Totschlag im Mietshauskeller; anschließende Kontoabhebungen und Betrug durch Scheinfinanzierung
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags sowie wegen zweier Betrugsfälle, fünfzehn Fällen gewerbsmäßigen Computerbetrugs und Unterschlagung zu 14 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe; das Verfahren war teils nach §§ 154, 154a StPO beschränkt/eingestellt. Der Angeklagte hatte u.a. einen Patienten durch falsche Rückzahlungsfähigkeit zur Darlehenshingabe veranlasst und einen Grundstückskaufvertrag unter Vorspiegelung einer (nicht existenten) Finanzierung abgeschlossen. Zudem entwendete er die EC-Karten des Vermieters, hob wiederholt Geld ab und tötete ihn später im Keller mit Rohrschlägen und Würgen; Mordmerkmale waren nicht sicher nachweisbar. Die mitangeklagte Ehefrau wurde aus tatsächlichen Gründen freigesprochen; auch Geldwäsche mangels (leichtfertiger) Kenntnis wurde verneint.
Ausgang: Angeklagter wegen Totschlags und Vermögensdelikten verurteilt; Mitangeklagte freigesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Betrug durch Eingehen eines Darlehens liegt vor, wenn der Täter bei Vertragsschluss weder leistungswillig noch leistungsfähig ist und die Forderung des Darlehensgebers dadurch bereits im Zeitpunkt der Vermögensverfügung wirtschaftlich wertlos wird.
Wer beim Abschluss eines (notariellen) Kaufvertrags seine Zahlungsfähigkeit oder eine gesicherte Finanzierung bewusst wahrheitswidrig vorspiegelt und der Vertragspartner hierauf eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung eingeht, verwirklicht § 263 StGB bereits mit Vertragsschluss, wenn die Kaufpreisforderung von Anfang an uneinbringlich ist.
Unbefugte Abhebungen am Geldautomaten unter Verwendung einer entwendeten EC-Karte samt PIN erfüllen den Tatbestand des Computerbetrugs (§ 263a StGB); bei planmäßiger wiederholter Tatbegehung zur Bestreitung der Lebensführung kann Gewerbsmäßigkeit vorliegen.
Für eine Verurteilung wegen Mordes aus Verdeckungs- oder Ermöglichungsabsicht bzw. Habgier genügt der objektive Zusammenhang mit Vermögensdelikten nicht; erforderlich ist der sichere Nachweis, dass das jeweilige Mordmerkmal das tatbeherrschende (oder zumindest leitende) Motiv im Tatzeitpunkt war.
Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit eines Dritten für die Nutzung deliktisch erlangter Gelder (z.B. Einzahlungen/Geschenke) setzt für Geldwäsche zumindest Vorsatz oder leichtfertige Unkenntnis der deliktischen Herkunft voraus; bloße Lebensnähe von Verdachtsmomenten ersetzt den Nachweis nicht.
Tenor
Der Angeklagte Q wird wegen Totschlags, Betruges in zwei Fällen, Computerbetruges in fünfzehn Fällen und Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt.
Die Angeklagte Q1 wird freigesprochen.
Der Angeklagte Q trägt die Kosten des Verfahrens. Die notwendigen Auslagen der Angeklagten Q1 trägt die Landeskasse.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs.1, 246 Abs.1, 263 Abs.1, Abs.3 Nr.1, 263 a Abs.1, Abs.2, 53, 54 StGB.
Gründe
(hinsichtlich der Angeklagten Q1 abgekürzt gemäß § 267 Abs.4 StPO)
Der Verurteilung des Angeklagten Q liegen – nach Teileinstellung des Verfahrens gemäß §§ 154, 154 a StPO – folgende Taten zugrunde:
1) Die Tat vom 15.07.2014
Im Rahmen seiner damaligen Tätigkeit für den ambulanten Pflegedienst „I“ lernte der Angeklagte im Sommer 2013 den Geschädigten S kennen, den er als Patienten betreute. Im Juli 2014 bat der Angeklagte S, ihm einen Bargeldbetrag von 3.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Hierbei erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, er habe einen vermögenden Vater in Kanada, der ihn im Herbst besuchen und bei dieser Gelegenheit für seine Verbindlichkeiten aufkommen würde. Aufgrund dieser Angaben ging der Geschädigte davon aus, dass der Angeklagte das Geld zurückzahlen werde. Tatsächlich hatte der Angeklagte von Anfang an vor, das Geld nicht zurück zu zahlen, sondern es für sich zu verwenden. In Anbetracht seiner finanziellen Situation war er zu einer Rückzahlung auch gar nicht in der Lage, was ihm auch bewusst war. Am 15.07.2014 schlossen der Angeklagte und der Geschädigte zwei schriftliche Darlehensverträge über eine Darlehenssumme von insgesamt 3.000,00 EUR, wobei die Rückzahlung bis zum 15.10.2014 vereinbart wurde. Der Geschädigte übergab dem Angeklagten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung einen Bargeldbetrag von 3.000,00 EUR. Dies hätte der Geschädigte nicht getan, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte zur Rückzahlung des Geldes weder willens noch in der Lage war. Der Angeklagte leistete bis heute keinerlei Rückzahlungen an den Geschädigten.
2) Die Tat vom 05.05.2015
Im März 2015 beabsichtigte der Angeklagte, für sich und seine neue Lebensgefährtin – die Angeklagte Q1 – ein Haus zu kaufen. Über ein Maklerbüro kam es zu Vertragsverhandlungen mit der Erbengemeinschaft U, die das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück O-Straße … in … F sowie angrenzende unbebaute Grundstücke zum Verkauf anbot. Der Angeklagte bot für die Grundstücke einen Gesamtkaufpreis von 425.000,00 EUR. Am 05.05.2016 wurde zwischen dem Angeklagten und der Erbengemeinschaft der notarielle Kaufvertrag geschlossen. Im Notartermin erklärte der Angeklagte wahrheitswidrig, er werde die gesamte Summe bar bezahlen, da sein vermögender Vater in Kanada ihm das Geld als „vorgezogenes Erbe“ zur Verfügung stellen werde. Tatsächlich verfügte der Angeklagte weder über das Geld, noch über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten, was ihm auch bewusst war. Die Zeugin U1 als anwesende Vertreterin der Erbengemeinschaft U ging vor diesem Hintergrund bei der Vertragsunterzeichnung irrtümlich davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich über entsprechende finanzielle Mittel verfügte. Hätte sie seine Zahlungsunfähigkeit gekannt, hätte sie den Kaufvertrag nicht unterzeichnet. In der Folgezeit wurde zugunsten des Angeklagten vereinbarungsgemäß eine Auflassungsvormerkung für die vertragsgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen leistete der Angeklagte jedoch keinerlei Zahlungen auf den ab dem 26.05.2015 fälligen Kaufpreis. Auch die Notarkosten und die Maklercourtage, die er nach den vertraglichen Vereinbarungen zu tragen hatte, zahlte er nicht. Mit Schreiben vom 24.08.2015 erklärte die Erbengemeinschaft U daher den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Zustellung der Rücktrittserklärung und die Löschung der Auflassungsvormerkung konnten – nachdem der Angeklagte bei Vertragsschluss eine falsche Anschrift angegeben hatte – erst im September 2015 erfolgen. Im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages entstanden der Erbengemeinschaft U Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 531,81 EUR. Die Grundstücke konnten schließlich im Januar 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von 395.000 EUR an einen anderen Käufer veräußert werden.
3) Die Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016
Im Oktober 2015 zog der Angeklagte mit seiner nunmehrigen Ehefrau – der Angeklagten Q1 – in die Erdgeschosswohnung des Hauses M-Str. … in … F. Das Haus wurde im ersten und zweiten Obergeschoss durch den Vermieter und späteren Geschädigten Herrn L bewohnt. In der Folgezeit verlor der Angeklagte seine Anstellung bei dem ambulanten Pflegedienst „I1“, woraufhin sich die finanzielle Situation der Eheleute spätestens ab Januar 2016 erheblich zuspitzte.
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Mai 2016, spätestens aber am Vormittag des 01.06.2016, entwendete der Angeklagte Q heimlich die beiden EC-Karten des L nebst zugehöriger PIN aus dessen – stets unverschlossenen – Wohnung. Der Angeklagte beabsichtigte, mit den EC-Karten Abhebungen von L Konten bei der T vorzunehmen und das Geld für sich zu verwenden. Er tätigte in den Folgetagen insgesamt sechs Abhebungen sowohl vom Privatkonto (Konto-Nr.: …) als auch vom Mietkonto (Konto-Nr.: …) des L an Geldautomaten unterschiedlicher T1-Filialen im Stadtgebiet F. Insgesamt hob der Angeklagte in der Zeit vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016 einen Betrag von 7.800,00 EUR von den beiden Konten ab. Bei den einzelnen Abhebungen war dem Angeklagten jeweils bewusst, dass er hierzu nicht befugt war, da L keine Kenntnis von den Abhebungen hatte und diese auch nicht gestatten würde. Der Angeklagte handelte darüber hinaus jeweils in der Absicht, die abgehobenen Geldbeträge für seine Lebensführung zu verwenden und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
4) Die Tat vom 08.06.2016
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 08.06.2016 traf der Angeklagte in den Kellerräumen des Hauses M-Str. … zufällig auf L. Dieser nutzte die Gelegenheit, um den Angeklagten zum wiederholten Male auf die noch offene Mietkautionsforderung anzusprechen, worüber es zwischen dem Angeklagten und L zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung kam. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung griff der Angeklagte nach einem am Boden liegenden Metallrohr, welches eine Länge von ca. 70 cm und einen Durchmesser von ca. 3 cm aufwies. Hiermit schlug er wenigstens zweimal auf den Kopf von L ein, der bereits nach dem ersten Schlag zusammensackte und zu Boden fiel. L erlitt durch die Schläge eine ca. 4,5 cm lange Riss-Quetschwunde an der rechten Kopfseite und einen 0,2 cm großen, mit der Wunde korrespondierenden, Defekt der Schädelknochenoberfläche. Im Anschluss hieran würgte der Angeklagte den am Boden liegenden L kräftig mit beiden Händen, wobei er dem Geschädigten beide Zungenbeinhörner brach. Bei den Schlägen auf den Kopf des L und dem anschließenden Würgevorgang war dem Angeklagten bewusst, dass der Geschädigte infolge dieser Handlungen versterben könnte. Dies nahm er jedenfalls billigend in Kauf. L verstarb auch tatsächlich an den ihm zugefügten Verletzungen, wobei im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Schläge gegen den Kopf, das Würgen oder ein Kombinationsgeschehen aus beidem letztlich todesursächlich geworden ist.
Als der Angeklagte bemerkte, dass L tot war, zog er ihm eine Plastiktüte über den Kopf, wickelte ihn in einen Schlafsack und anschließend in eine Matratzenverpackung aus Plastik ein. Im weiteren Verlauf des Tages suchte der Angeklagte den I2 Baumarkt in der G-Straße in F auf, wo er um 17:30 Uhr eine Rolle Stretchfolie kaufte. Auch diese wickelte er um den Leichnam von L. Am 11.06.2016 suchte der Angeklagte erneut den I2 Baumarkt in der G-Straße auf, wo er um 13:19 Uhr eine grüne Regentonne und Silikon erwarb. Sodann legte er den Leichnam von L in die Tonne, versiegelte den Deckel mit Silikon und umwickelte das gesamte Regenfass von außen mit Folie, um den Austritt von Verwesungsgeruch zu verhindern. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den folgenden Tagen verwarf er seinen ursprünglichen Plan, den Leichnam mit einem am 09.06.2016 gekauften Pkw M1 aus dem Haus zu schaffen, sondern brachte die Regentonne in den Garten des Hauses, wo er sie in einer Sickergrube vergrub.
5) Die Tat vom 14.06.2016
Am 14.06.2016 beschloss der Angeklagte, den Pkw C des L, amtliches Kennzeichen …, zu veräußern. Hierbei ging es dem Angeklagten zum einen darum, bei etwaigen Nachfragen nach dem Verbleib von L plausibel erklären zu können, dieser sei verreist. Zum anderen beabsichtigte der Angeklagte nunmehr, über die Abhebungen von den Konten des Vermieters hinaus einen Teil von L Eigentum zu Geld zu machen und für sich zu verwenden. Er suchte daher das Autohaus B in F auf und veräußerte dort das Fahrzeug. Von dem vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 1.550,00 EUR wurde ihm jedoch nur die Hälfte ausgezahlt, da er den Fahrzeugbrief nicht vorlegen konnte. Dem Angeklagten war dabei bewusst, dass er nicht befugt war, über das Eigentum des verstorbenen L zu verfügen.
6) Die Taten vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016
In der Folgezeit tätigte der Angeklagte unter Verwendung der EC-Karten des L neun weitere Abhebungen sowohl vom dessen Privatkonto (Konto-Nr.: …) als auch vom Mietkonto (Konto-Nr.: …), wobei die Abhebungen jeweils in der T1-Filiale T2 erfolgten. In der Zeit vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016 hob der Angeklagte insgesamt einen Betrag von 5.600,00 EUR von den beiden Konten ab. Bei den einzelnen Abhebungen war dem Angeklagten jeweils bewusst, dass er zu Verfügungen über das Vermögen des verstorbenen L nicht befugt war. Der Angeklagte handelte darüber hinaus jeweils in der Absicht, die abgehobenen Geldbeträge für sich und seine Lebensführung zu verwenden und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Sämtliche seit dem 01.06.2016 abgehobenen Geldbeträge verwendete der Angeklagte in den folgenden Wochen auch für seine Lebensführung. Lediglich ein Restbetrag von 1.000,00 EUR konnte bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung der Eheleute Q/Q1 noch im Tresor aufgefunden werden.
7) Ergebnis der Beweisaufnahme
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte Q teilweise geständig eingelassen. Die darüber hinausgehenden bzw. abweichenden Feststellungen folgen aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme. Soweit dem Angeklagten Q in der Anklageschrift zur Last gelegt worden ist, L aus Habgier, zur Ermöglichung und zur Verdeckung einer anderen Straftat getötet zu haben, kam eine Verurteilung wegen Mordes nicht in Betracht, da sich keine hinreichenden Indizien für das Vorliegen der Mordmerkmale fanden, welche geeignet waren, eine Verurteilung darauf zu gründen. Die Angeklagte Q1 war aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
I) Feststellungen zur Person
1) Der Angeklagte Q
Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
a) Lebenslauf
Der Angeklagte Q wurde am …, als Sohn der Eheleute Q2 und Q3 in F1 geboren, wo der Vater des Angeklagten eine Ausbildung zum Chemotechniker machte. Die Mutter des Angeklagten ist Hausfrau. Nach Abschluss der Ausbildung von Q3 zog die aus F stammende Familie im Jahr 1967 zurück nach F in die H-Straße …. Im Jahr 1970 wurde die Schwester des Angeklagten N3, geborene Q6, geboren. Im Jahr 1975 zog die Familie in eine Wohnung in der H-Straße … um, die die Eltern des Angeklagten noch heute bewohnen.
Der Angeklagte wurde regulär eingeschult und besuchte nach der Grundschule zunächst eine bischöfliche Realschule. Da er Schwierigkeiten hatte, sich in den dortigen Ganztagesbetrieb einzufügen, erfolgte nach zwei Jahren ein Wechsel zur staatlichen S1-Realschule. Im Zusammenhang mit dem Schulwechsel wiederholte der Angeklagte das sechste Schuljahr. Der Angeklagte schloss die Schule nach nunmehr regulärem Verlauf mit der Fachoberschulreife ab. Nach der Schulzeit bewarb sich der Angeklagte seinem Berufswunsch entsprechend zunächst für eine Ausbildung bei der Polizei, was jedoch daran scheiterte, dass er den schriftlichen Teil der Aufnahmeprüfung nicht bestand. Seiner damaligen Freundin spiegelte der Angeklagte hingegen über einen Zeitraum von zwei Jahren vor, er sei angenommen worden und würde die Ausbildung bei der Polizei machen. Tatsächlich begann der Angeklagte in der Folgezeit eine Ausbildung zum Groß- und Außenhandelskaufmann. Diese brach er allerdings wieder ab, da er an der Bürotätigkeit keine Freude hatte.
Im Alter von 18 Jahren verließ der Angeklagte sein Elternhaus und zog gemeinsam mit einem Freund in eine Wohngemeinschaft in F2. Zu dieser Zeit begann er in einer Kampfsportschule als Trainer und Personenschützer zu arbeiten. Zeitweise bewirtschaftete der Angeklagte auch eine seinem dortigen Ausbilder C1 gehörende Gaststätte. Über diesen und sein sonstiges damaliges soziales Umfeld entstanden Kontakte ins kriminelle Milieu. Der Angeklagte beteiligte sich in der Folgezeit selbst an zwei Diebstahls- bzw. Raubtaten, wegen derer er 1988 auch durch das Amtsgericht F3 verurteilt wurde (dazu sogleich).
Im Alter von 20 Jahren lernte der Angeklagte seine erste, zwischenzeitlich verstorbene, Ehefrau X kennen, die zum damaligen Zeitpunkt noch anderweitig verheiratet war. Im November 1987 wurde die gemeinsame Tochter des Angeklagten mit X, Q4, geboren. Diese ist zwischenzeitlich verheiratet mit A, trägt den Ehenamen A1 und hat drei Kinder. Im Januar 1989 heirateten der Angeklagte und X, die drei eigene Kinder mit in die Ehe brachte, S2, S3 und S4. Im weiteren Verlauf entschloss der Angeklagte sich – möglicherweise aus Rücksicht auf seine Familie – die Kontakte zu seinem bisherigen kriminellen Umfeld abzubrechen. Dies ging mit Konflikten einher, gegebenenfalls wurde der Angeklagte auch durch C1 bedroht. Um dem zu entgehen fuhren der Angeklagte und X für einige Wochen nach N in Bayern, wofür die Eltern des Angeklagten ihnen noch Geld zur Verfügung stellten. Darüber hinaus zahlte der Vater des Angeklagten einen Betrag von 2.000,00 DM an C1, damit dieser weitere Kontakte zu dem Angeklagten zukünftig unterlassen würde.
In der Folgezeit begann der Angeklagte weitere Ausbildungen zum Dreher und zum Physiotherapeuten, die er jedoch ebenfalls abbrach. In dieser Zeit wurde bei dem Angeklagten ein Diabetes Mellitus Typ 1 diagnostiziert. Bis 1995 war der Angeklagte sodann als Saunameister bzw. Rettungsschwimmer in verschiedenen Bädern beschäftigt. Im Rahmen dieser Tätigkeit lernte er im Jahr 1995 seine spätere zweite Ehefrau I3 kennen, die zu dieser Zeit ebenfalls als Schwimmmeisterin arbeitete. Zunächst entwickelte sich zwischen beiden jedoch lediglich eine rein freundschaftliche Beziehung.
Ab 1996 versuchten der Angeklagte und seine Ehefrau X mehrfach, sich selbstständig zu machen, was jeweils scheiterte. Zunächst betrieben sie für etwa ein Jahr eine Pizzeria. Danach meldeten sie mehrere Gewerbe für den Verkauf von Holzgartenhäusern an. Eine dieser Gewerbeanmeldungen erfolgte im Zusammenhang mit bereits bestehenden finanziellen Schwierigkeiten des Unternehmens auf den Namen der Stieftochter des Angeklagten S3, als diese volljährig wurde. Tatsächlich war S3 nicht im Gewerbe ihrer Eltern tätig. Die finanzielle Lage des Geschäfts verschärfte sich in der Folgezeit weiter, so dass der Angeklagte, X und S3 in Anbetracht der immensen Verbindlichkeiten von mehreren hunderttausend Euro im Jahr 2003 schließlich Privatinsolvenz anmelden mussten. Die Insolvenzverfahren wurden im Jahr 2010 mit der Restschuldbefreiung abgeschlossen. Im Zusammenhang mit unbezahlten Forderungen von geschäftlichen Gläubigern des Angeklagten kam es im Jahr 2001 außerdem zu einer weiteren Verurteilung des Angeklagten durch das Amtsgericht F3 wegen Betruges (dazu sogleich).
Parallel zu den finanziellen Schwierigkeiten der Familie kam es auch in der Ehe des Angeklagten mit X fortlaufend zu Streitigkeiten. Als der Angeklagte im Jahr 2002 I3 erneut begegnete, nachdem sie sich eine Zeit lang aus den Augen verloren hatten, entwickelte sich zwischen beiden eine nunmehr auch sexuelle Beziehung. Infolgedessen kam es sodann zur Trennung und Scheidung des Angeklagten von X. Gegenüber I3 verschwieg der Angeklagte in der ersten Zeit der Beziehung sowohl seine finanziellen Schwierigkeiten, als auch seine Vorstrafen und seine Diabeteserkrankung. I3 fand dies zwar im Laufe der Zeit heraus, hielt jedoch aus Liebe zu dem Angeklagten an der Beziehung fest und unterstütze sowohl ihn als auch S3 bei der Einleitung und Durchführung des Privatinsolvenzverfahrens.
Im Jahr 2003 kaufte I3, die zwischenzeitlich Sozialpädagogik studiert hatte und in einer Leitungsfunktion für das Jugendamt F4 tätig war, aus eigenen finanziellen Mitteln ein Reihenhaus unter der Anschrift C2-Straße … in F, als dessen alleinige Eigentümerin sie im Grundbuch eingetragen wurde. Dieses Haus wurde in den folgenden Jahren von Grund auf saniert, wobei der Angeklagte diverse handwerkliche Tätigkeiten selbst vornahm. Auch der Vater des Angeklagten wurde bei der Sanierung des Hauses unterstützend tätig. Insgesamt verbesserte sich in dieser Zeit auch das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern wieder. Von diesen hatte der Angeklagte sich in den Jahren zuvor distanziert, da sie ihn im Hinblick auf seinen beruflichen Werdegang und seine finanzielle Situation häufig kritisiert hatten. Auf Betreiben von I3, die an einem harmonischen innerfamiliären Verhältnis interessiert war, wurde der Kontakt aber zunächst wieder enger. Auch zog die Tochter des Angeklagten Q4, die damals 15 Jahre alt war, zunächst mit dem Angeklagten und I3 in das Haus C2-Straße ein. Aufgrund von Konflikten mit beiden Elternteilen hielt sie sich in der Folgezeit jedoch abwechselnd bei dem Angeklagten und X auf und zog schließlich ein Jahr später in eine Wohngruppe für Jugendliche des Kinderheims der Stadt F5.
Im Jahr 2004 begann der Angeklagte auf Drängen von I3 eine Ausbildung zum Ergotherapeuten. Die dreijährige Ausbildungszeit durchlief er vollständig, jedoch beendete er die Ausbildung im Jahr 2007 ohne entsprechenden Abschluss, nachdem er zweimal durch die mündliche Abschlussprüfung gefallen war und keinen weiteren Prüfungsversuch unternahm. Im weiteren Verlauf arbeitete der Angeklagte in einem Kinderheim und an einer Schule. Beide Tätigkeiten wurden ihm durch I3 beziehungsweise ihre Kolleginnen vermittelt und nach kurzer Zeit wieder beendet.
Am 21.07.2006 heirateten der Angeklagte und I3, wobei der Angeklagte den Ehenamen I4 annahm. Bei I3 bestand auch der Wunsch, eine eigene Familie zu gründen. Der Angeklagte hatte hieran im Grunde kein Interesse, dennoch versuchten beide in der Folgezeit, ein Kind zu bekommen. Nach drei Fehlgeburten wurde in der vierten Schwangerschaft von I3 die gemeinsame Tochter I5 in der 25. Schwangerschaftswoche geboren. I5 verstarb nach wenigen Tagen im Krankenhaus. Insbesondere I3 litt sehr unter dem Tod des Kindes, was dazu führte, dass die Eheleute sich in den folgenden Monaten auseinanderlebten. Spätestens jetzt, gegebenenfalls auch schon zu einem früheren Zeitpunkt, begann der Angeklagte größere Mengen des Opioids Tramadol zu konsumieren. Dieser Konsum setzte sich auch langfristig fort, weshalb der Angeklagte in den Jahren 2008, 2009, 2011, 2014 und 2015 Entgiftungen beziehungsweise ambulante und stationäre Therapiemaßnahmen aufnahm, die jedoch allesamt erfolglos beendet wurden.
Gegen Ende des Jahres 2007 lernte der Angeklagte zufällig in einer Eisdiele in F6 die elf Jahre jüngere Betreiberin dieser Eisdiele L1 kennen. Zwischen beiden entwickelte sich ein Verhältnis, welches der Angeklagte etwa ein Jahr lang vor I3 verheimlichte. Nachdem ein Nachbar den Angeklagten mit L1 beobachtet und I3 hiervon berichtet hatte, führte dies zu erheblichen Konflikten zwischen den Eheleuten. Darüber hinaus bemerkte I3 in der Folgezeit wiederholt, dass ihr kleinere Bargeldbeträge abhandenkamen. Bei ihr entstand diesbezüglich der Verdacht, dass der Angeklagte das Geld entwenden würde. Zu dieser Zeit arbeitete der Angeklagte als Aufsicht in der Spielhalle E-Straße in F. Die Anstellung wurde im Jahr 2011 seitens des Betreibers fristlos gekündigt, da dort der Verdacht entstanden war, dass der Angeklagte Gelder aus der Kasse und den Spielautomaten unterschlagen hätte.
Ende des Jahres 2011 trennte sich I3 endgültig von dem Angeklagten, nachdem dieser das Verhältnis zu L1 weiterhin fortgesetzt hatte. Im Zuge der Trennung unterstütze I3 den Angeklagten noch bei der Einrichtung einer eigenen Wohnung und schenkte ihm einen ihr gehörenden Pkw W, den der Angeklagte zuvor bereits eigenmächtig mitgenommen, sich sodann aber dafür entschuldigt hatte. Am 14.08.2012 wurde die Ehe geschieden. Der Angeklagte führte nach der Scheidung weiterhin den Namen I4. Im Wege eines Unterhaltsvergleichs erhielt er von I3 einen Betrag von 15.000,00 EUR als Ausgleichszahlung für die von ihm vorgenommenen Renovierungsmaßnahmen an dem Haus C2-Straße …, allerdings gab der Angeklagte das Geld auch binnen kurzer Zeit wieder aus.
Im Jahr 2012 zog der Angeklagte gemeinsam mit L1 in eine angemietete Wohnung in der C3-Str. … in F6. Aufgrund finanzieller Schwierigkeiten bat er seine Eltern in dieser Zeit – wie auch schon wiederholt in der Vergangenheit – mehrfach um Geld, beispielsweise für einen gemeinsamen Urlaub mit L1. In diesem Zusammenhang verschlechterte sich das Verhältnis des Angeklagten zu seinen Eltern erneut, da der Vater des Angeklagten nunmehr anfing, Gegenleistungen – wie etwa Reparaturen am Haus der Eltern – von dem Angeklagten zu verlangen. Der schwelende Konflikt spitzte sich zu, als sich durch eine Rechnung des Energieversorgers S5 herausstellte, dass der Angeklagte die Stromlieferstelle C3-Str. … auf den Namen seiner Eltern angemeldet hatte. Die Mutter des Angeklagten kontaktierte hierauf L1 und verlangte eine Erklärung. Hierauf kam es zu einem am Telefon geführten Streitgespräch des Angeklagten mit seinen Eltern, in dem der Angeklagte sich erbost darüber zeigte, dass seine Mutter – die bis dahin ahnungslose – L1 über den Vorfall informiert hatte. Seit diesem Telefonat brach der Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinen Eltern gänzlich ab.
Im Jahr 2013 war der Angeklagte erneut als Aufsicht in einer Spielhalle in der H1-Straße in F tätig. Dort begegnete er zufällig der Zeugin H2, die zu dieser Zeit für den ambulanten Pflegedienst „I“ tätig war, und kam mit dieser ins Gespräch. Der Zeugin H2 gegenüber erklärte der Angeklagte, die Arbeit in der Spielhalle nicht länger ausüben zu wollen, da er eigentlich von Beruf Ergotherapeut sei. Da der Pflegedienst „I“ neue Mitarbeiter benötigte, schlug die Zeugin dem Angeklagten eine diesbezügliche Tätigkeit vor und erklärte sich bereit, die Telefonnummer des Angeklagten an die damalige Inhaberin des Pflegedienstes B1 weiter zu geben. Ab dem 01.06.2013 begann der Angeklagte tatsächlich eine Tätigkeit für den ambulanten Pflegedienst „I“. Hier erzielte er ein monatliches Einkommen von ca. 1.300,00 EUR netto.
Bei den Patienten des Pflegedienstes war der Angeklagte sehr beliebt, da er sich stets viel Zeit für sie nahm. Teilweise entwickelte der Angeklagte auch ein besonders enges Verhältnis zu den Patienten. Unter anderem verbrachte er über die eigentliche Pflegetätigkeit hinaus viel Zeit mit dem Patienten T3. Ende des Jahres 2013 bzw. Anfang des Jahres 2014 beabsichtigte der Angeklagte, sich einen gebrauchten Pkw P zum Preis von 900,00 EUR anzuschaffen, da bei seinem damaligen Fahrzeug W, den er von I3 erhalten hatte, die Hauptuntersuchung fällig war, er aufgrund des Zustandes des Fahrzeugs jedoch befürchtete, keine neue Prüfplakette zu erhalten. Da der Angeklagte selbst nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel zum Kauf des Pkw verfügte, wandte er sich an T3 und bat diesen um Geld. T3 willigte ein, dem Angeklagten das Geld für das Fahrzeug zur Verfügung zu stellen, wobei mündlich vereinbart wurde, dass der Angeklagte den Betrag ratenweise zurückzahlen solle. T3 händigte dem Angeklagten sodann seine EC-Karte nebst PIN aus, womit der Angeklagte von dem Konto von T3 bei der E1 mit dessen Einverständnis insgesamt 1.000,00 EUR abhob. Einen Betrag von 100,00 EUR händigte der Angeklagte vereinbarungsgemäß an T3 aus und gab ihm die EC-Karte zurück. Einen Betrag von 900,00 EUR behielt der Angeklagte für sich und kaufte davon wie beabsichtigt den Pkw P. In der Folgezeit zahlte der Angeklagte jedoch allenfalls einen Betrag von 150,00 EUR an den Geschädigten T3 zurück. Auf telefonische Nachfrage von T3 entschuldigte der Angeklagte sich zunächst hierfür, leistete aber dennoch keine weiteren Zahlungen. Daraufhin wandte sich T3 an die damalige Inhaberin des Pflegedienstes, die Zeugin B1. Diese sprach den Angeklagten darauf an, dass es nicht gestattet sei, sich von Patienten Geld zu leihen. Wenige Tage später erklärte der Angeklagte gegenüber der Zeugin B1, er habe alles geregelt. Tatsächlich hatte der Angeklagte auch weiterhin keinerlei Rückzahlungen geleistet. Im Frühjahr 2014 brach der Kontakt zwischen dem Angeklagten und T3 völlig ab, nachdem T3 in das Seniorenheim T4 in F umgezogen war.
Seinen Arbeitskollegen bei „I“ erzählte der Angeklagte bei verschiedenen Gelegenheiten, er habe einen vermögenden Vater in Kanada, der dort ein gut gehendes Hotel betreibe. Unter anderem berichtete der Angeklagte im Vorfeld eines anstehenden Inhaberwechsels des Pflegedienstes „I“, dass er den Pflegedienst übernehmen wolle und die finanziellen Mittel hierfür von seinem Vater aus Kanada erhalten werde. Der Angeklagte sprach in diesem Zusammenhang auch mehrere seiner Arbeitskollegen an, ob sie den Betrieb nicht gemeinsam mit ihm übernehmen wollen. Tatsächlich ging der Pflegedienst zum 01.06.2014 an einen anderen Inhaber über und wurde anlässlich dessen in „I1“ umbenannt. Der Angeklagte war in der Folgezeit zwar weiter bei „I1“ beschäftigt, jedoch seit Juni 2014 langfristig krankgeschrieben.
b) Vorstrafen
Der Angeklagte ist wie folgt vorbestraft:
Am 27.10.1988 verurteilte ihn das Amtsgericht F3 wegen Beihilfe zum versuchten Raub und Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 12.11.1992 erlassen.
Am 15.11.2001 verurteilte ihn das Amtsgericht F3 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25,00 DM.
Am 18.11.2003 verurteilte ihn das Amtsgericht F3 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 15,00 EUR.
Am 21.04.2004 verurteilte ihn das Amtsgericht F3 wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt und mit Wirkung vom 22.10.2009 erlassen.
2) Die Angeklagte Q1
Zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
Die Angeklagte wurde am … unter dem Namen L2 in F geboren. Aufgewachsen ist die Angeklagte bei ihren Großeltern. Zu ihren Eltern sowie zu ihren beiden Halbbrüdern besteht auch heute kein Kontakt.
Die Angeklagte wurde regulär mit sechs Jahren eingeschult. Nach der Grundschule besuchte sie die Hauptschule, die sie nach der 10. Klasse abschloss. Im Anschluss an die Schulzeit absolvierte sie eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau. Die entsprechende Abschlussprüfung legte sie allerdings aufgrund von Prüfungsangst nicht ab.
Im Jahr 1982 heiratete die Angeklagte ihren ersten Ehemann S6. Aus dieser Ehe stammen ihre beiden Söhne S7 und S8. Während der Ehezeit war die Angeklagte Hausfrau. Im Jahr 1987 wurde die Ehe geschieden. In der Folgezeit führte die Angeklagte eine Beziehung mit ihrem Jugendfreund M2. Aus dieser Beziehung stammen ihr Sohn L3 und ihre Tochter L4. Im Anschluss daran lebte die Angeklagte fünfzehn Jahre lang in einer Beziehung mit C4 (dazu sogleich).
Die Angeklagte übte sodann zunächst unterschiedliche berufliche Tätigkeiten aus. Schließlich machte sie eine Ausbildung zur Sozialhelferin und holte auch ihren Realschulabschluss nach. Seit 2010 oder 2011 ist die Angeklagte als Altenpflegerin in einem Seniorenheim in F7 tätig. Dort erzielt sie ein monatliches Einkommen von ca. 1.600,00 EUR bis 1.700,00 EUR netto.
Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II) Feststellungen zur Sache
Hinsichtlich der dem Angeklagten Q in der Anklageschrift vom 13.12.2016 unter Ziff. 1. (Tat zum Nachteil des T3) zur Last gelegten Tat hat die Kammer das Verfahren auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs.1 Nr. 1, Abs.2 StPO eingestellt.
Hinsichtlich der den Angeklagten in der Anklageschrift vom 13.12.2016 unter Ziff. 20 und 21 zur Last gelegten Taten hat die Kammer das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 a Abs.1 Nr.2, Abs.2 StPO auf die Unterschlagung beschränkt.
Im Übrigen ergaben sich in der Sache folgende Feststellungen:
1) Die Tat vom 15.07.2014
Im Rahmen seiner Tätigkeit für den Pflegedienst „I“ lernte der Angeklagte bereits im Sommer 2013 den späteren Geschädigten S kennen, den er als Patienten betreute. Hierbei nahm er sich viel Zeit für ihn, erledigte überobligatorisch weitere Arbeiten – beispielsweise Einkäufe, Behördengänge und Fahrten zu Arztterminen – und leistete ihm Gesellschaft. Zwischen ihnen entwickelte sich im Laufe der Zeit ein freundschaftliches Verhältnis. Beide unternahmen auch regelmäßig Ausflüge miteinander. Auch während seiner Krankschreibung ab Juni 2014 verbrachte der Angeklagte beinahe täglich Zeit mit S. Aus Dankbarkeit hierfür und weil er wusste, dass der Angeklagte wenig Geld zur Verfügung hatte, bot der Geschädigte dem Angeklagten an, dessen Pkw G1, amtliches Kennzeichen …, auf seinen Namen zuzulassen, da der Geschädigte als pensionierter Beamter den Wagen zu günstigeren Konditionen versichern lassen konnte und aufgrund seiner Gehbehinderung auch eine mögliche Befreiung von der Kfz-Steuer im Raum stand. Dieses Angebot nahm der Angeklagte an. Darüber hinaus setzte S den Angeklagten als Begünstigten für seine bestehende Unfallversicherung bei der E2 ein, was er ihm auch mitteilte. Dem Angeklagten war außerdem bekannt, dass S über ein Bankvermögen von über 30.000,00 EUR verfügte, da dieser in einem Gespräch beiläufig erwähnte, ein entsprechendes Festgeldkonto zu haben.
Im Juli 2014 bat der Angeklagte den Geschädigten S, ihm einen Bargeldbetrag von 3.000,00 EUR zur Verfügung zu stellen. Als Grund hierfür gab er gegenüber dem Geschädigten wahrheitswidrig an, ein Kühlaggregat in der Eisdiele seiner Lebensgefährtin L1 sei defekt und müsse kurzfristig repariert werden, wofür weder seine Lebensgefährtin noch er selbst genug Geld zur Verfügung hätten. Außerdem sei für die Eisdiele eine Stromnachzahlung zu leisten. Tatsächlich benötigte der Angeklagte das Geld, um die Stromrechnung für die damalige Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin in der C3-Str. … in F zu bezahlen. Der Geschädigte hatte – insbesondere vor dem Hintergrund der Krankschreibung des Angeklagten – zunächst Zweifel, ob der Angeklagte eine solche Summe würde zurückzahlen können. Nachdem der Angeklagte ihm gegenüber auf Nachfrage jedoch – ebenfalls wahrheitswidrig – behauptete, er habe einen vermögenden Vater in Kanada, der ihn im Herbst besuchen und bei dieser Gelegenheit für seine Verbindlichkeiten aufkommen würde, ging der Geschädigte davon aus, dass der Angeklagte das Geld zurück zahlen werde. Tatsächlich hatte der Angeklagte von Anfang an vor, das Geld nicht zurück zu zahlen, sondern es für sich zu verwenden. In Anbetracht seiner finanziellen Situation war er zu einer Rückzahlung auch gar nicht in der Lage, was ihm auch bewusst war. Am 15.07.2014 schlossen der Angeklagte und der Geschädigte zwei schriftliche Darlehensverträge, einen über eine Darlehenssumme von 2.500,00 EUR und einen über eine Darlehenssumme von 500,00 EUR. Hinsichtlich beider Beträge wurde die Rückzahlung bis zum 15.10.2014 vereinbart. Der Geschädigte übergab dem Angeklagten entsprechend der vertraglichen Vereinbarung einen Bargeldbetrag von 3.000,00 EUR. Dies hätte der Geschädigte nicht getan, wenn er gewusst hätte, dass der Angeklagte zur Rückzahlung des Geldes weder willens noch in der Lage war. Der Angeklagte leistete bis heute keinerlei Rückzahlungen an den Geschädigten.
2) Die Zeit von Ende 2014 bis Mai 2015
Gegen Ende des Jahres 2014 kamen der Angeklagte und die Zeugin Z, welche als Haushaltshilfe für den Geschädigten S tätig war und ebenso wie der Angeklagte in der C3-Straße in F6 lebte, dahingehend überein, dass es für alle Beteiligten einfacher wäre, wenn S ebenfalls in den Stadtteil I6 ziehen würde. Als in dem Mehrfamilienhaus C3-Str. …, in dem auch die Zeugin Z eine Wohnung angemietet hatte, eine Wohnung frei wurde, unterbreiteten beide S diesen Vorschlag. Dieser war damit einverstanden, da er in der größeren Nähe zu seinen Pflegepersonen ebenfalls Vorteile für sich sah. Im Zusammenhang mit dem anstehenden Umzug von S in das Haus der Zeugin Z intensivierte sich der Kontakt zwischen beiden. Die Zeugin Z sprach in der Folgezeit S darauf an, dass sie von dem Angeklagten erfahren habe, dass er – S – diesem eine Eigentumswohnung und ein Boot geschenkt habe. S, der nie Eigentümer einer Wohnung oder eines Bootes gewesen war, war hierüber sehr überrascht und erklärte gegenüber Z, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen. S berichtete der Zeugin Z außerdem von dem Darlehen, welches er dem Angeklagten für vermeintliche Zahlungsverpflichtungen von dessen Lebensgefährtin gewährt hatte und von der ausstehenden Rückzahlung. Z, die ihrerseits eine langjährige Freundin von L1 war, gab die von S erhaltenen Informationen an diese und auch an deren Eltern weiter.
Im Januar 2015 kam es vor diesem Hintergrund zunächst zu einem massiven Streit zwischen dem Angeklagten und L1 Vater, der bereits zuvor ein angespanntes Verhältnis zu dem Angeklagten gehabt hatte. Letztlich trennte sich L1 in Folge der Ereignisse von dem Angeklagten, woraufhin dieser vorübergehend in der Wohnung seiner Tochter A2 unterkam. Nunmehr kam es auch zu einem endgültigen Zerwürfnis zwischen dem Angeklagten einerseits und S und Z andererseits, da der Angeklagte diesen die Schuld für das Ende seiner Beziehung zu L1 gab. Seine Verärgerung hierüber brachte der Angeklagte unter anderem dadurch zum Ausdruck, dass er S anlässlich dessen Geburtstags am 09.02.2015 einen handschriftlich verfassten Brief zusandte, in welchem er ihn als „Verräter“ und „Kameradenschwein“ beschimpfte und ihm vorwarf, maßgeblich am Ende seiner Beziehung beteiligt gewesen zu sein, obwohl er – der Angeklagte – stets so viel für ihn getan habe. Auch die Zeugin Z wurde von dem Angeklagten per SMS beschimpft. Noch im September 2015 kam es im Nachgang des Streits zu einer Kommunikation zwischen dem Angeklagten und S per WhatsApp, in welcher der Angeklagte den Vorwurf, S habe seine Partnerschaft ruiniert, wiederholte. In diesem Zusammenhang bezeichnete er die Zeugin Z als „scheiß osmanische Putze“. In einer am 29.09.2015 um 10:25 Uhr versandten Nachricht teilte der Angeklagte S darüber hinaus mit, dass er Glück gehabt habe, denn in der Woche nach den Streitigkeiten habe er – der Angeklagte – ihn „die Treppe runter schmeißen“ wollen.
Im März 2015 traf der Angeklagte nach längerer Zeit zufällig seine Bekannte H3 wieder, die er im Rahmen seiner Tätigkeit bei dem Pflegedienst „I“, wo auch die Zeugin H3 zwischenzeitlich als Aushilfe gearbeitete hatte, kennen gelernt hatte. Im Verlauf des Gesprächs berichtete die Zeugin H3 dem Angeklagten, dass sie in den Folgetagen mit ihrer besten Freundin – der Angeklagten Q1, die damals mit Nachnamen noch L5 hieß – in den Urlaub nach Frankreich fahren werde, wo ihre Schwester ein Ferienhaus hat. Da der Angeklagte in dieser Situation einen niedergeschlagenen Eindruck auf die Zeugin H3 machte, bot sie ihm kurzerhand an, mitzukommen. Dieses Angebot nahm der Angeklagte nach kurzer Überlegung an. Während des gemeinsamen Urlaubs lernten der Angeklagte Q und die Angeklagte Q1, geb. L5, sich kennen und verliebten sich bereits nach kurzer Zeit ineinander. Der Angeklagten erzählte der Angeklagte von Anfang an, seine Mutter sei verstorben und sein Vater sei Kanadier, betreibe in Kanada ein Hotel und sei sehr vermögend. Nicht ausschließbar ist, dass die Angeklagte ihm dies auch glaubte.
Bereits wenige Wochen nach dem gemeinsamen Frankreichurlaub zog der Angeklagte – ohne sich beim Einwohnermeldeamt umzumelden – zu der Angeklagten in deren Wohnung in der I7-Str. … in F. Die Wohnung hatte die Angeklagte von ihrem damaligen Lebensgefährten C4 angemietet, von dem sie sich nunmehr trennte. Noch im März 2015 kündigte die Angeklagte das Mietverhältnis zum 30.06.2015, um mit dem Angeklagten in eine andere Wohnung zu ziehen. Im Zusammenhang mit der Trennung der Angeklagten von C4 kam es zu Konflikten zwischen diesem und dem Angeklagten Q, nicht zuletzt, weil C4 dem Angeklagten misstraute und ihm die Geschichte über den vermögenden Vater in Kanada nicht abnahm. Anlässlich eines Besuchs von C4 in der Wohnung I7-Str. …, bei dem er persönliche Gegenstände abholen wollte, kam es zwischen ihm und dem Angeklagten auch zu einer körperlichen Auseinandersetzung, bei der der Angeklagte den Zeugen C4 angriff.
3) Die Tat vom 05.05.2015
Der Angeklagte beabsichtigte nach der erfolgten Kündigung des Mietverhältnisses, für sich und seine neue Lebensgefährtin ein Haus zu kaufen. Zu diesem Zweck nahm er noch im März 2015 Kontakt zu dem Maklerbüro F8 in F auf. Hier entdeckten beide Angeklagten ein unter der Anschrift O-Straße … in … F gelegenes Grundstück, welches mit einem Einfamilienhaus bebaut ist und von der Erbengemeinschaft U zum Verkauf angeboten wurde. Nach einer Besichtigung des renovierungsbedürftigen Hauses gab der Angeklagte Q für das Grundstück zunächst ein Kaufangebot über 380.000,00 EUR ab. Hiermit erklärte die Verkäuferin sich einverstanden, obwohl der tatsächliche Wert der Immobilie weit höher lag, da das Objekt aufgrund der Grundstücksgröße und des bestehenden Renovierungsstaus schwer zu verkaufen war. Nach weiteren über die Maklerin geführten Verhandlungen kam man dahingehend überein, dass der Angeklagte weitere angrenzende unbebaute Grundstücke ebenfalls von der Erbengemeinschaft erwerben sollte. Sämtliche Grundstücke zusammen haben eine Gesamtfläche von knapp 18.000 m². Der Angeklagte bot für die Grundstücke einen Gesamtkaufpreis von 425.000,00 EUR. Dabei erklärte er wahrheitswidrig gegenüber der Maklerin, er werde die gesamte Summe bar bezahlen, da sein vermögender Vater in Kanada ihm das Geld als „vorgezogenes Erbe“ zur Verfügung stellen werde. Tatsächlich verfügte der Angeklagte weder über das Geld, noch über entsprechende Finanzierungsmöglichkeiten, was ihm auch bewusst war.
Am 05.05.2016 trafen sich die beiden Angeklagten und die Zeugin U1 als Vertreterin der Erbengemeinschaft U bei dem Notar Q5 in F, wo der notarielle Kaufvertrag zwischen der Erbengemeinschaft und dem Angeklagten Q geschlossen wurde. Die Angeklagte Q1 wurde, da die Angeklagten zu diesem Zeitpunkt noch nicht verheiratet waren und der beurkundende Notar vor diesem Hintergrund davon abriet, nicht Vertragspartnerin. Im Einzelnen wurde vereinbart, dass der Kaufpreis in Höhe von 425.000,00 EUR am 26.05.2015 fällig werden sollte. Weiterhin wurde unter Ziff. X des Vertrages vereinbart, dass der Angeklagte sämtliche Kosten zu tragen hatte, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung des Vertrages anfallen. Die Regelung unter Ziff. IV des Vertrages, mit der dem Käufer gestattet wurde, zur Sicherstellung einer Finanzierung schon vor Eigentumsumschreibung Grundpfandrechte in beliebiger Höhe in das Grundbuch eintragen zu lassen, wurde gestrichen, nachdem der Angeklagte im Notartermin erneut erklärte, er werde das Geld von seinem Vater erhalten und den gesamten Kaufpreis sofort bar bezahlen. Der Angeklagte bot in diesem Zusammenhang noch an, den Kaufpreis bereits vor dem vertraglich festgelegten Fälligkeitsdatum zu zahlen, woraufhin der beurkundende Notar ihm davon abriet, vor Eintragung der Auflassungsvormerkung Zahlungen zu leisten. Die Zeugin U1 ging vor diesem Hintergrund bei der Vertragsunterzeichnung irrtümlich davon aus, dass der Angeklagte tatsächlich über entsprechende finanzielle Mittel verfügte. Hätte sie seine Zahlungsunfähigkeit gekannt, hätte sie den Kaufvertrag nicht unterzeichnet.
In der Folgezeit wurde zugunsten des Angeklagten vereinbarungsgemäß eine Auflassungsvormerkung für die vertragsgegenständlichen Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Entgegen den vertraglichen Vereinbarungen leistete der Angeklagte jedoch keinerlei Zahlungen auf den Kaufpreis. Auch die Notarkosten in Höhe von 3.064,73 EUR und die Maklercourtage in Höhe von 15.172,50 EUR, die er nach den vertraglichen Vereinbarungen zu tragen hatte, zahlte er nicht. Mit Schreiben vom 24.08.2015 erklärte die Erbengemeinschaft U daher den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Schreiben konnte dem Angeklagten zunächst nicht zugestellt werden, da er im Zuge der zwischenzeitlich erfolgten Eheschließung mit der Angeklagten L2 (dazu sogleich) wieder seinen Geburtsnamen Q6 angenommen und bei Abschluss des notariellen Kaufvertrages die Anschrift C3-Str. … in … F angegeben hatte, unter der er seit der Trennung von L1 nicht mehr wohnhaft war. Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt zwischen dem 24.08. und dem 26.08.2015 nahm der Angeklagte telefonischen Kontakt zu der Zeugin U1 auf und erklärte dieser gegenüber, dass die Weiterleitung des Geldes aus Kanada sich verzögern würde. Weiterhin schlug der Angeklagte der Zeugin vor, er könne das Haus doch schon einmal beziehen, damit es nicht leer stehe und jemand „darauf aufpasse“, was die Zeugin jedoch ablehnte. Auch eine Anfrage des Angeklagten, ob er das Haus von ihr mieten könne, lehnte die Zeugin ab. Die Zustellung der Rücktrittserklärung und die Löschung der Auflassungsvormerkung konnten schließlich im September 2015 erfolgen. Im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Kaufvertrages entstanden der Erbengemeinschaft U Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von 531,81 EUR. Die Grundstücke konnten schließlich im Januar 2016 zu einem Gesamtkaufpreis von 395.000 EUR an einen anderen Käufer veräußert werden.
Der Angeklagte erklärte währenddessen gegenüber der Angeklagten Q1, dass die Finanzierung des Hauskaufs durch seinen Vater gescheitert sei, weil diesem die Immobilie bei einer zwischenzeitlichen Besichtigung nicht gefallen habe und er auch mit der Eheschließung des Angeklagten nicht einverstanden sei; der ebenfalls in Kanada lebende Bruder seines Vaters werde jedoch alles Weitere bezüglich der Rückabwicklung des Vertrages regeln. Nicht ausschließbar ist, dass die Angeklagte Q1 dies auch glaubte.
4) Die Zeit von Juli 2015 bis Mai 2016
Am 09.07.2015 heirateten die Angeklagten. Im Zuge der Eheschließung nahm der Angeklagte wieder seinen Geburtsnamen Q6 an, den beide fortan auch als gemeinsamen Ehenamen führten. Die Namensänderung ließ der Angeklagte indes nicht in seinen Personalausweis eintragen.
Nachdem der Kauf des Hauses O-Straße … gescheitert war, wurde das Mietverhältnis über die Wohnung in der I7-Str. … bis zum 30.09.2015 verlängert. Im Laufe des Septembers wurden die Angeklagten auf eine leerstehende Wohnung im Erdgeschoss des Hauses M-Str. … in … F aufmerksam, welches im Eigentum des späteren Geschädigten L stand. Bei dem Objekt handelt es sich um ein 3 ½-geschossiges Mehrfamilienhaus mit drei Wohneinheiten, das im F Stadtteil T2 in gehobener Wohnlage belegen ist und über einen großen, stark verwilderten Garten verfügt. Die Wohnung im Obergeschoss des Hauses wurde durch L selbst bewohnt. Die Wohnung im Dachgeschoss des Hauses wurde bis 2013 von der Mutter von L bewohnt und nach deren Tod – wohl aus sentimentalen Gründen – durch L in unverändertem Zustand belassen und mitbenutzt. Die ca. 150 m² große Erdgeschosswohnung (Hochparterre) wurde stets vermietet, stand zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits seit längerer Zeit leer. Möglich ist, dass die Angeklagte Q1 die Wohnung zufällig auf dem Weg zur Arbeit entdeckte und aufgrund fehlender Gardinen an den Fenstern vermutete, dass die Wohnung leer stand. In der Folgezeit fuhren die Angeklagten regelmäßig an dem Haus vorbei, bis sie eines Tages L zufällig vor dem Haus begegneten. Sie sprachen ihn an und fragten, ob die Wohnung zu mieten sei. L, der lediglich über eine monatliche Rente von 1.122,46 EUR verfügte, war erfreut darüber, neue Mieter für die Wohnung zu finden, so dass der Mietvertrag bereits zum 01.10.2015 zustande kam. Die monatliche Warmmiete für die Wohnung betrug 1.005,00 EUR. Darüber hinaus wurde in dem schriftlichen Mietvertrag die Zahlung einer Kaution von 1.800,00 EUR zum Mietbeginn vereinbart.
Für den Umzug in die M-Straße mietete der Angeklagte bei der Firma W1 einen Pkw-Anhänger zum Transport der im Wesentlichen der Angeklagten Q1 gehörenden Möbelstücke. Im Anschluss an den Umzug brachte der Angeklagte den Anhänger indes nicht zurück, sondern stellte ihn am Straßenrand der I7-Straße ab, wo er wesentlich später aufgefunden wurde. Auch die für den Anhänger vereinbarte Miete bezahlte der Angeklagte bis heute nicht, da er nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügte. Aufgrund dessen wurde gegen ihn mit Strafbefehl des Amtsgerichts F3 vom 15.06.2016 (Az. …) wegen Unterschlagung eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 15,00 EUR festgesetzt. Gegen den Strafbefehl hat der Angeklagte fristgerecht Einspruch eingelegt. Das Verfahren ist im Hinblick auf das hiesige Verfahren inzwischen gemäß § 154 Abs.1, Abs. StPO eingestellt worden. Nach dem Umzug meldete der Angeklagte sich erneut nicht um, da er befürchtete, dass im Zusammenhang mit dem gescheiterten Kauf des Hauses O-Straße … finanzielle Forderungen an ihn herangetragen werden würden.
Die finanziellen Verhältnisse der Eheleute stellten sich zu dieser Zeit dergestalt dar, dass die Angeklagte Q1 in ihrem Beruf als Altenpflegerin in einem Seniorenzentrum – je nachdem, welche Zulagen für Wochenend- und Feiertagsarbeit anfielen – monatlich ca. 1.600,00 EUR bis 1.700,00 EUR netto verdiente. Dem Angeklagten Q standen bis Ende des Jahres 2015 monatlich 1.100,00 EUR Krankengeld zur Verfügung. Spätestens zum Jahreswechsel lief das Krankengeld aus. Der Angeklagte meldete sich jedoch nicht beim Arbeitsamt, da er davon ausging, sich für den Bezug von Arbeitslosengeld zunächst beim Einwohnermeldeamt ummelden zu müssen, was er aus den oben genannten Gründen jedoch vermeiden wollte. Von Beginn des Jahres 2016 an bestritt die Angeklagte Q1 den Lebensunterhalt der Eheleute daher allein. Sie überwies auch die Miete für die Wohnung in der M-Str. …, wobei sie jeweils in der Mitte des Monats eine Einzelüberweisung vornahm. Die mietvertraglich geschuldete Kaution von 1.800,00 EUR zahlten die Eheleute nicht, da ihre finanziellen Mittel hierfür nicht ausreichten.
Das Verhältnis der Eheleute zu L gestaltete sich zu Beginn des Mietverhältnisses unproblematisch, obwohl L in seinem Umfeld allgemein als unzugänglicher und eigensinniger Mensch galt, der gelegentlich auch Probleme mit Nachbarn und Mietern gerichtlich ausfocht. Hinzu kam, dass L seit dem Tod seiner Mutter, der ihn sehr belastet hatte, auch sehr zurückgezogen lebte und in höherem Maße Alkohol konsumierte, was sich auf sein Verhalten allerdings nicht auswirkte. Dennoch entwickelte sich insbesondere zwischen dem Angeklagten Q und L ein nahezu freundschaftliches Verhältnis. Da beide die meiste Zeit des Tages zu Hause verbrachten, saßen sie häufig in der Wohnung von L beieinander, tranken Kaffee und unterhielten sich. Der Angeklagte Q nahm mit L Einverständnis auch diverse Arbeiten in dem verwilderten Garten des Hauses vor, um diesen langfristig wieder nutzbar zu machen.
Möglich ist, dass L vor dem Hintergrund des zunächst guten Verhältnisses in der ersten Zeit des Mietverhältnisses nicht auf der sofortigen Zahlung der Kaution beharrte. Im weiteren Verlauf des Mietverhältnisses sprach er den Angeklagten jedoch wiederholt auf die fällige Forderung an. Der Angeklagte konnte die Kaution in Anbetracht seiner angespannten finanziellen Situation nicht zahlen. Darüber hinaus war er der Auffassung, die von ihm im Garten des Hauses M-Str. … geleisteten Arbeiten seien mehr als ausreichend, um die Forderung abzugelten. Als L immer weiter nach der Kaution fragte, erstellte der Angeklagte am 19.05.2016 einen von ihm und der Angeklagten Q1 unterschriebenen Anhang zum Mietvertrag, in dem sie sich verpflichteten, die Wohnung bei Auszug wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen. Das Schriftstück legte er L in der Hoffnung vor, dieser werde die Vereinbarung unterschreiben und die Angelegenheit mit der Kaution sodann auf sich beruhen lassen. L lehnte dies indes ab und verwies den Angeklagten darauf, dass eine solche Vereinbarung eine Kautionszahlung nicht ersetzen könne.
Vor dem Hintergrund seiner beengten und sich weiterhin verschlechternden finanziellen Verhältnisse beging der Angeklagte Q am 28.05.2016 um 12:06 Uhr einen Ladendiebstahl in einer Filiale der Drogeriekette S9 in F. Dort entwendete er Sonnencreme zum Gesamtverkaufspreis von insgesamt 48,79 EUR. Das diesbezügliche Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft F9 (Az. …) wurde seitens der Staatsanwaltschaft im Hinblick auf das hiesige Verfahren gemäß § 154 Abs.1 StPO eingestellt.
5) Die Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016
Zu einem nicht näher bestimmbaren Zeitpunkt Ende Mai 2016, spätestens aber am Vormittag des 01.06.2016, entwendete der Angeklagte Q heimlich die beiden EC-Karten des L aus dessen Wohnung. Dem Angeklagten war aufgrund der guten Kontakte zu L und der regelmäßigen Besuche in dessen Wohnung bekannt, dass L die EC-Karten auf einer Anrichte im Flur aufbewahrte und dass die zugehörige PIN auf einem Zettel notiert war, der sich in der jeweiligen Plastikschutzhülle der Karte befand. Der Zutritt zur Wohnung war dem Angeklagten uneingeschränkt möglich, da die Wohnungstür des L von außen über einen Drehknauf verfügt und stets unverschlossen blieb. Der Angeklagte beabsichtigte in Anbetracht seiner sich zuspitzenden finanziellen Situation, mit den EC-Karten Abhebungen von L Konten bei der T vorzunehmen und das Geld für sich zu verwenden.
Der Angeklagte Q tätigte in den Folgetagen auch unter Verwendung der EC-Karten mehrere Abhebungen sowohl vom Privatkonto (Konto-Nr.: …) als auch vom Mietkonto (Konto-Nr.: …) des L, wobei die Abhebungen jeweils an den Geldautomaten unterschiedlicher T1-Filialen im Stadtgebiet F erfolgten. Am 01.06.2016 hob er in der Filiale T2 um 12:24 Uhr einen Betrag von 1.000,00 EUR vom Mietkonto und um 12:26 einen weiteren Betrag von 1.000,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 02.06.2016 um 11:17 Uhr hob er in der Filiale T2 einen Betrag von 1.400,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 03.06.2016 um 13:30 Uhr hob er in der Filiale E3 einen Betrag von 1.500,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 05.06.2016 um 19:06 Uhr hob er in der Filiale T2 einen Betrag von 1.400,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 06.06.2016 um 10:27 Uhr hob er in der Filiale I6 einen Betrag von 1.500,00 EUR vom Privatkonto ab.
Bei den einzelnen Abhebungen war dem Angeklagten jeweils bewusst, dass er hierzu nicht befugt war, da L keine Kenntnis von den Abhebungen hatte und diese auch nicht gestatten würde. Der Angeklagte handelte darüber hinaus jeweils in der Absicht, die abgehobenen Geldbeträge für seine Lebensführung zu verwenden und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Das abgehobene Geld bewahrte der Angeklagte zwischenzeitlich in dem Tresor auf, der sich im Wohnzimmer der Wohnung der Eheleute Q/Q1 befindet. Die EC-Karten versteckte er im Keller des Hauses. Die Kammer konnte insoweit nicht feststellen, dass die Angeklagte Q1 hiervon Kenntnis hatte.
6) Die Tat vom 08.06.2016
Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt am 08.06.2016, wahrscheinlich um die Mittagszeit, begab der Angeklagte Q sich auf der Suche nach einem Werkzeug in den Keller des Hauses M-Str. …. Das Kellergeschoss kann aus dem Innern des Hauses nur über das Treppenhaus betreten werden. Über die Treppe gelangt man zunächst in einen zentralen Flur, von dem in sämtliche Richtungen mehrere, teilweise hintereinander gelegene Kellerräume abgehen. In der von der Treppe aus gesehen rechten Wand des zentralen Flurs befindet sich der Durchgang zur Waschküche. Nach dem Betreten der Waschküche gelangt man durch eine vor Kopf gelegene Stahltür und eine Stufe in einen tiefergelegenen hinteren Bereich des Kellers. Dort betritt man zunächst einen ca. 2,00 m tiefen und 1,30 m breiten Flur, dessen Boden mit braunen Fliesen ausgelegt ist. Von diesem geht nach links und rechts je ein weiterer, durch eine Zimmertür verschließbarer und mit diversen Gegenständen zugestellter Kellerraum ab. Geradeaus gelangt man durch eine hölzerne Zwischentür in einen weiteren, ca. 1,00 m x 1,00 m großen Flur, in dem sich vor Kopf eine Zugangstür zum Garten befindet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Räumlichkeiten wird auf die „Lichtbildmappe Keller“ im Sonderband Lichtbildmappe sowie die Lichtbilder Band VIII Bl. 1079-1085. der Ermittlungsakten Bezug genommen und diese gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
In der Waschküche traf der Angeklagte zufällig auf L. Dieser nutzte die Gelegenheit, um den Angeklagten zum wiederholten Male auf die noch offene Mietkautionsforderung anzusprechen, worüber es zwischen dem Angeklagten und L zu einer zunächst verbalen Auseinandersetzung kam. Möglich ist darüber hinaus, dass L zu diesem Zeitpunkt bereits bemerkt hatte, dass seine EC-Karten entwendet und damit Abhebungen von seinen Konten vorgenommen worden waren, und er den Angeklagten auch mit einem diesbezüglichen, gegen ihn gerichteten Verdacht konfrontierte. Dies vermochte die Kammer indes nicht positiv festzustellen. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung führte der Angeklagte L in den tiefergelegenen Bereich des Kellers und dort in den von der Waschküche aus gesehen rechtsseitig des Flurs gelegenen Raum. Hier wies er ihn auf einen Wasserschaden an der Decke hin und erklärte, dass es aus seiner Sicht wichtiger sei, sich um die Behebung derartiger Probleme zu kümmern, als um eine ausstehende Kautionsforderung. Als L jedoch weiter auf der Kautionszahlung beharrte, griff der Angeklagte nach einem am Boden liegenden Metallrohr, welches eine Länge von ca. 70 cm und einen Durchmesser von ca. 3 cm aufwies. Hiermit schlug er wenigstens zweimal auf den Kopf von L ein, der bereits nach dem ersten Schlag zusammensackte und zu Boden fiel. L erlitt durch die Schläge eine ca. 4,5 cm lange Riss-Quetschwunde an der rechten Kopfseite und einen 0,2 cm großen, mit der Wunde korrespondierenden, Defekt der Schädelknochenoberfläche. Im Anschluss hieran würgte der Angeklagte den am Boden liegenden L kräftig mit beiden Händen, wobei er dem Geschädigten beide Zungenbeinhörner brach. Bei den Schlägen auf den Kopf des L und dem anschließenden Würgevorgang war dem Angeklagten bewusst, dass der Geschädigte infolge dieser Handlungen versterben könnte. Dies nahm er jedenfalls billigend in Kauf. Nicht festgestellt werden konnte, ob der Angeklagte darüber hinaus in der Absicht handelte, den Geschädigten zu töten, um die bereits vorgenommenen unberechtigten Abhebungen von den Konten des Geschädigten zu verdecken, weitere unberechtigte Geldabhebungen zu ermöglichen und das weitere Eigentum des Geschädigten für sich zu verwenden. L verstarb auch tatsächlich an den ihm zugefügten Verletzungen, wobei im Nachhinein nicht mehr festgestellt werden konnte, ob die Schläge gegen den Kopf, das Würgen oder ein Kombinationsgeschehen aus beidem letztlich todesursächlich geworden ist.
Als der Angeklagte bemerkte, dass L tot war, zog er ihm eine Plastiktüte über den Kopf, wickelte ihn in einen Schlafsack und anschließend in eine Matratzenverpackung aus Plastik ein. Sämtliche dieser Gegenstände befanden sich zur Tatzeit in den Kellerräumlichkeiten des Hauses M-Str. …. Sodann verschloss der Angeklagte die Tür zu dem Kellerraum, in dem sich der Leichnam des L befand, damit seine Ehefrau Q1 diesen nicht entdeckte, und begann über Möglichkeiten nachzudenken, den Leichnam von L verschwinden zu lassen. Zu diesem Zweck recherchierte er im Internet und entdeckte auf der Seite „F10“ das Inserat des Zeugen E4, der einen Pkw M1 zum Verkauf anbot. Diesem schickte er noch am selben Tag um 16:30 Uhr eine E-Mail, in der er ihm einen Kaufpreis von 2.500,00 EUR für das Fahrzeug bot. Etwa zeitgleich beauftragte der Angeklagte seinen Schwiegersohn A, nach einem Pkw G1 für ihn zu suchen. Der Zeuge E4 meldete sich im weiteren Verlauf des Nachmittags bei dem Angeklagten. Der Zeuge hatte ursprünglich beabsichtigt, dass Fahrzeug M1 zu einem höheren Preis zu veräußern. Da er jedoch dringend Geld benötigte und der Angeklagte ihm anbot, den vollen Kaufpreis sofort bar zu bezahlen, nahm er das Angebot an und es wurde verabredet, dass der Angeklagte das Fahrzeug bereits am nächsten Tag abholen solle. Im weiteren Verlauf des Tages suchte der Angeklagte den I2 Baumarkt in der G-Straße in F auf, wo er um 17:30 Uhr eine Rolle Stretchfolie kaufte. Auch diese wickelte er um den Leichnam von L.
Am 09.06.2016 fuhr der Angeklagte in Begleitung seiner Ehefrau mit dem Zug nach C5 in Bayern, wo der Zeuge E4 lebt. Nach ihrer Ankunft am späten Abend übernachteten der Angeklagte und seine Ehefrau in einem Hotel. Am nächsten Morgen trafen sie sich wie verabredet mit dem Zeugen E4, beantragten beim örtlichen Straßenverkehrsamt ein Kurzzeitkennzeichen, unternahmen eine Probefahrt mit dem Fahrzeug und kauften dieses schließlich. Die Zulassung des Fahrzeuges erfolgte dabei auf die Angeklagte Q1, da der Angeklagte nach wie vor nicht über einen Personalausweis verfügte, der seinen Namen und seine Anschrift zutreffend wiedergab. Dem Zeugen E4 und seiner Ehefrau gegenüber behauptete der Angeklagte im Zusammenhang mit dem Kauf, er habe sich schon immer ein solches Allradfahrzeug gewünscht und wolle es in seiner Freizeit fahren. Der Angeklagte zahlte für den Pkw wie vereinbart einen Kaufpreis von 2.500,00 EUR. Dieses Geld, wie auch das Geld für die Zugfahrt und das Hotelzimmer, stammte aus den Abhebungen, die der Angeklagte zuvor von den Konten des L getätigt hatte. Nachdem alle Formalitäten erledigt waren, fuhren die Angeklagten mit dem Pkw M1 zurück nach F.
Am 11.06.2016 suchte der Angeklagte erneut den I2 Baumarkt in der G-Straße auf, wo er um 13:19 Uhr eine grüne Regentonne und Silikon erwarb. Sodann legte er den Leichnam von L in die Tonne, versiegelte den Deckel mit Silikon und umwickelte das gesamte Regenfass von außen mit Folie, um den Austritt von Verwesungsgeruch zu verhindern. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt in den folgenden Tagen verwarf er seinen ursprünglichen Plan, den Leichnam mit dem gekauften Pkw M1 aus dem Haus zu schaffen, sondern brachte die Regentonne in den Garten des Hauses, legte sie in eine bereits ausgehobene, ca. 1,5 m tiefe Sickergrube rechts neben einer Eibe und bedeckte die Tonne mit Erde, einer stabilen Kunststoffplane, zwei Metallplatten sowie einer weiteren Schicht Erde. Auch reinigte er den Keller, um Blutspuren zu entfernen und entsorgte das Metallrohr, mit welchem er L geschlagen hatte. Zudem informierte er sich ab dem 13.06.2016 auf verschiedenen Internetseiten über Möglichkeiten zur Beseitigung von Verwesungsgeruch aus Räumlichkeiten.
7) Die Tat vom 14.06.2016
Am 14.06.2016 beschloss der Angeklagte Q, den Pkw C des L, amtliches Kennzeichen …, welcher sich bis zu diesem Zeitpunkt in der Garage des Hauses M-Str. … befunden hatte, zu veräußern. Hierbei ging es dem Angeklagten zum einen darum, bei etwaigen Nachfragen nach dem Verbleib von L plausibel erklären zu können, dieser sei verreist. Zum anderen beabsichtigte der Angeklagte nunmehr, über die Abhebungen von den Konten des Vermieters hinaus einen Teil von L Eigentum zu Geld zu machen und für sich zu verwenden.
Der Angeklagte suchte daher das Autohaus B in F auf. Dort schloss er unter Vorlage seines Personalausweises, aus dem sich nach wie vor der Name I8 und die Anschrift C3-Str. … in F ergaben, einen schriftlichen Kaufvertrag über das Fahrzeug des L. Dabei war ihm bewusst, dass er nicht befugt war, über das Eigentum des verstorbenen L zu verfügen. Vereinbart wurde ein Kaufpreis von 1.550,00 EUR. Hiervon wurden dem Angeklagten im Gegenzug für die Übergabe des Fahrzeugs jedoch nur 775,00 EUR ausgezahlt, da er den Fahrzeugbrief nicht vorlegen konnte. Die andere Hälfte des Kaufpreises sollte der Angeklagte bei der Übergabe des Fahrzeugbriefes erhalten. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da es dem Angeklagten nicht gelang, der Fahrzeugbrief in der Wohnung des L ausfindig zu machen.
8) Die Taten vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016
In der Folgezeit tätigte der Angeklagte Q erneut unter Verwendung der EC-Karten des L mehrere Abhebungen sowohl vom dessen Privatkonto (Konto-Nr.: …) als auch vom Mietkonto (Konto-Nr.: …), wobei die Abhebungen jeweils in der T1-Filiale T2 erfolgten. Am 14.06.2016 um 19:00 Uhr hob er einen Betrag von 200,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 18.06.2016 um 17:24 Uhr hob er einen Betrag von 900,00 EUR vom Mietkonto ab. Am 28.06.2016 hob er um 19:34 Uhr einen Betrag von 500,00 EUR vom Privatkonto und um 19:36 Uhr einen weiteren Betrag von 500,00 EUR vom Mietkonto ab. Am 30.06.2016 um 19:36 Uhr hob er einen Betrag von 1.100,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 18.07.2016 um 18:29 Uhr hob er einen Betrag von 1.000,00 EUR vom Mietkonto ab. Am 29.07.2016 um 17:24 Uhr hob er einen Betrag von 1.000,00 EUR vom Privatkonto ab. Am 06.08.2016 um 13:42 Uhr hob er einen Betrag von 200,00 EUR vom Privatkonto und um 13:44 Uhr einen weiteren Betrag von 200,00 EUR vom Mietkonto ab.
Bei den einzelnen Abhebungen war dem Angeklagten jeweils bewusst, dass er zu Verfügungen über das Vermögen des verstorbenen L nicht befugt war. Der Angeklagte handelte darüber hinaus jeweils in der Absicht, die abgehobenen Geldbeträge für sich und seine Lebensführung zu verwenden und sich so eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Auch bezüglich dieser Abhebungen ging der Angeklagte so vor, dass er das Bargeld zunächst im Tresor aufbewahrte und die EC-Karten weiterhin im Keller versteckte. Auch insoweit konnte die Kammer nicht feststellen, dass die Angeklagte Q1 hiervon Kenntnis hatte.
Sämtliche seit dem 01.06.2016 abgehobenen Geldbeträge verwendete der Angeklagte in den folgenden Wochen für seine Lebensführung. So kaufte er seiner Ehefrau Q1 von dem Geld einen Ring und einen gebrauchten Pkw S10. Auch gab er das Geld für gemeinsame Restaurantbesuche und einen Kurzurlaub der Eheleute in E5 in den Niederlanden Ende Juli 2016 aus. Einen Teilbetrag verschenkte er an seine Tochter A2. Auch der Angeklagten Q1 übergab er zwei Bargeldbeträge in Höhe von 950,00 EUR und 500,00 EUR, die diese am 13.06.2016 und 08.08.2016 auf ihr Konto bei der T (Konto-Nr. …) einzahlte. Lediglich ein Restbetrag von 1.000,00 EUR konnte bei einer späteren Durchsuchung der Wohnung der Eheleute Q/Q1 noch im Tresor aufgefunden werden.
Der Angeklagten Q1 gegenüber gab der Angeklagte Q auf deren Nachfrage nach der Herkunft des Geldes an, er habe sich mit seinem Vater in Kanada versöhnt, woraufhin dieser ihm Geld geschickt habe, außerdem habe er einen Aushilfsjob in der Strandbar „T5“ am C6 in F angenommen. Nicht ausschließbar ist insoweit, dass die ehemalige Angeklagte Q1 ihm dies – ohne die Angaben zu überprüfen – auch glaubte.
9) Die Zeit von Mitte Juni 2016 bis zum 18.08.2016
Ab Mitte Juni 2016 bemerkte die Zeugin E6, die mit ihrem Mann unter der Anschrift M-Str. … lebt und sich unregelmäßig mit L zum Kaffeetrinken traf, dass sie L seit etwa zwei bis drei Wochen nicht mehr gesehen hatte. Da dies nicht ungewöhnlich für den sehr zurückgezogen lebenden L war, machte die Zeugin E6 sich zu diesem Zeitpunkt zunächst noch keine weitergehenden Gedanken. Am 17.06.2016 traf die Zeugin E6 auf der M-Straße auf den Zeugen T6. Dieser war ein gemeinsamer Bekannter von L und dessen in England lebenden Freundes T7. Der Zeuge T6 war durch T7 beauftragt worden, bei L nach dem Rechten zu sehen, nachdem T7 – der regelmäßig mit L telefonierte – diesen trotz mehrfacher Versuche nicht mehr telefonisch erreichen konnte. Gemeinsam schellten beide zunächst bei L und anschließend, nachdem niemand geöffnet hatte, bei den Eheleuten Q/Q1. Der Angeklagte Q öffnete die Tür und gab den Zeugen gegenüber auf Befragen an, er wisse nichts über den derzeitigen Aufenthalt von L, er habe ihn aber noch vor wenigen Tagen in seiner Wohnung gehört und gehe davon aus, dass L eine neue Freundin habe und deshalb kaum noch zu sehen sei. Dies kam der Zeugin E6 sehr abwegig vor, weshalb sie sich entschloss, in nächster Zeit eine Vermisstenanzeige aufzugeben, was sie dann Ende Juni auch tat. Erste polizeiliche Ermittlungsmaßnahmen verliefen jedoch erfolglos. In der Folgezeit fragte die Zeugin E6 wiederholt bei dem Angeklagten Q nach L. Der Angeklagte erklärte der Zeugin daraufhin, L sei verreist, gegebenenfalls mit seiner neuen Freundin. Möglich ist, dass auch die Angeklagte Q1 den Angeklagten in den folgenden Wochen wiederholt nach dem Verbleib von L befragte und er ihr gegenüber identische Angaben machte.
Anfang August 2016 verkaufte der Angeklagte den Pkw M1 an das Autohaus B. Am 08.08.2016 suchte die Angeklagte Q1 die T1-Filiale T2 auf, um den von ihrem Mann erhaltenen Bargeldbetrag in Höhe von 500,00 EUR auf ihr Konto einzuzahlen. Hierbei wurde sie von der Zeugin I9 bedient. Gegenüber der Zeugin teilte die Angeklagte mit, dass sie sich Sorgen um ihren Vermieter machen würde, da sie ihn bereits seit längerer Zeit nicht gesehen habe. Darüber hinaus fragte sie die Zeugin I9, ob diese anhand der Kontobewegungen erkennen könne, wo L sich derzeit aufhalte. Die Zeugin I9 teilte der Angeklagten mit, dass sie hierüber aus Datenschutzgründen keine Auskunft geben könne. Sie sah aber im Nachgang des Gesprächs die Kontoumsätze von L ein und stellte fest, dass in den zurückliegenden Wochen mehrere Abhebungen an verschiedenen Geldautomaten vorgenommen worden waren und das Konto nunmehr überzogen war. Dies verwunderte die Zeugin sehr, da ihr L als langjähriger Kunde bekannt war und sie wusste, dass er Abhebungen vom Konto ausschließlich am Schalter tätigte und sein Konto in den vergangenen Jahren auch nie überzogen hatte. Die Zeugin forderte daher von der hausinternen Revisionsabteilung die Lichtbilder der Überwachungskameras der jeweiligen Geldautomaten zu den vorgenommenen Abhebungen an. Hierbei fiel ihr sodann auf, dass die Abhebungen tatsächlich nicht von L vorgenommen worden waren. Die Zeugin sperrte daher die EC-Karten und informierte den Leiter der T1-Filiale T2, den Zeugen G2. Dieser nahm wiederum Rücksprache mit dem zuständigen Mitarbeiter der Revisionsabteilung, dem Zeugen I10, welcher am 18.08.2016 die Polizei informierte.
Noch am selben Tage konnte der Angeklagte Q als die Person auf den Lichtbildern, welche die Abhebungen vorgenommen hatte, identifiziert werden. Er wurde daraufhin zunächst als Zeuge und sodann als Beschuldigter polizeilich vernommen. Im Rahmen der Vernehmung räumte der Angeklagte schließlich ein, L getötet und den Leichnam im Garten des Hauses M-Str. … vergraben zu haben. Daraufhin wurde das Gartengelände des Hauses mit Leichenspürhunden abgesucht, die jedoch nicht anschlugen. Erst nachdem der Angeklagte die genaue Position des Leichnams angegeben hatte, konnte dieser aufgefunden werden. Der Angeklagte wurde daraufhin festgenommen. Die Angeklagte Q1 wurde ebenfalls vorläufig festgenommen, allerdings nach kurzer Zeit wieder aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Nicht ausschließbar ist, dass die Angeklagte Q1 im Zusammenhang mit der Festnahme des Angeklagten Q ein Gespräch mit der Tochter des Angeklagten A2 über die Eltern des Angeklagten Q führte und in diesem Zusammenhang erstmalig davon erfuhr, dass die Eltern des Angeklagten in der H-Str. … in F leben. Zwischenzeitlich hat die Angeklagte Q1 das Scheidungsverfahren von dem Angeklagten Q eingeleitet, das zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung im hiesigen Verfahren jedoch noch nicht abgeschlossen war.
Das Haus in der M-Str. … wurde in der Folgezeit mehrfach durch die ermittelnden Kriminalbeamten durchsucht. In der Wohnung der Angeklagten wurde anlässlich einer dieser Durchsuchungen ein auf den 17.02.2016 datiertes und nicht unterschriebenes Testament für L aufgefunden, welches durch den Angeklagten Q handschriftlich verfasst wurde und in dem formuliert ist, dass L die Erdgeschosswohnung des Hauses und die Einliegerwohnung im Kellergeschoss nebst Gartengrundstück und Doppelgarage auf die Angeklagten übertrage.
10) Schuldfähigkeit
Bei Begehung der vorgenannten Taten war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten Q in keinem Fall aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
III) Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
1) Die Einlassungen der Angeklagten
a) Der Angeklagte Q
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung – gestützt durch eine schriftliche Einlassung – zur Vorgeschichte der Taten und zur Sache wie folgt eingelassen:
Seine Frau – die Angeklagte Q1 – und er hätten Herrn L Ende September 2015 kennen gelernt. Zu dieser Zeit hätten sie noch 1.100,00 EUR Krankengeld von ihm – dem Angeklagten – zur Verfügung gehabt. Sie hätten ihn – Herrn L – vor dem Haus M-Str. … fegen gesehen. Seine Frau habe die leerstehende Wohnung schon ein paar Mal beim Vorbeifahren gesehen und so hätten sie angehalten und Herrn L angesprochen. Da die Wohnung ihnen gut gefallen habe und es keinen anderen Interessenten für die Wohnung gegeben habe, seien sie sich schnell einig geworden. Schon in den ersten Gesprächen mit Herrn L sei die Sprache auf ihre Berufe – die der Angeklagten – gekommen und darüber sei Herr L sehr erfreut gewesen. Er – der Angeklagte – habe ihm angeboten, sich um den sehr schlechten Zustand des Hauses zu kümmern und das total verwilderte Gartengrundstück aufzuforsten. Herr L habe ihm erzählt, dass er alleinstehend sei und es auch keine Verwandten gäbe, die ihm mal rund um das Haus geholfen hätten. Ein großer Sturm aus dem Jahr 2014 habe in seinem Garten eine große Buche zerstört und in das Gebäude kippen lassen. Da er nicht ausreichend versichert gewesen sei, sei er auf den Instandsetzungskosten sitzen geblieben und habe alle Reparaturen aus eigener Tasche bezahlen müssen. Dadurch bedingt habe er sein letztes Geld für Reparaturen ausgegeben. Er habe darüber geklagt, sich nichts leisten zu können. In den ersten Gesprächen seien sie auf seine gesundheitliche Situation zu sprechen gekommen, die nicht sehr stabil gewesen sei. Er – der Angeklagte – habe zu ihm gesagt, er brauche sich keine Sorgen zu machen, sie – die Angeklagten – würden sich um ihn kümmern, wenn der Bedarf so wäre. Sie kämen ja beide aus der Pflege und Herr L habe einen sehr erleichterten Eindruck auf ihn gemacht. Natürlich hätten sie auch ihren Kindern darüber berichtet, die sich auch dafür interessiert hätten und Herrn L nach ersten Kontakten recht nett gefunden hätten. Alle benötigten Gartengeräte (Schubkarre, Hecken- und Astscheren, Harken und Laubbesen, Sägen, Spaten u.s.w.) seien von ihm – dem Angeklagten – angeschafft und bezahlt worden. Viele der von ihm gefällten Bäume und Sträucher habe er in tagelanger Arbeit in Ölfässern verbrannt, da kein Geld für den Abtransport da gewesen sei. Keiner der Anwohner habe sich gestört gefühlt. Ganz im Gegenteil, man habe sich darüber gefreut, dass das Grundstück aufgeforstet worden sei und endlich wieder Licht auch auf andere Grundstücke gefallen sei. Zwei große, alte Birken direkt an der Straße hätten gefällt werden müssen. Daraufhin habe eine Nachbarin eine Firma bestellt, welche die Bäume zerlegt habe. Die dadurch entstandenen Kosten seien Herrn L aufgrund seines Geldmangels geschenkt worden. Er betone den Geldmangel deshalb so, da ihm ja vorgeworfen werde, er würde sich vermögende Menschen aussuchen, um an deren Geld zu kommen. Die in und um das Haus anfallenden Arbeiten hätten ihm Freude gemacht, auch Herr L habe sich in den ersten Monaten sehr darüber gefreut und es sei richtig viel Arbeit gewesen. Auch die Wohnung von Herrn L habe er aufgeräumt und sie einigermaßen wohnlich gemacht. Die Mutter von Herrn L sei im Jahr 2013 verstorben und seit dieser Zeit sei die Dachgeschosswohnung über Herrn L unbewohnt gewesen. Diese Wohnung habe er mit der Erlaubnis von Herrn L Anfang 2016 seiner Tochter gezeigt. Natürlich wäre es schön gewesen, wenn noch Familie in das Haus eingezogen wäre. Außerdem hätte Herr L noch eine Miete zusätzlich gehabt und das wäre gut gewesen. Im Laufe der ersten Monate habe er häufig mit Herrn L zusammen gesessen, Kaffee getrunken und sich mit ihm unterhalten. Er – der Angeklagte – habe ihn mal gefragt, was aus dem Haus mal werden solle und das man sich kümmern müsse, um wenigstens die Substanz zu erhalten. Er – Herr L – habe sowas gesagt wie „wir können ja mal sehen, wie sich das mit uns entwickelt“ und ob er sich später einmal auf sie verlassen könne und nicht in irgendein Heim müsse. Anfang 2016 habe er – der Angeklagte – einmal an einem Abend so etwas wie einen „Testamentsvorschlag“ auf einen Ringbuchblock, in dem auch andere Entwürfe seien, geschrieben, habe das aber nicht weiter mit Herrn L erörtert. Er habe ihn gut leiden gemocht und habe ihn nicht damit verunsichern oder belasten wollen, sondern habe das einfach für sich geschrieben. Im Weiteren seien sie immer sehr nett zu Herrn L gewesen, hätten schon mal für ihn mitgekocht und versucht, ihn zu integrieren. Von der Kaution sei bis März 2016 keine Rede mehr gewesen, weil sich Herr L wohl darüber bewusst gewesen sei, was er – der Angeklagte – alles im und um das Haus herum gemacht habe.
Anfang März sei die Laune von Herrn L schlagartig umgeschlagen. Es sei davor auch schon mal zu Missstimmung gekommen, aber da es nur ganz kurze Episoden gewesen seien, habe er – der Angeklagte – dem nicht viel beigemessen und manches auf den Konsum von Alkohol geschoben, den er – Herr L – immer wieder konsumiert habe. Auch habe Herr L immer noch an dem Verlust seiner Mutter gelitten und er – der Angeklagte – habe ihn öfter wieder aufgebaut. Ab März sei es dann richtig kritisch und suspekt geworden. Er – Herr L – habe ihn – den Angeklagten – immer wieder regelrecht beschimpft und ihn und seine Familie beleidigt, z.B. „Du Hurensohn, wie viele Kinder habt ihr eigentlich von wie vielen Partnern“, „Die Kerle (Söhne) stehen nachts draußen und saufen“, „Hast du keine Eier deiner Frau gegenüber“, „Du zerstörst ja lieber meinen Wald und fällst Bäume, um den Lebensraum meiner Tiere zu zerstören“, „Ich habe mir mit euch eine Laus in den Pelz gesetzt“, „Ihr seid ein asozialer Haufen“, „Du bist ein Totalversager, der nichts zu sagen hat“, „Ihr gewährt Verbrechern Unterschlupf, du bist bestimmt auch nur kriminell“, „Ihr breitet euch aus wie eine Seuche“. Herr L habe seiner Meinung nach immer abgewartet, bis seine Frau außer Haus sei, habe dann bei ihm angeschellt und es sei losgegangen. Er – der Angeklagte – habe mittlerweile von Frau E6 erfahren, dass vorherige Mieter von Herrn L ähnliches erlebt hätten und am Ende nur noch Rechtsstreitigkeiten gewesen seien, aber er habe sich zugetraut, mit Herrn L klar zu kommen. Auch der Eigentümer des anderen Nebenhauses habe über eine 20 Meter hohe Tanne geklagt, die sich stark zu seinem Haus neige, aber Herrn L sei das wohl egal gewesen.
Jetzt schreibe er über den schlimmsten Tag seines Lebens. Seit diesem Tag habe er ein Menschenleben auf dem Gewissen und es falle ihm schwer, darüber nachzudenken und zu berichten. An dem besagten Tag, er sei sich mittlerweile sicher, dass es Montag der 30.05.2016 gewesen sei, sei er in den Keller gegangen und sei dort in der Waschküche auf Herrn L getroffen. Er – Herr L – habe direkt angefangen, zu schimpfen und habe gesagt, was denn mal mit der Kaution wäre. Daraufhin habe er – der Angeklagte – gesagt, „ich komm mit und zeige Dir mal was“. Er sei mit ihm in den kleinen Flur direkt neben der Waschküche gegangen und habe auf einen großen Wasserfleck in einem angrenzenden Sperrmüllkeller direkt unter der Decke gezeigt und zu ihm gesagt, dass wohl ein Wasserrohr unter ihrer Küche – der der Angeklagten – leck sein müsse und dass es repariert werden müsse. Er – Herr L – habe daraufhin durch die offene Tür unter die Decke des Kellers geschaut. Er habe geflucht und geschimpft wie ein Verrückter und habe auf einmal ein Stück Rohr aus dem Sperrmüllkeller in der Hand gehabt, sich zu ihm umgedreht und wild schimpfend mit dem Rohr nach ihm geschlagen. Er – der Angeklagte – sei ausgewichen, sei aber dennoch an der Schulter getroffen worden. Daraufhin sei er „durchgedreht“, das Maß sei wohl voll gewesen. Er habe ihm das Rohr aus der Hand gerissen, unverhältnismäßig nach ihm geschlagen und ihn am Kopf getroffen. Er habe seiner Meinung nach zweimal direkt hintereinander nach ihm geschlagen. Er – Herr L – habe ihn angeschrien, dass er wohl mit seiner Meinung über ihn richtig gelegen habe und er – der Angeklagte – wohl auch noch ein Mörder sei. Er – der Angeklagte – habe daraufhin das Rohr fallen gelassen, ihm mit beiden Händen an den Hals gegriffen und ihn seinerseits angeschrien, er solle endlich ruhig sein. Seiner Meinung nach sei das alles in wenigen Minuten passiert. Herr L sei zusammen gesackt und sei tot gewesen. Der arme Mann lebe nicht mehr und sein Leben – das des Angeklagten – sei auch am Ende. Er habe in der Anklageschrift gelesen, dass er ihm wohl die Zungenbeine gebrochen habe. Er habe wohl ab aller Verhältnismäßigkeit fest zugegriffen. Er habe gedacht, er – Herr L – habe vielleicht einen Herzinfarkt gehabt, da er so zusammengesackt sei. Er – der Angeklagte – sei wie paralysiert gewesen und habe das Geschehene nicht begreifen können. Er sei kein gewalttätiger Mensch. Er habe nach Lebenszeichen geschaut, aber Herr L sei tot gewesen. Er habe die Stahltür zur Waschküche geschlossen und sei gestört durch das Haus gelaufen. In der Anklageschrift stehe, dass seine Frau zu dieser Zeit Urlaub gehabt habe, sie sei aber nicht zuhause gewesen. Er sei in ihrer Wohnung auf- und abgelaufen und seine Gedanken seien um das Geschehen gekreist. Er sei noch einige Male hinunter in den Keller gegangen, um sich zu vergewissern, ob Herr L nicht doch noch lebe und/oder alles nur ein böser Traum gewesen sei. Er habe große Angst gehabt, sich an die Polizei zu wenden, zum einen da er schon Vorstrafen habe und er Angst gehabt habe, dass man ihm nicht glaube, wie es sich ja jetzt auch so darstelle. Er sei sich aber sicher, dass wenn Herr L Familie sprich Angehörige gehabt hätte, er zur Polizei gegangen wäre. Er hätte keinen Verwandten in der Ungewissheit lassen können, was mit Herrn L passiert sei.
Er glaube, es sei der nächste Tag gewesen, an dem er Herrn L in einen Schlafsack eingebettet habe. Vorher habe er Herrn L eine Plastiktüte über den Kopf gezogen, weil er es nicht ertragen habe, sein Gesicht zu sehen. Danach habe er aus einem Nebenkeller eine dicke Plastikplane genommen und Herrn L komplett darin eingewickelt und die Folie mit starkem Klebeband verklebt. Danach habe er Herrn L zwei Meter weiter in einen weiteren kleinen Flur gelegt. Er habe die Tür von dem Flur abgeschlossen und den Schlüssel an sich genommen, damit seine Frau nicht auf den Leichnam habe stoßen können. Sie seien nie von da aus auf den Hof gegangen, da die Nebeneingangstür aus Stahl sei und im Türrahmen festgerostet gewesen sei und somit nicht aufgegangen sei. Er sei nicht weiter mit der Situation klargekommen und total paralysiert durch den Tag gelaufen. Er habe nur noch den armen alten Mann im Kopf gehabt, der durch seine Schuld tot gewesen sei.
Einen weiteren Tag später sei er in seine Wohnung – die des Herrn L – gegangen. Er sei auch da hin und her gelaufen und habe sich immer wieder gefragt, was er getan habe. Er habe auch nach den Heizkörpern gesehen und ob eventuell elektrische Geräte abgeschaltet werden müssten. Auf einer Anrichte im Flur hätten offen zwei Kreditkarten in einer Klarsichthülle gelegen, inklusive der dazugehörigen PIN. Er habe gewusst, dass Herr L kein Geld gehabt habe, sei aber doch wohl neugierig auf die Konten gewesen und so habe er in der T1 nachgesehen. Er sei überrascht gewesen, dass auf dem einen Konto ca. 7.000,00 EUR gewesen seien und auf dem anderen ca. 2.000,00 EUR. Ohne groß zu überlegen, ob ihn jemand auf der Kameraaufzeichnung wiedererkennen würde, habe er ca. 2.000,00 EUR von den Konten abgehoben. Er glaube, ihm sei zu diesem Zeitpunkt schon klar gewesen, dass alles auffallen würde. Er habe das Geld genommen und sei nach Hause gegangen. Die Kontokarten habe er im Keller versteckt. Er habe seiner Frau erzählt, dass er noch offenes Geld aus älteren Geschäften abgeholt habe und auch Geld von seinem Vater bekommen habe. Er habe begonnen, sich mit allen nur möglichen Sachen abzulenken. Er habe im Internet nach einem Fahrzeug für ihn gestöbert, da er auch keines mehr gehabt habe. Fast jeden Tag sei er zur T1 etwas Geld abheben gegangen. Im Internet sei er auf einen russischen M1 gestoßen, den er immer schon gut gefunden habe. Nachdem er sich mit dem Verkäufer einig gewesen sei, habe er seine Frau gefragt, ob sie mit ihm nach Bayern fahre, um das Fahrzeug abzuholen und so hätten sie es auch gemacht. Zu der Zeit habe er seinen Schmerzmittelkonsum, der ohnehin schon zu hoch gewesen sei, auf ein Vielfaches gesteigert, um seine Gedanken irgendwie zu betäuben. Er habe seine Schmerzmittel von fünf verschiedenen Ärzten bezogen, um an die genommene Menge zu kommen, außerdem habe er noch Schmerzmittel beigekauft. Mittlerweile habe Frau E6 und auch seine Frau ihn angesprochen gehabt, ob er Herrn L nicht gesehen habe. Er habe in der ersten Zeit noch die Post und die Zeitungen verschwinden lassen. Das alles sei in den ersten ca. 12 Tagen nach dem Unglückstag passiert. Herr L habe sich immer noch in dem kleinen abgesperrten Kellerflur befunden und er habe einen stechenden Geruch bemerkt, als er die Flurtür geöffnet habe. Er habe schon in dieser Woche ein im Internet gefundenes Öl in der T8-Apotheke gekauft, welches starke Gerüche vertreibt. Das werde sich bestimmt nachvollziehen lassen, da so ein Öl bestimmt nicht oft gekauft werde. Er habe in einem Baumarkt eine Regentonne mit Deckel gekauft und auch Folie. Er habe, während seine Frau mit ihrer Freundin H3 unterwegs gewesen sei, Herrn L in weitere Folie verpackt in die Regentonne gelegt und den Deckel mit Silikon versiegelt. Danach habe er die Türzarge der Eisentür, die zum Hof führe, mit Rostlöser eingesprüht und sie letztlich mit einem Hammer aufgeschlagen. Danach habe er die Tonne rausgebracht und sie ca. 6 m weiter gebracht zu einer Eibe. Unter der Eibe sei ein alter, nicht mehr angeschlossener Sickerschacht gewesen. Er habe die Tonne dort hinein gelegt und alles wieder mit Erde bedeckt. Das habe er mitten am Tag gemacht und sich danach mehrfach übergeben, weil es ihm nicht gelungen sei, an etwas anderes zu denken, als das, was er gerade gemacht habe. Er habe bei einer Werkzeugverleihfirma ein Ozongerät für eine Woche ausgeliehen, um sämtliche Gerüche im Keller zu beseitigen. Weiterhin habe er die zwei Flure mit Chlor und Hochdruck mehrmals gereinigt, als wenn er alles Geschehene habe wegwaschen wollen.
Seit dieser Zeit habe er alle Zeitungen und auch Post unten auf die Treppe zu seiner Wohnung – der des Herrn L – gelegt. Seine Frau habe nun immer häufiger nach Herrn L gefragt und er habe gesagt, dass er bestimmt für ein paar Tage irgendwo hingefahren sei. Da diese Geschichte davon abhängig gewesen sei, dass auch sein Fahrzeug unterwegs sein müsste, habe er den Wagen genommen und ihn zum Autohändler B gebracht. Dort habe er das Fahrzeug verkauft und da er keinen Fahrzeugbrief gehabt habe, habe er nur die Hälfte der ausgemachten Verkaufssumme bekommen. Wieder zuhause angekommen, habe er noch einmal nach dem Brief gesucht, habe ihn aber nicht gefunden und alles so belassen, wie es gewesen sei. Ihm sei es völlig gleich gewesen, dass er immer mehr Personalität preisgegeben habe und er sei sich sicher gewesen, das alles auffallen würde. Er habe nur nicht den Mut gehabt, zur Polizei zu gehen und alles zu erzählen. Jedenfalls habe er auch Frau E6 und einem plötzlich auftauchenden alten Bekannten von Herrn L erzählt, dass Herr L wohl ein paar Tage nach Frankreich gefahren sei, wo er häufig Urlaub gemacht habe. Seine Frau und auch Frau E6 hätten ihn immer öfter gefragt, ob er denn nicht mehr wüßte und warum wohl Herr L ihn nicht über seinen Urlaub informiert habe. Er sei immer nur ausgewichen, habe sich betäubt, habe versucht, sich abzulenken und habe dafür jede Menge Geld ausgegeben. Seine Frau habe noch ein paar Mal gefragt, woher er denn das ganze Geld gehabt habe und er habe immer das gleiche gesagt (gute Geschäfte mit alten Dingen, wie er es schon öfter gemacht habe, alte Schuldner kontaktiert und auch von seinem Vater). Frau E6 habe mittlerweile eine Vermisstenmeldung bei der Polizei gemacht gehabt und so seien auch zwei Polizisten aufgetaucht, die nach Herrn L gefragt hätten und auch einmal in seine Wohnung und um das Haus herum gegangen seien. Er habe immer dasselbe gesagt, dass er auch nichts wisse und dass er sich vorstellen könne, dass Herr L vielleicht nach Frankreich gefahren sei. Er habe weiterhin große Mengen an Opiaten (Schmerzmittel) genommen und versucht, sich mit Geld ausgeben abzulenken. Er sei häufig mit der Familie Essen gegangen, habe seiner Frau ein paar schöne Sachen gekauft und sei mit seiner Frau ein paar Tage nach Holland gefahren. Aber alles Ablenken habe ihm nicht viel genutzt. Er habe immer den Gedanken gehabt, ein Menschenleben auf dem Gewissen zu haben und habe darauf gewartet, dass alles herauskommen würde. Anfang Juli habe er beschlossen, den M1, der sowieso nie richtig funktioniert habe, wieder abzugeben. Er sei auch mit diesem Fahrzeug nach B gefahren und habe dort den M1 verkauft. Da das Fahrzeug auf seine Frau zugelassen gewesen sei, habe er eine schriftliche Vollmacht zum Verkauf des Fahrzeugs vorlegen müssen, was er auch getan habe. Das sei der einzige Kontakt seiner Frau zu B gewesen und das auch nur schriftlich und auf den M1 bezogen. Ca. Mitte Juli sei ein Mitarbeiter von der Poststelle T2 gekommen und habe ihm ein Paket von Post aus dem Postfach von Herrn L gegeben, da dieser nicht mehr gekommen sei, um seine Post abzuholen. Wenn er das richtig verstanden habe, sei seitdem das Postfach gekündigt gewesen. In der Anklageschrift stehe, dass es einen Brief aus Anfang Juni geben würde, an dem DNA von Herrn L sei. Diesen Brief könne Herr L nicht in der Hand gehabt haben, da er schrecklicherweise am 30.05.2016 gestorben sei. Er – der Angeklagte – habe die gesamte Post ins Treppenhaus gelegt. Zuerst unten an der Treppe, wie schon erwähnt, dann aber auch auf die Treppe der Zwischenetage. Diese gesamte Treppe sei mit altem Teppich bezogen und wohl voll mit DNA. Er könne sich nicht erinnern, auch nur einen Brief mit in seine Wohnung – die des Herrn L – genommen zu haben. Es könne gar keinen Brief aus 06/2016 geben, den Herrn L in der Hand gehabt haben könne. Daher könnten keine Fingerabdrücke von ihm an einem solchen Brief sein. Man müsse mal nachsehen, ob es vielleicht ein Zahlendreher im Datum der Rechnung gewesen sei und/oder ob die Rechnung in der richtigen Reihenfolge zur vorherigen gewesen sei. Man könnte nachsehen, an welchem Tag die letzte Tageszeitung in der Wohnung oder im Flur bei den alten Zeitungen sei, die Herr L immer gesammelt habe, bevor er sie weggeworfen habe. Auch könnte man nach einer Fernsehzeitung und dem dazugehörigen Aufschlag sehen. Herr T7 habe Herrn L schon am 30.05.2016 nicht mehr erreicht, wie er berichtet habe, und Herr L sei meist zuhause gewesen. Niemand könne Herrn L nach dem 30.05. gesehen haben. Auch könne Herr L nicht mehr Anfang des Monats nach seiner Rente gesehen haben, wie er es sonst vielleicht gemacht habe. Aber er denke, dass man das alles nachprüfen könne und dass die Wahrheit siege. Es sei total schlimm, das man jetzt nach solchen Dingen sehen müsse. Aus seiner Sicht sei schon alles schrecklich genug und er schäme sich zutiefst dafür. Er glaube, es sei der 16.08.2016 gewesen, an dem ihm seine Frau erzählt habe, dass sie bei der T1 gewesen sei und darum gebeten habe, doch mal nach dem Konto von Herrn L zu sehen, ob sich eventuell ein Aufenthaltsraum von ihm ergebe oder auch suspekte Sachen zu erkennen seien. Ab da habe er gewusst, dass es sich nur noch um ein paar Tage handeln könne, bis er aufgefallen sei und so sei es dann auch gewesen. Jetzt sehe es so aus, dass ein Mensch tot sei, seine Frau, die gar nichts gewusst habe, werde mit beschuldigt und er wisse nicht, wie er mit all dem leben solle und wer oder was er eigentlich noch sei. Jeden Morgen sei sein erster Gedanke, dass er ein Menschenleben auf dem Gewissen habe und seiner Familie das Leben zerstört habe. Er schäme sich zutiefst für alles Geschehene und würde sein Leben dafür geben, alles ungeschehen machen zu können.
Herrn S habe er im Sommer 2013 kennengelernt während seiner Arbeit bei I. Da Herr S offene Wunden an Bein und Fuß gehabt habe, habe er ihn anfangs nur am Morgen zum Wickeln der Beine aufsuchen können. Die Spätschicht habe sich um die Wundflächenversorgung kümmern müssen und das habe er zu diesem Zeitpunkt noch nicht gedurft. Erst ca. 12/2013 habe ihn seine Kollegin und spätere Bekannte angelernt, eine entsprechende Wundversorgung bei Herrn S durchzuführen. Zu diesem Zeitpunkt habe er schon zum größten Teil, ca. 98 %, Spätschichten gemacht, da die meisten Kollegen nur in der Frühe hätten arbeiten wollen. Herr S sei sehr verwahrlost gewesen und seine Wohnung in einem desolaten Zustand. Er habe keine sozialen Kontakte außer dem Pflegepersonal aus dem I11 gehabt, wohin er jeden zweiten Tag morgens zur Dialyse gemusst habe. Lediglich eine Wäscherei habe ab und zu nach einem telefonischen Auftrag schmutzige gegen saubere Wäsche getauscht. Herr S habe sehr schlecht laufen können und habe sich schwerfällig bis tollpatschig durch die Wohnung bewegt. In seinem Badezimmer habe sich eine Badewanne befunden, die er mangels Gleichgewicht nicht habe nutzen können und ein zerschlagenes Keramikwaschbecken. Einzig die Toilette sei zu gebrauchen gewesen, aber es sei alles sehr dreckig, schmierig und defekt gewesen. Herr S habe fast immer in seinem Fernsehsessel gesessen, in dem er auch geschlafen habe. Sein Tagesablauf habe hauptsächlich aus Fernsehen und DVD schauen bestanden. Er habe ihm – dem Angeklagten – sehr leid getan in seinem Zustand und seinem Chaos, so sei es dazu gekommen, dass er Herrn S als letzten Patienten auf seine Liste gesetzt habe und somit gegen ca. 21:30 Uhr am Abend bei ihm angekommen sei. Er habe dann ca. 45 Minuten mit der Wundversorgung zu tun gehabt, sei aber oft bis 23:30 Uhr geblieben, habe etwas in der Wohnung aufgeräumt und Herrn S Gesellschaft und Unterhaltung geleistet. Man könne das ganz leicht nachvollziehen, denn der Firmenwagen habe einen Transponder gehabt, der genau angezeigt habe, wo der Wagen sich um welche Uhrzeit befunden habe. Zu den Monaten März/April seien sie schon gut befreundet gewesen und er habe Herrn S geholfen, wo er nur gekonnt habe. Er sei jede Woche ein- bis zweimal zum Einkaufen gefahren, meist in die N1, da er eine N1-Karte gehabt habe. Er habe sämtliche Arztbesuche mit ihm – Herrn S – gemacht, dafür gesorgt, dass er einen Rollstuhl bekommen habe und sei mit ihm zur Anpassung des Rollstuhls in ein Sanitätshaus gefahren. Auch seien sie des Öfteren in die Stadt gefahren, wo sie einen neuen Handyvertrag für ihn – Herrn S – gemacht und vernünftige Kleidung gekauft hätten. Auch seien sie des Öfteren (mindestens 10-mal) nach Holland W2 gefahren, wo dann eingekauft worden sei. Herr S sei zwar nicht vermögend gewesen, aber er habe wohl eine recht gute Rente gehabt und sein Geld gerne für Genussmittel (Alkohol und Lebensmittel) eingesetzt. Auch seien sie mehrfach in das G3 gefahren, wo dann auch kulinarisch erstklassig eingekauft worden sei. Ab dem Monat Juni 2014 sei er – der Angeklagte – krankgeschrieben gewesen, da ihm Doppelschichten an den Wochenenden und lange, körperlich sehr anstrengende Schichten zu viel geworden seien und er zuhause zusammengebrochen sei. Seine sämtlichen Vitalwerte seien aus den Fugen geraten und ein Notarztwagen habe ihn ins Krankenhaus gebracht. Er sei dann für 3 Tage auf die Intensivstation gekommen und dann noch 7 Tage auf eine „normale“ Krankenstation. Seine Nervenendschädigung in Verbindung mit seinem insulinpflichtigen Typ I Diabetes und seine gesamte gesundheitliche Situation hätten einen normalen Arbeitsalltag nicht zugelassen und so sei er fortlaufend krankgeschrieben worden. Seine dadurch vorhandene große Freizeit habe er für Herrn S eingesetzt, so dass kein Tag vergangen sei, an dem er sich nicht um ihn gekümmert habe. Sie hätten Tagesausflüge zu den Stauseen im Sauerland und ins Bergische Land gemacht, seien weiterhin nach Holland gefahren, hätten in der Eisdiele seiner damaligen Lebensgefährtin – der des Angeklagten – gesessen, bei N2, C7 und in vielen Cafés und Einkaufszentren. Er – der Angeklagte – habe sich dann einen Kombi Pkw gekauft, in dem dann der Rollstuhl gestanden habe. Da sie immer gemeinsam unterwegs gewesen seien, habe Herr S ihm angeboten, das Fahrzeug auf seinen Namen zuzulassen. Im Weiteren sei es für ihn – Herrn S – noch von Vorteil gewesen, da sonst sein Schadenfreiheitsrabatt verfallen wäre, der mittlerweile nur noch 40 % ausgemacht habe. Seit mindestens Juli 2014 sei er – der Angeklagte – jeden Tag bei und zur Verfügung von Herrn S gewesen. Auch habe er ihn meist mittags schon von der Dialyse abgeholt.
Zu dieser Zeit habe er eine Stromjahresendabrechnung bekommen und habe 2.500,00 EUR auf einmal zahlen müssen, wohl weil sie eine auf Strom laufende Fußbodenheizung in ihrer Wohnung gehabt hätten. Er habe Herrn S gefragt, ob er ihm die Summe leihen könne, habe ihm aber erzählt, das Geld würde für eine neue Eistheke gebraucht. Er habe sich nicht die Blöße geben wollen, eine Fußbodenheizung so falsch berechnet zu haben. Herr S habe ihm das Geld gegeben und sie hätten einen Vertrag aufgesetzt, der noch weitere 500,00 EUR beinhaltet habe, sozusagen als Zinsen. Eigentlich hätten sie darüber gelacht, da Herr S sich schon im Klaren darüber gewesen sei, was er – der Angeklagte – alles für ihn getan habe. Mittlerweile habe er auch die Körperpflege für ihn übernommen. Zweimal pro Woche sei gebadet worden unter schwerste Bedingungen, da Herr S Fuß mit Wunden behaftet gewesen sei, er einen Dialysekatheder in der Brust getragen habe und er kaum beweglich gewesen sei. Aber sie hätten eine gute Körperpflegesituation geschaffen. Im Weiteren sei er – der Angeklagte – dabei gewesen, seine Wohnung – die des Herrn S – zu entmüllen und eine gewisse Ordnung und Sauberkeit herzustellen. Ab November 2014 habe er Frau Z angesprochen, ob sie nicht einmal pro Woche 3-4 Stunden für Herrn S die Wohnung reinigen möchte. Frau Z sei eine Freundin seiner damaligen Lebensgefährtin L1 gewesen und habe als Putzfrau in der Eisdiele von L1 gearbeitet. Sie habe auch in I6 gewohnt. Z und L1 hätten ihn immer wieder gefragt, was er denn für seine Arbeit bei Herrn S bekommen würde, da sich beide um den Umfang seiner Arbeit bewusst gewesen seien. Da er nicht habe sagen wollen, dass er alles unentgeltlich leiste, habe er gesagt, dass Herr S eine kleine Eigentumswohnung hätte, die er – der Angeklagte – irgendwann einmal erben würde. Herr S habe gar keine Eigentumswohnung gehabt und auch sonst kein Vermögen oder Wertvolles. Er sehe die Sache so, dass Z durch seine Aussage stark animiert gewesen sei, Herrn S auf ihre Seite zu ziehen, um von ihm zu nutznießen. Zum Januar 2015 sei eine Wohnung in Z Haus freigewesen, die für Herrn S geeignet gewesen sei und sie hätten mit Herrn S die Vorteile dieser Wohnsituation besprochen. Herr S habe gerne in ihrer Nähe wohnen wollen und eingewilligt und so sei der Umzug geplant worden. Im Laufe von Dezember und Januar 2015 habe sich Herr S plötzlich langsam von ihm entfremdet und immer mehr Zeit mit Z verbracht. Es sei für ihn – den Angeklagten – einerseits ok gewesen und andererseits habe es ihn verwundert. Er habe dann von seiner Lebensgefährtin L1 erfahren, dass Herr S mit Z darüber gesprochen habe, dass er – der Angeklagte – bei ihm Schulden habe, wobei zwischen Herrn S und ihm gar keine Rede mehr von dem Geld gewesen sei, da er – Herr S – wohl auch gewusst habe, was er – der Angeklagte – alles für ihn getan habe. Dabei sei es nicht geblieben. Herr S habe plötzlich auch L1 Vater angesprochen, der häufig in der Eisdiele gewesen sei, und habe auch ihm erzählt, dass er – der Angeklagte – Schulden bei ihm – Herrn S – habe. Diese Situation sei stark mit dafür verantwortlich gewesen, dass L1 und er – der Angeklagte – sich getrennt hätten. Zu dieser Zeit sei er zu seiner Tochter gezogen und habe mit Herrn S nichts mehr zu tun haben wollen. Er habe ihm gesagt, was er von ihm halte und habe ihm angeboten, ihm seine gesamten Dienstleistungen einmal finanziell aufzulisten. Er habe ihn – Herrn S – gefragt, was das alles solle, habe aber keine Antwort bekommen und so habe er alles auf sich beruhen lassen, habe aber stark mit dieser Situation zu schaffen gehabt. Die Arbeit bei I und auch im Weiteren mit Herrn S habe ihm Spaß gemacht und ihn ausgefüllt. Er habe immer ein gutes Gefühl dabei gehabt und niemals das Vorhaben gehabt, jemandem etwas weg zu nehmen. Während der Zeit mit Herrn S habe er – Herr S – ihm – dem Angeklagten – erzählt, dass er bis zu einem Jahr zuvor einen Freund gehabt habe, der wohl auch sehr viel für ihn getan habe. Das habe ihm – dem Angeklagten – nichts ausgemacht und er habe sich nicht vorstellen können, dass es mit ihm ähnlich laufen könnte. Dieser Freund und auch Herr S seien einmal angeklagt worden, einen sozialen Träger, er glaube einen Landschaftsverband, um Leistungen und Geld betrogen zu haben. Was daraus geworden sei, wisse er nicht. Im Juli oder August 2015 habe er über WhatsApp noch einmal Kontakt zu Herrn S aufnehmen wollen, weil es ihn immer noch interessiert habe, warum er – Herr S – das alles gemacht habe, worauf er – Herr S – geschrieben habe: „Erst die Kohle und dann reden“. Daraufhin habe er – der Angeklagte – ihm – Herrn S – noch einmal alles geschrieben, was er – der Angeklagte – für ihn – Herrn S – getan habe und was er – Herr S – ihm – dem Angeklagten – angetan habe. Er glaube, er habe diese Nachricht mit den Worten „ich wollte Dich die Treppe runter schuppen“ beendet, aber als Metapher dafür, wie übel er – Herr S – ihm – dem Angeklagten – mitgespielt habe. Man solle die ganze Nachricht lesen.
Er habe seine Frau im März 2015 kennen gelernt und sich sofort sehr in sie verliebt. Er habe vorgehabt, ihnen ein schönes Zuhause zu schaffen und habe einen Immobilienmakler zu Hilfe genommen. Es habe jemanden in seinem Leben gegeben, der sehr vermögend gewesen sei und der habe ihm vor Jahren mal versprochen, ihm zu helfen, wenn er einmal Eigentum finanzieren wolle. Seine Frau und er hätten sich für ein sehr schönes altes Haus in uriger, grüner Lage entschieden. Der Immobilienmakler habe wohl so schnell wie möglich seine Provision absichern wollen, so sei ein Termin auf den anderen gefolgt, bis zum tatsächlichen Vertrag. Er habe gesagt, dass er das Geld besorgen würde und seine Bonität sei nicht weiter überprüft worden. Nachdem er mehrfach versucht habe, seinen früheren Freund ausfindig zu machen und an das versprochene Darlehen zu kommen, habe er irgendwann erfolglos aufgegeben. Er habe Frau U1 (die Eigentümerin des Hauses) gefragt, ob sie das Haus nicht erst einmal an ihn vermieten könne, was sie aber abgelehnt habe. Er habe definitiv zu hoch hinaus gewollt in seiner Vorstellung vom großen Glück und habe dabei eine mehr als peinliche Situation geschaffen. Da er nicht gewusst habe, wie er sich weiter habe verhalten sollen, habe er versucht, jedem weiteren Kontakt aus dem Weg zu gehen und habe sich nicht mehr gemeldet. Dies sei sicherlich ein nicht faires und ordentliches Verhalten von ihm gewesen und tue ihm auch leid, aber er habe niemals vorgehabt, jemanden zu betrügen, noch habe er irgendeinen Vorteil durch diese gesamte Situation gehabt. Sein Verhalten hierbei sei natürlich nicht richtig gewesen, aber er frage sich bei all dem, was er in der Anklageschrift gelesen habe, ob nicht durch die Tatsache, dass er einmal wegen Betruges (aus seiner Sicht falscherweise) verurteilt worden sei, sein ganzes restliches Leben als Betrug ausgelegt werde. Er habe auch in dieser Sache, an die er sehr blauäugig herangegangen sei, niemandem schaden wollen.
Auf Nachfrage des Gerichts und der weiteren Verfahrensbeteiligten hat der Angeklagte sich ergänzend wie folgt eingelassen:
Seine Scheidung von I3 sei im Jahr 2012 gewesen. Er habe während der Ehe den Ehenamen I4 angenommen. Seinen Geburtsnamen Q6 habe er erst mit der neuen Heirat im Jahr 2015 wieder angenommen. In der Zeit nach seiner Scheidung habe er als Spielhallenaufsicht gearbeitet. In diesem Zusammenhang habe er Kontakt zu Frau H2 gehabt, über die er dann mit „I“ in Kontakt gekommen sei. Er habe sich ihr als Ergotherapeut vorgestellt, das sei er auch. Es stimme zwar, dass er die Prüfung nicht bestanden habe und auch den Titel nicht führen dürfe, aber er sei ausgebildet. Er habe sein Leben immer schon runder und schöner machen wollen und habe gelegentlich Sachen gesagt, die nicht stimmen. Er habe dann ab dem 01.06.2013 eine Stelle bei „I“ gehabt und dort zwischen 1.300,00 EUR und 1.400,00 EUR netto verdient. Er glaube, zu diesem Zeitpunkt keine Schulden gehabt zu haben, da er ja sieben Jahre Insolvenz mit Restschuldbefreiung hinter sich gehabt habe. Im Rahmen seiner Tätigkeit bei „I“ habe er Herrn T3 kennengelernt. Dieser habe ihm 900,00 EUR angeboten. Bei seinem Pkw W – dem des Angeklagten – sei der TÜV abgelaufen gewesen und das Fahrzeug sei nicht mehr TÜV-fähig gewesen. Von den 900,00 EUR habe er sich daher einen Pkw P angeschafft. Eine Ratenzahlung sei mit Herrn T3 nicht vereinbart gewesen. Er – der Angeklagte – habe ihm aber gesagt, dass er das Geld zurückzahlen werde. Er habe auch 150,00 EUR zurückgezahlt. Dann sei Herr T3 ins Altenheim gekommen und seine gesundheitliche Situation – die des Angeklagten – habe sich zugespitzt. Dann habe er – der Angeklagte – sich nicht mehr bei Herrn T3 gemeldet. Er hätte es machen müssen, aber irgendwie sei er nie dazu gekommen. Im Jahr 2014 sei „I“ auf einen neuen Träger übergegangen. Er sei dort weiter beschäftigt gewesen mit demselben Verdienst wie zuvor. Er sei allerdings häufig krankgeschrieben gewesen, da er der Belastung nicht gewachsen gewesen sei. Es habe in diesem Zusammenhang mal eine Unterhaltung mit Kollegen darüber gegeben, dass er – der Angeklagte – den Pflegedienst übernehmen wolle. Dies sei allerdings zu einem Zeitpunkt gewesen, als sich noch niemand anderes dafür interessiert habe. Er habe sich das so vorgestellt, dass alles beim Alten bleibe und dieselben Leute dort weiter arbeiten würden. Er habe nur jemanden finden müssen, der das Ganze finanziert hätte. Er selbst habe ein großes Interesse an der Übernahme des Pflegedienstes gehabt. Ihm sei aber bewusst gewesen, dass er das nicht selber habe stemmen können.
Als er das Geld von Herrn S erhalten habe, habe er diesem gesagt, dass das Geld für ein Kühlaggregat in der Eisdiele seiner Lebensgefährtin L1 benötigt werde. Dies habe aber nicht gestimmt. Es sei um eine sehr hohe Rechnung von S5 über 2.500,00 EUR gegangen. Die habe er von dem Geld auch tatsächlich bezahlt. Es könne auch sein, dass er Herrn S gegenüber angegeben habe, dass er sich an ihn gewandt habe, nachdem sein in Kanada lebender Vater einen Herzinfarkt erlitten habe. Er habe halt alles besser darstellen wollen, als es tatsächlich gewesen sei. Er sei geborener Q6, Herr Q3 sei aber nicht sein biologischer Vater. Das sei ein Mann aus einer anderen Beziehung seiner Mutter, der in Kanada lebe. Seine Mutter habe ihm das erzählt, er selbst habe zu diesem Mann keinen Kontakt. Er wisse auch nicht, ob sein biologischer Vater vermögend sei. Das sei Wunschdenken gewesen. Diese Geschichte ziehe sich schon seit Jahren durch sein Leben. Er habe auch L1 davon erzählt. Der weitere, in den Darlehensverträgen mit Herrn S aufgeführte, Betrag von 500,00 EUR sei ihm nicht ausgezahlt worden. Bei diesem Betrag handele es sich um die Zinsen für die ihm zu Verfügung gestellten 2.500,00 EUR. Herr S habe immer Spaß daran gehabt, sich so etwas auszudenken und Vertragsformulare aus dem Internet runter zu laden. Er – der Angeklagte – habe an Herrn S keinerlei Rückzahlungen geleistet. Er sei der Meinung gewesen, dass die von ihm geleisteten Arbeiten als Gegenleistung mehr als ausreichen würden. Dies habe er mit Herrn S so nicht besprochen. Er sei aber von dessen Einverständnis ausgegangen. Irgendwie sei das zwischen ihnen klar gewesen. Sein Schwiegersohn – der des Angeklagten – habe ihm dann einen G1 besorgt. Der sei kurzzeitig auf seinen Schwiegersohn angemeldet gewesen und dann auf Herrn S. Die Anmeldung auf den Schwiegersohn habe keinen tiefergehenden Sinn gehabt. Es sei wohl günstiger so gewesen. Dann habe Herr S ihm angeboten, den Wagen über ihn zu versichern, damit er nicht seinen Schadenfreiheitsrabatt verliere. Er – der Angeklagte – habe dann den Vorteil gehabt, dass er weniger Steuern und Versicherung habe zahlen müssen. Das Fahrzeug sei für ihre beiden Belange gleichermaßen geeignet gewesen, da ein Rollstuhl hinein gepasst habe. Anfang 2016 habe er das Fahrzeug dann aber wieder abgegeben, weil es TÜV-fällig gewesen sei. Anfang 2015 habe er noch mit L1 in der C3-Str. … gewohnt. Ca. 40 m entfernt habe Z gewohnt, dort, wo Herr S dann auch eingezogen sei. Er wisse von den Vorbereitungen für den Umzug, habe von dem Umzug selbst allerdings nichts mehr mitbekommen, da dies zu der Zeit gewesen sei, als ihre Beziehung – die zu Herrn S – beendet worden sei. Das Verhältnis sei abgebrochen, weil Herr S sich in sein Leben – das des Angeklagten – eingemischt habe und sich wegen des Darlehensvertrages auch an Personen gewandt habe, die ihm – dem Angeklagten – ohnehin nicht wohlgesonnen gewesen seien, unter anderem an L1 Vater. Er – Herr S – habe wohl sein Geld zurück haben wollen, aber auf ganz massive und unangenehme Weise. Es habe ja diese WhatsApp-Nachrichten gegeben, in denen er – Herr S – geschrieben habe: „Erst Kohle, dann reden“. Er – der Angeklagte – habe aber auch danach kein Geld mehr zurückgezahlt und auch das Auto nicht umgemeldet. Er habe Herrn S bei WhatsApp geschrieben, dass er aus Kanada zurück sei. Dort sei er jedoch nicht gewesen. Er wisse nicht, wieso er das geschrieben habe. Diese Geschichte habe sich quer durch sein Leben gezogen und sei immer wieder aufgetaucht, er könne das nicht erklären. Er erinnere sich daran, Herrn S auch einen Brief geschrieben zu haben. Seiner Lebensgefährtin habe er erzählt, dass er von Herrn S eine Eigentumswohnung bekommen habe. Dies sei jedoch nur eine Erklärung für seine Lebensgefährtin gewesen, weshalb er so viele Stunden bei Herrn S verbringe. Im Januar 2015 habe er einen großen Streit mit L1 Vater gehabt, weil Herr S dort seine Schulden – die des Angeklagten – angemeldet habe. Bei diesem Streit habe er – der Angeklagte – ihren Vater verbal angegangen, weil er – der Vater – ein absoluter Tyrann sei. Es sei auch so, dass sie – der Angeklagte und seine Lebensgefährtin – sich eine Wohnung direkt neben der Eisdiele angesehen hätten. Das wäre für seine Lebensgefährtin auch sicher gut gewesen. Er habe aber nicht dort einziehen wollen, weil er mit ihrem Vater nicht gut klargekommen sei. Er – der Angeklagte – habe L1 Vater in dem Streit dann auch gesagt, dass er – der Angeklagte – niemals dort einziehen werde.
Nach der Trennung von L1 sei er erst mal zu seiner Tochter gezogen. Im März 2015 habe er dann mit seiner Freundin H3 einen Urlaub in der Normandie gemacht. H3 sei eine gemeinsame Freundin von ihm und seiner Frau – der Angeklagten Q1 – gewesen. In diesem Urlaub hätten sie sich kennen gelernt. Seine Frau habe damals noch einen Lebensgefährten gehabt, den C4. Von diesem habe sie sich aber mehr oder minder schon getrennt gehabt. Allerdings habe sie noch mit ihm und ihrer Tochter L4 zusammen in einer Wohnung in der I7-Straße gelebt. Ca. 3 bis 4 Wochen nach dem Urlaub sei er zu seiner Frau gezogen. Mit ihr sei es von Anfang an Thema gewesen, dass er einen Vater in Kanada habe. Dies sei schon durch H3 so gekommen, der er ja auch davon erzählt habe, und dann habe er das einfach weiter durchgeführt.
Seine Frau und er seien dann zu einem Immobilienmakler gefahren und hätten nach einem Objekt gesucht. Das Haus O-Straße habe ihnen gut gefallen. Sie hätten umziehen wollen, da seine Frau ja in einer Wohnung gelebt habe, die Herrn C4 gehörte und die sie von ihm angemietet gehabt habe. Er habe damals kein Vermögen gehabt. Der Kaufpreis sei hoch gewesen, er meine über 400.000,00 EUR. Er habe jemanden aus seiner Vergangenheit gehabt, der ihm zugesagt gehabt habe, dass er – der Angeklagte – sich an ihn wenden könne, wenn er in finanzieller Hinsicht mal etwas brauchen würde. Diese Person habe er schon seit Jahren nicht mehr gesehen. Die Person habe ihm aber vor langer Zeit mal gesagt, dass sie ihm Geld zur Verfügung stellen würde, falls er mal eine Immobilie finanzieren müsse. Dabei ginge es nicht um eine Schenkung, sondern er – der Angeklagte – solle das Geld dann bei der Person abbezahlen. Er könne eigentlich keine 400.000,00 EUR abbezahlen, das sei daher sehr blauäugig von ihm gewesen. Den Namen der Person wolle er hier nicht nennen. Sie existiere aber, das sei etwas anderes als mit Kanada. Es sei richtig, dass er beim Notar den Geldgeber nicht erwähnt, sondern davon gesprochen habe, dass sein Vater aus Kanada das Haus finanzieren werde. Das habe er gemacht, weil das für die Leute halt einleuchtender sei. Es sei auch richtig, dass die Ziffer IV des Vertrages betreffend die Bestellung von Sicherheiten vor diesem Hintergrund gestrichen worden sei. Der notarielle Vertrag sei am 05.05. unterschrieben worden. Seine Frau sei auch dabei gewesen. Er habe bei Vertragsschluss noch seine alte Adresse angegeben, da er sich nicht umgemeldet gehabt habe und die alte Adresse halt noch in seinem Personalausweis gestanden habe. Solche Aussagen, wie die über seinen vermögenden Vater in Kanada, habe er jedermann gegenüber getätigt und habe dann auch dabei bleiben müssen, um nicht sein Gesicht zu verlieren. Er habe auch seiner Frau ein Zuhause bieten wollen. Er habe aber gedacht, dass alles im Sande verlaufen müsse, weil ja die Bonität nicht da gewesen sei. Im Endeffekt sei der Vertrag unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zustande gekommen. Ihm sei es dabei nur um die Immobilie gegangen. Das Land sei komplett verwildert gewesen. Er habe auch nicht vorgehabt, diese große Fläche zu bewirtschaften, das habe halt einfach an der Immobilie mit dran gehangen. Er habe insoweit gar nicht richtig darüber nachgedacht, was er mit den Flächen solle, weil ihm die ganze Zeit klargewesen sei, dass es nicht funktionieren würde. Im August habe er noch einmal mit Frau U1 telefoniert. Ihm sei das alles sehr unangenehm gewesen und er habe sie gefragt, ob sie ihm das Haus vermieten würde. In diesem Zusammenhang habe er ihr gegenüber angegeben, dass es eine Erbstreitigkeit in Bezug auf seinen Vater in Kanada gegeben habe. Das stimme jedoch nicht. Die ganze Geschichte über den Vater in Kanada sei gelogen. Auch den soeben erwähnten Geldgeber gebe es nicht. Seiner Frau habe er auch erzählt, dass seine Mutter nicht mehr lebe. Die lebe aber noch. Er habe nur keinen Kontakt mehr mit ihr gehabt, weil es einen Streit gegeben habe. Seiner Frau gegenüber habe er es immer so dargestellt, dass er Geld für das Haus aus Kanada bekommen würde. Nachdem der Kauf gescheitert gewesen sei, habe er ihr gesagt, dass sein Vater sich gegen den Hauskauf entschieden habe, da diese Immobilie nicht tragbar sei. Sie habe keine diesbezüglichen Nachfragen gestellt, da er immer gesagt habe, dass er sich darum kümmern werde.
Seine Frau und er seien in der Folgezeit öfter an der Wohnung in der M-Straße vorbeigefahren. Seine Frau habe ihm gesagt, dass die Wohnung schön und unbewohnt sei. Sie hätten dann Herrn L vor dem Haus gesehen und ihn angesprochen. Sie hätten sich dann auch schnell geeinigt. Der Umzug sei mit einem Bekannten seiner Tochter, den Jungs aus der Familie, einem großen Anhänger und seinem G1 – dem des Angeklagten – durchgeführt worden. Den Anhänger habe er bei der Firma W1 gemietet. Hierbei habe er wiederrum seinen alten Personalausweis mit der unzutreffenden Anschrift vorgelegt, da er es die ganze Zeit nicht hinbekommen habe, sich korrekt an- oder abzumelden. Er habe dann den Anhänger nicht zurückgebracht. Das habe eigentlich ein Bekannter tun sollen. Dieser habe es dann aber nicht gemacht. Deshalb habe der Anhänger noch lange da herum gestanden. Er – der Angeklagte – hätte das eigentlich überprüfen müssen. Das habe er aber nicht gemacht. Er habe eine Kaution für den Anhänger hinterlegt, wisse aber nicht, ob das für die Miete gereicht hätte. Es sei richtig, dass er aufgrund dieses Vorfalls mittels Strafbefehls zu einer Geldstrafe verurteilt worden sei. Er habe aber nie vorgehabt, den Anhänger weiter zu benutzen oder jemandem zu schaden. Den Mietzins habe er nicht zahlen können, schließlich sei der Anhänger erst Monate später wieder aufgetaucht. Dafür habe sein Krankengeld nicht gereicht. Seine Frau sei Altenpflegerin und habe damals in einem Seniorenzentrum gearbeitet, wo ihr Einkommen bei ca. 1.800,00 EUR bis 2.000,00 EUR gelegen habe. Er selbst habe im Jahr 2015 ca. 1.100,00 EUR Krankengeld erhalten, weil er lange krank gewesen sei. Im Krankenschein habe er dann die Kündigung von „I“ erhalten. Das sei Ende 2015 gewesen, den genauen Zeitpunkt könne er nicht mehr angeben. Als der Mietvertrag für die Wohnung in der M-Str. … abgeschlossen worden sei, habe es die Krankengeldzahlung aber noch gegeben. Hartz IV habe er im Anschluss nicht beantragen wollen, da er sich dann ja hätte offenbaren und ummelden müssen. Den Mietvertrag für die Wohnung in der M-Straße hätten sie am 01.10.2015 unterzeichnet. Die Kaltmiete habe 900,00 EUR betragen zzgl. Nebenkosten, insgesamt ungefähr 1.000,00 EUR. Hinsichtlich der Kaution sei besprochen worden, dass die zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt werden könne. Das sei dann aber nie passiert. Ein konkretes Datum sei nicht vereinbart gewesen. Dann habe er auch schon angefangen, die Arbeiten im Garten zu machen. Es sei richtig, dass er – der Angeklagte – den „Anhang zum Mietvertrag“ vom 19.05.2016 nach einem Gespräch mit Herrn L verfasst habe. Er – der Angeklagte – habe ihm – Herrn L – das Schriftstück auch ausgehändigt. Aus seiner Sicht habe es einer Unterschrift des Herrn L nicht mehr bedurft und er – der Angeklagte – habe auch nie von ihm verlangt, es zu unterschreiben. Er habe ihm das Schriftstück als Sicherheit gegeben. Er – Herr L – habe aber immer gesagt, dass das zwei Paar Schuhe seien und das mit der Kaution nichts zu tun habe. Er – der Angeklagte – habe dann gesagt, dass es doch bescheuert sei, das Geld anzulegen, wo keiner von ihnen etwas damit anfangen könne. Es sei richtig, dass er auch das Testament für Herrn L aufgesetzt habe. Er habe das einfach mal runter formuliert, ohne darüber nachzudenken, sich mal in einer solchen Situation wie der jetzigen zu befinden.
Hinsichtlich der Tötung des Herrn L sei er sich sicher, dass der Tattag der 30. Mai gewesen sei. Er habe es schon am Anfang daran festmachen können, wann er die ersten Abhebungen vorgenommen habe. Die Tat sei zwei Tage vorher gewesen. Er habe sich dann auch durch Herrn T7 bestätigt gesehen, der Herrn L ab dem 30. Mai nicht mehr habe erreichen können. Es sei definitiv der 30. Mai gewesen. Wenn er bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung angegeben habe, dass er schon vor dem Verschwinden von Herrn L im Besitz von dessen EC-Karten gewesen sei, dann sei das nicht zutreffend. Herr L hätte es sofort bemerkt, wenn die Karten weg gewesen wären und dann hätte es direkt in dem Moment Streit gegeben. Wenn er bei dieser ersten Beschuldigtenvernehmung gesagt habe, dass er Anfang Juni einen erheblichen Streit mit Herrn L gehabt habe, so könne er da jetzt nichts zu sagen. Es sei halt Ende Mai/Anfang Juni gewesen. Er habe sich in der Situation keine Gedanken darüber gemacht, wann die ersten Abhebungen gewesen seien. Er habe nur immer gesagt, dass die Abhebungen erst nach der Tötung gewesen seien. Er sei an dem Tag um 9:00 Uhr aufgestanden. Seine Frau sei mit einer Freundin oder ihrer Tochter unterwegs gewesen. Vorher habe man noch zusammen Kaffee getrunken. Dann habe er irgendetwas in der Wohnung gebastelt, er glaube, an einem alten Plattenspieler. Dafür habe er ein Werkzeug gebraucht. Deshalb sei er in den Keller gegangen. Herr L sei schon in der Waschküche gewesen. Die Tat sei so abgelaufen, dass Herr L einen Schritt in den vermüllten Kellerraum gemacht habe. Er – der Angeklagte – habe ihm – Herrn L – den Wasserschaden gezeigt. Er – Herr L – habe dann nach links nach diesem Rohr gegriffen, sich umgedreht und nach ihm geschlagen. Er – der Angeklagte – sei zu diesem Zeitpunkt noch im Flur gewesen. Er habe Herrn L das Rohr weggenommen. Dieser sei dann auch im Flur gewesen. Er – der Angeklagte – habe nach ihm geschlagen, er meine zwei Mal. Von Herrn L sei darauf nur eine verbale Reaktion gekommen. Er habe gesagt: „Jetzt bist du auch noch ein Mörder“. Er – der Angeklagte – könne sich nicht erklären, warum Herr L das gesagt habe. Er könne jetzt auch nichts dazu sagen, dass er in der ersten Beschuldigtenvernehmung nicht erwähnt habe, dass Herr L ihn zuerst mit dem Rohr geschlagen habe. Das habe keinen besonderen Grund. Er habe sich ja erstmal mit der Sache auseinandersetzen müssen. Die Blutspuren in dem Kellerraum könnten nur dadurch entstanden sein, dass Herr L im Bereich der Türzarge angelehnt zum Liegen gekommen sei. Er habe aufrecht in der Türzarge gesessen. Er – der Angeklagte – habe hinterher auch Blut von der Tür gewischt. Sonst könne in dem Raum kein Blut gewesen sein, da alles im Flur stattgefunden habe. Bei den Schlägen und auch beim Würgen habe Herr L noch gestanden. Es seien Schläge auf den Kopf gewesen. Er – der Angeklagte – habe ihm beide Hände um den Hals gelegt, mit den Daumen auf dem Kehlkopf. Herr L sei binnen Sekunden zusammen gesackt. Er – der Angeklagte – habe dann geguckt, ob Herr L wirklich tot sei und nach einem Puls und Atemgeräuschen gesucht. Dann habe er die Flurtür zugemacht und nur gedacht, das könne alles nicht wahr sein. Die Tür zu dem Kellerraum gehe nach rechts auf. Herr L habe im Bereich der Zarge gelegen, eigentlich noch vor dem Türblatt. Er – der Angeklagte – habe ihn nicht bewegt. Am Tattag habe er nur die Tür von dem zweiten Flur zugemacht und abgeschlossen, damit seine Frau nicht darüber stolpere, wobei sie eigentlich gar nicht in diesen Bereich des Kellers gehen würde. Erst zwei Tage später habe er ihn ein paar Meter verlegt und in den anderen Flur gebracht. Dort habe er ihn mit einer Matratzenverpackung umwickelt. Erst habe er ihn noch in den Schlafsack gelegt. Die Folie habe er mit Panzerband verklebt. Zu diesem Zeitpunkt habe er ihm auch die Tüte über den Kopf gezogen, da es ihm nicht möglich gewesen sei, Herrn L ins Gesicht zu sehen. Deshalb könne er auch nichts dazu sagen, ob der Leichnam sich zu diesem Zeitpunkt bereits verändert gehabt habe. Er habe sich ein bisschen starr und kalt angefühlt, aber auch das könne er nicht so genau sagen. Am Tattag habe er ihn so liegen gelassen, wie er lag. Er wisse nicht mehr, wann er die weitere Folie gekauft habe.
Herr L habe eine Wohnungstür mit Drehknauf gehabt, die nicht abgeschlossen gewesen sei, so dass er Zugriff auf die EC-Karten gehabt habe. Die Abhebungen von den Konten des Herrn L wolle er nicht bestreiten. Ihm sei sowieso klar gewesen, dass irgendwann alles rauskommen werde. Das abgehobene Geld habe er für alles Mögliche ausgegeben, z.B. um mit seiner Frau Essen zu gehen und sich ein schönes Leben zu machen. Gemeinsam seien sie irgendwann im Juli spontan nach E5 gefahren. Sein Schwiegersohn habe ihn angerufen und ihm einen S10 für 300,00 EUR angeboten. Dieses spezielle Modell habe seiner Frau immer gut gefallen und er habe ihr damit eine Freude machen wollen. Er habe auch seiner Tochter Geld gegeben. Dann sei dieser Wagen (M1) angeschafft worden, wofür sie mit dem Zug nach Bayern gefahren seien und ein Hotelzimmer genommen hätten. Das Geld sei einfach verlebt worden. Er habe es nicht zur Bezahlung offener Rechnungen verwendet. Seine Frau habe nur ein- oder zweimal Bargeld von ihm bekommen. Das habe sie dann auf ihr Konto eingezahlt, weil sie gerne bei B2 eingekauft habe. Er habe das jeweils so dargestellt, dass das Geld von seinem Vater stamme oder von Leuten, die ihm – dem Angeklagten – noch etwas schulden. Er habe auch mal gesagt, dass das Geld aus der Vermietung einer Eigentumswohnung stamme. Seine Frau habe das nicht einmal hinterfragt. Es könne sein, dass zuletzt noch 1.000,00 EUR von dem Geld übrig geblieben seien, die sich im Tresor befunden hätten. Den Pkw M1 habe er gekauft, weil er Spaß daran gehabt habe. Er habe versucht, sich mit anderen Dingen zu beschäftigen. Es sei nicht seine Idee gewesen, den Leichnam damit wegzuschaffen. Er habe zeitgleich seinen Schwiegersohn beauftragt, nach einem G1 für ihn – den Angeklagten – zu schauen, da dies eigentlich das Fahrzeug sei, was für ihn zukunftsweisend gewesen sei. Für den M1 habe er 2.000,00 EUR oder 2.500,00 EUR bezahlt. Der sei aber nicht in dem Zustand gewesen, in dem er hätte sein müssen. Deshalb habe er das Fahrzeug später für 800,00 EUR an den Autohändler B weiterverkauft. Der M1 sei auf den Namen seiner Frau angemeldet worden, da er selbst ja nirgendwo ordnungsgemäß angemeldet gewesen sei. Den falschen Personalausweis habe er nur benutzt, wenn ihm nichts anderes übrig geblieben sei. Er habe sich nicht umgemeldet, weil er insgesamt seit 2002 nicht viel auf die Reihe gekriegt habe. Letztlich habe er auch irgendwie Angst davor gehabt, dass dann Post wegen der Sache mit dem Haus O-Straße kommen könnte. Es sei zutreffend, dass er sich ab dem 08.06. im Internet über das Thema „Verwesungsgeruch“ informiert habe. Er habe auch ein bestimmtes Öl in der Apotheke gekauft und ein Ozongerät ausgeliehen. Den C des Herrn L habe er am 14.06. verkauft. Er meine, hierfür keine Vollmacht vorgelegt zu haben. Er wisse noch, dass es im Nachhinein darum gegangen sei, dass sein vorgeblicher Onkel habe unterschreiben sollen, dass der Fahrzeugschein verloren gegangen sei. Daraufhin habe er – der Angeklagte – sich dann nicht mehr bei dem Autohaus gemeldet. Die EC-Karten des Herrn L seien zwischendurch mal von den Söhnen seiner Frau im Keller gefunden worden. Seine Frau sei darauf nicht weiter eingegangen und er habe dann auch nichts dazu gesagt, sondern habe die Karten nur an eine andere Stelle im Keller gelegt. Wann das gewesen sei, wisse er nicht mehr.
b) Die Angeklagte Q1
Die Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung nicht zur Sache eingelassen.
2) Feststellungen zur Person des Angeklagten Q
Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten maßgeblich auf seine diesbezügliche Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg und seine familiären Verhältnisse beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils plausibel, chronologisch nachvollziehbar und stimmen mit seinen Angaben im Rahmen der psychiatrischen Exploration überein, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Einlassung des Angeklagten in sämtlichen Bereichen, die geeignet sind, den Angeklagten in ein negatives Licht zu rücken – namentlich berufliche Misserfolge, Konflikt- und Trennungssituationen im privaten Umfeld und die durch ihn begangenen Straftaten – relativierende Tendenzen aufweist. Letztlich hat der Angeklagte jedoch die maßgeblichen Fakten seiner Biografie auf entsprechende Nachfrage bzw. auf Vorhalt abweichender Zeugenaussagen, so wie die Kammer es festgestellt hat, eingeräumt. Insbesondere hat er seine Angabe, einer außerehelichen Beziehung seiner Mutter mit einem ihm unbekannten, in Kanada lebenden Mann zu entstammen, im weiteren Verlauf seiner Einlassung ausdrücklich richtiggestellt und letztlich angegeben, der Sohn des Q3 zu sein.
Die Einlassung des Angeklagten wird auch durch das übrige Beweisergebnis bestätigt und hinsichtlich der Einzelheiten ergänzt. So haben die Zeugen Q3, Q2 und N3, geb. Q6, bei ihren jeweiligen polizeilichen Vernehmungen – eingeführt in die Hauptverhandlung durch den Vernehmungsbeamten KHK S11 – den Lebensweg des Angeklagten bis zum Kontaktabbruch zwischen dem Angeklagten und seiner Familie ebenfalls plausibel, chronologisch nachvollziehbar und frei von erkennbaren Be- oder Entlastungstendenzen und somit glaubhaft geschildert. Die Zeit der zweiten Ehe des Angeklagten mit I3, des parallel dazu verlaufenden Insolvenzverfahrens und der anschließenden Trennung des Angeklagten von I3 vor dem Hintergrund einer außerehelichen Beziehung mit L1, haben sowohl die Zeugin I3, als auch die zeitweise im Haushalt des Angeklagten mit I3 lebende Stieftochter des Angeklagten S3 – deren Aussage wiederum durch den Vernehmungsbeamten KHK S11 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist – wie festgestellt geschildert. Auch diese Aussagen, insbesondere die Aussage der Zeugin I3, hält die Kammer für glaubhaft. Die Zeugin war in der Lage, zahlreiche lebensnahe Einzelheiten zu schildern und ihre Aussage auf entsprechende Nachfrage zu einzelnen Teilbereichen jederzeit spontan zu ergänzen. Auch eine Belastungstendenz vermag die Kammer in ihrer Aussage nicht zu erkennen. Zwar hat die Zeugin über etliche negative Aspekte, insbesondere die Zeit der Trennung und Scheidung der Eheleute I3/I8 betreffend, berichtet. Sie hat jedoch gleichzeitig auch betont, mit dem Angeklagten in den ersten Jahren eine sehr harmonische Beziehung geführt zu haben. Hinsichtlich der Tätigkeit des Angeklagten bei dem Pflegedienst „I“ und seines dortigen Verhaltens – insbesondere seine Schilderungen über den vermeintlichen wohlhabenden Vater in Kanada und die Aufnahme des Darlehens von dem Patienten T3 – wird die Einlassung des Angeklagten durch die übereinstimmenden Aussagen der Zeuginnen H2, B1, T9 und L6 – sämtlich Arbeitskolleginnen des Angeklagten bei „I“ – sowie die Zeugenaussage des zwischenzeitlich verstorbenen T3, welche durch den Vernehmungsbeamten KHK S11 in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, bestätigt und ergänzt. Die Aussage des T3 ist dabei insbesondere deshalb glaubhaft, weil der Zeuge selbst sich nach dem Vorfall im Jahr 2013 nicht an die Polizei gewandt hatte, sondern erst Angaben machte, nachdem er durch den Zeugen KHK S11 – nach einem entsprechenden Hinweis durch Mitarbeiter des Pflegedienstes – aufgesucht worden war. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass T3 Veranlassung hätte, den Angeklagten wahrheitswidrig zu belasten.
Die Feststellungen zu den Erkrankungen und dem Tablettenkonsum des Angeklagten stützt die Kammer neben der Einlassung des Angeklagten auf die sich aus den Krankenunterlagen des Angeklagten ergebenden Informationen, die im Rahmen der Gutachtenerstattung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M3 von diesem zusammenfassend wiedergegeben worden sind.
Die Feststellungen zu den Vorstrafen des Angeklagten stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister.
3) Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit diese glaubhaft ist, sowie aufgrund einer Gesamtwürdigung des übrigen Beweisergebnisses, insbesondere der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen. Im Einzelnen:
a) Die Tat vom 15.07.2014
Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 15.07.2014 zu Lasten des Geschädigten S trifft die Kammer maßgeblich aufgrund der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, am 15.07.2014 zwei schriftliche Darlehensverträge mit dem Geschädigten geschlossen und auch Geld erhalten, dieses jedoch entgegen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zurückgezahlt zu haben. Weiterhin hat der Angeklagte eingeräumt, den Geschädigten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen – nämlich falsche Angaben zum Verwendungszweck des Geldes und die wahrheitswidrige Behauptung, dass sein vermögender Vater in Kanada für seine Schulden aufkommen werde – zur Gewährung des Darlehens veranlasst zu haben. Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit auch glaubhaft, denn er schildert die Umstände der Darlehensgewährung und auch des aus der Tat resultierenden Zerwürfnisses mit dem Geschädigten offen und unter Angabe zahlreicher lebensnaher Details. Zudem stimmen die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten mit den Aussagen des Geschädigten S – eingeführt durch die Aussage des Vernehmungsbeamten KHK S11 – und der Zeugin Z – die ebenfalls durch den Geschädigten von den Umständen der Darlehensgewährung Kenntnis erhalten hat – überein. Seine Angaben werden somit durch die Zeugenaussagen bestätigt und hinsichtlich der Tatsache, dass der Geschädigte den Vertrag nach anfänglichen Zweifeln lediglich aufgrund der wahrheitswidrigen Angaben über seinen Vater in Kanada abgeschlossen hat, zwanglos ergänzt. Schließlich sind auch keine Gründe erkennbar, weshalb der Angeklagte sich durch Abgabe eines Geständnisses wahrheitswidrig selbst belasten sollte. Insbesondere ist eine etwaige Tatbeteiligung der Angeklagten Q1, die er in seiner Einlassung mehrfach in Schutz nimmt, bei dieser Tat nicht ersichtlich.
Hinsichtlich der Höhe des gewährten Darlehens folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten, wonach lediglich ein Betrag in Höhe von 2.500,00 EUR übergeben worden sein soll, hingegen nicht. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, dass es sich bei dem weiteren Betrag von 500,00 EUR um die vereinbarten Zinsen handele, ist schon nicht plausibel und somit unglaubhaft. Es ist kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb über die Zinsen ein separater Vertrag geschlossen und diese dort fälschlicherweise als „Darlehensbetrag“ bezeichnet worden sein sollen, wenn doch die verwendeten Vertragsformulare unter Ziff. 5 eine Rubrik „Zinssatz und Zinszahlung“ vorsehen. In Anbetracht des sonstigen großzügigen Verhaltens des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten (Zulassung des Pkw des Angeklagten auf den Namen des Geschädigten und Unfallversicherung zugunsten des Angeklagten), welches der Angeklagte und der Geschädigte ebenfalls übereinstimmend schildern, ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Geschädigten für die lediglich dreimonatige Gewährung eines Darlehens einen Zinssatz von 20% verlangen sollte.
Die Einlassung des Angeklagten ist insoweit auch zur Überzeugung der Kammer durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Zunächst enthalten die – in der Hauptverhandlung verlesenen – Darlehensverträge vom 15.07.2014 unter Ziff. 1 jeweils die Angabe, dass die Bereitstellung eines Darlehens in Höhe von 2.500,00 EUR bzw. in Höhe von 500,00 EUR vereinbart wird. Unter Ziff. 2 der Vertragsformulare wird ausgeführt, dass der Darlehensbetrag am 15.07.2014 bar zu übergeben ist und der Darlehensnehmer mit der Unterschrift des Vertrages den Erhalt des Darlehensbetrages bestätigt. Unter Ziff. 5 enthalten die Formulare eine Regelung zur Zinszahlung mit einem leeren Feld, in das der Zinssatz eingesetzt werden kann. In beiden Formularen ist dieses Feld nicht ausgefüllt, sondern mit einem maschinengeschriebenen „---“ gekennzeichnet. Unter Ziff. 4 ist eine vorformulierte Regelung enthalten, wonach das Darlehen spätestens am 15.10.2014 einschließlich Kosten und Zinsen zurückzuzahlen ist, wobei der Zusatz „einschließlich Kosten und Zinsen“ in beiden Formularen handschriftlich durchgestrichen ist. Beide Verträge schließen sowohl mit der Unterschrift des Geschädigten, als auch mit der des Angeklagten ab. Ausweislich der Vertragsurkunden wurden somit zwei Darlehen über eine Gesamtsumme von 3.000,00 EUR gewährt und ausgezahlt und keine Zinsen hierfür vereinbart. Zudem hat auch der Geschädigte selbst bei seiner polizeilichen Zeugenvernehmung ausgesagt, dem Angeklagten einen Betrag von 3.000,00 EUR zur Verfügung gestellt zu haben, was der Vernehmungsbeamte KHK S11 in der Hauptverhandlung – sowohl aus eigener Erinnerung als auch nach Vorhalt der Zeugenaussage des Herrn S – bestätigt hat. Die Aussage des Geschädigten ist auch glaubhaft. Denn seine Schilderung der Umstände der Darlehensgewährung sowie der Vorgeschichte und der Geschehnisse nach der Tat ist detailreich und stimmt in weiteren Teilen mit der Schilderung des Angeklagten überein. Zudem ist eine überschießende Belastungstendenz in der Aussage des Geschädigten nicht erkennbar. Vielmehr hat der Geschädigte auch die positiven Aspekte der Beziehung zu dem Angeklagten geschildert, etwa dass sie ein freundschaftliches Verhältnis gehabt hätten und dass der Angeklagte ihm über seine beruflichen Verpflichtungen hinaus viel geholfen habe. Schließlich hat der Geschädigte die Angabe, dass er dem Angeklagten einen Betrag von 3.000,00 EUR ausgezahlt habe, auch an anderer Stelle, nämlich im Gespräch mit der Zeugin Z, nur wenige Monate nach der Tat gemacht. Dies hat die Zeugin Z in der Hauptverhandlung so bestätigt. Dabei ist auch die Aussage der Zeugin Z glaubhaft. Insbesondere weist auch die Aussage der Zeugin keine überschießende Belastungstendenz auf, sondern ist insgesamt ausgewogen. Auch die Zeugin hat neben den negativen Umständen der Tat auch die positiven Aspekte sowohl ihres eigenen Verhältnisses zum Angeklagten („Er war früher immer nett zu mir“), als auch die des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten („Er hat Herrn S viel geholfen“) geschildert.
Die Feststellungen zum Schadenseintritt stützt die Kammer ebenfalls maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten. Demnach war der Angeklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages weder fähig, noch willens, den Darlehensbetrag zurückzuzahlen.
Die Unfähigkeit des Angeklagten zur Rückzahlung des Darlehens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages folgt bereits aus den eigenen Angaben des Angeklagten zu seiner damaligen finanziellen Situation. So hat der Angeklagte sich – offen und unter Angabe lebensnaher Einzelheiten und somit glaubhaft – dahingehend eingelassen, dass er das Geld dringend zur Bezahlung einer Stromrechnung über 2.500,00 EUR benötigt und auch tatsächlich dafür verwendet habe. Neben dieser Verbindlichkeit des Angeklagten bestand zum Tatzeitpunkt gegen ihn jedenfalls noch die Forderung des T3 in Höhe von mindestens noch 750,00 EUR aufgrund des durch diesen gewährten, weiteren Darlehens. Demgegenüber verfügte der Angeklagte zu dieser Zeit nach eigener Einlassung lediglich über ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.100,00 EUR. Unter diesen Voraussetzungen war der Angeklagte bei lebensnaher Betrachtung nicht in der Lage, aus eigenen finanziellen Mitteln innerhalb der Vertragslaufzeit von lediglich drei Monaten einen Betrag von 3.000,00 EUR aufzubringen. Die von ihm bei Vertragsschluss angegebene Möglichkeit der Finanzierung durch seinen vermögenden Vater in Kanada bestand – mangels Existenz dieser Person – tatsächlich nicht. Schließlich hat der Angeklagte auch tatsächlich keinerlei Rückzahlungen geleistet, was ebenfalls dafür spricht, dass er hierzu von vorneherein nicht in der Lage war. Soweit der Angeklagte sich darüber hinaus dahingehend eingelassen hat, dass die durch ihn zugunsten des Geschädigten erbrachten Dienstleistungen, welche über seine Tätigkeit im Rahmen des Pflegedienstes hinausgingen, eine ausreichende „Gegenleistung“ für den erhaltenden Darlehensbetrag darstellen würden, der Vermögensschaden also anderweitig kompensiert worden sei, folgt die Kammer dem nicht. Der Angeklagte selbst hat auf Nachfrage angegeben, dass dies so mit dem Geschädigten nicht besprochen worden sei. Auch im Übrigen haben sich im Rahmen der Beweisaufnahme – insbesondere aus den Angaben von S – keinerlei Hinweise dafür ergeben, dass eine – jedenfalls konkludente – Abrede zwischen dem Angeklagten und dem Geschädigten darüber bestanden hätte, dass es sich bei den durch den Angeklagten vorgenommenen Tätigkeiten nicht um einen reinen Freundschaftsdienst, sondern um zu vergütende und somit zu aufrechenbaren Gegenforderungen führende Arbeiten handelte.
Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten führen die Kammer vielmehr zu dem Schluss, dass der Angeklagte – über seine Zahlungsunfähigkeit hinaus – von Anfang an nicht vorhatte, den Darlehensbetrag an den Geschädigten zurückzuzahlen. Dass der Angeklagte bereits bei Abschluss des Darlehensvertrages der Auffassung war, die Zahlung des Geschädigten sei durch seine – die des Angeklagten – erbrachten anderweitigen Leistungen „abgegolten“, folgt insbesondere aus dem von ihm verfassten Brief an Herrn S vom 09.02.2015 und der im September 2015 erfolgten Kommunikation der beiden über WhatsApp, welche durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Hieraus ergibt sich, dass der Angeklagte auch zu diesen Zeitpunkten und abseits der Notwendigkeit, sein Verhalten in einem Strafverfahren zu erklären, bereits der Auffassung war, er müsse den Darlehensbetrag nicht zurückzahlen, da er bereits genug für den Geschädigten getan habe. Demgegenüber sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Angeklagte zunächst beabsichtigt haben könnte, das Darlehen tatsächlich zurückzuzahlen, insbesondere erwähnt der Angeklagte dies nicht in seiner Einlassung.
b) Die Zeit von Ende 2014 bis Mai 2015
Die Feststellungen zu den Ereignissen in der Zeit von Ende 2014 bis Mai 2015 stützt die Kammer weitestgehend auf die Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat geschildert, dass es zunächst im Januar 2015 zur Trennung von L1 und in der Folgezeit zu einem Zerwürfnis zwischen ihm und S sowie Z gekommen sei. Im Mai 2015 habe er dann die Angeklagte Q1 in einem Urlaub mit der gemeinsamen Bekannten H3 kennen gelernt und sei zu ihr in die Wohnung gezogen, wo es aber zu Konflikten mit deren Vermieter und ehemaligem Lebensgefährten gekommen sei, weshalb sie sich ab März auf die Suche nach einem Haus gemacht hätten. Diese Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, denn sie ist plausibel und stimmt mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, namentlich den Aussagen der Zeugen S, Z, H3 und C4, überein.
Hinsichtlich der Einzelheiten der stattgehabten Konflikte zwischen dem Angeklagten einerseits und S, Z und L1 andererseits wird die Einlassung des Angeklagten ergänzt durch die Aussagen der vernommenen Zeugen. So haben die Zeugen S – eingeführt über den Vernehmungsbeamten KHK S11 – und Z den Verlauf der Streitigkeiten des Angeklagten mit ihnen und L1 entsprechend den Feststellungen der Kammer geschildert. Auch insoweit hält die Kammer die Aussagen der Zeugen aus den unter a) genannten Gründen für glaubhaft. Zudem werden die Aussagen der Zeugen durch den Inhalt des in der Hauptverhandlung verlesenen Briefes des Angeklagten an Herrn S vom 09.02.2015 und die ebenfalls verlesene WhatsApp-Kommunikation der beiden aus September 2015 bestätigt.
Hinsichtlich der Einzelheiten der Konflikte des Angeklagten mit C4, insbesondere der Tatsache, dass der Angeklagte C4 bei einer dieser Auseinandersetzungen körperlich angriff, stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussage des Zeugen C4, der die Ereignisse wie durch die Kammer festgestellt geschildert hat. Dabei waren seine Angaben detailliert, anschaulich und im Hinblick auf die Trennung von der Angeklagten Q1 deutlich emotionsbegleitet und damit glaubhaft.
c) Die Tat vom 05.05.2016
Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 05.05.2016 zu Lasten der Erbengemeinschaft U trifft die Kammer ebenfalls maßgeblich aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat offen eingeräumt, den notariellen Kaufvertrag geschlossen zu haben, obwohl er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt habe. Der Vertragspartnerin gegenüber habe er insoweit wahrheitswidrig angegeben, das Geld von seinem – tatsächlich nicht existierenden – Vater in Kanada zu erhalten. Soweit der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung zunächst dahingehend eingelassen hatte, dass es zwar nicht den Vater, jedoch einen anderen Geldgeber für die Finanzierung der Immobilie gegeben habe, hat er schließlich im weiteren Verlauf seiner Einlassung eingeräumt, dass auch dies nicht der Wahrheit entspricht. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sich selbst wahrheitswidrig belastet haben könnte, sind auch hinsichtlich dieses Tatgeschehens nicht ersichtlich.
Die Einlassung des Angeklagten wird auch durch die Aussage der Zeugin U1 bestätigt und hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehensablaufs zwanglos ergänzt. Die Zeugin hat in der Hauptverhandlung das Tatgeschehen und die Ereignisse im Vorfeld und im Nachgang der Tat, wie die Kammer sie festgestellt hat, beschrieben. Insbesondere hat die Zeugin auch bestätigt, den Vertrag lediglich aufgrund der durch den Angeklagten getätigten Angaben zu seiner finanziellen Lage unterschrieben zu haben. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Ihre Schilderung ist anschaulich und lebensnah. Erinnerungslücken bezüglich einzelner Details hat die Zeugin ebenso offen eingeräumt wie die Tatsache, dass sie sich ohne Nachfragen darauf verlassen hatte, dass die Maklerin die Angaben des Angeklagten, insbesondere zu seinem finanziellen Hintergrund, überprüft hätte. Die Aussage der Zeugin enthält zudem auch keine übermäßigen Belastungstendenzen den Angeklagten betreffend, vielmehr hat sie die Abläufe sachlich und zurückhaltend geschildert. Hinsichtlich des Vertragsgegenstandes und -inhaltes werden sowohl die Einlassung des Angeklagten, als auch die Aussage der Zeugin U1 durch den in der Hauptverhandlung verlesenen notariellen Kaufvertrag vom 05.05.2015, Urkundenrolle Nr. … des Notars Q5 aus F, bestätigt. Dieser enthält unter Ziff. I die Bezeichnung der zu veräußernden Grundstücke und unter Ziff. III den Kaufpreis von 425.000,00 EUR sowie das Fälligkeitsdatum 26.05.2015. Die Ziff. IV des Vertrages „Kaufpreisfinanzierung, Belastungsvollmacht“ ist im Vertrag handschriftlich gestrichen, was sich mit den Angaben des Angeklagten und der Zeugin, es sei im Notartermin eine Barzahlung angekündigt worden, in Einklang bringen lässt. Weiterhin ergeben sich aus der Vertragsurkunde unter Ziff. X die Verpflichtung des Angeklagten zur Übernahme der weiteren Kosten und aus der ersten Seite der Vertragsurkunde die Personalien der Vertragsparteien. Diese lauten bei dem Angeklagten „Herr I8, geb. am …, wohnhaft C3-Str. …, … F“ mit dem Zusatz, dass er sich durch Vorlage eines gültigen Bundespersonalausweis ausgewiesen habe.
Die Feststellungen zum Schadenseintritt stützt die Kammer ebenfalls maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten. Demnach war der Angeklagte bei Abschluss des Kaufvertrages nicht fähig, den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Die von dem Angeklagten bei Vertragsschluss angegebene Möglichkeit der Finanzierung durch seinen vermögenden Vater in Kanada bestand – mangels Existenz dieser Person – tatsächlich nicht. Alternative Finanzierungsmöglichkeiten – etwa durch ein Darlehen bei einer Bank – wurden von dem Angeklagten nicht benannt und sind im Hinblick auf seine finanzielle Situation im Übrigen auch nicht ersichtlich Denn der Angeklagte verfügte zu dieser Zeit nach eigener Einlassung lediglich über ein monatliches Krankengeld in Höhe von 1.100,00 EUR.
d) Die Zeit von Juli 2015 bis Mai 2016
Die Feststellungen zu den Ereignissen im Zeitraum Juli 2015 bis Mai 2016 stützt die Kammer maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser hat die Eheschließung mit der Angeklagten Q1, die finanziellen Verhältnisse der Eheleute, die Anmietung der Wohnung in der M-Str. … einschließlich der weiteren Entwicklung des Mietverhältnisses und die Hintergründe der beiden in dieser Zeit gegen ihn geführten Strafverfahren geschildert. Dabei ist seine Schilderung detailliert, lebensnah und – insbesondere im Hinblick auf seine finanziellen Schwierigkeiten, die aufkommenden Streitigkeiten mit L und die strafrechtlichen Vorwürfe – offen, so dass die Kammer keinerlei Anhaltspunkte hat, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des abgeschlossenen Mietvertrages und der „Garantieerklärung“ vom 19.05.2016 wird die Einlassung des Angeklagten durch den Inhalt der vorgenannten Urkunden ergänzt, welche in der Hauptverhandlung verlesen wurden.
Die Feststellungen zur Person des L und dessen Verhältnis zu den Personen in seinem Umfeld, insbesondere seinen Mietern, stützt die Kammer ergänzend auf die diesbezüglichen Angaben der Nachbarn des Geschädigten E6, I12 und I13 sowie auf die Angaben des ehemaligen Mieters des Geschädigten B3, die diese Umstände anschaulich und frei von Be- oder Entlastungstendenzen und somit glaubhaft geschildert haben. Dabei haben insbesondere die Zeuginnen E6 und I12 bestätigt, dass das Verhältnis zwischen L und den Angeklagten sich zunächst ausgesprochen gut und freundschaftlich entwickelt habe.
Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse der Eheleute Q/Q1 in diesem Zeitraum wird die Einlassung des Angeklagten durch die diesbezüglichen Angaben der Angeklagten Q1 im Rahmen ihrer Einlassung zur Person ergänzt.
e) Die Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016 und die Taten vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016
Die Feststellungen zu den Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016 und vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016 zu Lasten des Geschädigten L trifft die Kammer weitestgehend aufgrund der Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat eingeräumt, die Wohnung des Geschädigten L betreten und die EC-Karten des Geschädigten nebst PIN an sich genommen und fortan im Keller des Hauses aufbewahrt zu haben. Weiterhin hat er eingeräumt, in der Folgezeit mehrere Abhebungen von den Konten des Geschädigten getätigt und das Geld zunächst im Tresor aufbewahrt zu haben. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten glaubhaft, denn sie ist im Hinblick auf seine außergerichtlichen Beschuldigtenvernehmungen konstant und wird durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt sowie hinsichtlich der Einzelheiten der Abhebungen ergänzt.
Die Täterschaft des Angeklagten hinsichtlich sämtlicher getätigter Abhebungen wird zunächst durch die Aussagen der vernommenen Mitarbeiter der T1-Filiale T2, der Zeugen I9 und G2, bestätigt. Beide Zeugen haben übereinstimmend geschildert, dass sie durch die Anfrage der Angeklagten Q1 nach dem Verbleib des Herrn L sowie die – für L sehr unübliche – Überziehung der Konten aufmerksam geworden seien. Daraufhin hätten sie die Kontoumsätze eingesehen und eine Vielzahl von Abhebungen an Geldautomaten festgestellt, welche für Herrn L, der seine Barabhebungen üblicherweise am Schalter in der T1-Filiale T2 tätigte, ebenfalls sehr unüblich gewesen seien. Hierdurch hätten die Zeugen sich veranlasst gesehen, die den Abhebungen zuzuordnenden Bilder der Überwachungskameras der jeweiligen Geldautomaten anzufordern. Anhand dieser Bilder hätten sie festgestellt, dass die Abhebungen nicht durch L, sondern stets durch denselben, ihnen zum damaligen Zeitpunkt unbekannten, Mann vorgenommen worden seien. Der Zeuge G2 berichtete sodann ergänzend, er habe den Mann auf den Bildern in den Folgetagen zufällig bei einem in der Mittagspause im Stadtteil T2 unternommenen Spaziergang gesehen, nämlich am Haus von L in Begleitung der – in der Filiale aufgrund ihrer Nachfrage nunmehr namentlich bekannten – Angeklagten Q1. So habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Mann um den Angeklagten Q gehandelt habe. Diese Aussagen der Zeugen sind glaubhaft. Insbesondere konnten die Zeugen plausibel erklären, wie sie auf die Vorfälle aufmerksam geworden sind. Auch im Übrigen sind ihre Schilderungen schlüssig und lebensnah. Ein eigenes Interesse der unbeteiligten Zeugen am Verfahrensausgang ist nicht ersichtlich. Die Zeugen haben auch beide wenige Tage nach den Ereignissen jeweils ausführliche schriftliche Berichte über die von ihnen wahrgenommenen Vorgänge verfasst, die ihnen im Rahmen ihrer Vernehmungen jeweils vorgehalten und von ihnen bestätigt worden sind. In Anbetracht des Vorhandenseins dieser schriftlichen Aufzeichnungen ist auch nachvollziehbar, dass die Zeugen sich mehr als ein halbes Jahr nach den Ereignissen noch an Einzelheiten zu erinnern vermochten.
Die Täterschaft des Angeklagten wird zudem auch durch das molekulargenetische Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Q7 bestätigt, wonach sich – ausschließlich – die DNA des Angeklagten Q an den EC-Karten des Geschädigten befand. Die beiden EC-Karten wurden – entsprechend der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten – ausweislich der Aussage des Spurensicherungsbeamten KHK C8 in einem Regal im Kellergeschoss des Hauses M-Str. … aufgefunden und es wurden Abriebe gefertigt. Die Sachverständige Prof. Dr. Q7 hat in der Hauptverhandlung unter nachvollziehbarer Erläuterung der Methodik dargelegt, dass sie die Abriebe von der EC-Karte mit der PIN … (Probennummer S165.18), der zugehörigen Hülle (Probennummer S165.19), der EC-Karte mit der PIN … (Probennummer S165.20) sowie der dort zugehörigen Hülle (Probennummer S165.21) untersucht habe. Bei sämtlichen Proben habe sie ein identisches männliches DNA-Profil bestimmen können, das in allen 16 untersuchten DNA-Systemen mit dem Profil des Angeklagten (R.P.1965) – von dem zwei Mundschleimhautabriebe (Probennummern S165.34 und S165.34 II) als Vergleichsproben vorgelegen haben – übereinstimme. Es habe sich insoweit auch nicht um Mischspuren gehandelt. Zwar hätten bei der Probennummer S165.20 in 7 Systemen zusätzliche Allele festgestellt werden können, dies jedoch in derart geringer Intensität, dass das Profil einer zweiten Person daran nicht festgemacht werden könne. Im Einzelnen sei es bei der Untersuchung der 16 Merkmalsysteme zu folgenden Ergebnissen gekommen:
| RP1965 | S165.18 | S165.19 | S165.20 | S165.21 | |
| Amelogenin | XY | XY | XY | XY | XY |
| D3S1358 | 14;17 | 14;17 | 14;17 | 14;17 | 14;17 |
| TH01 | 9 | 9 | 9 | 7; 9 | 9 |
| D21S11 | 29; 32.2 | 29; 32.2 | 29; 32.2 | 29; 31.2; 32.2 | 29; 32.2 |
| D18S51 | 13; 20 | 13; 20 | 13; 20 | 13; 20 | 13; 20 |
| D10S1248 | 14; 16 | 14; 16 | 14; 16 | 13; 14; 16 | 14; 16 |
| D1S1656 | 13; 17.3 | 13; 17.3 | 13; 17.3 | 13; 17.3 | 13; 17.3 |
| D2S1338 | 20; 25 | 20; 25 | 20; 25 | 20; 25 | 20; 25 |
| D16S539 | 11; 13 | 11; 13 | 11; 13 | 11; 13 | 11; 13 |
| D22S1045 | 15 | 15 | 15 | 11; 15; 16 | 15 |
| VWA | 14; 16 | 14; 16 | 14; 16 | 14; 16 | 14; 16 |
| D8S1179 | 10; 13 | 10; 13 | 10; 13 | 10; 13 | 10; 13 |
| FGA | 20; 23 | 20; 23 | 20; 23 | 20; 23 | 20; 23 |
| D2S441 | 11; 11.3 | 11; 11.3 | 11; 11.3 | 10; 11; 11.3; 15 | 11; 11.3 |
| D12S391 | 18; 23 | 18; 23 | 18; 23 | 18; 23 | 18; 23 |
| D19S433 | 15; 16.2 | 15; 16.2 | 15; 16.2 | 13; 15; 16.2 | 15; 16.2 |
| SE33 | 22; 28.2 | 22; 28.2 | 22; 28.2 | 22; 27.2; 28.2 | 22; 28.2 |
Amelog.=Geschlechtsspezifität (X= weiblich; XY= männlich; Xy= geringer männlicher Anteil)
Bei den nur als eine Zahl dargestellten Allelen in den Vergleichspersonen muss es sich nicht um homozygote Ergebnisse handeln, es kommen auch Primerbindungsstellenmutationen oder Null-Allele als Grund in Betracht.
Dabei seien die untersuchten Merkmalssysteme selbstständig vererbbar und mithin die Produktregel anwendbar. Die Genotyphäufigkeit für das festgestellte DNA-Profil betrage 4,79 x 10-19, das entspreche theoretisch einem Auftreten in der Bevölkerung von einer Person unter 2,08 Trillionen Personen (ausgenommen eineiige Mehrlinge). Damit sei es praktisch erwiesen, dass die DNA-Antragungen an den EC-Karten und deren Hüllen vom Angeklagten stammen. Im Rahmen der Vergleichsberechnung seien europäische Allelfrequenzen aus der Datenbank STRBase zugrunde gelegt worden. Hinsichtlich des Zustandekommens der Antragungen hat die Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass das festgestellte Ergebnis zwanglos dadurch erklärbar sei, dass der Angeklagte die EC-Karten angefasst und mehrfach zur Vornahme von Abhebungen benutzt habe. Diese Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Q7 kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen, sie schließt sich ihr nach eigener Würdigung an.
Die Einzelheiten zu den getätigten Abhebungen, namentlich die genauen Daten und die jeweils abgehobenen Beträge, stellt die Kammer aufgrund der Aussage des Zeugen I10 fest. Dieser ist ebenfalls Mitarbeiter der T und dort in der zentralen Revisionsabteilung tätig. In der Hauptverhandlung hat der Zeuge geschildert, aufmerksam geworden zu sein, nachdem Mitarbeiter der Filiale T2 mehrfach Lichtbilder zu Geldautomatenverfügungen angefordert hätten. Nach Rücksprache mit dem dortigen Filialleiter – dem Zeugen G2 – habe der Zeuge sodann von den verdächtigen Umständen der Abhebungen Kenntnis erhalten und die Kontoumsätze des Herrn L eingesehen sowie die dortigen Erkenntnisse an die Polizei weitergeleitet. Auch die Aussage des Zeugen I10 ist nachvollziehbar, lebensnah und frei von Belastungstendenzen und somit glaubhaft. Im Rahmen seiner Aussage wurden die Kontoumsatzanzeigen der Konten des Geschädigten aus dem Zeitraum 01.05.2016 bis 18.08.2016 gemeinsam mit dem Zeugen in Augenschein genommen und durch diesen erläutert. Aus diesen Kontoumsatzanzeigen ergeben sich die einzelnen Abhebungen wie die Kammer sie festgestellt hat.
Dafür, dass L zumindest die zu seinen Lebzeiten getätigten Abhebungen durch den Angeklagten gestattet haben könnte, haben sich weder aufgrund der Einlassung des Angeklagten noch aufgrund des übrigen Beweisergebnisses irgendwelche Anhaltspunkte ergeben.
Der Angeklagte hat weiterhin eingeräumt, das abgehobene Geld für sich und seine Ehefrau – unter anderem für die Anschaffung von Fahrzeugen, Restaurantbesuche und einen Urlaub – ausgegeben zu haben, auch habe er seiner Ehefrau Bargeldbeträge übergeben, die diese auf ihr Konto eingezahlt habe. Diese Einlassung wird in Teilbereichen ebenfalls durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt, weshalb die Kammer die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten insgesamt für glaubhaft hält. Zunächst hat der Zeuge I10, wiederrum anhand von in Augenschein genommenen Kontoumsätzen, erläutert, dass es auf dem Konto der Angeklagten Q1 im Zeitraum 01.05.2016 bis 16.08.2016 zwei ungewöhnliche Bareinzahlungen gegeben habe, nämlich am 13.06.2016 in Höhe von 950,00 EUR und am 08.08.2016 in Höhe von 500,00 EUR. Die Zeugin H3 hat auf Nachfrage – spontan und offen und somit trotz ihrer engen Freundschaft mit der Angeklagten Q1 glaubhaft – berichtet, der Angeklagte Q habe der Angeklagten Q1 im Zeitraum Juni und Juli 2016 einen Ring geschenkt und eine Urlaubsreise mit ihr unternommen. Der (unbeteiligte) Zeuge E4 hat ausgesagt, dass der Angeklagte bei ihm am 09.06.2016 einen Pkw M1 zum Preis von 2.500,00 EUR gekauft und bar bezahlt habe. Ergänzend hierzu hat der Spurensicherungsbeamte KHK L7 ausgesagt, bei der Durchsuchung der Erdgeschosswohnung des Hauses M-Str. … im Tresor einen Bargeldbetrag von 1.000,00 EUR aufgefunden und sichergestellt zu haben. In Anbetracht der finanziellen Situation beider Angeklagter ist es plausibel, dass sowohl der aufgefundene Bargeldbetrag, als auch sämtliche Beträge, welche für die getätigten Ausgaben verwendet worden sind, aus den Abhebungen von den Konten des L stammen. Eine anderweitige Herkunft des Geldes ist nicht ersichtlich.
Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe die EC-Karten erst nach dem Tod von L an sich genommen, folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist durch das übrige Beweisergebnis zum Todeszeitpunkt von L (dazu sogleich unter f)), der erst am 08.06.2016 und somit eine Woche nach Beginn der Abhebungen am 01.06.2016 liegt, wiederlegt.
f) Die Tat vom 08.06.2016
Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 08.06.2016 stütz die Kammer lediglich insoweit auf die Einlassung des Angeklagten, als die Grobstruktur der Tat betroffen ist. Die Kammer hält die Einlassung des Angeklagten für glaubhaft, soweit er angegeben hat, L am Vormittag des 08.06.2016 in den Kellerräumen des Hauses M-Str. … angetroffen und mit diesem in Streit geraten zu sein; im weiteren Verlauf dieses Streits habe er dem Geschädigten zunächst mit einem Metallrohr zwei Schläge auf den Kopf versetzt und ihn anschließend gewürgt. Die Kammer folgt der Einlassung des Angeklagten weiterhin, soweit er angegeben hat, dass er den Geschädigten, nachdem er dessen Tod bemerkt habe, im weiteren Verlauf in einen Schlafsack und diverse Folien eingewickelt und schließlich in einer Regentonne im Garten des Hauses vergraben habe. Insoweit ist die Einlassung des Angeklagten plausibel, im Hinblick auf seine beiden polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen und seine Angaben im Termin zur Verkündung des Haftbefehls konstant und stimmt mit dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere der Auffindesituation des Leichnams und dem Spurenbild am Tatort, überein. Insoweit hat die Kammer in der Hauptverhandlung die Tatortbeamten KHKin L8, KHK L7 und KHK C8 vernommen, die das Auffinden des Leichnams entsprechende den Feststellungen der Kammer geschildert und anhand von Lichtbildern erläutert haben.
Im Übrigen folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten nicht, da sie nicht glaubhaft ist und auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt wird. Im Einzelnen:
aa) Der Tatzeitpunkt
(1) Die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er sei sich nunmehr sicher, dass es sich bei dem Tattag um den 30.05.2016 handele, was er daran festmachen könne, dass er die Tat zwei Tage vor dem Beginn der Abhebungen von dem Konto des L begangen habe, ist nach Überzeugung der Kammer bereits nicht glaubhaft.
Zunächst steht diese Einlassung im Widerspruch zu den früheren Angaben des Angeklagten im Rahmen seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen. So hat der Angeklagte bei seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 18.08.2016 zunächst ausgeführt, er sei bereits im Besitz der EC-Karten des Geschädigten gewesen und habe Geld abgehoben, bevor L „weg“ gewesen sei. Weiterhin hat der Angeklagte in dieser Vernehmung angegeben, er habe „Anfang Juni“ einen erheblichen Streit mit dem Geschädigten gehabt, in dessen Verlauf es dann zu der Tötung des Geschädigten gekommen sei. In seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung am 19.08.2016 hat der Angeklagte hinsichtlich der Tötung sodann angegeben, er könne keine genaueren Angaben zur Tatzeit machen, er wisse weder, was an dem Tag noch passiert sei, noch welcher Wochentag es gewesen sei. Es müsse aber zwei Tage vor den Abhebungen passiert sein.
Diese Entwicklung in der Einlassung des Angeklagten spricht nach Auffassung der Kammer deutlich gegen die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in der Hauptverhandlung. Zum einen ist nicht nachvollziehbar, dass die Erinnerung des Angeklagten an das Tatdatum – sofern man seiner Einlassung folgen würde –, nachdem zwischenzeitlich sechs Monate vergangen sind, offenbar konkreter geworden ist, als sie es zum Zeitpunkt der polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen rund zwei Monate nach der Tat gewesen ist. Üblicherweise wäre die gegenteilige Entwicklung zu erwarten gewesen, nämlich dass sich der Angeklagte mit größerem zeitlichen Abstand zum Tatgeschehen zwar weiterhin an das Kerngeschehen, jedoch nicht mehr an Einzelheiten und genaue Zeitpunkte bzw. zeitliche Abläufe erinnert.
Zum anderen ist die erste Einlassung des Angeklagten vom 18.08.2016, die Tat habe sich „Anfang Juni“ ereignet, nach Überzeugung der Kammer auch deshalb glaubhafter, weil es sich um eine spontane Angabe des Angeklagten ohne entsprechende Nachfrage des vernehmenden Polizeibeamten handelt. Denn die Beschuldigtenvernehmung vom 18.08.2016 war ursprünglich als Zeugenvernehmung des Angeklagten zum Verbleib seines – damals noch als vermisst geltenden Vermieters – geführt worden und der Angeklagte erst im weiteren Verlauf der Vernehmung als möglicher Beschuldigter belehrt und weiter vernommen worden. Dass er sich seine dortige Einlassung bereits im Vorfeld bzw. in der Vernehmungssituation zurecht gelegt haben könnte, erscheint vor diesem Hintergrund nicht lebensnah. Gleiches gilt für die erste Einlassung des Angeklagten, er habe bereits vor L „Verschwinden“ Abhebungen mit dessen EC-Karten vorgenommen.
Hingegen handelt es sich nach Auffassung der Kammer bereits bei den Angaben des Angeklagten in seiner Beschuldigtenvernehmung vom 19.08.2016 – den genauen Tattag könne er zwar nicht benennen, aber es „müsse“ zwei Tage vor den ersten Abhebungen gewesen sein, um eine nach kurzer Überlegungszeit zurecht gelegte Schutzbehauptung. Hierfür spricht neben der besonderen Glaubhaftigkeit seiner – davon abweichenden – spontanen ersten Einlassung auch die Tatsache, dass der Angeklagten in der Hauptverhandlung auf entsprechenden Vorhalt der Beschuldigtenvernehmungen nicht in der Lage war, eine plausible Erklärung für seine widersprüchlichen Angaben zum Tatzeitpunkt zu geben. So hat der Angeklagte diesbezüglich angegeben, er könne jetzt nichts dazu sagen, weshalb er in der ersten Beschuldigtenvernehmung von „Anfang Juni“ gesprochen habe, er habe sich in dieser Situation (Anm: der ersten Vernehmung) keine Gedanken darüber gemacht, wann die ersten Abhebungen gewesen seien. Dies ist in Anbetracht der Tatsache, dass auch die erste Vernehmung Angaben hierzu enthält, jedoch offensichtlich unzutreffend.
Weiterhin ist die Einlassung des Angeklagten, L am 30.05.2016 getötet zu haben, aber auch deshalb unglaubhaft, weil sie in Anbetracht der weiteren – durch das weitere Beweisergebnis bestätigten – Einlassung des Angeklagten, er habe den Leichnam des L erst nach dem 11.06.2016 im Garten vergraben, nicht plausibel ist. Denn dann hätte der Leichnam des L etwa zwei Wochen – nach der Einlassung des Angeklagten zudem lediglich durch eine verschlossene Zwischentür verborgen – im Keller des Hauses gelegen, was mit einem sehr hohen Entdeckungsrisiko für den Angeklagten einher gegangen wäre. Zumindest die ebenfalls im Hause M-Str. … wohnende Angeklagte Q1, aber auch weitere Familienangehörige und Bekannte, die in dieser Zeit zu Besuch gekommen sind, hätten den Leichnam zufällig entdecken oder zumindest einen entsprechenden Verwesungsgeruch wahrnehmen und so Verdacht schöpfen können. In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte den Leichnam schlussendlich sorgfältig verborgen und den Tatort – zumindest teilweise – gereinigt hat, ist nicht davon auszugehen, dass er dieses hohe Entdeckungsrisiko in der Zeit unmittelbar nach der Tat in Kauf genommen hätte.
(2) Der festgestellte Tatzeitpunkt am 08.06.2016 steht demgegenüber zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund einer Gesamtschau der diesbezüglichen Indizien. Durch dieses Beweisergebnis wird die Einlassung des Angeklagten widerlegt.
(a) Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass L am Morgen des 08.06.2016 noch gelebt hat. Denn in der Wohnung des L wurde ein Briefumschlag aufgefunden, der – nach dem Ergebnis der DNA-Untersuchung – durch L berührt worden war. Dieser Brief ist jedoch erst am Morgen des 08.06.2016 zugestellt worden.
(aa) Durch die Zeugin KHKin I14 wurde – wie sie bei ihrer Vernehmung glaubhaft bekundet und nach Vorhalt eines entsprechenden Aktenvermerks nochmals bestätigt hat – bei einer Durchsuchung der Wohnung des L am 06.09.2016 ein (verschlossener) Briefumschlag aufgefunden und spurenschonend sichergestellt, der – abseits von der übrigen Post des Geschädigten – auf der Anrichte links neben der Wohnungseingangstür lag. Dieser Umschlag enthielt eine Telefonrechnung der E7 AG vom 03.06.2016.
(bb) Der Briefumschlag wurde in der Folge durch die Sachverständige Prof. Dr. Q7 molekulargenetisch untersucht, mit dem Ergebnis, dass sich – unter anderem – DNA des verstorbenen L an dem Umschlag befindet. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung unter nachvollziehbarer Erläuterung der angewandten Methodik dargelegt, dass sie den Briefumschlag (Probennummer S165.55) untersucht habe. Es handele sich bei den festgestellten DNA-Antragungen um eine Mischspur, die von mindestens drei Personen verursacht worden sei. Im Einzelnen sei es bei der Untersuchung der 16 Merkmalsysteme zu folgenden Ergebnissen gekommen:
| RP1965 | Sekt.-Nr. 331/16 | S165.55 | |
| Amelogenin | XY | XY | XY |
| D3S1358 | 14;17 | 17 | 14; 17; 18 |
| TH01 | 9 | 7 | 7; 9 |
| D21S11 | 29; 32.2 | 30; 31.2 | 29; 30; 31.2; 32.2 |
| D18S51 | 13; 20 | 12; 18 | nicht auswertbar |
| D10S1248 | 14; 16 | 13; 14 | 13; 14; 16 |
| D1S1656 | 13; 17.3 | 12; 15.3 | 12; 13; 15.3; 16.3; 17.3 |
| D2S1338 | 20; 25 | 17; 25 | 17; 20; 25 |
| D16S539 | 11; 13 | 9; 12 | 9; 11; 12; 13 |
| D22S1045 | 15 | 11; 16 | 11; 15; 16 |
| VWA | 14; 16 | 17; 19 | 14; 16; 17; 18; 19 |
| D8S1179 | 10; 13 | 11; 13 | 10; 11; 13 |
| FGA | 20; 23 | 20; 23 | 20; 23 |
| D2S441 | 11; 11.3 | 10; 15 | 10; 11; 11.3; 15 |
| D12S391 | 18; 23 | 18; 18.3 | 18; 18.3; 19.3; 23 |
| D19S433 | 15; 16.2 | 12; 13 | 12; 13; 15; 16.2 |
| SE33 | 22; 28.2 | 27.2; 29.2 | nicht auswertbar |
Amelog.=Geschlechtsspezifität (X= weiblich; XY= männlich; Xy= geringer männlicher Anteil)
Bei den nur als eine Zahl dargestellten Allelen in den Vergleichspersonen muss es sich nicht um homozygote Ergebnisse handeln, es kommen auch Primerbindungsstellenmutationen oder Null-Allele als Grund in Betracht.
Dabei seien die untersuchten Merkmalssysteme selbstständig vererbbar und mithin die Produktregel anwendbar. Es seien demnach alle Allele des Verstorbenen (Sekt.-Nr. 331/16) – von dem ein Teil der Milz (Probennummer S165.17) als Vergleichsprobe vorgelegen habe – und des Angeklagten (R.P.1965) – von dem zwei Mundschleimhautabriebe (Probennummern S165.34 und S165.34 II) als Vergleichsproben vorgelegen haben – in der Spur S165.55 (Briefumschlag) vorhanden gewesen, so dass diese beiden Personen als Spurenleger von Teilkomponenten in Betracht kommen würden. Da es sich insoweit um eine Mischspur handele, könne nach den Ausführungen der Sachverständigen nicht berechnet werden, mit welcher Wahrscheinlichkeit genau die festgestellte Merkmalskombination bei einer weiteren Person zu erwarten sei, da keine Merkmalskombination einer einzelnen Person bestimmt worden sei. Entsprechend werde berechnet, um wie viel wahrscheinlicher es sei, dass die DNA-Antragungen tatsächlich den vorliegenden Vergleichspersonen zugeordnet werden können. Es sei insoweit mit folgenden Hypothesen gerechnet worden:
Hypothese A: Es handelt sich bei den Spurenlegern um drei unbekannte Personen.
Hypothese B: Es handelt sich bei den Spurenlegern um den Verstorbenen, den R.P.1965 und eine weitere unbekannte, mit diesen nicht blutsverwandte Person.
Nach dem Ergebnis der biostatistischen Berechnung sei es 706,8 Milliarden mal wahrscheinlicher, dass die Hypothese B zutreffe.
Im Rahmen der Vergleichsberechnung seien europäische Allelfrequenzen aus der Datenbank STRBase zugrunde gelegt worden. Demnach sei es praktisch erwiesen, dass der Verstorbene Verursacher einer Teilkomponente der DNA-Antragungen am Briefumschlag sei.
Hinsichtlich des Zustandekommens dieser Antragung durch den Verstorbenen hat die Sachverständige in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass das festgestellte Ergebnis zwanglos dadurch erklärbar sei, dass der Verstorbene den Brief angefasst habe. Grundsätzlich sei zwar auch ein sogenannter sekundärer Transfer möglich, also die Übertragung von DNA des Verstorbenen durch einen anderen Gegenstand, an dem sich DNA des Verstorbenen befindet. Hierfür sei jedoch ein intensiver Kontakt zwischen dem Briefumschlag und dem anderen Gegenstand erforderlich, etwa durch Reiben oder Drücken. Insbesondere das durch den Angeklagten in seiner Einlassung angegebene Szenario, bei dem der Briefumschlag auf einer mit Teppich bedeckten Treppe gelegen habe, die häufig durch den Verstorbenen benutzt worden sei, sei unwahrscheinlich, da es hierbei an einem solchen intensiven Kontakt fehle. Aus demselben Grund sei auch das Legen des Briefumschlages auf eine in der Wohnung des Verstorbenen befindliche Anrichte nicht ausreichend für einen sekundären Transfer.
Diese Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Q7 kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen, sie schließt sich ihr nach eigener Würdigung an. Insbesondere ist die Kammer aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen, dass ein sekundärer Transfer von DNA sowohl in Anbetracht der Auffindesituation des Briefes als auch entsprechend der Schilderung des Angeklagten unwahrscheinlich sei, davon überzeugt, dass L den Brief zu Lebzeiten berührt hat. Anhaltspunkte dafür, dass ein sekundärer Transfer auf sonstige Weise stattgefunden haben könnte, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.
(cc) Die Zeugin KAin B4 hat – wie sie bei ihrer Vernehmung zunächst aus eigener Erinnerung glaubhaft bekundet und nach Vorhalt eines entsprechenden Aktenvermerks nochmals bestätigt hat – Ermittlungen bezüglich des Zustellungsdatums des vorgenannten Briefes vorgenommen. Hierzu habe sie nach ihrer Aussage zunächst Kontakt zur E8 hergestellt, wo der Matrix/OCR-Code auf dem Briefumschlag ausgewertet worden sei. Diese Auswertung habe ergeben, dass der Brief am 06.06.2016 freigemacht wurde, am 07.06.2016 die Entgeltprüfung stattfand und der Brief sich in der Nacht vom 07.06.2016 auf den 08.06.2016 in der Sortierung im Briefzentrum F befunden habe. Daher sei die Zustellung am 08.06.2016 erfolgt. Sodann habe die Zeugin Kontakt zur Poststelle am T10-Platz aufgenommen, bei der L nach dem bisherigen Ermittlungsergebnis ein Postfach unterhalten habe. Eine Befragung der dortigen Mitarbeiter habe ergeben, dass L sein Postfach nicht zu festen Zeiten geleert habe. Jedoch sei es so, dass die Befüllung der Postfächer durch die E8 täglich bis spätestens 10:00 Uhr erfolge. Somit könne L den Brief frühestens am Vormittag des 08.06.2016 erhalten haben.
(b) Dass es sich bei dem 08.06.2016 zugleich um den Tattag handelt, steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund des Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen U2 sowie aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme zum Nachtatverhalten des Angeklagten.
(aa) Die rechtsmedizinische Sachverständige U2 hat in der Hauptverhandlung das Ergebnis der Obduktion des Geschädigten L anschaulich erläutert und aus den dort getroffenen Feststellungen für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare Schlüsse gezogen. Demnach sei der Leichnam des L in Anbetracht des zwischen der Tat und dem Auffinden vergangenen Zeitraums von ungefähr zwei Monaten noch in einem „guten“ Zustand gewesen. Üblicherweise seien bei Temperaturen von über 7 °C – wie sie im Sommer 2016 vorgelegen hätten – erhebliche Fäulnisveränderungen, wie beispielsweise eine Dunkelverfärbung des Leichnams und das Vorliegen von Fäulnisblasen, zu erwarten, welche hier nicht vorgelegen hätten. Zudem hätten an dem Leichnam keinerlei Hinweise auf Insekten festgestellt werden können, auch keine Maden oder Eier. Beides spreche dafür, dass der Leichnam des Geschädigten bereits kurze Zeit nach der Tat in die beim Auffinden der Leiche festgestellten Folien sowie den Schlafsack eingewickelt und dadurch vollumfänglich geschützt worden sei. Insbesondere erfolge die Eiablage von Insekten auf Leichen nach den Ausführungen der Sachverständigen innerhalb weniger Stunden nach dem Tod. Ausnahmen hiervon gebe es lediglich bei Leichen, die in luftdicht verschlossenen Räumen liegen, was vorliegend jedoch nicht der Fall gewesen sei. Die Einlassung des Angeklagten, dass er dem Geschädigten am Folgetag eine Tüte über den Kopf gezogen und den Leichnam erst nach mehreren Tagen in Folie sowie einen Schlafsack eingewickelt habe, sei vor diesem Hintergrund mit dem Zustand des Leichnams nicht zu vereinbaren. Vielmehr müsse das Einwickeln binnen Stunden nach dem Tod des L erfolgt sein, um das völlige Fehlen von Insekten zu erklären.
Die Stretchfolie, in die der Angeklagte L nach dessen Tod eingewickelt hat, hat er – nach seiner insoweit geständigen Einlassung und ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Quittung des Baumarktes I2, G-Str. … in F, welche bei einer Durchsuchung der Wohnung der Angeklagten durch den Zeugen KHK I15 aufgefunden wurde – am 08.06.2016 um 17:30 Uhr erworben. Diese Tatsache und die vorbezeichneten überzeugenden Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen U2 sprechen bereits maßgeblich dafür, dass der Angeklagte L im Verlauf des 08.06.2016 getötet, sodann die Stretchfolie erworben und den Leichnam noch am selben Tag damit eingewickelt hat.
(bb) Dieses Ergebnis wird darüber hinaus durch weitere Indizien betreffend das Nachtatverhalten des Angeklagten gestützt und bestätigt, wonach der Angeklagte ab dem Nachmittag des 08.06.2016 mit der Entfaltung weiterer Aktivitäten begonnen hat, die offenbar im Zusammenhang mit der Beseitigung des Leichnams von L stehen.
So hat der Angeklagte noch am Nachmittag des 08.06.2016 nach einem Fahrzeug gesucht, um den Leichnam damit wegzuschaffen. Insoweit hat zunächst die Zeugin KAin B4, die im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen unter anderem für die Auswertung des Tablets des Angeklagten zuständig war, in der Hauptverhandlung bestätigt, dass von diesem Tablet am 08.06.2016 ab 15:48 Uhr auf der Internetseite „F10“ mehrfach die Anzeige über den letztlich auch erworbenen Pkw M1 aufgerufen worden sei. Der Zeuge E4 hat in seiner Aussage – detailliert und unter Angabe lebensnaher Einzelheiten und somit glaubhaft – bestätigt, am 08.06.2016 um 16:30 Uhr eine E-Mail mit einem Kaufangebot für den Pkw zum Preis von 2.500,00 EUR erhalten zu haben. Nach kurzer Überlegungszeit sei er – letztlich aus Geldnot und vor dem Hintergrund des Vorschlags des Angeklagten, den gesamten Kaufpreis sofort bar zu bezahlen – auf dieses Angebot eingegangen und habe sich für den nächsten Morgen mit dem Angeklagten verabredet. Dieser sei zu dem vereinbarten Termin in Begleitung seiner Ehefrau erschienen. Die Angeklagten hätten ihm berichtet, mit dem Zug angereist zu sein und in einem Hotel übernachtet zu haben. Gemeinsam habe man bei der Zulassungsstelle die Kurzzeitkennzeichen besorgt und nach einer kurzen Probefahrt sei sodann der Kaufvertrag zustande gekommen, woraufhin die Eheleute Q/Q1 – nachdem der Kaufpreis vereinbarungsgemäß gezahlt worden sei – mit dem Pkw zurück nach F gefahren seien. In Anbetracht der Tatsache, dass der Angeklagte nach eigener Einlassung zeitgleich zum Erwerb des Pkw M1 seinen Schwiegersohn A beauftragt hat, für ihn nach einem Pkw G1 zu suchen, geht die Kammer entgegen der Einlassung des Angeklagten auch sicher davon aus, dass der Erwerb eines – geräumigen – Pkw zu dem Zweck erfolgte, damit den Leichnam fortzuschaffen. Denn es ist kein anderer Grund ersichtlich, aus dem der Angeklagte an diesem Tag so kurzfristig einen Pkw benötigt hätte. Einen plausiblen anderweitigen Grund für den Erwerb des Fahrzeugs vermochte der Angeklagte auf Nachfrage auch nicht zu nennen. Seine diesbezügliche Einlassung, er habe diese Fahrzeug „einfach immer schon gut gefunden“ ist in Anbetracht seiner kritischen finanziellen Lage zu dieser Zeit und des spontanen Kaufs nicht glaubhaft.
Nur kurze Zeit später, nämlich am 11.06.2016 erwarb der Angeklagte wiederrum in dem Baumarkt I2 in der G-Str. … in F die Regentonne, in welcher er den Geschädigten letztlich im Garten vergrub, und das Silikon, welches er zur Versiegelung des Deckels der Tonne verwendete. Dies steht zur Überzeugung der Kammer fest aufgrund der insoweit geständigen Einlassung des Angeklagten, der Aussage der Zeugin KHKin I14 – die über die Ermittlungen in dem vorgenannten Baumarkt berichtet hat, bei denen der Einkauf der Tonne anhand der bekannten ECA Nummer nachvollzogen werden konnte – und der Inaugenscheinnahme der daraufhin in dem I2 Baumarkt erstellten Bonkopie vom 11.06.2016.
Ab dem 13.06.2016 begann der Angeklagte, sich im Internet über Möglichkeiten zur Beseitigung von Verwesungsgeruch zu informieren. Insoweit hat die Zeugin KAin B4 geschildert, dass nach der durch sie vorgenommenen Auswertung des Tablets des Angeklagten in der Zeit vom 13.06.2016 bis 18.06.2016 Internetseiten mit den Titeln „Mauskadavergestank – was tun?“, „Hilfe, wie bekomme ich Verwesungsgeruch aus Polstermöbeln? – Katzenforum“, „Wie riecht eine Leiche und warum riechen die das nicht? Bestatterblog X1“, „Tatort- und Leichenfundortreinigung“ und „Geruchsbeseitiger Singulettsauerstoff-Generatoren mieten und vermieten“ aufgerufen worden seien. Der Angeklagte hat in seiner Einlassung auch bestätigt, entsprechende Recherchen vorgenommen zu haben, was die Kammer wiederrum für glaubhaft hält, da ein Grund für eine wahrheitswidrige Selbstbelastung des Angeklagten in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich ist.
(cc) Konkrete Anhaltspunkte außerhalb der Einlassung des Angeklagten, welche darauf hindeuten könnten, dass die Tat nicht am 08.06.2016 begangen wurde, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr waren die übrigen Beweismittel hinsichtlich des Tatzeitpunkts unergiebig.
Zwar hat die Befragung der Zeugen aus dem Umfeld des Geschädigten ergeben, dass L letztmalig Ende Mai 2016 durch die Zeugen gesehen wurde. So hat die Zeugin I13 – eine Nachbarin des Geschädigten – geschildert, L letztmalig am 27.05.2016 bei der T1-Filiale T2 begegnet zu sein. Die Aussage der Zeugin hält die Kammer auch für glaubhaft, da sie den Zeitpunkt der Begegnung anhand der durch sie an dem Tag getätigten Überweisung nachträglich nachvollziehen konnte. Die Aussage der Zeugin steht dem obigen Beweisergebnis jedoch nicht entgegen, da die Zeugin nach ihrer – auch insoweit glaubhaften – Aussage trotz der unmittelbaren Nachbarschaft keinen engen Kontakt zu L hatte und diesem allenfalls gelegentlich auf der Straße oder im nahegelegenen Stadtteilzentrum begegnete. Dies wird auch durch die Aussage der Zeugin I12 – der im selben Haus lebenden Mutter der Zeugin I13 – bestätigt, welche übereinstimmend einen lediglich oberflächlichen und sporadischen Kontakt zu L geschildert und insoweit angegeben hat, den Geschädigten nach ihrer Erinnerung bereits im April 2016 das letzte Mal gesehen zu haben. Vergleichbares gilt für die Zeugenaussage der weiteren Nachbarin E6. Diese hat geschildert, ihr sei Mitte Juni 2016 aufgefallen, dass sie den Geschädigten seit zwei bis drei Wochen nicht mehr gesehen habe. Dies sei ihr jedoch zunächst nicht ungewöhnlich vorgekommen, weil sie L – trotz eines guten und freundschaftlich geprägten Verhältnisses zu diesem – regelmäßig über vergleichbare Zeiträume nicht gesehen habe. Schließlich hat die Zeugin KAin C9 berichtet, im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit mit dem in England lebenden langjährigen Freund des Geschädigten T7 per Telefon und E-Mail kommuniziert zu haben. Dies habe ergeben, dass T7 zuletzt am 16.05.2016 mit dem Geschädigten telefoniert habe. Sodann habe er ihn einmal am 30.05.2016 und mehrfach ab dem 10.06.2016 vergeblich zu erreichen versucht. Hierzu habe Herr T7 auch entsprechende Verbindungsnachweise übersandt. Auch dies steht dem obigen Beweisergebnis jedoch nicht entgegen. Insbesondere lässt die Tatsache, dass Herr T7 den Geschädigten auch am 30.05.2016 telefonisch nicht erreichen konnte, keinerlei Schlüsse darauf zu, ob der Geschädigte – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – zu diesem Zeitpunkt bereits tot gewesen ist.
bb) Der Tatanlass
Die Einlassung des Angeklagten zum konkreten Anlass des Tatgeschehens hält die Kammer lediglich insoweit für glaubhaft, als er angegeben hat, mit L anlässlich der noch ausstehenden Kautionsforderung in Streit geraten zu sein. Im Übrigen folgt die Kammer der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten nicht.
(1) Die Einlassung des Angeklagten, dass er den Geschädigten am Tattag zufällig im Keller getroffen habe und von diesem auf die Zahlung der Kaution angesprochen worden sei, woraufhin sich ein Streit entwickelt habe, in dessen weiteren Verlauf es zur Tat gekommen sei, ist glaubhaft.
Hierfür spricht zunächst maßgeblich, dass die Einlassung des Angeklagten insoweit konstant ist. Der Angeklagte ist zweimal bei der Polizei als Beschuldigter vernommen worden, sodann hat er im Termin zur Verkündung des Haftbefehls eine Einlassung zur Sache abgegeben, eine weitere im Rahmen der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M3 und schließlich eine fünfte im Rahmen der Hauptverhandlung. In jeder dieser Einlassungen hat der Angeklagte die Grundstruktur des Streits um die Kautionsforderung wie oben ausgeführt geschildert. Lediglich hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Streitgeschehens haben sich Abweichungen ergeben (hierzu sogleich unter (2) und (3)).
Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist auch vor dem Hintergrund der weiteren Einlassung des Angeklagten zur Frage der Kautionszahlung plausibel. Denn der Angeklagte hat geschildert, dass die Kaution bereits in der Zeit ab Februar 2016 vermehrt ein Gesprächsthema zwischen ihm und dem Geschädigten gewesen sei, was die Eskalation eines diesbezüglichen Streits lebensnah erscheinen lässt. Diese Angaben des Angeklagten werden dadurch gestützt, dass der Angeklagte einen auf den 19.05.2016 datierten handschriftlichen „Anhang zum Mietvertrag“ verfasst hat, welcher durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingeführt wurde und in dem sich beide Angeklagten anstelle einer Kautionszahlung dazu verpflichten, die gemietete Wohnung bei Auszug wieder in den Zustand bei Anmietung zu versetzen. Das Verfassen dieses Schriftstücks lässt sich letztlich nur vor dem Hintergrund schlüssig erklären, dass es hierfür auch einen Anlass – wie etwa eine wiederholte Nachfrage des Geschädigten nach der Kaution – gegeben hat. Hiermit im Einklang steht auch die Aussage des Zeugen B3, der die Erdgeschosswohnung des Hauses M-Str. … gemeinsam mit seiner Frau vor den Eheleuten Q/Q1 angemietet hatte und der bestätigt hat, dass L ausstehende Zahlungen – wie etwa sich ergebende Nachzahlungen aus Nebenkostenabrechnungen – stets sehr zeitnah und nachdrücklich eingefordert habe.
(2) Die Einlassung des Angeklagten, dass L ihn im Rahmen des Streits mit einem Metallrohr geschlagen habe, woraufhin der Angeklagte ihm das Rohr entrissen und ebenfalls damit zugeschlagen habe, hält die Kammer hingegen nicht für glaubhaft, sondern vielmehr für eine Schutzbehauptung des Angeklagten.
Gegen die Glaubhaftigkeit dieser Einlassung spricht insbesondere, dass der Angeklagte den Umstand, dass L ihn zuerst mit dem Rohr geschlagen habe, in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung vom 18.08.2016 mit keinem Wort erwähnt hat. Insoweit hält die Kammer die Angaben des Angeklagten in der ersten Beschuldigtenvernehmung – wie oben unter aa) (1) bereits ausgeführt – aufgrund ihrer Spontanität für besonders glaubhaft. Zudem wäre – sofern die spätere Einlassung der Wahrheit entsprechen sollte – nicht nachvollziehbar, weshalb der Angeklagte im Rahmen dieser ersten Beschuldigtenvernehmung zwar von dem Streit um die Kaution berichtet hat, andererseits den – auch für einen juristischen Laien – sehr tatrelevanten Angriff des Geschädigten mit einem Gegenstand verschwiegen hat. Auf einen entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung hin vermochte der Angeklagte keinen nachvollziehbaren Grund für seine insoweit widersprüchlichen Angaben zu nennen, sondern erklärte lediglich, er habe sich „ja erstmal damit auseinandersetzen“ müssen.
Neben der Widersprüchlichkeit der diesbezüglichen Angaben des Angeklagten hält die Kammer einen tätlichen Angriff des L auf den Angeklagten in der durch den Angeklagten geschilderten Ausgangssituation – L spricht den Angeklagten auf die ausstehende Kautionsforderung an und der Angeklagte weist ihn daraufhin auf ein aus seiner Sicht dringlicheres Problem in Form eines Wasserschadens hin – auch nicht für plausibel. Zum einen war die Kaution ausweislich des in der Hauptverhandlung verlesenen Mietvertrags bereits zu Beginn des Mietverhältnisses fällig. Es erscheint insoweit nicht nachvollziehbar, weshalb L die Nichtzahlung zunächst rund 8 Monate lang geduldet und dann – ohne zuvor sonstige Maßnahmen ergriffen zu haben – unvermittelt gewalttätig geworden sein soll. Zum anderen passt ein derartiges Verhalten auch generell nicht in das Bild der Persönlichkeit des L, wie es nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung der Kammer feststeht. So haben sowohl die Nachbarn des Geschädigten – die Zeuginnen E6, I12 und I13 – als auch der ehemalige Mieter des Geschädigten – der Zeuge B3 – den Geschädigten zwar als einen im Umgang schwierigen Menschen beschrieben, der Streitigkeiten nicht aus dem Weg gegangen sei und diese zur Not auch gerichtlich ausgefochten habe. Jedoch hat keiner der Zeugen geschildert, dass der Geschädigte zu aggressivem Verhalten, verbalen Ausfälligkeiten oder gar körperlicher Gewalt geneigt oder ein solches Verhalten jemals an den Tag gelegt habe. Dies gilt auch insbesondere vor dem Hintergrund, dass L nach der Einlassung des Angeklagten vermehrt Alkohol konsumiert habe. Dies hat die mit L näher bekannte Zeugin E6 bestätigt, jedoch ausdrücklich ausgeführt, dass sich dies nicht auf das Verhalten des Geschädigten ausgewirkt habe. Schlussendlich war der Geschädigte dem Angeklagten – im Hinblick auf Alter, Größe und Gewicht – auch körperlich massiv unterlegen, was einen initial vom Geschädigten ausgehenden Angriff ebenfalls unplausibel erscheinen lässt.
(3) Die Einlassung des Angeklagten, dass L ihn im Vorfeld der Tat beleidigt habe und der Angeklagte deshalb zugeschlagen habe, hält die Kammer ebenfalls nicht für glaubhaft, sondern für eine Schutzbehauptung.
Denn auch diesbezüglich sind die Einlassungen des Angeklagten widersprüchlich. So hat der Angeklagte in seiner ersten Beschuldigtenvernehmung am 18.08.2016 angegeben, L habe ihn „in einer Art beleidigt, dass er rot gesehen habe“. In seiner zweiten Beschuldigtenvernehmung vom 19.08.2016 hat der Angeklagte lediglich noch erwähnt, dass der Geschädigte ihn mit den Worten „Na mein Jung, was ist denn jetzt mit meiner Kaution“ angesprochen habe. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls hat der Angeklagte ausgeführt, der Geschädigte habe ihn auf die Kaution angesprochen und sei „sehr cholerisch“ gewesen. Im Rahmen seiner psychiatrischen Exploration hat der Angeklagte sich gegenüber dem Sachverständigen Prof. Dr. M3 dahingehen eingelassen, dass der Geschädigte ihn mit Worten wie „Drecksau“, „Wichser“, „Hurensohn“ oder „Fauler Sack“ beleidigt habe. In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte sich schließlich dahingehend eingelassen, dass L nach der Kaution gefragt und dabei „geschimpft und geflucht“ habe. Somit hat der Angeklagte bei seinen Einlassungen insgesamt fünf unterschiedliche Varianten des Streitgeschehens geschildert, die teilweise konkrete Beleidigungen, teilweise die abstrakte Schilderung von Beschimpfungen und teilweise überhaupt keine beleidigenden oder beschimpfenden Äußerungen enthalten. Die Kammer geht jedoch sicher davon aus, dass der Angeklagte – sofern Beleidigungen des L tatsächlich der Tatauslöser gewesen wären – diesen für ihn maßgeblichen Aspekt des Tatgeschehens in jeder Einlassung konstant geschildert hätte.
Darüber hinaus gilt auch in diesem Zusammenhang, dass ein für derartiges Verhalten des L in Anbetracht der bereits längerfristigen Nichtzahlung der Kaution kein nachvollziehbarer Grund ersichtlich ist, zumal auch ein verbal aggressives Verhalten nach den Aussagen der Zeugen aus dem Umfeld nicht typisch für die Persönlichkeit des L war. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist daher – ebenso wie die zu einem körperlichen Angriff des Geschädigten – auch unplausibel.
(4) Ob der Geschädigte zum Tatzeitpunkt bereits bemerkt hatte, dass der Angeklagte seine EC-Karten entwendet und Abhebungen von seinem Konto vorgenommen hatte und ob auch dies Thema des Streits und letztlich Anlass für die Tat gewesen ist, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen.
Dafür spricht zunächst der durch die Kammer festgestellte zeitliche Ablauf, bei dem der Angeklagte entgegen seiner Einlassung bereits eine Woche vor der Tötung des L begonnen hatte, Abhebungen von dessen Konto vorzunehmen. Insoweit erscheint es vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte auch in Anbetracht der objektiven Beweislage zum Tatzeitpunkt dennoch darauf beharrt hat, dass es sich bei dem Tattag um den 30.05.2016 gehandelt habe, naheliegend, dass er mit dieser Einlassung den wahren Grund für den Streit – nämlich die vorgenommenen Abhebungen – verschleiern wollte. Zudem erscheint es lebensnah, dass L das Verschwinden der EC-Karten und die unberechtigt vorgenommenen Abhebungen nach Ablauf einer Woche bereits bemerkt hatte. Dies sieht letztlich auch der Angeklagte selbst so, der im Rahmen seiner Einlassung angegeben hat, dass L es sofort bemerkt hätte, wenn die EC-Karten weg gewesen wären.
Gegen einen Streit über die vorgenommenen Abhebungen spricht jedoch, dass sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass L diese tatsächlich bereits bemerkt hatte. So wurden bei der Durchsuchung seiner Wohnung keinerlei Kontoauszüge gefunden, aus denen sich die durch den Angeklagten vorgenommenen Abhebungen ergeben. Zudem wäre aus Sicht der Kammer in einer solchen Situation sicher zu erwarten gewesen, dass L den Vorfall bei der T1 gemeldet und die EC-Karten sperren lassen hätte, was jedoch nicht erfolgt ist. Ebenfalls gegen einen Streit über die Abhebungen spricht die Einlassung des Angeklagten, dass die ausstehende Kautionsforderung Thema des Streits gewesen sei. Diese Einlassung hält die Kammer – wie oben ausgeführt – für glaubhaft. Vor diesem Hintergrund erscheint es jedoch nicht lebensnah, dass der Geschädigte die Abhebungen bereits bemerkt hatte. Denn in diesem Fall dürfte bei lebensnaher Betrachtung zu erwarten gewesen sein, dass L die Kaution nicht weiter eingefordert, sondern das Mietverhältnis in Anbetracht des massiven Vertrauensbruchs beendet hätte. Schlussendlich deutet auch der Tatort im Keller des Hauses eher auf eine zufällige Begegnung des Angeklagten und des Geschädigten hin, während für den Fall, dass L die Abhebungen bemerkt hätte, eher zu erwarten gewesen wäre, dass er den Angeklagten gezielt aufgesucht hätte, um ihn mit seinem Verdacht zu konfrontieren.
Letztlich vermochte die Kammer sich nach Abwägung aller vorgenannten Umstände, insbesondere vor dem Hintergrund, dass keinerlei Indizien dafür vorliegen, dass L das Verschwinden der EC-Karten und die Abhebungen tatsächlich bemerkt hatte, sondern dies in Anbetracht des zeitlichen Ablaufs lediglich naheliegend erscheint, nicht von diesem Umstand zu überzeugen.
cc) Das Tatgeschehen
(1) Die Feststellungen zum eigentlichen Tatgeschehen stützt die Kammer insoweit auf die Einlassung des Angeklagten, als er angegeben hat, L zwei Schläge mit einem Metallrohr auf den Kopf versetzt und ihn anschließend mit beiden Händen gewürgt zu haben. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft, denn sie wird durch das weitere Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. So hat die rechtsmedizinische Sachverständige U2 in der Hauptverhandlung für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar erläutert, dass die Obduktion des Geschädigten zum einen Hinweise auf stumpfe Gewalteinwirkung gegen den Kopf in Form einer Riss-Quetsch-Wunde an der rechten Kopfseite, welche mit einem darunterliegenden 0,2 cm großen Defekt des Schädelknochen einherging, ergeben habe, zum anderen Hinweise auf eine kräftige komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals in Form eines Abbruchs beider Zungenbeinhörner sowie Einblutungen im Bereich des Kehlkopfes. Diese Verletzungshandlung seien grundsätzlich beide geeignet, den Tod herbei zu führen. Welche Verletzungshandlung letztlich tatsächlich zum Tod des Geschädigten geführt habe oder ob ein Kombinationsgeschehen aus beidem todesursächlich geworden sei, habe aufgrund des fortgeschrittenen Verwesungszustands des Leichnams und der damit einhergehenden Zersetzung des Gewebes nicht mehr sicher festgestellt werden können.
(2) Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, dass die Auseinandersetzung mit L im Flur des hinteren Kellerbereichs stattgefunden habe und L nach den Schlägen mit dem Metallrohr noch gestanden und den Angeklagten als „Mörder“ beschimpft habe, weshalb der Angeklagte dann einen „Blackout“ gehabt und den Geschädigten gewürgt habe, folgt die Kammer dieser Einlassung nicht. Diese Einlassung ist in Teilbereichen bereits nicht plausibel. Denn es ist nicht ersichtlich, weshalb L den Angeklagten als „Mörder“ bezeichnen sollte, wenn er sich nach den Schlägen auf den Kopf in einem Zustand befunden hat, der es ihm erlaubte, weiterhin aufrecht zu stehen. In einer solchen Situation dürfte der Geschädigte bei lebensnaher Betrachtung eher nicht damit gerechnet haben, aufgrund der ihm bereits zugefügten Verletzungen zu versterben.
Die Einlassung des Angeklagten ist jedoch auch durch das im Kellerbereich des Hauses M-Str. … festgestellte Blutspurenbild widerlegt. So hat zunächst die Zeugin KOKin A3, die beim Bundeskriminalamt tätig ist und gemeinsam mit weiteren Kollegen die F Polizei bei der Tatortaufnahme unterstützt hat, in der Hauptverhandlung anhand von Lichtbildern und einer schematischen Darstellung des Kellerbereichs anschaulich und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar erläutert, wie sie den hinteren Kellerbereich unter Zuhilfenahme verschiedener Chemikalien und UV-Licht abgesucht hat, durch die auch in zuvor gereinigten Bereichen Blutspuren sichtbar gemacht werden könnten. Hierbei seien zum einen Blutspuren in dem von dem Angeklagten beschriebenen Flur festgestellt worden (Spuren 1-7), zum anderen seien – weit umfangreichere – Blutspuren in dem von der Waschküche aus gesehen rechtsseitig vom Flur abgehenden und komplett mit Sperrmüll vollgestellten Kellerraum festgestellt worden (Spuren 8-23), weshalb dieser freigeräumt und umfänglich überprüft worden sei. Die Spuren seien dann durchnummeriert und durch Lichtbilder dokumentiert worden.
Die rechtsmedizinische Sachverständige U2 hat sodann die von ihr vorgenommene Analyse des vorhandenen Blutspurenmusters in der Hauptverhandlung anschaulich und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar erläutert. Demnach habe sich in dem Flur ein Muster von einzelnen Spuren befunden, bei welchen es sich in Anbetracht ihrer eindeutig erkennbaren Antragungsrichtung am ehesten um sogenannte Schleuderspuren handele. Diese würden durch Blut entstehen, welches sich von der Oberfläche eines in Bewegung befindlichen oder abrupt angehaltenen Objekts (z.B. eines Schlagwerkzeugs) lösen. Hieraus ließen sich Rückschlüsse auf die Anzahl der geführten Schläge ziehen. Denn es sei prinzipiell so, dass bei einem Schlag auf (noch) unverletzte Haut lediglich sehr wenige, in vielen Fällen gar keine Blutspuren verursacht würden. Die Hauptspuren würden durch darauffolgende Schläge auf das nun beblutete Areal erzeugt. Das verwendete Schlagwerkzeug erhalte ebenfalls infolge eines Schlages auf zunächst unversehrte Haut vergleichsweise geringe Blutanhaftungen, so dass auch die hiervon ausgehenden Schleuderspuren geringgradiger ausfallen würden. Erst bei den darauffolgenden Schlägen, wenn sich in dem verletzten Areal bereits Blut angesammelt habe, würden intensivere Spuren entstehen. Demnach müssten im vorliegenden Fall – entsprechend der Einlassung des Angeklagten – mindestens zwei Schläge auf den Kopf des L ausgeübt worden seien, um die vorhandenen Schleuderspuren zu verursachen. Über die Position des Opfers bei Ausübung der einzelnen Schläge würden die Blutspuren in dem an den Flur angrenzenden Kellerraum Aufschluss geben. Dort habe sich ein komplexes Spurenmuster befunden, welches sich in drei Areale unterteilen lasse. Das Areal 1 umfasse den Boden im Eingangsbereich und die dort befindlichen Spuren Nummer 8 bis 15. Das Areal 2 befinde sich rechts des Eingangsbereiches an der Wand, an dem in das Innere des Raumes öffnenden Türblatt und an einem dort befindlichen Keramik-Übertopf und umfasse die Spuren Nummer 16 bis 21. Das Areal 3 befinde sich links des Eingangsbereichs an einer dort abgestellten Klappbettkommode und beinhalte die Spuren Nummer 22 und 23. Bei all diesen Spuren handele es sich (größtenteils) um Spritzspuren, die durch eine Krafteinwirkung gegen eine Quelle flüssigen Blutes entstehen würden, z.B. durch Auftreffen eines Gegenstandes auf eine bereits beblutete Wunde. Dabei könne anhand der Form der Spuren auf den Antragungswinkel rückgeschlossen werden. So würden senkrecht auftreffende Blutstropfen eine kreisrunde Blutspur, in flacherem Winkel auftreffende Blutstropfen ovale Blutspuren verursachen. Kreisrunde Blutspuren seien in den vorbezeichneten Arealen am Türblatt in einer Höhe von 100 bis 110 cm über dem Fußboden (Spur Nummer 21) sowie am Keramikübertopf und der Klappbettkommode in einer Höhe von bis zu 20 cm über dem Fußboden (Spuren Nummer 17 und 22) zu finden gewesen. Daraus lasse sich schlussfolgern, dass bei einem der mindestens zwei feststellbaren Schläge die höher positionierten Spuren auf dem Türblatt entstanden seien. Ein weiterer Schlag sei in einer tieferen Position erfolgt, wobei die Spuren auf der Klappbettkommode und dem Übertopf entstanden seien. Der Kopf des Geschädigten müsse sich dabei jeweils in der Höhe der kreisrunden Blutspuren befunden haben. Im Hinblick auf einen möglichen zeitlichen Ablauf des Geschehens sei es insoweit plausibel, dass der erste Schlag in der höheren und der zweite Schlag in der tieferen Position erfolgt sei, da infolge der massiven Gewalteinwirkung gegen den Kopf des Geschädigten ein Sturz zu erwarten sei. Diesen Schlussfolgerungen der Sachverständigen schließt die Kammer sich nach eigener Würdigung an.
(3) Die weitere Einlassung des Angeklagten, L sei bereits nach wenigen Sekunden des Würgens tot zusammengebrochen, vermutlich weil er einen Herzinfarkt erlitten habe, ist ebenfalls durch die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen U2 widerlegt. Diese hat – wiederrum anschaulich und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar – ausgeführt, dass zwar grundsätzlich auch ein „relativ kurzer“ Würgevorgang zum Tod führen könne, allerdings komme es zunächst zur Bewusstlosigkeit des Opfers, das dann – um es tatsächlich zu töten – über den Eintritt der Bewusstlosigkeit hinaus gewürgt werden müsse. Ein plötzliches Zusammenbrechen mit sofortigem Todeseintritt, wie der Angeklagte es geschildert habe, sei nicht plausibel. Ein solcher Vorgang sei vorliegend auch nicht durch ein sonstiges Ereignis, wie etwa den vom Angeklagten gemutmaßten Herzinfarkt des Opfers, zu erklären. Denn die Obduktion habe keinerlei Hinweise auf eine andere Todesursache als die von dem Angeklagten ausgeführten Verletzungshandlungen ergeben. Dabei seien insbesondere Zeichen eines Herzinfarktes – ein akuter Gefäßverschluss z.B. durch Blutgerinnsel – auch postmortal und bei fortgeschrittener Verwesung noch gut zu erkennen. Diesen Ausführungen der Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung an.
g) Die Tat vom 14.06.2016
Die Feststellungen zum Tatgeschehen vom 14.06.2016 trifft die Kammer maßgeblich auf Grund der geständigen Einlassung des Angeklagten. Der Angeklagte hat eingeräumt, den Pkw des Geschädigten L nach dessen Tod an das Autohaus B veräußert, hierfür jedoch nur die Hälfte des vereinbarten Kaufpreises erhalten zu haben, nachdem er den Fahrzeugbrief nicht habe auffinden konnte. Diese Einlassung des Angeklagten ist auch glaubhaft, denn seine Schilderung ist offen und im Hinblick auf seine polizeiliche Beschuldigtenvernehmung sowie seine Einlassung im Termin zur Verkündung des Haftbefehls konstant. Die Einlassung des Angeklagten ist insbesondere auch insoweit nachvollziehbar, als er angegeben hat, das Fahrzeug auch deswegen veräußert zu haben, um seine Geschichte zur Urlaubsabwesenheit von L in Anbetracht der zunehmenden Nachfragen von mehreren Seiten glaubhafter erscheinen zu lassen. Gestützt und bestätigt wird die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten durch den in der Hauptverhandlung verlesenen Pkw-Kaufvertrag vom 14.06.2016, aus dem sich die Vertragsparteien, der Vertragsgegenstand und die Vereinbarung zum Kaufpreis, einschließlich der Regelung, dass die zweite Hälfte erst bei Übergabe des Fahrzeugbriefes gezahlt wird, entsprechend den Feststellungen der Kammer ergeben.
h) Die Zeit von Mitte Juni 2016 bis zum 18.08.2016
Die Feststellungen zu den Ereignissen ab Mitte Juni 2016 bis zum 18.08.2016 stützt die Kammer ebenfalls maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten. Dieser hat wiederrum detailliert, lebensnah und offen geschildert, wie es in dieser Zeit wiederholt durch verschiedene Personen zu Nachfragen nach dem Verbleib des L gekommen sei, bis er schließlich die Taten bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung gestanden habe. Die Kammer hat auch diesbezüglich keinerlei Anhaltspunkte, diese Angaben in Zweifel zu ziehen.
Die Angaben des Angeklagten werden auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt und zwanglos ergänzt. So haben die Zeugen E6 und T6 ihre Nachfragen bei dem Angeklagten und ihre sonstigen Recherchen nach dem Verbleib des L wie durch die Kammer festgestellt geschildert. Die Feststellungen der Kammer zu den Nachfragen der Angeklagten Q1 bei der T1 und den daran anschließenden Recherchen der Mitarbeiter beruhen auf den Aussagen der Zeugen I9, G2 und I10. Hinsichtlich des Auffindens des Leichnams und der Durchsuchung des Hauses M-Str. … stützt die Kammer ihre Feststellungen auf die Aussagen der hierzu vernommenen Polizeibeamten und hinsichtlich des Inhalts des aufgefundenen „Testaments“ auf dessen Verlesung in der Hauptverhandlung.
4) Feststellungen zur inneren Tatseite
Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer zum Teil aufgrund der Einlassung des Angeklagten, zum Teil aufgrund des objektiven Tatgeschehens. Im Einzelnen:
a) Die Tat vom 15.07.2014
Dass der Angeklagte bei Abschluss des Darlehensvertrages mit dem Geschädigten S mit Betrugsvorsatz handelte, folgt aus seiner Einlassung sowie aus dem objektiven Tatgeschehen. Nach eigener Einlassung hat der Angeklagte gegenüber S bei Abschluss des Darlehensvertrages bewusst falsche Angaben über seinen finanziellen Hintergrund – namentlich den vermögenden Vater in Kanada – gemacht, um diesen zur Auszahlung des Darlehensbetrages zu bewegen. Hierbei war ihm – ebenfalls nach eigener Einlassung – seine tatsächliche finanzielle Situation bekannt, so dass ihm auch bewusst gewesen sein muss, dass er zu einer Rückzahlung nicht in der Lage war. Für dieses Bewusstsein spricht wiederrum die Tatsache, dass der Angeklagte gegenüber S auf dessen Nachfrage hin angegeben hat, sein – nicht existierender – Vater werde für seine Verbindlichkeiten aufkommen, was sich plausibel dadurch erklären lässt, dass der Angeklagte wusste, keine tatsächlichen Finanzierungsmöglichkeiten zu haben. Darüber hinaus war der Angeklagte – wie oben ausgeführt – auch nicht leistungswillig, sondern der Auffassung, er habe bereits genug für den Geschädigten getan, so dass ihm auch aus diesem Grund bekannt war, dass es nicht zu einer Rückzahlung des Darlehens kommen würde.
Dass es dem Angeklagten bei Abschluss des Darlehensvertrages darum ging, für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, folgt zunächst daraus, dass er das Geld nach eigener Einlassung tatsächlich für sich – im Wesentlichen zur Begleichung einer Stromrechnung betreffend seine Privatwohnung – verwendet hat. Dass er dies auch bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beabsichtigte, folgt zum einen aus seiner Einlassung, wonach er bereits zu diesem Zeitpunkt Geld zur Begleichung der Stromrechnung benötigte. Zum anderen folgt dies aus dem Umstand, dass der Angeklagte nach eigener Einlassung gegenüber S angegeben hat, das Geld zur Reparatur eines Kühlaggregates zu benötigten, welches – wiederrum nach eigenen Angaben – tatsächlich gar nicht defekt war. Die Tatsache, dass der Angeklagte über den Verwendungszweck des Geldes gelogen hat, lässt sich plausibel dadurch erklären, dass er seine Absicht, das Geld für sich zu verwenden, verdecken wollte. Dem Angeklagten war auch bewusst, dass es sich bei der Erlangung des Geldbetrages um einen rechtswidrigen Vorteil handelte. Ein Anspruch des Angeklagten gegen S auf Zahlung von 3.000,00 EUR ist – insbesondere auch vor dem Hintergrund der von ihm für den Geschädigten geleisteten Hilfen – wie oben ausgeführt nicht ersichtlich. Dabei ist die Kammer davon überzeugt, dass dies dem Angeklagten auch bewusst war. Dies folgt aus dem Umstand, dass der Angeklagte eine etwaige Vergütung seiner Tätigkeiten nach eigener Einlassung weder im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrages, noch sonst mit dem Geschädigten besprochen hat. Dabei ist so offensichtlich, dass derartige Tätigkeiten, wenn sie – wie hier – im Rahmen eines Freundschaftsverhältnisses ausgeführt werden, nicht ohne Weiteres zu einem Vergütungsanspruch führen, dass die Kammer sicher davon ausgeht, dass es sich bei der Angabe des Angeklagten, irgendwie sei klar gewesen, dass vor diesem Hintergrund das Darlehen nicht zurückgezahlt werden müsse, um eine bloße Schutzbehauptung handelt.
Nicht feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vorhatte, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Denn der Angeklagte handelte aus einer akuten finanziellen Not (ausstehende Stromrechnung) heraus und hat in der Folgezeit keine weiteren, gleichgelagerten Taten begangen. Eine entsprechende geständige Einlassung oder sonstige Anhaltspunkte, die auf derartige Überlegungen des Angeklagten im Tatzeitpunkt schließen lassen würden, liegen nicht vor.
b) Die Tat vom 05.05.2015
Dass der Angeklagte bei Abschluss des Grundstückskaufvertrages mit Betrugsvorsatz handelte, folgt aus seiner Einlassung sowie aus dem objektiven Tatgeschehen. Nach eigener Einlassung hat der Angeklagte sowohl im Vorfeld des Vertragsschlusses gegenüber der Maklerin, als auch im Notartermin bewusst falsche Angaben über seinen finanziellen Hintergrund – namentlich den vermögenden Vater in Kanada – gemacht. Hierbei war ihm – ebenfalls nach eigener Einlassung – seine tatsächliche finanzielle Situation bekannt und darüber hinaus bewusst, dass er weder zu einer Zahlung in der Lage war, noch über sonstige Finanzierungsmöglichkeiten verfügte. Soweit der Angeklagte in seiner Einlassung angegeben hat, er sei im Hinblick auf seine Zahlungsfähigkeit „blauäugig“ gewesen, habe aber niemandem schaden wollen, wertet die Kammer dies als bloße nachträgliche Relativierung seines Verhaltens. Denn bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen des Angeklagten, der zur Tatzeit lediglich Krankengeld in Höhe von 1.100,00 EUR monatlich bezog und über keinerlei Vermögen verfügte, musste es sich ihm geradezu aufdrängen, dass er einen Grundstückskaufpreis in Höhe von 425.000,00 EUR nicht würde aufbringen oder abzahlen können.
Dass es dem Angeklagten bei Abschluss des Kaufvertrages darum ging, für sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen, stellt die Kammer ebenfalls aufgrund der Einlassung des Angeklagten und aufgrund des objektiven Tatgeschehens fest. Der Angeklagte selbst hat angegeben, er habe das Haus für sich und seine Frau – die Angeklagte Q1 – nutzen wollen. Dies sei schon der Grund gewesen, weshalb er sich im März 2015 an ein Maklerbüro gewandt habe. Diese Einlassung des Angeklagten wird zudem dadurch bestätigt, dass er im August 2015 noch versucht hat, die Zeugin U1 telefonisch dazu zu bewegen, ihm trotz ausgebliebener Zahlung den Besitz an dem Haus einzuräumen, wobei er die erfundene Geschichte des vermögenden Vaters in Kanada aufrecht erhielt und auf angebliche Verzögerungen bei der Weiterleitung des Geldes verwies. Diese Bemühungen des Angeklagten bestätigen, dass es ihm auch bereits zuvor gerade um die Erlangung der Immobilie ging.
Nicht feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat vorhatte, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen. Denn der Angeklagte hat in der Folgezeit keine weiteren, gleichgelagerten Taten begangen. Eine entsprechende geständige Einlassung oder sonstige Anhaltspunkte, die auf derartige Überlegungen des Angeklagten im Tatzeitpunkt schließen lassen würden, liegen nicht vor.
c) Die Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016 und die Taten vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016
Dass der Angeklagte bei den getätigten Geldautomatenverfügungen von den Konten des L jeweils in dem Bewusstsein handelte, dass er zur Verwendung der EC-Karten nebst PIN nicht befugt war und das Vermögen des L hierdurch beschädigte, folgt ohne Weiteres aus der Tatsache, dass der Angeklagte die EC-Karten nebst PIN aus der Wohnung des L entwendet hat. Dies hat er auch selbst eingeräumt.
Dass der Angeklagte darüber hinaus bei Begehung der Taten jeweils in dem Bestreben handelte, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, folgt aus dem objektiven Tatgeschehen und dem Tatnachverhalten des Angeklagten. Zunächst hat der Angeklagte tatsächlich insgesamt fünfzehn Geldautomatenverfügungen vorgenommen und sich so nach und nach eine Gesamtsumme von 13.400,00 EUR auszahlen lassen. Darüber hinaus hat der Angeklagte das gesamte abgehobene Bargeld – mit Ausnahme der noch im Tresor verbliebenen 1.000,00 EUR – im Tatzeitraum für seine Lebensführung ausgegeben. Dies führt – auch mangels entgegenstehender Anhaltpunkte – zu dem Schluss, dass er das tatsächlich umgesetzte Vorgehen auch bei Begehung der jeweiligen Taten so geplant hatte.
Aufgrund der vorgenannten Umstände ist die Kammer auch überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten auch jeweils in der Absicht handelte, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
d) Die Tat vom 08.06.2016
Dass der Angeklagte bei den Schlägen mit einem Metallrohr auf den Kopf des L und dem anschließenden Würgevorgang in der Vorstellung handelte, dass L infolge seiner Handlung zu Tode kommen könnte, und er ein solches Geschehen auch billigend in Kauf nahm, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Verletzungshandlung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Jedoch ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. In die hiernach erforderliche umfassende Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen. Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. In der Regel ist aber das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann.
Dies zu Grunde gelegt verbleiben für die Kammer nach einer umfassenden Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Ergebnis keine begründeten Zweifel, dass der Angeklagte bei den Schlägen und während er L würgte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
Mehrfache Schläge mit einem harten Gegenstand auf den Kopf eines Menschen und ein längerfristiger Würgevorgang, bei dem der Hals mit beiden Händen kräftig umfasst wird, stellen jeweils höchstgefährliche Handlungen dar, die den Schluss auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes aufdrängen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und erfordert kein medizinisches Detailwissen, dass derartige Handlungen eine außergewöhnlich hohe Lebensgefahr aufweisen und vielfach zum Tode führen. Konkrete und durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte diese Risikodimension seines Vorgehens nicht wahrgenommen hätte, hat die Beweisaufnahme ebenso wenig ergeben wie Umstände, die im Moment der Tatbegehung einen Willen zur Erfolgsvermeidung abbilden könnten. Vielmehr stellt sich das Verhalten des Angeklagten auch ohne Kenntnis der menschlichen Anatomie und ohne eine gesteigerte Vorstellungskraft als eine so unmittelbar lebensgefährliche Handlung dar, dass nicht angenommen werden kann, der Angeklagte habe dies verkannt. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass sich das Tatgeschehen – entgegen der Einlassung des Angeklagten – nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen U2 dergestalt zugetragen haben muss, dass L bereits während der Ausführung der Schläge zu Boden gefallen ist und der Angeklagte demnach die komprimierende Gewalteinwirkung gegen den Hals des bereits verletzt am Boden liegenden Geschädigten vorgenommen haben muss.
Dass der Angeklagte die Handlungen trotz der von ihm erkannten unmittelbaren Lebensgefährlichkeit ausführte, belegt, dass er den Tod des Geschädigten L auch jedenfalls billigend in Kauf nahm. Hierfür spricht insbesondere, dass der Angeklagte, nachdem L aufgrund der ihm zugefügten Kopfverletzung bereits blutend am Boden lag noch eine weitere lebensgefährliche Handlung in Form eines kräftigen Würgevorgangs vorgenommen hat. Bei der eigenen Einlassung des Angeklagten, er habe den Tod des L nicht gewollt, handelt es sich in Anbetracht der offensichtlichen Gefährlichkeit dieser Handlungen nach Auffassung der Kammer um eine bloße Schutzbehauptung.
e) Die Tat vom 14.06.2016
Hinsichtlich der Veräußerung des Pkw des Geschädigten ergibt sich der Vorsatz des Angeklagten ohne weiteres aus der Tathandlung selbst. Es liegt auf der Hand, dass der Pkw durch den Verkauf der Verfügungsbefugnis des Eigentümers zu Gunsten des Angeklagten entzogen wurde und dass dieses Vorgehen des Angeklagten mangels Einwilligung des Eigentümers oder eines bestehenden Übereignungsanspruchs des Angeklagten auch rechtswidrig war. Daher ist die Kammer davon überzeugt, dass dem Angeklagten dies auch bewusst war.
5) Mordmerkmale
Soweit dem Angeklagten in der Anklageschrift zur Last gelegt worden ist, L aus Habgier, zur Ermöglichung sowie zur Verdeckung einer anderen Straftat getötet zu haben, konnte die Kammer dies nach Abwägung aller für und gegen das Vorliegen dieser Mordmerkmale sprechenden Umstände nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit feststellen, so dass zugunsten des Angeklagten lediglich eine Verurteilung wegen Totschlags in Betracht kam. Im Einzelnen:
a) Verdeckungsabsicht
Mit Verdeckungsabsicht handelt, wer einen anderen Menschen tötet, um eine andere Straftat zu verdecken, also um eine vorausgegangene Straftat als solche oder Spuren einer solchen Tat zu verdecken, die bei näherer Untersuchung Aufschluss über bedeutsame Tatumstände geben könnten (vgl. BGHSt 50, 11). Dass dies vorliegend der Fall war, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen. Zwar hat die Kammer im Rahmen des objektiven Tatgeschehens festgestellt, dass der Angeklagte bereits eine Woche vor der Tötung des L dessen EC-Karten entwendet und Abhebungen von dessen Konto vorgenommen hatte, so dass objektiv eine „andere Straftat“, die der Angeklagte durch die Tötung von L hätte verdecken können, vorlag. Damit ist zumindest denkbar, dass der Angeklagte bei den ausgeführten Tötungshandlungen auch subjektiv handelte, um diese andere Straftat zu verdecken. Ob dies auch tatsächlich der Fall war, konnte jedoch letztlich nicht zur Überzeugung der Kammer geklärt werden, weshalb die Kammer im Ergebnis zu Gunsten des Angeklagten davon ausgeht, dass es nicht so war. So hat der Angeklagte sich konstant dahingehend eingelassen, dass er in der Tatsituation in einen Streit mit dem Geschädigten über die ausstehende Kautionsforderung geraten sei und im Rahmen dieses Streits plötzlich „rot gesehen“ und zugeschlagen bzw. L gewürgt habe. Im Termin zur Verkündung des Haftbefehls hat der Angeklagte insoweit auf ausdrückliche Nachfrage, warum er zugeschlagen habe, geantwortet, dass er dies nicht genau wisse, vielleicht, damit der Geschädigte ihn endlich mit „der doofen Kaution“ in Ruhe lasse. Diese Einlassung des Angeklagten hält die Kammer für glaubhaft. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zum Tatanlass unter Punkt 3) f) bb) (1) Bezug genommen. Nach dem übrigen Ergebnis der Beweisaufnahme liegen keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Angeklagte entgegen dieser Einlassung – oder als zusätzliches, leitendes Motiv (vgl. BGH NStZ 2005, 332) – handelte, um die Abhebungen zu verdecken. Insoweit wird zunächst auf die weiteren Ausführungen zum Tatanlass unter Punkt 3) f) bb) (4) Bezug genommen, wonach die Kammer nicht feststellen konnte, dass L die Abhebungen bereits bemerkt hatte und sie daher Gegenstand des Streits zwischen ihm und dem Angeklagten waren. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass das Vorliegen von Verdeckungsabsicht beim Angeklagten nicht voraussetzt, dass der Geschädigte die Tat bereits entdeckt hatte oder zumindest einen diesbezüglichen Verdacht hegte. Allerdings liegen für diesen Fall erst recht keinerlei konkrete Anhaltspunkte außerhalb der Einlassung des Angeklagten vor, um Rückschlüsse auf sein Vorstellungsbild im Tatzeitpunkt ziehen zu können.
b) Ermöglichungsabsicht
Mit Ermöglichungsabsicht handelt, wer die Tötungshandlung vornimmt, um eine andere Straftat zu ermöglichen. Der Tod des Opfers muss nicht notwendiges Mittel zur Ermöglichung der Tat sein, es genügt, dass sich der Täter deshalb für die zum Tod führende Handlung entscheidet, weil er glaubt, auf diese Weise die andere Straftat schneller oder leichter begehen zu können (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 211 Rn. 64 m.w.N.). Auch insoweit konnte die Kammer sich nicht davon überzeugen, dass dies vorliegend der Fall war. Zwar hat der Angeklagte nach den Feststellungen der Kammer zum Tatgeschehen nur wenige Tage nach der Tötung des L (ab dem 14.06.2016) weitere gegen das Vermögen des Getöteten gerichtete Taten in Form von weiteren Abhebungen von dessen Konto und der Veräußerung seines Pkw begangen. Hierbei hat die Tatsache, dass L zu diesem Zeitpunkt bereits tot war, dem Angeklagten die Begehung der weiteren Taten aufgrund der damit einhergehenden Reduzierung des Entdeckungsrisikos auch jedenfalls objektiv erleichtert. Ob der Angeklagte dies jedoch bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Ausübung der Tötungshandlungen erwogen und beabsichtigt hatte, vermochte die Kammer nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, weshalb sie auch diesbezüglich zu seinen Gunsten davon ausgeht, dass dies nicht der Fall war. Nach der Einlassung des Angeklagten kam es im Rahmen des eskalierenden Streits um die Kaution zur Tat. Diese Einlassung hält die Kammer – wie oben ausgeführt – auch für glaubhaft. Ein weiteres leitendes Motiv in Form der Ermöglichungsabsicht ist dem Angeklagten nicht nachweisbar. Zwar erscheint es in Anbetracht des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der Tötung und den weiteren Taten sowie der Tatsache, dass der Angeklagte auch vor der Tötung schon Abhebungen vom Konto des Geschädigten vorgenommen hatte, plausibel, dass der Angeklagte die Begehung der weiteren Taten durch die Tötung wenigstens erleichtern wollte. Konkrete Anhaltspunkte neben dem zeitlichen Ablauf, die dafür sprechen würden, dass dies auch tatsächlich der Fall war, liegen hingegen nicht vor.
c) Habgier
Habgier liegt vor, wenn sich die Tat als Folge eines noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigerten Gewinnstrebens um jeden Preis darstellt. Auf die Größe des Vermögensvorteils kommt es dabei grundsätzlich nicht an, auch eine dauerhafte Bereicherung muss nicht angestrebt werden. Das Gewinnstreben braucht nicht das einzige Motiv zu sein, es muss aber tatbeherrschend sein. In Fällen eines Motivbündels muss das Motiv der Gewinnerzielung im Vordergrund stehen. (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 211 Rn.10 m.w.N). Vorliegend ist die Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit der hinreichenden Sicherheit überzeugt, dass der Angeklagte bei Begehung der Tat aus einem solchen Gewinnstreben heraus handelte, weshalb sie auch das Vorliegen des Mordmerkmals der Habgier zu Gunsten des Angeklagten verneint hat.
Dabei verkennt die Kammer nicht, dass mehrere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Angeklagte grundsätzlich anstrebte, sich am Vermögen des L zu bereichern. Hierfür spricht zunächst die Tatsache, dass sich die bereits seit geraumer Zeit beengte finanzielle Situation des Angeklagten im Tatzeitpunkt nach dem Wegfall des Krankengeldes als Einnahmequelle und den anhaltenden Nachfragen von L nach der Kaution noch einmal erheblich zugespitzt hatte. Insoweit hat der Angeklagte in seiner Einlassung auch zum Ausdruck gebracht, die Berechtigung dieser Kautionsforderung nicht anerkannt zu haben, da er seiner Auffassung nach durch die erledigten Gartenarbeiten „schon genug für Herrn L getan“ habe. Ebenfalls dafür spricht die Tatsache, dass in der Wohnung des Angeklagten ein durch ihn verfasstes und ihn begünstigendes handschriftliches Testament des Herrn L – allerdings ohne dessen Unterschrift und somit nicht rechtsgültig – aufgefunden worden ist. Denn hieraus folgt, dass der Angeklagte sich durchaus mit der Idee beschäftigt hat, den Geschädigten hinsichtlich des Hauses M-Str. … zu „beerben“. Hiermit im Einklang steht auch die Einlassung des Angeklagten, er habe davon geträumt, mit seiner ganzen Familie zusammenzuleben und daher auch seiner Tochter bereits die leerstehende Wohnung im zweiten Obergeschoss des Hauses M-Str. … gezeigt, wobei es diesbezüglich allerdings noch keinerlei konkrete Pläne gegeben habe. Schließlich spricht auch die Tatsache, dass der Angeklagte sich tatsächlich sowohl vor als auch nach dem Tod des L an dessen Vermögen bereichert hat, nämlich durch Vornahme entsprechender Abhebungen von den Bankkonten und durch Veräußerung des Pkw des Geschädigten, für ein Gewinnstreben des Angeklagten.
Wie oben ausgeführt muss dieses Gewinnstreben jedoch auch im Tatzeitpunkt das beherrschende Motiv darstellen. Dies war vorliegend nicht feststellbar. Hiergegen spricht die Einlassung des Angeklagten, wonach er die Tat nach einem eskalierten Streit um die Zahlung der Kaution begangen habe, in dessen Verlauf er „rot gesehen“ habe. Diese Einlassung hält die Kammer – wie oben bereits ausgeführt – für glaubhaft. Konkrete Anhaltspunkte, die darauf hindeuten würden, dass der Angeklagte die Tötungshandlungen entgegen seiner Einlassung nicht vor dem Hintergrund des Streits und seiner daraus resultierenden aufgebrachten Stimmung vorgenommen hat, sondern in der Absicht, sich in der Folge an dem Vermögen des Verstorbenen zu bereichern, oder dass eine solche Absicht im Tatzeitpunkt zusätzlich bestanden hat und zugleich das beherrschende Motiv dargestellt hat, haben sich aus der Beweisaufnahme nicht ergeben.
Das Vorliegen des Mordmerkmals der Habgier war auch nicht deshalb zu bejahen, weil der Angeklagte nach eigener Einlassung im Termin zur Verkündung des Haftbefehls angegeben hat, zugeschlagen zu haben, damit L ihn „endlich mit der doofen Kaution in Ruhe“ lasse. Zwar ist grundsätzlich auch die Absicht, sich von Zahlungsverpflichtungen zu befreien, ausreichend für die Annahme von Habgier. Hierbei muss jedoch für den Täter die eigene Vermögensmehrung im Vordergrund stehen und nicht die „Lästigkeit“ des Gläubigers (vgl. Fischer aaO, Rn.11). Auch dies kann anhand der Einlassung des Angeklagten und mangels weiterer objektiver Anhaltspunkte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden. Insbesondere deutet die oben zitierte Einlassung des Angeklagten eher darauf hin, dass es dem Angeklagten im Tatzeitpunkt primär darum ging, den ständigen Nachfragen des L nach der Kautionsforderung und dem hieraus resultierenden Druck zu entgehen, als darum, den Kautionsbetrag für sich zu behalten. Dies gilt umso mehr, als dem Angeklagten im Tatzeitpunkt das Geld zur Bezahlung der Kautionsforderung in Anbetracht seiner angespannten finanziellen Lage gar nicht zur Verfügung stand, er durch den Wegfall der Zahlungsverpflichtung also keinen über das Ende der Streitigkeiten mit L hinausgehenden Vorteil erlangt hätte.
6) Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des Angeklagten Q stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen der psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M3.
Der Sachverständige hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass bei dem Angeklagten zu keinem Tatzeitpunkt eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorlag und somit eine Beeinträchtigung oder Aufhebung der Schuldfähigkeit nicht gegeben war.
Hierzu hat der Sachverständige zunächst erläutert, dass nichts für das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung im hier fraglichen Tatzeitraum spreche. Es gebe – auf der Grundlage der Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration, der durch den Sachverständigen eingesehen Behandlungsunterlagen des Angeklagten seit dem Jahr 2002 und der Beweisaufnahme zu den einzelnen Tatgeschehen – keinerlei Hinweise auf eine psychotische Erkrankung, eine schwere hypo- oder hyperglykämische Stoffwechselentgleisung oder auf eine sonstige akute oder chronische hirnorganische Beeinträchtigung. Ein Alkoholkonsum habe bei den Taten ebenfalls keine Rolle gespielt. Zwar habe der Angeklagte im Tatzeitraum offenbar kontinuierlich eine recht hohe Dosis Tramadol (Schmerzmittel aus der Gruppe der Opioide) konsumiert. Dies habe auch möglicherweise im Dezember 2015 zu einem Grand-Mal-Anfall mit tonisch-klonischen Entäußerungen, aber zu keinen schweren psychiatrischen Komplikationen (z.B. Halluzinationen oder Verwirrtheit) geführt. Eine vermehrte Schläfrigkeit sei im Tatzeitraum bei ihm ebenfalls nicht berichtet worden; eine solche wäre für die Schuldfähigkeit bei den hier fraglichen Delikten aber auch nicht von Bedeutung gewesen. Insofern habe bei dem Angeklagten eine Art von „Erhaltungsdosis“ bestanden, die ihn zwar dahingehend eingeengt habe, als für ihn die Notwendigkeit der Besorgung weiteren Tramadols bestanden habe. Eine sonstige Beeinträchtigung von Kognition, Affektivität oder Impulskontrolle durch das Tramadol sei aber nicht anzunehmen.
Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung habe bei der Tötung des L ebenfalls nicht vorgelegen. Der Angeklagte habe die Tötung in seiner Einlassung als impulshaftes Geschehen beschrieben. Dennoch sei die Tötung des Herrn L sicher nicht in einem affektiven Ausnahmezustand erfolgt, der dem Rechtsbegriff der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung zugeordnet werden könne. Die Tat habe sich aus einem zunächst verbalen Streit entwickelt. Der Angeklagte selbst habe bei der Exploration auch keine überschießenden affektiven Reaktionen oder ein sozusagen blindwütiges Handeln beschrieben. Es gebe seinen Angaben nach auch keinerlei Erinnerungslücken im Zusammenhang mit der Tat. Er habe zwar ein inneres Aufgewühltsein im Anschluss an das Tatgeschehen beschrieben, sein tatsächliches Tatnachverhalten lasse aber eine sonderliche innerliche Erschütterung nicht erkennen.
Angesichts des im Durchschnittsbereich liegenden Intelligenzquotienten des Angeklagten (Gesamt-IQ von 92 im WIE-Test) und seines Realschulabschlusses liege bei ihm sicher auch kein forensisch relevanter Schwachsinn vor.
Weiterhin hat der Sachverständige ausgeführt, dass sich bei dem Angeklagten auch keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung oder eine Persönlichkeitsdepravation infolge seiner Substanzabhängigkeit ergeben hätten, die unter dem Eingangsmerkmal einer schweren anderen seelischen Abartigkeit subsumiert werden könnte.
Zwar weise die Persönlichkeit des Angeklagten sicherlich deutliche Besonderheiten auf. So habe er sich seit seiner Jugend im beruflichen Bereich nie als sonderlich zielstrebig und leistungsorientiert erwiesen. Er habe im weiteren Verlauf seines Lebens zwar verschiedene Berufsausbildungen angefangen, jedoch keine davon erfolgreich abgeschlossen, wobei er hierfür überwiegend äußere, nicht in seiner eigenen Person fußende Gründe angegeben habe. Er sei offenbar bislang nie über einen längeren Zeitraum kontinuierlich beruflich tätig gewesen, ohne dass sich dies durch ein tatsächlich fehlendes Leistungsvermögen erklären lasse. Vielmehr scheine es eher an einer hinreichenden und längerfristigen Leistungsbereitschaft gemangelt zu haben. Dabei habe er sein Leben nach der Trennung von seiner ersten Ehefrau in den folgenden Partnerschaften offenbar wesentlich von den jeweiligen Partnerinnen finanzieren lassen. Der Angeklagte habe ausweislich seiner Vorstrafen auch schon im jungen Erwachsenenalter eine Bereitschaft zu dissozialen Verhaltensweisen gezeigt und sei nachfolgend noch zweimal wegen Betrugs und einmal wegen Diebstahls verurteilt worden, dies aber zuletzt im Jahre 2004. Hier möge möglicherweise auch die 2002 aufgenommene Partnerschaft zu seiner zweiten Ehefrau einen positiven Einfluss auf ihn gehabt haben. In der nachfolgenden Partnerschaft mit Frau L1, mit der er seit 2011 zusammen gewohnt habe, habe er dann begonnen, die erfundene Geschichte seines in Kanada lebenden, finanziell gut situierten leiblichen Vaters und des diesbezüglich zu erwartenden Erbes zu verbreiten. Hintergrund dieser Darstellung sei wohl zum einen seine Tendenz gewesen, sich nach außen hin einen besonderen Anstrich geben zu wollen, um seine geringen eigenen Leistungen und Lebenserfolge zu überdecken. Zum anderen habe ihm diese Geschichte anscheinend auch bei dem Versuch gedient, aktuelle finanzielle Schwierigkeiten als rein passager bedingt darzustellen. Dabei erstaune, wie lange er diese Geschichte habe aufrecht erhalten können, da ja stets die Möglichkeit bestanden habe, dass Frau L1 oder später die jetzige Frau Q1 die Tochter des Herrn Q auf ihren angeblichen kanadischen Großvater hätten ansprechen können. Dabei scheine der Angeklagte durchaus über eine gewisse Begabung darin zu verfügen, andere für sich einzunehmen und sie für sich einzusetzen. Seine zweite Ehefrau habe ihn als einen Menschen beschrieben, der sich immer gut habe „verkaufen“ können. Er könne einem das Gefühl geben, wichtig zu sein, habe ihr aber schon am Anfang wesentliche Dinge verschwiegen. Er habe also nicht nur im Rahmen seiner früheren und möglicherweise auch bei den jetzt fraglichen Betrugsdelikten, sondern auch im Privatleben ein betrügerisches Verhalten gezeigt. In gewisser Weise sei sein Umgang mit den von ihm angegebenen körperlichen Beschwerden auch in diesen Bereich einzuordnen. Jedenfalls sei aus Sicht des Sachverständigen weder anhand der Angaben des Angeklagten, noch anhand der Unterlagen des behandelnden Psychiaters L9 nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Arzt den Angeklagten über einen Zeitraum von 16 Monaten (August 2014 – Januar 2016) durchgehend arbeitsunfähig geschrieben habe. Problematisch sei diese Art der mehr auf Schein als auf Sein aufgebaute Lebensführung wahrscheinlich vor allem dadurch geworden, dass seine jetzige Ehefrau selbst zwar einer regelmäßigen Arbeit nachgehe, jedoch über kein allzu hohes Einkommen verfüge, so dass z.B. die von ihnen angemietete Wohnung deutlich über ihren tatsächlichen finanziellen Möglichkeiten gelegen habe. Insofern sei ein Scheitern der aktuellen Lebenssituation zumindest mittelfristig offenbar vorprogrammiert gewesen. Der Angeklagte habe sein Erleben im damaligen Zeitraum als „surreal“ bezeichnet, was er dahingehend erläutert habe, dass es ihn selbst als Person eigentlich nicht mehr gegeben habe, sondern nur ihn in der Rolle des „Halbkanadiers mit dem Vater in Kanada“. Tatsächlich hätte er, etwa gegenüber seiner Ehefrau, aus dieser Rolle kaum mehr ohne einen erheblichen Gesichtsverlust herauskommen können. Dass er in diese Rolle derart aufgegangen wäre, dass er selbst schon an seinen reichen, kanadischen Vater geglaubt habe, gehöre aber wohl mehr in den Bereich seiner dramatischen Übertreibungen. Es gebe jedenfalls keinen Hinweis auf eine tatsächliche Störung seiner Realitätswahrnehmung und Realitätskontrolle. Im Rahmen der Exploration und Untersuchung durch den Sachverständigen hätten sich die Persönlichkeitsbesonderheiten des Angeklagten ebenfalls deutlich widergespiegelt. Er sei ein Mensch, der sehr auf den äußeren Eindruck bedacht sei, der die Attitüde einer gewissen Besonderheit pflege, zu recht dramatischen Schilderungen und Affektentäußerungen neige, die aber durchweg recht oberflächlich und wenig authentisch wirkten. Er neige dazu, die Ursachen von Problemen wenig bei sich selbst, sondern im Verhalten anderer oder in äußerlichen Umständen zu suchen, verfüge also nur über eine geringe Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme und sei recht egozentrisch ausgerichtet. Er scheine sehr gut in der Lage zu sein, Beziehungen zu anderen Menschen zu knüpfen, verfüge aber längerfristig nur über eine eher geringe Beziehungsfähigkeit.
Insofern sei die Persönlichkeit des Angeklagten vor allem durch histrionische und dissoziale Persönlichkeitsanteile gekennzeichnet. Diese Persönlichkeitsakzentuierungen hätten ihn und sein bisheriges Leben zwar sicher recht deutlich geprägt. Sie entsprächen nach bisherigem Kenntnisstand in ihrer Art und vom Schweregrad her aber nicht einer klinisch und forensisch relevanten Persönlichkeitsstörung. Hierzu bedürfe es gemäß ICD-10 einer Störung, die unter anderem eine deutliche und dauerhafte Normabweichung in den Einstellungen und im Verhalten in mehreren Funktionsbereichen (wie Affektivität, Antrieb, Impulskontrolle, Wahrnehmen und Denken sowie in den Beziehungen zu anderen Menschen) bedinge. Die Störung müsse außerdem dazu führen, dass der Betroffene ein dauerhaft abnormes Verhaltensmuster zeige, das nicht auf Episoden begrenzt sei. Die Störung müsse auch mit tiefgreifend abnormen Verhaltensmustern einhergehen, die in vielen persönlichen und sozialen Situationen eindeutig unpassend seien. Schließlich müsse die Störung im späten Kindesalter oder in der Adoleszenz beginnen, mit einer stabilen Ausprägung auch im Erwachsenenalter. Diese allgemeinen Kriterien einer Persönlichkeitsstörung seien bei dem Angeklagten nicht erfüllt.
Eine gesonderte Betrachtung sei hinsichtlich des Tramadol-Konsums des Angeklagten erforderlich. Dieser sei erstmals im Juni 2008 in der Fachklinik M4 stationär behandelt worden, wo er die Behandlung nach knapp zwei Wochen von sich aus und ohne jede weitere Rücksprache abgebrochen habe. Von 2009 bis 2014 sei eine intermittierende ambulante Behandlung in der Schmerzambulanz der Universitätsklinik F11 erfolgt, ohne dass hierbei die von dem Angeklagten konsumierte Tramadol-Dosis habe reduziert werden können. Im Rahmen eines Tramal-Entzuges (laut Behandlungsbericht) bzw. eines „Zusammenbruchs“/einer „Überlastungssituation“ (laut den Angaben des Angeklagten) sei 2014 eine stationäre Behandlung im T11-Krankenhaus erfolgt. Laut Entlassungsbericht des L10 habe sich der Angeklagte dort bereits in den Jahren 2008, 2009 und 2011 in einer Entgiftungsbehandlung befunden. Vom 11. bis 17.06.2015 sei eine erneute Entgiftungsbehandlung erfolgt, die von dem Angeklagten aber vorzeitig abgebrochen worden sei. Der Angeklagte selbst habe bei der jetzigen Exploration angegeben, in der Zeit der hier fraglichen Tatgeschehen ca. 2.000 – 3.000 mg Tramadol täglich eingenommen zu haben. Er habe sich dies von verschiedenen Ärzten rezeptieren lassen und teilweise auch ohne Rezept in einer Apotheke erhalten. Wahrscheinlich aufgrund seiner eigenen Angaben habe er laut Behandlungsunterlagen im Explorationszeitraum auch in der JVA F12 eine Tagesdosis von 1350 mg Tramadol erhalten, die deutlich über der empfohlenen Tageshöchstdosis von 400 mg liege. Irgendeine Beeinträchtigung seiner Vigilanz, etwa eine Verminderung der Konzentrationsfähigkeit oder vermehrte Müdigkeit, sei ihm jedoch nicht anzumerken gewesen, was – wenn er diese Medikamente tatsächlich auch eingenommen habe – darauf hinweise, dass er schon lange Zeit an derart hohe Dosen gewöhnt sein müsse.
Insofern bestehe bei dem Angeklagten diagnostisch zwar eine Opioid-Abhängigkeit (ICD-10 F11.24), die ihn aber schon viele Jahre seines Lebens begleitet habe. Diese Abhängigkeit habe möglicherweise im Dezember 2015 zu einem einmaligen Grand-Mal-Anfall, aber ansonsten bislang zu keinerlei erkennbaren Folgeschäden geführt und habe den Angeklagten in seiner Lebensführung nicht wesentlich beeinträchtigt. Der Angeklagte habe im hier fraglichen Tatzeitraum seinen Tramadol-Spiegel offenbar kontinuierlich aufrechterhalten. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass es in dieser Zeit zu akuten Intoxikationen oder Entzugssyndromen gekommen wäre. Insofern spreche im Zusammenhang mit dem Tramadol-Konsum – wie bereits zuvor ausgeführt - nichts für das Vorliegen eines akuten Zustands im Sinne einer krankhaften seelischen Störung. Die Opioid-Abhängigkeit für sich genommen wäre nur dann für die Beurteilung der Schuldfähigkeit von Bedeutung, wenn es in ihrer Folge zu einer Persönlichkeitsveränderung gekommen wäre, die als Persönlichkeitsdepravation bezeichnet werde und dem Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit zugeordnet werden könne. Darunter verstehe man eine Nivellierung des Persönlichkeitsgefüges, einen Verlust individueller, persönlicher Akzente, verbunden mit einem Abbau sozialer Verantwortung, Unzuverlässigkeit, einem nachlassenden Interesse an Bezugspersonen, einer Vernachlässigung der Körperpflege, einer Reduzierung der intellektuellen Leistungsbereitschaft, einem Verlust an Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie einem psychischen und physischen Vitalitätsverlust im Sinne eines amotivationalen Syndroms. Eine solche Persönlichkeitsveränderung liege bei dem Angeklagten zumindest bislang offensichtlich nicht vor.
Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen, sie schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen Prof. Dr. M3 an.
IV) Rechtliche Beurteilung
1) Die Tat vom 15.07.2014
Indem der Angeklagte von dem Geschädigten S ein Darlehen von 3.000,00 EUR entgegennahm und dem Geschädigten dabei vorspiegelte, den Betrag zurückzahlen zu wollen und hierzu auch in der Lage zu sein, hat er sich des Betruges gemäß § 263 Abs.1 StGB schuldig gemacht. Insbesondere ist vorliegend bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung durch den Geschädigten ein Schaden entstanden, da schon zu diesem Zeitpunkt die Fähigkeit und der Wille des Angeklagten zur Rückzahlung des Darlehensbetrages nicht gegeben und die dem Geschädigten aufgrund des Vertrages zustehende Forderung somit wertlos war.
Ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 Nr.1 StGB lag hier abweichend vom Vorwurf der Anklageschrift nicht vor. Gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 263 Abs.3 Nr.1 StGB setzt voraus, dass der Täter sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, Vor § 52 Rn.61 m.w.N.). Dies vermochte die Kammer nicht festzustellen.
2) Die Tat vom 05.05.2015
Indem der Angeklagte den notariellen Kaufvertrag vom 05.05.2016, in dem die geschädigte Erbengemeinschaft sich zur Eigentumsübertragung bezüglich der Grundstücke verpflichtete, unterschrieb und der vertretungsberechtigten Zeugin U1 dabei vorspiegelte, den Kaufpreis zahlen zu wollen und hierzu auch in der Lage zu sein, hat er sich des Betruges gemäß § 263 Abs.1 StGB schuldig gemacht. Insbesondere ist vorliegend bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der Vermögensverfügung durch die Geschädigte ein Schaden entstanden, da schon zu diesem Zeitpunkt die Fähigkeit des Angeklagten zur Zahlung des Kaufpreises nicht gegeben und die der Geschädigten aufgrund des Vertrages zustehende Kaufpreisforderung somit wertlos war.
Ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs.3 Nr.1 StGB lag auch bei dieser Tat abweichend vom Vorwurf der Anklageschrift nicht vor, da die Kammer auch hier nicht feststellen konnte, dass der Angeklagte sich aus wiederholter Tatbegehung eine Einnahmequelle verschaffen wollte.
3) Die Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016 und die Taten vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016
Indem er im Zeitraum 01.06.2016 – 06.06.2016 und 14.06.2016 bis 06.08.2016 insgesamt fünfzehn Abhebungen von den Konten des L vornahm, ohne hierzu befugt zu sein, hat der Angeklagte sich jeweils des Computerbetruges gemäß § 263 a Abs.1 StGB schuldig gemacht.
Hierbei lag jeweils ein besonders schwerer Fall im Sinne von §§ 263 a Abs.2, 263 Abs.3 Nr.1 StGB vor, da der Angeklagte bei den einzelnen Taten in der Absicht, sich aus wiederholter Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle zu verschaffen, und somit gewerbsmäßig handelte (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, vor § 52 Rn. 61 m.w.N.).
4) Die Tat vom 08.06.2016
Durch die Tötung von L hat der Angeklagte sich des Totschlags gemäß § 212 Abs.1 StGB schuldig gemacht.
Soweit dem Angeklagten mit der Anklageschrift darüber hinaus Mord aus Habgier, zur Verdeckung einer anderen Straftat und zur Ermöglichung einer anderen Straftat zur Last gelegt wurde, vermochte die Kammer das Vorliegen der Mordmerkmale nicht mit der hinreichenden Sicherheit festzustellen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen unter Ziff. III) 5) der Urteilsgründe Bezug genommen.
5) Die Tat vom 14.06.2016
Durch die Veräußerung des Pkw des L hat der Angeklagte sich der Unterschlagung gemäß § 246 Abs.1 StGB schuldig gemacht, denn er hat sich den Pkw hierdurch rechtswidrig zugeeignet. Eine rechtswidrige Zueignung im Sinne der Vorschrift liegt vor, wenn der Täter sich die Sache oder den ihr verkörperten Sachwert mit Ausschlusswirkung gegenüber dem Eigentümer seinem eigenen oder dem Vermögen eines Dritten in der Weise zuführt, dass er selbst oder der Dritte zum Scheineigentümer wird (vgl. Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 246 Rn.5 m.w.N.). Dies ist vorliegend durch die Veräußerung des Fahrzeugs an den Autohändler B erfolgt, da hierdurch der Berechtigte – nämlich der unbekannte Erbe des L – zugunsten des Angeklagten aus der faktischen Eigentümerstellung verdrängt wurde.
6) Konkurrenzen
Die einzelnen Taten stehen zueinander im Verhältnis der Realkonkurrenz (§ 53 StGB).
V) Rechtsfolgen der Taten
1) Die Tat vom 15.07.2014
Wegen des Betruges zu Lasten des Geschädigten S steht der Kammer gemäß § 263 Abs.1 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zur Verfügung.
Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er sich in Teilbereichen geständig eingelassen hat. Für ihn sprach auch der lediglich mäßige finanzielle Schaden, welcher dem Geschädigten durch die Tat entstanden ist, was letztlich wohl auch dazu führte, dass der Geschädigte selbst den Sachverhalt nicht zur Anzeige gebracht hat.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – unter anderem einschlägig – vorbestraft ist. Gegen ihn sprach auch, dass der Angeklagte mit S eine Person geschädigt hat, die ihm zuvor bereitwillig umfangreiche finanzielle Vorteile zu Gute kommen lassen hat, indem er den Pkw des Angeklagten auf seinen Namen zuließ und den Angeklagten als Begünstigten für seine Unfallversicherung einsetzte. Schließlich war zu Lasten des Angeklagten auch sein Nachtatverhalten zu berücksichtigen, namentlich die verbale Aggression gegenüber dem Geschädigten und der Zeugin Z, nachdem diese der Lebensgefährtin des Angeklagten von dem Sachverhalt berichtet hatten.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
2) Die Tat vom 05.05.2015
Wegen des Betruges zu Lasten der Erbengemeinschaft U steht der Kammer gemäß § 263 Abs.1 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren zur Verfügung.
Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er sich zum objektiven Tatgeschehen vollumfänglich geständig eingelassen hat.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – unter anderem einschlägig – vorbestraft ist. Gegen ihn sprach zudem, dass er die Tat vor dem Hintergrund übersteigerter Ansprüche an seine Lebensführung, die die eigenen finanziellen Mittel weit überstiegen, begangen hat. Weiterhin war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er durch sein Auftreten im Notartermin, die Angabe falscher Personalien sowie sein gesamtes Nachtatverhalten – namentlich den Anruf bei der Zeugin U1, um sich doch noch in den Besitz des Hauses zu bringen und die Verschleierung seines Aufenthaltsortes, um nicht in Anspruch genommen zu werden – eine erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gebracht hat. Gegen ihn sprachen auch die Höhe des eingetretenen Schadens sowie die weiteren, der Erbengemeinschaft entstandenen Folgeschäden, wobei die Kammer nicht verkennt, dass der Schaden durch den Weiterverkauf der Grundstücke an einen anderen Käufer im Januar 2016 größtenteils ausgeglichen worden ist.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von
2 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
3) Die Taten vom 01.06.2016 bis zum 06.06.2016 und vom 14.06.2016 bis zum 06.08.2016
Wegen des Computerbetruges im besonders schweren Fall zu Lasten des Geschädigten L steht der Kammer für jeden der insgesamt fünfzehn Fälle gemäß §§ 263 a Abs.1, Abs.2, 263 Abs. 3 Nr.1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren zur Verfügung.
Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Strafzumessung bezüglich sämtlicher Taten zu berücksichtigen, dass er sich zum objektiven Tatgeschehen vollumfänglich geständig eingelassen hat.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach – unter anderem wegen Betrugstaten – vorbestraft ist. Gegen ihn sprach auch, dass der Angeklagte bei Begehung der Taten mit dem Geschädigten L das Vermögen einer Person geschädigt hat, deren Vertrauen er sich zuvor über einen Zeitraum von mehreren Monaten aufgebaut hatte. Hinsichtlich der Taten ab dem 14.06.2016 war zu seinen Lasten auch zu berücksichtigen, dass er sich durch die Taten weiter an dem Vermögen des zuvor getöteten L bereichert hat. Weiterhin war zu seinen Lasten die (Gesamt-)Schadenshöhe zu berücksichtigen, die das gesamte Bankvermögen des L ausmachte.
Anhaltspunkte dafür, dass in den vorliegenden Fällen die Indizwirkung des Regelbeispiels des § 263 Abs.3 Nr.1 StGB für das Vorliegen eines besonders schweren Falles widerlegt sein könnte, haben sich nach Gesamtabwägung dieser Umstände nicht ergeben.
Unter nochmaliger Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Taten auf die nachfolgend aufgeführten (Einzel-) Freiheitsstrafen als tat- und schuldangemessen erkannt, wobei die Kammer vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte sich bei den Taten ab dem 14.06.2016 weiter am Vermögen des zuvor durch ihn getöteten L bereichert hat, hinsichtlich der Strafhöhe zwischen den Taten vor und nach dem Tod des L differenziert hat:
Tat vom 01.06.2016 um 12:24 Uhr 1 Jahr
Tat vom 01.06.2016 um 12:26 Uhr 1 Jahr
Tat vom 02.06.2016 um 11:17 Uhr 1 Jahr
Tat vom 03.06.2016 um 13:30 Uhr 1 Jahr
Tat vom 05.06.2016 um 19:06 Uhr 1 Jahr
Tat vom 06.06.2016 um 10:27 Uhr 1 Jahr
Tat vom 14.06.2016 um 19:00 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 18.06.2016 um 17:24 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 28.06.2016 um 19:34 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 28.06.2016 um 19:36 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 30.06.2016 um 19:36 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 18.07.2016 um 18:29 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 29.07.2016 um 17:24 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 06.08.2016 um 13:24 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
Tat vom 06.08.2016 um 13:44 Uhr 1 Jahr und 3 Monate
4) Die Tat vom 08.06.2016
Wegen des Totschlags zu Lasten von L steht der Kammer gemäß § 212 Abs.1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung.
Ein minder schwerer Fall des Totschlags unter dem Gesichtspunkt der schuldlosen Provokation (vgl. § 213 1. Alt. StGB) lag hier nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen zum Tatgeschehen ersichtlich nicht vor. Die Kammer hat geprüft, ob ein sonstiger minder schwerer Fall gemäß § 213 2. Alt. StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis jedoch verneint.
Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall zu verneinen.
Zu Gunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass er sich teilweise geständig eingelassen hat und hierdurch eine nicht unerhebliche Aufklärungshilfe geleistet hat. Insbesondere wäre ohne seine diesbezüglichen Angaben bei der Polizei das Auffinden des Leichnams des L erschwert worden. Für ihn sprach auch, dass er erklärt hat, die Tat zu bereuen. Schließlich war zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass die Tat nicht ausschließbar auf einem spontanen Tatentschluss im Rahmen des eskalierenden Streits um die Kautionsforderung beruhte.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass der Angriff auf L in dessen Haus und somit in einem besonders geschützten Bereich erfolgte. Gegen ihn sprach auch, dass er den Tod des Geschädigten im Nachhinein dazu nutzte, sich durch Abhebungen von dessen Konto und Veräußerung von dessen Pkw weiter auf Kosten des Geschädigten zu bereichern. Schließlich war zu seinen Lasten zu berücksichtigen, dass er bereits – wenn auch nicht einschlägig – vorbestraft ist.
Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem insbesondere angesichts des Nachtatverhaltens des Angeklagten der Überzeugung, dass kein minder schwerer Fall im Sinne des § 213 2. Alt. StGB anzunehmen war.
Die Kammer hat auch geprüft, ob ein besonders schwerer Fall des Totschlags gemäß § 212 Abs.2 StGB anzunehmen war, dies jedoch im Ergebnis ebenfalls verneint. Ein solcher besonders schwerer Fall setzt voraus, dass die Tat ihrem gesamten Unrechts- und Schuldgehalt nach der Verwerflichkeit eines Mordes gleichkommt, wobei eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter zu erfolgen hat (vgl. Schönke/Schröder, StGB, 29. Auflage 2014 Rn.12 m.w.N.). Einen solchen Fall hat die Kammer vorliegend vor dem Hintergrund geprüft, dass dem Angeklagten – wie oben ausgeführt – durch die Tötung des Geschädigten objektiv die Begehung weiterer Straftaten zu Lasten des Vermögens des Geschädigten ermöglicht worden ist, wenngleich die entsprechende subjektive Komponente der Ermöglichungsabsicht durch die Kammer im Tatzeitpunkt nicht festgestellt werden konnte. Das Fehlen einer subjektiven Mordkomponente darf jedoch – sofern die objektive Seite gegeben ist – nicht einfach durch Annahme eines besonders schweren Falls unterlaufen werden. Deshalb muss das Zurückbleiben hinter einem (nicht voll verwirklichten) Mordmerkmal durch zusätzliche Unrechts- bzw. Schuldsteigerungsfaktoren aufgewogen sein (vgl. Schönke/Schröder aaO). Solche zusätzlichen Faktoren, aufgrund derer die Tat der Verwerflichkeit eines Mordes gleichkommen würde, vermochte die Kammer nach nochmaliger Abwägung der vorgenannten für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände vorliegend nicht festzustellen.
Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten ent- und belastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine (Einzel-)Freiheitsstrafe von
12 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
5) Die Tat vom 14.06.2016
Wegen der Unterschlagung zu Lasten des Geschädigten L steht der Kammer gemäß § 246 Abs.1 StGB ein Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren zur Verfügung.
Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, dass er sich vollumfänglich geständig eingelassen hat.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber zu berücksichtigen, dass er bereits mehrfach wegen Vermögensdelikten vorbestraft ist. Gegen ihn sprach auch, dass er sich durch die Tat weiter an dem Vermögen des zuvor getöteten L bereichert hat.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine (Einzel-) Freiheitsstrafe von
1 Jahr und 3 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
6) Gesamtstrafe
Gemäß § 53 Abs.1 StGB war aus den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese Gesamtstrafe war nach § 54 Abs.1 S.2, 3 StGB unter zusammenfassender Würdigung der Person des Angeklagten und der einzelnen Straftaten durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelfreiheitsstrafe von 12 Jahren zu bilden.
Dabei wurden die bei der Bemessung der Einzelstrafen genannten Gründe herangezogen. Nach einer abschließenden Gesamtwürdigung hat die Kammer unter Erhöhung der höchsten Einzelfreiheitsstrafe auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von
14 Jahren
als tat- und schuldangemessen erkannt.
VI) Freispruch der Angeklagten Q1
Die Angeklagte Q1 war von den gegen sie erhobenen Vorwürfen des gewerbsmäßigen Computerbetruges in fünfzehn Fällen und der Unterschlagung aus tatsächlichen Gründen freizusprechen.
Ihr war insoweit zur Last gelegt worden, gemeinschaftlich mit dem Angeklagten Q das Konto des Geschädigten L „geplündert“ sowie dessen Auto verkauft zu haben und das Geld für ihre gemeinsame Lebensführung verwendet zu haben.
Die der Angeklagten zur Last gelegten Straftaten konnten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Vielmehr hat die Kammer – wie oben unter III) ausgeführt – festgestellt, dass der Angeklagte Q die Abhebungen vom Konto des L allein vorgenommen und auch den Pkw des Geschädigten allein veräußert hat. Insofern lag schon kein eigener Tatbeitrag der Angeklagten Q1 im Sinne des § 25 Abs.2 StGB vor. Auch einen gemeinsamen Tatplan der Angeklagten vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Angeklagte Q1 hat sich zur Sache nicht eingelassen. Der Angeklagte Q hat stets beteuert, dass seine Frau von nichts gewusst habe und sich hinsichtlich der Herkunft des aufgrund der durch ihn begangenen Straftaten plötzlich vorhandenen Geldes mit den durch ihn gegebenen Erklärungen – etwa, dass sein Vater in Kanada ihm Geld geschickt habe – zufriedengegeben habe. Dies hat auch die Zeugin H3, die beste Freundin der Angeklagten Q1 so bestätigt. Die Kammer verkennt weder, dass sowohl der Angeklagte Q, als auch die Zeugin H3 aufgrund ihrer persönlichen Verbundenheit ein Interesse an der Entlastung der Angeklagten Q1 haben, noch dass es nicht sonderlich lebensnah erscheint, dass die Angeklagte Q1 trotz ihres Zusammenlebens mit dem Angeklagten Q nichts von dessen Aktivitäten mitbekommen haben soll. Dem stehen jedoch mehrere Zeugenaussagen, insbesondere die der Zeugin I3 entgegen, wonach es dem Angeklagten Q auch in der Vergangenheit bereits mehrfach gelungen ist, sein unmittelbares Umfeld, darunter auch die – der Kammer sehr bodenständig erscheinende – Zeugin I3, zu täuschen. Schlussendlich haben sich durch die Beweisaufnahme aber auch keinerlei Anhaltspunkte ergeben, die positiv dafür sprechen würden, dass die Angeklagte Q1 tatsächlich Kenntnis von den verfahrensgegenständlichen Vorgängen hatte.
Soweit die Kammer mit dem Eröffnungsbeschluss darauf hingewiesen hatte, dass hinsichtlich der Angeklagten Q1 auch eine Verurteilung wegen Geldwäsche in Betracht kommt, konnte auch dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Zwar hat die Angeklagte Q1 von dem Angeklagten Q einen Bargeldbetrag von insgesamt 1.450,00 EUR erhalten und auf ihr Konto eingezahlt, der aus den hier gegenständlichen rechtswidrigen Taten stammte. Auch hat sie darüber hinaus mittelbar weitere aus diesen Taten stammende Gelder erhalten, in Form von Geschenken und gemeinsamen Freizeitaktivitäten mit dem Angeklagten Q. Der Tatbestand des § 261 StGB setzt jedoch voraus, dass der Täter vorsätzlich handelt oder wenigstens leichtfertig nicht erkennt, dass der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt (§ 261 Abs. 5 StGB). Eine positive Kenntnis der Angeklagten Q1 konnte die Kammer – wie bereits oben ausgeführt – nicht feststellen. Auch eine leichtfertige Unkenntnis war für die Kammer nicht mit der hinreichenden Wahrscheinlichkeit feststellbar. Zwar war der Angeklagten bekannt, dass ihr Mann seit längerer Zeit keiner Berufstätigkeit mehr nachging, so dass sie in Anbetracht der plötzlich vorhandenen finanziellen Mittel durchaus hätte misstrauisch werden können. Hingegen sind die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten Q und der Zeugin H3, die Angeklagte Q1 habe ihrem Ehemann geglaubt, dass sein reicher Vater ihm Geld geschickt habe, aus den oben genannten Gründen nicht zu widerlegen.
VII) Kosten
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 464, 465 Abs.1, 467 Abs.1 StPO.