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Landgericht Essen·23 Qs 105/11·24.08.2011

Beiordnung des gewählten Pflichtverteidigers; Aufhebung der Entziehung der Mutterrechte (§67 JGG)

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht hebt die Bestellung eines anderen Pflichtverteidigers auf und ordnet den vom Angeschuldigten gewünschten Rechtsanwalt T bei. Zudem wird die Entziehung der Rechte der Mutter als gesetzliche Vertreterin nach §67 Abs.4 JGG aufgehoben. Die Beiordnung wurde zugunsten des Vertrauensverhältnisses getroffen; die Entziehung der Rechte der Mutter fehlte an konkreten Anhaltspunkten für einen Missbrauch.

Ausgang: Beschwerden des Angeschuldigten und der Mutter jeweils stattgegeben: Beiordnung des gewünschten Verteidigers und Aufhebung der Entziehung der Mutterrechte nach §67 Abs.4 JGG

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Beschuldigte hat im Strafverfahren Anspruch auf Beiordnung des von ihm gewünschten Pflichtverteidigers, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen.

2

Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO konkretisieren das Gebot fairer Verfahrensführung und begründen das Recht des Beschuldigten auf Verteidiger seines Vertrauens.

3

Die Mitgliedschaft des gewünschten Verteidigers in einer Sozietät, in der ein Kollege einen Angehörigen des Beschuldigten vertritt, rechtfertigt die Ablehnung der Beiordnung nur bei konkreten Anhaltspunkten für Interessenkollision oder nicht sachdienliche Vertretung.

4

Nach § 67 Abs. 4 JGG kann einem gesetzlichen Vertreter die Vertretungsbefugnis entzogen werden; eine Entziehung gegenüber dem weiteren Vertreter setzt jedoch eine naheliegende, ernsthafte und durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Befürchtung des Missbrauchs voraus.

Relevante Normen
§ 140 StPO, 67 JGG§ 67 Abs. 4 JGG§ 140 ff StPO§ Art. 3 GG§ Art. 6 Abs. 3 c MRK§ 67 Abs. 4 S. 2 JGG

Tenor

wird

1. auf die Beschwerde des Angeschuldigten der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. 7. 2011 aufgehoben, soweit darin Rechtsanwalt N zum Pflichtverteidiger bestellt worden ist.

Dem Angeschuldigten wird anstelle von Rechtsanwalt N Rechtsanwalt T, I-straße , aus H zum Pflichtverteidiger bestellt.

2. auf die Beschwerde der Mutter des Angeschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Gladbeck vom 25. 7. 2011aufgehoben, soweit ihr darin als gesetzlicher Vertreterin die Rechte in dem vorliegenden Verfahren gemäß § 67 Abs. 4 JGG entzogen worden sind.

Gründe

2

zu 1)

3

Die - zulässige  - Beschwerde des Angeschuldigten gegen die Bestellung von Rechtsanwalt N anstelle von Rechtsanwalt T zum Pflichtverteidiger hat Erfolg.

4

Dem Angeschuldigten war anstelle von Rechtsanwalt N der von ihm gewünschte Rechtsanwalt T zum Pflichtverteidiger zu bestellen.

5

Die Vorschriften der  §§ 140 ff StPO über die notwendige Mitwirkung und Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren sind Konkretisierungen des Rechtsstaatsprinzips in seiner Ausgestaltung als Gebot fairer Verfahrensführung. Der verfassungsrechtlich garantierte Anspruch, auf Gang und Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen umfasst auch das Recht des Beschuldigten, sich im Strafverfahren durch einen Rechtsanwalt als gewähltem Verteidiger seines Vertrauens verteidigen zu lassen. Durch die Beiordnung eines Verteidigers soll der Beschuldigte nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich gleichen Rechtsschutz erhalten wie ein Beschuldigter, der sich auf eigene Kosten einen Verteidiger gewählt hat. Es entspricht dem verfassungsrechtlich verankerten Gleichheitsgrundsatz des Art . 3 GG und Art. 6 Abs. 3 c MRK, dem Beschuldigten einen Anwalt seines Vertrauens beizuordnen, wenn nicht wichtige Gründe entgegenstehen (  BVerfG  2 BvR 1152/10 m. weit. Nachw.).

6

Im vorliegenden Fall stehen einer Bestellung von Rechtsanwalt T, der bereits für den Angeschuldigten tätig geworden ist und das Vertrauen des Angeschuldigten genießt, keine wichtigen Gründe entgegen. Die Tatsache, dass der Vater des Angeschuldigten, dem Anstiftung zu der hier angeklagten Tat - vorsätzliche Falschaussage des Angeschuldigten im Verfahren gegen seinen Vater wegen Körperverletzung - angelastet wird, durch Rechtsanwalt X vertreten wird und dieser der Sozietät angehört, der auch Rechtsanwalt T angehört, ist kein Grund, die Bestellung von Rechtsanwalt T zum Pflichtverteidiger abzulehnen und dem Angeschuldigten entgegen seinem Wunsch einen anderen Pflichtverteidiger zu bestellen. Dafür, dass Rechtsanwalt T die Interessen des Angeschuldigten in dem vorliegenden Verfahren deshalb nicht in sachdienlicher Weise vertreten wird, weil sein Sozius den Vater des Angeschuldigten in dem Verfahren wegen Anstiftung zu der hier angeklagten Tat vertritt, bestehen keinerlei Anhaltspunkte und davon kann nicht ausgegangen werden.

7

zu 2)

8

Die - zulässige - Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin gegen die Entziehung ihrer Rechte in dem vorliegenden Strafverfahren gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 JGG hat ebenfalls Erfolg.

9

Gegen den Vater des Angeschuldigten liegen allerdings die Voraussetzungen des § 67 Abs. 4 S. 1 JGG vor. Gegen ihn besteht der Verdacht, den Angeschuldigten zu der hier angeklagten Falschaussage angestiftet zu haben. In einem solchen Fall kann der Richter in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens nicht nur gegenüber dem betroffenen  gesetzlichen Vertreter, sondern gemäß § 67 Abs. 4 S. 2 JGG auch gegen den weiteren gesetzlichen Vertreter eine Entziehung der Rechte aussprechen. Die Entziehung der Rechte gegenüber dem weiteren gesetzlichen Vertreter setzt jedoch voraus, dass ein Missbrauch der Rechte durch diesen zu befürchten ist. Die Befürchtung des Missbrauchs der Rechte muss sich auf eine nahe liegende und ernsthafte, durch tatsächliche Anhaltspunkte begründete Gefahr beziehen. Tatsächliche Anhaltspunkte, dass die Mutter des Angeschuldigten als gesetzliche Vertreterin ihre Rechte in dem vorliegenden Strafverfahren gegen ihren Sohn aufgrund einer möglichen Verstrickung ihres Ehemannes in das Geschehen missbrauchen wird, sind jedoch nicht ersichtlich.