Unwirksame Weiterverweisung nach §462a StPO – Widerrufsbeschluss aufgehoben, Verweisung an AG N1
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte legte Beschwerde gegen einen Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung durch das Amtsgericht N ein. Streitpunkt war die Zuständigkeit nach § 462a StPO nach mehreren Wohnsitzwechseln und früherer Abgabe an AG N1. Das Landgericht hob den Beschluss des AG N auf und verwies die Sache an das gemäß § 462a Abs.2 S.1 StPO zuständige AG N1, weil eine Weiterverweisung durch AG N1 unwirksam war.
Ausgang: Sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts N stattgegeben; Beschluss aufgehoben und Sache an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das nach § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht ist nicht befugt, die Sache an ein anderes Gericht weiterzuverweisen; eine solche Weiterverweisung bedarf der Wirksamkeit der Abgabeentscheidung des Gerichts des ersten Rechtszugs.
Eine unwirksame Weiterverweisung wird nicht durch die tatsächliche Übernahme oder spätere Befassung des vermeintlich zuständigen Wohnsitzgerichts geheilt.
Nur das Gericht des ersten Rechtszugs kann die Rücknahme und anderweitige Verweisung der Sache veranlassen; hierfür ist eine wirksame, aktenkundige richterliche Beschlussfassung erforderlich.
Für eine wirksame Abgabe i.S.v. § 462a Abs. 2 StPO genügt nicht die bloße Übersendung durch die Geschäftsstelle; es bedarf einer entsprechender Verfügung des zuständigen richterlichen Dezernenten und der Bekanntgabe, soweit erforderlich.
Leitsatz
1.
Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständige Gericht nicht befugt.
2.
Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts N wird aufgehoben.
Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft B vom 16.01.2015, die Strafaussetzung zu widerrufen, an das zuständige Amtsgericht N1 verwiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe
I.
Der Verurteilte ist mit Urteil des Amtsgerichts B1 vom 17.05.2006, Az.: …, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden, deren Vollstreckung für fünf Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist seit dem 25.05.2006 rechtskräftig.
Mit Beschluss vom 05.09.2006 (Bl. 12 d.A.) übertrug das Amtsgericht B1 die nachträglichen Entscheidungen über die bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung dem Amtsgericht N1, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hatte.
Wegen erneuter Straffälligkeiten des Verurteilten verlängerte das Amtsgericht N1 mit Beschlüssen vom 20.08.2009 (Bl. 62 d.A.) sowie vom 28.12.2012 (Bl. 119 d.A.) die Bewährungszeit um jeweils ein Jahr und sechs Monate; das rechnerische Ende der Bewährungszeit fiel schließlich auf dem 08.07.2014.
Nach dem Umzug des Verurteilten nach E übertrug das Amtsgericht N1 mit Beschluss vom 25.02.2014 (Bl. 132 d.A.), die nachträglichen Entscheidungen über die Strafaussetzung zur Bewährung auf das Amtsgericht E1.
Nach dem erneuten Umzug des Verurteilten am 30.05.2014 nach N2 verfügte das Amtsgericht E1 unter dem 24.06.2014 die Übersendung der Akten an das Amtsgericht B1 mit der Bitte um Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht N (Bl. 146 f. d.A.), wo die Akten am 30.06.2014 eingingen.
Mit Schreiben der Geschäftsstelle des Amtsgerichts B1 vom 16.07.2014 (Bl. 149 d.A.) wurden die Akten dem Amtsgericht N „mit der Bitte um Übernahme“ übersandt. Eine dieses Schreiben veranlassende richterliche Verfügung ist aus der Akte nicht ersichtlich.
Mit Verfügung vom 21.07.2014 (Bl. 147R, 150 d.A.) verfügte das Amtsgericht N die Übersendung der Akten an das Amtsgericht E1 unter Beifügung des Hinweises, dass die Bewährungszeit abgelaufen sei und eine Abschlussentscheidung nach Auffassung des Verfügenden durch das Amtsgericht E1 erfolgen müsse. Die Akten gingen am 24.07.2014 beim Amtsgericht E1 ein.
Das Amtsgericht E1 übersandte die Akten mit Verfügung vom 26.07.2014 (Bl. 147R, 148 d.A.) an die Staatsanwaltschaft B unter Anfrage, ob ein Antrag im Hinblick auf die abgelaufene Bewährungszeit gestellt werde. Die Staatsanwaltschaft regte daraufhin unter dem 01.09.2014 (Bl. 151 d.A.) bei dem Amtsgericht E1 an, den Ausgang zweier laufender Strafverfahren abzuwarten und den Verurteilten mitzuteilen, dass ein Widerruf auch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen könne.
Mit Verfügung vom 15.09.2014 (Bl. 152 d.A.) übersandte das Amtsgericht E1 die Akten erneut an das Amtsgericht B1 mit der Bitte um Abgabe an das Amtsgericht N. Die Akten gingen am 19.09.2014 bei dem Amtsgericht B1 ein (Bl. 153 d.A.).
Einer Verfügung des Amtsgerichts B1 vom 23.09.2014 (Bl. 153R d.A.) lässt sich entnehmen, dass der zuständige Dezernent die Geschäftsstelle um die Vorbereitung eines Abgabebeschlusses und Wiedervorlage bat. Mit Schreiben der Geschäftsstelle vom 24.09.2014 erfolgte die Übersendung der Akten an das Amtsgericht N „mit der Bitte um Übernahme“, wo die Akten am 26.09.2014 eingingen. Ein Abgabebeschluss oder eine das Schreiben veranlassende richterliche Verfügung ist in der Akte nicht enthalten.
Im Hinblick auf eine erneute Verurteilung widerrief das Amtsgericht N, das die Sache mit Verfügung vom 26.09.2014 übernahm, mit Beschluss vom 02.06.2015, dem Verurteilten zugestellt am 05.06.2015, die Strafaussetzung zur Bewährung. Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 09.06.2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag und näher begründet mit Schriftsatz vom 14.07.2015.
II.
Das gemäß § 453 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 56f StGB statthafte und im Übrigen zulässige, insbesondere gemäß § 311 Abs. 2 StPO fristgerechte Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde ist begründet, weil das Amtsgericht N zur Entscheidung über den Widerrufsantrag nicht zuständig gewesen ist.
Gemäß §§ 462a Abs. 2 S. 1 und 2, 453 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 56f StGB ist zur Entscheidung über den Widerruf der Strafaussetzung das Amtsgericht N1 zuständig.
Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem o.g. Urteil des Amtsgerichts B1 beziehen, ist nach § 462a Abs. 2 S. 1 StPO grundsätzlich das Amtsgericht B1 als Gericht des ersten Rechtszugs zuständig. Insbesondere wurde gegen den Verurteilten nach Erlass des Urteils keine Freiheitsstrafe gemäß § 462a Abs. 1 S. 1 StPO vollstreckt, so dass nicht die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer gegeben ist.
Gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO kann das Gericht des ersten Rechtszugs die zu treffenden Entscheidungen ganz oder teilweise an das Amtsgericht abgeben, in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat. Eine solche Abgabe ist mit Beschluss des Amtsgerichts B1 vom 05.09.2006 gegenüber dem Amtsgericht N1 erfolgt, das die Sache übernommen hat.
Die Zuständigkeit für die in Rede stehenden Entscheidungen ist indes nicht mit dem Beschluss des Amtsgerichts N1 vom 25.02.2014 auf das Amtsgericht E1 übergegangen. Die Abgabe durch das Amtsgericht B1 ist nämlich für das Amtsgericht N1 bindend (§ 462a Abs. 2 S. 2 a.E. StPO). Zu einer Weiterverweisung an das wegen (erneuten) Wohnsitzwechsels für zuständig erachtete Gericht ist das Amtsgericht N1 als gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO zuständiges Gericht indes nicht befugt (BGH, Beschluss vom 27.09.2006, 2 ARs 332/06, BeckRS 2006, 12543, s.a. Cierniak, NStZ-RR 2009, 33 [Nr. 50]; BGH, Beschluss vom 27.11.1996, 2 ARs 409/96, BeckRS 1996, 31089951, s.a. Kusch, NStZ 1997, 376 [Nr. 25]; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 23; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rdnr. 27; SK-StPO/Paeffgen, Band VIII, 4. Aufl., § 462a Rdnr. 28; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, Band 9, 26. Aufl., § 462a Rdnr. 59). Eine dennoch erfolgte Weiterverweisung ist unwirksam und wird auch nicht durch die tatsächliche Übernahme des neuen Wohnsitzgerichts geheilt (KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rdnr. 29; vgl. auch BGH, NStZ 1999, 215 zu einer allerdings möglichen Heilung durch „Rücknahme“ des Gerichts des ersten Rechtszugs, an das in unwirksamer Weise zurückverwiesen wurde). Das gemäß § 462a Abs. 2 S. 1 StPO zuständige Gericht kann allein bei dem Gericht des ersten Rechtszugs die Rücknahme und anderweitige Verweisung der Sache anregen, zu der das Gericht des ersten Rechtszugs jederzeit befugt bleibt (BGH, Beschluss vom 27.11.1996, 2 ARs 409/96, BeckRS 1996, 31089951, vgl. Kusch, NStZ 1997, 376 [Nr. 25]; Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 23; KK-StPO/Appl, 7. Aufl., § 462a Rdnr. 27 u. 29; Löwe-Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO, Band 9, 26. Aufl., § 462a Rdnr. 59).
Die Zuständigkeit für die nachträglichen Entscheidungen gemäß § 453 StPO ist auch nicht auf das Amtsgericht N übergegangen. Zwar ist das Gericht des ersten Rechtszugs – wie ausgeführt – jederzeit befugt, die Sache wieder an sich zu ziehen und gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO an ein anderes Gericht zu verweisen. Im vorliegenden Fall ist aber weder eine Rücknahme der Sache durch das Amtsgericht B1 noch eine (Weiter-) Verweisung an das Amtsgericht N gemäß § 462a Abs. 2 S. 2 StPO erfolgt.
Sowohl nach der Übersendung der Akten durch das Amtsgericht E1 an das Amtsgericht B1 „mit der Bitte um Abgabe an das Amtsgericht N“ am 24.06.2014 als auch nach der Übersendung am 15.09.2014 ist weder eine tatsächliche Rücknahme der Sache durch das Amtsgericht B1 – etwa durch den Vermerk: „Die Sache wird (wieder) übernommen.“ – erfolgt, noch eine Abgabe an das Amtsgericht N. Die Schreiben der Geschäftsstelle vom 16.07.2014 und vom 24.09.2014 genügen für eine solche Verweisung nicht, denn diesen Schreiben lag keine – aktenkundige – Verfügung des zuständigen, (allein) entscheidungsbefugten richterlichen Dezernenten zu Grunde. Auch die – vermutlich von dem richterlichen Dezernenten herrührende – Verfügung des Amtsgerichts B1 vom 23.09.2014 stellt eine solche Abgabeentscheidung nicht dar, denn diese sollte ausdrücklich erst noch durch die Geschäftsstelle vorbereitet werden. Die erforderliche Beschlussfassung durch den Richter (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 20) ist ausweislich des Akteninhalts indes nicht erfolgt; erst recht ist nicht die – formlos mögliche, aber erforderliche – Bekanntgabe des Beschlusses an den Verurteilten und die Staatsanwaltschaft erfolgt (vgl. SK-StPO/Paeffgen, Band VIII, 4. Aufl., § 462a Rdnr. 29). Dass ein entsprechender Beschluss – außer im Falle von Willkür – unanfechtbar gewesen wäre (Meyer-Goßner/Schmitt/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 462a Rdnr. 20), ändert nichts daran, dass er hätte gefasst und bekannt gemacht werden müssen.
Die tatsächliche Übernahme und die Befassung mit der Sache durch das Amtsgericht N begründet ebenfalls nicht die Zuständigkeit des Amtsgerichts N. § 462a Abs. 2 S. 2 StPO erlaubt allein die Verweisung durch das grundsätzlich zuständige Gericht des ersten Rechtszugs an das Wohnsitzgericht. Ein An-sich-Ziehen der Sache durch das Wohnsitzgericht sieht das Gesetz nicht vor.
Für die Entscheidung über den Widerrufsantrag ist daher – bei derzeitigem Stand der Sache – das Amtsgericht N1 zuständig, so dass die Kammer die Sache dorthin verweist.
Wegen des Erfolgs der Beschwerde waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren der Landeskasse aufzuerlegen.