Berufung gegen Verurteilung wegen Diebstahls (§ 242 StGB) verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bottrop ein, mit dem er wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe verurteilt worden war. Das Landgericht Essen verwirft die Berufung kostenpflichtig, weil die Einlassung des Angeklagten durch eine glaubhafte Zeugenaussage und sonstige Beweismittel widerlegt wurde. Die Tat erfüllt § 242 StGB; bei der Strafzumessung wurden Unvorbestraftheit und Rückgabe der Sache berücksichtigt.
Ausgang: Berufung des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Diebstahls als kostenpflichtig verworfen; erstinstanzliches Urteil bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Die Voraussetzungen des Diebstahls nach § 242 Abs. 1 StGB liegen vor, wenn der Täter eine fremde bewegliche Sache wegnimmt und die Zueignungsabsicht aufweist.
Die Überzeugung der Tatsacheninstanz über die Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen und die Widerlegung von Einlassungen stützt sich auf die Gesamtwürdigung der Beweismittel und kann vom Berufungsgericht nur bei begründeter Erschütterung in Frage gestellt werden.
Bei der Strafzumessung sind Unvorbestraftheit des Täters und die Rückgabe der entwendeten Sache als mildernde Umstände zu berücksichtigen.
Eine Berufung ist zu verwerfen, wenn sie die tragenden Feststellungen zur Täterschaft und Schuld nicht in entscheidungserheblicher Weise erschüttert.
Tenor
Die Berufung des Angeklagten gegen das am 05.05.2023 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bottrop -30 Cs - 46 Js 905/22 - 221/22- wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
(abgekürzt gem. § 267 Abs. IV StPO)
I.
Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bottrop vom 05.05.2023 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Berufung, mit der er einen Freispruch erstrebt.
Die Berufung hat keinen Erfolg.
II.
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in D. geboren. Er ist kinderlos und ledig. Er bezieht Bürgergeld. Er trug bis zum Jahre 2021 den Nachnamen B.. Seit 2019 wohnt er in der jetzigen Wohnung in der C.-Straße … . Dort wohnt er allein.
Der Angeklagte ist unvorbestraft.
III.
Am 00.00.0000 stellte der Zeuge S. sein Fahrrad nebst einem X. unverschlossen vor seiner Wohnanschrift in D. ab. In einem unbeachteten Moment nahm der Angeklagte das Fahrrad nebst X. an sich und verließ die Tatörtlichkeiten und verbrachte dieses in seinen Keller an seiner Wohnanschrift in D.. Er hatte dabei vor, das Fahrrad für sich zu behalten.
In dem Keller wurde eine Schachtel gefunden mit der Aufschrift „B.“. Der Zeuge S. hatte mit seinem Vater das Fahrrad mittels des X. geortet und anschließend die Polizei gerufen. Das Fahrrad wurde dann in dem Keller aufgefunden und gelangte an den Zeugen S. zurück.
IV.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den glaubhaften Angaben des Angeklagten.
Darüber hinaus hat die Kammer den Bundeszentralregisterauszug des Angeklagten erörtert.
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Beweisaufnahme nach Maßgabe des Hauptverhandlungsprotokolls vom 18.08.2023.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten und sich dahingehend eingelassen, dass es sich bei dem Kellerraum, in dem das Fahrrad aufgefunden wurde, nicht um seinen Keller gehandelt habe. Er sei am Tattag nicht zu Hause gewesen, sondern habe einen Freund besucht.
Die Einlassung des Angeklagten wird zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Aussage der Zeugin U.. Die Zeugin, die in demselben Haus wie der Angeklagte wohnt, hat glaubhaft angegeben, dass es sich bei dem Kellerraum, in dem das Fahrrad aufgefunden wurde, um den des Angeklagten gehandelt hat. Sie hat darüber hinaus ausgesagt, dass sie dies auch deshalb bestätigen könne, weil sich in diesem Kellerraum eine Schachtel befunden hat, die den Geburtsnamen des Angeklagten aufwies.
Die Aussage der Zeugin wird nicht widerlegt durch die Aussage des Zeugen P.. Der Zeuge sollte Angaben dazu machen, dass der Angeklagte zum Tatzeitraum sich bei ihm zu Besuch in T. befunden habe. Der Zeuge P. konnte jedoch zum genauen Tatzeitraum keine genauen Angaben mehr machen.
V.
Aufgrund des festgestellten Sachverhalts hat sich der Angeklagte wegen Diebstahls gem. § 242 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
VI.
§ 242 StGB sieht einen Strafrahmen vor, der Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe umfasst.
Im Rahmen der konkreten Strafzumessung hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er unvorbestraft ist. Weiterhin hat die Kammer bedacht, dass das Fahrzeug an den Geschädigten zurückgelangt ist.
Unter Berücksichtigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände hielt die Kammer eine Geldstrafe in Höhe von 60 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen.
Die Tagessatzhöhe hat die Kammer nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse des Angeklagten bemessen.
VII.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.