LG Essen: Hinterlistiger Hammerangriff mit Pfefferspray als gefährliche Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung sowie wegen unbefugten Gebrauchs eines Kfz in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu 6 Jahren und 4 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Nach einer Trennung lauerte er dem Nebenkläger in dessen Wohnung auf, setzte Pfefferspray ein und schlug mehrfach mit einem Hammer auf den Hinterkopf. Ein versuchter heimtückischer Mord wurde nicht angenommen, weil ein strafbefreiender Rücktritt nicht sicher auszuschließen war. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) verneinte die Kammer.
Ausgang: Angeklagter wegen gefährlicher Körperverletzung sowie Kfz-Delikten verurteilt und zu 6 Jahren 4 Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn dem Opfer Pfefferspray als anderer gesundheitsschädlicher Stoff ins Gesicht gesprüht wird.
Wiederholte Schläge mit einem Hammer gegen den Kopf erfüllen regelmäßig die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung mittels gefährlichen Werkzeugs (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und können zugleich eine das Leben gefährdende Behandlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) darstellen, auch wenn im Einzelfall keine akute Lebensgefahr eintritt.
Ein hinterlistiger Überfall (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) setzt ein planmäßiges, auf Überrumpelung angelegtes Vorgehen voraus, das die Verteidigungsmöglichkeiten des Opfers in besonderer Weise ausschaltet oder erheblich erschwert.
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei objektiv hochgefährlichen Gewalthandlungen aufgrund der Angriffsweise und der allgemeinen Lebenserfahrung aus der objektiven Gefährlichkeit der Handlung hergeleitet werden, wenn keine tragfähigen Umstände für ein fehlendes Gefahrerkennen oder ein ernsthaftes Vertrauen auf das Ausbleiben des Todes vorliegen.
Für eine Verurteilung wegen versuchten Tötungsdelikts ist eine Strafbarkeit ausgeschlossen, wenn ein strafbefreiender Rücktritt nach § 24 Abs. 1 StGB nicht sicher auszuschließen ist.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen unbefugten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und vier Monaten verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Nebenklägers.
Angewendete Vorschriften: §§ 223, 224 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 5, 248b Abs. 1, 53 StGB, § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG.
Gründe
Das Urteil beruht auf keiner Verständigung im Sinne des § 257c StPO.
I.
Feststellungen zur Person
Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Der Angeklagte wurde am … in C als viertes Kind seiner Eltern geboren. Er hat drei ältere leibliche Schwestern. Seine Mutter verstarb, als der Angeklagte drei Jahre alt war. Nachdem der Vater des Angeklagten eine neue Beziehung einging, wuchs der Angeklagte mit seinen Schwestern sowie zwei jüngeren Stiefbrüdern in einem Haushalt mit seinem Vater und seiner Stiefmutter in geordneten Verhältnissen auf. Der Vater des Angeklagten war als Bergmann durchgehend erwerbstätig, die Stiefmutter Hausfrau. Die körperliche Entwicklung des Angeklagten verlief ohne besondere Auffälligkeiten. Nach dem Besuch des Kindergartens wurde der Angeklagte regelgerecht eingeschult. Nach der Grundschule besuchte er zunächst eine Realschule, wechselte später jedoch auf ein Gymnasium. Hier brach er seine schulische Laufbahn nach 1,5 Jahren der gymnasialen Oberstufe ab. Er zog aus dem elterlichen Haushalt aus, wohnte zunächst in einer Wohngemeinschaft in H und später in einer eigenen Wohnung. Er absolvierte keine berufliche Ausbildung, war aber für einige Zeit in einem Elektronikgeschäft und in einem Callcenter beschäftigt, bevor er etwa vier Jahre lang in einem Grillhaus als Küchenhilfe und Kellner beschäftigt war. Er kündigte dort indessen und beabsichtigte zuletzt im Internet über ein Online-Portal eine Qualifikation als Heilpraktiker zu erwerben. Seinen Lebensunterhalt bestritt er zuletzt mit öffentlichen Leistungen der Grundsicherung. Der Angeklagte hat in seinem Leben wenige Male Cannabis ausprobiert, ansonsten aber nie Betäubungsmittel konsumiert. Im Alter von 17 Jahren trank der Angeklagte erstmals alkoholische Getränke, aber bis zum Jahr 2018 einschließlich eher selten.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Feststellungen zur Sache
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Vorgeschichte
Der Angeklagte und der Nebenkläger lernten sich am 25.12.2018 über das Internet kennen und es entwickelte sich in der Folgezeit schnell eine intime Beziehung zwischen beiden. Der Nebenkläger teilte dem Angeklagten dabei vor dem ersten sexuellen Kontakt mit, dass er selbst seit circa 18 Jahren HIV positiv ist, sich infolge medikamentöser Behandlung die Viruslast jedoch unter der Nachweisgrenze bewegt.
Der Angeklagte verfügte in dieser Zeit über eine - gemeinsam mit einer Schwester von ihm bewohnte - eigene Wohnung am K-Platz … in F, hielt sich jedoch überwiegend bei dem Nebenkläger in dessen Wohnung in der X-Straße … in F auf. Er brachte in dessen Wohnung zwar keinen Hausrat ein, durfte jedoch eine Vielzahl von Kleidungsstücken in der Wohnung des Nebenklägers aufbewahren und erhielt von diesem auch einen eigenen Wohnungsschlüssel zur Verfügung. Der Nebenkläger war - im Gegensatz zu dem Angeklagten - durchgehend in Vollzeit berufstätig. Er arbeitet als Kaufmann im Einzelhandel in C1, wohin er täglich von F aus pendelt. In den ersten Monaten verlief die Beziehung der beiden überwiegend harmonisch. Insbesondere an den Wochenenden, gelegentlich auch unter der Woche oder bei besonderen Anlässen sprachen der Angeklagte und der Nebenkläger auch hochprozentigeren alkoholischen Getränken zu, ohne dass dies ihre Lebensführung nachhaltig beeinträchtigte oder bei einem der beiden zu Symptomen einer Alkoholabhängigkeit führte. Im Laufe der Monate kam es jedoch hin und wieder zu Diskussionen zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger, die die fehlende Erwerbstätigkeit des Angeklagten sowie dessen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten zum Gegenstand hatten. Auch zeigte sich der Angeklagte teils eifersüchtig und versuchte Nachforschungen über das Vorleben und frühere Partner des Nebenklägers anzustellen, was diesem missfiel. Es kam indessen nicht zu eskalierenden verbalen Streitigkeiten und nie zu einer körperlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden.
2. Die Tat in der Nacht vom 01.06.2019 auf den 02.06.2019
Am 01.06.2019 besuchten der Angeklagte und der Nebenkläger zunächst gemeinsam ein Schützenfest in F, wo es im Verlaufe des Abends zwischen ihnen zu Meinungsverschiedenheiten kam. Sie suchten später gemeinsam noch ein Lokal auf, wo sie beide weiter Alkohol tranken, bis sie nachts in die Wohnung des Nebenklägers zurückkehrten. Nachdem der Nebenkläger sich hier in das Bett gelegt hatte und eingeschlafen war, nahm der Angeklagte den Schlüssel zu der dem Nebenkläger gehörenden Mercedes A-Klasse an sich und begab sich zu dem in der Tiefgarage des Hauses abgestellten Fahrzeug. Obwohl er nicht unerheblich alkoholisiert war und ihm bewusst war, dass er über keine Fahrerlaubnis mehr verfügte, nahm er das Fahrzeug des Nebenklägers in Betrieb und fuhr über öffentlichen Straßen bis zu einer wenige Minuten entfernten Tankstelle. Trotz seiner Alkoholisierung - deren Grad nicht zu einer Verminderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit führte - war ihm bewusst, dass der Nebenkläger ihm die Benutzung des PKW generell verboten hatte. Denn der Nebenkläger wusste aufgrund der Angaben des Angeklagten, dass dieser vor etlichen Jahren seine Fahrerlaubnis nach einer Fahrt unter Alkoholeinfluss verloren hatte. Unfallfrei an der Tankstelle angekommen, tankte der Angeklagte das Auto auf, nachdem er wahrgenommen hatte, dass die Tankreserveanzeige bereits leuchtete. Anschließend fuhr er mit dem Fahrzeug zurück in die Tiefgarage im Wohnhaus des Nebenklägers, wo er beim Einparken das Fahrzeug an der Frontschürze, dem rechten Außenspiegel sowie den rechten Kotflügeln vorne und hinten und der Beifahrertüre beschädigte. Es entstand dabei ein Sachschaden in Höhe von circa 4.000 Euro. Obwohl der Angeklagte sofort bemerkte, dass er das Fahrzeug entsprechend beschädigt hatte, legte er sich in der Wohnung des Nebenklägers schlafen. Er verschwieg ihm auch am Folgetag, als beide das Fahrzeug gemeinsam benutzten, seine Unfallverursachung. Als sich beide gemeinsam in die Tiefgarage begaben, fiel dem Nebenkläger zunächst nur auf, dass das Fahrzeug - anders als er es abgestellt hatte - schräg auf dem Stellplatz stand und die Beleuchtung eingeschaltet war. Die Schäden an dem Fahrzeug fielen dem Nebenkläger nicht sofort auf, als er das Auto aus der Tiefgarage bewegte, weil sie auf der der Fahrerseite abgewandten Seite des Fahrzeuges lagen. Als er das Fahrzeug später inspizierte und die Beschädigungen erkannte, gab sich der Angeklagte dem Nebenkläger gegenüber ahnungslos. Als beide später in die Wohnung zurückkehrten, machte der Angeklagte den Nebenkläger auf Beschädigungen an mehreren in der Garderobe hängenden Kleidungsstücken aufmerksam. Der Angeklagte erwähnte dabei indessen nicht, dass er diese selbst in der vorangegangenen Nacht mit einer Schere oder einem Messer verursacht hatte, was nicht Gegenstand der Anklage ist.
All dies kam dem Nebenkläger merkwürdig vor. Aufgrund der Gesamtumstände zog er auch in Betracht, dass der Angeklagte für die Schäden an dem Fahrzeug und der Kleidung verantwortlich sein könne, in Ermangelung stichhaltiger Beweise wollte er ihn jedoch nicht offen beschuldigen. Während der Angeklagte am Tag der Entdeckung jegliche Beteiligung abstritt, präsentierte er etwa eine Woche danach eine frei erfundene Geschichte, wie es zu den Schäden an dem Fahrzeug gekommen sei. So sei es so gewesen, dass er an dem fraglichen Abend die Wohnung zu Fuß verlassen habe, um Zigaretten zu kaufen. Dabei sei er von drei Personen, darunter einem Exfreund des Nebenklägers - einem L -, abgepasst worden und unter Vorhalt eines Messers gezwungen worden, mitzukommen. Man habe ihm die Schlüssel abgenommen, dann habe einer die Jacken zerstört. Er selbst sei an einen unbekannten Ort verbracht worden. Später sei dann jemand anderes mit dem Auto des Nebenklägers dort erschienen und er - der Angeklagte - sei unter Vorhalt eines Messers dazu gezwungen worden, den PKW zu fahren. Der Angeklagte präsentierte dem Nebenkläger dabei unter anderem noch Hautkratzer im rechten Lendenbereich, die von dem vermeintlichen Messereinsatz stammen sollten. Bei dem Nebenkläger verblieben ob dieser abenteuerlichen Schilderung des Angeklagten zwar Zweifel. Er wollte jedoch dem Angeklagten weiter vertrauen und den Bestand der Beziehung durch Äußerung dieser Zweifel nicht gefährden.
3. Weitere Entwicklung der Partnerschaft
Ansonsten verlief die Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem Nebenkläger in den folgenden Wochen ohne nennenswerte Auffälligkeiten.
Der Nebenkläger wurde am … 46 Jahre alt. Er feierte dies unter anderem mit Familienangehörigen am Sonntag den 23.06.2019 in einem griechischen Restaurant. Im Laufe des Abends kamen weitere Freunde des Nebenklägers und auch der Angeklagte hinzu. Der Angeklagte verhielt sich ungewöhnlich unruhig und nervös und warf dem Nebenkläger vor, dass dieser - mit dem Mobiltelefon - anderen Männern Nachrichten schreibe, während sie gemeinsam am Tisch säßen. Am Ende des Abends ließen sich beide gemeinsam von einer Bekannten zur Wohnung des Nebenklägers fahren.
In der Wohnung des Nebenklägers angekommen, setzte sich der Angeklagte auf den Balkon und beschäftigte sich dort mit seinem Mobiltelefon. Der Nebenkläger teilte dem Angeklagten mit, dass er zu Bett gehen werde, weil er am Folgetag arbeiten müsse.
Nachdem der Nebenkläger eingeschlafen war, nahm der Angeklagte - was nicht Gegenstand der Anklagevorwürfe ist - erneut einen Fahrzeugschlüssel für den PKW des Nebenklägers an sich und fuhr mit dem in der Tiefgarage abgestellten Fahrzeug weg. Er führte es auf öffentlichen Straßen in F und beschädigte das Fahrzeug erneut. Hierbei wurde er von der Polizei festgestellt und mit zur Wache genommen.
Der Nebenkläger wurde am Morgen des 24.06.2019 gegen 4 Uhr von Polizeibeamten geweckt, die an seiner Wohnungstüre schellten, sich danach erkundigten, ob der Angeklagte dort wohnhaft sei und mitteilten, dass dieser unter dem Einfluss von Alkohol und ohne Führerschein in dem Fahrzeug des Nebenklägers angetroffen worden sei. Einige Zeit später meldete sich der Angeklagte telefonisch bei dem Nebenkläger und schickte diesem ein Foto der polizeilichen Anzeige.
Der Nebenkläger teilte dem Angeklagten daraufhin am Telefon mit, dass er die Beziehung zu ihm beende und forderte ihn auf, im Laufe des Tages seine Sachen aus der Wohnung zu räumen. Erklärungsversuche und das Ansinnen des Angeklagten, die Beziehung fortzusetzen, wies der Nebenkläger unmissverständlich zurück. Anschließend begab er sich mit einem Zweitschlüssel auf die Suche nach dem PKW und fand diesen mit neuen Beschädigungen vor. Er fertigte hiervon Fotos, die er wiederrum dem Angeklagten schickte und dazu nach einer Erklärung verlangte. Der Angeklagte stritt hierauf seine Verantwortung für die Schäden ab und bezichtigte erneut den L als Verursacher.
Nachdem der Nebenkläger am Montag von der Arbeit zurückkam, stellte er fest, dass der Angeklagte tatsächlich einen Teil seiner Sachen, wenngleich unter Verwendung von zwei dem Nebenkläger gehörenden Koffern abgeholt hatte. Es waren indessen noch weitere Sachen des Angeklagten in erheblichem Umfang in der Wohnung verblieben. Der Nebenkläger übernachtete sowohl von Montag auf Dienstag als auch von Dienstag auf Mittwoch nicht in seiner Wohnung, weil er kein Interesse an einem Aufeinandertreffen mit dem Angeklagten hatte. Er suchte seine Wohnung jeweils morgens und abends nur kurz auf, um zu prüfen, ob der Angeklagte weitere Sachen mitgenommen hatte, was nicht der Fall war.
4. Die Tat vom 26.06.2019
Der im Schichtdienst tätige Nebenkläger kehrt zumeist erst gegen Abend von seiner Arbeit im Einzelhandel zurück. Am Mittwoch den 26.06.2019 erlaubte die Personalsituation, dass der Nebenkläger entgegen seiner sonstigen Gewohnheiten bereits gegen 15:30 Uhr in C1 Feierabend machen konnte.
Als er einige Zeit nach 16 Uhr - und damit wesentlich früher, als von dem Angeklagten erwartet - an seiner Wohnung eintraf, stellte er bereits beim Aufschließen fest, dass die Wohnungseingangstüre, welche er beim Verlassen der Wohnung abgeschlossen hatte, nicht mehr abgeschlossen war. Er hielt es deswegen zunächst für möglich, dass der Angeklagte in der Wohnung sein könnte.
Bei der Wohnung handelt es sich um eine circa 65 Quadratmeter große Zweizimmerwohnung. Hinter der Wohnungseingangstüre eröffnet sich eine Diele in rechtsgerichteter L-Form. Von der Diele ausgehend befindet sich linksseitig eine Abstellkammer. Darauf folgt eine offene kleine Küchenzeile. Gegenüber der Wohnungseingangstüre und durch die Küche zu erreichen, befindet sich der Zugang zum Schlafzimmer und nach rechtsabgehend weiter die Diele. Von dieser aus linksseitig betrachtet befindet sich das Badezimmer. Darauf folgend befindet sich das Wohnzimmer, von dem aus man auf den Balkon der Wohnung gelangen kann. Wegen der weiteren Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten der Wohnung des Nebenklägers wird auf die Lichtbilder der Lichtbildmappe Bl. 133 bis 165, Band I der Akten, Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen das Wohnobjekt und werden gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
Der Nebenkläger betrat seine Wohnung und ging in das Wohnzimmer durch. Dort stellte er fest, dass die Balkontür offen stand, welche er beim Verlassen der Wohnung ebenfalls verschlossen hatte. Der Nebenkläger folgerte daraus, dass der Angeklagte in der Zwischenzeit in der Wohnung gewesen sein müsse. Der Nebenkläger betrat den Balkon, stellte dort aber keine Zigarettenstummel im Aschenbecher oder andere Hinweise für die Anwesenheit des Angeklagten fest. Gleichwohl rief der Nebenkläger, als er zurück in das Wohnzimmer ging, den Namen des Angeklagten, um herauszufinden, ob dieser noch in der Wohnung sei.
Der Angeklagte, der die Wohnung zu einer nicht genau aufklärbaren Uhrzeit vor dem Nebenkläger betreten hatte, versteckte sich zu diesem Zeitpunkt hinter der offenstehenden Schlafzimmertüre und war mit einem Pfefferspray sowie mit einem Zimmermannshammer bewaffnet. Alkohol, Betäubungsmittel oder Medikamente hatte der Angeklagte am 26.06.2019 nicht zu sich genommen. Den Zimmermannshammer hatte er mit in die Wohnung des Nebenklägers genommen und den oberen Teil des Hammers mit drei Einweggummihandschuhen überzogen. Der Angeklagte antwortete dem Nebenkläger nicht auf dessen Rufe. Der Nebenkläger ging deswegen davon aus, dass sich außer ihm selbst niemand mehr in der Wohnung befand. Er ging sodann durch die Küche und betrat das Schlafzimmer.
Dieses lässt sich aus der Küchenzeile heraus durch eine rechts angeschlagene und nach innen öffnende Türe erreichen. Der Angeklagte trat daraufhin wortlos hinter der in den Raum geöffneten Schlafzimmertüre hervor und sprühte Pfefferspray in Richtung des Nebenkläger, wobei er auch dessen Gesicht traf. Nachdem der Nebenkläger sich als Reaktion auf diesen für ihn vollkommen überraschenden Angriff nach links wegdrehte, schlug der Angeklagte von hinten mehrmals unmittelbar aufeinanderfolgend mindestens vier Mal mit dem von ihm mitgeführten Hammer auf den Hinterkopf des Nebenklägers ein. Möglich ist, dass der Angeklagte die Schläge nicht mit der vollen ihm zur Verfügung stehenden Kraft ausführte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass der Nebenkläger nicht mit einem Angriff auf seine körperliche Unversehrtheit oder gar auf sein Leben rechnete und infolge dessen auch in seiner Verteidigungsfähigkeit eingeschränkt war, was er durch seinen unangekündigten Angriff auch bewusst ausnutzen wollte. Der Angeklagte erkannte bei der Ausführung der Hammerschläge gegen den Schädel des Nebenklägers die Möglichkeit, dass dieser infolge seiner Handlung zu Tode kommen könnte und nahm ein solches Geschehen zumindest billigend in Kauf. Die Steuerungsfähigkeit und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten waren dabei weder eingeschränkt noch aufgehoben. Er fügte dem Nebenkläger auf diese Weise vier Rissquetsch-Wunden im Bereich des Hinterkopfes zu. Jeder der Schläge war für sich genommen potentiell lebensgefährlich; eine akute Lebensgefahr bestand aufgrund der erlittenen Verletzungen für den Nebenkläger nicht.
Der Nebenkläger versuchte sich in Folge der Treffer nach unten zu ducken und ließ sich schließlich in Bauchlage auf das Bett fallen, wo es ihm anschließend gelang, sich auf den Rücken zu drehen. Der Angeklagte sprang sodann auf den Nebenkläger und versetzte ihm mindestens zwei wuchtige Faustschläge in das Gesicht. Der Angeklagte unternahm dagegen keine weiteren Einwirkungen auf den Nebenkläger mit dem zuvor verwendeten Hammer, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Die Kammer konnte dabei nicht ausschließen, dass der Angeklagte von dem weiteren Einsatz des Hammers absah, weil er den Nebenkläger - der bislang ersichtlich keine tödlichen Verletzungen erlitten hatte - „nur“ noch verletzen wollte. Der Nebenkläger schrie den Angeklagten an, dass er aufhören solle. Schließlich gelang es dem Nebenkläger, den Angeklagten von sich zu stoßen und sich aus dem Bett zu drehen. Der Nebenkläger versetzte dem hinter ihm befindlichen Angeklagten noch einen Tritt in die Bauchgegend und flüchtete in das Treppenhaus des Mehrfamilienhauses, wo er laut um Hilfe rief. Der Angeklagte setzte dem Nebenkläger zunächst einige Schritte nach, brach dann aber die Verfolgung ab, obgleich er den Abstand zum fliehenden Nebenkläger hätte überbücken können, wobei die Kammer keine Feststellungen dazu treffen konnte, mit welchem Vorstellungsbild der Angeklagte hierbei handelte. Er verweilte zumindest einen kurzen Moment in der Wohnung des Nebenklägers, wo er den zur Tatausführung verwendeten Hammer auf der Küchenzeile ablegte, bevor er die Wohnung verließ.
5. Nachtatgeschehen
Der Nebenkläger, dessen Sicht in Folge der Einwirkung des Pfeffersprays und dem aus seinen Kopfverletzungen in das Gesicht laufenden Blutes stark eingeschränkt war, trat aus der Haustüre und auf die X-Straße, wo er ein Fahrzeug anhielt. Der Fahrer dieses PKWs leistete dem Nebenkläger ebenso Erste Hilfe, wie der Zeuge O, der in diesem Moment sein Auto gerade links vor dem Haus eingeparkt hatte und unmittelbar einen Notruf absetzte, als er den augenscheinlich stark blutenden Nebenkläger das Gebäude verlassen sah. Auch die Zeugin C2, die die X-Straße mit ihrem Fahrrad befuhr, unterbrach ihre Fahrt und leistete dem Nebenkläger Erste Hilfe, wobei dieser auf der dem von ihm bewohnten Haus gegenüberliegenden Straßenseite im Schatten eines Hauseinganges saß. Der Angeklagte verließ nunmehr ebenfalls das Gebäude und entfernte sich im Laufschritt in Richtung Hauptbahnhof.
Der Angeklagte selbst setzte um 16:24 Uhr einen Notruf ab, in welchem er um Hilfe bat, da er von dem Nebenkläger mit einem Hammer angegriffen worden sei, als er seine „Klamotten“ habe abholen wollen. Er äußerte in dem Notruf zudem sinngemäß, dass der Nebenkläger ihn - den Angeklagten - „gepackt“ habe und dann einen Hammer mit Handschuhen darüber rausgeholt habe. Dann habe der Nebenkläger versucht, ihn mit dem Hammer zu schlagen, sich aber auch selbst verletzt.
Nachdem Einsatzkräfte der Polizei den Angeklagten an der von ihm beschriebenen Kreuzung der H1-Straße / C3-Straße, circa 500 Meter vom Tatort entfernt, antrafen, erklärte dieser gegenüber dem Zeugen PK I im Rahmen seiner Befragung als Beschuldigter, dass es zu einem Streit zwischen ihm und dem Nebenkläger gekommen sei, als dieser in die Wohnung gekommen sei. Der Nebenkläger habe ihn dann an den Schultern ergriffen, auf das Bett geworfen und sich so mit seinem Körpergewicht auf ihn gelegt, dass er - der Angeklagte - seine Arme und Beine nicht mehr habe bewegen können. Nach eine weiteren Streit habe der Nebenkläger ein Pfefferspray mit gelber Dose und schwarzem Deckel aus dem Nachttisch ergriffen und dem Angeklagten in das Gesicht gesprüht. Danach habe der Nebenkläger einen etwa 30 Zentimeter langen Holzknüppel aus dem Nachttisch genommen und versucht, auf ihn - den Angeklagten - einzuschlagen. Nachdem er sich aus dieser Situation habe befreien können, habe der Nebenkläger plötzlich damit begonnen, sich selbst mit dem Holzknüppel auf den eigenen Kopf zu schlagen, während er dabei durch die Wohnung gelaufen sei. Daraufhin sei er - der Angeklagte - dann aus der Wohnung geflüchtet.
Der Nebenkläger wurde in der X-Straße von eintreffenden Rettungskräften erstversorgt und zur weiteren Behandlung in die chirurgische Notaufnahme des Uniklinikums F1 verbracht. Dort wurde die Wunden am Kopf geklammert und genäht und der Nebenkläger für drei Tage stationär aufgenommen.
Im Nachgang zu der Tat verstärkte sich bei dem Nebenkläger ein zuvor bereits vorhandener Tinnitus und er erlitt einen Hörsturz und hat aufgrund dessen bis heute gelegentlich Schwindelgefühle, die medikamentöser Behandlung bedürfen. Äußerlich sind die Narben der Rissquetschwunden verheilt und weitgehend unter dem Haupthaar verborgen. Weil er darunter leidet, dass er immer wieder von Erinnerungen an die Tat überwältigt wird, beabsichtigt der Nebenkläger, sich in psychotherapeutische Behandlung zu begeben.
Der Angeklagte befindet sich nach seiner Festnahme am 26.06.2019 seit dem Folgetag in dieser Sache in Untersuchungshaft. Im Rahmen seiner Exploration durch die Sachverständige L1 gab er vor der Hauptverhandlung zum Tatgeschehen zusammengefasst an, dass er die Wohnung zu einem Zeitpunkt aufgesucht habe, als er den Nebenkläger mit Sicherheit bei seinem Arbeitsplatz vermutet habe. Alleine in der Wohnung und „im höchsten Maße gekränkt“ habe er ihm dann einen „Denkzettel verpassen“ wollen und sei auf die Idee gekommen „den Spiegel, von dem er wusste, dass er dem Partner sehr viel bedeutete“ und der dessen „Kleinod“ gewesen sei, zu zerstören. Er habe dafür einen Hammer gesucht. Als er sich selbst allerdings mit dem Hammer vor dem Spiegel gesehen habe, habe er von seinem Vorhaben abgelassen und den Hammer auf das Bett geworfen. Unerwartet sei der Nebenkläger dann früher als erwartet zurückgekehrt, habe den Hammer auf dem Bett gesehen und sei handgreiflich geworden.
Der Nebenkläger habe dann eine Flasche Pfefferspray genommen, diese in der Luft versprüht und es sei zu einer heftigen Rangelei auf dem Bett gekommen. Durch die Angriffe sei er selbst wie gelähmt gewesen und habe furchtbar unter dem Nebel des Sprays gelitten. Der Streit sei dann eskalierte und „dann sei es passiert“. Er habe nur das Blut gesehen und sei dann hinausgerannt, ebenso auch der Nebenkläger.
Er - der Angeklagte - habe dann selbst über den Notruf die Polizei alarmiert. Er sei in Panik gewesen, weil er auch selbst verletzt gewesen sei. Als er gewusst habe, dass sein Ex-Partner sich nicht in einem lebensbedrohlichen Zustand befinde, sei er sehr erleichtert gewesen. Erst im Nachhinein in der Haft sei ihm das Ausmaß des Streites bewusst geworden. Es tue ihm sehr leid, dass das anfängliche partnerschaftliche Verhältnis nun in einen Hass umgeschlagen sei.
Mit Schreiben vom 08.07.2019 stellte der Nebenkläger Strafantrag wegen der unbefugten Nutzung seines Fahrzeuges.
III.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen:
1.) Feststellungen zur Person
Die Feststellungen zur Person trifft die Kammer aufgrund der Aussage der psychiatrischen Sachverständigen L1, die die ihr gegenüber - im Rahmen der beiden Explorationsgespräche - gemachten Angaben des Angeklagten zur Person in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundet hat. Dabei sind die dergestalt in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben des Angeklagten zu seinem Lebensweg, seinen familiären Verhältnissen, seinem schulischen und beruflichen Werdegang und dem Ausmaß seines Alkoholkonsums detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, sie in Zweifel zu ziehen. Auf entsprechende Nachfragen hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung erklärt, dass seine im Rahmen des Explorationsgesprächs gemachten, von der psychiatrischen Sachverständigen bekundeten Angaben zu seiner Person zuträfen und diese teilweise ergänzt. Dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, folgt aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszug.
2.) Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten - soweit dieser gefolgt werden konnte - sowie der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
a) Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und sich am zweiten Tag der Hauptverhandlung über eine schriftlich vorbereitete Erklärung durch seinen Verteidiger zunächst wie folgt zur Sache eingelassen:
Es sei richtig, dass er sich am Tattag in der Wohnung des Geschädigten aufgehalten habe. Der Grund seines Aufenthalts sei der Umstand gewesen, dass er noch einige ihm gehörende Kleidungsstücke aus der Wohnung habe holen wollen. Außerdem habe er die Absicht gehabt, den Nebenkläger zu ärgern und ihm Schaden zuzufügen, indem er seinen Spiegel beschädige. Zu diesem Zweck habe er einen Hammer genommen und diesem mit einem Einmalhandschuh umwickelt, um so den Splitterflug einzudämmen. Er sei davon ausgegangen, dass der Nebenkläger nicht zu Hause sei, da er ihn sehr viel später von der Arbeit zurück erwartet habe.
Während er in der Wohnung gewesen sei, habe er plötzlich vernommen, wie sich die Wohnungstür geöffnet habe. Eine Person habe die Wohnung betreten, wie sich später herausgestellt habe, sei es der Herr X1 gewesen. Er - der Angeklagte - könne nicht mehr sagen, ob der Nebenkläger durch die Wohnung gelaufen sei, er selbst habe sich zunächst im Schlafzimmer aufgehalten. Als sich der Nebenkläger dem Schlafzimmer genähert habe, habe dieser seinen Namen - den des Angeklagten - gerufen. Er - der Angeklagte - habe mit „Ja“ geantwortet, in diesem Moment habe der Nebenkläger das Schlafzimmer betreten und er - der Angeklagte - sei hinter der Tür hervorgetreten. Es habe zunächst eine verbale Auseinandersetzung gegeben. Zu diesem Zeitpunkt habe der Hammer auf dem Bett gelegen. Der Nebenkläger habe ihn gefragt, was der Hammer dort solle und er habe geantwortet, dass er vorgehabt habe, seine Spiegel zu zerstören. Daraufhin sei der Nebenkläger in Rage geraten. Sie hätten sich gegenseitig geschubst. Bei dieser Rangelei sei auch die Brille des Nebenklägers auf den Boden gefallen. Bei der weiteren Rangelei seien sie zusammen auf das Bett gefallen. Er - der Angeklagte - habe dann den Hammer in die Hand genommen und damit zugeschlagen, als sich der Nebenkläger gerade aufgesetzt habe. Der Nebenkläger habe dann wiederum versucht, sich aufzusetzen und er - der Angeklagte - sei in diesem Moment von den blutenden Wunden doch sehr geschockt gewesen und habe, als der Nebenkläger sich aufrichtete - nochmals mit der Faust zugeschlagen. Er meine, der Faustschlag sei mit der linken Hand erfolgt, da er seiner Ansicht nach den Hammer in der rechten Hand gehalten habe. Von einem weiteren Einsatz des Hammers habe er auch aufgrund der blutenden Wunden abgesehen. Der Nebenkläger habe sich sodann aus dem Schlafzimmer entfernt und die Wohnung verlassen. Er sei kurz hinter ihm her, habe dann den Hammer in der Küche abgelegt und sodann seine Sachen ergriffen, um sich vom Ort des Geschehens zu entfernen.
Er müsse noch darauf hinweisen, dass der Nebenkläger sehr wohl gewusst habe, dass er - der Angeklagte - sich in der Wohnung befunden habe. Zum einen, weil er geantwortet habe, als er beim Namen gerufen worden sei und außerdem, weil im Schlafzimmer die Rollos runtergelassen gewesen seien und er das Licht angemacht habe. Auch aus diesem Grund habe der Nebenkläger davon ausgehen müssen, dass er - der Angeklagte - sich im Schlafzimmer befinde.
Im Hinblick auf die Tat vom 02.06.2020 hat der Angeklagte sich im Anschluss daran über eine Erklärung seiner Verteidigerin dahingehend eingelassen, dass es im Wesentlichen so richtig sei, wie es der Nebenkläger in der Hauptverhandlung bekundet habe. Er – der Angeklagte – habe „die Entführungsgeschichte“ erzählt, dass er gezwungen worden und das Fahrzeug dabei beschädigt worden sei. Er gehe aber davon aus, dass der Nebenkläger ihm diese Geschichte nicht abgenommen und gewusst habe, dass er das Auto beschädigt habe. Aus seiner Sicht sei es dem Nebenkläger vornehmlich darum gegangen, die Selbstbeteiligung bei der Vollkasko nicht zahlen zu müssen. Die Selbstbeteiligung habe bei circa 1000 Euro gelegen, während der Schaden sich auf circa 4000 Euro belaufen habe.
Im Anschluss an die von seinen Verteidigern verlesenen Erklärungen, die sich der Angeklagte ausdrücklich als Einlassung zu Eigen gemacht hat, beantwortete er Nachfragen der Kammer zusammengefasst wie folgt:
Zur Tat vom 02.06.2019 erklärte der Angeklagte weiter, dass er sich konkret an den Abend und das Schützenfest erinnern könne. Es habe schon dort Streit gegeben. Man sei später mit dem Taxi weiter in die Stammkneipe gefahren und habe sich morgens gegen 5 oder 6 Uhr zuhause weiter gestritten. Er habe „dann einen Pegel erreicht gehabt, wo [er] einen Fehler machen wollte.“ Er habe dann Teile an der Garderobe zerstört und beim Rausgehen die Autoschlüssel an sich genommen. Er habe sich dann in das Auto gesetzt, wo er Durst bekommen habe. Nachdem er gesehen habe, dass die Reserveanzeige leuchte, habe er sich gedacht, dann könne er ja auch direkt tanken fahren. Er sei dann zur Tankstelle und zurück gefahren und habe beim Einparken „die Seite mitgenommen“. Er habe sich dann in der Wohnung des Nebenklägers schlafen gelegt. Später habe er sich nicht mehr getraut, dem Nebenkläger davon zu berichten.
Nach einigen Tagen sei ihm dann die Idee gekommen, die von dem Nebenkläger in der Hauptverhandlung bereits geschilderte Geschichte zu erfinden. Er habe dabei jedoch bewusst besonders unglaubhafte Begebenheiten „eingebaut“, damit dem Nebenkläger auffalle, dass er lüge.
Befragt zu den Geschehnissen vom 26.06.2019 gab der Angeklagte an, er habe an dem Mittwoch noch ein paar Sachen abholen wollen, dann sei es „zu solch einem Fiasko gekommen“. Er sei gegen 9 oder 10 Uhr an diesem Tag aufgestanden, am Vortag habe er keinen Alkohol getrunken und auch keine Drogen genommen. Am Mittwoch habe er noch frei gehabt und gewusst, dass der Nebenkläger arbeite und erst abends heim komme. Es ein sehr warmer Tag gewesen, er habe gegessen, sich mit seinem Handy beschäftigt und dann geduscht. Irgendwann nachmittags habe er gedacht, er könne mal paar Sachen abholen, er wisse nicht genau, wann das gewesen sei. Er sei dann mit der Bahn zur X-Straße gefahren, dafür brauche er circa 10 Minuten. Seit dem frühen Montagmorgen habe bis dahin keinerlei Kontakt mehr mit dem Nebenkläger gehabt.
Er habe dringend seine Rasiermaschine und viele kleinere Sachen aus der Wohnung abholen wollen. Außerdem habe er schauen wollen, wie viele seiner Sachen noch dort seien. Dann habe er in den nächsten Tagen dann den Rest abholen wollen.
Er sei dann gegen 15 oder 16 Uhr dort hin, er wisse nicht genau wann. Er sei sich ziemlich sicher gewesen, dass der Nebenkläger arbeitete und nicht früher als um 20:30 oder 21 Uhr nach Hause komme.
Einen Koffer habe er nicht mitgenommen, um seine Sachen abzuholen, er habe nur einen Rucksack dabei gehabt. Weil er sonst drei Koffer hätte mitnehmen müssen, zwei Koffer des Nebenklägers und einen eigenen Koffer und das nicht geklappt hätte, habe er nur den Rucksack mitgenommen. Es sei richtig, dass er am Montag einen Teil seiner Sachen mit zwei Koffern des Nebenklägers zu sich aus der Wohnung transportiert habe. Am Mittwoch habe er davon jedoch keinen zurückgebracht, weil er ja drei Koffer nicht hätte transportieren können. Außerdem habe er vornehmlich nur gucken wollen, wie viele Sachen er noch in der Wohnung des Nebenklägers habe, um diese dann an einem anderen Tag abzuholen.
Auf Vorhalt, dass er zuvor nur davon berichtet habe, er habe seine Sachen an diesem Tag abholen wollen, erklärte der Angeklagte, sein eigener Koffer sei im Keller gewesen. Er habe dem Nebenkläger deswegen noch geschrieben gehabt, wo denn seine Koffer seien. Dies habe er noch Montagmorgen getan. Er sei dann jedenfalls in die Wohnung reingekommen, dort sei es sehr warm gewesen. Er habe auf dem Balkon geraucht und die Balkontüre absichtlich aufgelassen, damit Luft reinkomme. Dann sei er auf die Idee gekommen, dem Nebenkläger einen „Denkzettel“ zu verpassen. Er habe einen Hammer aus der Abstellkammer des Nebenklägers geholt und sich gedacht, dass er ihn „zum Splitterschutz mit einem Handtuch oder Handschuh“ umwickele. Dann sei er in das Schlafzimmer gegangen, um den dort befindlichen Spiegel zu beschädigen. Dieser Spiegel sei nämlich der einzige Spiegel in der Wohnung, in den man „längs“ hereinschaue. Als er dann vor dem Spiegel gestanden und sich darin gesehen habe, habe er gedacht, das mache er doch nicht. Er habe dann [wörtlich] „den Hammer auf dem Tisch äähh Bett abgestellt“ und sei wieder auf den Balkon gegangen.
Dort habe er geraucht und mit seinem Handy gespielt. Dann sei er zurück in das Schlafzimmer gegangen und der Nebenkläger sei reingekommen. Er - der Angeklagte - habe nur seinen Rucksack mitgenommen gehabt, um die Rasiermaschine und seine Unterwäsche abzuholen. Eigentlich habe er sich nicht lange in der Wohnung aufhalten wollen. Beim Rauchen sei er auf die Idee gekommen, dem Nebenkläger einen Denkzettel zu verpassen. Warum, könne er nicht beantworten. Vielleicht sei er etwas gekränkt gewesen. Er wisse es nicht genau. Er sei aber nicht sauer auf den Nebenkläger gewesen.
Auf Nachfrage, ob er direkt auf den Gedanken gekommen sei, den konkreten Spiegel zu beschädigen erklärte er, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe „einfach irgendwas zerstören“ wollen. Dann sei er auf den Spiegel gekommen, weil gerade dieser der einzige sei, der „längs stehe“ und man den anschaue, bevor man aus der Wohnung rausgehe.
Sodann bekundete der Angeklagte während der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Schlafzimmerspiegels, dass er diesen Spiegel nicht völlig zerstören wollte, sondern „nur Kratzer rein machen“ wollte, damit der Nebenkläger diese noch einige Zeit sehe. Warum er zur Beschädigung einen Hammer ausgewählt habe, wisse er nicht. Vielleicht, weil er diesen zuerst gesehen habe. Auf Nachfrage, ob die Küche oder die Abstellkammer näher am Schlafzimmer lägen, antwortete er, dass in der Küche nur Messer seien. Daran habe er aber nicht gedacht. Er habe einen leichten Schlag auf den Spiegel ausführen und dadurch Kratzer hervorrufen wollen. Auf Nachfrage, weshalb er Handschuhe um den Hammer gewickelt habe, antwortete der Angeklagte, dass er dies nicht wisse. Auf Vorhalt der eigenen Einlassung, er habe zum Splitterschutz gehandelt, bekundete er, er habe zum einen sich schützen wollen, zum anderen habe er so gehandelt, damit nichts auf dem Boden lande, weil er ja wisse, dass der Nebenkläger dort morgens barfuß herumlaufe.
Er habe sich dann aber geschämt, von seinem Plan Abstand genommen und sich gedacht, dass er am besten alles wegpacke, damit der Nebenkläger nichts merke.
Er habe dann den Hammer auf das Bett gelegt und sei erneut auf den Balkon gegangen, habe dort mit dem Handy gespielt und geraucht. Dann sei er irgendwann - warum wisse er nicht - zurück ins Schlafzimmer, dann sei die Wohnungstüre aufgegangen. Bis dahin sei er nicht dazu gekommen, seinen Rucksack zu befüllen. Er sei dann sehr überrascht gewesen, als der Nebenkläger durch die Wohnung gelaufen sei und gerufen habe. Er habe sich zu diesem Zeitpunkt im Schlafzimmer, „circa vor der Kommode“ befunden, die Schlafzimmertüre sei „ganz normal auf“ gewesen, in welchem Winkel könne er nicht sagen. Er selbst habe den Nebenkläger nicht gesehen und selbst nichts gesagt, weil er nicht gewusst habe, wer da reingekommen sei. Warum er nichts gesagt habe, könne er nicht erklären.
Als der Nebenkläger seinen Namen gerufen habe, habe er mit „Ja“ geantwortet. Während er selbst sich weiter im Schlafzimmer auf Höhe der Kommode befunden habe, sei der Nebenkläger in das Schlafzimmer rein gekommen und sie beide seien überrascht gewesen. Auf die Frage des Nebenklägers, was er hier mache, habe er geantwortet, er hole seine Sachen. Als der Nebenkläger den Hammer gesehen habe, hätte er - der Angeklagte - dazu erklärt, dass er dem Nebenkläger einen Denkzettel habe verpassen wollen. Davon sei der Nebenkläger nicht begeistert gewesen und es habe eine verbale Auseinandersetzung gegeben, die in gegenseitiges Hin- und Herschubsen übergegangen sei. Hierbei habe er nun dem Nebenkläger noch trotzig gesagt, dass er das mit dem Auto auch gewesen sei und dass er - der Nebenkläger - nicht „so doof gewesen sein könne, ihm seine Geschichte dazu abzukaufen“. Die Diskussion sei dann beleidigender geworden und dass Herumschubsen „krasser“. Der Nebenkläger, der gewusst habe, dass er - der Angeklagte - Schmerzen an den Rippen habe, habe ihn gegen den Türrahmen geschubst.
Dann habe er - der Angeklagte - zum Pfefferspray gegriffen, dass sich in der obersten Schublade befunden habe. Er habe den Einsatz noch angekündigt, er wisse nicht, ob der Nebenkläger ihm das nicht zugetraut habe.
Er habe den Nebenkläger dann mit dem Reizgas am Oberarm getroffen. Dass habe er noch gesehen, weil dieses ein weißes T-Shirt angehabt habe und das Pfefferspray grün/gelb gewesen sei, was einen Kontrast ergeben habe. Danach sei die Sicht weg gewesen. Man habe weiter gerangelt, hin und her, und sei dann auf das Bett gefallen. Das habe irgendwie nicht aufgehört. Er habe dann das Pfefferspray aus der Hand verloren. Er habe unter Atemnot gelitten und es sei sehr warm gewesen. Er habe gewusst, dass er schuldig sei. Er habe dann versucht, zu schubsen und zu zerren, dann sei er „auf den Hammer gestoßen“. Dann sei „der Rest passiert“. Er wisse nicht, ob er unter dem Einfluss von Pfefferspray gestanden habe oder ob es die Sicht gewesen sei. Er habe dann Blut bemerkt und versucht, den Hammer wegzuhalten, ihn nicht aus der Hand zu geben. Dann habe er den Nebenkläger mit der Faust geschlagen, um Distanz zu gewinnen. Beide seien „halb hoch gekommen“, auch der Nebenkläger habe sich noch bewegt. Dann habe er einen „Schubs“ gespürt und sei gegen den Schrank „geschleudert“ worden. Daraufhin sei der Nebenkläger rausgelaufen, er selbst hinterher.
Bei der Auseinandersetzung auf dem Bett habe er den Hammer weggehalten, damit nicht noch Schlimmeres passiere. Er habe ihn in der Hand gehalten, seitlich weg, damit sich keiner damit verletze. Warum er den Hammer nicht weggeschmissen habe, könne er nicht beantworten. Er habe davor auch nicht gezielt in Richtung des Kopfes des Nebenklägers geschlagen, sondern nur wild um sich herum. Man habe kaum noch etwas sehen können. Das Blut habe er nur deswegen realisiert, weil es auf seinen Arm getropft sei. Der Nebenkläger sei dann rausgelaufen. Er selbst hätte nicht flüchten können, weil der Nebenkläger zwischen ihm und der Tür gestanden habe.
Auf Nachfrage erklärte er, es sei insgesamt schon so gewesen, dass zunächst der Nebenkläger ihn angegriffen habe. Er selbst habe dann Schmerzen an den Rippen verspürt und auch versucht, anzugreifen. Der Nebenkläger sei aber derjenige gewesen, der mit den Schlägen und mit dem Schubsen angefangen habe. Er habe den Nebenkläger dann mit dem Pfefferspray angesprüht, danach sei die Rangelei weitergegangen. Wie genau, das könne er nicht sagen. Das Schubsen und Zerren sei weiter gegangen, bis beide auf das Bett gefallen seien. Er könne das gar nicht so genau erklären. Atemnot sei eingetreten, „man“ habe Angst und Panik gehabt und die Sicht sei stark beeinträchtigt gewesen. In welcher Position er dann erstmals mit dem Hammer zugeschlagen habe, wisse er nicht. Sie hätten sich dann zweimal gedreht. Er wisse gar nicht, ob er vor den Schlägen überhaupt ausgeholt habe.
Auf Vorhalt der Angaben aus seiner - schriftlich fixierten - Einlassung, er habe zugeschlagen, als sich der Nebenkläger aufgesetzt habe, erklärte der Angeklagte, so sei es gewesen. Er erkenne keinen Unterschied zu seiner mündlichen Schilderung.
Er habe sich dann aufrichten müssen, dabei habe er die ganze Zeit den Hammer in der rechten Hand gehalten. Den Faustschlag habe er dem Nebenkläger „beim Aufrichten“ gegeben. Seine Füße hätten dabei den Boden schon berührt, aber sein Oberkörper habe sich noch auf dem Nebenkläger befunden. Als er rückwärts auf dem Bett raus sei, habe er den Schubs gespürt und sei gegen den Spiegelschrank geschleudert. In der Zeit sei der Nebenkläger dann weggewesen und er habe den Hammer in der Küche abgestellt und dann auch die Wohnung verlassen. Er sei dann instinktiv in Richtung der Hauptstraße gerannt. Dann sei er irgendwann stehen geblieben und habe die Polizei benachrichtigt. Was er gegenüber der Polizei geschildert habe, das wisse er nicht mehr, weil er unter Schock gestanden habe.
b) Feststellungen zur Vorgeschichte
Die Feststellungen zur Vorgeschichte beruhen auf den detaillierten Angaben des Nebenklägers, die dieser ruhig, sachlich, bemerkenswert differenziert, vollkommen frei von Belastungstendenzen und damit für die Kammer glaubhaft darstellte. Gerade für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers sprach, dass dieser den Angeklagten durchaus positiv beschrieb und diesen - wie auch die Beziehung insgesamt – in ein gutes Licht rückte.
Der Angeklagte bestätigte auf Nachfragen die Angaben des Nebenklägers in den wesentlichen Punkten, wobei er davon abweichend einen regelmäßigen ausufernden Alkoholkonsum beider schilderte. Soweit er dabei zunächst erklärte, er und der Nebenkläger hätten im Laufe der Beziehung praktisch täglich exzessiv mehrere Flaschen Wein und zusätzlich hochprozentigen Alkohol getrunken, widersprach er sich nur kurze Zeit darauf insoweit selbst, als er bekundete, unter der Woche habe er selbst wegen seiner Lernbemühungen eher selten und alleine habe er tagsüber nie getrunken. Gegen die Angaben des Angeklagten sprechen der Eindruck von dem Nebenkläger aus der Hauptverhandlung, der offen, detailliert und glaubhaft angab, am Wochenende tatsächlich auch mal „mehr“ Alkohol zu trinken, dies jedoch nur beim Feiern oder in Gesellschaft und insgesamt noch in sozialadäquatem Rahmen. Gegen die – bereits in sich widersprüchliche Darstellung des Nebenklägers sprachen neben dem Eindruck, den der Nebenkläger in der Hauptverhandlung machte auch der sich aus der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder seiner Wohnung ergebende Eindruck eines makellos eingerichteten und aufgeräumten Haushaltes sowie schließlich der - von dem Angeklagten bestätigte - Umstand, dass der Nebenkläger in Vollzeit erwerbstätig war, was sich alles mit dem von dem Angeklagten beschriebenen Trinkverhalten nicht in Einklang bringen lässt.
c) Feststellungen zur Tat in der Nacht vom 01.06.2019 auf den 02.06.2019
Die Feststellungen zum Tatgeschehen in der Nacht vom 01.06.2019 auf den 02.06.2019 beruhen auf den detaillierten, widerspruchsfreien und überzeugenden Angaben des Nebenklägers, welche durch die geständige Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf das tatbestandsmäßige Verhalten vorbehaltlos bestätigt worden ist. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte eine Berechtigung zum Führen des Fahrzeuges angenommen haben könnte, haben sich in der Hauptverhandlung nicht ergeben und sind auch von dem Angeklagten selbst nicht behauptet worden. Dass er auch wusste, dass er nach der Entziehung seiner Fahrerlaubnis nicht mehr zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr befugt war, bedarf gleichsam keiner weiteren Erörterung.
Dass bei der Tatbegehung die Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht in rechtserheblichem Umfang beeinträchtigt gewesen ist, folgert die Kammer aus dem sich aus den äußeren Umständen ergebenden Leistungsbild des Angeklagten. Denn diesem ist es ohne weiteres gelungen, das Fahrzeug des Nebenklägers zunächst unfallfrei in Betrieb zu nehmen, bis zur Tankstelle zu bewegen und dort aufzutanken. Es liegt nahe, dass ein volltrunkener Autofahrer auch beim Bezahlen an der Tankstelle dem Personal aufgefallen und an einer Weiterfahrt gehindert worden wäre, was ersichtlich nicht geschehen ist. Schließlich hat der Angeklagte das Fahrzeug auch ohne Zwischenfälle oder Beschädigungen zurück bis in die Tiefgarage bewegt und dort abgestellt, was im Falle einer relevanten Alkoholisierung ebenfalls nicht zu erwarten gewesen wäre. So wären bei einer höhergradigen Alkoholisierung bereits auf der Fahrt zur Tankstelle hin Ausfallerscheinungen oder Beschädigungen des Fahrzeuges zu erwarten gewesen. Insgesamt hat die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben, die für eine erhebliche Beeinträchtigung seines Leistungsbildes zum Zeitpunkt der Tat sprachen und sind von dem Angeklagten, der über eine vollständige Erinnerung an das Geschehen verfügte, auch nicht bekundet worden.
d) Feststellungen zur weiteren Entwicklung der Beziehung
Die Feststellungen zum weiteren Verlauf der Beziehung trifft die Kammer erneut auf Grundlage der glaubhaften Angaben des Nebenklägers. Diese sind frei von Widersprüchen und detailreich vorgetragen worden und waren damit für die Kammer insgesamt überzeugend. Der Angeklagte ist den Angaben des Nebenklägers in keinem relevanten Punkt entgegengetreten, vielmehr hat er die Struktur des weiteren Geschehens bis zum Tattag hin übereinstimmend geschildert und damit bestätigt.
e) Feststellungen zur Tat vom 26.06.2019
aa) Die Tat in objektiver Hinsicht
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen trifft die Kammer maßgeblich auf der Grundlage der glaubhaften Angaben des Nebenklägers, die durch die Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und des rechtsmedizinischen Sachverständigen vorbehaltlos bestätigt worden sind. Die Einlassung des Angeklagten zu den näheren Umständen der Tat ist demgegenüber zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme zweifelsfrei widerlegt. Im Einzelnen:
Gegen die Glaubhaftigkeit der Angaben des Angeklagten spricht bereits insgesamt, dass es zu den näheren Umständen der Tat allein in der Hauptverhandlung mehrere unterschiedliche Darstellungsvarianten des Angeklagten gibt, welche im Hinblick auf das zentrale Kerngeschehen derart gravierend voneinander abweichen, dass dies nach Ansicht der Kammer nicht mehr plausibel durch Erinnerungsfehler zu erklären ist. Hinzu treten mindestens drei weitere Varianten hinzu, die der Angeklagte außerhalb der Hauptverhandlung zunächst im Rahmen des Notrufes, dann anlässlich seiner ersten polizeilichen Vernehmung und schließlich im Rahmen der Exploration durch die psychiatrische Sachverständige beschrieben hat.
Bereits isoliert betrachtet, vermag keine der Einlassungsvarianten des Angeklagten zu überzeugen. So hat der Angeklagte - wie die Kammer durch Abspielen des aufgezeichneten Telefonats in der Hauptverhandlung hat feststellen können - bei dem von ihm um 16:24 Uhr abgesetzten Notruf zunächst geschildert, dass der Nebenkläger ihn „gepackt“ habe und dann einen Hammer mit Handschuhen darüber rausgeholt habe. Dann habe der Nebenkläger versucht, ihn mit dem Hammer zu schlagen, sich aber auch selbst verletzt. Gegen den Wahrheitsgehalt dieser Angaben spricht zunächst, dass es nicht ohne weiteres nachvollziehbar ist, woher der - unstreitig erst unmittelbar heimkehrende - Nebenkläger einen mit Handschuhen umwickelten Hammer in der konkreten Situation hätte herausholen sollen. Gegen die Behauptung, der Nebenkläger habe versucht, ihn - den Angeklagten - mit dem Hammer zu schlagen, spricht der Umstand, dass es dann keine Erklärung dafür gibt, weshalb dem - körperlich nicht unterlegenen - Nebenkläger dieses Unterfangen gänzlich misslungen sein sollte. Denn wie der rechtsmedizinische Sachverständige N für die Kammer nachvollziehbar ausführte und anhand von Lichtbildern, die er selbst am Tattage von dem Angeklagten gefertigt hatte, in der Hauptverhandlung darstellte, wies der Angeklagte keinerlei Verletzungen an Kopf, Hals, Nacken, Beinen und Armen auf. Gerade hier wären jedoch Abwehrverletzungen zu erwarten gewesen, wenn der Angeklagte sich denn gegen Verletzungsversuche durch den Nebenkläger verteidigt hätte. Soweit bei dem Angeklagten objektivierbar alleine im Bauchbereich eine rötlich livide Hautverfärbung festgestellt werden konnte, lässt diese sich ohne weiteres mit dem von dem Nebenkläger beschriebenen Stoß gegen den Angeklagten vereinbaren.
Gegen die - bereits im Ausgangspunkt eher fernliegende - denktheoretische Möglichkeit einer Selbstverletzung durch den psychisch unauffälligen Nebenkläger spricht weiter, wie der Sachverständige N nachvollziehbar ausführte, dass die bei dem Nebenkläger festzustellenden Verletzungen in ihrer Art und Konfiguration als eher untypisch für eine Selbstbeibringung anzusehen sind.
Auch die - nur kurze Zeit später - gegenüber dem Zeugen PK I abgegebene Schilderung des Angeklagten, der Nebenkläger habe letztlich angefangen, sich selbst mit einem Holzknüppel auf den Kopf zu schlagen, während er durch die Wohnung gelaufen sei, worauf er - der Angeklagte - geflohen sei, vermag nicht ansatzweise zu überzeugen. Denn es wurde weder in der Wohnung des Nebenklägers noch bei der Festnahme des Angeklagten ein Holzknüppel aufgefunden, während sich auf der Küche aber ein Hammer - umwickelt mit Handschuhen und Blutantragungen - befand. Wie die Kammer durch Vernehmung der Zeugen PK S und KOK X2 sowie durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder der Wohnung des Nebenklägers feststellen konnte, befanden sich in Bad, Diele und Wohnzimmer keinerlei blutsuspekte Antragungen, was weiter dagegenspricht, dass sich der selbstverletzende (dazu bereits oben) Nebenkläger hierbei durch die Wohnung gelaufen sein könnte. Schließlich berichteten die - weder mit dem Angeklagte noch mit den Nebenkläger bekannten - Zeugen C2 und O unabhängig voneinander, aber in Übereinstimmung mit dem Nebenkläger, dass dieser das Haus als erste Person verlassen habe, während eine weitere Person erst kurze Zeit danach aus dem Haus geflüchtet sei.
Wie die Kammer aufgrund der Angaben der Sachverständigen L1 in der Hauptverhandlung feststellen konnte, betonte der Angeklagte im Rahmen seiner Angaben in den beiden Explorationsgesprächen mit der Sachverständigen außerhalb der Hauptverhandlung den emotionalen Wert des von ihm vermeintlich in den Blick genommenen Angriffsobjekt, eines bestimmten Spiegels des Nebenklägers. Seine Angaben hierzu waren schon isoliert betrachtet nicht überzeugend, weil er keinerlei Begründung dafür zu geben vermochte, aus welchem Grunde der fragliche Spiegel für den Nebenkläger eine besondere Bedeutung haben sollte.
Während der Angeklagte gegenüber der Sachverständigen noch davon gesprochen hatte, es habe sich um ein „Kleinod“ des Nebenklägers gehandelt, das er habe zerstören wollen, weil es dem Nebenkläger so viel bedeute, behielt er dies in der Hauptverhandlung ohne Angabe von Gründen nicht bei. Während er hier in der schriftlich vorbereiteten Erklärung die vermeintlich herausragende Bedeutung des Spiegels für den Nebenkläger gänzlich unerwähnt ließ, wechselte er bei der Beantwortung der Fragen hierzu seine Begründung aus. Denn als ihm im Rahmen der Inaugenscheinnahme der Lichtbilder vorgehalten wurde, dass es sich bei dem fraglichen, an dem Schlafzimmerschrank angebrachten Spiegel, um ein Exemplar einfachster Bauart, nämlich eine einfache rechteckige Spiegelscheibe ohne Rahmen oder Verzierungen handele, die in einem größeren schwedischen Möbelhaus für wenige Euro zu erwerben sei und auch der Nebenkläger einwarf, dass dieser Spiegel für ihn keinerlei Bedeutung habe, gab der Angeklagte nunmehr an, dass es sich halt um den Spiegel handele, vor dem man sich fertig mache, bevor man die Wohnung verlasse.
Dieser, von dem Angeklagten auch nicht erklärte Wechsel seines Einlassungsverhaltens spricht für die Kammer deutlich dafür, dass seine Angaben nicht seiner tatsächlichen Motivation entsprochen haben und alleine dazu dienen sollten, einen vermeintlich nachvollziehbaren Grund für die Anwesenheit des Hammers zu liefern, der dann - unverfänglich und eigentlich nicht beabsichtigt - bei der späteren Auseinandersetzung Verwendung finden kann.
Während der Angeklagte im gesamten Ermittlungsverfahren bis einschließlich zu der in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger abgegebenen Erklärung darüber berichtet hatte, er habe sich zu dem Zweck in die Wohnung des Nebenklägers begeben, dort seine restlichen Sachen abzuholen, verstieg er sich bei seiner weiteren Befragung hierzu in nicht mehr nachvollziehbare Widersprüche. So bekundete er nun erstmals, er habe sich eigentlich vor allem einen Überblick verschaffen wollen, wieviel Sachen er dort noch habe, um sie bei einem weiteren Termin dann mitzunehmen. Auch auf Nachfrage vermochte er diese Abweichung ebenso wenig aufzuklären, wie er beantworteten konnte, weshalb er einerseits davon berichte, nur kurz seine Rasiermaschine aus der Wohnung holen zu wollen, anderseits aber bekunde, sich längere Zeit in der Wohnung aufgehalte, auf dem Balkon geraucht, mit seinem Telefon gespielt zu haben und überhaupt nichts in dem mitgeführten Rucksack eingepackt zu haben, bis der Nebenkläger in der Wohnung erschien.
Seine Behauptung, er habe auf Zuruf dem Nebenkläger geantwortet, dass er in der Wohnung sei, ist für die Kammer aufgrund der entgegenstehenden Angaben des Nebenklägers als Schutzbehauptung widerlegt. Diese Behauptung stellt vielmehr den offensichtlichen und untauglichen Versuch dar, sein Verhalten auf gar keinen Fall als hinterlistigen oder heimtückischen Angriff aussehen zu lassen. Die Behauptung wirkte in der Darstellung ebenso gekünstelt, wie weitere Elemente seiner schriftlichen Einlassung, wonach er etwa das Licht in dem Schlafzimmer angeschaltet habe. Insoweit war bemerkenswert, dass dies in der von dem Angeklagten in der Hauptverhandlung selbst abgegebenen Darstellung des Sachverhaltes keinerlei Rolle mehr spielte, was gleichsam gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben spricht.
Während der Angeklagte bis zur Hauptverhandlung ausschließlich von einer Zerstörung des Spiegels gesprochen hatte, berichtete er nunmehr davon, dass er lediglich dessen Beschädigung beabsichtigt habe. Seine Versuche zu erläutern, wie er mit Hilfe eines in Gummihandschuhe eingewickelten Hammers Kratzer auf dem Spiegel habe hervorrufen wollen, waren nicht ansatzweise verständlich.
Ebenfalls zu dem Inhalt der eigenen Angaben in Widerspruch stehend - und auch für sich genommen nicht nachvollziehbar - war die spätere Beschreibung des Angeklagten zu seiner Position in dem Schlafzimmer zu Beginn der vermeintlichen Auseinandersetzung. So berichtete er zuletzt, dass er sich dort vor der - aus Perspektive der Türe kopfseitig gegenüber liegenden - Kommode und damit gut sichtbar für den Nebenkläger befunden habe, als dieser die Wohnung und später auch den Raum betreten habe. In evidentem Widerspruch hierzu ließ er in der vorbereiteten Einlassung zuvor erklären „… in diesem Moment betrat er das Schlafzimmer und ich trat hinter der Tür hervor“. Dafür, dass er sich dort tatsächlich verborgen gehalten hatte, spricht insbesondere schon, dass er anderenfalls von dem Nebenkläger bereits bei dem Betreten der Wohnung wahrgenommen worden wäre, da von der Wohnungseingangstür bis zu der von dem Angeklagten erwähnten Kommode eine freie Sichtachse liegt.
Ohne dass er dies selbst wahrzunehmen schien, verwickelte sich der Angeklagte in weitere Widersprüche zu seinen eigenen Angaben, die - gerade in Form der schriftlich vorbereiteten Erklärung - erst Minuten zuvor in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren.
Die in vielerlei Hinsicht allein auf eigene Entlastung abzielenden Angaben waren für die Kammer ob der zahlreichen erheblichen Widersprüche in den einzelnen Darstellungsvarianten nicht glaubhaft. Auch vermochte der Angeklagte Nachfragen zu verschiedenen Aspekten, etwa dem Grund dafür, weshalb er dem Nebenkläger überhaupt habe schaden wollen oder weshalb er die Handschuhe um den Hammerkopf gewickelt habe, nur vollkommen farblos, frei von jeglichen Details und selten nachvollziehbar zu schildern. Dies gilt nicht zuletzt für seine wechselnde Beschreibung der Ausführung der Schläge mit dem Hammer, deren Zeitpunkt er einerseits ganz genau, andererseits gar nicht benennen könne.
Während er gegenüber der Sachverständigen L1 zum Verlauf der Auseinandersetzung erklärt hatte, der Nebenkläger habe das Pfefferspray versprüht und dann sei es zu einer heftigen Rangelei auf dem Bett gekommen, berichtete er in der schriftlich vorbereiten Erklärung davon, dass es (im Stehen) zu einem gegenseitigen Geschubse gekommen sei, dann er - der Angeklagte! - das Pfefferspray eingesetzt habe und man dann aufs Bett gefallen sei.
Die Angaben des Angeklagten lassen sich zudem insgesamt nicht mit dem objektiven Spurenbild in Einklang bringen. Hierzu hat der rechtsmedizinische Sachverständige N für die Kammer überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass das auf den in den Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern (Bl. 154 ff.) ersichtliche Blutspurenbild auf keinen Fall mit dem von dem Angeklagten beschriebenen Geschehensablauf vereinbaren lasse. Denn gerade in dem Bereich zwischen dem Kleiderschrank und vor dem Bett seien zahlreiche Blutantragungen ersichtlich, die sich nur als beinahe senkrechte Abtropfspuren interpretieren ließen. Dies lasse wiederum darauf schließen, dass sich eine verletzte Person über einen gewissen Zeitraum in diesem Bereich aufgehalten haben müsse, während sich die Entstehung dieser Spuren nicht durch den von dem Angeklagten beschriebenen Einsatz des Hammers im Bett erklären ließe. Gleiches gelte für wesentlich kleinere, tropfenförmige Blutantragungen auf dem Boden, die typischerweise durch das Auftreffen eines Gegenstandes auf eine beblutete Oberfläche hervorgerufen werden können. Auch insoweit sei der von dem Angeklagten vorgetragene Geschehensablauf auf dem Bett aus rechtsmedizinischer Sicht nicht mit den fotografisch gesicherten Blutspuren auf dem Fußboden kompatibel. Die Kammer vollzieht diese verständlich erläuterte Bewertung nach und schließt sich ihr an.
Den Einlassungsvariationen des Angeklagten stehen die Angaben des Nebenklägers gegenüber, der das objektive Tatgeschehen frei von jeglichem Belastungseifer so geschildert hat, wie die Kammer es festgestellt hat. Der Nebenkläger vermochte in der Hauptverhandlung sämtliche Nachfragen ohne Bedenkzeit offen und frei von Widersprüchen zu beantworten und legte dabei auch immer wieder ungefragt dar, wenn er sich in einzelnen Punkten entweder unsicher war oder aber Fragen gar nicht beantworten konnte, was für die Glaubhaftigkeit seiner Angaben spricht. Zugleich differenzierte er wiederholt zwischen seinem Vorstellungsbild in der damals erlebten Situation und stellte ungefragt klar, wenn er über spätere Schlussfolgerungen berichtete.
Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers spricht darüber hinaus die Konstanz seiner Angaben in dem gesamten Ermittlungsverfahren. Wie die Kammer durch Vernehmung der ersthelfenden Zeugen C2 und O feststellen konnte, beschrieb der Nebenkläger bereits unmittelbar nach dem Tatgeschehen gegenüber diesen, dass ihm überfallartig Pfefferspray in die Augen gesprüht worden und er auf den Kopf geschlagen worden sei, wobei es sich bei dem Täter um seinen Partner gehandelt habe.
Auch gegenüber den ersten Polizeibeamten, die in der X-Straße eintrafen, wiederholte der Nebenkläger diese Schilderung, wie die Zeugin PK B in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundete und wie es ihr Kollege, der Zeuge PK S ebenso glaubhaft bestätigte. Insbesondere aufgrund der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit hält die Kammer es für ausgesprochen unwahrscheinlich, dass sich der Nebenkläger eine nicht der Wahrheit entsprechende Schilderung ausgedacht haben könnte, ohne sich hierbei im Laufe des Ermittlungsverfahrens in Widersprüche zu verwickeln. Jedoch bekundete der Zeuge KOK K1 ausführlich, detailreich und überzeugend, und damit für die Kammer glaubhaft, dass der Nebenkläger, als er ihn nach dessen Versorgung im Krankenhaus noch in der chirurgischen Unfallambulanz am Tattag zu ersten Informationen befragte, just den oben festgestellten Geschehensablauf wiedergab.
Auch im Rahmen der förmlichen Zeugenvernehmung, die der Zeuge K1 am darauffolgenden Vormittag mit dem Nebenkläger durchführte, ergaben sich keine nennenswerten Abweichungen innerhalb seiner Angaben. Der Zeuge K1 gab dabei den Inhalt der Angaben des Nebenklägers vom 26.06.19 und vom 27.06.2019 in der Hauptverhandlung wieder.
In der Hauptverhandlung hat der Nebenkläger die von ihm im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben erneut frei von Widersprüchen wiederholt. Er schilderte dabei sowohl die Vorgeschichte der Tat als auch das eigentliche Tatgeschehen bemerkenswert differenziert und vermochte dabei ohne erkennbare Probleme zeitlich zu springen und auch für ihn unerwartete oder vermeintlich nebensächliche Fragen überzeugend zu beantworten
Es waren dabei zu keinem Zeitpunkt überschießende Belastungstendenzen erkennbar. Für die Glaubhaftigkeit des Zeugen sprach weiter, dass er Erinnerungslücken wiederholt ungefragt einräumte, klar zum Ausdruck brachte, wenn er keine sicheren Erinnerungen hatte. Auch vermochte der Zeuge klar zu differenzieren, wenn er über eigene Wahrnehmungen und über Rückschlüsse sprach. Zu keinem Zeitpunkt erweckte er den Eindruck, ein eigenes Interesse an einer möglichst harten Bestrafung des Angeklagten zu haben. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben des Nebenklägers spricht weiterhin, dass auch dem Nebenklägervertreter bis zur Vernehmung des Nebenklägers in der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt worden war. Die Kammer kann daher ausschließen, dass die hohe Konstanz seiner Angaben auf der Kenntnis von dem Akteninhalt und einer daran ausgerichteten Vorbereitung seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung gelegen haben könnte.
Die Angaben des Nebenklägers lassen sich zudem - im Gegensatz zu denjenigen des Angeklagten - ohne Einschränkungen mit dem objektiven Spurenbild in Einklang bringen, was ihre Glaubhaftigkeit weiter verstärkt. So stellte der rechtsmedizinische Sachverständige N diesbezüglich dar, dass sich die von dem Nebenkläger beschriebenen Hammerschläge in dem Bereich vor dem Bett und ein anschließend darauf stattfindendes Gerangel vollständig in das gesicherte Spurenbild einfügen lassen.
Die Feststellungen zu Art, Schwere und Gefährlichkeit der erlittenen Verletzungen des Geschädigten hat die Kammer zunächst aufgrund der überzeugenden und ebenso eindeutigen Angaben des rechtsmedizinischen Sachverständigen N sowie der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Verletzungen des Nebenklägers getroffen. Der Sachverständige stellte zunächst überzeugend und detailliert die oben festgestellten Verletzungsfolgen dar. Er hat dazu weiter ausgeführt, dass Rissquetschwunden der Kopfhaut, wie der Geschädigte sie erlitten habe, Ausdruck einer halbscharfen Gewalteinwirkung seien, die sich zwanglos durch das Schlagen mit einem Hammerkopf erklären ließen. Derartige Schläge würden immer auch das Risiko eines - hier nicht eingetretenen - Einbrechens des Schädeldaches nach innen, regelmäßig einhergehend mit einer Verletzung der harten Hirnhaut und des Hirngewebes bergen und könnten zudem ausgedehnte Blutungen im Schädelinneren zur Folge haben. Derartige Folgezustände eines Hammerschlages gegen den Gehirnschädel endeten nicht selten tödlich, so dass ein derartiger Angriff sicher als potentiell lebensbedrohlich zu bewerten sei. Dass die Verletzungen von verhältnismäßig oberflächlicher Natur verblieben seien, könne sich entweder darauf zurückführen lassen, dass die Schläge nicht mit voller zur Verfügung stehenden Kraft ausgeführt worden seien, ließe sich aber auch durch etwaige Abwehrbewegungen oder ein Auftreffen des Hammers in ungünstigem Winkel erklären. Beides lasse sich in einem dynamischen Geschehen nicht steuern, so dass die Intensität der einzelnen Verletzungen letztlich dem Zufall überlassen bleibe.
Die Feststellungen zu den dem Nebenkläger in der Folgezeit verbliebenen Beeinträchtigungen stützt die Kammer auf seine glaubhafte Aussage.
bb) Feststellungen zur inneren Tatseite
Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer aufgrund des objektiven Tatgeschehens.
Dass der Angeklagte bei den Schlägen mit dem Hammer auf den Kopf des Geschädigten mit Verletzungsvorsatz handelte, ergibt sich unmittelbar aus der Verletzungshandlung selbst. Dass der Angeklagte die Hammerschläge gegen den Kopf des Geschädigten X1 sogar in der Vorstellung ausführte, dass dieser infolge seiner Handlung zu Tode kommen könnte und er ein solches Geschehen auch billigend in Kauf nahm, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Verletzungshandlung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf den Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Jedoch ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. In die hiernach erforderliche umfassende Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen. Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. In der Regel ist aber das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann.
Dies zu Grunde gelegt verbleiben für die Kammer nach einer umfassenden Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Ergebnis keine begründeten Zweifel, dass der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
Wiederholte Schläge mit einem Hammer auf den Hinterkopf eines anderen Menschen, stellen höchstgefährliche Handlungen dar, die den Schluss auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes aufdrängen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und erfordert kein medizinisches Detailwissen, dass derartige Handlungen eine außergewöhnlich hohe Lebensgefahr aufweisen und vielfach zum Tode führen. Dies gilt umso mehr, als der Angeklagte die Schläge in ihrer Wucht keinesfalls präzise dosieren oder die genauen Treffpunkte steuern konnte, das Ausmaß der Verletzungen also letztlich vom Zufall abhing. Konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese Risikodimension seines Vorgehens nicht wahrgenommen hätte, hat die Beweisaufnahme ebenso wenig ergeben wie Umstände, die im Moment der Tatbegehung einen Willen zur Erfolgsvermeidung abbilden könnten.
Dem Angeklagten wusste bei seinem Handeln, dass er die Körperverletzung durch Beibringung anderer gesundheitsschädlicher Stoffe beging, soweit er dem Nebenkläger Pfefferspray in dessen Gesicht sprühte und er durch den Einsatz des Hammers ein gefährliches Werkzeug verwendete, worauf es ihm auch jeweils ankam.
Als er sich hinter der Türe verbarg und dem Nebenkläger auflauerte, kam es ihm darauf an, den Nebenkläger in einer Weise zu überrumpeln, die über das bloße Ausnutzen des Überraschungsmomentes deutlich hinaus ging. Zudem erkannte und billigte er, - wie bereits ausgeführt - dass die Hammerschläge eine das Leben des Nebenklägers gefährdende Behandlung darstellten.
Dass es nicht auszuschließen ist, dass der Angeklagte von weiteren von Tötungsvorsatz getragenen Verletzungshandlungen Abstand nahm, obwohl er sich hierzu noch in der Lage sah und obwohl er es nicht für möglich hielt, dass der Nebenkläger bereits lebensgefährlich verletzt war, folgt erneut aus den äußeren Umständen des Tatgeschehens. So stand ihm nach seiner insoweit auch durch die Angaben des Nebenklägers nicht widerlegten Einlassung der zuvor verwendete Hammer weiterhin zur Verfügung, wurde von ihm aber nicht mehr eingesetzt. Zu Gunsten des Angeklagten ist die Kammer weiter davon ausgegangen, dass der unverletzte Angeklagte - hätte er dies denn gewollt - den Abstand zu dem fliehenden Nebenkläger durch eine umgehende Verfolgung hätte überbrücken können. Zwar wies der Nebenkläger stark blutende Kopfverletzungen auf, aber es waren sonst noch keine nennenswerten Beeinträchtigungen seines Bewegungsrepertoires zu erkennen, die auf eine möglicherweise tödliche Verletzung hätten hindeuten können.
cc) Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen dazu, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht dieser Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat nicht erheblich vermindert war, stützt die Kammer auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen L1. Ihr Gutachten beruht auf der Exploration des Angeklagten vom 29.10.2019 und vom 07.11.2019 in der JVA F2 sowie den Eindrücken aus der Hauptverhandlung. Daneben standen ihr die Verfahrensakten zur Verfügung. Die Sachverständige hat die Grundlagen ihrer Begutachtung dargelegt und ist von den Anknüpfungstatsachen ausgegangen, die sich im Rahmen der Hauptverhandlung erwiesen haben und die die Kammer festgestellt hat.
Die Sachverständige hat die Einlassung des Angeklagten zum Tatvorwurf und seine Angaben zur Familien- und Suchtmittelanamnese referiert. Sie hat weiter zum psychiatrischen Befund und der medizinischen Einordnung im Sinn der §§ 20, 21 StGB ausgeführt, dass der Angeklagte im Rahmen der Exploration freundlich, höflich, offen, kooperativ, in seinem psychomotorischen- wie auch Antriebsverhalten ungestört und sein Verhalten auch in der Hauptverhandlung unauffällig gewesen sei.
Sein sprachlicher Ausdruck, Auffassungsgabe, Flexibilität im Denken, ein weites Interessenspektrum, Reflektions-, Kritik- und Urteilsvermögen wiesen auf eine intellektuelle Leistungsfähigkeit im oberen Normbereich hin. Die Suchtanamnese habe zum Konsum von Alkohol und Drogen ergeben, dass von einem Alkoholmissbrauch im Zeitpunkt belastender Situationen auszugehen sei, der jedoch sicher nicht den Befund einer Abhängigkeitsproblematik rechtfertige. Anhaltspunkte für kognitive Defizite hätten sich nicht ergeben; das betreffe die Bereiche Aufmerksamkeit, Konzentration, Orientierung und Auffassungsgabe. Es gebe auch keine Hinweise auf psychotisches Erleben wie etwa Wahnvorstellungen oder Halluzinationen. Diagnostisch könne deswegen eine psychiatrische Erkrankung im Sinn einer schizophrenen oder affektiven Psychose ausgeschlossen werden. Hirnorganische Auffälligkeiten oder Beeinträchtigungen, die der ersten Eingangskategorien zugeordnet werden könnten, lägen ebenfalls nicht vor.
Aufgrund der Untersuchung im Rahmen der Begutachtung und unter Berücksichtigung der Angaben des Angeklagten zu seiner Vorgeschichte könnten sowohl das Vorliegen eines „Schwachsinns“ als auch das Vorhandensein einer „schwereren anderen seelischen Abartigkeit sicher ausgeschlossen werden. Abschließend könnte auch eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung aufgrund eines affektiven Erregungszustandes des Angeklagten ausgeschlossen werden. Denn es fehle bereits an einer einen solchen Affekt bedingenden Vorgeschichte. Wie seine Reaktionsmuster in der Vergangenheit - unter anderem die Zerstörung der Kleidung des Nebenklägers in der Vergangenheit - zeige sei der Angeklagte keinesfalls ein Typ Mensch sei, der Aggressionen „in sich hineinfresse“. Vielmehr sei deutlich erkennbar, dass er diese auch ausgelebt habe, so dass sich auch keine Anhaltspunkte für einen Affektstau ergeben würden.
Auch aus der Einlassung des Angeklagten zu der Situation vor und nach der Tat würden sich keine Hinweise auf das Vorliegen einer solchen Bewusstseinsstörung ergeben. Jedenfalls aber sprechen der konkrete Tatablauf mit Benutzung zweier Tatwerkzeuge (Pfefferspray und Hammer) sowie insbesondere die nahezu fehlende psychische Erschütterung im Anschluss an die Tat gegen die Annahme einer affektiven Ausnahmesituation von forensischer Relevanz.
Anhaltspunkte dafür, dass die medizinischen Voraussetzungen des § 21 StGB vorliegen könnten, ergäben sich daher insgesamt nicht. Die Kammer folgt den verständlichen und gut nachvollziehbaren Ausführungen der Sachverständigen und schließt sich diesen nach eigener Sachprüfung an.
f) Feststellungen zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen hat die Kammer anhand der Angaben des Nebenklägers getroffen. Diese wurden durch den Angeklagten im Wesentlichen bestätigt und ergänzt. Zudem berichteten die Zeugen O und C2 sowie die Polizeibeamtene S, A, B, I und K1 glaubhaft und übereinstimmend über ihre jeweiligen Wahrnehmungen nach dem eigentlichen Tatgeschehen.
IV.
Rechtliche Würdigung
Der Angeklagte H2 hat sich durch den Einsatz von Pfefferspray und die gegen den Kopf des Geschädigten X1 ausgeführten Schläge mit dem Hammer gemäß §§ 223, 224 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3 und 5 StGB wegen einer gefährlichen Körperverletzung durch Beibringung anderer gesundheitsschädlicher Stoffe, mittels eines gefährlichen Werkzeugs, mittels eines hinterlistigen Überfalls und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung strafbar gemacht.
Der Angeklagte war dagegen nicht wegen eines tateinheitlich begangenen versuchten heimtückischen Mordes gemäß §§ 211 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1, 52 StGB schuldig zu sprechen, weil die Kammer nicht sicher ausschließen konnte, dass der Angeklagte von diesem Versuch mit strafbefreiender Wirkung gemäß § 24 Abs. 1 S. 1 StGB zurückgetreten ist.
In Tatmehrheit (§ 53 StGB) zu der gefährlichen Körperverletzung steht der von dem Angeklagten verwirklichte unbefugte Gebrauch eines Kraftfahrzeuges gem. § 248b Abs. 1 StGB in Tateinheit (§ 52 StGB) mit Fahren ohne Fahrerlaubnis gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG. Der erforderliche Strafantrag wurde gestellt.
V.
Rechtsfolgen der Tat
1. Strafzumessung
a) Wegen des gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des X1 steht der Kammer gemäß § 224 Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall der gefährlichen Körperverletzung (vgl. § 224 Abs. 1 1. Alt. StGB) vorlag und dies im Ergebnis abgelehnt. So kann ein minder schwerer Fall regelmäßig dann vorliegen, wenn der Täter unter Voraussetzungen, die denen des § 213 entsprechen, zur Tat hingerissen worden ist (BGH, NStZ 1988, 498; Schönke/Schröder/Stree/Sternberg-Lieben StGB § 224 Rdnr. 15, zit. nach beck-online). Hier liegt jedoch weder unter dem Gesichtspunkt der schuldlosen Provokation (vgl. § 213 1. Alt. StGB) noch sonst ein minder schwerer Fall im vorgenannten Sinne vor. Denn der Angeklagte hat sich zunächst nicht ohne eigene Schuld und auf der Stelle zu der Tat hinreißen lassen. Vielmehr war er selbst derjenige, von dem der hinterlistige Angriff auf den Geschädigten ausging.
Die Kammer hat weiter geprüft, ob ein sonstiger minder schwerer Fall gemäß § 224 Abs. 1 StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis aber ebenfalls verneint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, 194).
Die Kammer hat dabei zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er sich in Ansätzen geständig gezeigt hat, soweit er zumindest seine Anwesenheit am Tatort nicht in Abrede gestellt hat und von der ihm Ermittlungsverfahren vorgebrachten Variante, der Nebenkläger habe sich selbst die Verletzungen zugefügt, abgerückt ist.
Die Kammer hat weiter berücksichtigt, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, als Erstverbüßer einer Haftstrafe besonders haftempfindlich ist und sich bereits seit fast sieben Monaten in Untersuchungshaft befindet.
Zu Lasten des Angeklagten waren demgegenüber die erheblichen Tatfolgen zu berücksichtigen, namentlich die schwerwiegende körperliche Verletzung des Geschädigten und die von ihm bis zur Hauptverhandlung nicht überwundenen psychischen Folgen. Zudem war zu Lasten des Angeklagten zu werten, dass er tateinheitlich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung in gleich vier Varianten (§ 224 Abs.1 Nrn. 1, 2, 3 und Nr. 5 StGB) verwirklichte und den Nebenkläger in dessen eigener Wohnung- einem besonders geschützten Rückzugsort - angegriffen hat, nachdem dieser ihm nach der Trennung noch weiter die Schlüsselgewalt anvertraut hatte.
Wegen des unerlaubten Gebrauchs eines Kraftfahrzeuges ergibt sich aus § 248b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BtMG ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe.
Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten hat die Beweisaufnahme nicht ergeben, weshalb eine Minderung der vorgenannten Strafrahmen gemäß § 21 in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB nicht in Betracht kam.
b) Innerhalb der damit zur Anwendung kommenden Strafrahmen hat die Kammer bei der konkreten Straffindung für die Tat am 26.06.2019 die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände - auf die insoweit Bezug genommen wird - erneut umfassend berücksichtigt. Mit Blick auf den unbefugten Gebrauch eines Kraftfahrzeuges hat die Kammer weiter zugunsten des Angeklagten dessen vollumfängliches Geständnis, seine bisherige Straflosigkeit, eine mögliche alkoholbedingte Enthemmung und den überschaubaren Zeitraum der Tat berücksichtigt.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die gefährliche Körperverletzung vom 26.06.2019 auf eine Freiheitsstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
Wegen der Tat vom 02.06.2019 hält die Kammer eine
Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu je 10,00 Euro
angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten für noch tat- und schuldangemessen.
c) Aus den genannten Einzelstrafen war gemäß §§ 53, 54 StGB durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der Gesamtstrafenbildung hat die Kammer unter nochmaliger Abwägung der vorgenannten Strafzumessungsgründe die Person des Angeklagten und die einzelnen Strafen zusammenfassend gewürdigt (§ 54 Abs. 1 S. 3 StGB). Hierbei hat sie sich zunächst von den bereits bei der Verhängung von Einzelstrafen erörterten Erwägungen leiten lassen. In Ansehung aller Umstände hat die Kammer aus den Einzelstrafen unter Verwendung der Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten als Einsatzstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von
sechs Jahren und vier Monaten
gebildet, die einerseits ausreichend, andererseits aber auch erforderlich ist, um dem begangenen Unrecht gerecht zu werden, dies dem Angeklagten vor Augen zu führen und auf ihn einzuwirken.
2. Maßregeln der Besserung und Sicherung
Anhaltspunkte dafür, dass die Voraussetzungen für eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) oder einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) vorliegen könnten, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus war nicht anzuordnen, weil der Angeklagte nicht an einer überdauernden Persönlichkeitsstörung leidet und die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Auch für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt war kein Raum, weil die Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt sind. Denn nach - oben im Einzelnen dargestellter - sachverständiger Beratung durch die psychiatrische Sachverständige L1 steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Angeklagte schon keinen Hang im Sinne des § 64 S. 1 StGB dazu aufweist, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
VI.
Kosten
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.