Revision verworfen wegen unterlassener fristgerechter Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte fristgerecht Revision gegen das Urteil ein, begründete diese jedoch nicht innerhalb der nach § 345 Abs. 1 StPO geltenden Frist. Die Revisionsbegründung wurde weder in einer vom Verteidiger/Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle vorgelegt (§ 299 StPO). Das Gericht verwirft die Revision als unzulässig (§ 346 Abs. 1 StPO) und auferlegt dem Angeklagten die Kosten der Revision (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen unterlassener fristgerechter Revisionsbegründung; Kosten dem Angeklagten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung muss innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist eingelegt werden; wird die Frist nicht eingehalten, ist die Revision unzulässig.
Die Begründung der Revision ist entweder in einer vom Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu erbringen (§ 299 StPO).
Fehlt die erforderliche fristgerechte Begründung, hat das Revisionsgericht die Revision nach § 346 Abs. 1 StPO zu verwerfen.
Die Kosten einer als unzulässig verworfenen Revision werden dem Angeklagten auferlegt; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der Kammer vom 07.11.2017 wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten der Revision einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden dem Angeklagten auferlegt.
Gründe
Der Angeklagte hat zwar gegen das im Tenor dieses Beschlusses bezeichnete Urteil fristgemäß Revision eingelegt. Er hat diese Revision jedoch nicht innerhalb der in § 345 Abs. 1 StPO bestimmten Frist begründet. Das schriftliche Urteil ist ihm nämlich am 28.12.2017 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung der Revision ist mithin am 30.01.2018 abgelaufen. Die Revisionsanträge sind bis zu diesem Zeitpunkt weder in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle oder vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Essen (§ 299 StPO) angebracht worden. Die Revision ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 346 Abs. 1 StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO.
Gegen diese Entscheidung ist ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Maßgabe des beigefügten Formblattes statthaft.