Berufung gegen Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wandte sich mit Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und erstrebte eine mildere Strafe. Das Landgericht bestätigte die Verurteilung zu vier Monaten Freiheitsstrafe, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verhängte ein sechsmonatiges Fahrverbot und eine zweijährige Sperrfrist. Zur Begründung führte das Gericht die zahlreiche einschlägige Vorstrafen und die mangelnde Wirkung vorheriger Geldstrafen an.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis als kostenpflichtig verworfen; Verurteilung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe geahndet werden.
Bei wiederholten einschlägigen Verstößen und fehlender Abschreckungswirkung früherer Geldstrafen kann eine kurze Freiheitsstrafe zur Durchsetzung der General- und Spezialprävention erforderlich und tat- sowie schuldangemessen sein.
Die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe kann unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgebots zur Bewährung ausgesetzt werden, sofern die Gesamtwürdigung der Umstände dies rechtfertigt.
Eine isolierte Sperrfrist nach § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ist anordnungsfähig, wenn der Verurteilte wiederholt seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht nachgewiesen hat.
Vorinstanzen
Amtsgericht Essen, 41 Ds 106/22
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das am 08.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Essen -41 Ds - 32 Js 1914/21 - 106/22- wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 08.12.2022 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt.
Darüber hinaus wurde dem Angeklagten für die Dauer von sechs Monaten verboten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder Art zu führen. Weiterhin wurde ihm eine Sperrfrist für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis von zwei Jahren erteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, mit der er eine geringere Strafe erstrebt.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 geboren. Er ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist verheiratet und hat keine Kinder. Der Angeklagte befindet sich derzeit in anderer Sache in Untersuchungshaft seit dem 00.00.0000. Der Angeklagte ist vorbestraft:
1.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 04.12.2019 wurde der Angeklagte wegen Trunkenheit im Straßenverkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
2.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Gladbeck vom 07.05.2020 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 55 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt.
3.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Solingen vom 22.06.2020 wurde der Angeklagte wegen Führens eines Kraftfahrzeugs bei Fahrunsicherheit infolge Genusses anderer berauschender Mittel in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 23.11.2022 erteilt.
4.
Durch Strafbefehl des Amtsgerichts Düsseldorf vom 25.11.2020 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
5.
Durch Urteil des Amtsgerichts Herne vom 01.12.2020 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Straßenverkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Darüber hinaus wurde ihm eine Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis bis zum 08.12.2020 erteilt.
6.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 29.04.2021 wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
7.
Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 07.05.2021 wurde der Angeklagte wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je 10 Euro verurteilt.
Einbezogen wurde die Strafe aus der Entscheidung vom 04.12.2019.
8.
Durch Beschluss des Amtsgerichts Solingen vom 20.04.2022 wurde eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet.
III.
Der Angeklagte befuhr am 00.00.0000 gegen 23.45 Uhr mit einem fahrerlaubnispflichtigen Personenkraftwagen der Marke BMW mit dem Kennzeichen N01 u.a. die U.-straße in Y.. Zum Führen des Fahrzeugs war-wie ihm bekannt war- nicht berechtigt, weil er zum Zeitpunkt der Tat keine Fahrerlaubnis besaß.
IV.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten. Darüber hinaus hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug erörtert.
Die Feststellungen zum Tatgeschehen beruhen auf der geständigen Einlassung des Angeklagten. Die Kammer hat keinen Zweifel, dieser geständigen Einlassung Glauben zu schenken und hat das Geständnis den Feststellungen zu Grunde gelegt.
V.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar gemacht.
VI.
§ 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG sieht einen Strafrahmen vor, der Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe umfasst.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er die Tat im vollen Umfang eingeräumt hat. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass die Tat bereits eine längere Zeit zurückliegt. Zu Lasten des Angeklagten fiel jedoch ins Gewicht, dass er erheblich -auch einschlägig- vorbestraft ist.
Zur Einwirkung auf den Angeklagten kam nur die Verhängung einer kurzen Freiheitsstrafe gem. § 47 StGB in Betracht. Der Angeklagte ist vielfach im Straßenverkehr auffällig geworden. Er ist immer wieder ohne Fahrerlaubnis gefahren. Geldstrafen haben ihn bislang nicht beeindrucken können. Sie haben nicht zu einer Veränderung seines Verhaltens geführt. Daher ist es nicht zu erwarten, dass der Angeklagte bei Verhängung einer erneuten Geldstrafe, von weiteren Straftaten abgehalten wird. Es muss daher dem Angeklagten nunmehr durch eine kurzen Freiheitsstrafe deutlich gemacht werden, dass er ohne Fahrerlaubnis am Straßenverkehr nicht teilnehmen kann.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Freiheitsstrafe von
vier Monaten
für tat- und schuldangemessen.
VII.
Die Kammer hat die Vollstreckung der Strafe bereits unter Berücksichtigung des Verschlechterungsgebotes zur Bewährung ausgesetzt.
VIII.
Die Kammer hat zudem gem. § 69 a Abs. 1 Satz 3 StGB eine isolierte Sperrfrist für die Dauer von zwei Jahren verhängt. Die Kammer hält eine solche Sperrfrist für unumgänglich, zumal der Angeklagte mehrfach einschlägig mit dem Gesetz in Konflikt geraten ist und somit gezeigt hat, dass er ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist.
Darüber hinaus hat die Kammer gem. § 44 StGB ein sechsmonatiges Fahrverbot verhängt. Als zusätzliche Nebenfolge ist erforderlich, dem Angeklagten deutlich zu machen, dass sein Fehlverhalten Konsequenzen hat.
IX.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.