Mord durch Erdrosseln im Dominastudio und schwere Brandstiftung im Elternhaus
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen heimtückischen Mordes an einer Domina, die er im Studio von hinten mit einer Kordel erdrosselte, sowie wegen schwerer Brandstiftung im elterlichen Wohnhaus. Zudem legte er in zwei Zimmern Brände, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand und das Haus zeitweise unbewohnbar wurde. Die Täterschaft beim Tötungsdelikt stützte die Kammer auf eine Indizienkette (u.a. Funkzellen, Entsorgung der Opfergegenstände, DNA-Spuren). Eine Einschränkung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) verneinte das Gericht.
Ausgang: Angeklagter wegen Mordes und schwerer Brandstiftung zu lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Heimtückischer Mord (§ 211 StGB) setzt voraus, dass der Täter die bei Angriffsbeginn bestehende Arglosigkeit und die daraus folgende Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt.
Das überraschende Drosseln von hinten kann Heimtücke begründen, wenn das Opfer ohne Anlass mit einem erheblichen Angriff nicht rechnet und dadurch keine effektiven Abwehrmöglichkeiten hat.
Die Überzeugung von der Täterschaft kann auf einer Gesamtschau tragfähiger Indizien beruhen, wenn diese sich zu einem in sich stimmigen, alternativen Geschehensabläufen nicht zugänglichen Beweisbild verdichten.
Schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB liegt vor, wenn durch Brandlegung ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, teilweise zerstört wird und der Täter dies zumindest billigend in Kauf nimmt.
Eine erhebliche Verminderung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) erfordert belastbare Anhaltspunkte für ein Eingangsmerkmal; bloß problematisches Verhalten (z.B. Glücksspiel, abweichende Sexualpräferenzen) genügt hierfür nicht ohne Krankheitswert und Tatbezug.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Mordes und schwerer Brandstiftung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe als Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin.
Angewendete Vorschriften: §§ 211, 306a Abs. 1 Nr. 1, 53, 54 StGB.
Gründe
Das Urteil beruht auf keiner Verständigung im Sinne des § 257c StPO.
I.
Feststellungen zur Person
Zur Person des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
P wurde am … als erstes von drei Kindern der Eheleute P1 und P2 in J geboren. Seine Eltern siedelten bereits im Jahr 1991 mit dem Angeklagten nach Deutschland über und ließen sich in E nieder.
Der Angeklagte besuchte in E zunächst regelgerecht Kindergarten und Grundschule sowie später eine Gesamtschule, auf der er im Jahr 2009 erfolgreich sein Abitur ablegte. Im Jahr 2009 nahm er an der Universität in F ein Studium der Wirtschaftsinformatik auf und war hierfür bis zum Jahr 2014 eingeschrieben. Er beendete das Studium ohne Abschluss, nachdem es ihm nicht gelungen war, in der Vorlesung „Stochastik 2“ erforderliche Prüfungsleistungen zu erbringen. Nach dem Abbruch des Studiums arbeitete er als ungelernter Angestellter in der Firma seines Vaters, der als Fensterbauer selbständig war.
Im Jahr 2013 lernte er H kennen, verlobte sich mit ihr und heiratete sie im Jahr 2014. Das Paar bezog eine Wohnung in der L-Straße in E. Im August 2017 kam es zu einer Trennung zwischen beiden, die Ehe wurde schließlich im Jahr 2018 geschieden. Der Angeklagte hat keine Kinder.
Nach der Trennung von seiner Ehefrau zog der Angeklagte gegen Ende des Jahres 2017 zurück in den elterlichen Haushalt in der I-straße … in E und bewohnte dort wieder sein früheres Kinderzimmer, was nach seinem Auszug zunächst als Gästezimmer umgewidmet worden war. Neben seinen Eltern lebte noch der jüngere Bruder des Angeklagten, P3, in einem weiteren Kinderzimmer des Hauses. Die Schwester des Angeklagten, H1, hatte den elterlichen Haushalt bereits vor einiger Zeit verlassen und lebt mit ihrem Ehemann, H2, in L1.
Der Angeklagte engagiert sich ehrenamtlich in dem von ihm bewohnten Stadtteil E1 für Mitbürger und Kinder aus sozial schwächeren Familien.
Die geistige und körperliche Entwicklung des Angeklagten verlief ohne relevante Verzögerungen oder Erkrankungen. Er hat insbesondere nie schwere Verletzungen des Kopfes erlitten und musste auch nie regelmäßig Medikamente einnehmen. Mit Ausnahme eines einmaligen „Kiffens“ im Alter von 16 Jahren konsumierte der Angeklagte nie unerlaubte Betäubungsmittel. Alkohol trinkt er nur selten und in Maßen.
Im Jahr 2007 oder 2008 erlitt er beim Sport einen Kreuzbandriss im Knie, in dessen Folge nach seiner Wahrnehmung eine eingeschränkte Belastbarkeit bei sportlicher Betätigung verblieb. Wegen „undefinierbarer Kopfschmerzen“ nahm er etwa im Jahr 2016 einmal neurologischen Rat in Anspruch, ohne dass sich hieraus ein Befund ergab. Das ihm chefärztlicherseits empfohlene Einreiben seiner Schläfen mit Pfefferminzöl linderte seine Beschwerden „wunderbar“. Im August 2017 wurde der Angeklagte wegen Hämorrhoiden operiert und war in den Folgewochen in seiner Beweglichkeit eingeschränkt.
Der Angeklagte arbeitete weiter in der Firma seines Vaters und erlitt im Oktober oder November 2017 bei Renovierungsarbeiten eine Bänderüberdehnung im linken Fuß in deren Folge er nicht mehr im väterlichen Betrieb helfen konnte und sich zum 01.12.2017 arbeitssuchend meldete. Seit dieser Verletzung trägt er eine sogenannte Aircast-Schiene und nutzte bis zum 12.02.2018 bei allen Fußwegen Krücken, um sich fortzubewegen.
Der Angeklagte hat in den letzten drei Jahren vor seiner Verhaftung einen Betrag von etwa 30.000 Euro beim Glücksspiel verloren. Im Jahr 2008 oder 2009 hatte der Angeklagte damit begonnen, an Automaten in Spielotheken zu spielen, wobei sich in den ersten Jahren Spielgewinne und -verluste in etwa die Waage hielten. In den Jahren, in denen der Angeklagte insgesamt spielte, gab es immer wieder Phasen, in denen er über längere Zeit gar nicht spielte und auch Phasen, in denen er mehrere Stunden am Stück spielte. Seinen Lebensunterhalt bestritt er seit dem 01.12.2017 durch den Bezug von Sozialleistungen in Höhe von 390,00 Euro monatlich. Kost und Logis gewährten seine Eltern ihm seither unentgeltlich.
Der Angeklagte nahm von August 2017 bis zu seiner Festnahme (dazu unten) wöchentlich an Einzel- und Gruppengesprächen zur Aufarbeitung seines Glücksspielverhaltens teil. Im Übrigen war der Angeklagte nie in ambulanter oder stationärer therapeutischer, insbesondere nicht in psychologischer oder psychiatrischer Behandlung.
Eine schizophrene oder affektive Psychose im Sinne einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) ist bei dem Angeklagten sicher ausgeschlossen; gleiches gilt für das Eingangsmerkmal des Schwachsinns. Eine Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit liegt bei ihm ebenfalls nicht vor.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II.
Feststellungen zur Sache
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
1. Vorgeschichte
Das spätere Tatopfer F1 wurde im Jahr 1955 geboren und erlernte das Handwerk der Schneiderei, in welchem sie einen Meistertitel erwarb. Im Jahr 1990 bekam sie ihr erstes und einziges Kind, die Nebenklägerin F2. Die Beziehung mit dem Vater des Kindes beendete sie kurze Zeit nach der Geburt, weil dieser ihr gegenüber gewalttätig war und zu übermäßigem Alkoholkonsum neigte. Nachdem sie Anfang der 1990er Jahre ihre Anstellung als Schneiderin verloren hatte, wurde sie von einem Bekannten darauf angesprochen, dass man durch das Angebot sexueller Dienstleistungen „viel Geld“ verdienen könne.
Weil ihre finanzielle Situation angespannt war, ließ sich F1 auf diesen Vorschlag ein. So mietete sie Mitte der 1990iger Jahre in der L2-straße … in F eine Dachgeschoßwohnung an. Es handelt sich bei dem Objekt in der L2-straße um ein Mehrparteienhaus, in dem mehrere Wohnungen an verschiedene Personen vermietet sind, die dort der Prostitution nachgehen. F1 richtete die Dachgeschosswohnung als so genanntes Dominastudio ein und bewarb und betrieb dieses unter dem Pseudonym „M“. Sie offerierte seither dort gegen Entgelt Dienstleistungen mit sexuellem Bezug, wobei sie vornehmlich als „Domina“ oder „Herrin“ verschiedene sadomasochistische Rollenspiele anbot und daneben unter dem Stichwort „bizarr“ auf unterschiedlichste Wünsche oder Phantasien ihrer Kunden einging. Sie war insbesondere in den ersten Jahren ihrer Tätigkeit wirtschaftlich sehr erfolgreich. So erwarb sie zu Beginn des Jahrtausends eine Eigentumswohnung in der I1-straße in F, wo sie gemeinsam mit ihrer Tochter F2 lebte, bis diese im Jahr 2009 schwanger wurde und mit ihrem Partner eine eigene Wohnung bezog. Das Verhältnis zwischen F1 und F2 war nicht frei von Spannungen, es bestand jedoch ein regelmäßiger Kontakt, insbesondere auch, weil sich F1 liebevoll um ihre Enkeltochter - das Kind von F2 - kümmerte. So verbrachte F1 unter anderem noch im Januar 2018 mit ihrer Enkeltochter zu zweit einen Urlaub in Ägypten.
Nach dem Auszug von F2 waren in der Wohnung von F1 zwei Zimmer im Obergeschoß zunächst ungenutzt, weshalb sie sich dazu entschied, diese möbliert zu vermieten. Seit etwa fünf Jahren hatte sie auf diese Weise wechselnde Mieter, zuletzt wohnten ab etwa November 2017 die Zeugen H3 und L3 in ihrem Haushalt. Beide gingen davon aus, dass ihre Vermieterin ihren Lebensunterhalt „in der Modebranche“ verdienen würde und wussten nichts von dem Studio in der L2-straße oder den tatsächlichen beruflichen Aktivitäten der Getöteten.
Privat führte F1 seit einiger Zeit eine Beziehung mit dem Zeugen M1, zu dem sie freundschaftliche und auch sexuelle Kontakte unterhielt. Ihr war dabei bekannt, dass der Zeuge verheiratet und mit seinen drei Kindern und seiner Ehefrau - die wiederum keine Kenntnis von der anderweitigen Beziehung ihres Gatten hatte - in einem Haushalt lebte. F1 war eine selbstbewusste und durchsetzungsstarke Frau, die ihren Standpunkt zu vertreten wusste. Sie trat dabei auch privat mitunter dominant auf, war jedoch nicht cholerisch oder jähzornig veranlagt. Sie legte - nicht zuletzt beruflich bedingt - Wert auf ihr Äußeres, hielt sich auch körperlich in Form und war eine Frau, die auch „anpacken“ konnte.
F1 bewarb zuletzt ihre Dienste auf verschiedenen Portalen im Internet und unterhielt eine eigene Webseite. Sie verfügte über eine gewisse Zahl von „Stammkunden“, die sie regelmäßig aufsuchten. Interessierte Neukunden konnten sich bei ihr über das Internet oder auch telefonisch melden. Vor einem persönlichen Kontakt pflegte F1 stets ein Telefongespräch mit den Kunden zu führen, wobei sie Anfragen von Anrufern mit unterdrückter Rufnummer nicht akzeptierte. Sie selbst verfügte über zwei Mobiltelefone mit separaten Telefonnummern, von denen sie eines allein für private Zwecke verwendete und ein das andere ausschließlich geschäftlich benutzte. Kunden empfing sie nie in ihrer Privatwohnung, sondern nur nach vorheriger Terminvereinbarung in ihrem Studio in der L2-straße …. Zwischen beiden Orten liegen weniger als 1,4 Kilometer Luftlinie.
Die von der Getöteten angemieteten Räumlichkeiten im Dachgeschoß dieses Hauses sind durch eine Wohnungseingangstüre zu betreten, welche den Zutritt in einen Vorflur eröffnet, in dem sich linksseitig ein mannshoher Gitterkäfig sowie rechtsseitig ein, um 180 ° wendender, Treppenaufgang befinden. Der Treppe nach oben folgend befindet sich rechtseitig - unterhalb einer weiteren, zum Dachboden führenden Holztreppe - eine Nische, die F1 mit einen Schreibtisch und Stuhl ausgestattet und durch einen Paravent als „Bürobereich“ abgetrennt hatte. Vom Flur nach links abgehend liegt ein, mit blauer Wandfarbe gestrichenes „Arbeitszimmer“, welches im Mittelpunkt mit einem großen Bett ausgestattet ist. Von der Zimmertüre aus betrachtet links liegend befinden sich zwei kleinere Beistelltische, in der Ecke ein Klimagerät und daneben ein Fenster. Rechts des Bettes befinden sich in der Ecke des Raumes ein circa 2 Meter hohes sogenanntes Andreaskreuz und daneben ein Sessel. Dem Flur geradeaus folgend gelangt man in ein kleines WC mit Dusche sowie davor nach links abgehend in das zweite „Arbeitszimmer“. Dieses ist mit roter Wandfarbe gestrichen und ebenfalls mit einem Doppelbett - dem späteren Fundort des Leichnams - in der Zimmermitte ausgestattet. Die Matratze des Bettes ist mit einem roten Latexbettlaxen bezogen. Vom Zimmereingang aus betrachtet links hinter dem Bett befinden sich an der Wand ein - mit einem Vorhang verschließbarer - Schrank, rechts daneben ein kleiner Tisch mit darauf stehendem Bildschirm sowie frontseitig ein Fenster sowie ein gynäkologischer Behandlungsstuhl. Vom Zimmereingang aus betrachtet rechts befindet sich ein - ebenfalls mit einem Vorhang verschließbarer - Durchgang in die Küche der Wohnung. Wegen der weiteren Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten des Dominastudios wird auf die Lichtbilder des Sonderordners „Lichtbildmappe“ Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen das Mehrfamilienhaus und das Dominastudio und werden gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
Der Angeklagte P war erstmals im Jahr 2009 oder 2010 Kunde bei F1, er nahm damals einen einzigen Termin bei ihr wahr, als er noch Student war. Zwischen 2015 bis 2017 suchte der Angeklagte die später Getötete weitere vier Mal auf, um ihre Dienste in Anspruch zu nehmen. Einzelheiten zu diesen Besuchen hat die Kammer nicht feststellen können, bei dem letzten Besuch im Jahr 2017 ging es nach - nicht näher erläuterten - Angaben des Angeklagten um „eine Standard-Dehn-Geschichte“.
2. Der Mord an F1
Am Morgen des Tattages, Samstag den …, rief der Angeklagte gegen 09:12 Uhr mit seinem Mobiltelefon F1 auf ihrem Geschäftshandy an und erkundigte sich, ob sie am selben Tag Zeit habe, um mit ihm in einem persönlichen Gespräch neue sexuelle Phantasien und deren spätere Verwirklichung zu besprechen. Die Geschädigte bot ihm an, ihn zur Mittagszeit in ihrem Studio in der L2-straße zu empfangen, worauf der Angeklagte zusagte.
Sie verließ sodann ihre Wohnung in der I1-straße in F am frühen Vormittag und kaufte gegen 10:44 Uhr in einer B-Filiale auf der B1-straße … und um 10:59 Uhr in einem M2-Supermarkt in der I2-straße … in F ein, wo sie noch in ein kurzes Gespräch mit der dortigen Kassiererin, der Zeugin K, führte.
Der Angeklagte begab sich im Laufe des Vormittages zu Fuß von seinem in der I-straße in E gelegenen Elternhaus zu seinem guten Freund F, der gemeinsam mit der Zeugin N und drei Kindern einige hundert Meter entfernt in der X-straße wohnt. Dort pflegte der Angeklagte seit der Trennung von seiner Frau H im August 2017 regelmäßig zum Kaffeetrinken vorbeizuschauen. Üblicherweise kündigte er seine Besuche - die manchmal sogar mehrmals am Tag erfolgten - nicht an. Er hielt sich gemeinsam mit dem G vor dessen Haustüre auf, wo beide zusammen Kaffee tranken, Zigaretten rauchten und sich unterhielten. Sein Besuch dauerte etwa 30 bis 45 Minuten.
Der Angeklagte lief danach zu Fuß zurück zu seinem Elternhaus und fuhr dann mit seinem Pkw, einem T mit Schaltgetriebe, nach F zum Studio der F1 in F. Etwa zwischen 12:00 und 12:30 Uhr traf der Angeklagte dort ein, fand einen Parkplatz in einer Nebenstraße und begab sich wenige Meter zu Fuß zu dem Mehrparteienhaus in der L2-straße …. Er klingelte und wurde von der Geschädigten, die ihn verabredungsgemäß erwartete, eingelassen. Wie auch bei seinen vorangegangenen Besuchen trat der Angeklagte unter dem Alias-Namen „K1“ bei F1 auf, die ihn ihrerseits als „M“ empfing. Sie war mit einem schwarzen Korsett, unter dem sie ein schwarzes Lederminikleid trug, sowie mit schwarzen Nylonstrümpfen, einem Strapshalter und Stilettos bekleidet. Der Angeklagte nahm in dem ersten Zimmer links des Flures auf dem Sessel Platz, der sich dort in der rechten Raumecke vor dem aufgestellten Andreaskreuz befand. Wunschgemäß erhielt er von F1 ein Glas Wasser zu trinken. Das einzige Fenster des Raumes war mittels eines innenliegenden Lamellenrollos in blauer Farbe stark abgedunkelt; F1 hatte einige Kerzen und Teelichter als Lichtquellen angezündet. Sie nahm auf dem Bett gegenüber von dem Angeklagten Platz. Beide unterhielten sich einige Zeit über das aktuelle Befinden und F1 kam dabei auch auf einen Urlaub zu sprechen, den sie vor einiger Zeit verbracht hatte. F1 zeigte dem Angeklagten, der sich hierfür neben sie auf das Bett setzte, auf ihrem geschäftlich genutzten J1-Handy unter anderem Fotos von Blumengrüßen, die sie anlässlich des vorangegangenen Valentinstages erhalten hatte. Der Angeklagte setzte sich anschließend wieder zurück auf den Sessel und begann damit, der „M“ die von ihm entwickelten sexuellen Phantasien zu beschreiben, welche er mit ihr in naher Zukunft umsetzen wollte. So schilderte er ihr, dass er sich eine Behandlung als sogenanntes „Adult Baby“ [zu Deutsch: erwachsenes Baby] wünsche. In der Art eines Rollenspieles wolle er wie ein Säugling gewickelt, mit einem Strampler angezogen, mit Brei gefüttert werden und eine Gute-Nacht-Geschichte vorgelesen bekommen. Sie solle ihn Nähe und Geborgenheit spüren lassen und dürfe ihn - etwa im Falle des Einnässens - nach eigenem Ermessen bestrafen. Er selbst solle in diesem Rollenspiel nur über rudimentäre Sprachkenntnisse verfügen und im Zustand absoluter Sorglosigkeit, frei von Verpflichtungen und Vorurteilen, bemuttert werden. Der Angeklagte teilte F1 weiter mit, dass seine Vorstellungen über insgesamt drei Termine, die jeweils zwei Stunden dauern sollten, verwirklicht werden sollten. Dabei solle sich seine Rolle dahingehend entwickeln, dass er jedes Mal älter werde, weiterhin Geborgenheit erhalte, aber als älterer „Bettnässer“ häufiger bestraft werden solle. Die Geschädigte sollte für die Durchführung dieser Praktiken von dem Angeklagten vorgegebene Utensilien, namentlich Schnuller, Strampler, Windeln, Lätzchen, Puder und Creme beschaffen; die drei Termine sollten zusammen insgesamt 750,00 Euro kosten und zeitnah stattfinden. Während der Angeklagte der F1 seine Pläne vorstellte, ging um 12:50 Uhr ein Anruf des Zeugen M3 mit unterdrückter Rufnummer von dessen S Festnetzanschluss auf dem geschäftlich genutzten Mobiltelefon der F1 ein, der sich nach den Diensten der „M“ erkundigen wollte. Die Geschädigte nahm das Gespräch in Anwesenheit des Angeklagten entgegen, verließ sodann jedoch den Raum, um es kurz fortzusetzen und zu beenden. Der Angeklagte führte seine Vorstellungen weiter aus und F1 sagte ihm ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Umsetzung seiner Vorstellungen zu. Sie teilte ihm mit, dass sie bereits über Erfahrungen mit Rollenspielen vergleichbaren Inhaltes verfüge und machte ihrerseits Vorschläge, wie die Termine im Einzelnen ablaufen könnten.
F1 begab sich sodann aus dem Zimmer mit dem Andreaskreuz in das daneben liegende zweite „Arbeitszimmer“. Möglich, aber nicht sicher feststellbar ist, dass sie dem Angeklagten verschiedene Accessoires, die für das Rollenspiel in Betracht kamen, zeigen wollte und ihn aufforderte, ihr in das angrenzende zweite „Arbeitszimmer“ zu folgen.
Spätestens jetzt fasste der Angeklagte - aus für die Kammer nicht aufklärbaren Gründen - den Entschluss, F1 zu töten. In Umsetzung dieses Entschlusses nahm der Angeklagte - von F1 unbemerkt - eine schwarze Kordel mit einem Durchmesser von circa 1,3 Zentimetern an sich. Möglich, aber nicht sicher feststellbar ist, dass diese Kordel an dem Andreaskreuz aufgehängt war, wo sich auch verschiedene Haltevorrichtungen und weitere, jedoch helle Kordeln befanden. Die von dem Angeklagten ergriffene, insgesamt circa 2,80 Meter lange schwarze Kordel, war - in von der Kammer im Detail nicht aufklärbarer Weise - geknotet und auf diese Weise verkürzt. Der Angeklagte legte diese Kordel der F1, die sich zu diesem Zeitpunkt in dem rot gestrichenen, zweiten Arbeitszimmer aufhielt, von hinten um den Hals und drosselte sie damit, um sie zu töten. Ob F1 zum Zeitpunkt dieses Angriffes stand, kniete oder auf dem Bett saß, vermochte die Kammer nicht festzustellen. F1 war völlig überrascht von dem sicher von hinten erfolgenden Angriff und konnte sich infolgedessen nicht erfolgreich gegen den Angeklagten verteidigen. Sie hatte aufgrund des bis dahin stattgefundenen Gesprächs mit dem Anklagten keine Veranlassung dazu, mit einem Angriff auf ihre Person zu rechnen und tat dies auch nicht. Dass F1 nicht mit einem Angriff rechnete und deswegen auch nicht in der Lage war, diesem etwas entgegenzusetzen, war dem Angeklagten bewusst. Hierauf kam es ihm auch gerade an. Es gelang F1 nicht, den Angeklagten zu packen, zu kratzen, zu beißen oder sonst zu verletzten, um ihn am weiteren Drosseln zu hindern. Während der Angeklagte sie drosselte, gelang es ihr mit ihren Händen nicht nachhaltig, die Kordel von ihrem Hals zu lösen, bevor sie schließlich das Bewusstsein verlor und sodann in Folge des Erdrosselns verstarb.
Durch die Gewalteinwirkung gegen ihren Kehlkopf kam es zu Frakturen beider Schildknorpeloberhörner sowie zu einer Fraktur in der Form eines Knorpelabrisses vom Verknöcherungskern in der vorderen Kommissur der beiden Schildknorpelplatten. F1 erlitt oberflächliche Hautabschürfungen am Hals sowie Ablassungen mit einer Ausdehnung von bis zu 4,0 cm im Nacken. Es kam zu einer Einblutung in die Weichteile vor allem im Bereich der linken Halsseite unter Einbeziehung des linken Kopfwendemuskels und der Kinnregion sowie zu einer Blutdurchtränkung der Weichteile vom Adamsapfel bis etwa zum Brustbein-/Schlüsselbeingelenk beidseits. Als Folge des Drosselns kann es bei F1 zu einer ausgeprägten Blutstauung des gesamten Gesichtes und in den Augenbindehäuten ohne abgrenzbare punktförmige Blutungen.
Bei Begehung dieser Tat war die Einsichts- und / oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
Der Angeklagte legte den Körper der verstorbenen F1 auf dem mit einem Latexbettlaken bezogenen Bett des Raumes ab und bedeckte ihn mit Ausnahme der über das Bett herausragenden Waden mit mehreren an Bügeln befindlichen Kleidungsstücken, die er aus dem sich im selben Raum befindlichen Kleiderschrank entnahm.
Bevor der Angeklagte das Dominastudio verließ, legte er die zur Erdrosselung von F1 verwendete schwarze Kordel in eine buntgestreifte Stofftragetasche der Getöteten, um diese vom Tatort mitzunehmen. In der Tasche befanden sich unter anderem auch eine Brille, eine Dose mit Lutschpastillen, ein an F1 adressierter Briefumschlag und ein Schlüssel. Auch eine schwarze Lederhandtasche der Getöteten mitsamt Inhalt, darunter Fotos, Personal- und Fahrzeugpapiere, Bank- und Versicherungskarten sowie einer S1-Armbanduhr von F1, steckte der Angeklagte in die Stofftasche, die wesentlich größer als die Handtasche war. Zudem nahm der Angeklagte die beiden Mobiltelefone der Getöteten, ein schwarzes J1 sowie ein goldenes T1 und einen Laptop der Getöteten samt Laptoptasche mit sich aus dem Dominastudio. Die Kammer konnte nicht feststellen, dass der Angeklagte die Wegnahme dieser Gegenstände bereits beabsichtigte, als er F1 mit Tötungsvorsatz angriff. Das J1-Handy der Getöteten entsorgte der Angeklagte noch im Bereich der das Studio der Getöteten abdeckenden Funkzelle. Es wurde im Rahmen der Ermittlungen nicht aufgefunden; es konnte nur festgestellt werden, dass sich die SIM-Karte dieses Mobiltelefons gegen 15:27 Uhr zum letzten Mal über einen Sendemast in der X1-straße in eine Funkzelle in der Nähe ihres Studios und ihrer Wohnanschrift einwählte und ab diesem Zeitpunkt keinerlei Telefon- oder Datenverkehr mehr bekannt wurde. Die durchsichtige Silikonhülle, mit welcher F1 dieses Mobiltelefon zum Schutz gegen Beschädigungen versehen hatte, nahm er zuvor ab und führte sie in der Stofftragetasche mit sich.
Der Angeklagte verließ zu einer nicht genau feststellbaren Uhrzeit, spätestens aber gegen 14:30 Uhr, das Studio der Getöteten in der L2-straße in F und fuhr mit seinem PKW zurück zu seinem Elternhaus in der I-straße … in E.
3. Die Brandstiftung in der I-straße …
Gegen 15:00 Uhr desselben Tages trafen H1 - die in L1 lebende Schwester des Angeklagten - und ihr Ehemann H2 in der I-straße … in E ein.
Bei dem im Eigentum seiner Eltern stehenden Gebäude handelt es sich um ein unterkellertes 1,5 geschossiges Einfamilien-Reihenendhaus im Zechensiedlungsstil. Im Erdgeschoß befinden sich zwei als Wohnzimmer genutzte Räume, eine Küche mit Esszimmer, ein Gäste-WC sowie der Treppenauf- und der Treppenabgang zu den übrigen Geschossen des Hauses. Über eine Holztreppe gelangt man in das erste Obergeschoss, wobei sich am oberen Ende dieser Treppe eine Zimmertüre befindet, mit der sich der Durchgang in den dahinterliegenden Flur verschließen lässt. Dem Flur nach links folgend gelangt man auf der linken Seite zu einer zu dem Spitzboden führenden Treppe und geradeaus zu einem Kinderzimmer, welches von dem Angeklagten genutzt wurde. Gegenüber diesem Zimmer liegt ein weiterer Raum, der als Gästezimmer genutzt wurde. Folgt man dem Flur vom Treppenaufgang kommend nach rechts, befindet sich auf der linken Seite zunächst ein Zimmer, das von dem Bruder des Angeklagten genutzt wurde. Rechts daneben liegen das Badezimmer und wiederum rechts davon das Elternschlafzimmer. Bei dem Spitzboden im Dachgeschoss handelt es sich um einen einzigen durchgehenden Raum, der von der Familie als Abstellraum genutzt wird.
Der Angeklagte war beim Eintreffen seiner Schwester gerade damit beschäftigt, im Erdgeschoss seines Elternhauses Staub zu saugen. Er begrüßte Schwester und Schwager und saugte zu Ende. Hintergrund des Besuches war, dass die Eltern und der jüngere Bruder des Angeklagten an diesem Nachmittag mit dem Flugzeug aus einem Urlaub in der Türkei zurückkehren sollten. Verabredet war, dass der Angeklagte seine Angehörigen nach deren Ankunft am Nachmittag am Flughafen in E2 abholen und mit dem Auto seines Vaters nach E bringen sollte. Der Angeklagte begab sich kurz vor 16 Uhr in das Badezimmer im Obergeschoß des Hauses, um noch schnell zu duschen, bevor er zum Flughafen aufbrechen wollte. Gerade als er die Dusche verlassen hatte, rief ihm seine Schwester, die sich gemeinsam mit ihrem Ehemann im Erdgeschoss des Hauses befand, von unten zu, dass das Flugzeug mit den Eltern bereits gelandet sei und er sich beeilen solle.
Der Angeklagte fasste spätestens jetzt den Entschluss, Feuer in seinem Elternhaus zu legen. Er entschloss sich hierzu, weil er den Eindruck hatte, innerhalb seiner Familie zu wenig Aufmerksamkeit zu erhalten und - aus im Einzelnen nicht aufklärbaren Gründen - verärgert über und wütend auf seinen Vater und seinen Bruder war.
Der Angeklagte zog sich an und betrat gegen circa 16:20 Uhr zunächst das nicht abgeschlossene Schlafzimmer seiner Eltern. Das Schlafzimmer war mit einem Ehebett und seitlichen Nachttischchen, einem Kleiderschrank, einer Schubladenkommode und einer Spiegelkommode eingerichtet. Der Angeklagte zündete in der - von der Zimmereingangstüre aus gesehen - links gelegenen Ecke des Zimmers in einer dort vorhandenen Nische zwischen der hölzernen Spiegelkommode und der rechts davon befindlichen Wand mit einem Feuerzeug einen Karton an, der mit diversen gefalteten Textilien, unter anderem mit Decken gepackt war. Sodann verließ er das Zimmer, ohne dabei die Türe hinter sich zu schließen.
Der Angeklagte wollte in dem Zimmer seines Bruders einen weiteren Brand legen. Die Türe zu dessen Zimmer war abgeschlossen. Der Angeklagte wusste jedoch, dass sich der Schlüssel einer anderen Zimmertüre des Obergeschosses mit einigem Geschick auch dafür eignete, die Türe zu dem Zimmer seines Bruders zu öffnen. Er verschaffte sich auf diese Weise Zutritt zu dem Zimmer, welches mit einem Kleiderschrank, einer Kommode, einem Bett und einem größeren, über eine Raumecke reichenden Schreibtisch möbliert war. Er zündete dort in dem Bereich zwischen dem Bett und dem Schreibtisch, wo sich eine Nische mit einem Beistelltisch mit einem Drucker befand, mit dem Feuerzeug ein Kissen an und legte dieses unter dem Beistelltisch auf dort lagernden Textilen, unter anderem einem Bettbezug, ab. Anschließend schloss der Angeklagte die Zimmertüre wieder mit dem zuvor verwendeten Schlüssel ab und nahm diesen aus dem Schloss. Ihm war dabei bewusst, dass dieses Vorgehen zumindest geeignet war, eine Entdeckung und etwaige Löschung dieses zweiten Brandes durch seine Schwester und seinen Schwager zu erschweren. Eine solche Verzögerung nahm er auch billigend in Kauf Dass es hierzu tatsächlich gekommen ist, hat die Kammer nicht feststellen können.
Der Angeklagte erkannte bei der Brandlegung in beiden Zimmern jeweils die Möglichkeit, dass durch jeden der beiden Brände ein erheblicher Sachschaden eintreten und die Bewohnbarkeit des ganzen Hauses für eine nicht nur unbeträchtliche Zeit aufgehoben werden könnte und nahm dies jedenfalls billigend in Kauf. Ebenso erkannte er die Gefahr eines Übergreifens des Brandes von dem angezündeten Kissen und dem angezündeten Karton auf weitere Einrichtungsgegenstände und auf den fest verklebten Teppichboden, auf die Wände und schließlich auf den über den beiden Zimmern liegenden Dachstuhl des Gebäudes mit der möglichen Folge einer teilweisen oder vollständigen Zerstörung des Gebäudes und nahm diese billigend in Kauf . Er wusste, dass sich seine Schwester und sein Schwager im Erdgeschoss des Hauses aufhielten, handelte aber nicht in der Vorstellung, dass diese durch das Feuer zu Schaden kommen könnten. Er ging davon aus, dass diese nach einiger Zeit zumindest auf einen der beiden Brände aufmerksam werden und die Feuerwehr rufen würden. Der Angeklagte verließ das erste Obergeschoss und schloss dabei hinter sich die Türe, welche den Flur des Obergeschosses zu der nach unten führenden Treppe hin abschließt.
Wie von dem Angeklagten zumindest billigend in Kauf genommen, kam es zu einem Übergreifen des Brandes von den entzündeten Gegenständen auf die benachbarten Möbelstücke und Tapeten. An beiden Brandstellen fraß sich das Feuer circa 8 bis 10 mm in hölzerne Baustoffe, unter anderem eine Kommode und einen Beistelltisch. Ruß und Rauchgase kontaminierten im Obergeschoß sämtliche im Raumluftverbund enthaltenen Oberflächen und Gegenstände von der Decke bis hinab zu einer Höhe von circa 1,00 bis 1,20 m. Die geöffnete Türe zu der auf den Spitzboden führenden Treppe ermöglichte eine Rauchgasverschleppung bis in den Dachboden, wo sich an den Wänden ebenfalls Kondensat niederschlug. Wesentliche hölzerne Gebäudeteile brannten nicht selbständig. Wegen der weiteren Einzelheiten der räumlichen Gegebenheiten und des Schadenbildes wird auf die Lichtbilder des Sonderbandes „Gutachtenband Gutachten X2“ Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen die betroffenen Zimmer des Einfamilienhauses und werden gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht. Bei Begehung dieser Tat war die Einsichts- und / oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
Möglich ist, dass der Angeklagte das von F1 privat benutze Mobiltelefon T1 bereits zuvor bei sich im Elternhaus versteckte und nur die Silikonhülle, die es zum Schutz umgab, in der gestreiften Stoffeinkaufstasche der Getöteten ablegte. Der Angeklagte begab sich unmittelbar nach der Brandlegung aus dem Haus und befuhr mit dem Pkw seines Vaters, einem W, zunächst die A… von E in Richtung E2. Er nahm dabei die gestreifte Stoffeinkaufstasche der F1 mitsamt dem oben beschrieben Inhalt - unter anderem der weiteren Handtasche - der Getöteten mit.
Seine Schwester und sein Schwager wurden knapp zehn Minuten nach der ersten Brandlegung, mithin gegen 16:30 Uhr auf Brandgeruch aufmerksam und verständigten per Notruf die Einsatzkräfte der Feuerwehr, die ihrerseits etwa 10 Minuten später bereits vor Ort waren und mit den Löscharbeiten begannen.
Um den Brand in dem Zimmer des Bruders des Angeklagten löschen zu können, mussten die Einsatzkräfte gewaltsam die von dem Angeklagten abgeschlossene Zimmertüre öffnen. Es handelte sich bei dieser Türe um eine nach innen öffnende Holztür mit leichter Wabenfüllung und einem Einsteckschloss einfacher Machart, bei dem Falle und Riegel aus Kunststoff hergestellt waren. Die Türe konnte durch einen festen Tritt, durch den der Schließriegel herausgebrochen wurde, geöffnet werden, so dass die Einsatzkräfte allenfalls für wenige Sekunden bei ihren Löscharbeiten aufgehalten wurden. Sachschaden und Renovierungskosten liegen nach Schätzung durch den Brandsachverständigen X3 jedenfalls im Bereich oberhalb von 30.000 Euro. Sämtliche Räume im Ober- und Dachgeschoss des Hauses waren infolge der Brandschäden für mehr als eine Woche nicht mehr bewohnbar.
4. Nachtatgeschehen
Der Angeklagte befand sich zum Zeitpunkt der Löscharbeiten weiter auf dem Weg zum E3 Flughafen. Er nutzte hierfür die von E nach E2 in südlicher Richtung verlaufende Autobahn …, die in ihrem Verlauf übergangslos in die Bundesstraße … mündet. Als er den Flughafen beinahe erreicht hatte, fasste er den Entschluss, sich der noch von ihm mitgeführte Stoff-, Hand- und Laptoptaschen, jeweils samt Inhalt, der F1 zu entledigen.
Er warf diese in eine große blaue Altpapiermülltonne, die zum Betrieb des Unternehmens N1 GmbH gehörte. Diese Mülltonne stand nach bereits erfolgter Leerung durch die städtischen Entsorgungsbetriebe am Samstagvormittag leer und frei zugänglich noch auf dem Gehweg unmittelbar vor dem Firmengelände in der O-straße … in E2. Die O-straße verläuft in diesem Bereich in einem Abstand von kaum 300 Metern annähernd parallel zu der östlich von ihr liegenden Bundesstraße …, die ihrerseits - nur durch Zäune und einen Lärmschutzdamm abtrennt - an Start- und Landebahnen des E3 Flughafens angrenzt. Es ist naheliegend, dass der Angeklagte von der B … an einem etwa einen Kilometer nördlich des Firmensitzes der Fa. N1 abgehenden Abzweig auf die O-straße abbog und diese mit seinem PKW befuhr. Nicht ausschließen konnte die Kammer die alternative Möglichkeit, dass der Angeklagte mit seinem PKW die Bundesstraße … nicht verließ, diesen aber in einer Nothaltebucht anhielt und unter Überwindung der dort verlaufenden Straßenbahngleise sich zu Fuß etwa 300 Meter über einen - auf einem Privatgrundstück verlaufenden - Weg zur O-straße … begab.
Spätestens bevor der Angeklagte die Tasche in die Altpapiermülltonne warf, nahm er das von F1 bis zum Tattag privat genutzte Mobiltelefon T1 an sich, um es für sich zu behalten und entnahm es zuvor aus der zum Schutz angebrachten Silikonhülle, die er zurück in die Tasche legte, in welcher sich auch die Schutzhülle des J1-Handys der Getöteten befand. Der Angeklagte fuhr sodann weiter zum Flughafen, nahm dort seine bereits draußen an der Ankunftsebene wartenden Eltern und seinen Bruder mit dem Auto in Empfang und fuhr diese nach E. Als die Familie an ihrer Wohnanschrift eintraf, waren die Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr noch vor Ort und beendeten gerade ihre Arbeit. Weil das Obergeschoss des Hauses in Folge des Brandes unbewohnbar war, nutzen der Angeklagte und sein Bruder in der Folgezeit behelfsmäßig Zimmer im Kellergeschoss des Hauses zum Übernachten, während die Eltern des Angeklagten in einem der Wohnzimmer des Hauses übernachteten.
Am Morgen des 19.02.2018 (Montag) kontaktierten die beiden Untermieter von F1, der Zeuge H3 und der L3 den Zeugen M1 telefonisch und teilten ihm mit, dass F1 - entgegen ihrer üblichen Gewohnheiten - unangekündigt nicht in der Wohnung übernachtet habe. L3 berichtete dem Zeugen M1, dass er F1 zuletzt am Samstagmorgen (…) gesehen habe. Der Zeuge M1 hatte seinerseits seit Samstagabend nach 19:00 Uhr mehrfach vergeblich versucht, F1unter ihren beiden Telefonnummern zu erreichen.
Der Zeuge M1 begab sich deswegen in die L2-straße …, wo er vor dem Haus den parkenden PKW von F1 vorfand und feststellte, dass das Küchenfenster zu dem Dominastudio in Kippstellung geöffnet war. Nachdem dem Zeugen auf Klingeln niemand öffnete, wandte er sich telefonisch an die Polizei, die sich schließlich in Person des Zeugen PK E4 unter Zuhilfenahme eines Leiterwagens der Feuerwehr durch das Fenster Zutritt zu dem Dominastudio verschaffte und dort den Leichnam von F1 auffand.
Nachdem unter anderem vor dem Hintergrund der zwei voneinander unabhängigen Brandstellen und der ersten Inaugenscheinnahme des Schadensbildes ein technischer Defekt als Brandursache ausgeschlossen werden konnte, geriet der Angeklagte schnell in den Fokus der polizeilichen Ermittlungen wegen des Brandes. Er wurde deswegen am 19.02.2018 durch den Zeugen KOK N2 vom Polizeipräsidium E5 als Beschuldigter vernommen und räumte ein, die Brände gelegt zu habenseine . Am selben Tage fand der Zeuge G1, Geschäftsführer der N1 GmbH in E2 in der Altpapiermülltonne seines Unternehmens die von dem Angeklagten dort abgelegten Gegenstände, als er die Tonne zurück auf das Betriebsgelände zog und dabei prüfte, ob die Tonne vollständig geleert worden war.
Im Rahmen der mittlerweile eingeleiteten Ermittlungen der Staatsanwaltschaft F3 wegen des Todes von F1 wurde der Angeklagte am 23.02.2018 durch Beamte des Polizeipräsidiums F4 zunächst als Zeuge sowie am 26.02.2018 als Beschuldigter vernommen, nachdem zuvor im Rahmen einer Durchsuchung seines Elternhauses am selben Tage in dem von ihm - nach dem Brand - bewohnten Kellerraum das privat genutzte Mobiltelefon der Getöteten aufgefunden worden war. Nach der Freigabe des Tatortes durch die Kriminalpolizei unterstütze der Angeklagte seinen Vater und seinen Bruder bei der Entsorgung des Brandschuttes und half bei ersten Reinigungsmaßnahmen.
Der Beschuldigte befindet sich in dieser Sache seit dem 27.02.2018 in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt F5. Vor und während der Hauptverhandlung hat er eine Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen M4 abgelehnt.
III.
Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt. Im Einzelnen:
1.) Feststellungen zur Person
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen eingelassen, so wie es die Kammer festgestellt hat. Er orientierte sich dabei zunächst an einem von ihm selbst verfassten, tabellarischen Lebenslauf, den er anschließend zur Akte reichen ließ und zu dem er auch Nachfragen beantwortete. Dabei ließ er sich auch in glaubhafter Weise dahin ein, dass er keine erheblichen Kopfverletzungen erlitten und sich - mit Ausnahme der Behandlung seines Glückspielverhaltens - nie in therapeutischer Behandlung befunden habe und weder Alkohol im Übermaß noch Betäubungsmittel konsumiere.
Die Angaben zu seiner Biographie waren glaubhaft, weil sie schlüssig und stringent waren und sich in den wesentlichen Punkten mit denjenigen Angaben deckten, die der Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren gemacht hatte. Den Inhalt dieser Angaben stellten die Vernehmungsbeamten KOK N2, KOK C und KHK O1 als Zeugen in der Hauptverhandlung dar. Es ergaben sich dabei keine nennenswerten Abweichungen zu dem Inhalt der Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung, vielmehr wurden seine Angaben durch die Zeugen bestätigt und ergänzt.
Der Zeuge N2 hatte den Angeklagten am 19.02.2018 als Beschuldigten im Hinblick auf den Vorwurf der Brandstiftung in der I-straße … in E vernommen. Der Zeuge berichtete detailliert, anschaulich, frei und damit glaubhaft über die Angaben, die der Angeklagte ihm gegenüber anlässlich seiner Vernehmung gemacht hatte. Der Zeuge gab dabei nachvollziehbar an, dass er zum Zeitpunkt seiner Vernehmung keine Kenntnis über die Ermittlungen beim Polizeipräsidium F4 wegen des Tötungsdeliktes zum Nachteil der F1 gehabt habe, die ohnehin erst am gleichen Tag aufgrund des Auffindens des Leichnams von F1 begonnen hatten. Der Zeuge gab wieder, dass der Angeklagte davon berichtet habe, mit der H verheiratet zu sein. Seit Ende August 2017 lebe er von seiner Ehefrau getrennt. Der Grund für die Trennung sei gewesen, dass seine Ehefrau nicht geglaubt habe, er - der Angeklagte - werde seine „Glückspielsucht“ überwinden. In diesem Zusammenhang habe er von August bis Oktober an Orientierungsgruppen teilgenommen und befinde sich seit Oktober „in Therapie“. Der Angeklagte habe weiter darüber berichtet, dass er keine Kinder habe, seit Anfang Dezember 2017 arbeitssuchend sei und seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Grundsicherung in Höhe von 390,00 Euro bestreite.
Die Zeugen C und O1 haben den Angeklagten am 26.02.2018 als Beschuldigten wegen des Vorwurfs des Mordes zum Nachteil der F1 vernommen. Beide Zeugen bekundeten glaubhaft, dass der Angeklagte eingangs der Vernehmung zu seinen persönlichen Verhältnissen befragte wurde und dabei angegeben habe, er sei seit Anfang Dezember 2017 arbeitssuchend und bestreite seinen Lebensunterhalt durch den Bezug von Grundsicherung in Höhe von 390,00 Euro. Zudem habe der Angeklagte zur Schulbildung befragt angegeben, er habe Abitur und anschließend ein Studium der Wirtschaftsinformatik an der Universität F6 aufgenommen.
Diese Angaben erscheinen auch deswegen glaubhaft, weil sie zwangslos durch die Angaben des Zeugen G bestätigt werden. So berichtete der 48 Jahre alte Zeuge G glaubhaft davon, dass der Angeklagte - den er seit mehr als zehn Jahren kenne und der „wie ein Sohn für ihn sei“ - schon immer sehr interessiert an Technik gewesen sei und in Essen „etwas mit Computern“ studiert habe. Vor drei oder vier Jahren habe der Angeklagte dann, aus Gründen, die der Zeuge nicht benennen konnte, in der Fensterbaufirma seines Vaters zu arbeiten begonnen. Auch bestätigte der Zeuge G, dass der Angeklagte verheiratet gewesen sei und ihm erzählt habe, von seinem Vater eine Eigentumswohnung „bekommen“ zu haben.
Die Feststellung, dass bei dem Angeklagten keine relevante psychische Erkrankung, Schwachsinn oder eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert vorliegen, trifft die Kammer auf der Grundlage der Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M4 Dieser führte für die Kammer nachvollziehbar begründet und anschaulich aus, dass der Angeklagte selbst keine psychiatrisch relevanten Vorerkrankungen, wie etwa Psychosen oder Schizophrenien oder Symptome dieser Erkrankungen geschildert habe. Auch seien weder im Vollzug der Untersuchungshaft noch in der Hauptverhandlung irgendwelche Anhaltspunkte für psychopathologische Auffälligkeiten erkennbar gewesen. Der bisherige Lebensweg des Angeklagten erübrige die Diskussion eines Schwachsinns im Sinne des § 20 StGB. Zudem seien weder das Glückspielverhalten noch die sexuellen Bedürfnisse des Angeklagten geeignet, um als Persönlichkeitsstörung im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit angesehen werden zu können.
Die Tatsache, dass der Angeklagte nicht vorbestraft ist, hat die Kammer durch Verlesung des ihn betreffenden Bundeszentralregisterauszuges vom 17.10.2018 festgestellt.
2.) Feststellungen zur Sache
Die Feststellungen zur Sache beruhen auf der Einlassung des Angeklagten - soweit dieser gefolgt werden konnte - sowie der weiteren Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
a) Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung zunächst umfassend von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht.
Am siebten Tag der Hauptverhandlung, nachdem der ganz überwiegende Teil der Zeugen bereits vernommen, die wesentlichen Beweismittel in Augenschein genommen worden waren und die molekulargenetische Sachverständige Q die Ergebnisse ihrer Begutachtung vorgestellt hatte, brach der Angeklagte in einem unbedacht wirkenden Moment der Offenheit sein Schweigen teilweise.
So erklärte der Angeklagte auf die Frage des Vorsitzenden nach dem Ziel einer Beweisanregung seines Verteidigers persönlich, er wolle damit sagen, dass er die [auf Lichtbildern zuvor in Augenschein genommene] Tasche nicht in den Papiercontainer der Firma N1 geworfen habe und auch die O-straße [in welcher die Firma N1 ansäßig ist] nicht befahren habe. Er sei nämlich über die A… aus E kommend geradeaus gefahren, bis die Ausfahrt „Flughafen“ gekommen sei. Er sei direkt zum Flughafen gefahren. Auf Nachfrage, wann dies am … gewesen sein, erklärte er, dass dies gegen 16:40 Uhr oder gegen 16:45 Uhr gewesen sein. Er sei dort zwischen 16:40 und 16:50 Uhr, „plus minus fünf Minuten“ lang gefahren.
Auf die anschließende Frage des Vorsitzenden, ob er zuvor in seinem Elternhaus einen Brand gelegt habe, erwiderte der Angeklagte, er wolle diese Frage „erstmal“ bzw. „jetzt“ nicht beantworten. Auf Nachfrage, ob er diese Frage später beantworten wolle, bekundete er, dass er sich dies gerne offen lassen würde. Die Frage, ob er an dem … in F gewesen sei, wolle er nicht beantworten. Auf Nachfrage, ob er die bunt-gestreifte Einkaufstasche der Getöteten auf dem Weg zum Flughafen in seinem Fahrzeug gehabt habe, erklärte der Angeklagte, dass dies nicht der Fall gewesen sei.
Die Nachfrage des Vorsitzenden, ob er das Mobiltelefon der Geschädigten bei sich zuhause abgelegt habe, bejahte der Angeklagte sodann.
Auf die Nachfrage, warum er dies getan habe, erwiderte der Angeklagte in gereizt wirkender Tonlage mit der Gegenfrage, weswegen er denn jetzt angeklagt sei. Man könnte jetzt vielleicht über einen Diebstahl reden. Ja, er habe das Handy der Geschädigten an sich genommen.
Auf Nachfrage, warum er dies getan habe, erwiderte der Angeklagte: „Gucken Sie sich das Handy beim nächsten Mal an. Dann sehen Sie, warum.“ Er ergänzte diese Antwort sodann auf Nachfrage seines Verteidigers dahingehend, dass das Telefon der Geschädigten „besser“ als sein eigenes gewesen sei.
Auf Nachfrage des Vorsitzenden bestätigte er, dass er am … bei der Geschädigten in F gewesen sei und dort deren Handy „mitgenommen“ habe. Er wolle jedoch „derzeit“ nicht schildern, wie es dazu gekommen sei, dass er das Telefon mitgenommen habe. Auf weitere Nachfrage des Vorsitzenden bekundete der Angeklagte: „Nein, ich habe Frau F1 nicht umgebracht. Weitere Fragen dazu möchte ich nicht beantworten.“
Nachdem er am darauf folgenden Tag der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben machen wollte, gab er am neunten Tag der Hauptverhandlung eine Erklärung ab und beantwortete Nachfragen sämtlicher Verfahrensbeteiligter.
So ließ sich der Angeklagte zunächst dahingehend ein, dass er an dem Morgen des … zwischen 8:00 und 8:30 Uhr wach geworden sei und gegen circa 9:00 Uhr die „M“ angerufen habe, wie er es sich bereits am Vortage vorgenommen habe. Der Anruf habe nicht lange gedauert, er habe sich erkundigt, ob sie an diesem Tage Zeit für ihn habe. Sie habe ihm geantwortet, dass sie nach 10:00 oder 10:30 Uhr in ihren Räumlichkeiten in F sei. Er habe darauf erwidert, dass er dann gegen 11:30 oder 12:00 Uhr bei ihr eintreffen werde, womit sie auch einverstanden gewesen sei.
Um seine „Tagesdosis an Laufstrecke“ zu erfüllen, sei er dann zu Fuß zu seinem Freund G gegangen, der geschätzte 500 Meter entfernt von ihm wohne. Er habe sich - wie üblich - mit diesem vor der Haustüre aufgehalten, dort eine heiße Tasse Kaffee getrunken und 3 bis 4 Zigaretten geraucht. Er habe sich mit dem G „über Gott und die Welt“ unterhalten und sei nach etwa einer halben bis Dreiviertelstunde zurück zu seinem Elternhaus gegangen, wobei er noch einen Umweg gewählt habe, um seine Laufstrecke für diesen Tag zu erhöhen. Nachdem er sich im vergangenen Herbst an seinem Fuß verletzt habe, habe er den Entschluss gefasst, zurück zu seinen Eltern zu ziehen, weil es schwierig gewesen sei, mit Krücken, die er im Februar 2018 schon nicht mehr gebraucht habe, in die - im 2. Obergeschoss gelegene - Wohnung zu gelangen und sich dort selbst zu versorgen. Er habe dann zuhause gefrühstückt, Fernsehen geguckt und sich die Zeit vertrieben.
Dann sei er mit seinem Pkw nach F gefahren, wo er gegen 11:30 Uhr bei der M eingetroffen sei. Sie habe ihn herzlich begrüßt, so wie er sich auch aus früheren Treffen in Erinnerung gehabt habe. Er sei dann gemeinsam mit ihr hoch gegangen und sie habe ihn gefragt, ob er etwas trinken möchte. Er habe dann ein Mineralwasser bekommen und habe in dem Raum mit dem Andreaskreuz Platz genommen. Er habe sich auf den Sessel gesetzt, der sich näher bei dem Kreuz befunden habe, auf dem zweiten Sessel aus Perspektive der Zimmereingangstüre. Der Raum sei stark abgedunkelt gewesen. Man habe sich gegenseitig erkundigt, wie es dem anderen gehe und dabei habe er wohl „ihren Redefluss aktiviert“. Er habe sie zwischen den Jahren 2009 und 2018 drei oder vier Mal aufgesucht und dabei schon festgestellt, dass sie „schwer zu bremsen“ sei, wenn sie einmal im Redefluss sei. Sie habe ihm dann über „Arbeitsrecht, die Rechtslage, über steuerliche Abgaben und über die Konkurrenz aus dem osteuropäischen Raum berichtet, wegen derer das Geschäft nicht mehr so gut laufe. Sie habe ihm außerdem von einem vor kurzen stattgehabten Urlaub auf den Malediven berichtet, der sehr schön gewesen sei. Außerdem sei kurz vorher, am 14. Februar, der Valentinstag gewesen, weshalb sie viel Zuspruch von Stammkunden gehabt und ihm Fotos von Blumen, Karten und Geschenken auf ihrem „Arbeitshandy“ gezeigt habe. Als sie ihm die Fotos gezeigt habe, habe er auf dem Sessel gesessen und sie ihm gegenüber auf dem Bett, wo sich auch diverse Kissen befunden hätten. Er habe sich dann zu ihr gesetzt, damit sie ihm die Fotos besser habe zeigen können. Da sei auch das Foto von dem Kunden dabei gewesen, der sie „in dem Käfig haben“ wollte.
Er - der Angeklagte - habe dann „diverse Utensilien“ in seinem Blickfeld entdeckt, darunter auch Seile und Schnüre auf dem Andreaskreuz. Diese seien so „wie wenn man eine Jeanshose auf eine Stuhllehne schmeißt“ auf dem Kreuz gehangen. Die M habe dann gemerkt, dass er die Seile betrachte und habe ihm erklärt, dass sie die kürzeren Seile dazu verwende, um Genitalien abzuschnüren und die längeren Seile für Fesselungstechniken verwende, wenn Kunde dies wünschten.
Er habe dann eine Lücke in ihrem Redefluss gefunden und sei auf sein Anliegen zu sprechen gekommen. Er habe über seine „im Entstehen wollende Fantasie“ berichtet. Sie sei darauf eingegangen, habe gesagt, dass sie seine Wünsche erfüllen könne und bereits über Erfahrung in diesem Bereich verfüge.
Sie hätten dann zusammen ein „Rahmenprogramm“ zu seiner von ihm näher beschriebenen Vorstellung von einem „Adult-Baby“ entwickelt, wobei vieles bereits in seinen Vorstellungen fixiert gewesen sei und von ihr nur bestätigt worden wäre. Es seien „in naher Zukunft“ drei Termine abgesprochen gewesen, er würde sich melden, wenn es beginnen könne. Kurz bevor er sein Anliegen offenbart hatte, habe M einen Anruf erhalten. Das sei so abgelaufen: Nachdem er sich wieder in den Sessel gesetzt hätte, hätten sie ihr Gespräch weiter geführt. Die M habe dann ein Klingeln gehört. Halb auf dem Boden bei der Tür habe eine Tragetasche gestanden. Da habe sie reingegriffen und ein Handy rausgeholt. Das sei ihr privates Telefon gewesen und sie habe dann gesehen, dass es nicht dasjenige Telefon gewesen sei, welches geklingelt habe. Sie habe sich dann J1-Handy angeguckt, den Anruf angenommen, sich vorgestellt und den Raum verlassen.
Er sei davon ausgegangen, dass das ein Kunde gewesen sei, der angerufen habe. Näheres habe er jedoch nicht mitbekommen, weil die M den Raum dann verlassen habe.
Er - der Angeklagte - habe gesehen, dass das andere Mobiltelefon wieder in der Tasche gewesen sei. Er habe dann die Gelegenheit ergriffen und dieses Handy aus der Handtasche genommen, wobei er die Handyhülle wieder in die Handtasche gesteckt habe. Da sei eine „Auswölbung“ in der Tasche gewesen und diese Auswölbung wäre weg gewesen, wenn das ganze Handy gefehlt hätte. Im Nachhinein sei dies wohl „eine bescheuerte Idee“ gewesen, in dem Moment habe er das aber plausibel gefunden. Er habe das Handy dann eingesteckt und eine halbe Minute gewartet. Die M sei dann wieder reingekommen und sie hätten ihr Gespräch noch ein paar Minuten weitergeführt. Dann sei er aufgestanden, habe sich bedankt und sie habe geantwortet, dass sie erst am Nachmittag einen weiteren Termin habe. An der Türe habe sie ihm noch einen Muffin oder einen Keks in die Hand gedrückt und dazu gesagt, dass sie so etwas als Valentinstaggeschenk für alle Kunde habe. Als er das Haus verlassen habe, sei ein Herr damit beschäftigt gewesen, eine Mülltonne wieder in das Haus zu bringen.
Er - der Angeklagte - sei dann zu seinem Auto gegangen und in Richtung Universität F6 gefahren. Im Vorbeifahren habe er jedoch festgestellt, dass keine Personen in dem Gebäude mit der Cafeteria anzutreffen seien. Er sei dann weiter nach Hause gefahren, habe das Auto bei seinen Eltern abgestellt und sei dann nochmals zu Herrn G gegangen. Zu dessen Wohnung müsse man wissen, dass sie sehr groß und ungünstig aufgeteilt sei und viele verwinkelte Zimmer habe. Er habe sich dann wieder mit Herrn G vor der Türe aufgehalten und Kaffee getrunken, in die Wohnung sei er nicht reingegangen. Die Frau von Herrn G habe sich im Schlafzimmer befunden. Sie leide an Diabetes und Bluthochdruck. Sie bekomme wegen der Kinder nachts wenig Schlaf und versuche, das tagsüber nachzuholen, wenn sie nicht mit Putzen oder Kochen beschäftigt sei.
Nach dem Gespräch mit Herrn G habe er dann eine Unterhaltung mit seiner Schwester über Whatsapp geführt und sie gefragt, wann sie auftauche. Sie habe gesagt, dass sie einen Schlüssel für das Elternhaus besitze, aber er habe geantwortet, dass er zuvor zuhause anwesend sein werde. Etwa gegen 15 Uhr habe er gerade staubgesaugt, als seine Schwester und sein Schwager an seinem Elternhaus eingetroffen seien. Kurz vor 16 Uhr sei er dann hoch gegangen, weil er noch die Kleidung vom Vortag getragen habe und duschen wollte. Während des Duschens sei ihm dann der Gedanke gekommen, Feuer zu legen. Zwischen seinem Vater, seinem Bruder und ihm hätte es eine angespannte Dreiecksbeziehung gegeben, die er nur schwer beschreiben könne. Er habe seinen Bruder sehr wertgeschätzt, dieser sei aber sehr undankbar gewesen. Er habe sich sehr über ihn geärgert und dann das Feuer aus Frust und Ärger über seinen Bruder und seinen Vater gelegt. Kurz nachdem er die Dusche verlassen habe, habe seine Schwester gerufen, dass der Flieger mit seinen Eltern einige Minuten früher gelandet sei und er sich beeilen solle. Er habe sich dann angezogen, beide Feuer gelegt und die Wohnung verlassen. Er sei sich „eigentlich sicher“ gewesen, dass seine Schwester und Schwager das Feuer erkennen und keine Schäden davon tragen würden. Er habe dann während der Fahrt zum E3 Flughafen beinahe durchgehend telefoniert und zahlreiche Anrufe von Bekannten erhalten, die ihm mitgeteilt hätten, dass es bei ihm zuhause brennen würde.
Einige Tage nach dem Brand habe es sich für ihn herausgestellt, dass es gut gewesen sei, dass er „das gemacht“ habe. Denn es habe die Beziehung zu seinem Vater gefestigt und ihm die Möglichkeit gegeben, einiges wieder gutzumachen.
Wegen seiner Glückspielsucht befände er sich seit Ende August 2017 in Therapie und besuche einmal wöchentlich ein Privat- und ein Gruppengespräch; er habe dabei schon viele wichtige Fortschritte gemacht.
Auf Nachfragen bekundete er, dass er mittlerweile geschieden und etwa Anfang 2017 zurück in sein ehemaliges Kinderzimmer gezogen sei, nachdem er zuvor mit seiner Ehefrau eine Eigentumswohnung in der L-straße in E bewohnt habe. Nach dem Brand habe er dann in dem Zimmer gewohnt, wo auch das Handy von „M“ gefunden worden sei. „M“ habe er circa im Jahr 2009 das erste Mal besucht, zwischendurch habe er andere Frauen aufgesucht, bei F1 sei er insgesamt vier Mal, inklusive des Besuches am … gewesen. Vorher habe er sich für andere Rollenspiele interessiert, bei denen es um den Tausch der Geschlechterrollen gegangen sei, die Phantasie des „Adult Baby“ habe sich bei ihm erst in relativ kurzer Zeit entwickelt. Es habe sich am … nur um ein Vorgespräch gehandelt, es habe ausführlicher Vorbesprechung bedurft, weil er bei spontaner Umsetzung sicher nicht zufrieden gewesen wäre und außerdem noch die Vorfreude habe genießen wollen. Außerdem hätte eine sofortige Umsetzung seine finanziellen Möglichkeiten „gesprengt“, da er zum damaligen Zeitpunkt Arbeitslosengeld bezogen habe. Bei dem Gespräch mit „M“ habe er wohl deren „Redefluss aktiviert“, schließlich sei er nach dem Zeigen der Fotos auf dem Mobiltelefon doch noch dazu gekommen, sein Anliegen zu beschreiben. Als dann der Anruf gekommen sei, habe sie ein Handy aus einer Handtasche genommen, die sich in einer größeren Tasche befunden habe. Der Raum sei stark abgedunkelt gewesen, weshalb man nur Gegenstände habe sehen könne, die stark reflektiert hätten. Sie habe dann festgestellt, dass das von ihr zur Hand genommene Telefon nicht klingelte und habe ein anderes Telefon aus dieser Tasche genommen. Mit dem habe sie dann den Raum verlassen.
Nun sei er aufgestanden und habe das erste Telefon aus der Handtasche genommen, welches F1 zuvor dorthin zurückgesteckt hätte. Er habe jedoch zuvor die Hülle entfernt. Es sei ihm darum gegangen, dass das Handy eine „Auswölbung“ der Tasche hervorgerufen habe und er diesen Zustand wieder habe herstellen wollen. Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene, flexible Hülle aus dünnem Gummi, sei diejenige gewesen, die er zurück in die Tasche gesteckt habe. Auf weitere Nachfragen erklärte er, dass er selbst keine Ausbeulung der Tasche gesehen habe. Es sei ja dunkel gewesen. Die Tasche sei aus Leder gewesen. Es sei jedenfalls sein Gedanke gewesen, dass wenn die Hülle wieder in der Tasche wäre, alles so aussähe wie vorher. Auf Nachfrage nach dem Telefon, auf welchem der Anruf dann tatsächlich eingegangen und von F1 eingegangen sei, erklärte er sodann, - im Widerspruch zur vorherigen Angabe, sie habe es auch der Tasche entnommen - dass sie dieses vorher in greifbarer Nähe gehabt habe. Obwohl er zuvor mehrfach und ausschließlich von einem „klingelnden“ Telefon berichtet hatte, bekundete er nun, dass das Telefon lediglich vibriert habe. Er habe das private Telefon der F1 dann ausgeschaltet und in seine Jackentasche gesteckt. F1 sei kurze Zeit später zurück in den Raum gekommen, er habe noch circa fünf Minuten mit ihr gesprochen, sich dann verabschiedet und sei - vorbei an der F6 Universität - nach Hause gefahren.
Am Abend habe er die SIM-Karte des Telefons entfernt und dieses auf Werkseinstellungen zurückgesetzt. Er habe vorgehabt, die Daten des zuvor von ihm benutzten Telefons auf das von ihm entwendete Telefon zu transferieren. Das habe er aber erst nach Abschluss der Renovierungsarbeiten in seinem Elternhaus machen wollen. Die erste „Session“ bei „M“ sei für Anfang März geplant gewesen. Sorge, wegen des Diebstahls verdächtigt zu werden, habe er nicht gehabt. Ihm sei bewusst gewesen, dass das J1 ihr Geschäftshandy und das gestohlene T1 das Privathandy sei. Er sei deswegen davon ausgegangen, dass sie es erst abends wieder zur Hand nehmen würde.
Er sei mittags dann nochmal rüber zu G, habe sich dort jedoch nicht länger aufhalten wollen und sei deswegen auch nicht reingegangen, sondern habe draußen Kaffee getrunken. Auf Vorhalt des polizeilichen Vernehmungsprotokolls, wonach er angegeben haben soll, dass er mit den Kindern gespielt habe, erklärte er, er sei sich sicher, dass er nachmittags nicht mit den Kindern gespielt habe, das sei morgens gewesen. Mittags hätte er dafür gar keine Zeit gehabt, weil er wegen seiner Schwester eh in Zeitnot gewesen sei. Auf unmittelbare Nachfrage, warum er dann überhaupt zu G gegangen sei, gab er sodann an, dass er das halt tue, wenn er zuhause nichts zu tun habe.
Zur Brandlegung befragt gab er an, dass er bei seinem Bruder im Zimmer mit einem Feuerzeug ein Kissen und bei seinen Eltern im Zimmer einen Karton angezündet habe. Zunächst gab er an, dass er davon ausgegangen sei, dass „kein allzu großer Schaden“ eintreten werde, weil Schwester und Schwager das Feuer frühzeitig bemerken würden. Er sei nicht davon ausgegangen, dass das ganze Haus unbewohnbar werde, sondern nur, „dass ein Schaden entsteht“. Er wisse, dass Feuer Sauerstoff zum Brennen brauche und dass man durch das Schließen einer Türe dessen Zufuhr soweit eindämmen könne, dass ein Brand Rauch, aber kein Feuer entwickele. Diese Kenntnisse habe er vom Fernsehsender NTV. Dort kämen jeden Abend „entweder etwas über Hitler, den Weltraum oder Feuerwehrdokus“. Auf Nachfrage räumte er ein, dass er nicht davon ausgegangen sei, dass die Feuerwehr gerufen werden müsse, er mit dieser Möglichkeit aber gerechnet habe. Er sei dann über die A… direkt zum Flughafen gefahren und habe seine bereits wartenden Eltern aufgenommen und sei mit diesen zurück nach E gefahren. Seinen Freund G habe er nicht zu einer Falschaussage gedrängt oder um ein falsches Alibi gebeten. Insbesondere habe er mit ihm nicht über Uhrzeiten gesprochen. Er habe nur gesagt, dass in F ein Prostituierte - die eine alte Kundin aus Unizeiten sei und für die er etwas am PC gemacht habe - getötet worden, er in dieser Angelegenheit vernommen worden sei und seinen Tagesablauf von Samstag habe angeben sollen. Dabei habe er den Zeugen G erwähnt und diesem später gesagt, dass es sein könne, dass die Polizei seine Angaben überprüfen wolle.
b) Feststellungen zur Vorgeschichte
Die Kammer hat die Feststellungen zur Person der getöteten F1 aufgrund der Angaben der Zeugin F2, M1, H3 und M3 getroffen.
So berichtete die Tochter der Getöteten, die Nebenklägerin F2, im Sinne der getroffenen Feststellungen über die Biographie ihrer Mutter, ohne dass ihre Darstellung für die Kammer Anlass zu Zweifeln bot. Offen stellte sie den privaten und beruflichen Hintergrund ihrer Mutter dar, ohne dabei zu verschweigen, dass das Verhältnis zwischen ihr - der Zeugin - und ihrer Mutter nicht frei von Spannungen und zuletzt nicht besonders innig gewesen ist. Während sie ihre Mutter aus früherer Kindheit als überwiegend lieb, lustig und lebensfroh in Erinnerung gehabt habe, habe sich diese mit fortschreitendem Alter - nach Auffassung der Zeugin auch durch ihren Beruf geprägt - charakterlich verändert und sei auch im Privatbereich zunehmend dominant aufgetreten, insgesamt aber eher eine ruhige Person gewesen.
Ebenso glaubhaft waren die Angaben der Zeugin F2, dass ihre Mutter über zwei Mobiltelefone verfügt habe, nämlich zuletzt ein J1 und ein T1, wobei erstgenanntes als „Arbeitshandy“ gedient habe. In diesem seien - so habe ihre Mutter ihr erzählt - unter anderem fast 200 Telefonnummern von Personen gespeichert gewesen, die sich als unzuverlässig erwiesen hätte, weil sie etwa Termine nicht wahrgenommen oder nur zum Spaß angerufen hätten. Auch der Zeuge M1 beschrieb, dass F1 diese beiden Mobiltelefone benutze. Offen, anschaulich und damit glaubhaft schilderte die Zeugin F2 weiter, dass ihre Mutter ihr durchaus auch über berufliche Themen berichtete, so habe sie unter anderem geschildert, dass sie viele Stammkunden gehabt habe und sich dabei manchmal „wie eine Therapeutin“ vorgekommen sei. Auch habe ihre Mutter ihr - ohne dabei Namen einzelner Kunden zu nennen - ab und an von den teils sehr skurrilen Wünschen ihrer Kundschaft berichtet, die sie dann bedient habe. So sei „Auspeitschen“ noch das Harmloseste gewesen, auch habe sie von verschiedensten Rollenspielen berichtet, darunter auch von einem Kunden, der Babywindeln habe anziehen wollen bis hin zu Kunden, die sich eine Behandlung im Krankenschwesterkostüm gewünscht hätten. Ihre Mutter habe diese Wünsche erfüllt, habe aber dabei nach ihren Erzählungen ausnahmslos die dominante Seite ausgeübt und die Wünsche ihrer Kunden immer sehr ernst genommen. Ihr sei bekannt, dass sie – F1 - dabei auch Gewalt angewandt habe, aber niemals habe sie davon gehört, dass ihre Mutter Gewalt durch einen Kunden an sich hätte verüben lassen, zumal sie sie in der Auswahl ihrer Kunden und im Umgang mit ihnen als sehr vorsichtig erlebt habe.
Die Angaben von F2 zur privaten Wohnsituation ihrer Mutter wurden durch die Angaben des Zeugen H3 bestätigt, der bekundete seit Herbst 2017 - ebenso wie L3 - ein möbliertes Zimmer in der Privatwohnung der Getöteten bewohnt zu haben. Der Zeuge M1 berichtete in glaubhafter Weise darüber, ein - aus seiner Perspektive außereheliches - Verhältnis mit F1 gepflegt zu haben. Seine Angaben waren nachvollziehbar und schlüssig, soweit er berichtete, F1 zunächst im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Anbieter von Hausmeister- und Elektrikertätigkeiten kennengelernt und mit ihr im Laufe der Zeit auch private Kontakte vertieft zu haben, die schließlich auch regelmäßige sexuelle Kontakte beinhalteten. Die Kammer hatte dabei keinen Anlass, seiner Darstellung zu bezweifeln, dass es sich bei diesen Kontakten auch für F1 um private, nicht berufliche Kontakte handelte und diese ganz überwiegend in ihrer Privatwohnung und nicht in dem Studio in der L2-straße stattfanden. Denn auch gegenüber ihrer Tochter F2 und der Zeugin C1, einer Freundin der Verstorbenen, berichtete F1 entsprechend offen von ihrer Beziehung zu dem verheirateten M1.
Der Zeuge M1 war - anderes als die beiden Untermieter von F1 - über deren Berufstätigkeit im Bilde und berichtete hierüber offen. Aus Gesprächen mit F1 war ihm dabei auch die konkrete Ausrichtung der Tätigkeit von F1 als Domina und Anbieterin „bizarrer“ Dienste bekannt, zudem pflegte er den Internetauftritt der - im Umgang mit Computern nicht überdurchschnittlich bewandten - Getöteten, wo sie ihr Portfolio entsprechend bewarb. Wie auch die Zeugin F2 berichtete der Zeuge M1 darüber, dass F1 über langjährige Berufserfahrung verfügte und im Hinblick auf ihre Kunden durchaus wählerisch und auch vorsichtig war. Beide Zeugen bekundeten, dass sie generell keine „Laufkundschaft“ empfing, sondern Termine vergab. Wenngleich es nicht unüblich war, dass Kunden sich nicht unter ihrem tatsächlichen Namen, sondern unter Alias-Namen vorstellten, so legte sie beispielsweise doch Wert darauf, nicht mit unterdrückter Rufnummer kontaktiert zu werden, wie auch der Zeuge M3 anschaulich bestätigte.
Dem Zeuge M1 waren unter anderem aufgrund verschiedener Handwerkertätig-keiten und weniger privater Besuche auch die Räumlichkeiten des Studios vertraut, die er ebenso wie die Zeugin F2 beschrieb. Die Kammer konnte sich in der Hauptverhandlung durch die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Sonderordners „Lichtbildmappe“ sowie der durch das Landeskriminalamt NRW gefertigten - interaktiv steuerbaren - 360° Grad Aufnahmen einer dreidimensionalen Vermessung des Studios einen umfassenden Eindruck von den Räumlichkeiten verschaffen.
Die Feststellungen zur weiteren Vorgeschichte - insbesondere soweit sie den Angeklagten und dessen Kontakt zum Tatopfer betreffen - trifft die Kammer maßgeblich auf Grundlage der Einlassung des Angeklagten selbst. Seine diesbezüglichen Angaben waren glaubhaft, weil sie sich mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme deckten und zudem frei von Widersprüchen waren.
c) Feststellungen zum Mord an F1
aa) Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten
Die Kammer stellt aufgrund von Schlüssen aus den sogleich darzustellenden Indizien und einer Gesamtwürdigung dieser Indizien fest, dass der Angeklagte Täter des Mordes an F1 ist.
(1) Der Angeklagte selbst hat eingeräumt, am Tattag (zur fraglichen Tatzeit wird noch auszuführen sein) bei der Geschädigten am Tatort gewesen zu sein. Seine Angaben waren insoweit glaubhaft, weil sie durch weitere Beweismittel bestätigt werden. Der Angeklagte hat sich eingelassen, am Morgen des … telefonisch Kontakt zu F1 aufgenommen und vereinbart zu haben, diese zur Mittagszeit aufzusuchen. Dies findet Bestätigung in der Auswertung der Telekommunikationsdaten sowohl der Getöteten als auch des Angeklagten. So hat der Zeuge S2, der als Sachbearbeiter bei der Polizei federführend mit der Auswertung der Telekommunikationsdaten befasst war, in der Hauptverhandlung einen umfassenden Überblick über das Ergebnis seiner Arbeit gegeben. Dabei hat er ausgeführt, dass am … gegen 09:12 Uhr eine Verbindung zwischen dem Anschluss des Angeklagten (…) und der geschäftlich genutzten Mobiltelefonnummer von F1 (…) zustande gekommen ist. Weiter stellte der Zeuge für die Kammer nachvollziehbar und anschaulich dar, dass nach dem obigen Anruf des Angeklagten das letzte auf den Anschlüssen von F1 eingehende Telefonat am … um 12:50 Uhr geführt worden sei. Der Anschlussinhaber der anrufenden Nummer, der Zeugen M3 bestätigte, dass er zu dieser Zeit noch kurz mit einer weiblichen Person, die sich als M gemeldet habe, gesprochen habe. Danach, so führte der Zeuge S2 aus, seien keine weiteren ein- oder abgehenden Gesprächsverbindungen von einer der beiden Mobiltelefonnummern der F1 mehr feststellbar gewesen. Zudem habe die Auswertung der erhobenen Funkzellendaten ergeben, dass das Mobiltelefon des Angeklagten am Mittag des …gegen 13:32 Uhr in derjenigen Funkzelle eingewählt gewesen sei, die örtlich den Bereich abdecke, in dem sich die L2-straße … befinde. Danach hat die Kammer keinen Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Angeklagte in den Mittagsstunden des … in den Räumlichkeiten der Getöteten in der L2-straße aufhielt.
Ein Grund für den Angeklagten sich insoweit unzutreffend selbst zu bezichtigen ist, nicht ersichtlich. Gleiches gilt für den Inhalt der Phantasien, die der Angeklagte mit F1 besprach. Die Zeugen C und O1 gaben hierzu aus ihrer Erinnerung als Vernehmungsbeamte die Angaben des Angeklagten aus seiner Beschuldigtenvernehmung wieder und ergänzten dabei die Angaben des Angeklagten aus der Hauptverhandlung, soweit die Kammer Feststellungen zum Inhalt der von ihm im Gespräch mit F1 geäußerten Wünsche getroffen hat. Die Kammer vermag keine Gründe dafür zu erkennen, weshalb der Angeklagte sich derart eingelassen haben sollte, wenn er diese Wünsche nicht auch tatsächlich gegenüber F1 geäußert hätte.
(2) Weder aus den Funkzellendaten noch aus den retrograden Verbindungsdaten - die von dem Zeugen und Sachverständigem S2 umfassend und ausführlich erläutert wurden - zu den von F1 genutzten Mobiltelefonnummern haben sich Hinweise darauf ergeben, dass diese nach dem Telefonat mit dem Zeugen M3 gegen 12:50 Uhr weitere Telefongespräche geführt oder angenommen hat. Danach ist ein Kontakt der Getöteten mit der Außenwelt nach dem Besuch durch den Angeklagten nicht feststellbar, auch wurde sie - soweit feststellbar - von niemandem mehr lebend gesehen. So ist es aber durchaus naheliegend, dass sie - wenn sie noch gelebt hätte - in den Nachmittags- und Abendstunden des … noch telefoniert hätte. Genauso liegt es nahe, dass sie dann den von dem Angeklagten behaupteten Diebstahl ihres Privathandys bemerkt hätte - wenn er denn stattgefunden hätte. Die Kammer hat auch berücksichtigt, dass sich das nach 12:50 Uhr nicht mehr telefonierende, geschäftlich genutzte J1-Handy der Getöteten letztmalig noch um 15:27 Uhr in einen Funkmast in der Nähe des Domina-Studios eingewählt hat und es zu Datentransfer gekommen ist. Hieraus kann nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen A jedoch nicht auf eine aktive/händische Nutzung des Geräts geschlossen werden, weil es auch im „stand-by“ Modus eines eingeschalteten Handys – wie auch hier geschehen - zu einem nahezu ständigen Senden oder Empfangen von Daten kommt. Dass sie unmittelbar im Anschluss an den Handydiebstahl und den Besuch des Angeklagten von einem anderen Täter umgebracht worden sein könnte, ist schon für sich genommen unwahrscheinlich.
(3) Das von F1 privat genutzte Mobiltelefon T1 wurde am Tag seiner Festnahme im Rahmen der Hausdurchsuchung unter dem Schlafsofa in dem von dem Angeklagten nach dem Brand genutzten Kellerraum in der I1-straße in E aufgefunden. Die Einlassung, mit der der Angeklagten den Grund hierfür erklären wollte, ist für die Kammer eine - mit Händen greifbar - konstruiert wirkende Schutzbehauptung. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Angeklagte hierdurch, angepasst an das vorläufige Ergebnis der Beweisaufnahme, darzustellen versucht hat, dass er ausschließlich für den Diebstahl dieses Handys verantwortlich ist und ansonsten weder mit der Tötung von F1 noch mit der Wegnahme und Entsorgung der übrigen, später aufgefundenen Gegenstände der Getöteten zu tun hat.
Schon die Schilderung des Angeklagten, wie er vor der vermeintlichen Diebstahlstat im Studio der F1 auf das Telefon aufmerksam geworden sein will, ist für sich genommen nicht nachvollziehbar gewesen. So hat der Angeklagte im Ergebnis vorgetragen, dass in der Situation, in der er der Getöteten gegenüber gesessen habe, ein Telefon geklingelt habe. Sie habe dann aber nicht erkannt, dass das neben ihr liegende Telefon - auf dem sie ihm ja gerade die Bilder gezeigt hatte - geklingelt hätte, sondern sei zu der auf dem Boden abgestellten Handtasche gegangen, um dort ihr - nicht klingelndes - privates Telefon zur Hand zu nehmen, sodann festzustellen, dass es nicht klingele, es zurückzustecken und dann das - zuvor ja schon in ihrer Reichweite befindliche - tatsächlich klingelnde Arbeitshandy zu ergreifen, um das Gespräch entgegenzunehmen. Auf spätere Nachfrage variierte der Angeklagte seine Angaben dahingehend, dass das Telefon gar nicht geklingelt, sondern nur vibriert habe. Auch befand sich das klingelnde Telefon nach seiner ersten Schilderung in Greifreichweite der Getöteten, während er auf Nachfragen davon berichtete, F1 habe das klingelnde Telefon der Tasche entnommen, wovon er später dann wieder Abstand nahm.
Diese Angaben sind für die Kammer nicht glaubhaft, weil es bereits objektiv fern liegt, dass die Getötete ein Klingeln oder ein Vibrieren eines unmittelbar in ihrer Reichweite liegenden Telefones fälschlicherweise örtlich fehlerhaft und der wesentlich weiter entfernten Tasche zugeordnet haben könnte. Kein Zeuge aus dem Umfeld von F1 hat bekundet, dass diese an Schwerhörigkeit gelitten oder sonst in ihrer Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Gerade weil sie bei der Arbeit war, hätte es auch näher gelegen, zunächst an den Anruf eines Kunden auf dem Geschäftshandy zu denken. Auch die wechselnden Angaben des Angeklagten zum Klingelsignal - Vibration oder Ton - sowie zur Position des tatsächlich angerufenen Telefons sprechen gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben.
Genauso wenig nachvollziehbar war die Darstellung des Angeklagten, weshalb er im Zuge des vermeintlichen Diebstahls des Mobiltelefons dieses aus der Schutzhülle entnommen und Letztere zurück in die Handtasche von F1 gesteckt haben möchte. Denn das Mobiltelefon befand sich - auch nach seinen eigenen Angaben - in einer stabilen schwarzen Lederhandtasche, die ihrerseits auf dem Fußboden eines abgedunkelten Zimmers innerhalb einer anderen Tasche gestanden haben soll. Auch auf Nachfragen vermochte der Angeklagte nicht begreiflich zu machen, wie in dieser Situation durch F1 eine vermeintlich fehlende „Auswölbung“ in der Tasche hätte wahrgenommen werden sollen oder wie die dünne und flexible Silikonhülle eine wahrnehmbare Auswölbung der Ledertasche hätte hervorrufen sollen.
Die Kammer hat in der Hauptverhandlung sowohl die Handtasche als auch die Silikonhülle in Augenschein genommen und vermag vor diesem Hintergrund auszuschließen, dass - unabhängig vom sonstigen Befüllungszustand der Tasche - die Handyhülle sich nach außen wahrnehmbar abzeichnen kann.
Auf Nachfragen konnte der Angeklagte, der bislang strafrechtlich nicht - gleichsam nicht wegen Vermögensdelikten - in Erscheinung getreten ist, auch nicht erklären, aus welcher Motivation er das Telefon an sich genommen haben will. Er erklärte hierzu, man solle sich sein (tatsächlich beschädigtes) Mobiltelefon ansehen. Das von F1 sei „besser“ als seines gewesen. Der Angeklagte sah sich jedoch nach seiner Schilderung in der Lage „zeitnah“ das von ihm erwünschte Rollenspiel für insgesamt 750 Euro bei der Getöteten finanzieren zu können, so dass sich vor diesem Hintergrund wirtschaftliche Not als Anlass für ein Vermögensdelikt zu ihrem Nachteil nicht aufdrängt. Weiter steht seiner Einlassung in diesem Punkt entgegen, dass er bis zu seiner Festnahme – insoweit von ihm eingeräumt - tatsächlich weiterhin sein eigenes, beschädigtes Mobiltelefon verwendete und eben nicht dasjenige von F1.
Nicht nachvollziehbar zu beantworten vermochte der Angeklagte auch die Frage danach, ob er denn nicht selbst davon ausgegangen sei, dass die F1 - wenn sie denn noch gelebt und dazu Gelegenheit gehabt hätte - unmittelbar ihn wegen des Diebstahls hätte verdächtigen müssen. Seine diesbezügliche Erklärung, er habe gedacht, sie werde erst abends - nach ihrer Arbeit - das Fehlen des Telefons bemerken, steht unmittelbar im Widerspruch zu seiner eigenen Einlassung, wonach die Getötete doch gerade während ihrer Arbeitszeit das private Mobiltelefon zur Hand genommen hätte.
Danach ist die Kammer davon überzeugt, dass die Einlassung des Angeklagten ausgedacht ist, um vermeintlich schlüssig zu erklären, wie das Mobiltelefon von F1 unter seine Schlafcouch und ferner seine DNA an die in E2 aufgefundene (dazu sogleich) und zu dem Mobiltelefon passende Mobiltelefonhülle gelangt ist. So waren seine Angaben nicht konstant, soweit er einen vermeintlichen Handydiebstahl nicht offenbart hat, als er in den Mordermittlungen als Zeuge vernommen wurde. Auch im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei nach seiner Festnahme hat er nicht davon gesprochen, das Mobiltelefon von F1 gestohlen zu haben, wie die beiden Vernehmungsbeamten KOK C und KHK O1 bekundeten und der Angeklagte selbst bestätigte. Vielmehr hat er seine Darstellung erst zum Ende der Beweisaufnahme - und dann rund um das sich bis dahin darstellende Beweisergebnis konstruiert - abgegeben.
(4) Die Täterschaft des Angeklagten wird weiterhin auch dadurch maßgeblich indiziert, dass im Rahmen einer molekulargenetischen Spurenuntersuchung von Abklebungen einer schwarzen Kordel (Probennummern S 54.34 und S 54.37) und Abrieben von einer durchsichtigen Silikon-Handyhülle (Probennummer S 54.13), die beide in der in E2 in der Papiermülltonne der N1 GmbH abgelegten bunten, F1 gehörenden, Stofftragetasche sichergestellt werden konnten, sowie an den Abrieben des in der I-straße sichergestellten Mobiltelefons (Probennummern S 54.91 und S 54.92) mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ von dem Angeklagten stammende DNA-Antragungen aufgefunden wurden.
Die molekulargenetische Sachverständige Q hat in der Hauptverhandlung detailliert, anschaulich sowie uneingeschränkt nachvollziehbar und damit überzeugend dargelegt, sie habe unter anderem Abklebungen von einer schwarzen Kordel (Probennummern S 54.6, S 54.7, S 54.32 bis S 54.38) und Abriebe von einer durchsichtigen Silikon-Handyhülle (Probennummer S 54.13), die beide in der in E2 in der Papiermülltonne der N1 GmbH abgelegten bunten, F1 gehörenden, Stofftragetasche sichergestellt werden konnten, sowie Abriebe des in der I-straße sichergestellten Mobiltelefons (Probennummern S 54.91 und S 54.92) untersucht.
Bei der untersuchten Kordel seien zuvor - 7 cm von dem einen und 5 cm von dem anderen Ende entfernt - rötliche Antragungen festgestellt worden, bei denen jeweils ein Blutvortest positiv ausgefallen sei. Die nähere Untersuchung habe dann ein weibliches DNA-Profil ergeben, welches in allen 16 untersuchten DNA-Merkmalssystemen mit dem der Getöteten übereingestimmt habe und mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ von F1 (…) stamme.
Der in der Kordel vorhandene Knoten sei dann von ihr - der Sachverständigen - gelöst worden und die Kordel in Abschnitten von jeweils 40 cm Länge unter den Probennummern S 54.32 bis 54.38 abgeklebt worden, so dass die Probennummer S 54.32 den Bereich des einen Endes der Kordel und die Probennummer S 54.38 den Bereich des anderen Endes abbilde.
Bei den Abklebungen von der Kordel komplett (S 54.6) und am gelösten Knoten (S 54. 7) habe es sich um Mischspuren gehandelt, die von der Getöteten selbst und mindestens zwei weiteren Personen verursacht worden seien, wobei die Vergleichspersonen nicht als Spurenleger nachweisbar gewesen seien. Bei den weiteren Abklebungen von der Kordel (S 54.32 - S 54.38) habe es sich überwiegend um Mischspuren gehandelt, die von der Getöteten selbst und mindestens zwei weiteren Personen verursacht wurden (mit Ausnahme der Spur S 54.35, die das Einzelprofil der Getöteten aufwies). In zwei Abschnitten (S 54.34 und S 54.37) seien alle Allele des Angeklagten (…) gefunden, so dass dieser als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Sämtliche weiteren Vergleichspersonen seien als Verursacher nicht nachweisbar gewesen.
Bei dem Abrieb von der durchsichtigen Handyhülle (S 54.13) habe es sich um eine Mischspur gehandelt, die von der Getöteten selbst und mindestens zwei weiteren Personen verursacht worden sei. Es hätten sich daran alle Allele Angeklagten befunden, so dass dieser als Spurenleger einer Teilkomponente in Betracht komme. Auch hier seien die weiteren Vergleichspersonen als Spurenleger nicht nachweisbar gewesen.
Die Sachverständige führte weiter aus, dass an den Abrieben von Vorder- und Rückseite des Mobiltelefons T1 (S 54.91 und S 54.92) ein männliches DNA-Profil bestimmt werden konnte, das in allen Allelen mit dem des Angeklagten übereinstimme.
Im Einzelnen sei es bei der Untersuchung der 16 DNA-Merkmalssysteme zu folgenden Ergebnissen gekommen:
| … | … | S 54.13 | S 54.34 | S 54.37 | S 54.91 u. S 54.92 | |
| Amelogenin | X | XY | Xy | Xy | Xy | XY |
| D3S1358 | 17; 18 | 15; 16 | 15; 16; 17; 18 | 15; 16; 17; 18 | 15; 16; 17; 18 | 15; 16 |
| TH01 | 6; 9 | 6; 10 | 6; 9; 10 | 6; 9; 9.3; 10 | 6; 9; 10 | 6; 10 |
| D21S11 | 27; 28 | 29; 30 | 27; 28; 29; 30 | 27; 28; 29; 30; 30.2 | 27; 28; 29; 30; 31.2 | 29; 30 |
| D18S51 | 12; 17 | 16; 17 | 12; 16; 17 | 12; 16; 17 | 12; 16; 17 | 16; 17 |
| D10S1248 | 12; 16 | 15; 16 | 12; 15; 16 | 12; 13; 15; 16 | 12; 15; 16 | 15; 16 |
| D1S1656 | 16; 17.3 | 16.3 | 15; 16; 16.3; 17.3 | 16; 16.3; 17.3 | 16; 16.3; 17.3 | 16.3 |
| D2S1338 | 17; 24 | 20; 25 | 17; 19; 20; 24; 25 | 17; 20; 24; 25 | 17; 20; 24; 25 | 20; 25 |
| D16S539 | 12;13 | 11; 12 | 11; 12; 13 | 11; 12; 13 | 11; 12; 13 | 11; 12 |
| D22S1045 | 11; 16 | 15; 17 | 11; 15; 16; 17 | 11; 15; 16; 17 | 11; 15; 16; 17 | 15; 17 |
| VWA | 16 | 17; 19 | 15; 16; 17; 19 | 16; 17; 18; 19 | 15; 16; 17; 18; 19 | 17; 19 |
| D8S1179 | 12; 13 | 11; 14 | 11; 12; 13; 14 | 11; 12; 13; 14 | 11; 12; 13; 14 | 11; 14 |
| FGA | 24 | 24; 25 | 23; 24; 25; 27 | 20; 24; 25 | 24; 25 | 24; 25 |
| D2S441 | 11; 12 | 11.3; 13 | n.a. | 10; 11; 11.3; 12; 13; 14 | 11; 11.3; 12; 13; 14 | 11.3; 13 |
| D12S391 | 18; 24 | 18; 19 | 18; 19; 24 | 18; 19; 23; 24 | 18; 19; 22; 23; 24 | 18; 19 |
| D19S433 | 14 | 13; 14 | 13; 14 | 12; 13; 14 | 13; 14 | 13; 14 |
| SE33 | 22.2; 24.2 | 29.2 | 22.2; 24.2 | 22.2; 24.2; 29.2 | 18; 22.2; 24.2; 29.2 | 29.2 |
[n.a. = nicht auswertbar; Amelogenin = Geschlechtsspezifität (X = weiblich; XY = männlich; Xy = geringer männlicher Anteil). Bei den nur als eine Zahl dargestellten Allelen in den Vergleichspersonen muss es sich nicht um homozygote Ergebnisse handeln, es kommen auch Primärbindungsstellenmutationen oder Null-Allele als Grund in Betracht.]
Dabei seien die 16 untersuchten DNA-Merkmalssysteme unabhängig voneinander vererbbar und die Produktregel mithin anwendbar. Aufgrund einer – unter Anwendung der Allelfrequenzen, die den gepoolten europäischen Populationsdaten aus der Datenbank STRBase entnommen seien, welche für den Angeklagten trotz seiner türkischen Herkunft herangezogen werden dürfe – vorgenommenen biostatistischen Berechnung sei mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ davon auszugehen, dass die an den vorgenannten Abrieben gefundenen DNA-Antragungen von dem Angeklagten stammten. Dabei betrage mit Blick auf die Probennummern S 54.91 u. S 54.92 die Genotyphäufigkeit des an den vorgenannten Abrieben bestimmten DNA-Profils und des DNA-Profils des Angeklagten 1,6 x 10-19, das entspräche theoretisch einem Auftreten in der Bevölkerung von einer Person unter mehr als 30 Milliarden Personen. Mit Blick auf die an der Kordel abgeklebten Spuren sei es 47 Billionen mal (S 54.34) bzw. 171,3 Billionen mal (S 54.37) wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen von F1, dem Angeklagten und einer weiteren Person verursacht wurden, als dass sie F1 und zwei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht wurden. Bezüglich der Spuren an der durchsichtigen Silikonhandyhülle (S 54.13) sei es 7,5 Billionen mal wahrscheinlicher, dass die DNA-Antragungen von F1, dem Angeklagten und einer weiteren Person verursacht wurden, als dass sie F1 und zwei unbekannten, mit dem Angeklagten nicht verwandten Personen aus derselben Population verursacht wurden.
Mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten hat die Sachverständige in der Hauptverhandlung erläutert, dass es zwar denktheoretisch möglich sei, dass sich die DNA des Angeklagten von der Mobiltelefonhülle innerhalb der Tasche auf die Kordel abgerieben haben könnte. Dies halte sie jedoch für in hohem Maße unwahrscheinlich, da an der Handyhülle nur verhältnismäßig wenig DNA gefunden worden sei und es zudem direkt an zwei Stellen der Kordel zu einer derartigen sekundären Antragung gekommen sein müsste.
Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich der Beurteilung der molekulargenetische Sachverständige Q nach eigener Prüfung an. Dabei spricht der Umstand, dass an zwei Stellen der Kordel, des Mobiltelefonhülle sowie dem Mobiltelefon selbst DNA-Antragungen aufgefunden wurden, die mit dem molekulargenetischen Prädikat „praktisch erwiesen“ von dem Angeklagten stammen, gerade im Rahmen einer Gesamtschau mit den oben dargestellten Indizien für den Rückschluss, dass der Angeklagte sowohl die Kordel als Tatwerkzeug verwendete, das Mobiltelefon der Angeklagten mitnahm und dessen Hülle mitsamt der restlichen Habseligkeiten von F1 entsorgte. Soweit sich der Angeklagte in der Hauptverhandlung dahingehend eingelassen hat, er habe bei seinem Besuch bei F1 in seinem Blickfeld unter anderem auch „Schnüre und Seile“ entdeckt, bekundete er - anders als bei seiner Beschuldigtenvernehmung - zunächst nicht mehr explizit, diese in die Hand genommen zu haben. Erst auf Nachfrage zu der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen (schwarzen) Kordel erklärte er, „er behaupte“ jetzt, dass diese eine der Kordeln gewesen sei, die am Andreaskreuz gehangen hätten und von ihm „physisch angenommen“ worden seien. Wie die Kammer jedoch anhand der Angaben des Zeugen C feststellen konnte, hatte er bei der Beschuldigtenvernehmung noch davon gesprochen, dass ihm F1 ihre „neuen, weißen Bondageseile“ gezeigt habe, die er dann befühlt habe, um deren Elastizität zu prüfen. Die Angaben des Angeklagten wirkten auch in diesem Punkt ersichtlich konstruiert. So vermochte er auf Nachfrage nicht zu erklären, aus welchem Grunde er sich denn für Fesselungswerkzeug - das ersichtlich für das von ihm angestrebte Rollenspiel als Säugling keine sinnvolle Verwendung finden könne - interessiert habe. Vielmehr bestätigte er ausdrücklich, an einer physischen Fixierung kein Interesse gehabt zu haben, da sich bei ihm „Vieles mental“ abspiele. Auch vermochte er nicht zu erläutern, aus welchem Grund er bei der polizeilichen Vernehmung noch explizit von weißen Seilen gesprochen hatte, nunmehr aber auch meine, schwarze Seile befühlt zu haben. Die Kammer ist deswegen davon überzeugt, dass es sich auch in diesem Punkt bei den Angaben des Angeklagten um den erfolglosen Versuch handelte, das objektive - auf ihn als Täter hindeutende - Spurenbild als plausibel und vermeintlich unverfänglich erscheinen zu lassen.
(5) Die vorbezeichneten Taschen mitsamt dem beschriebenen Inhalt wurden in E2 in einer Papiermülltonne in einer Straße aufgefunden, die in unmittelbarer Nähe und parallel zu der zum Flughafen führenden Hauptstraße verläuft, an dem der Angeklagte seine Eltern am Nachmittag des … abgeholt hat. Die Kammer hat den Inhalt der Damenhandtasche und der Stofftragetasche sowie die Taschen selbst in der Hauptverhandlung in Augenschein genommen. Die Zeugin F2 bestätigte - nach Vorhalt entsprechender Lichtbilder - sicher, dass ihre Mutter zuvor im Besitz einer derartigen Stoffttrageasche gewesen sei. Keine Zweifel bestehen an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin, da diese einzelne Gegenstände aus der Tasche wiedererkannte und anhand kaum auszudenkender Details identifizierte, wie beispielhaft einer ihr - der Zeugin - gehörende Sonnenstudiokarte, die sie aber ihrer Mutter geliehen habe, weil bei dieser das Sonnenstudio direkt um die Ecke gelegen habe.
Der Zeuge G1 - Geschäftsführer der N1 GmbH - hat offen, anschaulich, detailreich und damit glaubhaft davon berichtet, wie er am Morgen des 19.02.2018 die am Wochenende geleerte Papiermülltonne vom frei zugänglichen Gehweg zurück auf das Betriebsgelände seiner Firma in der O-straße … in E2 schieben wollte. Nachvollziehbar stellte er dabei dar, dass er regelmäßig kontrolliere, ob die Tonne vollständig geleert worden sei oder ob Dritte anderen Unrat eingeworfen hätten. Dabei seien ihm am 19.02.2018 auf den Boden der ansonsten leeren Tonne die vorbeschriebenen Taschen (eine größere Tasche, darin eine Handtasche und eine Laptoptasche mit Laptop) aufgefallen, die er entnommen, in die Räumlichkeiten der Firma verbracht und in einem als Abstellraum genutzten Konferenzzimmer abgelegt habe. Weil er von einem möglichen Diebstahlsdelikt ausgegangen sei, habe er seine Angestellte angewiesen, den Fund der Taschen der Polizei zu melden. Zuvor hätten er und seine Mitarbeiterinnen, darunter die Zeugin N3, die Taschen nach Hinweisen auf einen Berechtigten durchsucht.
Wie sich anhand der beiden Zeugenaussagen für die Kammer glaubhaft nachvollziehen ließ, wurde dabei zunächst am Montagmittag die schwarze Lederhandtasche mitsamt Inhalt einer Streifenwagenbesatzung übergeben. Im Laufe des Tages fiel auf, dass der Laptop mitsamt Laptoptasche versehentlich nicht an die Polizei übergeben worden war, die Zeugin N3 kontaktierte die Polizei erneut und dieser wurde von einem weiteren Streifenwagen der Spätschicht abgeholt. In Ermangelung anderer Erkenntnisse wurde der Vorgang von der E6 Polizei zunächst als Fundsache behandelt, bis dort am Folgetag, dem 20.02.2018 bekannt wurde, dass die - wie unter anderen aus den gefundenen Personalpapieren ersichtlich – F1 Opfer eines Tötungsdeliktes geworden war. Es suchten daraufhin erneut Beamte das Firmengelände des Unternehmens N1 GmbH auf, dokumentierten die Auffindesituation, hielten mit den Mitarbeiterinnen intensivere Rücksprache und stellten dabei fest, dass auch die bunte Stofftasche mitsamt schwarzer Kordel und den beiden Handyhüllen am Vortag bei der Übergabe vergessen worden war.
Aufgrund der Angaben der Zeugen G1 und KHK X4 steht fest, dass die Mülltonne des Unternehmens am Samstagvormittag stattfand. Der Zeuge G1 bekundete, sie vor dem Wochenende gefüllt an die Straße gestellt zu haben, der Zeuge KHK X4 bestätigte auf Vorhalt eines zum Leerungszeitpunkt gefertigten Vermerks, dass ihm bei der Recherche mitgeteilt worden war, dass sich die Leerung der Tonnen - wegen des Rosenmontages in dieser Woche - um einen Tag nach hinten verschoben habe und Samstagmorgens erfolgt sei.
Danach steht fest, dass die Tasche nach der Tötung der F1 am Samstagmittag (zum genauen Zeitraum unten) und vor dem Auffinden durch den Zeugen G1 am Montagmorgen in die Mülltonne eingelegt wurde. Der in E wohnende Angeklagte hat glaubhaft bekundet, seine Eltern am Samstagnachmittag des … in E2 vom Flughafen abgeholt zu haben. Es drängt sich schon vor diesem Hintergrund - unabhängig von den bereits beschriebenen und noch zu beschreibenden weiteren Indizien - der Rückschluss auf, dass es der Angeklagte gewesen ist, der auf dem Weg zur Abholung seiner Eltern die Mülltonne der Firma N1 GmbH nutzte, um sich der zuvor von ihm mitgenommenen Gegenstände zu entledigen.
Bereits für sich genommen erscheint es in hohem Maße unwahrscheinlich, dass ein anderer Täter als der Angeklagte nach der Tötung von F1ausgerechnet eine etwa 30 Autokilometer vom Tatort entfernte Stelle in einer anderen Stadt zur Entsorgung der aufgefundenen Gegenstände genutzt haben könnte, die rein zufällig genau im Bereich der Fahrstrecke des - zuvor am Tatort anwesenden - Angeklagten vom Tattag lag.
(6) Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung absichtlich falsche Angaben zu seinem Tagesablauf machte und seinen guten Freund G darum bat, für ihn als „Freundschaftsdienst“ gegenüber der Polizei wahrheitswidrig zu bestätigen, dass er - der Angeklagte - den Zeugen G am Mittag des … erneut besucht habe. Einen Besuch des Angeklagten bei G zur Mittagszeit dieses Tages hat es indessen nicht gegeben, was beiden auch stets bewusst war. Der Angeklagte wollte ein Alibi für den - ihm als Täter bekannten - Zeitpunkt der Tötung von F1 vorweisen können.
Die Angaben des Angeklagten zu seinem vermeintlichen Besuch waren schon nicht frei von Widersprüchen und insgesamt nicht überzeugend. In der Hauptverhandlung hat er zunächst erklärt, vormittags bei G gewesen zu sein, da aber nur vor dessen Haustüre mit ihm Kaffee getrunken zu haben. Das Gleiche habe er dann mittags nochmal getan, nachdem er von seinem Besuch bei F1 zurückgekehrt sei. Da er sich erst nach erfolgter Vernehmung der meisten Zeugen zur Sache einließ, war ihm bewusst, dass er erklären musste, weshalb die Zeugin N, als Lebenspartnerin und Mitbewohnerin des Zeugen G (dazu sogleich unten), mit Bestimmtheit bekundet hatte, dass es einen mittäglichen Besuch des Angeklagten nicht gegeben habe. Deutlich konstruiert wirkten die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten, der in kaum nachvollziehbarer Weise versuchte zu erläutern, weshalb es natürlich möglich gewesen sei, dass die Zeugin N ihn bei seinem Besuch zur Mittagszeit nicht habe wahrnehmen können. So versuchte er darzustellen, dass die Wohnung der Zeugen N und G doch sehr groß und ungünstig aufgeteilt, mit vielen Zimmern und verwinkelt gebaut. Die Zeugin N bekomme wegen der Kinder nachts wenig Schlaf und versuche dann, diesen tagsüber nachzuholen, wenn sie nicht mit dem Haushalt beschäftigt sei.
Auf Vorhalt seiner - durch Vernehmung des Vernehmungsbeamten C in die Hauptverhandlung eingeführten - Angaben aus der Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahren, er habe mittags mit den Kindern gespielt, erklärte der Angeklagte in der Hauptverhandlung, er habe zur Mittagszeit keinen längeren Aufenthalt dort gewollt. Wenn die Kinder ihn dort gesehen hätten, wäre er „dort nicht mehr rausgekommen“. Nicht ohne weiteres in Einklang mit seinen eigenen Angaben, die Zeugin N würde versuchen, tagsüber Schlaf nachzuholen, erklärte er sodann, die Kinder würden sich in der Regel „im Bereich der Mutter“ aufhalten. Er wisse heute sicher, dass er nur morgens mit den Kindern gespielt habe, warum er bei der Polizei anderes bekundet habe, könne er nicht sagen. Er habe mittags ja eh Zeitnot gehabt wegen des nahenden Besuchs seiner Schwester. Auf unmittelbare Nachfrage, weshalb er in Zeitnot dann überhaupt den Zeugen G aufsuche, bekundete er - wiederrum sich selbst widersprechend - , dass er das halt mache, wenn er zuhause nichts zu tun habe. Demgegenüber hatte das von ihm erst auf Nachfrage erwähnte und auf morgens datierte Spiel mit den Kindern des Zeugen G in der freien und zusammenhängenden Schilderung des Tattages durch den Angeklagten unmittelbar zuvor überhaupt keine Erwähnung gefunden.
Die Angaben des Angeklagten variierten zudem in Bezug auf das Zeitfenster zwischen 12 und 15 Uhr in unterschiedlichen Punkten derart gravierend voneinander, dass dies nach Ansicht der Kammer nicht mehr plausibel durch Erinnerungsfehler zu erklären ist. Während er beispielsweise in der Hauptverhandlung zunächst geschildert hatte, dass er nach dem Gespräch mit dem Zeugen G seine Schwester per „Whatsapp“ gefragt habe, wann sie an seinem Elternhaus eintreffen werde, verortete er diesen Vorgang auf spätere Nachfrage der Staatsanwaltschaft auf den Zeitraum seiner Rückfahrt von F nach E.
Auch vermochte er nicht zu erklären, weshalb er in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Polizei - wie die Zeugen C und O1 in der Hauptverhandlung glaubhaft bekundeten - angegeben hatte, auf der Rückfahrt von F nach E an der F6 Universität nach Bekannten Ausschau gehalten zu haben, während er diesen Punkt in seiner Beschuldigtenvernehmung zunächst unerwähnt gelassen hatte. Während er diese Diskrepanz noch bei der Polizei - trotz ausdrücklicher Aufforderung, den gesamten Tagesablauf detailliert zu beschreiben - damit zu erklären versucht hatte, dass er dachte, er müsse diesen Umstand nicht erneut erwähnen, da er ihn ja schon bei der Zeugenbefragung angegeben habe, wählte er in der Hauptverhandlung eine vollkommen andere Erklärung hiefür. So bekundete er nunmehr, dass es ihm nur darum gegangen sei, möglichst schnell rauchen gehen zu dürfen, weil er unter Stress und Nikotinentzug gestanden habe. Auf direkten Vorhalt, dass diese Erklärung von seinen polizeilichen Angaben in nicht nachvollziehbarer Weise abweichen würde, vermochte er keine Antwort zu geben. Gerade auch aus diese wechselnden Begründungen, die der Angeklagte abgab, wenn er auf Widersprüche angesprochen wurde, sprechen aus Sicht der Kammer deutlich gegen bloße Erinnerungsungenauigkeiten sondern dafür, dass es ihn nicht gelang, ein erfundenes Geschehen konstant zu schildern.
Im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bei der Polizei hatte der Angeklagte gegenüber dem Zeugen C angegeben, er sei gegen 12:00 oder 12:30 Uhr von F zurück nach E gefahren und vielleicht gegen 13:00 Uhr bei G gewesen. Im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung, die nur drei Tage später stattfand, gab er davon abweichend an, er sei in F „so circa gegen 13:00 Uhr rausgegangen“ und sei gegen kurz nach 13:30 wieder zuhause gewesen. Da er noch eine halbe Stunde Zeit gehabt habe, sei er bis kurz vor 15:00 Uhr bei G gewesen. Anhand der Ausführungen des Zeugen S2 vermag die Kammer indessen festzustellen, dass das Mobiltelefon des Angeklagten jedenfalls noch um 13:32 Uhr in derjenigen Funkzelle eingewählt gewesen ist, die das Studio in der L2-straße abdeckt. Die Kammer schließt daraus, dass sich auch der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt noch dort aufgehalten hat, weil es an gegenteiligen Anhaltspunkten fehlt. In Kenntnis der Ermittlungsergebnisse vermied der Angeklagte in der Hauptverhandlung konkrete zeitliche Angaben zu seiner Rückfahrt.
Der Zeuge G bestätigte die Angaben des Angeklagten zu einem vermeintlichen Besuch zur Mittagszeit in der Hauptverhandlung nicht. Stattdessen berichtete er über Besuche vormittags (etwa zwischen 9 und 10 Uhr) und abends (etwa zwischen 20 und 21 Uhr). Ihm wurden sodann Vorhalte aus der Niederschrift seiner polizeilichen Vernehmung gemacht, wo er angegeben hatte, ein Freund namens P sei bis circa 14 Uhr bei ihm gewesen und dann sei der Angeklagte zu ihm gekommen. Die Zeugen X4 und T2 bestätigten dazu von der Kammer vernommen, dass der Zeuge ihnen gegenüber die dort niedergelegten Angaben tatsächlich gemacht habe. Der Zeuge G erklärte hierzu, dass er nicht mehr wisse, ob er „das“ bei der Polizei mal anders geschildert habe. Es könne aber so sein, denn er habe im Jahr 2006 im Rahmen einer Operation eine Sauerstoffunterversorgung seines Gehirns erlitten und sei seither teilweise etwas vergesslich. Er habe das alles aber nochmal mit seiner Partnerin - der Zeugin N - besprochen und wisse nun, dass der Angeklagte mittags nicht nochmal da gewesen sei.
Im Übrigen sei es so gewesen, dass am 24.02.2018 der Angeklagte gerade bei ihm Kaffee getrunken habe, als die Polizei ihn - den Zeugen G - angerufen und mitgeteilt habe, dass er gleich als Zeuge vernommen werden soll, was dann tatsächlich auch zwei Stunden später passiert sei. Der Angeklagte habe ihm dann gesagt, dass eine Bekannte von ihm in F getötet worden sei und die Polizei meine, dass er - der Angeklagte - etwas damit zu tun habe. Sonst habe der Angeklagte dazu nichts weiter erzählt, er - der Zeuge - habe auch nicht weiter nachgefragt. Das von dem Zeugen geschilderte Verhalten, er habe - nachdem ihm ein guter Freund gesagt habe, er stünde unter Mordverdacht - nicht weiter nachgefragt, erscheint aus Sicht der Kammer lebensfern und wenig nachvollziehbar. Auf Nachfrage, ob dies unter Freunden kein ungewöhnliches Desinteresse sei, ergänzte der Zeuge nur, der Angeklagte habe in Bezug auf „die Bekannte“ nur gesagt, „dass dat ne Nutte ist“, für die er ab und zu mal Computer repariert habe. Auf erneute Nachfrage des Gerichts, ob er sich mit diesen Informationen zufrieden gegeben habe und nicht etwa neugierig oder erschrocken gewesen sei und mit dem Angeklagten weiteres besprochen habe, verfiel der Zeuge darauf, sich auf Erinnerungslücken und seinen Hirnschaden zu berufen, welchen er im Rahmen seiner ersten polizeilichen Vernehmung als Zeuge noch unerwähnt gelassen hatte. Sodann räumte er aber ein, von seiner Ehefrau - die zeitgleich und gemeinsam mit ihm polizeilich vernommen wurde - unmittelbar in der Vernehmung dahingehend korrigiert worden zu sein, dass der Angeklagte erst abends wieder bei ihnen gewesen sei.
Unabhängig von den insgesamt zweifelhaft erscheinenden Angaben des Zeugen G sind die Angaben des Angeklagten zum vermeintlichen Besuch im Haushalt G/N zur Mittagszeit jedenfalls durch die offenen, detaillierten und damit glaubhaften Angaben der Zeugin N widerlegt. Diese schilderte frei von Be- oder Entlastungstendenzen, dass der Angeklagte zur Mittagszeit ganz sicher nicht in ihrem Haushalt zu Besuch gewesen sei. Vielmehr sei er morgens und dann erst wieder abends, etwa zwischen 20 und 21 Uhr, dort vorstellig geworden. Die Zeugin konnte viele originelle Einzelheiten wiedergeben, die ersichtlich darauf hindeuteten, dass sie tatsächlich Erlebtes berichtete. So vermochte sie die Präzision ihrer Erinnerung in diesem Punkt damit zu erklären, dass an jenem Tage der P, der auch ein Bekannter des Angeklagten sei, am Nachmittag bei ihnen zu Besuch gewesen sei und deswegen habe sie die Wohnung geputzt und ihren Partner - den Zeugen G - mittags zum Einkaufen geschickt.
Sie selbst berichtete ebenfalls darüber, dass sie den Zeugen G bereits unmittelbar bei der Polizei korrigiert habe, als dieser angab, der Angeklagte sei auch mittags bei ihnen gewesen. Diese Angaben waren auch konstant zu ihren Angaben aus der polizeilichen Vernehmung - wie die Zeugen X4 und T2, die beiden Vernehmungsbeamten - der Kammer anschaulich berichteten.
(7) Die Kammer hat im Hinblick auf das Einlassungsverhalten des Angeklagten auch berücksichtigt, dass dieser am 18.10.2018 zunächst zwei Beweisanträge (Anlagen II und III zum Sitzungsprotokoll vom 18.10.2018) stellte, die darauf abzielten, zu belegen, dass er physisch in zu schwächlicher Konstitution gewesen sei, um F1 zu drosseln. Er nahm jedoch bereits am folgenden Hauptverhandlungstag ausdrücklich nicht nur die Anträge, sondern auch den zu ihrer Begründung gemachten Sachvortrag zurück, nachdem ihm im Rahmen der rechtlichen Erörterung bewusst geworden war, dass derartige Feststellungen möglicherweise gerade für ein heimtückisches Vorgehen sprechen könnten.
So hatte der Angeklagte zunächst behauptet, nicht über eine „ausreichende Fitness“ verfügt zu haben, um mit der „körperlich durchaus kräftigen“ F1 einen Kampf aufzunehmen, da er zuvor über mehrere Wochen jede körperliche Anstrengung habe vermeiden müssen und sich nur mit Krücken habe fortbewegen können. Außerdem habe es ihm an dem für eine Drosselung erforderlichen „sicheren Stand“ gefehlt, da er unter den Folgen eines nicht ausgeheilten Kreuzbandrisses (rechts) und einer Bänderdehnung im Fußgelenk (links) gelitten habe, in deren Folge seitliche Drehbewegungen sicher zu einem Wegknicken des Beins geführt hätten. Diese - zurückgenommenen - Behauptungen hätten auch im Widerspruch zu seinen Ausführungen in der Hauptverhandlung gestanden, wonach er morgens bewusst zu Fuß zu G gegangen und auf dem Rückweg absichtlich einen Umweg eingebaut habe, um sich körperlich zu ertüchtigen.
Auch aus diesem Wechsel im Einlassungsverhalten folgert die Kammer indiziell, dass der Angeklagte sich im Hinblick auf seine Täterschaft wegen des Mordes an F1 durchweg nicht wahrheitsgemäß eingelassen hat, sondern jederzeit bereit und in der Lage war, sein Vorbringen dem jeweiligen Stand der Beweisaufnahme anzupassen.
(8) Es existieren keine belastbaren Hinweise auf einen anderen Täter als den Angeklagten.
Die Kammer hat dabei nicht unberücksichtigt gelassen, dass nach den Ausführungen der Sachverständigen Q bei der molekulargenetischen Untersuchung eines Abriebes (Spurennummer S 54.70) von dem Bereich der linken Schulterseite eines schwarzen Ledermantels, der auf einem Kleiderbügel hing und zu den Teilen gehörte, mit denen der Leichnam von F1 bedeckt wurde, die DNA ihres Untermieters L3 festgestellt wurde. Lebensnah und ohne weiteres vorstellbar ist jedoch, dass F1 diesen Mantel auch privat trug und etwa bei einer Begrüßung oder Verabschiedung der L3 die Getötete in diesem Bereich berührte und dabei seine DNA übertrug bzw. nach Angaben der Sachverständigen ebenfalls denkbar seine DNA sekundär übertragen worden ist.
Der Zeuge H3 beschrieb glaubhaft, dass weder er selbst noch der ihm vertraute Zeuge L3, mit dem er etwa zeitgleich bei F1 eingezogen sei, etwas von deren Tätigkeit als Domina oder dem Studio in der L2-straße gewusst habe. Auch der Umstand, dass L3 für eine zeugenschaftliche Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr zur Verfügung stand, weil er nach Mitteilung seiner neuen Vermieterin (beide Untermieter bezogen nach dem Tod F1 neue Wohnungen) – eingeführt durch die Angaben der Zeugin O2- in sein Heimatland Mauretanien zurückkehrte, macht ihn aus Sicht der Kammer nicht zum Tatverdächtigen. Wie die Kammer durch Anhörung seiner Vernehmungsbeamtin KHKin O2 festgestellt hat, ist L3 am 20.02.2018 auf entsprechende Ladung zu einer polizeilichen Vernehmung als Zeuge erschienen und hat dabei Angaben gemacht, die inhaltlich im Wesentlichen denen des Zeugen H3 entsprachen. Die Zeugin O2 berichtete weiter, dass L3 weder durch den Inhalt seiner Angaben noch durch sein Auftreten während der Vernehmung in irgendeiner Form Anlass gab, ihn selbst als Tatverdächtigen konkret in Betracht zu ziehen.
Die Kammer hat ferner berücksichtigt, dass auf einem Beistelltisch in dem ersten Arbeitszimmer des Studios eine Herrenarmbanduhr der Marke „D“ aufgefunden wurde, deren Herkunft in der Beweisaufnahme nicht geklärt werden konnte. Wie die Kammer durch Verlesung eines molekulargenetischen Gutachtens der Abteilung Forensische Genetik des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F6 vom 29.10.2018 festgestellt hat, hat eine Untersuchung von Abrieben dieser Uhr Mischspuren ergeben, in denen alle oder fast alle Allele der Getöteten gefunden worden seien. Darüber hinaus seien die bekannten Vergleichspersonen (darunter auch die Zeugen M1 und L3) als Verursacher nicht nachzuweisen gewesen. Zudem habe es, abgesehen von den Allelen der Geschädigten selbst, keine überzufällig häufigen Übereinstimmungen zu den Allelkonstellationen, die an der Kordel bestimmt worden seien, gegeben, so dass insoweit nicht von ein und demselben weiteren Spurenleger ausgegangen werden könne.
Anhaltspunkte dafür, dass die Herrenarmbanduhr im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen stehen könnte, haben sich danach nicht ergeben. Insbesondere scheint es wenig lebensnah, dass ein Täter nach einem Tötungsdelikt am Tatort (im weiteren Sinne) seine Armbanduhr, aber ansonsten keinerlei Spuren hinterlässt.
Die Kammer hat schließlich nicht unberücksichtigt gelassen, dass ausweislich der Ausführungen der molekulargenetischen Sachverständigen Q an den Abrieben von den Händen und Fingern der Geschädigten, teils mit Blutantragungen (S 54.15 - S 54.27) und den bei der Obduktion angefertigten gynäkologischen Abstrichen (S 54.28 - S 54.30) entweder das DNA-Profil der Geschädigten selbst bestimmt wurde oder es sich um Mischspuren, die von der Geschädigten selbst und mindestens zwei weiteren Personen verursacht wurden, handelte, wobei die Vergleichspersonen nicht als Spurenleger nachweisbar waren. Wie die Sachverständige nachvollziehbar ausführte, lassen sich jedoch im Hinblick auf DNA-Anhaftungen allgemein keine validen Feststellungen zur Frage des Übertragungszeitpunktes treffen.
Wie sich aus den Angaben des KHK X4 zum Tatortfundbericht ergab, waren an der Wohnungseingangstüre zu dem Dominastudio keine Aufbruchspuren feststellbar und auch in den Zimmern des Studios keinerlei Hinweise auf ein etwaiges Durchsuchen feststellbar. Aufgrund zahlreicher Zeugenangaben, darunter vor allem F2 und M1, steht für die Kammer fest, dass die Getötete über Berufserfahrung verfügte, bei der Auswahl ihrer Kunden Vorsicht walten ließ, keine Laufkundschaft bediente und Termine nur bei bekannter Rufnummer vergab. All dies spricht dagegen, dass F1 von einer ihr unbekannten Person getötet worden sein könnte. Dafür, dass F1 von einer anderen Person als dem Angeklagten, die ihr bekannt war, getötet worden sein könnte, haben sich nach allem keine konkreten Anhaltspunkte ergeben.
Die Kammer hat mit Blick auf den Zeugen M1 nicht unberücksichtigt gelassen, dass dieser im Rahmen seiner ersten zeugenschaftlichen Vernehmung in der Hauptverhandlung falsche Angaben zum Zeitpunkt des Kennenlernens von F1 machte. Die Kammer sieht jedoch auch, dass er diese im Rahmen seiner zweiten Vernehmung korrigierte und dabei eine nachvollziehbare Begründung für seine ursprünglich falschen Angaben geben konnte. So hatte er zunächst bekundet, dass er mit F1 erst seit zwei bis drei Jahren bekannt sei und war bei dieser Angabe trotz Vorhalt diesbezüglich abweichender Vernehmungsniederschriften seiner Person geblieben. Im Rahmen einer zweiten Vernehmung berichtigte er sich jedoch dahingehend, dass es doch zutreffend sei, dass er F1 vor bereits circa 8 Jahren kennengelernt habe. Damals habe sich aber kein engeres persönliches Verhältnis ergeben, vielmehr habe er sie kennengelernt als er zu dieser Zeit bei einer Prostituierten im selben Hause - so auch von der Zeugin S3 auch bestätigt - Kunde gewesen sei. Sichtlich betroffen und überzeugend räumte er ein, im vorangegangen Hauptverhandlungstermin die Unwahrheit gesagt zu haben, um den Bestand seiner Ehe nicht zu gefährden. So habe ihn seine Ehefrau in der Vergangenheit bereits beim Fremdgehen erwischt und ihm angedroht, ihn im Wiederholungsfalle zu verlassen. Die Kammer hat dabei auch bedacht, dass bereits im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens zeitnah nach Bekanntwerden des Todesfalles das Alibi des Zeugen M1 (Renovierungsarbeiten und Restaurantbesuch bis zum Nachmittag) überprüft worden ist - wie unter anderem der KHK T2 als Ermittlungsführer darstellte -, ohne dass sich dabei Anlass zu durchgreifenden Zweifeln oder irgendwie geartete Hinweise auf eine Täterschaft des Zeugen ergeben haben. So hat auch der Zeuge Z die Angaben des Zeugen M1 zu dessen Tagesverlauf offen und glaubhaft dahingehend bestätigt, dass er am … von circa 08:30 Uhr bis circa 16:00 Uhr gemeinsam mit ihm Entrümpelungsarbeiten vorgenommen und anschließend Pizza gegessen habe.
Der Zeuge M3, bekundete offen, lebensnah und sichtlich peinlich berührt darüber, dass er von seinem Festnetzanschluss mit unterdrückter Rufnummer auf dem Geschäftstelefon der Getöteten angerufen habe und diese ihm schon vor diesem Hintergrund mit ihm keine Einzelheiten habe besprechen wollen. Glaubhaft bekundete er, dass er das Studio niemals persönlich aufgesucht habe, wofür auch die übrige Beweisaufnahme keinerlei Anhaltspunkte ergeben hat.
(9) Die Kammer ist jedenfalls aufgrund einer Gesamtschau der oben dargestellten Indizien, die – den Angeklagten bereits jedes für sich erheblich belasten – sich ohne weiteres ineinanderfügen und ein Bild des Täters zeichnen, das eindeutig und alternativlos auf den Angeklagten weist, von dessen Täterschaft überzeugt. Zwar mögen einzelne Indizien isoliert betrachtet noch durch alternativ (teilweise freilich nur theoretisch) denkbare Geschehensabläufe erklärt werden können, in ihrer Gesamtheit begründen sie aber die zweifelsfreie Überzeugung der Kammer von der Täterschaft des Angeklagten. Hierbei hat die Kammer auch bedacht, dass der vom Sachverständigen U errechnete mögliche Todeszeitraum sich uhrzeitmäßig mit der Anwesenheit des Angeklagten am Tatort in Übereinstimmung bringen lässt (dazu zugleich).
bb) Die Tat in objektiver Hinsicht
(1) Den Zeitraum, in dem F1 getötet wurde, konnte die Kammer aufgrund verschiedener Umstände eingrenzen: So stellt die Kammer anhand der in dem Studio der Getöteten aufgefundenen - so von dem Zeugen KHK X4 bekundet - und in der Hauptverhandlung auf Lichtbildern in Augenschein genommenen Kassenzettel vom … fest, dass F1 an diesem Tage gegen 10:44 Uhr in einer B-Filiale an der B1-straße in F sowie gegen 10:59 Uhr in einer M2-Filiale in der I2-straße einkaufte. Hierzu bekundete die Zeugin K - stellvertretende Filialleiterin des zuvor erwähnten Geschäftes - glaubhaft und ergänzend, dass ihr die Zeugin als Stammkundin aus der M2-Filiale bekannt sei, mit der sie hin und wieder, so auch am …, einige Worte wechsele. Die Zeugin vermochte anhand ihrer auf dem Kassenbon aufgedruckten Personalnummer nachzuvollziehen, dass sie die Kasse bediente, als der Bon erstellt wurde. Zudem erinnerte sie sich daran, dass sie die Getötete nach deren Betreten des Geschäftes im Bereich der Gemüseabteilung gegrüßt hatte.
Dass F1 zu dieser Zeit noch lebte, ist unproblematisch mit den - in diesem Punkt glaubhaften - Angaben des Angeklagten in Einklang zu bringen, der selbst von einer Verabredung zur Mittagszeit berichtete. Wie sich aus der von KOK S2 dargestellten Auswertung der Telefonverbindungsdaten von F1 ergab und wie persönlich auch durch den Zeugen M3 geschildert wurde, rief dieser am … um 12:50 Uhr die geschäftliche Telefonnummer von F1 an. Nach den glaubhaften Angaben des Zeugen wurde sein Anruf von einer weiblichen Stimme entgegengenommen. In Verbindung mit den Angaben des Angeklagten, dass F1 in seiner Gegenwart ein Telefonat auf ihrem Geschäftshandy angenommen habe, besteht für die Kammer kein Anlass daran zu zweifeln, dass es F1 gewesen ist, die das in Rede stehende Telefonat mit dem Zeugen M3 führte. Da unter der geschäftlichen Telefonnummer von F1 nach dem Anruf des Angeklagten von 09:12 Uhr vor und nach dem Anruf des Zeugen M3 keine Telefonate mehr geführt wurden, ist ausgeschlossen, dass der Angeklagte die Annahme eines anderen Anrufes auf dem Geschäftstelefon wahrgenommen haben könnte. Es steht danach für die Kammer fest, dass F1 jedenfalls um 12:50 Uhr noch lebte.
Dies lässt sich auch ohne Weiteres mit den Feststellungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen U vereinbaren, der auch vor dem Hintergrund der Auffindesituation des Leichnams – mit Ausnahme der Waden bedeckt mit mehreren Kleidungsschichten und auf einem Latexbettlaken liegend - nur einen ungefähren Todeszeitraum eingrenzen konnte. So stellte der Sachverständige - für die Kammer anschaulich und nachvollziehbar - zunächst die Anknüpfungstatsachen dar, die er bei der Bestimmung des fraglichen Todeszeitraumes vor allem zugrunde gelegt habe. Er gab an, dass bei seinem ersten Aufenthalt am Tatort am Mittag des 19.02.2018 aufgrund der vorrangig durchzuführenden Arbeit der Spurensicherung genaue Maßnahmen zur Todeszeitbestimmung nicht durchgeführt werden konnten. Eine Messung der Umgebungstemperatur mit einem amtlich geeichten Digitalthermometer in dem Zimmer, in dem der Leichnam aufgefunden wurde, habe am 19.02.2018 um 12:02 Uhr einen Wert von 17,2 Grad Celsius ergeben. Im Rahmen einer eingehenderen Untersuchung seien um 17:00 Uhr eine Umgebungstemperatur von 16,7 Grad Celsius und rektal eine Leichentemperatur von 23,1 Grad Celsius gemessen worden. Die Leichenflecken seien an der Körpervorderseite und zum Teil auch noch an der Körperrückseite im oberen Rückenbereich deutlich ausgeprägt und nicht mehr wegdrückbar gewesen. Die Totenstarre habe ihr Maximum erreicht, der idiomuskuläre Wulst sei nicht mehr auslösbar gewesen und die mimische Muskulatur habe sich nicht mehr erregen lassen. Das Körpergewicht des Leichnams sei zum Zeitpunkt der Obduktion mit 78 Kilogramm gemessen worden.
Auf dieser Grundlage stellte er überzeugend dar, dass je weiter die Temperaturmessungen vom Todeszeitpunkt entfernt lägen, desto ungenauer die Ergebnisse der Todeszeitbestimmung ausfallen würden. Dies gelte insbesondere, soweit der Todeszeitpunkt mehr als 24 Stunden zurückliege. Die Präzision nehme ohnehin mit zunehmender Annäherung der Körper- an die Umgebungstemperatur deutlich ab. Bei wie hier nur noch geringer Differenz der beiden Temperaturen sei die Gefahr einer fehlerhaften Todeszeitrückrechnung bereits sehr groß und nur noch eine sehr grobe Angabe möglich. Vorliegend habe es sich um einen derart langen Zeitraum gehandelt, dass auch in geschlossenen Räumen mehrere Variablen - beispielsweise eine nächtliche Temperaturabsenkung - geeignet seien, die Genauigkeit der Berechnung erheblich abträglich zu beeinflussen. Angesichts der fäulnisbedingten Veränderungen des Leichnams könne er jedoch mit Sicherheit sagen, dass der Tod mindestens 24 Stunden vor dessen Auffindung eigetreten sein müsse. Ausgehend von der Tatsache, dass sich der menschliche Körper nach dem Tod von einer Temperatur von circa 37 Grad langsam seiner Umgebungstemperatur anpasse, könne eine zeitliche Rückrechnung von der gemessenen Körpertemperatur des Leichnams von 23,1 Grad erfolgen, wobei jedoch wegen der Bekleidung ein Korrekturfaktor Berücksichtigung finden müsse. Nach seinen Feststellungen im Rahmen der Obduktion sei der Leichnam mit einem eng anliegenden Korsett, darunter einem Lederminikleid sowie mit schwarzen Nylonstrümpfen und einem Strapshalter bekleidet sowie mit Ausnahme der Waden mit zahlreichen Kleidungsstücken bedeckt gewesen und habe auf einem Latexbettlaken gelegen. Er habe deswegen zur Eingrenzung des Todeszeitraums unter Verwendung eines hierfür entwickelten Computerprogrammes nach I3 mit Korrekturfaktoren zwischen 1,3 und 1,8 gearbeitet, wobei der Faktor 1,8 in etwa der Darstellung einer Bettdecke und ein Faktor von 1,6 mehreren dünnen Lagen entspreche.
Als Ergebnis seiner Berechnungen stellte er nachvollziehbar und überzeugend dar, dass bei einer angenommenen - konstanten - Zimmertemperatur von 16,7 Grad Celsius der Tod F1 zwischen dem Samstagabend (…) 20:00 Uhr und Sonntagmorgen um 08:48 Uhr eingetreten sein könnte. Jedoch hätten die Polizeibeamten ihm beim Eintreffen am Leichenfundort - zu diesem Zeitpunkt war jedenfalls das Küchenfenster in Kippstellung geöffnet - ihren Eindruck mitgeteilt, dass es als die Leiche gegen 09:30 Uhr gefunden wurde am Leichenfundort wärmer als 17 Grad erschienen sei. Der Sachverständige führte vor diesem Hintergrund aus, dass bei Zugrundelegung einer Zimmertemperatur von 20 Grad Celsius sich der in Betracht kommende Zeitraum für den Eintritt des Todes schon auf Samstagmorgen, 02:40 Uhr bis Sonntagmorgen 08:40 Uhr verschieben würde. Schon bei einer angenommenen durchschnittlichen Zimmertemperatur von 18 Grad würde auch Samstagmittag als Todeszeitraum in Betracht kommen. Angesichts des Aufliegeuntergrundes (Matratze mit Latexbezug) und der Bekleidung und Bedeckung des Leichnams sei auch noch ein etwas höherer als der von ihm angenommene Korrekturfaktor denkbar, was sich selbst bei geringer Temperatur deutlich verlängernd auf die Liegezeit des Leichnams auswirke. Vor diesem Hintergrund kommt nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen, die für die Kammer durchweg nachvollziehbar waren, auch die Zeit des Besuchs des Angeklagten bei der Getöteten ohne weiteres als Todeszeitpunkt in Betracht.
Aufgrund der Bekundungen des Zeugen PK E4, der über eine Drehleiter der Feuerwehr von außen das auf Kipp stehende Küchenfenster der Dachgeschosswohnung vollständig öffnete, dann die Wohnungseingangstüre für die aus dem Hausflur nachrückende Kollegin öffnete und mit dieser die Wohnung beging, geht die Kammer davon aus, dass in dem Zimmer des Leichenfundes Temperaturen um 20 Grad Celsius geherrscht haben, es jedenfalls aber nicht wesentlich kälter gewesen ist. So bekundete der Zeuge, dass er sich daran erinnere, dass es sich um einen kalten Tag gehandelt habe. Den Küchenraum habe er schon als „kühl“ in Erinnerung, die anderen Räume der Wohnung seien aber nicht „so kühl gewesen“, er schätze, es könnten etwa 20 Grad Celsius gewesen sein. Der Zeuge vermochte nicht zu sagen, wann das Küchenfenster wieder geschlossen wurde, nachdem er es von außen ganz geöffnet hatte, um sich Zutritt zu der Wohnung zu verschaffen. Die Angaben des Zeugen, der auch ungefragt Erinnerungslücken und -unsicherheiten offenbarte, waren glaubhaft. Sie sind auch insbesondere vor dem Hintergrund der festgestellten Bekleidung des Leichnams lebensnah und nachvollziehbar. So spricht nichts dafür, dass die - spärlich bekleidete – F1 ihre Kunden in einer unterkühlten Wohnung empfangen haben könnte. Dies erscheint weder im eigenen Interesse der Getöteten noch im Interesse der Kundschaft als angenehmer Rahmen zur Wahrnehmung der Dienstleistungen mit sexuellem Bezug. Auch hat der Angeklagte selbst nicht darüber berichtet, dass es bei seinem Besuch ungewöhnlich kalt gewesen wäre, was bei ungewöhnlich kalten Temperaturen nach Überzeugung der Kammer jedoch deutlich wahrnehmbar und auffallend gewesen und damit auch erwähnenswert gewesen wäre.
(2) Die Feststellungen, dass F1 unvermittelt von hinten erdrosselt wurde, trifft die Kammer aufgrund der übereinstimmenden Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen U und T3.
So beschrieb der Sachverständige U für die Kammer anschaulich, nachvollziehbar und überzeugend die am Hals der Getöteten festgestellte, scharf abgrenzbare und zirkulär verlaufende Strangmarke von circa 1,5 cm Breite. Er erläuterte weiter, dass sich bei der von ihm durchgeführten Obduktion ein Abbruch der Schildknorpelfortsätze beidseits gezeigt habe, was nur als Zeichen massiver Gewalt gegen den Kehlkopf interpretiert werden könne. Aufgrund der Einblutungen in den Bindehäuten der Getöteten sowie der sich in ihrer Zunge zeigenden strickleiterartigen Blutungen könne als Todesursache ganz eindeutig ein Erdrosseln festgestellt werden, ohne dass konkurrierende todesursächlichen Befunde zu diskutieren seien. Weil bei der Drosselung typischerweise erst die Venen blockiert, die Arterien aber zunächst weiter Blut in die Kopfregion befördern würden, seien die hier festzustellenden, starken Stauungserscheinungen typische Drosselungsfolge. Der Sachverständige U stellte weiter dar, dass aus seiner Sicht mehr dafür spreche, dass bei der Drosselung die Hauptgewalt von hinten gewirkt habe. Als Gründe hierfür nannte er die Tatsache, dass die am Hals feststellbare Strangmarke im Nacken schwächer ausgeprägt sei, als an der Vorderseite und dass nackenseitig keine Einblutungen festzustellen gewesen seien. Gleichwohl betonte er deutlich, dass er sich aufgrund der von ihm festgestellten Befunde nicht mit letzter Bestimmtheit dazu äußern könne, aus welcher Richtung der Angriff erfolgt sei.
Die Kammer hat daran anknüpfend auf Antrag des Nebenklägervertreters als weiteren rechtsmedizinischen Sachverständigen den emeritierten ehemaligen Direktor des Instituts für Rechtsmedizin in L4, T3 mit einer eingehenderen Untersuchung des asservierten Kehlkopfes und des Zungenbeines der Getöteten zur Klärung der Frage beauftragt, ob sich aus dem Verletzungsbild Anhaltspunkte dafür ergäben, aus welcher Richtung die Kraft gegen den Hals der Getöteten gewirkt habe. Dieser Sachverständige war jahrzehntelang beruflich mit dem forensischen Schwerpunkt „Gewalt gegen den Hals“ befasst und untersuchte in diesem Zusammenhang mehr als 500 Kehlköpfe und Zungenbeine auf deren Verletzungsbilder. Er untersuchte vor und nach der von ihm vorgenommenen Präparation sowohl den ihm zur Verfügung gestellten Kehlkopf als auch das Zungenbein von F1 mittels Computertomographie und untersuchte darüber hinaus den Kehlkopf nach Präparation zusätzlich mammographisch.
Unter Verwendung von in Augenschein genommenen Lichtbildern und anatomischen Skizzen gab der Sachverständige einen umfassenden Einblick in den Aufbau des menschlichen Kehlkopfes sowie Struktur und Anordnung von Schildknorpelplatten und -hörnern sowie des Zungenbeins und deren Verhalten bei mechanischer Beanspruchung. Er erläuterte zunächst, dass Art und Verteilung der feststellbaren Marke keine Hinweise auf einen Würgevorgang gegeben hätten. Zudem habe die Frakturanalyse der vorhandenen knöchernen Kehlkopfverletzungen keine Hinweise für die bei einem Würgevorgang typischerweise auftretenden Punktlasten durch die Einwirkung der Daumen gegen den Schildknorpel ergeben. Typische Folge des Drosselns sei, dass durch flächige ventrale Krafteinleitung das Kehlskelett an die Halswirbelsäule angestemmt werde, was ein Aufspreizen des Kehlkopfes von hinten zur Folge habe. Dabei nehme die Spannung vom hinteren Schildknorpelrand bis zur vorderen Verbindung (Kommissur) der Schildknorpelplatten zu. Es handele sich, auf die Proportionen des Kehlkopfs bezogen, um lange Hebelarme, über die eine Biegebeanspruchung aufgebracht werde. Unter dieser Belastung sei die Innenseite der Schildknorpelplatten die Zugseite, die Außenseite die Druckseite. Das Maximum der Zugbeanspruchung liege auf der Innenseite der Kommissur. Ob es zu einer Fraktur komme und wo diese lokalisiert sei, hänge aber nicht nur von der lokalen Spannung, sondern auch von der Festigkeit des beanspruchten Gewebes ab. Bei F1 habe - was allgemein häufig vorkomme - eine Verknöcherung zwischen beiden Schildknorpelplatten in der Kommissur vorgelegen, so dass ihr Kehlkopf formstabil gewesen sei. Es habe sich nun bei einer mammographischen Aufnahme in schräg-seitlichem Strahlengang eine Fraktur in Form eines Knorpelabrisses vom Verknöcherungskern der vorderen Kommissur gezeigt, die sich auf eine Zugbeanspruchung von vorn nach hinten zurückführen lasse und passend für das Anstemmen der Rückseite des Kehlkopfes an die Halswirbelsäule sei. Diese Abrissfraktur sei stimmig mit dem erst primär horizontalen Verlauf der Strangmarke über den Kehlkopf und einer anhand einer Schürfung und Unterblutung erkennbaren Verschiebung. Damit einhergehend ließen sich die basalen Frakturen in beiden Schildknorpeloberhörnern als Folge einer Biegebeanspruchung nach vorn verstehen.
Die Zugrichtung ergebe sich auch aus der Morphologie der unteren Strangmarke mit einem deutlich begrenzten Unterrand, in dem sich nur kleinere Unregelmäßigkeiten mit Riefen fänden, während der Oberrand das Bild auflaufender Schürfung mit großen Unregelmäßigkeiten und zum Teildeutlich nach oben weisenden Riefen aufweise. Die deutlichen Riefen müssten Folge einer sehr starken Haftreibung gewesen sein, was mit einem relativ weichen und in der Textur wenig profilierten Strangwerkzeug, wie der von ihm in Augenschein genommenen Kordel, gut vereinbar sei. Er führte schließlich weiter aus, dass das Muster der Strangmarke am Vorderhals und in der Endposition auch in den seitlichen Halspartien gut verfolgbar gewesen sei, während es in der Nackenregion in gemischt fleckige Eintrocknungen, auf der linken Seite in ein von der Bandform abweichendes, größeres, unregelmäßig begrenztes, rundliches Areal übergegangen sei, was stimmig mit dem Einsatz der Hände bei der Strangulation im Nacken wäre.
Diese Ausführungen stellen sich für die Kammer als uneingeschränkt nachvollziehbar und überzeugend dar, sie schließt sich der Beurteilung des rechtsmedizinischen Sachverständigen T3 nach eigener Prüfung an. Die Kammer ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass F1 Tod durch eine Drosselung von hinten verursacht wurde.
Die Feststellung, dass F1 zum Zeitpunkt des Angriffes arglos war, sie dieser vollkommen unerwartet traf und sie infolgedessen keine Verteidigungsmöglichkeiten mehr hatte, trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtwürdigung der nachfolgenden Tatsachen: Der rechtsmedizinische Sachverständige U stellte für die Kammer anhand der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der Obduktion überzeugend und nachvollziehbar dar, dass am Leichnam der Getöteten keinerlei Abwehrverletzungen, Griffspuren oder sonstige Verletzungen festgestellt werden konnten und allein ein abgerissener Ohrstecker in ihrem Haar aufgefunden wurde. Ebenso berichtete U über die von ihm am 01.03.2018 vorgenommene körperliche Untersuchung des Angeklagten, die keinerlei Anhaltspunkte für Verletzungen irgendeiner Art ergeben habe. Die Kammer ist jedoch davon überzeugt, dass wenn F1 Anlass gehabt hätte, mit einem Angriff auf ihr Leben von Seiten des Angeklagten zu rechnen, sich diese sicher körperlich mit aller zur Verfügung stehenden Kraft zur Wehr gesetzt hätte. Dass der Angeklagte bei einem nicht bewusst von hinten erfolgenden Angriff unter anderem Kratzverletzungen durch die um ihr Leben kämpfende F1 erlitten hätte, drängt sich auf. Dass F1 auf eine Drosselung ohne Gegenwehr reagiert haben könnte, wäre nur durch Lebensmüdigkeit zu erklären, für die die Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte ergeben hat.
Die Kammer schließt auch aus, dass es zum Angebot von F1 gehört haben könnte, sich durch Kunden einvernehmlich drosseln zu lassen. Hiervon berichtete keiner der mit ihrer Arbeit vertrauten Zeugen und auch der Angeklagte selbst nicht. Auch wäre ein derartiges Vorgehen mit der Rolle von F1, die ihren Kunden jeweils als dominierender Part gegenübertrat, nicht zu vereinbaren gewesen. Zudem bedarf es kaum näherer Erläuterung, dass ein derartiges Einverständnis in Würgevorgänge eine praktisch nicht kontrollierbare Gefahr für ihre Gesundheit mit sich gebracht hätte, so dass es schon für sich genommen lebensfern wäre, von einer solchen Praxis auszugehen.
Aufgrund des Fehlen von Abwehrverletzungen bei F1 und fehlender Verletzungen bei dem Angeklagten sowie fehlender Kampfspuren am Tatort geht die Kammer weiter davon aus, dass sich die Getötete zu Beginn des Angriffs auf ihr Leben eines solchen Angriffs nicht versah. So erläuterte der Zeuge KHK X4 die Ergebnisse des von ihm gefertigten Tatortfundberichts und vermittelte diese unter Erläuterung anhand der umfangreichen Lichtbilddokumentation des Sonderordners Lichtbilder, den die Kammer in Anwesenheit des Zeugen mit diesem gemeinsam vollständig in Augenschein genommen hat. Die Kammer konnte danach feststellen, dass es keinerlei Kampfspuren, etwa verrückte Möbel, Beschädigungen des Inventars, Scherben oder Blutspuren - andererseits aber auch keine Hinweise auf etwaige Reinigungsmaßnahmen nach der Tat gab. Auch der rechtsmedizinische Sachverständige U berichtete glaubhaft über die von ihm am 19.02.2018 vorgenommene Besichtigung des Leichenfundortes sowie der von ihm dabei getroffenen Feststellung, dass sich - mit Ausnahme des unmittelbaren Ablageorts des Leichnams - nirgends in der Wohnung ein Blutspurenmuster oder Anhaltspunkte für eine irgendwie geartete körperliche Auseinandersetzung gezeigt hätten.
Die Kammer kann auch ausschließen, dass vor dem Drosseln stumpfe oder andere Gewalt gegen den Körper von F1 ausgeübt wurde, was indiziell für eine (offene) Auseinandersetzung und damit gegen eine zum Angriffszeitpunkt vorherrschende Arglosigkeit sprechen könnte. Konkrete Anhaltspunkte für eine derartige andere Gewalteinwirkung vermochten weder U, nach der von ihm durchgeführten Obduktion, noch T3, auf Grundlage der ihm zur Verfügung gestellten Lichtbilder der Obduktion, zu benennen. Dies gilt auch für etwas intensivere Einblutungen im Unterhautfettgewebe des Kinnbereichs von etwa 3 cm Länge, die teilweise schon durch Fäulniserscheinungen überlagert waren. So führte etwa der Sachverständige T3 hierzu eingehend und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung wie schon der Sachverständige U aus, dass aufgrund der relativen Kopftieflage des in leicht linksschräger Bauchlage aufgefunden Leichnams mit auf dem Bett aufliegender linken Gesichtshälfte es zu postmortal entstandenen Blutungen unter dem Druck des der Schwere nach im Körper absinkenden Drucks (Hypostase) gekommen sei, was ein rechtsmedizinisch gut bekanntes Phänomen darstelle.
Dagegen, dass in den großen Blutungsarealen auch Folgen stumpfer Gewalt verdeckt vorgelegen haben könnten, spreche das Fehlen äußerlicher Verletzungen, Abschürfungen, Austrocknungen oder Marken. Hierzu passt, dass auch wie schon angesprochen ansonsten keinerlei Kampfspuren am Opfer, am Täter oder aber am Tatort erkennbar waren. Auch ein Defekt in der Mitte der linken Unterlippe lasse sich nicht als Traumafolge verstehen, sondern sei als vorbestehende Blase zu qualifizieren.
Beide rechtsmedizinischen Sachverständigen führten übereinstimmend aus, dass die asservierte Kordel als Tatwerkzeug gut in Betracht komme, weil sie mit einer gemessenen Breite von 1,3 cm aufgrund der Beweglichkeit und Kompressivität der Haut ohne weiteres geeignet sei, die mit 1,5 cm Breite gemessene Strangmarke zu verursachen. T3 erläuterte hierzu nachvollziehbar, dass die auch von ihm in Augenschein genommene Kordel mit ihrer relativ weichen und wenig profilierten Textur als Ursache für die in der Strangmarke erkennbaren Riefen gut in Einklang zu bringen sei.
cc) Die Tat in subjektiver Hinsicht
Die Absicht des Angeklagten, F1 zu töten, ergibt sich aus dem objektiven Tatgeschehen.
Der Angeklagte hat nach Überzeugung der Kammer die Lebensgefährlichkeit seiner Handlung gekannt und gewollt. Bei dem von ihm vorgenommenen Drosseln von hinten handelt es sich um ein so einfach strukturiertes Geschehen, dass weder – auch nur grundlegende – Kenntnisse der menschlichen Anatomie noch eine gesteigerte Vorstellungskraft erforderlich sind, um dessen Gefährlichkeit zu erkennen. Bei einem derart intensiven und andauernden Angriff gegen den Hals ist es nicht denkbar, dass der Angeklagte damit gerechnet oder auch nur für möglich gehalten hat, der Tod werde nicht eintreten.
Die Vornahme als besonders gefährlich erkannter (Gewalt-)Handlungen hat Indizwirkung für das billigende Inkaufnehmen des Tötungserfolgs (st. Rspr. des BGH, vgl. Fischer, StGB, 66. Auflage 2019, § 212 Rdnr. 8). Ausgehend davon ist die Kammer davon überzeugt, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht gehandelt hat. Dass Drosseln zum Nachteil von F1 bis zu deren Bewusstlosigkeit und schließlich bis zu ihrem Versterben lässt sich nur damit erklären, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam, ihren Tod herbeizuführen. Dabei hat die Kammer bedacht, dass die Prüfung des Tötungsvorsatzes eine Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Umstände bedingt (vgl. Fischer a.a.O. Rdnr. 10), aufgrund derer vorliegend jedoch auch unter Berücksichtigung des möglicherweise spontan gefassten Tatentschlusses die Tötungsabsicht anzunehmen ist.
Auch die Feststellungen zu den Voraussetzungen des Mordmerkmals der Heimtücke trifft die Kammer aufgrund des objektiven Tatgeschehens. Heimtückisch handelt, wer die zum Zeitpunkt des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit seines Opfers bewusst zur Tat ausnutzt (Fischer, a.a.O., § 211, Rdnr. 34). Arglos ist das Opfer, wenn es bei Beginn des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs nicht mit einem gegen seine körperliche Unversehrtheit gerichteten erheblichen Angriff rechnet (st. Rspr., vgl. nur BGH, NStZ 2013, S. 337; Fischer, a.a.O., Rdnr. 35). Wehrlosigkeit ist gegeben, wenn dem Opfer die natürliche Abwehrbereitschaft oder –fähigkeit fehlt oder diese stark eingeschränkt ist (Fischer, a.a.O., Rdnr. 39). Erforderlich ist dabei, dass die Wehrlosigkeit des Opfers gerade Folge der Arglosigkeit ist (Fischer, a.a.O., Rdnr. 40). Heimtücke in diesem Sinne ist dabei auch dann gegeben, wenn der Täter sein Opfer zunächst nur mit Körperverletzungsvorsatz überraschend angreift, unmittelbar danach aber Tötungsvorsatz fasst und seinen Angriff unter Ausnutzung des Überraschungseffekts fortsetzt (BGH, NStZ 2006, S. 502).
Die Getötete F1 war in dem Zeitpunkt, in dem der Angeklagte sie mit Tötungsvorsatz von hinten zu drosseln begann, arglos. Dies ergibt sich unmittelbar aus ihrem äußeren Verhalten, namentlich daraus, dass sie dem Angeklagten den Rücken zuwandte. Die Kammer geht sicher davon aus, dass ihr Verhalten anders gewesen wäre, wenn sie mit einem irgendwie gearteten Angriff gegen sich gerechnet hätte und sie in diesem Fall dem Angeklagten nicht den Rücken zugewandt hätte. Dabei hat die Kammer ergänzend berücksichtigt, dass der Angeklagte und F1 zuvor bereits in geschäftlichem Kontakt gestanden hatten und es dabei auch nicht zu Handgreiflichkeiten oder Konflikten zwischen ihnen gekommen ist, sodass aus Sicht der Geschädigten auch kein Anlass für Argwohn bestand.
F1 war infolge ihrer Arglosigkeit bis zu ihrem Tod auch durchgehend wehrlos. Dies ergibt sich aus dem Umstand, dass es ihr noch nicht einmal gelang, den Angeklagten irgendwie selbst zu verletzten. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass sie – wäre sie hierzu denn in der Lage gewesen – sicher versucht hätte, sich mit den ihr grundsätzlich zur Verfügung stehenden Mitteln, etwa mit Faustschlägen und Fußtritten, gegen die Angriffe zu wehren oder sich den Angriffen durch Flucht zu entziehen.
Die Kammer ist aufgrund einer umfassenden Würdigung aller maßgeblichen Umstände auch davon überzeugt, dass P die von ihm erkannte arglosigkeitsbedingte Wehrlosigkeit der Geschädigten bewusst zur Tat ausnutzte. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Arg- und Wehrlosigkeit der Geschädigten im Moment des Angriffs nicht zutreffend erkannte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Für ein „bewusstes Ausnutzen“ genügt es, dass der Täter die Arg- und Wehrlosigkeit in ihrer Bedeutung für die hilflose Lage des Opfers und die Ausführung der Tat in dem Sinne erfasst, dass er sich bewusst ist, einen durch seine Arglosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überraschen (BGH, NStZ 2005, S. 688). Für ein entsprechendes „Ausnutzungsbewusstsein“ des Angeklagten sprach vorliegend entscheidend die plakative Anschaulichkeit der von den Angeklagten wahrgenommenen Lage der Geschädigten. Aufgrund des überraschenden Vorgehens von hinten vermochte F1 keinerlei Bemühungen zu entfalten, sich einem kommenden Angriff zu entziehen. Dass der Angeklagte die Bedeutung dieser einfach strukturierten und anschaulichen Lebenssituation für die Lage seines Opfers und seine Tat nicht sachgerecht wahrgenommen haben könnte, schließt die Kammer aus.
Die Kammer konnte dagegen nicht feststellen, dass der Angeklagte bei der Tötung von F1 bereits mit dem Vorsatz handelte, ihr anschließend ihre Handtasche samt Inhalt, ihre beiden Mobiltelefone oder sonstige (Wert-) Gegenstände wegzunehmen und diese für sich zu behalten.
dd) Keine Notwehr
Die Kammer hatte vor dem Hintergrund obiger Ausführungen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte zu dem Zeitpunkt unmittelbar vor der Tatausführung seinerseits von F1 - körperlich oder auch nur verbal -angegriffen wurde, woraus sich zumindest im Ausgangspunkt rechtfertigende Notwehrlage hätte ergeben können. Insbesondere vor dem Hintergrund der von dem Zeugen KHK X4 bekundeten Tatsache, dass die Getötete unter den zahl- und facettenreichen Utensilien in ihrem Studio auch eine angebrochene Packung mit Windeln in Erwachsenengröße vorrätig hatte, schließt die Kammer aus, dass sie sich in - äußerlich erkennbar - herabwürdigender Weise über den Angeklagten lustig gemacht haben könnte. Einer solchen - rein spekulativen - Annahme steht weiter entscheidend dagegen, dass die Zeugin F2 und der Zeuge M1, unabhängig voneinander - sachlich und ohne wertende Tendenzen - wiedergaben, dass sie von F1 durchaus gehört hätten, dass sie Kunden mit derartigen Wünschen bedient habe.
d) Feststellungen zur Brandstiftung in der I-straße
Die Feststellungen zu der Brandstiftung in der I-straße trifft die Kammer im Wesentlichen auf der Grundlage der weitgehend geständigen Einlassung des Angeklagten, die durch die Angaben der vernommenen Zeugen C2, M5, N2 und des Sachverständigen X3 bestätigt und ergänzt wurden.
aa) Der Angeklagte hat das objektive Geschehen beginnend mit dem Eintreffen seiner Schwester und seines Schwagers, seinen Gang unter die Dusche, der Nachricht, dass seine Eltern gelandet seien und die Legung von zwei Bränden in dem unverschlossenen Schlafzimmer seiner Eltern und dem abgeschlossenen Zimmer seines Bruder, zu dem er sich Zutritt mit einem anderen Schlüssel verschaffte und es auch wieder abschloss, einschließlich der jeweiligen Uhrzeiten so geschildert, wie die Kammer es festgestellt hat. Seine Angaben waren glaubhaft, weil sie chronologisch nachvollziehbar und schlüssig waren und sich mit den übrigen Ergebnissen der Beweisaufnahme in Einklang bringen lassen. Insbesondere die Angaben des Angeklagten dazu, dass er einerseits einen Karton mit Textilien und andererseits ein Kissen angezündet habe, ließen sich mit den Feststellungen des Brandsachverständigen X3 ebenso in Einklang bringen wie die Angaben des Angeklagten zum groben zeitlichen Verlauf und dem (Nicht-/)Verschließen der Zimmertüren. Wie die Kammer aufgrund der Angaben des Zeugen KOK N2, der den Angeklagten im Ermittlungsverfahren wegen des Brandes als Beschuldigten vernommen hatte, feststellen konnte, waren die Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch übereinstimmend mit den Angaben, die er bereits zwei Tage nach der Tat bei der Polizei gemacht hatte, was zusätzlich für die Glaubhaftigkeit spricht.
Die Kammer trifft die genauen Feststellungen zu der räumlichen Aufteilung des Einfamilienhauses aufgrund der übereinstimmenden, nachvollziehbaren Angaben des Zeugen KHK M5, der die Ergebnisse des von ihm angefertigten Tatortfundberichtes anhand der Lichtbilder der Örtlichkeiten plastisch vorstellte sowie der detaillierten Angaben des Brandsachverständigen X3, der ebenfalls unter Zuhilfenahme einer umfassenden Lichtbilddokumentation die Ergebnisse seiner sachverständigen Begutachtung vortrug.
Der Sachverständige X3 fasste als Ergebnis seiner Begutachtung zusammen, dass der Brand im Kinderzimmer, in einer Nische zwischen Bett und Schreibtisch, unter einem Beistelltisch, an Textilien sowie im Eltemschlafzimmer in einer Nische zwischen Spiegelkommode und Wand, an Textilien seinen Ausgang genommen und sich von hier auf die Umgebung übertragen habe. Er führte weiter aus, dass die an den Treppenabgang in das Erdgeschoß grenzende Türe zur Zeit des Brandes geschlossen gewesen sei, was sich daran feststellen lasse, dass sich auf der zum Erdgeschoß gewandten Seite der Türe - im Gegensatz zu ihrer anderen Seite - keine Kondensatniederschläge befunden hätten. Mit Blick auf die Zimmertüre des Bruders des Angeklagten erläuterte er für die Kammer verständlich und nachvollziehbar, dass deren Schließkanten unberußt gewesen seien, was die Feststellung erlaube, dass diese Türe zum Zeitpunkt des Brandes geschlossen gewesen sei. Schließlich bestätigte er die Angaben des Angeklagten, dass die vorgenannte Türe zum Zeitpunkt der Löscharbeiten auch abgeschlossen gewesen sei und beschrieb den aufgebrochenen Schließmechanismus im Sinne der getroffenen Feststellungen. Der Sachverständige konnte keine Hinweise für den Einsatz brandbeschleunigender Mittel erkennen und einen technischen Defekt der in den betroffenen Zimmern befindlichen Elektrogeräte anhand der jeweiligen Stecker sicher ausschließen, so dass sich für die Kammer insgesamt kein Grund dazu ergab, die Angaben des Angeklagten auch nur teilweise in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige erläuterte anhand der von ihm gefertigten Lichtbilder umfassend das Schadensbild und bestätigte nach Interpretation der von ihm gemessenen Einbrandtiefe unter Berücksichtigung durchschnittlicher Abbrandraten die Angaben des Angeklagten zum zeitlichen Ablauf als plausibel. So dürfe gegen etwa 16:20 Uhr an den beiden Ausbruchsorten eine Zündung mit einer offenen Flamme, vermutlich in Form eines entflammten Feuerzeugs eingeleitet worden sein. Diese bereits für sich genommen vollkommen überzeugenden Angaben des Sachverständigen X3 wurden zusätzlich durch die vorbehaltlos übereinstimmenden Angaben des Zeugen KHK M5 bestätigt, der das Gebäude in der I-straße … ebenfalls ausführlich selbst besichtigt und auf der Grundlage seiner Wahrnehmungen einen Tatortbefundbericht gefertigt hatte, den er in der Hauptverhandlung anschaulich und umfassend darstellte.
Ebenfalls auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen X3 trifft die Kammer die Feststellung, dass sämtliche Räume im 1. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss des Hauses infolge der beiden Brände längere Zeit nicht mehr bewohnbar waren und ein Schaden von mehr als 30.000 Euro eingetreten ist und die Räume im Obergeschoss in Folge des Brandes unbewohnbar waren. Diese Feststellung wird zwanglos dadurch gestützt, dass auch bei der Festnahme des Angeklagten am 26.02.2018 dieser noch im Kellergeschoss einen Schlafraum nutzte und die Renovierungsarbeiten nicht abgeschlossen waren.
Die Feststellung, dass der Angeklagte nach der Brandlegung das Haus verließ und mit dem PKW seines Vaters über die A… in Richtung E3 Flughafen fuhr, beruht auf der so lautenden Einlassung des Angeklagten. Dass er dabei die Stofftasche von F1 und deren weitere Habseligkeiten mit in dem Auto führte, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass sie später in E2 aufgefunden wurden.
Die weiteren Feststellungen im Hinblick auf die Benachrichtigung der Feuerwehr, sowie zeitlichen und praktischen Ablauf der Löscharbeiten beruhen auf den Angaben der Zeugen PKin C2 und KHK M5, die entsprechend der getroffenen Feststellungen hierüber berichteten. So bekundete die Zeugin C2, sie und ein Kollege hätten um 16:31 Uhr den Einsatz erhalten, sich zu einem Wohnungsbrand zu begeben. Sie seien kurze Zeit später als erstes Einsatzmittel vor Ort eingetroffen, die Einsatzkräfte der Feuerwehr seien wiederum nur kurze Zeit nach ihnen erschienen. Im Verlaufe der Löscharbeiten habe der Einsatzleiter der Feuerwehr ihr mitgeteilt, dass im Obergeschoss des Einfamilienhauses zwei Brandherde aufgefunden worden seien, von denen sich einer in einem verschlossenen Zimmer befunden habe. Später sei noch der Angeklagte - von dem sie persönlich die Personalien aufgenommen habe - mit seinen Eltern eingetroffen.
bb) Nach Auffassung der Kammer hat sich der Angeklagte letztlich auch im Hinblick auf die subjektive Tatbestandsseite geständig eingelassen, indem er auf Nachfrage bekundete, dass er schon mit der Möglichkeit gerechnet habe, dass die Feuerwehr zur Brandlöschung hinzugerufen werden müsse. Er brachte damit zum Ausdruck, dass der auch mit einer so nachhaltigen Entwicklung der beiden Brände rechnete, dass diese nur noch mit professioneller Hilfe hätten gelöscht werden können. Damit einhergehend nahm er auch ein entsprechend großes Schadensausmaß billigend in Kauf. Dass sich sein Eventualvorsatz auch mindestens auf die teilweise Zerstörung des Gebäudes erstreckte, folgert die Kammer im Übrigen auch aus dem objektiven Tatgeschehen.
Soweit sich der Angeklagte im Übrigen deutlich relativierend dahin eingelassen hat, dass er sich sicher gewesen sei, dass seine Schwester und / oder sein Schwager das Feuer erkennen würden, er nicht davon ausgegangen sei, dass das ganze Haus unbewohnbar werde, sondern nur „dass ein Schaden“ entstehe und er eigentlich doch eher nicht davon ausgegangen sei, dass die Feuerwehr gerufen werden müsste, ist die Kammer davon überzeugt, dass es sich dabei um Schutzbehauptungen handelt.
Denn seine diesbezüglichen Angaben waren für sich genommen kaum nachvollziehbar, der Angeklagte vermochte sie auf Nachfragen nicht schlüssig zu begründen und sie stehen in Teilen in unvereinbarem Widerspruch zu seinem tatsächlichen Handeln.
Soweit er behauptet hat, mit einem schnellen Erkennen des Brandes durch die anwesenden Familienmitglieder gerechnet zu haben, vermochte er nicht zu erklären, warum er dann zwei unabhängige Brände legte und dabei die Zimmertüre seines Bruder wieder verschloss und sie sogar abschloss. Dies wertet die Kammer im Gegenteil als Indiz dafür, dass er es gerade darauf anlegte, dass jedenfalls der zweite Brand möglichst lange unentdeckt bleiben sollte. Dafür, dass beide Brände spät von den Angehörigen entdeckt werden sollten, spricht auch die Tatsache, dass der Angeklagte die Türe, welche sich vor der in das Erdgeschoß führenden Treppe befindet, verschloss. Auch ohne nähere Kenntnis über Brandabläufe liegt doch für jeden - und damit auch für den Angeklagten - auf der Hand, dass sich in dieser Konstellation die Brände über längere Zeit entwickeln sowie Rauchgase und Ruß im ganzen Obergeschoß für längere Zeit unentdeckt ausbreiten können, bevor sie durch die geschlossene Türe nach unten dringen. Dass damit auch eine Löschung des Feuers für den Laien gefährlicher und schwieriger wird, ist ebenso offenkundig. Damit einhergehend relativiert sich auch die von dem Angeklagten - vermeintlich aus dem Fernsehen („Hitler, Weltraum oder Feuerwehrdokus“) gewonnene Erkenntnis - dass sich ein Brand bei begrenzter Sauerstoffzufuhr nur begrenzt entwickeln könne. Gerade in diesem Punkt wirkten seine Angaben als - missratener - Versuch seine Einlassung an das Ergebnis der Beweisaufnahme anzupassen, nachdem der Brandsachverständige sich zuvor in vergleichbarer Weise geäußert hatte. Dabei steht gerade aufgrund dessen Untersuchungen fest, dass der Angeklagte die Türe zu dem Schlafzimmer seiner Eltern nach der Brandlegung offen stehen ließ, so dass der zur Verfügung stehende Sauerstoff keineswegs auf die Raumluft dieses Zimmers beschränkt war, sondern sich auf den gesamten Raumluftverbund einschließlich des Dachbodens erstreckte.
Die Kammer schließt deswegen aus den objektiven Tatumständen darauf, dass dem Angeklagte bewusst war, durch das Abschließen der Zimmertüre seines Bruder die Entdeckung und etwaige Löschung des zweiten Brandes zu erschweren und er dies ebenso in Kauf nahm wie er die Möglichkeit eines erheblichen Sachschadens und die teilweise Zerstörung des Gebäudes erkannte und billigend in Kauf nahm.
e) Feststellungen zur erhaltenen Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit bei beiden Taten
Die Feststellungen zur voll erhaltenen Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB trifft die Kammer aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Angaben des psychiatrischen Sachverständigen M4. Dieser hat sein Gutachten auf der Grundlage der von ihm gewonnenen Eindrücke aus der Hauptverhandlung und dem Inhalt der Akten mündlich erstattet, nachdem der Angeklagte im Ermittlungsverfahren und während der Hauptverhandlung eine eingehendere psychiatrische Begutachtung durch den Sachverständigen abgelehnt hatte.
Für die Kammer verständlich und überzeugend stellte der Sachverständige dar, dass bei dem Angeklagten keine Hinweise für überdauernde und klinisch relevante seelische Beeinträchtigungen erkennbar seien. Auf der Grundlage der von dem Angeklagten selbst geschilderten Lebensgeschichte seien keine psychiatrisch relevanten Vorerkrankungen, insbesondere keine oder Schizophrenien erkennbar. Der Angeklagte selbst habe keinerlei Symptome geschildert und auch die mit ihm im Ermittlungsverfahren befassten Beamten hätten nichts Derartiges beschrieben. Die Hauptverhandlung habe keinerlei Hinweise darauf ergeben, dass der Angeklagten bei Begehung der Taten unter dem Einfluss von Alkohol-, Betäubungsmitteln oder Medikamenten gestanden haben könnte. Die Kammer vollzieht dies unter anderem auch anhand des Umstandes nach, dass der Angeklagte am … augenscheinlich in der Lage gewesen ist, auf den Strecken von E nach F und zurück nach E sowie von dort aus nach E2 und wieder zurück Kraftfahrzeuge unfallfrei zu führen, nachdem von den ermittelnden Beamten keine Schäden an den PKW der Familie P4 dokumentiert wurden. Zudem bekundete die Zeugin PKin C2, die im Rahmen der Brandermittlungen Kontakt zu dem Angeklagten hatte, als dieser mit seiner Familie vom Flughafen eintraf, dass dieser von allen Familienmitgliedern den gefasstesten und einen ruhigen Eindruck machte und sie bei ihm keine Anzeichen für den Konsum von Alkohol oder Betäubungsmitteln habe feststellen können.
M4 stellte weiter dar, dass sich in Ermangelung weiterer Erkenntnisse zu Tatablauf und zu Tatmotivation keine Hinweise auf einen affektiven Ausnahmezustand des Angeklagten im Sinne einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung ergeben haben. Soweit er die Brandstiftung motivational mit fehlender Aufmerksamkeit oder aber auch als Art einer Racheaktion geschildert habe, so sei spräche beide für eine recht kleinkindhafte Reaktionsweise, sei aber im Hinblick auf eine Bewusstseinsstörung unverdächtig.
Bereits der schulische Werdegang des Angeklagten verbiete die Annahme einer intellektuellen Minderbegabung im Sinne eines tatbestandsmäßigen Schwachsinns.
Auch habe es keine Hinweise auf eine schwer abnorme Persönlichkeitsstörung gegeben. Soweit das Glücksspielverhalten des Angeklagten möglicherweise problematisch sei, stelle dies keine massive Veränderung der Persönlichkeit im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit dar; im Übrigen bestünde hierbei auch kein Zusammenhang zwischen einen etwaig pathologischen Zustand und den beiden Taten. Soweit die sexuellen Wünsche des Angeklagten von dem statistischen Durchschnitt der Bevölkerung abwichen, lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es von diesem Wünschen mit Krankheitswert beherrscht werde.
Zusammenfassend stellte der psychiatrische Sachverständige M4 danach dar, dass insgesamt keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB erkennbar seien.
f) Feststellungen zum Nachtatgeschehen
Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen hat die Kammer in objektiver Hinsicht zunächst wieder aufgrund der Angaben des Angeklagten treffen können. Die Angaben waren glaubhaft, soweit er beschrieb, seine Eltern mit dem Fahrzeug seines Vaters vom E3 Flughafen abgeholt zu haben.
Dass der Angeklagte die Stoffeinkaufstasche sowie die Hand- und Laptoptasche der F1 mit dem oben beschriebenen Inhalt in der Papiermülltonne des Unternehmens N1 GmbH in der O-straße … in E2 ablegte, schlussfolgert die Kammer aus dem Umstand, dass diese Gegenstände dort aufgefunden wurden. Wie oben bereits dargestellt, berichteten die Zeugen G1 und N3 nachvollziehbar und überzeugend von ihrem Fund am Morgen des 19.02.2018. Ihre Angaben wurden von dem Zeugen KHK X4 bestätigt, der die bunte Stofftasche dort abholte und die von ihm anlässlich seines Besuches gefertigten Lichtbilder in der Hauptverhandlung erläuterte.
Die weiteren Feststellungen zu der Örtlichkeit und der Lage der O-straße in Bezug zu der annähernd parallel verlaufenden Bundesstraße … trifft die Kammer anhand der Angaben des Zeugen X4 sowie aufgrund eines in der Hauptverhandlung verlesenen Vermerks des KHK T2 vom 23.10.2018. Letztgenannter wurde vor dem Hintergrund der Einlassung des Angeklagten, der angab, die O-straße nicht befahren zu haben, mit weiteren Ermittlungen beauftragt und stellte dabei fest, dass in etwa auf der Höhe der O-straße … auf der B… eine Nothaltebucht vorhanden ist, von der aus es nicht ausgeschlossen ist, die O-straße fußläufig binnen weniger Minuten zu erreichen. Die Untersuchung des Mobiltelefons des Angeklagten mithilfe einer für diesen Zweck entwickelten Spezialsoftware durch den Sachverständigen T4 brachte, nachvollziehbar dargestellt, insoweit keine Erkenntnisse.
Dass der Angeklagte das privat genutzte T1-Handy der Getöteten spätestens hier der von ihm mitgeführten Tasche entnahm, folgert die Kammer aus dem Umstand, dass es in seinem Elternhaus unter der von ihm im Keller genutzten Schlafgelegenheit aufgefunden wurde. Dass er zuvor die das Telefon umgebende Schutzhülle entfernte und in der Tasche ablegte, ergibt sich zur Überzeugung der Kammer aus dem Umstand, dass in der Tasche eine Mobiltelefonhülle gefunden wurde, die exakt zu den Abmessungen des aufgefundenen Mobiltelefons passt und an welcher im Rahmen einer molekulargenetischen Untersuchung DNA-Anhaftungen des Angeklagten festgestellt werden konnten. Wie die Inaugenscheinnahme des T1-Handy von F1 und der beiden in der Stofftragetasche gefundenen Mobiltelefone ergeben hat, passte die durchsichtige der in Augenschein genommenen Silikonhüllen millimetergenau zu dem Telefon und war aufgrund der exakt passenden Aussparungen für das Kameraobjektiv sowie den Fingerabdrucksensor ersichtlich genau für dieses Modell hergestellt worden.
Die weiteren Feststellungen zum Nachtatgeschehen, insbesondere der Auffindung von F1 am 19.02.2018 trifft die Kammer vor dem Hintergrund der glaubhaften Angaben des Zeugen M1, der anschaulich darüber berichtete, dass er F1 seit Samstagabend nicht habe erreichen können und sich am Montagmorgen zur Studioanschrift begeben habe, nachdem ihn beide Untermieter von F1 mitgeteilt hatte, dass diese nicht mehr nach Hause gekommen sei. Seine Angaben sind auch deswegen glaubhaft, weil sie durch die Angaben des Zeugen H3 vorbehaltlos bestätigt wurden. Die Zeugin O2 berichtete ergänzend und übereinstimmend über die gleichlautenden Angaben des von ihr im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugen L3, der für die Kammer nicht erreichbar war.
Der Zeuge KHK T2 gab es Leiter der eingesetzten Mordkommission einen Überblick über den Gang der Ermittlungen, seine Angaben wurde im Hinblick auf die Auffindung des Leichnams durch den Zeugen PK E4 konkretisiert und bestätigt (vgl. hierzu bereits oben).
IV.
Rechtliche Würdigung
Durch die Tötung von F1 hat sich der Angeklagte P gemäß § 211 StGB des heimtückischen Mordes schuldig gemacht.
Gemäß § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB hat sich der Angeklagte zudem wegen schwerer Brandstiftung strafbar gemacht, indem er ein Gebäude, das der Wohnung von Menschen dient, durch eine Brandlegung teilweise zerstörte.
Der Mord und die schwere Brandstiftung stehen im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander.
V.
Rechtsfolgen der Tat
1. Strafzumessung
a) Für die Tötung von F1 war der Angeklagte P gemäß § 211 Abs. 1 StGB mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Außergewöhnliche Umstände, die eine Milderung der absolut angedrohten Strafe erfordern (vgl. Fischer, a.a.O., Rdnr. 101 ff.), liegen nicht vor.
b) Wegen der schweren Brandstiftung steht der Kammer gemäß § 306a Abs. 1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren zur Verfügung.
Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall der schweren Brandstiftung im Sinne des § 306a Abs. 3 StGB vorlag und dies im Ergebnis abgelehnt.
Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung hat die Kammer alle Umstände herangezogen und gewürdigt, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kamen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnten, sie begleiteten, ihr vorausgingen oder nachfolgten. Dies zugrunde gelegt hat die Kammer zugunsten des Angeklagten zunächst berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist, sich - trotz deutlich relativierender Tendenzen bezogen auf den subjektiven Tatteil - vollumfänglich geständig eingelassen hat, er durch die Tat „nur“ seiner eigenen Familie Schaden zugefügt und er sich bis zu seiner Festnahme auch an der Beseitigung des Schadens beteiligt hat. Die Kammer hat weiter gesehen, dass der Angeklagte als Erstverbüßer einer Haftstrafe besonders haftempfindlich ist, sich bereits seit mehr als zehn Monaten in Untersuchungshaft befindet und die Verurteilung für ihn nachteilige ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Zu Lasten des Angeklagten waren dagegen besonders die hohe kriminelle Energie zu berücksichtigen, die in der Tatausführung zum Ausdruck gekommen ist (Brandlegung in zwei Zimmern und Abschließen der einen Zimmertür) sowie der erhebliche materielle Schaden, den der Angeklagte verursacht hat.
Trotz der Bemühungen des Angeklagten um Mithilfe bei den Renovierungsarbeiten hat die Kammer von einer Verschiebung des Strafrahmens nach § 46a StGB abgesehen, weil diesem Gesichtspunkt auch innerhalb des Regelstrafrahmens ausreichend Gewicht zugemessen werden konnte.
Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
drei Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
c) Gesamtstrafenbildung
Gemäß § 54 Abs. 1 S. 1 StGB war als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen, weil eine der beiden Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe ist.
2. Keine Maßregeln der Besserung und Sicherung
Daneben waren gegen den Angeklagten keine Maßregeln der Besserung und Sicherung anzuordnen:
Eine Unterbringung des uneingeschränkt schuldfähig handelnden Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus kam ebenso wenig in Betracht wie die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, nachdem sich keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass bei ihm ein Hang dazu bestehen könnte, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen.
Auch die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kam nicht in Betracht, weil bereits die formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 bis Abs. 3 StGB nicht vorliegen. Zudem liegen nach den auch insoweit überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen M4 - denen sich die Kammer nach eigener Prüfung anschließt - bei dem nicht vorbestraften Angeklagten keine Hinweise für eine dissoziale Persönlichkeitsprägung oder einen Hang zur Begehung erheblicher Straftaten im Sinne des § 66 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StGB vor.
VI.
Kosten
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs. 1, 472 Abs. 1 StPO.