Versuchter Totschlag durch Anfahren mit Pkw und Fußtritte – Entziehung der Fahrerlaubnis
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte fuhr nach einem Streit mit bedingtem Tötungsvorsatz mit dem Pkw auf seinen Vater zu, erfasste ihn im Carportbereich und trat anschließend mehrfach auf den am Boden liegenden Geschädigten ein. Streitentscheidend waren Tötungsvorsatz, fehlender Rücktritt sowie die Einordnung als gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr trotz Kollision außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums. Das LG Essen bejahte versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und § 315b StGB und verurteilte zu 4 Jahren 6 Monaten. Zudem wurden Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperre von 2 Jahren angeordnet.
Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Totschlags u.a. verurteilt; Fahrerlaubnis entzogen und Sperre angeordnet.
Abstrakte Rechtssätze
Bedingter Tötungsvorsatz kann bei objektiv hochgefährlichen Gewalthandlungen aus der konkreten Angriffsweise und dem Fortsetzen des Handelns trotz erkannter Lebensgefahr abgeleitet werden, bedarf aber einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom beendeten Versuch setzt voraus, dass der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Erfolgseintritt für möglich hält und sich freiwillig sowie ernsthaft um die Erfolgsabwendung bemüht; bloßes Unterlassen von Rettungsbemühungen genügt nicht.
§ 315b StGB ist auch bei Handlungen im fließenden Verkehr erfüllt, wenn der Täter den Verkehrsvorgang in verkehrswidriger Absicht mit (mindestens) bedingtem Schädigungsvorsatz pervertiert und das Fahrzeug bewusst zweckwidrig als Waffe einsetzt.
Der Tatbestand des § 315b StGB kann auch dann vorliegen, wenn der Eingriff im öffentlichen Verkehrsraum erfolgt, die Verletzungshandlung bzw. der Schadenseintritt aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums eintritt.
Mehrere Verletzungshandlungen können als natürliche Handlungseinheit und damit als Tateinheit zu bewerten sein, wenn sie in engem räumlich-zeitlichem Zusammenhang stehen, von gleichbleibender Motivation getragen sind und keine Zäsur erkennen lassen.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Dem Angeklagten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Der Führerschein des Angeklagten wird eingezogen. Dem Angeklagten darf für die Dauer von 2 Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Vorschriften: §§ 212 Abs.1, 223, 224 Abs.1 Ziff. 2 und 5, 315 b Abs.1 Ziff.3, Abs.3, 315 Abs.3 Ziff.1 a), 22, 23, 52, 69, 69 a StGB
Gründe
Zwischen dem Angeklagten und seinem Vater, dem späteren Geschädigten T, bestand seit jeher ein angespanntes Verhältnis, welches zunehmend auch durch den Einsatz körperlicher Gewalt seitens des Geschädigten gegenüber dem Angeklagten geprägt worden ist. So versetzte der Geschädigte dem Angeklagten regelmäßig Ohrfeigen zur Sanktionierung von Fehlverhalten. Im Februar 2014 und im Juli 2015 kam es zudem zu massiven körperlichen Übergriffen, bei denen der spätere Geschädigte den Angeklagten unter anderem mit Fäusten schlug.
Am Abend des Tattages, dem 00.00.0000, kam es zunächst zu einem Streitgespräch des Angeklagten mit seiner Mutter, dessen Anlass ein von ihr zubereitetes und nicht den Wünschen des Angeklagten entsprechendes Essen war. In dieses Streitgespräch schaltete sich auch der spätere Geschädigte ein und versetzte dem Angeklagten erneut eine Ohrfeige. Der Angeklagte verließ daraufhin das am Ende einer Stichstraße der H-Straße in F liegende Haus der Familie, um mit dem N der Familie wegzufahren, wobei sein Vater ihm folgte und, in der Absicht den Angeklagten zum Aussteigen zu bewegen, auch auf das Auto schlug. Der Angeklagte fuhr mit dem Pkw zunächst langsam über die Stichstraße Richtung Hauptstraße, während sein Vater ihm weiter nachlief. Nachdem der Angeklagte nach links in Hauptstraße eingebogen war, erreichte der spätere Geschädigte, der den Weg durch einen an der Einmündung der Stichstraße befindlichen und zu diesem Zeitpunkt unbenutzten Carport abgekürzt hatte, den Pkw und stellte sich vor diesen auf die Straße, um den Angeklagten am Weiterfahren zu hindern. Dieser forderte seinen Vater auf, beiseite zu gehen, andernfalls werde er ihn „über den Haufen fahren“. Der Angeklagte setzte sodann den Pkw einige Meter zurück und fuhr anschließend mit bedingtem Tötungsvorsatz in einem gleichbleibenden Linksbogen frontal auf seinen nunmehr flüchtenden Vater zu, der durch den Carport zurück in Richtung Stichstraße davonlief. Im Bereich des Carports erfasste der Angeklagte seinen Vater mit dem rechten vorderen Eckbereich des Fahrzeugs, wodurch dieser auf die Stichstraße geschleudert wurde. Der Pkw durchbrach zwei Stützen des Carports, überquerte die Stichstraße und kollidierte sodann ungebremst mit der Hauswand des Hauses H-Straße …, in dessen Vorgarten das Fahrzeug stehen blieb. Der Angeklagte stieg nun aus dem Fahrzeug aus, lief zu seinem rechts neben dem Fahrzeug auf dem Boden liegenden Vater und trat diesem in Verletzungsabsicht mit dem beschuhten Fuß mindestens zweimal gegen den Oberkörper und einmal gegen den Kopf. Nachdem Nachbarn, die durch den Lärm der Kollision aufmerksam geworden waren, hinzugekommen waren, ließ der Angeklagte von seinem Vater ab und lief zu einer nahegelegenen Moschee, wobei er davon ausging, dass sein Vater an den durch die Tathandlung erlittenen Verletzungen versterben könnte. Von dort aus kontaktierte er eine Freundin, die ihn schließlich zum Tatort zurückbrachte, wo der Angeklagte sich widerstandslos festnehmen ließ.
Im Rahmen der Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte teilweise geständig eingelassen. Die darüber hinausgehenden bzw. abweichenden Feststellungen folgen aus dem sonstigen Ergebnis der Beweisaufnahme.
I) Feststellungen zur Person
Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in F1 geboren. Er lebte bis zu seiner Inhaftierung mit seinen Eltern zusammen, zunächst in einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus und seit Mai 2010 in dem Reihenendhaus in der H-Straße … in F.
Der Angeklagte besuchte ab dem dritten Lebensjahr den Kindergarten und wurde im Jahr 2001 nach einem „Vorbereitungsjahr“ verspätet mit sieben Jahren eingeschult, da er als Kind gelegentlich stotterte und nicht über hinreichende deutsche Sprachkenntnisse verfügte. Er besuchte sodann vier Jahre lang die I-Grundschule in F1 und wechselte im Jahr 2005 zur Gesamtschule C in F1. Die Gesamtschule verließ er 2011 mit dem Hauptschulabschluss nach der zehnten Klasse. Im Anschluss daran besuchte er bis 2013 ein Berufskolleg, welches er mit der Fachoberschulreife abschloss. Bis 2015 besuchte er ein weiteres Berufskolleg in H1, um das Fachabitur zu machen, was ihm letztendlich nicht gelang, nachdem er zweimal hintereinander nicht versetzt wurde. Zuletzt meldete er sich bei der Abendrealschule in H1 an, um die Fachoberschulreife mit Qualifikation zu erreichen und eventuell später das Abitur nachzuholen. Er wurde an der Abendrealschule auch angenommen, konnte die im Februar 2016 beginnende Schulausbildung jedoch aufgrund seiner Inhaftierung nicht antreten. Daneben hat er sich für Ausbildungsstellen beworben, unter anderem als Kaufmann für Bürokommunikation bei der C1 GmbH in L. Hier hat er eine Zusage für eine Ausbildungsstelle zum 01.09.2016 erhalten. Seit dem 26.06.2014 hat er einen Führerschein.
Der Vater des Angeklagten, T, wurde am 00.00.0000 in der Türkei geboren. Er arbeitete dort vor seiner Ausreise nach Deutschland als Lehrer. Im Jahr 1983 kam er gemeinsam mit der Mutter und dem Bruder des Angeklagten nach Deutschland, wo er zunächst in einer Fabrik arbeitete und dann ein Restaurant betrieb. Derzeit arbeitet er in dem Döner-Imbiss eines Bekannten. Zusätzlich erhält er eine 60 %ige Frührente aufgrund einer Behinderung einer Hand.
Die Mutter des Angeklagten, T1, wurde am 00.00.0000 in der Türkei geboren. Sie studierte in der Türkei ebenfalls Lehramt, hatte das Studium zum Zeitpunkt ihrer Ausreise jedoch noch nicht abgeschlossen und holte den Abschluss auch in Deutschland nicht nach. In Deutschland war sie zeitweise im Restaurant ihres Mannes beschäftigt. Derzeit arbeitet sie als Putzfrau und bezieht eine Rente aus der Türkei.
Der Angeklagte hat einen älteren Bruder, T2, der am 00.00.0000 in der Türkei geboren wurde. Er lebt nun mit seiner Frau und seinem Kind in C2 und studiert dort möglicherweise. Persönlicher Kontakt zwischen dem Angeklagten und seinem Bruder besteht seit zehn Jahren nicht mehr.
Der Angeklagte leidet seit dem 4. Lebensmonat an Diabetes mellitus Typ 1. Nach zwei Kuraufenthalten in 2006 und 2009 sowie dem Erhalt einer Insulinpumpe im Dezember 2012 ist der Diabetes bei ihm jedoch grundsätzlich gut eingestellt. Lediglich gelegentlich kommt es zu Nachlässigkeiten bei der Blutzuckermessung und der regelmäßigen Verabreichung des Insulins, wobei dem Angeklagten die Symptome einer beginnenden Unterzuckerung gut bekannt sind und er darauf stets adäquat reagiert.
Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
II) Feststellungen zur Sache
1) Zur Vorgeschichte der Tat
Das Verhältnis zwischen dem Angeklagten und seinem Vater ist seit jeher angespannt. Während der Kindheit und Jugend des Angeklagten kam es – bis zum heutigen Tage – wiederholt zu Gewalttätigkeiten des Vaters ihm gegenüber. So sanktionierte der Vater Fehlverhalten des Angeklagten, etwa wenn dieser den Eltern oder Lehrern gegenüber verbal ausfällig wurde oder Widerworte gab, regelmäßig mit Ohrfeigen. Zum Teil erfolgte dies auch öffentlich vor den Augen von Mitschülern des Angeklagten.
Zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter besteht hingegen eine sehr enge Beziehung. Sie verwöhnte ihn bereits als Kind und erfüllte ihm stets alle seine Wünsche. Nachdem der Vater des Angeklagten auch der Mutter gegenüber gewalttätig geworden war, zog sie im Jahr 2000 kurzfristig mit dem Angeklagten in ein Frauenhaus. Nach einer unter Vermittlung ihres Bruders erfolgten Aussprache kehrte sie jedoch zu ihrem Ehemann zurück.
Auch der Bruder des Angeklagten hatte ein angespanntes Verhältnis zum Vater und wurde von diesem geschlagen. Im Alter von 19 Jahren verließ er daher die Familie.
Ab Februar 2014 eskalierte die Situation zwischen dem Angeklagten und seinem Vater zusehends. Zu dieser Zeit kam es zu einem Vorfall, dessen Ausgangspunkt zunächst ein Streitgespräch des Angeklagten mit seiner Mutter in der Küche des Hauses war. Der Vater des Angeklagten forderte diesen daraufhin auf, sich bei der Mutter zu entschuldigen, andernfalls würde er ihm „eine klatschen“. Der Angeklagte entgegnete daraufhin, dies könne er tun und hielt ihm in Erwartung einer Ohrfeige das Gesicht hin. Sein Vater begann jedoch sodann, mit Fäusten auf ihn einzuschlagen und – nachdem er den Angeklagten zu Boden gebracht hatte – ihn zu würgen. Der Angeklagte konnte sich nur unter Zuhilfenahme einer Pfanne, die er ergriff und seinem Vater gegen den Kopf schlug, befreien. Im Juli 2015 kam es im Familienurlaub in der Türkei zu einem weiteren Vorfall, dessen Ausgangspunkt erneut ein Streit des Angeklagten mit seiner Mutter war, in den der Vater sich einschaltete. Auch in dieser Situation schlug der Vater des Angeklagten diesen mit Fäusten und trat ihm auch, nachdem der Angeklagte bereits am Boden lag, gegen den Kopf und die Rippen. Erst durch hinzu eilende Nachbarn konnte der Vater davon abgehalten werden, weiter auf den Angeklagten einzuwirken.
Nach der Rückkehr aus der Türkei Anfang August 2015 bis zum Tattag am 00.00.0000 gab es zwar weitere Auseinandersetzungen zwischen Vater und Sohn, es kam in diesem Zusammenhang aber seitens des Vaters lediglich noch einmal zum Einsatz körperlicher Gewalt in Form einer Ohrfeige.
2) Die Tat am Abend des 00.00.0000
Am 00.00.0000 kehrte der Angeklagte, der den Tag mit Freunden verbracht und anschließend noch ein Fitnessstudio aufgesucht hatte, gegen 19:30 Uhr in das Haus der Familie T3 in der H-Straße … in F zurück.
Bei der Hausnummer … handelt es sich um ein Reihenendhaus, das auf der - von der Hauptstraße aus gesehen - linken Seite am hinteren Ende einer Stichstraße der H-Straße, welche nahezu lotrecht von der Hauptstraße abzweigt, liegt. Die Häuserzeile besteht aus insgesamt vier Häusern mit den Hausnummern …, …, … und … (in dieser Reihenfolge von der Hauptstraße aus gesehen). Auf der gegenüberliegenden Seite der 3,81 m breiten Stichstraße befinden sich die rückwärtigen Gärten der Häuserzeile einer weiteren Stichstraße der H-Straße sowie – an der Einfahrt zur Stichstraße gegenüber der Hausnummer … gelegen – ein doppelter Carport, welcher parallel zur Stichstraße ausgerichtet ist, so dass Fahrzeuge von der Hauptstraße aus unter Überquerung des Bürgersteigs ein- und ausfahren können. Der Bürgersteig hat eine Breite von 2,38 m und ist im Bereich der Stichstraße abgesenkt. Die H-Straße selbst (Hauptstraße) hat eine Breite von 5,97 m. Wegen der weiteren Einzelheiten der Örtlichkeit wird auf die Lichtbilder Bl. 61 – 74, 78 – 83, 85 – 92 und 181-197 der Hauptakte Bezug genommen. Die Lichtbilder zeigen die Stichstraße der H-Straße und werden gemäß § 267 Abs.1 S.3 StPO zum Inhalt der Urteilsgründe gemacht.
Bei seiner Rückkehr stellte der Angeklagte das von ihm benutzte Fahrzeug auf einem orthogonal zur Fahrbahn ausgerichteten Stellplatz schräg gegenüber des Hauses Nr. … dergestalt ab, dass die Front des Fahrzeuges zur Straße hin zeigte. Bei dem PKW handelt es sich um einen grauen N, amtliches Kennzeichen …, welcher auf die Mutter des Angeklagten zugelassen ist, jedoch von allen Familienmitgliedern (überwiegend von dem Angeklagten und seinem Vater) benutzt wird.
Nach dem Betreten des Hauses bat der Angeklagte seine Mutter, ihm zum Abendessen sein Lieblingsessen, einen mit Käse überbackenen Nudelauflauf, zu machen. Während die Mutter wunschgemäß das Essen zubereitete, wartete der Angeklagte in seinem Zimmer. Als die Mutter ihn zum Essen rief, äußerte der Angeklagte seinen Unmut darüber, dass der Käse beim Überbacken nicht so dunkel geworden war, wie er es sich vorgestellt hatte. Hierüber entspann sich ein Streitgespräch mit der Mutter, in dessen Verlauf er ihr gegenüber erklärte, sie solle einen neuen Auflauf zubereiten. Nunmehr schaltete sich auch der Vater des Angeklagten – entgegen der Aufforderung des Angeklagten und seiner Mutter, dies zu unterlassen - in das Streitgespräch ein und versetzte dem Angeklagten im weiteren Verlauf eine Ohrfeige. Der Angeklagte erklärte daraufhin, er werde zu N1 fahren, um dort zu essen und verließ die Küche, zunächst in Richtung seines Zimmers. Als er bemerkte, dass der Vater ihm folgte, entschloss er sich, sofort das Haus zu verlassen, um mit dem N, dessen Schlüssel sich nach wie vor in seiner Tasche befanden, wegzufahren.
Auf dem Weg zu dem geparkten Fahrzeug bemerkte der Angeklagte, dass sein Vater ihm weiterhin folgte. Der Angeklagte stieg daher in das Fahrzeug und betätigte die Zentralverriegelung, um seinen Vater an einem Türöffnen zu hindern. Der Vater erreichte das Fahrzeug, schlug mit der Faust gegen die Scheibe der Fahrertür und forderte den Angeklagten auf, auszusteigen. Der Angeklagte verneinte dies, startete den Motor und fuhr langsam linksherum in die Stichstraße in Fahrtrichtung Hauptstraße ein. Nachdem er die Hauptstraße erreicht hatte, stoppte er das Fahrzeug an dem abgesenkten Bürgersteig, um sich langsam in die durch geparkte Fahrzeuge schwer einsehbare Hauptstraße hineinzutasten. In diesem Moment bemerkte er nach einem Blick in den Rückspiegel, dass der Vater ihm weiterhin nachlief und auch zuwinkte. Nachdem der Angeklagte, wie von ihm beabsichtigt, nach links in die H-Straße abgebogen war, erreichte der Vater des Angeklagten, der den Weg durch den Carport an der Einmündung zur Stichstraße, in dem zu diesem Zeitpunkt kein Pkw stand, abgekürzt hatte, das Fahrzeug und stellte sich vor dieses auf die Straße, um dem Angeklagten den Weg zu versperren und ihn an der Weiterfahrt zu hindern. Er schlug erneut gegen den Pkw und forderte den Angeklagten auf, auszusteigen. Der Angeklagte erklärte gegenüber seinem Vater: „Lass mich in Ruhe. Du machst es nur noch schlimmer. Lass mich gehen. Wenn du jetzt nicht gehst, dann fahre ich dich über den Haufen.“
Als der Vater dennoch stehen blieb, setzte der Angeklagte das Fahrzeug zunächst einige Meter zurück, so dass sich die Front des Fahrzeugs auf einer Höhe mit der Einmündung der Stichstraße befand. Dann fuhr er, in der Absicht, seinen Vater frontal mit dem Pkw zu erfassen, auf diesen zu. Der Angeklagte handelte dabei in der Absicht, seinen Vater zu verletzen. Ihm war auch bewusst, dass sein Vater in Folge seiner Handlung zu Tode kommen könnte und nahm dies auch billigend in Kauf. Der Vater des Angeklagten flüchtete durch den Carport in Richtung Stichstraße, während der Angeklagte in einem Linksbogen hinter ihm herfuhr. Dabei beschleunigte er den Pkw auf eine Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h. Während der Vater des Angeklagten sich noch innerhalb des Carports befand, erfasste der Angeklagte ihn mit dem vorderen rechten Eckbereich des Pkw. Der Vater wurde durch diese Streifkollision in eine Drehbewegung versetzt und in Fahrtrichtung des Pkw auf die Stichstraße geschleudert. Das Anfahren mit dem Pkw war potentiell, wenn auch nicht akut lebensgefährlich. Der Pkw durchbrach sodann die beiden vorderen der drei linken Stützen des Carports, wobei der Pkw mit der vordersten, in Fahrtrichtung links vor ihm gelegenen Stütze im Bereich der linken vorderen Stoßfängerverkleidung und mit der mittleren, in Fahrrichtung rechts vor ihm gelegenen Stütze im rechten vorderen Eckbereich kollidierte und beide Stützen aus der in den Boden einbetonierten Verankerung riss. Der Angeklagte setzte dann seine Linksbogenfahrt mit nahezu gleichbleibendem Lenkeinschlag nach links fort, überquerte die Stichstraße, überwand eine im Vorgarten des Hauses Nr. … befindliche Betoneinfassung und kollidierte mit der linken vorderen Ecke des Pkw ungebremst mit einer Geschwindigkeit von nunmehr mindestens 13 km/h mit der Hauswand des Hauses Nr. … . Der Pkw rollte noch einige Zentimeter wieder zurück und kam schlussendlich im Vorgarten des Hauses Nr. … zum Stehen. Der Vater des Angeklagten kam nach der Kollision rechts neben dem Pkw in Höhe der B-Säule zum liegen, wobei sein Kopf zum Fahrzeug und seine Füße schräg vom Fahrzeug weg zeigten. Die Carportstützen kamen ebenfalls rechtsseitig neben, beziehungsweise teilweise unter dem Fahrzeug zum liegen. Durch die Beschädigung des Fahrzeugs war aus diesem auch eine Betriebsflüssigkeit – möglicherweise Wasser aus der Scheibenwaschanlage – ausgetreten.
Der Angeklagte stieg nun aus dem Fahrzeug aus und lief zunächst zum Carport, da er davon ausging, sein Vater würde dort liegen. Als er bemerkte, dass sein Vater rechts neben dem Auto auf der Straße lag, lief er dorthin zurück. Der Vater des Angeklagten war in diesem Moment bei Bewusstsein und hob möglicherweise den Kopf einige Zentimeter vom Boden, machte aber keine Anstalten, aufzustehen. Der Angeklagte, der zu diesem Zeitpunkt Sportschuhe der Marke O mit Gummisohle trug, holte mit dem Fuß aus und trat seinem Vater mit dem Vollspann mindestens zweimal gegen den Bauch und einmal gegen den Kopf, wobei die genaue Reihenfolge der Tritte nicht aufgeklärt werden konnte. Jedenfalls nach dem Tritt gegen den Kopf fiel der Kopf des Vaters des Angeklagten zurück auf den Boden. Er atmete zu dieser Zeit noch sichtbar, regte sich im Übrigen jedoch nicht mehr. Der Fußtritt gegen den Kopf war potentiell, aber nicht akut lebensgefährlich. Der Angeklagte handelte bei den Tritten in der Absicht, seinen Vater zu verletzen. Auch erkannte er die abstrakte Lebensgefährlichkeit des Tritts gegen den Kopf und nahm diese billigend in Kauf.
Während der Angeklagte noch auf seinen Vater eintrat, kamen die Zeugin E, welche in der H-Straße … wohnt, und der Zeuge C3, dessen rückwärtiger Garten an das untere Ende der Stichstraße grenzt, hinzu, nachdem sie durch den von der Kollision des Pkw mit der Hauswand verursachten Knall aufmerksam geworden waren. Beide riefen dem Angeklagten zu, dass er aufhören solle, worauf dieser jedoch zunächst nicht reagierte. Der Zeuge C3 verständigte mit dem Mobiltelefon seiner Tochter die Polizei, während sein Sohn mit seinem Mobiltelefon einen Teil des Geschehens filmte. Der Angeklagte ließ sodann von seinem Vater ab und lief in Richtung Hauptstraße davon. Dabei handelte er in der Vorstellung, dass sein Vater durch die Kollision mit dem Pkw so schwer verletzt worden war, dass er in der Folge versterben könnte. Unterwegs begegnete er noch der Zeugin A, welche – nachdem sie die Kollision des Pkw mit der Hauswand aus ihrem Zimmerfenster im 1. Obergeschoss eines Hauses in der angrenzenden Stichstraße beobachtet hatte – gemeinsam mit ihrer Mutter und deren Lebensgefährten auf dem Weg zum Tatort war.
Unmittelbar nachdem sich der Angeklagte entfernt hatte, kam der Zeuge N2, der von Beruf Rettungsassistent ist und – nachdem er sich während des Vorfalls bei Nachbarn in der angrenzenden Stichstraße aufgehalten hatte – von seiner Frau telefonisch informiert worden war, zum Tatort hinzu und leistete bei dem Vater des Angeklagten bis zum Eintreffen von Notarzt und Rettungswagen erste Hilfe. Zu einem späteren Zeitpunkt kamen auch noch die ebenfalls in der Nachbarschaft wohnenden Zeugen L1 und L2, welche seit ca. 15 Jahren mit der Familie T3 befreundet sind, hinzu, nachdem sie von der Mutter des Angeklagten telefonisch darüber informiert worden waren, es sei ein Unfall passiert.
Bei der vorbezeichneten Tat war die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten nicht aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.
3) Die Geschehnisse nach der Tat
Der Angeklagte lief zu einer Moschee, die sich in etwa 500 m Entfernung vom Tatort in der O1-Straße befindet. Von dort aus rief er mit seinem Mobiltelefon die befreundete Zeugin L3, Tochter der Zeugen L1 und L2, an und bat sie, zur Moschee zu kommen. Die Zeugin erschien kurze Zeit später mit ihrem Pkw. Auf ihre Frage, was passiert sei, erklärte der Angeklagte, er habe seinen Vater umgefahren und fragte die Zeugin, ob dieser gestorben sei. Die Zeugin L3 versetzte dem Angeklagten daraufhin eine Ohrfeige, bei der sie ihn auch im Gesicht kratzte. Dann stiegen beide in das Auto der Zeugin ein. Von dort aus rief die Zeugin mit ihrem Mobiltelefon ihren Vater, den Zeugen L1 an, der sich zwischenzeitlich am Tatort befand. Dieser schilderte seiner Tochter die Situation und forderte sie nach Rücksprache mit zwischenzeitlich eingetroffenen Polizeibeamten auf, den Angeklagten zum Tatort zurückzubringen. Dies tat sie dann auch, wobei der Angeklagte, der erleichtert darüber war, dass sein Vater noch lebte, sich nicht widersetzte. Zurück am Tatort wurde der Angeklagte unmittelbar von dem Polizeibeamten I1 belehrt, befragt und sodann dem Polizeigewahrsam zugeführt. Ein durchgeführter Atemalkoholtest sowie ein Drogenvortest waren negativ. Bei dem Angeklagten konnte in Folge der Ohrfeigen des Vaters bzw. der Zeugin L3 eine leichte Schwellung der linken Wange festgestellt werden.
Der Vater des Angeklagten wurde mit dem Rettungswagen in die Uniklinik F2 verbracht, dort auf der unfallchirurgischen Intensivstation stationär aufgenommen und in ein künstliches Koma versetzt. Die stationäre Behandlung dauerte vom 00.00.0000 bis zum 15.12.2015. Er erlitt bei der Tat Frakturen der Querfortsätze der Lendenwirbelkörper 2 bis 4, Zahnlockerungen der vier oberen Schneidezähne, die letztlich durch chirurgische Maßnahmen entfernt werden mussten, Risswunden an Nase und Lippe mit Blutungen im Nasen-Rachen-Raum, eine 5 x 6 cm messende, musterartig angeordnete Hautrötung an der rechten Stirnseite sowie Schürfwunden an der Außenseite des linken Oberschenkels, der linken Schienbeinvorderkante, dem linken Handrücken, dem rechten Ellenbogen und dem rechten Fußrücken. Dabei sind die Schürfungen am linken Bein durch streifenden Kontakt mit dem Pkw entstanden, die Brüche der Lendenwirbel durch einen Anstoß am Fahrzeug und die Hautrötung an der rechten Stirnseite durch den Tritt gegen den Kopf. Die übrigen Verletzungen lassen sich dem hiesigen Tatgeschehen zuordnen, können aber sowohl durch die Fußtritte, als auch durch einen Sturz auf den Boden in Folge der Kollision mit dem Pkw entstanden sein.
Der Angeklagte und sein Vater haben sich zwischenzeitlich versöhnt.
An der Hausfassade der Familie N3 (H-Straße …) sind durch die Kollision mit dem Pkw sowohl der Putz als auch die Dämmung beschädigt worden, zudem ist der Lichtschacht zum Kellerfenster eingerissen und die um den Lichtschacht herum einbetonierten Kantensteine sind verzogen. Die Reparaturkosten werden sich voraussichtlich auf 8.000,00 bis 9.000,00 EUR belaufen.
III) Beweiswürdigung
Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.
1) Einlassung des Angeklagten
Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zur Vorgeschichte der Tat sowie dem Anklagevorwurf wie folgt eingelassen:
Er habe seit klein auf ein gutes Verhältnis zu seiner Mutter gehabt. Das Verhältnis zum Vater hingegen sei immer schon angespannt gewesen. Der Vater habe ihn zur Bestrafung von Fehlverhalten oft geschlagen, zweimal auch in der Schule vor den Augen von Mitschülern und ohne ihn selbst zuvor zu den gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfen zu befragen. Die schlimmsten Erlebnisse mit dem Vater habe er im Februar 2014 und im Juli 2015 gehabt. Bei dem ersten Vorfall im Februar 2014 habe der Vater ihn nach einem Streit zwischen ihm (dem Angeklagten) und seiner Mutter aufgefordert, sich bei der Mutter zu entschuldigen, andernfalls würde er ihm „eine klatschen“. Er (der Angeklagte) habe ihn sodann seinerseits aufgefordert, dies doch zu tun und ihm in Erwartung einer Ohrfeige das Gesicht hingehalten. Daraufhin habe der Vater mit Fäusten auf ihn eingeschlagen, ihn zu Boden gebracht und ihn gewürgt. Erst unter Zuhilfenahme einer Pfanne, die er seinem Vater gegen den Kopf geschlagen habe, habe er sich befreien können. Auch bei dem zweiten Vorfall im Juli 2015, welcher sich im Familienurlaub in der Türkei ereignet habe, habe er zunächst ein Streitgespräch mit seiner Mutter geführt. Er habe ihr im Rahmen des Streits „laut befohlen“, ihm einen Selfie-Stick vom Basar zu kaufen. Daraufhin habe ihn sein Vater erneut mit Fäusten geschlagen und ihm, nachdem er bereits am Boden gelegen habe, gegen den Kopf und die Rippen getreten. Eine Gruppe von 5-7 Nachbarn habe eingreifen und sie voneinander trennen müssen. Nach der Rückkehr aus der Türkei Anfang August 2015 bis zum Tattag am 00.00.0000 habe es zwar weitere Auseinandersetzungen mit dem Vater gegeben, es sei in diesem Zusammenhang aber lediglich einmal zu körperlicher Gewalt in Form einer Ohrfeige gekommen.
Am 00.00.0000 habe er morgens einen Insulinspiegel von 250 mg/dl gehabt und sich daraufhin zwei Einheiten Insulin gespritzt. Danach habe er den Rest des Tages kein Insulin mehr gespritzt, aber auch zu keinem Zeitpunkt das Gefühl gehabt, wegen des Zuckers etwas unternehmen zu müssen. Im weiteren Verlauf habe er den Tag zunächst mit Freunden verbracht und mit diesen mittags auch einen Döner gegessen. Danach sei er noch ins Fitnessstudio gefahren und um ca. 19:30 Uhr wieder zu Hause gewesen. Er habe Hunger gehabt und seine Mutter gebeten, ihm sein Lieblingsessen – einen Nudelauflauf mit Käse überbacken – zuzubereiten. Danach sei er zunächst in sein Zimmer gegangen. Die Mutter habe ihn dann zum Essen gerufen, der Käse sei jedoch nicht so dunkel geworden, wie er es gern möge. Darüber sei er mit seiner Mutter in Streit geraten und habe ihr den „Befehl“ erteilt, „es neu zu machen“. Sein Vater habe sich in den Streit eingemischt, obwohl sowohl er als auch seine Mutter den Vater aufgefordert hätten, sich herauszuhalten. Der Vater habe ihm auch eine Ohrfeige versetzt. Daraufhin habe er seinen Eltern mitgeteilt, er werde jetzt zu N1 fahren. Erst habe er sich auf den Weg zurück in sein Zimmer gemacht, der Vater sei ihm jedoch hinterher gekommen. Er habe sich sodann entschlossen, mit dem N der Familie, dessen Schlüssel er nach dem Sport noch in der Tasche gehabt habe, wegzufahren. Auch auf dem Weg zum Auto sei der Vater ihm nachgelaufen. Er habe sich deshalb in das Fahrzeug gesetzt, die Tür geschlossen und die Zentralverriegelung betätigt, damit der Vater die Tür nicht von außen aufmachen könne. Das Fahrzeug sei in einer Parkbox schräg gegenüber vom Haus rückwärts eingeparkt gewesen. Sein Vater habe gegen die Scheibe der Fahrertür geboxt und ihn aufgefordert, auszusteigen. Er habe dies aus Angst abgelehnt, den Motor angemacht und sei langsam nach links Richtung H-Straße gefahren. Beim Erreichen der Hauptstraße habe er anhalten und sich langsam vortasten müssen, da die Straße schlecht einsehbar sei. In diesem Moment habe er im Rückspiegel gesehen, dass der Vater ihm hinterhergelaufen sei und ihm zu gewunken habe. Er sei dann nach links abgebogen, der Vater habe jedoch den Weg durch den Carport abgekürzt und sich vor das Auto auf die Straße gestellt und diese so versperrt. Er habe wieder gegen das Auto geschlagen und den Angeklagten aufgefordert, auszusteigen. Er (der Angeklagte) habe zu ihm gesagt: „Lass mich in Ruhe. Du machst es nur noch schlimmer. Lass mich gehen. Wenn du jetzt nicht gehst, dann fahre ich dich über den Haufen.“ Der Vater sei jedoch stehen geblieben. Er sei sodann ein paar Meter zurückgefahren, so dass die Front des Fahrzeugs auf Höhe der Stichstraße gewesen sei. Der Vater sei dann durch den Carport in die Stichstraße hinein geflüchtet. Er selbst habe mit dem Fahrzeug einen Linksbogen gemacht und sei ihm nachgefahren. Dabei habe er zwei Stützen von dem Carport umgefahren. In dem Moment habe er die Absicht gehabt, den Vater mit der Fahrzeugfront zu treffen und ihn umzufahren. Nachdem er den Carport durchfahren habe, sei der Vater noch mittig vor ihm gewesen. Er habe sodann seine Absicht geändert und den Vater nicht mehr treffen wollen. Der verbleibende Weg habe jedoch nicht mehr ausgereicht, um durch Einleitung einer Bremsung noch vor dem Vater zum stehen zu kommen. Er habe daher nicht gebremst, sondern das Fahrzeug nach links gegen die Hauswand der Familie N3 gelenkt, um den Vater nicht zu treffen. Danach sei er ausgestiegen und Richtung Carport gelaufen. Er habe gedacht, sein Vater liege da. Wo und wie er den Vater tatsächlich getroffen habe, habe er nicht gemerkt. Dann habe er gesehen, dass der Vater rechts neben dem Auto mit dem Kopf Richtung B-Säule und mit den Füßen vom Fahrzeug weg gelegen und versucht habe, sich aufzurappeln. Blut habe er keines gesehen. Er sei daher zu seinem Vater gelaufen und habe ihm aus Angst einmal gegen den Kopf und zweimal gegen den Oberkörper getreten. Er habe an dem Tag Turnschuhe von O mit Gummisohle getragen, habe jedoch nicht mit der Sohle, sondern mit dem Vollspann „wie beim Fußball“ gegen den Kopf getreten. Nach dem Tritt gegen den Kopf sei dieser wieder auf den Boden gefallen. Der Vater habe auch keine Anstalten mehr gemacht, aufzustehen. Danach sei die Nachbarin Frau E rausgekommen und er sei Richtung Moschee weggelaufen, damit ihn keiner finden könne. Zu diesem Zeitpunkt habe der Vater noch geatmet. Er habe noch gehört, wie Frau E nach einem Krankenwagen und der Polizei gerufen habe, die dann auch einige Zeit später in die Straße eingebogen seien. Von der ca. 500 m entfernten Moschee aus habe er seine Bekannte L3 angerufen, die auch gekommen sei. Sie habe ihn zunächst gefragt, was er gemacht habe und ihm eine Ohrfeige versetzt, wobei sie ihn auch im Gesicht gekratzt habe. Er habe sie gefragt, ob sein Vater tot sei. Er sei eigentlich nicht davon ausgegangen, dass der Vater tödlich verletzt sei, habe sich aber dennoch Sorgen gemacht. Als L3 ihm gesagt habe, dass er nicht tot sei, sei er erleichtert gewesen. Er habe ihr dann gesagt, sie solle ihn entweder gut verstecken oder ihn zum Tatort zurückbringen. Beide seien dann zunächst eine Runde mit dem Auto der L3 gefahren. Sie habe dann einen Anruf von ihrem Vater bekommen, der ihr gesagt habe, dass sie ihn (den Angeklagten) zurückbringen solle. Dies habe sie dann auch so gemacht, wobei er ganz ruhig geblieben sei. Darüber, was nach seiner Rückkehr passieren würde, habe er sich keine Vorstellungen gemacht.
Zwischenzeitlich habe er wieder Kontakt zu seinem Vater. Er habe sich bei ihm entschuldigt und der Vater habe die Entschuldigung auch angenommen.
2) Feststellungen zur Person
Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seine Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg und seine familiären Verhältnisse beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Sie werden auch durch die Aussage des Zeugen T4 – der als Onkel des Angeklagten die Familienverhältnisse kennt – bestätigt und zwanglos ergänzt. Die Feststellungen zu den Vorstrafen stützt die Kammer auf den in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug des Bundeszentralregisters.
3) Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen
Die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten, soweit diese überzeugend ist, sowie aufgrund der Angaben der in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen und Sachverständigen. Im Einzelnen:
a) Die Kammer stützt die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat auf die Einlassung des Angeklagten. Seine diesbezüglichen Angaben sind detailliert, plausibel und lebensnah und somit glaubhaft. Weiterhin hat der Angeklagte die Beziehung zu seinem Vater und die Ereignisse im Vorfeld der Tat bei seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung, bei der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen und in der Hauptverhandlung jeweils übereinstimmend geschildert. Die Kammer sieht vor diesem Hintergrund keinerlei Anhaltspunkte, die dafür sprechen, die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten in Zweifel zu ziehen.
b) Die Feststellung zum objektiven Tatgeschehen stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit die grobe Struktur der Tat betroffen ist. Bezogen auf diese Grobstruktur hat der Angeklagte glaubhaft – weil detailliert, nachvollziehbar und lebensnah – dargelegt, dass es am Abend des 00.00.0000 zunächst zu einem Streit zwischen ihm und seiner Mutter und daran anknüpfend zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem Vater gekommen sei. Im Verlauf dieser Auseinandersetzung habe er zunächst das Haus verlassen, um mit dem Pkw wegzufahren, worauf sein Vater ihm gefolgt sei. Nachdem sein Vater sich vor das Fahrzeug auf die Straße gestellt habe, sei er auf ihn zugefahren und habe ihn mit dem Pkw durch den Carport in Richtung Stichstraße verfolgt, wobei es zur Kollision gekommen sei. Nachdem der Pkw vor der Hauswand des Hauses Nr. … zum Stehen gekommen sei, sei er ausgestiegen, zu seinem Vater gelaufen und habe mehrfach auf diesen eingetreten. Nach dem Eintreffen der Nachbarn habe er von seinem Vater abgelassen und sei zur nahegelegenen Moschee gelaufen.
Diese Angaben des Angeklagten werden durch die weitere Beweisaufnahme gestützt und bestätigt. Seine Schilderung zum Anfahren des Vaters mit dem Pkw stehen – hinsichtlich der Grobstruktur der Tat - im Einklang mit den Feststellungen des verkehrstechnischen Sachverständigen L4 und des rechtsmedizinischen Sachverständigen G. Zudem haben sowohl die Zeugin L3 als auch der Zeuge I1 bestätigt, dass der Angeklagte ihnen gegenüber unmittelbar nach der Tat geäußert habe, seinen Vater angefahren zu haben. Dass der Angeklagte im Anschluss daran auf seinen Vater eingetreten hat, wird durch die glaubhaften – weil detaillierten, plastischen und emotionsbegleiteten – Schilderungen der Zeugen E und C3 sowie durch das von dem Sohn des Zeugen C3 gefertigte Video – welches die Kammer im Rahmen der Hauptverhandlung in Augenschein genommen hat - bestätigt. Anhaltspunkte dafür, dass sich der Angeklagte wahrheitswidrig selbst belastet haben könnte, haben sich nicht ergeben.
c) Die Einlassung des Angeklagten, sein Vater habe sich nach dem Durchfahren der Carportstützen weiterhin vor dem Pkw befunden, ist demgegenüber zur Überzeugung der Kammer durch die Beweisaufnahme widerlegt. Die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass der Angeklagte seinen Vater bereits im Bereich des Carports mit dem Pkw erfasst hat.
aa) Die Kammer stützt diese Feststellung maßgeblich auf die sachverständigen Ausführungen des L4. Dieser hat die Grundlagen seiner Ausführungen in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt, sie anhand von Lichtbildern und Skizzen erläutert und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen.
So lasse sich der Kollisionsort zwischen dem Geschädigten und dem Pkw sowohl anhand der Spurenlage am Fahrzeug, als auch aufgrund der jeweiligen Endlage des Geschädigten und der von ihm zum Tatzeitpunkt getragenen Badeschlappen – welche von den Tatortbeamten auf der H-Straße markiert wurde und sich aus den polizeilichen Lichtbildern ergibt - zweifelsfrei auf den Bereich innerhalb des Carportes eingrenzen.
Zunächst folge aus den Kollisionsspuren am Fahrzeug, dass der Vater des Angeklagten von dem Pkw erfasst worden sein müsse, bevor der Pkw die Carportstützen erfasste. Aufgrund der Endlage des Geschädigten an der rechten Fahrzeugseite und den ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens zu einer Streifkollision passenden Verletzungen (dazu sogleich unter g)) könne der Geschädigte nur im rechten vorderen Bereich des Fahrzeuges erfasst worden sein. In diesem Bereich fehle es jedoch an Wischspuren, die typischerweise bei Kollisionen zwischen Fußgängern und Kraftfahrzeugen bei geringen Kollisionsgeschwindigkeiten entstehen. Dies lasse nur den Schluss zu, dass es insoweit zu einer Spurenüberlagerung gekommen sei, als der Pkw nachfolgend mit der Carportstütze kollidiert sei, wodurch im rechten vorderen Bereich des Fahrzeugs die Stoßfängerverkleidung zerstört und der Kotflügel dahinter aufgefaltet worden sei. Eine Kollision des Fahrzeuges mit dem Vater des Angeklagten nach dem Entstehen dieser formaggressiven Beschädigungen sei – was auch der rechtsmedizinische Sachverständige G bestätigte - zudem auch anhand des Verletzungsbildes des Geschädigten auszuschließen, da dies zu weitaus massiveren Verletzungen geführt hätte.
Weiterhin ließen die Endpositionen der vom Geschädigten getragenen Badeschlappen, welche sich noch innerhalb des Carports bzw. auf der Grenze zwischen Carport und Stichstraße befanden, ebenfalls auf eine Kollision im Bereich des Carports schließen. Denn von Fußgängern mitgeführte Gegenstände, die bei einer Kollision hochgeschleudert werden, würden durch die Krafteinwirkung in Fahrtrichtung weiterbewegt. Der Kollisionsort von Pkw und Geschädigtem müsse demnach in Fahrtrichtung vor der Endlage der Badeschlappen liegen.
Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Sie schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung des Sachverständigen an.
bb) Zudem ist die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten insoweit nicht stimmig, als der Angeklagte geschildert hat, er sei nach dem Aussteigen aus dem Pkw zunächst zurück zum Carport gelaufen, weil er gedacht habe, dass sein Vater dort liege. Erst von dort aus habe er gesehen, dass sein Vater sich rechts neben dem Fahrzeug befinde. Diese Reaktion ist vor dem Hintergrund, dass der Vater des Angeklagten sich nach dessen Einlassung nach dem Durchbrechen der Carportstützen noch vor dem Fahrzeug befunden habe, nicht nachvollziehbar. Auf entsprechende Nachfrage konnte der Angeklagte auch keine Erklärung dafür geben, weshalb er zunächst zum Carport gelaufen war. Das Verhalten des Angeklagten begründet nach Auffassung der Kammer den Rückschluss, dass dem Angeklagten entgegen seinen Angaben in der Hauptverhandlung bewusst war, dass sich die Kollision mit dem Geschädigten im Bereich des Carports ereignet hatte.
d) Auch die Einlassung des Angeklagten, dass er nach dem Durchfahren des Carports eine Ausweichbewegung nach links eingeleitet habe, um seinen Vater nicht zu treffen, ist zur Überzeugung der Kammer durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt.
aa) Diese Feststellung stützt die Kammer ebenfalls maßgeblich auf die nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L4, denen sie sich nach eigener Prüfung anschließt.
Der Sachverständige hat erläutert, dass sich der Fahrweg des Angeklagten anhand der ermittelten relativen Kollisionsstellungen zwischen dem Pkw und den Carportstützen einerseits und dem Pkw und der Hauswand andererseits ermitteln lasse. Die jeweiligen relativen Kollisionsstellungen ließen sich anhand der Beschädigungen des Fahrzeuges feststellen, die im von der Kollision mit den Carportstützen verursachten Schadensbereich bräunliche Farbantragungen und im von der Kollision mit der Hauswand verursachten Schadensbereich horizontale und diagonale Kratzspuren aufwiesen. Aus einer Verbindung der jeweiligen Kollisionspunkte lasse sich sodann der Fahrweg, wie ihn der Sachverständige erläuterte, rekonstruieren. Dieser stelle sich als nahezu gleichbleibende Bogenbewegung dar, was für einen nahezu gleichbleibenden Lenkeinschlag nach links spreche. Lediglich eine geringfügige Zunahme des Lenkeinschlages könne aus technischer Sicht nicht ausgeschlossen werden.
bb) Gestützt werden die Feststellungen des Sachverständigen durch die erste Einlassung des Angeklagten, die er noch am Tattag gegenüber dem Zeugen I1 abgegeben hat. Denn bei dieser ersten Einlassung – welche der Zeuge I1 auf Vorhalt des Anzeigentextes in der mündlichen Verhandlung ihrem wesentlichen Inhalt nach glaubhaft bestätigt hat – hat der Angeklagte weder eine etwaige Änderung seiner Absicht, den Vater umzufahren, noch eine etwaige Ausweichbewegung erwähnt. Aus Sicht der Kammer wäre die Erwähnung eines solchen, für den Angeklagten essentiell wichtigen Punktes – gerade in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Tatgeschehen – jedoch zu erwarten gewesen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass dem exakten Wortlaut der durch die Polizeibeamten niedergeschriebenen Einlassung vor dem Hintergrund etwaiger Ungenauigkeiten in der Protokollierung sowie der unzweifelhaft bestehenden sprachlichen Defizite des Angeklagten hier keine besondere Bedeutung zugemessen werden kann. Unabhängig von der Formulierung der verschriftlichten Einlassung findet sich ein etwaiger Ausweichversuch des Angeklagten dort jedoch überhaupt nicht wieder. Insoweit hat der Angeklagte auch im Rahmen der Hauptverhandlung nicht angegeben, sich bei der ersten Vernehmung entsprechend geäußert zu haben, weshalb von einer versehentlich unterbliebenen Protokollierung nicht auszugehen ist.
e) Die Feststellung, dass der Vater des Angeklagten, nachdem er angefahren worden und zu Boden gestürzt war, möglicherweise noch den Kopf gehoben, aber – entgegen der Einlassung des Angeklagten - nicht versucht hat, aufzustehen, stützt die Kammer auf die glaubhaften Aussagen der Zeugen E und C3.
Die Zeugin E hat ausgesagt, der Geschädigte habe sich während der gesamten Zeit, in der der Angeklagte auf ihn eingetreten habe, nicht bewegt, so dass sie zuerst gedacht habe, er sei tot. Dabei war ihre Schilderung des Vorfalls, auf den sie nach eigenen Angaben durch den Knall der Kollision des Pkw mit der Hauswand aufmerksam geworden war, plastisch, lebensnah und deutlich emotionsbegleitet sowie von schwer auszudenkenden originellen Einzelheiten – wie der Tatsache, dass die Haustür bereits abgeschlossen gewesen sei und sie den Schlüssel zunächst so schnell nicht gefunden habe - geprägt und somit glaubhaft. Der Zeuge C3, der ebenfalls durch das Geräusch der Kollision auf den Vorfall aufmerksam geworden war, hat bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 03.12.2015 angegeben, dass der am Boden liegende Geschädigte sich nicht bewegt oder gewehrt habe. Dies hat der Zeuge nach Vorhalt der Aussage in der Hauptverhandlung erneut so bestätigt. Dabei war die gesamte Aussage des Zeugen in der Hauptverhandlung detailreich, lebensnah und ebenfalls deutlich emotionsbegleitet („Die Brutalität hat mich geschockt und auch noch länger beschäftigt“) und somit glaubhaft. Dabei geht die Kammer aufgrund der durch die Zeugen geschilderten Anzahl der Tritte (2-3 bei der Zeugin E und 3 bei dem Zeugen C3) davon aus, dass beide Zeugen das Geschehen nahezu von Beginn an beobachten konnten.
Die Aussagen der Zeugen stehen auch im Einklang mit dem in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Video, welches der Sohn des Zeugen C3 mit seinem Handy gefertigt hat. Auf dem Video ist zu erkennen, wie der Angeklagte einmal gegen seinen am Boden liegenden Vater tritt, welcher regungslos am Boden liegt und weder vor noch nach dem Tritt den Anschein erweckt, aufstehen zu wollen. Die Kammer verkennt nicht, dass das Video lediglich einen Teil des Tatgeschehens wiedergibt. Insoweit bestätigt das Video jedoch die Zeugenaussagen und unterstreicht deren Glaubhaftigkeit.
f) Soweit die Zeugen E und C3 abweichend von der Einlassung des Angeklagten angegeben haben, der Angeklagte habe mehrmals (so der Zeuge C3) beziehungsweise ausschließlich (so die Zeugin E) gegen beziehungsweise auf den Kopf des Geschädigten getreten, hält die Kammer dies nicht für hinreichend überzeugend, um die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten als widerlegt anzusehen. Beide Zeugen waren in der Tatsituation sowohl nach eigenen Angaben als auch aus dem Video ersichtlich sehr aufgeregt. Es erscheint vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, dass das Augenmerk der Zeugen – welche zugleich bemüht waren, Hilfe herbeizurufen und den Angeklagten von der weiteren Tatausführung abzuhalten – in diesem Moment nicht darauf lag, die Tritte mitzuzählen und auf die genaue Trittrichtung zu achten. Der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen steht dies zur Überzeugung der Kammer nicht entgegen, da beide Zeugen mehrfach ausdrücklich betont haben, sich der Anzahl der Tritte – abgesehen davon, dass es jedenfalls mehrere gewesen seien - nicht sicher zu sein.
Auch der rechtsmedizinische Sachverständige G konnte anhand der Verletzungsfolgen nicht näher konkretisieren, wie viele Tritte gegen den Kopf und wie viele gegen den Körper des Geschädigten gerichtet wurden. Lediglich ein Tritt sei aufgrund des sichtbaren Schuhsohlenprofils auf der Stirn des Geschädigten sicher zuzuordnen. Im Übrigen könnten die Verletzungen des Geschädigten, die nicht sicher der Kollision mit dem Pkw zuzuordnen seien, sowohl durch Fußtritte als auch durch den Sturz zustande gekommen seien (dazu noch nachfolgend unter g)). Sichtbare Trittverletzungen am Körper konnte der rechtsmedizinische Sachverständige nicht feststellen, solche sichtbaren Spuren müssen jedoch nach seinen überzeugenden Ausführungen, gerade wenn der Geschädigte bei der Tat bekleidet ist, auch nicht zwingend eintreten.
g) Die weiteren Feststellungen zu den entstanden Verletzungen des Geschädigten und deren Ursachen trifft die Kammer aufgrund des Gutachtens des rechtsmedizinischen Sachverständigen G, der den Umfang und die Gefährlichkeit der Verletzung in nachvollziehbarer Weise beschrieben hat. Dabei hat der Sachverständige die Grundlagen seiner Ausführungen und die erhobenen Befunde in der Hauptverhandlung anschaulich dargestellt, sie anhand von Lichtbildern erläutert und hieraus für die Kammer uneingeschränkt nachvollziehbare und überzeugende Schlussfolgerungen gezogen.
So seien sämtliche Verletzungen des Geschädigten gleichen Alters und mit dem hiesigen Tatgeschehen in Einklang zu bringen. Die Schürfwunden am linken Bein des Geschädigten könnten - insbesondere im Hinblick auf die Höhenlage ca. 65-75 cm oberhalb der Fußsohle - am ehesten durch eine Streifkollision mit dem Pkw entstanden sein, bei der der Körper in eine Rotation gebracht worden sei und die Hose über die Haut gerieben habe. Eine Kollision mit den durchbrochenen und hochgeschleuderten Carportstützen hätte hingegen aufgrund des Gewichts der Balken zu massiveren Verletzungen führen müssen. Im Rahmen der Drehbewegung nach der Streifkollision könne es zu einem neuerlichen Anstoß des Körpers am Fahrzeug mit Bruch der Querfortsätze der Lendenwirbel gekommen sein. Die Kollisionsgeschwindigkeit sei dabei – in Übereinstimmung mit dem verkehrsanalytischen Sachverständigengutachten – als eher gering einzuschätzen, da es an Einblutungen an den angestoßenen Körperteilen fehle. Die Verletzungen an den oberen Extremitäten seien eher nicht durch die direkte Fahrzeugeinwirkung hervorgerufen worden, könnten aber durch den nachfolgenden Sturz entstanden sein. Die Verletzungen an der rechten Stirnseite im Bereich der Geheimratsecke hätten geformte Abdruckmarken aufgewiesen, welche Hinweise auf einen Teilabdruck eines Schuhsohlenprofils sein könnten. Demnach sei diese Verletzung mit einem Fußtritt gegen den Kopf in Einklang zu bringen. Die übrigen Verletzungen am Gesicht seien sowohl durch einen relativ ungebremsten Sturz nach Fahrzeugkontakt als auch durch Fußtritte gegen das Gesicht erklärbar. Eine eindeutige Differenzierung sei insoweit nicht möglich.
Sowohl das Anfahren einer Person mit einem Pkw und nachfolgendem ungebremsten Sturz als auch Fußtritte mit dem beschuhten Fuß gegen den Kopf seien als potentiell lebensbedrohliche Angriffe zu werten. Fußtritte gegen den Gehirnschädel könnten – gerade wenn sie wie hier mit Wucht ausgeführt werden – zu schwerwiegenden Schädel- und Hirnverletzungen bis hin zu Hirnblutungen führen. Im ungünstigsten Fall könne dadurch auch der Tod eintreten. Ungebremste Stürze, aber auch Fußtritte gegen den Gesichtsschädel, seien zudem in der Regel mit massiven ausgedehnten Blutungen vergesellschaftet, wie sie im vorliegenden Fall in Form von Blutungen im Nasen-Rachen-Raum auch eingetreten seien. Komme es bei derartigen Angriffen zu kurzzeitiger oder auch längerer Bewusstlosigkeit, könnten im ungünstigsten Fall die in Mund und Nase einsetzenden Blutungen nicht mehr durch Ausspucken nach außen befördert werden. Im weiteren Verlauf könne es nach Einatmen von Blut zu massiven Erstickungssyndromen bis hin zur tödlichen Erstickung kommen. Letztlich könne es bei einer Kollision zwischen Fußgänger und Pkw bereits im Niedriggeschwindigkeitsbereich zu schweren Verletzungen der Extremitäten, des Brustkorbes sowie Organverletzungen kommen.
Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung den Ausführungen des Sachverständigen G an.
4) Feststellungen zur inneren Tatseite
Die Feststellungen zur inneren Tatseite trifft die Kammer aufgrund der Einlassung des Angeklagten und des objektiven Tatgeschehens.
a) Dass der Angeklagte, während er mit dem Pkw auf seinen Vater zufuhr und diesen letztendlich auch erfasste, in der Vorstellung handelte, dass sein Vater infolge seiner Handlung zu Tode kommen könnte und er ein solches Geschehen auch billigend in Kauf nahm, folgert die Kammer aus der konkreten Begehungsweise der Verletzungshandlung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlungen des Täters auf bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Jedoch ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. In die hiernach erforderliche umfassende Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen. Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten. In der Regel ist aber das Vertrauen auf ein Ausbleiben des tödlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der vorgestellte Ablauf eines Geschehens einem tödlichen Ausgang so nahe ist, dass nur noch ein glücklicher Zufall diesen verhindern kann.
Dies zu Grunde gelegt verbleiben für die Kammer nach einer umfassenden Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Ergebnis keine begründeten Zweifel, dass der Angeklagte bei der Tathandlung mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte.
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, dass er während des Zufahrens auf seinen Vater die Absicht hatte, diesen mit der Fahrzeugfront zu erfassen und ihn umzufahren, wie er es seinem Vater gegenüber auch unmittelbar vor der Tat angekündigt habe („Wenn du jetzt nicht gehst, dann fahre ich dich über den Haufen“). Das Anfahren eines Menschen mit einem Pkw stellt eine höchstgefährliche Handlung dar, die den Schluss auf das Vorliegen eines Tötungsvorsatzes aufdrängt. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und erfordert kein medizinisches Detailwissen, dass eine derartige Handlung eine außergewöhnlich hohe Lebensgefahr aufweist und vielfach zum Tode führt. Dies gilt insbesondere auch bei Kollisionen im Niedriggeschwindigkeitsbereich. Denn auch hier hängt es letztendlich vom Zufall ab, ob und wie es zu einem Sturz des Angefahrenen kommt, in dessen Folge der Angefahrene möglicherweise mit dem Kopf auf dem Boden aufschlägt oder vom Fahrzeug überrollt wird. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dieses Risiko nicht wahrgenommen hätte, hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Vielmehr hat der Angeklagte mit seiner Einlassung (der die Kammer insoweit jedoch nicht folgt, siehe oben unter 3) d)), er habe sich während des Zufahrens auf seinen Vater entschieden, nunmehr nach links zu lenken, um den Vater doch nicht zu treffen, zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Gefährlichkeit seines Handelns durchaus bewusst war. Dies ergibt sich zudem auch aus der am Tatabend getätigten Äußerung des Angeklagten gegenüber der Zeugin L3, bei der der Angeklagte die Zeugin fragte, ob sein Vater gestorben sei, was sowohl der Angeklagte als auch die Zeugin L3 in der Hauptverhandlung übereinstimmend bestätigt haben.
Dass der Angeklagte die Handlung trotz der von ihm erkannten unmittelbaren Lebensgefährlichkeit ausführte, belegt, dass er den Tod des Geschädigten auch billigend in Kauf nahm. Hierfür spricht auch die konkrete Ausführung des Angriffs. Denn das dem Anfahren ohnehin schon innewohnende Risiko hat der Angeklagte nach eigener Einlassung sogar noch bewusst erhöht, indem er das Fahrzeug zunächst einige Meter zurückgesetzt – also gewissermaßen „Anlauf“ genommen hat – um dann auf seinen Vater zuzufahren. Ebenfalls für einen bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten spricht im Übrigen die hohe Aggressivität des Angeklagten in der Tatsituation, welche auch dadurch zum Ausdruck kam, dass der Angeklagte im Anschluss an das Anfahren mit dem Pkw noch mehrfach auf seinen bereits am Boden liegenden Vater eintrat, davon mindestens einmal gezielt gegen den Kopf. Nach Auffassung der Kammer hat der Angeklagte auch durch dieses weitere aggressive Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass ihm der etwaige Eintritt des Taterfolges gleichgültig war.
b) Soweit der Angeklagte angegeben hat, er habe seine Absicht, den Vater umzufahren, während der Tatausführung geändert, ist diese Einlassung nach Auffassung der Kammer widerlegt. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Angeklagte im Moment der Tatbegehung den Willen hatte, einen Erfolgseintritt zu vermeiden, konnte die Kammer nicht feststellen.
Die vom Angeklagten geschilderte Lenkbewegung nach links, um dem Geschädigten auszuweichen, konnte durch das verkehrsanalytische Sachverständigengutachten nicht belegt werden. Vielmehr stellte sich – wie oben ausgeführt – der Fahrverlauf nach den überzeugenden Ausführungen des L4 als gleichbleibender Linksbogen dar. Auch die Einleitung einer Bremsung konnte der Sachverständige nicht feststellen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten, der Bremsweg habe ohnehin nicht mehr ausgereicht, um noch vor seinem Vater zum stehen zu kommen, erscheint psychologisch nicht nachvollziehbar. Denn auch wenn man diese Einlassung des Angeklagten als zutreffend unterstellt, so hätte auch eine – jedenfalls noch mögliche – Reduzierung der Kollisionsgeschwindigkeit durch Bremsen das Risiko schwerer oder gar tödlicher Verletzungen in Folge einer Kollision erheblich reduziert. Nach Auffassung der Kammer wäre daher bei einer Aufgabe des bedingten Tötungsvorsatzes eine Bremsung ergänzend zur – ebenfalls schon nicht feststellbaren – Ausweichbewegung zu erwarten gewesen.
Ebenfalls unstimmig erscheint die Einlassung des Angeklagten im Hinblick auf sein der Kollision nachfolgendes Verhalten. Denn wenn der Angeklagte seine Absicht, den Vater umzufahren, aufgegeben, ihn aber dennoch getroffen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass er sich um seinen am Boden liegenden Vater kümmern und Hilfe holen würde. Die Tatsache, dass er – ohne sich über den Zustand seines Vaters zu vergewissern – unmittelbar dazu überging, auf diesen einzutreten, lässt sich emotional nicht mit einem Willen zur Erfolgsvermeidung in Einklang bringen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Einlassung des Angeklagten, er habe „aus Angst“ zugetreten. Woraus eine solche Angst vor dem Vater in der gegebenen Situation resultieren sollte, nachdem dieser vom Pkw getroffen (nahezu) reglos am Boden lag und offensichtlich keine unmittelbare Gefahr darstellte, ist nicht ersichtlich.
Dies kann letztendlich jedoch sogar dahinstehen, da nach den getroffenen Feststellungen der Angeklagte den Geschädigten bereits im Bereich des Carports angefahren, seinen Entschluss auszuweichen nach eigener Einlassung jedoch erst im Bereich der Stichstraße nach dem Durchbrechen der Carportstützen gefasst hat.
c) Die Überzeugung der Kammer, dass der Angeklagte entgegen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung nach der Tathandlung ein Versterben des Geschädigten für möglich hielt, folgt zum einen aus den äußeren Umständen des Tatgeschehens. Angesichts der Intensität der von dem Angeklagten ausgeführten Verletzungshandlung, namentlich dem Anfahren seines Vaters mit dem Pkw und dem anschließenden Fußtritt gegen den Kopf, erscheint es fernliegend, dass der Angeklagte die Lebensgefährlichkeit seiner Handlung nicht erkannte oder er trotzdem darauf vertraute, der Tod werde nicht eintreten. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte, als der Angeklagte den Tatort verließ, um zur Moschee zu laufen, zwar noch atmete, im Übrigen aber reglos am Boden lag.
Zum anderen wird die diesbezügliche Überzeugung der Kammer durch die an die Zeugin L3 gerichtete Frage des Angeklagten, ob sein Vater gestorben sei, und seine anschließende Erleichterung darüber, dass dies nicht der Fall war, bestätigt. Eine derartige Reaktion, die zudem unmittelbar nach dem Eintreffen der Zeugin L3 an der Moschee erfolgte, wäre vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte die Tathandlung nicht für lebensgefährlich hielte, nicht zu erwarten gewesen.
d) Den Körperverletzungsvorsatz hat der Angeklagte selbst eingeräumt, indem er zugegeben hat, dass er seinen Vater mit dem Pkw umfahren wollte. Insoweit ist allgemein auch ohne jedwede medizinische Grundkenntnisse bekannt, dass eine derartige Handlung zu erheblichen Verletzungen des Angefahrenen führen kann. Die Kammer ist insoweit auch davon überzeugt, dass dem Angeklagten die potentielle Lebensgefährlichkeit seiner Handlung bewusst war und er diese zumindest billigend in Kauf genommen hat. Denn es ist für jedermann – und damit auch für den Angeklagten – offensichtlich, dass das Anfahren von Personen mit einem Kraftfahrzeug aufgrund der objektiven Gefährlichkeit einer solchen Handlung zum Tode führen kann.
Gleiches gilt für die Tritte mit dem beschuhten Fuß gegen Kopf und Körper des Geschädigten. Diesbezüglich hat der Angeklagte eingeräumt, zielgerichtet in dieser Form auf seinen Vater eingewirkt zu haben, um ihn am Aufstehen zu hindern. Auch insoweit ist für jedermann ohne weiteres bekannt, dass Fußtritte geeignet sind, Verletzungen hervorzurufen. Hinsichtlich des Trittes gegen den Kopf ist die Kammer zudem davon überzeugt, dass dem Angeklagten auch hierbei aufgrund der objektiven Gefährlichkeit der Handlung deren potentielle Lebensgefährlichkeit bewusst war und er diese zumindest billigend in Kauf genommen hat.
e) Dass der Angeklagte beim Zufahren auf seinen Vater durch den Carport in der Vorstellung handelte, dass er dadurch die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigen und Leib oder Leben eines anderen Menschen sowie fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährden würde und er dies auch billigend in Kauf nahm, ergibt sich ohne Weiteres aus dem objektiven Tatgeschehen.
5) Feststellungen zur Schuldfähigkeit
Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf die nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen M.
Der psychiatrische Sachverständige hat mit überzeugender Begründung dargelegt, dass bei dem Angeklagten für die Tatzeit keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung oder Störung vorgelegen hätten, welche dem Merkmal der „krankhaften seelischen Störung“ im Sinne des § 20 StGB zugeordnet werden können. So hätten bei dem Angeklagten weder im Tatzeitraum noch überhaupt in seiner Lebensgeschichte Hinweise auf eine psychische Erkrankung im engeren Sinne, etwa eine schizophrene oder manisch-depressive Psychose, oder auf eine hirnorganisch bedingte kognitive Beeinträchtigung oder affektive Störung vorgelegen. Auch ein psychoseähnlicher Zustand mit aggressiven Verhaltensauffälligkeiten im Rahmen einer akuten Hypoglykämie habe bei dem Angeklagten im Tatzeitraum sicher nicht vorgelegen. Der Angeklagte, dem seine persönlichen Vorzeichen einer Unterzuckerung gut bekannt seien, habe für den Zeitraum vor und während der Tat keine Symptome einer beginnenden oder bereits deutlicheren Unterzuckerung beschrieben. Dies gelte auch für den Zeitraum im Anschluss an die Tat, obwohl sich mangels Nahrungszufuhr während der Zeit im Polizeigewahrsam eine Unterzuckerung im weiteren Verlauf hätte verstärken müssen. Auch seien von keinem der Zeugen, die nach der Tat mit dem Angeklagten in Kontakt getreten waren, psychopathologische Besonderheiten, die auf ein organisches Durchgangssyndrom im Rahmen einer akuten Hypoglykämie hindeuten würden, beschrieben worden. Vielmehr habe der Angeklagten recht realitätsgerecht reagiert, indem er die Zeugin L3 direkt gefragt habe, ob sein Vater verstorben sei. Die Tat sei auch klar situationsbezogen aus einer erneuten Auseinandersetzung mit dem Vater heraus erfolgt. Überdies gebe es keine Anhaltspunkte für eine akute hirnorganische Beeinflussung des Angeklagten durch Alkohol, Drogen oder Medikamente bei der Tathandlung.
Weiterhin hat der psychiatrische Sachverständige überzeugend dargelegt, dass bei dem Angeklagten bei der Tathandlung keine „tiefgreifende Bewusstseinsstörung“ vorgelegen habe. Zwar sei die vom Angeklagten beschriebene Vorgeschichte der Tat geeignet gewesen, um bei dem Angeklagten ein hohes Maß an Aggression und Wut auf den Vater hervorzurufen. Er sei aber auch seinen eigenen Angaben nach gezielt in aggressiver Absicht mit dem Auto hinter dem Vater hergefahren, habe dann, nachdem er ihn angefahren hatte, im Rahmen eines zweiten Tatteils mehrfach gegen den Kopf und Körper des Vaters getreten und habe dies beendet, nachdem Nachbarn hinzugekommen waren. Mit einer „tiefgreifenden Bewusstseinsstörung“ sei diese zielgerichtete Gestaltung des mehraktigen Tatgeschehens nicht vereinbar.
Nach dem testpsychologischen Zusatzgutachten der T5 liege bei dem Angeklagten auch sicher keine intellektuelle Beeinträchtigung im Sinne eines forensisch relevanten Schwachsinns vor. Zwar habe die testpsychologische Untersuchung eine etwas unterdurchschnittliche Intelligenz ergeben (IQ 81). Diese liege aber oberhalb des Bereiches einer leichten geistigen Behinderung (IQ < 70). Zudem sei aufgrund der nicht optimalen Testbedingungen und der Tatsache, dass die Muttersprache des Angeklagten Türkisch ist, davon auszugehen, dass die tatsächliche intellektuelle Leistungsfähigkeit etwas höher liege, als der jetzt gemessene Wert.
Darüber hinaus hat der psychiatrische Sachverständige M detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, dass bei dem Angeklagten im Tatzeitraum keine dem Rechtsbegriff der „schweren anderen seelischen Abartigkeit“ zuzuordnende psychische Störung vorgelegen habe. Zwar seien bei dem Angeklagten einige Auffälligkeiten in seiner Persönlichkeit zu finden, die noch recht egozentrisch, undifferenziert und unreif erscheine. Eine klinische oder forensisch relevante Persönlichkeitsstörung lasse sich bei ihm jedoch nicht feststellen, da eine solche Diagnose das Vorliegen abnormer Verhaltensmuster erfordere, die sich nicht allein im strafrechtlich relevanten Bereich äußern dürfen, sondern das Leben des Betroffenen insgesamt erheblich einengen müssen. Dies lasse sich bei dem Angeklagten nicht feststellen.
Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Sie schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen M an, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war.
6) Hilfsbeweisanträge
a) Hilfsbeweisantrag zu I
Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung vom 08.06.2016 (Anlage I zum Protokoll vom 08.06.2016) auf Einholung eines weiteren unfallanalytischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsachen, dass
a)
die Stichstraße an der H-Straße sowohl in der Längs-, als auch in der Querrichtung ein Gefälle aufweist, welches die Fließrichtung von Flüssigkeiten deutlich zu beeinflussen in der Lage ist;
b)
die Flüssigkeitsspur auf den Lichtbildern (Bild 5 zum schriftlichen Gutachten L4, Bl.61/62 d.A.) nicht den Schluss zulässt, dass sie den Fahrweg des Pkw bis zur Endstellung wiedergibt, insbesondere nicht aufgrund der Ausbreitung dieser Flüssigkeitsspur und des Gefälles des Geländes;
c)
es für den Angeklagten nicht aufgrund der „Reaktionsgeschwindigkeit“ und der Fahrtstrecke ausgeschlossen, sondern sehr gut möglich war, nach dem durchfahren der Carportstützen den Pkw zunächst nach rechts in die Stichstraße hinein und sodann nach links gegen die Hauswand zu lenken;
d)
die von dem Angeklagten geschilderte Fahrtstrecke mit den vorgefundenen Spuren vereinbar ist, wobei es nicht zu einer streifenden Kollision des Geschädigten mit dem Fahrzeug, sondern mit einem der aus der Verankerung gerissenen Stützbalken des Carports im Bereich seines Liegeortes gekommen sein kann;
war gemäß § 244 Abs.4 S.2, 1. Halbsatz StPO abzulehnen, da durch das frühere Gutachten das Gegenteil der unter Beweis gestellten Tatsachen bereits erwiesen ist.
Die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen zu a) bis d) stellen ausweislich der Begründung des Hilfsbeweisantrages sämtlich Indizien dar, durch welche nachgewiesen werden soll, dass sich der Fahrweg des Angeklagten entsprechend seiner Einlassung nicht als gleichbleibender Linksbogen gestaltet habe, sondern dass der Angeklagte im Bereich der Stichstraße eine Ausweichbewegung nach links gemacht habe, um seinen – zu diesem Zeitpunkt noch vor ihm befindlichen - Vater nicht mit dem Fahrzeug zu treffen. Nach dem Ergebnis des Gutachtens des Sachverständigen L4 geht die Kammer jedoch sicher davon aus, dass sich der Fahrweg des Angeklagten wie vom Sachverständigen L4 ermittelt darstellt und sich die Kollision zwischen dem Geschädigten und dem Pkw bereits im Bereich des Carports ereignet hat. Hinsichtlich der Begründung wird insoweit vollumfänglich auf die Ausführungen unter Ziff. III) 3) c) des Urteils Bezug genommen.
Die Einholung eines weiteren unfallanalytischen Sachverständigengutachtens war auch nicht gemäß § 244 Abs.4 S.2, 2.Halbsatz StPO erforderlich.
Die Sachkunde des Sachverständigen L4 ist nicht zweifelhaft. Der Sachverständige ist Diplom-Ingenieur und ein erfahrener Unfallanalytiker, der der Kammer aus einer Vielzahl anderer Verfahren bekannt ist.
Der Sachverständige ist in seinem Gutachten auch nicht von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen.
Der maßgebliche Ansatzpunkt des Gutachtens für die Rekonstruktion des Fahrweges des Angeklagten ist – wie oben unter Ziff. III) 3) d) ausgeführt – die Verbindung der Kollisionspunkte des Pkw mit den Carportstützen einerseits und der Hauswand andererseits. Dass der Sachverständige insoweit von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen ist, ist weder mit dem Hilfsbeweisantrag aufgezeigt, noch sonst ersichtlich. Vielmehr ergeben sich die Kollisionspunkte zweifelsfrei aus der Spurenlage am Pkw und am Tatort, welche der Sachverständige aus den polizeilichen Lichtbildern entnommen hat. Die – aus Sicht der Kammer uneingeschränkt überzeugende - Begründung trägt das Gutachten unabhängig von der durch den Sachverständigen ergänzend angestellten Hilfsüberlegung, dass der Verlauf der Flüssigkeitsspur zu dem von ihm eruierten Fahrweg passe. Denn wie der Sachverständige im Rahmen der Gutachtenerstattung anhand eines von ihm zur Visualisierung erstellten Schaubildes anschaulich und nachvollziehbar dargelegt und auch auf spätere Nachfrage der Kammer ausdrücklich bestätigt hat, beruht die Rekonstruktion des Fahrverlaufs eben ausschließlich auf den vorbezeichneten Kollisionspunkten.
Seine Feststellungen zum Kollisionsort zwischen dem Geschädigten und dem Pkw stützt der Sachverständige im Ausgangspunkt auf die Feststellungen des rechtsmedizinischen Gutachtens des Sachverständigen G, wonach das Verletzungsbild des Geschädigten auf eine Streifkollision mit dem Pkw schließen lasse. Soweit unter Punkt d) des Hilfsbeweisantrages auch diese Feststellungen angezweifelt werden, handelt es sich bei dem beantragten weiteren unfallanalytischen Gutachten schon nicht um das geeignete Beweismittel zur Überprüfung dieser rechtsmedizinischen Fragestellung. Darüber hinaus ist durch das eingeholte rechtsmedizinische Gutachten des Sachverständigen G die Ursächlichkeit der Streifkollision für die entstandenen Verletzungen bereits zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die Ausführungen unter Ziff. III) 3) g) des Urteils Bezug genommen. Dabei ist auch der rechtsmedizinische Sachverständige nicht von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, sondern hat das von ihm selbst in Augenschein genommene Verletzungsbild zugrunde gelegt. Eine solche Streifkollision kann sich nach den Feststellungen des Sachverständigen L4 aufgrund des überlagernden Schadensbildes am Fahrzeug und der Endlage des Geschädigten sowie der von ihm mitgeführten Gegenstände – siehe oben unter Ziff. III) 3) c) aa) – nur im Bereich des Carports ereignet haben. Insofern ist weder mit dem Hilfsbeweisantrag vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Sachverständige L4 von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist.
Das Gutachten des L4 ist auch nicht widersprüchlich. Etwaige Widersprüche des Gutachtens werden weder mit dem Hilfsbeweisantrag aufgezeigt, noch sind sie sonst ersichtlich. Ebenfalls nicht ersichtlich ist, dass ein anderer Sachverständiger über Forschungsmittel verfügt, die denen des früheren Gutachters überlegen erscheinen.
b) Hilfsbeweisantrag zu II
Der Hilfsbeweisantrag der Verteidigung vom 08.06.2016 (Anlage II zum Protokoll vom 08.06.2016) auf erneute Vernehmung des Zeugen T6 zum Beweis der Tatsache, dass der Geschädigte T zu ungehemmten und heftigen Aggressionen neige, gestellt für den Fall, dass die Kammer nicht davon ausgehen sollte, dass der Angeklagte von seinem Vater häufig und insbesondere wie von ihm geschildert in den Jahren 2014 und 2015 geschlagen und zum Teil auch gewürgt wurde, ist nicht zu bescheiden, da die Bedingung nicht eingetreten ist. Die Kammer folgt der diesbezüglichen Einlassung des Angeklagten, da diese glaubhaft ist und keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind, die der Einlassung entgegenstehen.
IV) Rechtliche Beurteilung
Durch das Zufahren auf seinen Vater mit dem Pkw hat sich der Angeklagte gemäß §§ 212 Abs.1, 22, 23 StGB eines versuchten Totschlags schuldig gemacht.
Der Angeklagte ist auch nicht nach § 24 StGB strafbefreiend von dem Versuch des Totschlags zurückgetreten. Vorliegend handelte es sich um einen beendeten Versuch im Sinne des § 24 Abs.1 S.1 2. Alt. StGB. Beendet ist der Versuch dann, wenn der Täter nach der letzten Ausführungshandlung den Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges jedenfalls für möglich hält (BGHSt 33, 295). Hier hielt der Angeklagte, nachdem er seinen Vater mit dem Pkw erfasst hatte, ein Versterben des Geschädigten infolge des Anfahrens für möglich. Für einen Rücktritt wäre deshalb zumindest ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen um die Vollendungsverhinderung erforderlich gewesen (§ 24 Abs.1 S.2 StGB). Vorliegend hat der Angeklagte aber überhaupt nichts unternommen, um das Leben des Geschädigten zu retten.
Zugleich hat sich der Angeklagte durch das Zufahren auf seinen Vater eines gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr durch Vornahme eines dem Hindernisbereiten ähnlichen, ebenso gefährlichen Eingriffs gemäß §§ 315 b Abs.1 Ziff.3, Abs.3, 315 Abs.3 Ziff.1 a) StGB schuldig gemacht. Dies setzt grundsätzlich einen verkehrsfremden Eingriff voraus. Nach ständiger Rechtsprechung ist ein Eingriff in den Straßenverkehr jedoch auch bei Handlungen im Verkehr anzunehmen, wenn der Täter als Verkehrsteilnehmer einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in den Straßenverkehr pervertiert, indem er ein Fahrzeug in verkehrswidriger Absicht mit mindestens bedingtem Schädigungsvorsatz – etwa als Waffe oder Schadenswerkzeug - zu einem bewusst zweckwidrigen Einsatz missbraucht (BGHSt 48, 233). Hier ist der Angeklagte mit dem Pkw mit bedingtem Tötungsvorsatz in der Absicht, seinen Vater frontal zu erfassen auf diesen zugefahren. Unerheblich für die Tatbestandsverwirklichung ist dabei, dass der Angeklagte seinen Vater im Bereich des (privat genutzten) Carports und somit außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst hat. Denn der Anwendungsbereich § 315 b StGB ist auch dann eröffnet, wenn der Eingriff selbst innerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfolgt, die Gefährdung oder der Schaden jedoch erst außerhalb des öffentlichen Verkehrs eintreten. So ist ein tatbestandsmäßiger gefährlicher Eingriff nach § 315b StGB auch dann zu bejahen, wenn der Täter – wie im vorliegenden Fall - mit seinem Pkw das Opfer bereits auf der Straße verfolgt, er es aber erst außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums erfasst (BGH NStZ 2004, 625). Der Angeklagte handelte dabei auch in der Absicht, einen Unglücksfall herbeizuführen. Unglücksfall im Sinne des § 315 Abs.3 StGB ist der plötzliche Eintritt des durch die verursachte Gefahr drohenden Schadens (Fischer, StGB, 63. Auflage 2016, § 315 Rn.22 m.w.N.). Diese Voraussetzung ist, nachdem der Angeklagten angegeben hat, seinen Vater gezielt anfahren zu wollen, vorliegend unzweifelhaft gegeben.
Sowohl durch das Anfahren seines Vaters mit dem Pkw als auch durch die anschließenden Tritte gegen Kopf und Bauch des Geschädigten hat sich der Angeklagte einer gefährlichen Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Ziff. 2 StGB und mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung gemäß §§ 223 Abs.1, 224 Abs.1 Ziff. 5 StGB schuldig gemacht.
Der versuchte Totschlag, der gefährliche Eingriff in den Straßenverkehr und die gefährliche Körperverletzung stehen im Verhältnis der Tateinheit (§ 52 StGB) zueinander. Dabei stellen sich das Zufahren auf den Vater und die anschließenden Tritte als natürliche Handlungseinheit dar. Eine solche setzt voraus, dass zwischen mehreren strafrechtlich erhebliche Verhaltensweisen ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht und das gesamte Tätigwerden bei natürlicher Betrachtungsweise auch für einen Dritten als ein einheitliches Tun erscheint (Fischer, 63. Auflage 2016, Vorbemerkungen zu § 52 StGB Rn.3 m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, nachdem der Angeklagte unmittelbar nach dem Aussteigen aus dem Pkw und mit gleichbleibender Motivation weiter auf seinen Vater eingetreten hat, ohne dass das Geschehen eine erkennbare, irgendwie geartete Zäsur aufweist.
V) Rechtsfolgen der Tat
1) Strafzumessung
Wegen des versuchten Totschlags steht der Kammer gemäß § 212 Abs.1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 5 Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung.
Ein minder schwerer Fall des (versuchten) Totschlags gemäß § 213 1. Alt. StGB liegt – auch vor dem Hintergrund, dass der Geschädigte dem Angeklagten im Vorfeld der Tat eine Ohrfeige versetzt hatte - nicht vor. Denn der Angeklagte wurde nicht durch eine Provokation auf der Stelle zur Tat hingerissen. Maßgebend ist insoweit, ob der durch eine Kränkung hervorgerufene Zorn noch angehalten und als nicht durch rationale Abwägung unterbrochene Gefühlsaufwallung fortgewirkt hat (NStZ-RR 07, 200; 11, 10). Das war vorliegend nicht der Fall. Der Angeklagte ist bei dem Geschehen, wie die Kammer es festgestellt hat, nicht in hoher Erregung sofort zur Tat geschritten, sondern hat sich zunächst aus der Situation wegbegeben, um dann nach zeitlicher und räumlicher Zäsur und vorheriger Ankündigung seines Vorhabens auf seinen Vater einzuwirken.
Einen minder schweren Fall des (versuchten) Totschlags gemäß § 213 2. Alt. StGB hat die Kammer – auch unter Berücksichtigung der Milderungsmöglichkeit des § 23 Abs.2 StGB, der zumindest teilgeständigen Einlassung und der Tatsache, dass der Angeklagte unvorbestraft ist – ebenfalls verneint, da die mildernden Faktoren schon allein im Hinblick auf die massiven Verletzungen des Geschädigten und die objektive Gefährlichkeit der Tathandlung nicht beträchtlich überwiegen.
Die Kammer hat jedoch von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 23 Abs.2, 49 Abs.1 Ziff. 2, 3 StGB Gebrauch gemacht, weshalb im Ergebnis ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 2 Jahren bis zu 11 Jahren und 3 Monaten zugrunde zu legen war. Der Strafrahmen der §§ 224 Abs.1 und 315 b Abs.3 StGB fand gemäß § 52 Abs.2 StGB daneben keine Anwendung.
Innerhalb des damit vorgegebenen Strafrahmens hat die Kammer bei der konkreten Straffindung zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er nicht vorbestraft ist und sich weitestgehend geständig eingelassen hat. Für den Angeklagten sprach zudem, dass der Angriff auf seinen Vater auf einem spontanen Tatentschluss beruhte und letztlich auch der Geschädigte durch sein Verhalten die Eskalation des Streits weiter vorangetrieben hat. Zu Gunsten des Angeklagten waren in diesem Zusammenhang insbesondere auch seine unreife Persönlichkeit und die von Gewalttätigkeiten des Vaters geprägte Vorgeschichte zu berücksichtigen. Schlussendlich war für den Angeklagten anzuführen, dass er sich nach der Tat freiwillig gestellt und sich mit seinem Vater zwischenzeitlich wieder versöhnt hat.
Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber der nichtige Tatanlass - ein Streit über die Zubereitung eines Nudelauflaufs - anzuführen. Gegen den Angeklagten sprach auch die hohe Brutalität der Tathandlung, bei der der Angeklagte den Pkw zunächst zurückgesetzt hat, um seinen Vater gezielt anzufahren, und dann noch Tritte gegen Kopf und Körper des bereits verletzt und hilflos am Boden liegenden Geschädigten ausgeführt hat. Weiter war zu seinen Lasten anzuführen, dass er durch die Tat massive Verletzungen seines Vaters und zudem einen erheblichen Sachschaden in Höhe von ca. 8.000,00 – 9.000,00 EUR an Haus und Carport der Familie N3 verursacht hat. Schlussendlich war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner Tat zwei weitere Tatbestände, nämlich eine gefährliche Körperverletzung und einen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, verwirklicht hat.
Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von
4 Jahren und 6 Monaten
als tat- und schuldangemessen erkannt.
2) Maßregel
Dem Angeklagten war gemäß § 69 StGB die Fahrerlaubnis zu entziehen und der Führerschein des Angeklagten war einzuziehen. Der Angeklagte hat nach den von der Kammer getroffenen Feststellungen beim Führen eines Kraftfahrzeuges eine rechtswidrige Tat – nämlich einen versuchten Totschlag zum Nachteil seines Vaters in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr - begangen. Aus der festgestellten Tat ergibt sich, dass der Angeklagte zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. Bei den verwirklichten Tatbeständen handelt es sich nicht um Regelbeispiele des § 69 Abs.2 StGB, bei denen eine derartige Ungeeignetheit vermutet wird. In einem solchen Fall ist deshalb im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit, soweit sie in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, zu prüfen, ob bei der Teilnahme des Täters am öffentlichen Verkehr als Führer eines Kraftfahrzeugs künftig Verletzungen von Kraftfahrerpflichten zu befürchten sind, aus denen sich Gefahren für die Allgemeinheit ergeben (Fischer, 63. Auflage 2016, § 69 StGB Rn. 37 m.w.N.). Dies ist vorliegend vor dem Hintergrund des konkreten Tatgeschehens zu bejahen, da der Missbrauch eines Kraftfahrzeugs als Schadenswerkzeug zur Verletzung bzw. Tötung von Menschen eine eklatante Verletzung von Kraftfahrerpflichten darstellt.
Darüber hinaus hat das Gericht gemäß § 69 a StGB eine Sperre für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis bestimmt. Im Hinblick auf die Bemessung der erforderlichen Sperrfrist hat das Gericht zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass es sich bei der Tat um einen einmaligen Vorfall handelte. Andererseits war zu seinen Lasten die in der Tat zum Ausdruck kommende eklatante Verletzung von Kraftfahrerpflichten zu berücksichtigen. Unter Abwägung aller für den Eignungsmangel maßgebenden Gesichtspunkte hat das Gericht eine Sperre von 2 Jahren für unerlässlich gehalten.
VI.
Kosten
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs.1 StPO.