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Landgericht Essen·23 Qs 74/06·01.06.2006

Festsetzung Einziehungsgebühr nach Ziff. 4142 VV RVG bei Steuerstrafverfahren

StrafrechtSteuerstrafrechtRechtsanwaltsvergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger begehrt die Festsetzung einer Einziehungsgebühr nach Ziff. 4142 VV RVG für die Verteidigung in einem Steuerstrafverfahren wegen unversteuerter Zigaretten. Das Landgericht hebt den Beschluss des Amtsgerichts auf und setzt die Vergütung auf 226,20 € fest; die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Gebühr entsteht, wenn die Einziehung in Betracht kommt oder in der Hauptverhandlung thematisiert wird; der Streitwert wird nach dem Handelspreis abzüglich Tabak- und Einfuhrumsatzsteuer bemessen.

Ausgang: Beschwerde des Verteidigers hinsichtlich der Einziehungsgebühr teilweise stattgegeben; Vergütung auf 226,20 € festgesetzt, weitergehende Beschwerde zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Einziehungsgebühr nach Ziffer 4142 VV RVG entsteht, wenn nach Lage der Akten eine Einziehung der Gegenstände in Betracht kommt; ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich.

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Für das Entstehen der Einziehungsgebühr ist unerheblich, ob die Gegenstände letztlich eingezogen oder die Herausgabe freiwillig unterlassen wurden.

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Der Wert unversteuerter Waren ist nicht mit null anzusetzen, sondern nach dem üblichen Handelspreis abzüglich der darauf entfallenden Steuern (z. B. Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) zu bestimmen.

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Die Höhe der auf den Verteidiger entfallenden Vergütung bemisst sich anhand der Streitwertfestsetzung und den einschlägigen Vorschriften des RVG (insbesondere §§ 13, 49 RVG in Verbindung mit Ziff. 4142 VV).

Relevante Normen
§ 369 Abs. 1 AO; § 374 Abs. 1 AO§ 375 Abs. 2 Nr. 1 AO§ 74 StGB§ 33 Abs. 8 Satz 2 RVG§ 56 Abs. 2 RVG§ 375 AO

Tenor

hat die 3. Strafkammer – Jugendkammer – des Landgerichts Essen beschlossen:

Auf die Beschwerde des Verteidigers vom 19.5.2006 wird der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 14.3.2006 – 60 Ls 61/05 – aufgehoben und die dem Verteidiger aus der Staatskasse zu zahlende weitere Vergütung auf 226, 20 € festgesetzt.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Streitwert für die Einziehungsgebühr wird auf bis zu 3.500 € festgesetzt.

Der Beschwerdewert wird auf 280, 72 € festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und begehrt eine Festsetzung einer Einziehungsgebühr nach Ziffer 4142 des Vergütungsverzeichnisses.

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Der Angeklagte und ein weiterer Angeklagter sind mit Urteil des Amtsgerichts Essen vom 9.3.2005 wegen gemeinschaftlichen Vergehens nach §§ 369 Abs. 1, 374 Abs. 1 AO zu jeweils einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Hintergrund war, dass die Angeklagten insgesamt 290 Stangen unversteuerte und unverzollte Zigaretten in ihrem Fahrzeug transportierten. Für die Zigaretten wären Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 1.640, 72 € sowie Tabaksteuer in Höhe von 6.506, 79 €, insgesamt also 8.146, 72 €, angefallen.

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Im Termin vom 9.3.2005 haben sich der Angeklagte und sein Mitangeklagter in Anwesenheit des zum Pflichtverteidiger bestellten Beschwerdeführers mit der Einziehung der Zigaretten sowie eines "Omaschiebekarrens" einverstanden erklärt, so dass die Zigaretten nicht nach § 375 Abs. 2 Nr. 1 AO eingezogen werden mussten.

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Mit Antrag vom 20.9.2005 begehrte der Verteidiger die Festsetzung einer Einziehungsgebühr zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer zu einem Streitwert von 9.671,-- €. Mit Beschluss vom 27.12.2005 lehnte das Amtsgericht Essen – Rechtspfleger als Urkundensbeamter der Geschäftsstelle – dies entsprechend den Ausführungen des Bezirksrevisors ab mit der Begründung, bei einem Verzicht auf die Herausgabe der Gegenstände handele es sich gerade nicht um eine Einziehung i.S.d. § 74 StGB.

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Dagegen wandte sich der Verteidiger mit einer als Erinnerung auszulegenden Beschwerde. Das Amtsgericht – Richter – wies die Erinnerung aus den Gründen der zuvor ergangenen Entscheidung ab. Zusätzlich vertrat es die Ansicht, der Wert unversteuerter Zigaretten liege bei 0 €.

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Gegen diesen Beschluss wiederum wendet sich der Verteidiger mit der Beschwerde mit dem Hinweis, im Unterschied zu illegalen Drogen sei auch ein Marktwert unversteuerter Zigaretten vorhanden. Im Übrigen sei unerheblich, ob die Zigaretten eingezogen worden seien oder aber freiwillig auf eine Herausgabe verzichtet worden sei.

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Nach § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG ist die Entscheidung auf die Kammer übertragen worden.

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II.

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Die nach § 56 Abs. 2 RVG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde ist in der Sache im Wesentlichen erfolgreich.

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Dem Beschwerdeführer steht eine volle Gebühr zzgl. der darauf entfallenden Umsatzsteuer nach Ziffer 4142 VV zu.

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Nach Vergütungsverzeichnis 4142 zum RVG entsteht die Einziehungsgebühr für eine rechtsanwaltliche Tätigkeit für den Beschuldigten, die sich auf die Einziehung bezieht. Dabei kann die Tätigkeit des Rechtsanwalts auch neben der Tätigkeit für den eigentlichen Strafausspruch liegen. Es genügt, dass nach Lage der Akten eine Einziehung in Betracht kommt. Sie braucht im Strafverfahren auch nicht ausdrücklich beantragt zu sein. Die Tätigkeit des Rechtsanwaltes muss im Hinblick auf die Einziehung nicht besonders sein. Es reicht aus, wenn er sich um die Abwehr der Bestrafung bemüht und die Einziehung in der Hauptverhandlung zur Sprache kommt (LG Frankfurt (Oder) Beschluss vom 28.12.2005 – 23 Qs 91/05; Madert in Gerold/ Schmidt/ van Eicken/ Madert/ Müller-Rabe, Kommentar zum RVG, 16. Aufl.). Nach diesen Maßstäben ist hier eine Einziehungsgebühr entstanden. Auch wenn in der Anklageschrift nicht ausdrücklich auf die Regelung des § 375 AO Bezug genommen wurde, liegt es auf der Hand, dass im Rahmen eines Steuerstrafverfahrens die Einziehung der unversteuerten Ware in Betracht kommt. Die Einziehung war auch im Rahmen der Hauptverhandlung thematisiert worden. Das kommt darin zum Ausdruck, dass sich beide Angeklagte laut Protokoll mit der außergerichtlichen Einziehung einverstanden erklärt haben. Für das Entstehen der Gebühr ist unerheblich, ob letztlich eine Entscheidung über die Einziehung ergangen ist oder aber freiwillig verzichtet wurde.

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Vorliegend kann das Entstehen der Gebühr auch nicht mit der Begründung abgelehnt werden, dass die unversteuerten Zigaretten wertlos waren. Im Unterschied zu illegalen Drogen besitzen unversteuerte Waren einen Wert. Dieser bestimmt sich jedoch nicht nach dem üblichen Preis sondern nach dem Materialwert zzgl. übliche Handelsspanne. Dementsprechend ist der Wert hier dadurch zu bestimmen, dass der übliche Handelspreis der Zigaretten subtrahiert um die Tabaksteuer und Umsatzsteuer zu bestimmen ist.

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Legt man dies zugrunde, ergibt sich folgende Streitwertbestimmung:

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290 Stangen * 40 € = 11.600 € (üblicher Verkaufspreis)

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11.600 € Verkaufspreis

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6.506, 79 € Tabaksteuer 1.640, 72 € Einfuhrumsatzsteuer

  • 6.506, 79 € Tabaksteuer
  • 1.640, 72 € Einfuhrumsatzsteuer
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Gesamt: 3.452, 49

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Dieser Betrag ist nicht mehr um den Wert der "Omaschiebekarre" zu erhöhen. Mangels näherer Anhaltspunkte sieht die Kammer diese als wertlos an.

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Unter Zugrundelegung dieses Streitwertes bestimmt sich die Höhe der auf den Anwalt entfallenden Vergütung nach §§ 13, 49 RVG, 4142 wie folgt:

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Gebühr nach 4142: 195 €

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16% Umsatzsteuer 31, 20 €

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Gesamt: 226, 20 €

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Da der Streitwert des Verteidigers zu hoch bestimmt war, war teilweise die Beschwerde erfolglos.

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Die Kostenentscheidung folgt § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG.