieser von ihr, seiner Tochter, wolle, was seine Tochter ihm mitteilte, er aber nicht guthieß.
2. Die Tat selbst
Der Angeklagte entschloss sich spätestens im Zuge dieser Streitigkeit spontan dazu, seinem Begehren, dass seine Tochter T. die in der Familie geltenden Vorgaben und Regeln einzuhalten habe, unter Anwendung körperlicher Gewalt Nachdruck zu verleihen. Dabei nahm er billigend in Kauf, die Geschädigte T.P. übel und unangemessen zu behandeln und das körperliche Wohlempfinden der Zeugin mehr als nur unerheblich zu beeinträchtigen und sie auch an der Gesundheit zu schädigen.
In Umsetzung dieses Tatentschlusses schlug der Angeklagte der Zeugin T. P. zumindest einmal mit der Faust ins Gesicht. Er traf durch den Faustschlag jedenfalls ihre Nase, die zu bluten begann. Anschließend ging er in die Küche, holte ein Messer und begab sich zurück zu der Zeugin T.P. ins Kinderzimmer. Er schlug mehrmals mit der stumpfen Seite der Messerschneide oder mit dem Griff auf beide Oberschenkel der Zeugin T.P., hielt ihr das Messer an den Hals und bedrohte sie unmittelbar dabei zumindest mit den Worten „Draußen bringen wir es zu Ende, Du Schlampe“. Bei letzterem nahm er wiederum billigend in Kauf, die Geschädigte T.P. mit der Begehung eines Verbrechens, nämlich ihrer - wenn auch tatsächlich nicht beabsichtigten - Tötung, zu bedrohen.
Als die herbeieilende Zeugin V.P. versuchte, dem Angeklagten das Messer aus seiner Hand zu entreißen, wurde sie durch die Klinge des Messers an der rechten Handinnenfläche mit einem etwa 2 cm langen Schnitt verletzt und blutete. Mit einem derartigen Eingreifen der ebenfalls in der Wohnung anwesenden Zeugin V.P., was dem Angeklagten bekannt war, hätte der Angeklagte ob seiner Gewaltanwendungen und der Bedrohung mit dem Messer zulasten der gemeinsamen Tochter T. rechnen müssen. Hätte der Angeklagte die ihm mögliche Sorgfalt, seine Tochter T. nicht anzugreifen, an den Tag gelegt, wäre es nicht zu dem für den Angeklagten ebenso vorhersehbaren Eingreifen seiner Ehefrau gekommen, um ihm das Messer abzunehmen und dementsprechend auch nicht zu der dann indes eingetretenen Verletzung der Ehefrau.
Die Zwillingsschwester der Geschädigten, die Zeugin U.P., rief schließlich die Polizei und berichtete im Zuge des Notrufs, dass der Vater die Schwester geschlagen und mit dem Messer bedroht habe und diese aus der Nase blute.
Aufgrund des Notrufs und der dort geschilderten Gefahrenlage trafen mehrere Einsatzfahrzeuge der Polizei am Tatort ein. Bei Eintreffen der Polizeibeamten flüchteten die völlig verängstigten und weinenden Zeuginnen T. und U. P. bereits aus dem Haus in Richtung der Polizeibeamten. Die Polizeibeamten trennten die Beteiligten zunächst zur Sicherung der Lage und Klärung des Sachverhalts. Nachdem die Einsatzkräfte mit den Zeuginnen T. u.U.P. in der Wohnung gesprochen hatten und schließlich die Geschädigte T.P. das Haus verlassen wollte, um sich zu einem zwischenzeitlich angeforderten Rettungswagen zu begeben, sagte der Angeklagte in arabischer Sprache zu ihr, dass sie nicht die Wahrheit sagen solle.
Der Angeklagte war bei Begehung der Tat weder unfähig, das Unrecht seines Tuns einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, noch war die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert.
3. Die Tatfolgen
Die Geschädigte T.P. erlitt durch die Tat Nasenbluten, zahlreiche Hautrötungen und Schwellungen an der Nase und Wange, Striemen am Hals sowie mehrere Schwellungen an beiden Oberschenkeln. Sie wurde gemeinsam mit ihrer Zwillingsschwester, der Zeugin U.P., mit dem Rettungswagen in das C-Hospital in H verbracht und dort behandelt. Nach noch in der Nacht erfolgter Entlassung aus dem Krankenhaus, Durchführung der polizeilichen Zeugenvernehmung und kurzzeitiger Unterbringung durch das Jugendamt in einer Einrichtung für Jugendliche kehrte die Geschädigte T.P. in den Haushalt der Familie zurück.
Die Zeugin V.P. erlitt eine Schnittverletzung an der rechten Hand, die indes nicht durch die Rettungskräfte ärztlich versorgt wurde.
Der Angeklagte wurde vor Ort vorläufig festgenommen, in den Gewahrsam verbracht und nach erfolgter Beschuldigtenvernehmung entlassen. Gegen den Angeklagten wurde für den Zeitraum vom 14.10 bis zum 24.10.2018 ein polizeiliches Aufenthalts-und Betretungsverbot hinsichtlich der Familienwohnung in der I-Straße …. in H. ausgesprochen.
Die Familie P lebt – nach dem Tatgeschehen am …….. – weiterhin in der gemeinsamen Wohnung in der I-Straße … in H..
III.
Beweiswürdigung
1.
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den entsprechenden Angaben des Angeklagten.
Die Kammer hat keinen Anlass an diesen Angaben des Angeklagten zu zweifeln. Sie werden in Bezug auf die nicht vorhandenen Vorstrafen zudem bestätigt durch den verlesenen und keine Eintragungen aufweisenden Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 25.10.2018.
2.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den teilgeständigen Angaben des Angeklagten und im Übrigen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Im Einzelnen:
2.1.
Die Feststellungen zum Vorgeschehen beruhen zunächst auf den eigenen Angaben des Angeklagten. Diese hat das Vorgeschehen - grundlegend wie festgestellt mit nachstehend darzustellen Abweichungen - selbst geschildert.
So hat er über den Anruf des Jungen und den dadurch entstandenen Streit insbesondere bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung vom 15.10.2018, über die der Vernehmungsbeamte, der Zeuge O, in der Hauptverhandlung inhaltlich berichtete, selbst ausdrücklich eingeräumt, dass er alle Handys vernetzt habe, so dass auch er alle Telefonate der anderen Familienmitglieder mitbekomme. Den letztgenannten Umstand erwähnt die Kammer auch nur deshalb, weil der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen hat, „jeder habe seinen Account auf seinen eingerichtet, da sie so jung seien“. Dieser neuen Einlassung in der Hauptverhandlung folgt die Kammer indes nicht. Dagegen sprechen schon die anderslautenden Angaben in der Beschuldigtenvernehmung, die zudem spontan und zeitnah in der Tatnacht vom ……..auf den …… erfolgten. Darüber hinaus hat auch die anders als noch im Ermittlungsverfahren in der Hauptverhandlung das Zeugnis nach § 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO verweigernde Zeugin T.P. im Krankenhaus ohne Befragung der Polizei von der durch den Angeklagten stattfindenden Überwachung ihres Handys, da sie nicht mit Jungen telefonieren dürfe, berichtet.
Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat er auch nicht eingeräumt, dass es der Zeugin T.P. nicht erlaubt war, mit Jungen zu sprechen. Das hat indes die letztgenannten Zeugin in dem bereits vorstehend dargestellten Rahmen spontan und zum anderen, wie die weitere Beweiswürdigung zeigen wird, stimmig mit weiteren Umständen und deshalb von der Kammer für überzeugend erachtet, so bekundet.
Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer auch nicht der weiteren - im Detail letztlich in Bezug auf die stattgefundenen Straftaten ohnehin praktisch irrelevanten - Einlassung des Angeklagten bei seiner Beschuldigtenvernehmung und in der Hauptverhandlung, wonach Hintergrund des von ihm - wie ausgeführt - eingeräumten Verlangens von seiner Tochter zu wissen, wer der Anrufer sei und was dieser von ihr wolle, was sie ihm mitteilte, er aber nicht guthieß, eine zurückliegende Geschichte wegen einer Belästigung/Problemen seiner Tochter durch/mit Flüchtlingen gewesen sei, etwaig - am Tattag - gepaart mit dem Ansinnen der Heirat seiner Tochter.
2.2.
Die Feststellungen zur Tat selbst trifft die Kammer unter Berücksichtigung der teilgeständigen Angaben des Angeklagten aufgrund einer Gesamtwürdigung.
Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung – bei der Polizei gab er an, er wisse nicht mehr, was er gegenüber seiner Tochter gemacht habe – eingeräumt, seine Tochter T. im Zuge des Streits mit ihr jedenfalls einmalig geschlagen und dadurch Nasenbluten verursacht zu haben. Ferner hat er in der Hauptverhandlung, wie auch schon bei seiner Beschuldigtenvernehmung, auch den Einsatz eines von ihm geführten Messers eingeräumt und gestanden, dass seine Ehefrau bei dem Versuch, ihm das Messer abzunehmen, verletzt worden sei.
In der Hauptverhandlung hat er sich indes zur Ausführung des Schlages dahin eingelassen, er habe nur einen Schlag mit der flachen rechten Hand gegen die Tochter ausgeführt, wobei er sie am Hinterkopf habe treffen wollen. T. habe indes in diesem Moment ihren Kopf gedreht und er habe sie im Gesicht getroffen und wohl dadurch das Nasenbluten verursacht. Ferner hat der Angeklagte bestritten, das von ihm geholte Messer gerade deshalb geholt zu haben, um seine Tochter zu bedrohen.
2.3.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen zu dem konkreten Tatgeschehen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme. Im Einzelnen:
a)
Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich bereits gegenüber dem vor Ort eingesetzten Polizeibeamten und Zeugen P., dahingehend eingelassen, dass es zwar einen Streit gegeben, auch ein Messer dabei gewesen sei, aber von ihm – dem Angeklagten – nicht eingesetzt worden sei, sondern sein Handeln falsch rüber gekommen sei, da er der Tochter nur habe Angst machen wollen.
b)
Abweichend von den schließlich getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte sich in der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dahingehend eingelassen, es sei zwar keine kleine Sache, was vorgefallen sei. Er habe seine Tochter aber wegen der vorstehend erwähnten, zurückliegenden Belästigungen durch Flüchtlinge nur beschützen wollen, so auch an dem Abend, als seine Tochter T. einen Facetime-Anruf eines N. B. erhalten habe, der Kontakt zu seiner Tochter gewollt habe. Darauf habe er seine Tochter angesprochen, weil er die Mädchen habe beschützen wollen. Die Situation sei dann eskaliert. Er habe ein Messer gehabt, es aber nicht gegen die Tochter eingesetzt, sondern habe es gegen sich einsetzen wollen. Jedoch sei - insoweit zutreffend - seine Ehefrau dazwischen gegangen.
c)
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich weiter dahingehend eingelassen, er habe sich wegen einer Vorgeschichte mit einer Belästigung seiner Tochter Sorgen gemacht und am Abend habe es Andeutungen gegeben, dass so etwas noch einmal passiert sei. Er sei in einem „psychischen Ausnahmezustand“ gewesen; er habe sich in einer - nicht näher bezeichneten - „depressiven Phase“ befunden, auch wenn er nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Auf weitere Nachfragen änderte der Angeklagte seine Einlassung und gab nunmehr an, er habe tagelang nicht geschlafen und deswegen schon Tabletten eingenommen. Zwar habe er seine Tochter mit der flachen Hand geschlagen, indes nicht mehrfach mit der Faust. Weiteren Körperkontakt habe es in dem Gerangel nicht gegeben. Das Messer habe er gehabt, weil er aufgebracht gewesen sei, und er sich selbst habe umbringen wolle, bevor seiner Tochter etwas passiere. Er habe seine Tochter nicht mit dem Messer bedroht oder mit dem Messer geschlagen. Seine Ehefrau habe ihm - insoweit zutreffend - das Messer weggenommen, sich dadurch verletzt und die Blutlache im Kinderzimmer verursacht. Als die Polizei gekommen sei, habe er auch nicht gedroht, seine Tochter umzubringen, wenn sie der Polizei die Wahrheit sage. Die Verletzungen seiner Tochter seien nicht durch Schläge mit dem Messer verursacht worden. Er habe seine Ehefrau später gefragt, wie es zu den Verletzungen gekommen sei, und diese habe ihm als Ursache einen vorherigen Streit der Zwillinge genannt, in dem diese sich körperlich angegangen seien. Dies sei jeden Tag so, da die Mädchen ein gemeinsames Zimmer hätten und sich streiten würden, auch körperlich. Da er selber an dem Tag nicht dabei gewesen sei und nur diese Angaben von seiner Ehefrau dazu erfahren habe, könne er dies nicht weiter erklären. Er habe die Verletzungen auch nicht ernst genommen, da so etwas bei seinen Töchtern häufiger vorkomme.
Ergänzend hat sich der Angeklagte zu seinem psychischen Ausnahmezustand dahingehend eingelassen, dass er drei bis vier Wochen vor der Tat unter Schlafstörungen gelitten habe. Er habe nur zehn Stunden in einer Woche geschlafen und sei deswegen in ärztlicher Behandlung gewesen. Er habe Tabletten eingenommen, Cefarglom und Amitriptylin. Letzteres habe er nach Bedarf genommen, wobei es als Schmerzmittel gedacht gewesen sei. Zwei Tage später habe er einen Termin beim Psychiater gehabt. Er sei fix und fertig mit den Nerven gewesen. Auf Vorhalt, warum er in einer Situation, in der er seine Tochter vor Belästigungen durch einen Jungen habe beschützen wolle, denn gedroht habe, sich selber umzubringen, konnte der Angeklagte dies nicht näher als vorstehend erklären. Er habe sich indes nicht selber verletzt.
Im Übrigen könne er sich nicht erinnern, woher das Messer gekommen sei und wie es weiter gegangen sei. Auch habe er keine Erinnerung, wer die Polizei gerufen habe. An den weiteren Hergang könne er sich insgesamt nicht erinnern, sei sich aber sicher, dass er seine Tochter nicht mit dem Messer bedroht habe.
Im Zuge der weiteren Hauptverhandlung ließ sich der Angeklagte dahin ein, einen Fehler gemacht und sich dafür entschuldigt zu haben. Er habe sich mit seiner Frau und den Zwillingen zusammengesetzt und sie hätten alle eingesehen, Fehler gemacht zu haben. Es sei aber keinesfalls so schlimm abgelaufen wie in der Anklageschrift beschrieben, was sich bereits aus dem Umstand ergebe, dass beide Kinder wieder nach Hause gekommen sind. Ein solcher Ausrutscher könne auch besten Menschen passieren, insbesondere in einer schlechten Phase. Indes sei es nicht so abgelaufen wie in der Anklageschrift beschrieben.
d)
Zunächst ist bereits die Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung in sich widersprüchlich, da der Angeklagte zwar Einzelheiten zum Vorgeschehen bekundete, jedoch den Hergang der eigentlichen Auseinandersetzung, insbesondere die Umstände im Zusammenhang mit dem Messereinsatz, nicht zu berichten vermochte und vehement angab, insoweit keine Erinnerung zu haben, jedoch – trotz fehlender Erinnerungen zum Hergang – wiederum sicher sagen zu können, dass er seine Tochter nicht mit dem Messer bedroht und jedenfalls nicht mit dem Messer geschlagen habe.
Auch vermochte der Angeklagte nicht nachvollziehbar zu erklären, warum er in einer Situation, in der er seine Tochter vor Belästigungen durch einen Jungen habe beschützen wolle, dann gedroht habe will, sich selber umzubringen. Denn bei einem Suizid hätte er die Töchter vor Belästigungen von Jungen schließlich nicht mehr schützen können. Auch die erstmalig in der Hauptverhandlung behauptete Verursachung der Verletzungen der T.P. durch einen vorangegangenen körperlich ausgetragenen Streit der Zwillinge verblieb – trotz Nachfragen – völlig im Unklaren und fand keinerlei Stütze in der Beweisaufnahme im Übrigen.
Zudem widerspricht die Einlassung des Angeklagten im Rahmen der Hauptverhandlung eindrücklich seinen eigenen Angaben bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung. So berichtete er dort weder von einer eigenen psychischen Ausnahmesituation, noch von der Einnahme von Drogen und / oder Medikamenten. Ferner gab er weder Ausfallerscheinungen noch Schlafschwierigkeiten an. Diese Angaben erfolgten erstmalig und ohne konkrete Einordnungen in der Hauptverhandlung.
Dabei betont die Kammer, dass sie nicht verkennt, dass es das Recht eines jeden Angeklagten ist, sich auch in unterschiedlicher Weise einzulassen und das Gebrauchmachen von diesem Recht nicht zu seinen Lasten verwertet werden darf.
Die Kammer stellt die, sich widersprechenden Einlassungen indes nicht nur der Vollständigkeit halber dar, sondern auch deshalb, weil aus der Widersprüchlichkeit jedenfalls folgt, dass die vorgenannten Angaben des Angeklagten für sich genommen keinen nachvollziehbaren Schluss auf den tatsächlichen Geschehensablauf zulassen.
e)
Diese Einlassung des Angeklagten ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt; die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf einer Gesamtwürdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme.
Nachvollziehbar, stimmig und übereinstimmend bekundeten die mit dem Polizeieinsatz befassten Polizeibeamten als Zeugen in der Hauptverhandlung, wenn auch nicht stets mit dem gleichen Wortlaut, zunächst von dem Einsatzgrund der „häuslichen Gewalt“, konkret – wie festgestellt – von dem im getätigten Notruf geschilderten Schlag und Bedrohen ihrer Schwester durch den Vater mit einem Messer. So bekundete etwa die Zeugin F. von dem Einsatz an der I-straße in H. wegen „häuslicher Gewalt“, wobei die Schwester der Geschädigten die Polizei angerufen habe, weil der Vater die Schwester geschlagen habe und sie mit dem Messer bedrohe. Letzteres bekundeten gleichsam der Zeuge P. sowie die Zeugin X.. Nachvollziehbar erklärte der Zeuge P. wegen der in Rede stehenden Bedrohung mit dem Messer zudem den Einsatz mehrerer Polizeieinsatzkräfte und die Eilbedürftigkeit des Einsatzes. Die Kammer hat keinen Anlass an den Bekundungen der Zeugen zu zweifeln, zumal diese ob des erst wenige Monate zurückliegenden Tatgeschehens eine gute Erinnerung an die Gegebenheiten hatten.
Übereinstimmend, konstant und überzeugend schilderten die eingesetzten Polizeibeamten als Zeugen in der Hauptverhandlung ferner den Eindruck der verängstigten Zwillingsschwestern T. und U. P. – wie festgestellt – bei Eintreffen der Einsatzkräfte. So bekundete etwa die Zeugin X. eindrucksvoll, wie die beiden Zwillinge weinend aus der Haustür von den Eltern weg auf sie – die Polizeikräfte – zugelaufen seien. Die Zeugin K. bekundete sogar ihren Eindruck von panisch aus dem Haus rennenden Schwestern.
Darüber hinaus schilderte die Zeugin K. stimmig und überzeugend ihren weiteren Eindruck der Mädchen vor der Fahrt ins Krankenhaus. Besonders in Erinnerung war der Zeugin K. dabei die ängstliche, spontane, ohne Fragen der Polizei getätigte Äußerung der Schwestern dahingehend, dass diese nicht mehr zu Hause bleiben wollten. Diese Angabe der Schwestern, nach denen die Zeugin K nicht gefragt hatte, veranlassten sie wiederum nach ihrem Bekunden dazu, sodann noch abzuklären, ob denn überhaupt die weiteren, jüngeren Geschwister in dem Haushalt verbleiben könnten.
Darüber hinaus beruhen die Feststellungen zum konkreten Tathergang – wie festgestellt – auf den Bekundungen der Zeugin C., die sich einerseits am Tatort einen Eindruck von dem Geschehen machen konnte und darüber hinaus die Zwillingsschwestern ins Krankenhaus begleitete und dort über mehrere Stunden auch zu deren Schutz verweilte. So war die Zeugin C im Krankenhaus zugegen als die Geschädigte T.P. und ihre Schwester U. den Krankenschwestern von dem Vorfall – wie festgestellt – berichteten. Die Zeugin C. differenzierte im Zuge ihrer Zeugenvernehmung in der Hauptverhandlung nachvollziehbar, stimmig und überzeugend zwischen ihren Kenntnissen, die sie aus einer Vernehmung der Zeuginnen erlangt hatte, die indes nicht verwertbar sind, und zwischen Erkenntnissen, die sie aus Gesprächen der Zwillinge mit Krankenhauspersonal erlangt hatte. Diese Schilderungen zum Tatgeschehen – so u.a. Ärger mit dem Vater wegen eines Anrufs eines Jungen, Faustschlag durch den Vater, die Bedrohung mit einem Messer und den Einsatz des Messers gegen ihre Oberschenkel – fügen sich stimmig in das Verletzungsbild (dazu nachstehend Punkt 2.6.), den getätigten Notruf, die Eintreffsituation und den Eindruck der Geschädigten T. sowie ihrer Schwester U. ein.
Die Feststellungen zu der ausgesprochenen Bedrohung der Geschädigten T. P. beruhen ebenfalls auf den dazu abermals in sich stimmigen Bekundungen der Zeugin C. aus dem genannten Rahmen im Krankenhaus, denen die Kammer auch insoweit folgt.
Letzteres fügt sich wiederum stimmig ein in die spontane Äußerung der Zeugin T.P. im Rettungswagen gegenüber der Zeugin C., wonach der Angeklagte ihr soeben, als sie aus dem Haus heraus zum Rettungswagen gegangen sei - in arabischer Sprache - gesagt habe, sie solle nicht die Wahrheit sagen.
2.4.
Die Feststellungen zu den subjektiven Tatumständen trifft die Kammer wiederum aufgrund der eigenen Einlassung des Angeklagten und aus der Bewertung aller Tatumstände.
Bereits nach der Einlassung des Angeklagten ergibt sich, dass er zumindest eine vorsätzliche Körperverletzung der Geschädigten T.P. – wenn auch nach seiner Einlassung nur durch einen Schlag mit der flachen Hand – billigend in Kauf genommen hat. Auch die sorgfaltswidrige Verletzung seiner Ehefrau mit dem Messer hat er im Grunde selber eingeräumt. Der von der Zeugin T.P. bekundete Faustschlag in das Gesicht lässt ohnehin keinen anderen Schluss als denjenigen auf eine mindestens billigend in Kauf genommene vorsätzliche Körperverletzung zu.
Im Übrigen folgen die Feststellungen zu den subjektiven Tatumständen aus dem Tathergang im Übrigen. Dies gilt insbesondere auch für sie subjektive Tatseite der Bedrohung. Denn der Angeklagte hat der Geschädigten nach den Gewalttätigkeiten zu ihren Lasten in Aussicht gestellt, „es draußen zu Ende zu bringen“, was mithin in der Gesamtbetrachtung - ob des ihr an den Hals gehaltenen Messers und der gerade dabei getätigten, vorstehenden Äußerung - so verstanden werden muss, dass er ihr jedenfalls drohte, sie umzubringen.
2.5.
Die Feststellungen zu der uneingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung beruhen auf dem Ergebnis der Beweisaufnahme.
Der erstmalig in der Hauptverhandlung erfolgten Einlassung des Angeklagten zu einem psychischen Ausnahmezustand ist nicht zu folgen.
Schon die auch insoweit gegebene Widersprüchlichkeit der - zudem durch keine weiteren, außerhalb der Angaben des Angeklagten bestätigten - Einlassung des Angeklagte (siehe oben III 2.3 c) lässt keine verlässlichen Rückschlüsse auf das Bestehen einer, wenn denn, welcher genauen Art von Störung zu.
Die „depressive Phase“ wurde nicht näher erläutert. Dass der Angeklagte vor der Tat - wie er dann geltend machte - unter einer derartigen Schlaflosigkeit litt und in einem Umfang Medikamente zu sich genommen hat, dass dadurch eine krankhafte seelische Störung eintrat und insbesondere eine solche, die auch noch zur erheblichen Verminderung oder gar Aufhebung seiner Schuldfähigkeit führte, schließt die Kammer aus.
Denn die Kammer vermag diesen, zudem wechselnden Angaben, schon aufgrund der auch zu zahlreichen anderen, wesentlichen Umständen nicht insgesamt überzeugenden Einlassung des Angeklagten, so vor allem zum Zustandekommen der Verletzung der Zeugin T.P., nicht zu folgen. Darüber hinaus zwingt auch der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht dazu, jedwede Einlassung eines Angeklagten, auch zu seinem Zustand, den Feststellungen zugrunde zu legen, wenn es für deren Richtigkeit keine Beweise gibt.
Zudem ergeben sich bereits aus der Einlassung des Angeklagten keine zureichend verlässliche Angaben zu Einnahmemengen, Einnahmezeiträumen und Mischverhältnisse der angeblich eingenommenen Medikamente, so dass eine nähere Eingrenzung – auch im Hinblick auf die behauptete Schlaflosigkeit, die ebenfalls nicht nachvollziehbar konkret geschildert wurde – nicht möglich ist.
Die Kammer hat dabei gesehen, dass es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs z.B. einer Berechnung möglicher Alkoholkonzentrationen nur dann nicht bedarf, wenn sie so vage sind, dass sie sich jedem Versuch einer Eingrenzung entziehen (vgl. BGH, NStZ-RR 1999, 297-298; BGH, NStZ-RR 2010, 257-259, Rn. 13; Fischer, 63. Aufl., § 20 StGB, Rn. 15-15a m.w.N.). Letzteres muss gleichfalls für die behauptete Einnahme von Medikamenten gelten. Maßgeblich ist dann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls auf die sog. psychodiagnostischen Kriterien abzustellen.
Diesbezüglich ergeben sich nach den Bekundungen der Zeugen, der vor Ort eintreffenden Polizeibeamten, hier insbesondere des Zeugen P., sowie des polizeilichen Vernehmungsbeamten, des Zeugen O., keinerlei Hinweise auf Einschränkungen nach psychodiagnostischen Kriterien. Keiner berichtete von Ausfallerscheinungen oder sonstigen erkennbaren Auffälligkeiten / Einschränkungen.
So schilderte der Zeugen P., der den Angeklagten bei Eintreffen der Einsatzkräfte am Tatort über eine geraume Zeit betreute und den Fokus – wie der Zeuge P. betonte – auf den Angeklagten gerichtet hatte, nachvollziehbar, stimmig und überzeugend insbesondere das beschwichtigende Verhalten des Angeklagten vor Ort, der u.a. angab, dass es nur einen Streit gegeben habe, zwar mit einem Messer, aber dies falsch rüber gekommen sei und er – der Angeklagte – nur habe Angst machen wollen. Im Zuge der Betreuung des Angeklagten fielen dem erfahrenen Polizeibeamten keinerlei Ausfallerscheinungen oder Auffälligkeiten des Angeklagten auf, sondern nahezu durchweg das so geschilderte beschwichtigende Verhalten.
Gegen die Einlassungen des Angeklagten spricht auch der Umstand, dass er – wie festgestellt – zügig und adäquat auf Veränderungen in der Tatsituation und dem Nachtatgeschehen reagiert hat, z.B. auf das Eintreffen der Polizeibeamten. Zudem berichtete der Angeklagte nicht einmal selbst im Zuge der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung dem Zeugen O. von Schlafschwierigkeiten, Ausfallerscheinungen und / oder die Einnahme von Medikamenten. Derartiges fiel auch dem Zeugen O. als erfahrenen Vernehmungsbeamten nicht auf.
2.6.
Die Feststellungen zu den Verletzungen der Geschädigten T.P. beruhen zunächst auf den Bekundungen der Zeugen F., K. und C.. Die Zeuginnen F., K. und C. beschrieben die Verletzungen – wie festgestellt –, insbesondere auch nachvollziehbar, stimmig und überzeugend die Abdrücke von einem Messer auf den Oberschenkeln der Geschädigten. Die Kammer hat keinen Anlass an den Bekundungen der Zeuginnen zu zweifeln, zumal sie ihre Wahrnehmungen ohne jegliche Mehrbelastungstendenz schilderten. So betonten etwa die Zeuginnen F. und C., dass es sich bei den Verletzungen am Hals und den Oberschenkeln lediglich um oberflächliche Verletzungen gehandelt habe. Die Zeugin K. sprach sogar von Kratzern am Hals. Anschaulich berichtete die Zeugin K. aber auch davon, Abdrücke eines Messergriffs auf den Oberschenkeln der Geschädigten T. wahrgenommen zu haben und entsprechend dieses Verletzungsbildes nach dem Tatmesser in der Schublade gesucht zu haben, wobei der Griffabdruck auf den Oberschenkeln nicht zu jedem Messer in der Schublade gepasst habe. Bestätigt wurden die Bekundungen hinsichtlich der Verletzungen an der Nase auch durch die Bekundungen der Zeugin X., die indes die weiteren Verletzungen an den Oberschenkeln nicht begutachtet hatte.
Die von den Zeuginnen geschilderten Verletzungen korrespondieren zudem mit den unmittelbar nach dem Tatgeschehen aufgenommenen Lichtbildern der Geschädigten T.P., die durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Auf den Lichtbildern sind deutlich eine geschwollene, gerötete Wange und Nase sowie Hautrötungen im Gesicht der Geschädigten T.P. zu erkennen. Zudem zeigen die Lichtbilder des Halses der Geschädigten insgesamt drei unterschiedlich stark ausgeprägte Striemen am Hals der Geschädigten. Auf den Lichtbildern der beiden Oberschenkeln zeigen sich mehrere Schwellungen. Wegen der weiteren Einzelheiten der so beschriebenen Verletzungen wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe, Bl. 12 bis 14 d. A., und der Lichtbildmappe Bl 84 d. A. Bezug genommen. Ferner werden die Feststellungen insoweit gestützt durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der von den Polizeibeamten vor Ort als mögliches Tatwerkzeug festgestellten Küchenmesser, wobei es sich um ein größeres und ein kleineres, jeweils spitz zulaufendes Küchenmesser mit fester Klinge und schwarzen Griff handelt. Wegen der weiteren Einzelheiten der so beschriebenen beiden Küchenmesser wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder aus der Lichtbildmappe, Bl. 87 und 88, Bezug genommen.
Die Feststellungen zu der Verletzung der Zeugin V.P. beruhen auf den überzeugenden Bekundungen der Zeugen F., P. und K., denen die Kammer folgt. Diese werden bestätigt durch Inaugenscheinnahme des Lichtbildes der Verletzung, auf dem deutlich eine Schnittverletzung der Handinnenfläche der rechten Hand in Höhe des Daumens der Geschädigten V.P. zu erkennen ist. Wegen der weiteren Einzelheiten der so beschriebenen Verletzung wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf das Lichtbild aus der Lichtbildmappe, Bl. 85 d. A., Bezug genommen.
Ferner beruhen die Feststellungen zu den teilweise blutenden Verletzungen der Geschädigten T. und V. P. auf der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Tatortes, konkret des Kinderzimmers der Zwillinge, auf denen verschmierte, teils weggewischte Blutspuren auf dem Fußboden vor dem linken Bett und blutsuspekte Anhaftungen in Tropfenform auf dem Bett der linken Wandseite zu erkennen sind. Wegen der weiteren Einzelheiten der so beschriebenen Blutspuren wird gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder der Lichtbildmappe Bl. 14, 80, 81 und 82 oben d. A. Bezug genommen.
2.7.
Dem gestellten Hilfs-Beweisantrag der Verteidigung des Angeklagten (Anlage II zum Protokoll vom 28.03.2019) auf Einholung eines Sachverständigengutachtens war nicht zu entsprechen. Denn einer Vernehmung eines Sachverständigen bedurfte es nicht, da die Kammer die erforderliche Sachkunde selbst besitzt, § 244 Abs. 4 S. 1 StPO.
Der Kammer ist es als erfahrene Jugend- und Jugendschutzkammer, insbesondere mit einer Vielzahl von Schwurgerichtsverfahren, bekannt, dass die Verletzungsbilder – wie festgestellt – durch ein Messer verursacht werden können.
Dies gilt insbesondere für die festgestellten Striemen am Hals der Geschädigten T.P., die sich ohne Notwendigkeit weiterer sachverständiger Beratung stimmig und nachvollziehbar auf das Anhalten eines Messers zurückführen lassen. Das Halten des Messers an den Hals hätte – anders als in dem Antrag der Verteidigung ausgeführt – auch nicht zwingend Schnittverletzungen hervorgerufen. Vielmehr hängt die Frage, ob ein an den Hals gehaltenes Messer auch noch Schnittverletzungen verursacht, von der konkreten Art und Weise, insbesondere der Intensität der gegen die Haut des Halses gerichteten Einsatzweise des Messers ab.
Das Verletzungsbild an den Oberschenkeln der Geschädigten T.P. lässt sich wiederum zweifelsfrei auf ein Schlagen mit dem Messer zurückführen. Auch insoweit bedurfte die Kammer keines weitergehenden sachverständigen Rats. Das Verletzungsbild ist – wie ausgeführt – auf den Lichtbildern deutlich zu erkennen und aufgrund der oben genannten eigenen Sachkunde der Kammer ohne weiteres mit dem Einsatzes des Griffes oder der stumpfen Seite der Messerscheide auch ohne weitere, andere Verletzungen, gar Schnittverletzungen, zu erklären. Denn entscheidend für die Art und Weise von Verletzungen ist immer, wie vorstehend bereits für den Hals ausgeführt, die Art und Weise des Einsatzes des Messers.
2.8.
Das Geschehen nach der Tat, insbesondere seine vorläufige Festnahme und die nachfolgende familiäre Situation, hat der Angeklagte selbst geschildert.
IV.
Rechtliche Würdigung
1.
Indem der Angeklagte der Zeugin T.P. zumindest einmal mit der Faust ins Gesicht schlug, ihre Nase traf, die zu bluten begann, und sie mehrmals mit der stumpfen Seite der Messerschneide oder mit dem Griff auf beide Oberschenkel schlug, was zu mehreren Schwellungen an beiden Oberschenkeln führte, hat er sich einer vorsätzlichen Körperverletzung gemäß § 223 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Die zuständige Staatsanwaltschaft hat das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der vorsätzlichen Körperverletzung i.S.v. § 230 Abs. 1 StGB bejaht.
2.
Indem der Angeklagte der Geschädigten T.P. ferner das Messer an den Hals hielt und sie zumindest mit den Worten „Draußen bringen wir es zu Ende, Du Schlampe“ bedrohte, hat er sie mit der Begehung eines Verbrechens zu ihren Lasten bedroht, § 241 Abs. 1 StGB. Denn der Angeklagte hat der Geschädigten nach den Gewalttätigkeiten zu ihren Lasten in Aussicht gestellt, „es draußen zu Ende zu bringen“, was mithin in der Gesamtbetrachtung so verstanden werden muss, dass er ihr drohte, sie umzubringen.
3.
Ferner hat sich der Angeklagte einer fahrlässigen Körperverletzung gemäß § 229 StGB zulasten seiner Ehefrau, der Zeugin V.P., strafbar gemacht.
Die Zeugin V.P. hat eine blutende Verletzung an der rechten Hand erlitten, mithin liegt eine Körperverletzung i.S.v. § 223 StGB vor. Dieser Taterfolg i.S.v. § 223 Abs. 1 StGB ist auf eine zurechenbare Handlung des Angeklagten zurückzuführen. Denn der Angeklagte hätte ob seiner Gewaltanwendungen und der Bedrohung mit dem Messer zulasten der gemeinsamen Tochter T. damit rechnen müssen, dass die herbeieilende Zeugin V.P. versuchen würde, ihm das Messer aus seiner Hand zu entreißen, so dass er fahrlässig i.S.v. § 229 StGB die Körperverletzung seiner Ehefrau V.P. verursachte.
Das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung der fahrlässigen Körperverletzung i.S.v. § 230 Abs. 1 StGB hat die zuständige Staatsanwaltschaft ebenfalls bejaht.
4.
Die vorgenannten Tathandlungen stehen trotz des mehraktigen Geschehens und der mehreren Verletzten angesichts des äußerst engen zeitlichen, situativen, örtlichen und motivationalen Zusammenhangs als eine natürliche Handlungseinheit in Tateinheit zueinander, § 52 StGB.
V.
Strafzumessung
1.
Die Kammer ist zunächst von folgenden Strafrahmen ausgegangen:
Die vorsätzliche Körperverletzung wird nach § 223 Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die fahrlässige Körperverletzung wird gemäß § 229 mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Die Bedrohung nach § 241 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Da mehrere Strafgesetze verletzt sind und die vorsätzliche Körperverletzung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren die schwerste Strafe androht, wird die Strafe danach bestimmt, vgl. § 52 Abs. 2 S. 1 StGB.
2.
Innerhalb des genannten Strafrahmens hat die Kammer folgende Umstände berücksichtigt:
Die Kammer hat zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er teilgeständig war und im letzten Wort insoweit Reue zeigte.
Zugunsten des Angeklagten hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass er trotz seines fortgeschrittenen Lebensalters nicht vorbestraft ist und stets ein geregeltes Leben geführt hat. Darüber hinaus hat sie gesehen, dass die Tat bereits einige Zeit zurück liegt und der Angeklagte nach dem hiesigen einmaligen Tatgeschehen wiederum ein straffreies Leben geführt hat.
Zudem ist zu seinen Gunsten zu bedenken, dass die durch ihn verursachten Verletzungen folgenlos verheilt sind. Zudem scheint der familiäre, gewaltsam ausgetragene Streit beigelegt und auch T.P. lebt weiterhin im Haushalt der Eltern.
Zu Lasten des Angeklagten ist zu bedenken, dass er im Zuge des Tatgeschehens gleich zwei Personen, die Geschädigte T.P. und die Ehefrau V.P., verletzte.
Zudem ist zu seinen Lasten das trotz der für ihn sprechenden Umstände bestehende erhebliche Maß an krimineller Energie zu bedenken, wie es - ohne die Erfüllung der Tatbestände selbst zu seinen Lasten zu berücksichtigen - darin zum Ausdruck kommt, dass er aus vorgeblicher Sorge um seine Tochter T. im Rahmen eines mehraktigen Geschehens und dabei zudem unter Einsatz eines Messers vorging und so massiv Gewalt verübte.
Unter Berücksichtigung aller zuvor aufgeführten Umstände, die zugunsten und zu Lasten des Angeklagten ins Gewicht fallen, erachtet die Kammer für die Tat eine Freiheitsstrafe von
einem Jahr und sechs Monaten
für tat- und schuldangemessen.
3.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe konnte zur Bewährung ausgesetzt werden.
Denn nach der Überzeugung der Kammer sind die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB erfüllt, da zu erwarten ist, dass sich der Angeklagte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und auch künftig ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht zur Überzeugung der Kammer eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Die Wahrscheinlichkeit künftig straffreien Verhaltens ist deutlich größer als diejenige neuer Straftaten (vgl. Fischer, a.a.O., § 56, Rn. 4 m.w.N.). Dabei hat die Kammer insbesondere berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist und es sich bei der Tat um eine Beziehungstat gehandelt hat. Im Übrigen scheint die Familie P. das Tatgeschehen für sich abgeschlossen zu haben. Dies scheint auch für die Geschädigte T.P. zu gelten, die nahezu umgehend in den familiären Haushalt zurückkehrte. Die Kammer hat auch die Wirkungen, die von der Aussetzung für den Verurteilten zu erwarten sind, berücksichtigt. Dabei hat die Kammer insbesondere bedacht, dass der Angeklagte wieder erwerbstätig ist und sich als Familienvater gemeinsam mit seiner Ehefrau um die fünf im Haushalt lebenden Kinder kümmert.
In dieser Gesamtwürdigung liegen hier auch die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB begründet.
Zudem ist die Vollstreckung der Freiheitsstrafe auch nicht nach § 56 Abs. 3 StGB zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten. Dem steht das Ergebnis der dargestellten Gesamtwürdigung von Tat und Täter unter maßgeblicher Berücksichtigung entgegen.
VI.
Kostenentscheidung
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 S. 1 StPO.