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Landgericht Essen·22 Ks 12/17·06.11.2017

Körperverletzung mit Todesfolge durch Fußtritte; Unterbringung nach § 64 StGB

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafvollzugsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge, nachdem er den stark alkoholisierten Geschädigten im Wohnungsflur mehrfach mit beschuhtem Fuß gegen Kopf und Lendenbereich getreten hatte. Der Geschädigte verstarb infolge massiver innerer Blutungen (Ablederungen) und Blutverlusts i.V.m. Herzvorschädigung. Einen bedingten Tötungsvorsatz konnte die Kammer nicht sicher feststellen, Fahrlässigkeit hinsichtlich der Todesfolge jedoch schon. Wegen Alkoholabhängigkeit wurde zudem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bei Vorwegvollzug von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe.

Ausgang: Angeklagter wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu 7 Jahren verurteilt; Unterbringung nach § 64 StGB angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Körperverletzung mit Todesfolge (§ 227 Abs. 1 StGB) setzt eine vorsätzliche Körperverletzung voraus; hinsichtlich des Todeserfolgs genügt Fahrlässigkeit, wenn der tödliche Verlauf für den Täter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennbar war.

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Bei besonders gefährlichen Gewalthandlungen kann aus der objektiven Gefährlichkeit grundsätzlich auf bedingten Tötungsvorsatz geschlossen werden; dieser Schluss erfordert jedoch stets eine Gesamtwürdigung, die auch Motivation und Täterverhalten nach der Tat einbezieht.

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Mehrfache kraftvolle Fußtritte gegen den Kopf einer am Boden liegenden Person stellen regelmäßig höchstgefährliche Handlungen dar, deren Eignung zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen und des Todes für einen Durchschnittstäter erkennbar ist.

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Sturzgeschehen als Ursache großflächiger Hämatomkomplexe mit Ablederungshöhlen kann rechtsmedizinisch ausgeschlossen sein, wenn das Verletzungsbild tangentiale Krafteinwirkungen und nicht sturzexponierte Lokalisationen aufweist.

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Die Unterbringung nach § 64 StGB ist anzuordnen, wenn ein Hang zum übermäßigen Alkoholkonsum besteht, die Anlasstat in symptomatischem Zusammenhang hiermit steht und eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht der Behandlung gegeben ist; ein Vorwegvollzug nach § 67 Abs. 2 StGB richtet sich nach der prognostizierten Therapiedauer.

Relevante Normen
§ StGB § 227 Abs. 1, StGB § 64§ 227 Abs. 1 StGB§ 64 StGB§ 20 StGB§ 64 S. 2 StGB§ 227 Abs. 2 StGB

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Unterbringung sind 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe zu vollstrecken.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Vorschriften: §§ 227 Abs.1, 64 StGB

Gründe

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Der Angeklagte und der spätere Geschädigte T., genannt „R.“, kannten sich bereits seit mehreren Jahren. Ebenso wie der Angeklagte war auch T. langjährig alkoholabhängig und konsumierte teilweise exzessiv hochprozentigen Alkohol. Anfang des Jahres 2017 verlor T. seine damalige Wohnung in der H.-Straße in BJ.. In der Folge hielt sich T. jedenfalls ab dem 00.00.0000 dauerhaft in der Wohnung des Angeklagten in der B.-Straße … in BJ. auf. Beide konsumierten von nun an gemeinsam in erheblichen Mengen Alkohol. In Folge seines übermäßigen Alkoholkonsums stürzte T. während seines Aufenthaltes in der Wohnung des Angeklagten mehrfach. Hierbei kam es zur Beschädigung mehrere Möbelstücke des Angeklagten. Weiterhin kam es aufgrund der erheblichen Alkoholintoxikation T.’s mehrfach zu Einsätzen des Rettungsdienstes. Möglich – jedoch nicht sicher feststellbar – ist, dass der Angeklagte T. in den Tagen vor der Tat aus Verärgerung über diese Vorfälle mehrfach mit dem beschuhten Fuß trat und ihn mit in der Wohnung befindlichen Gegenständen schlug, wodurch T. diverse Hämatome am gesamten Körper erlitt.

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Am Abend des 00.00.0000 etwa gegen 18 Uhr kam es erneut dazu, dass T. im Flur der Wohnung stürzte und sodann in Bauchlage im Bereich vor der Badezimmertür zum Liegen kam. Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im weiteren Verlauf des Abends trat der Angeklagte aus Verärgerung über das Verhalten von T. mehrfach kraftvoll mit dem beschuhten Fuß gegen dessen Lendenbereich und gegen dessen Kopf, während T. weiterhin in unveränderter Position im Flur auf dem Fußboden lag. Hierbei handelte der Angeklagte, um T. zu verletzen. Nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte auch den Tod des T. billigend in Kauf nahm. Nicht ausschließbar ist vielmehr, dass der Angeklagte darauf vertraute, dass T. durch die Tritte keine lebensbedrohlichen Verletzungen erleiden würde. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte aber sicher erkennen können und müssen, dass es sich bei den Tritten, insbesondere bei denen gegen den Kopf von T., um höchstgefährliche Handlungen handelte, die geeignet waren, erhebliche Verletzungen und in der Folge den Tod von T. herbeizuführen. Tatsächlich erlitt T. durch die Tritte sowohl am Kopf als auch im Lendenbereich äußerlich mehrere großflächige Hämatome. Innerlich verursachten die Tritte in beiden betroffenen Körperregionen eine großflächige Ablösung der Haut von dem darunterliegenden Gewebe (sog. Ablederung) und die Zerreißung diverser kleiner in diesen Bereichen gelegener Blutgefäße. Infolgedessen kam es zu massiven Einblutungen in das Weichteilgewebe des unteren Rückens sowie unter die behaarte Kopfhaut mit einem Blutverlust von insgesamt ca. 1,3 Litern. Dieser Blutverlust in Kombination mit einer bei dem Geschädigten bestehenden chronischen Herzminderleistung führte letztlich dazu, dass T. ungefähr eine Stunde nach den Tritten – weiterhin in unveränderter Position liegend – verstarb. Nachdem der Angeklagte um kurz nach 22:00 Uhr festgestellt hatte, dass T. nunmehr vollständig reglos im Wohnungsflur lag und auch nicht mehr atmete, wählte er den Notruf. Der um 22:26 Uhr eingetroffene Notarzt K. konnte jedoch lediglich noch den Tod von T. feststellen. Eine dem Angeklagten am 00.00.0000 um 0:44 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,97 ‰. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat – trotz der bestehenden Alkoholisierung – aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

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Der Angeklagte hat die Tat in der Hauptverhandlung in Abrede gestellt. Er wird jedoch aufgrund des übrigen Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere den Angaben der vernommenen Zeugen und Sachverständigen, überführt.

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I.

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Feststellungen zur Person

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Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:

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Der Angeklagte wurde am 00.00.0000 in der Kleinstadt S. in Polen geboren. Seine Mutter ist zeitlebens Hausfrau, sein – zwischenzeitlich verstorbener – Vater war selbstständig als Dachdecker tätig. Der Angeklagte hat eine ein Jahr ältere Schwester, die ebenfalls in BJ. lebt.

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Im Alter von 6 Jahren – und somit ein Jahr früher, als in Polen üblich – wurde der Angeklagte eingeschult und besuchte die Schule bis zum 8. Schuljahr. Im Anschluss an die Schulzeit absolvierte der Angeklagte eine zweijährige Ausbildung zum Karosseriebauer. Allerdings war er lediglich kurzzeitig in seinem erlernten Beruf tätig und begann sodann, in dem Dachdeckerbetrieb seines Vaters zu arbeiten. Hintergrund hierfür waren zum einen die besseren Verdienstmöglichkeiten, zum anderen handelte es sich bei der Firma des Vaters um einen Familienbetrieb, in dem alle Männer der Familie tätig waren. Der Angeklagte absolvierte im Zusammenhang mit dem Wechsel eine weitere, dreijährige Ausbildung zum Dachdecker und arbeitete sodann ohne Unterbrechung – mit Ausnahme des zweijährigen Militärdienstes von 1983 bis 1985 – in diesem Beruf, wobei er zunächst im Betrieb des Vaters angestellt war und sich sodann selbstständig machte.

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Im Jahr 1988 reiste der Angeklagte nach Deutschland ein, da er sich hier bessere Verdienstmöglichkeiten versprach. Mit seiner ersten Ehefrau, die er bereits 1986 in Polen geheiratet hatte, und seinen drei in Polen geborenen Kindern zog er nach E., wo er eine Anstellung in einem Dachdeckerbetrieb fand. 1989 wurde die jüngste Tochter des Angeklagten und seiner ersten Ehefrau geboren. Im Jahr 1994 wechselte der Angeklagte zu einer größeren Dachdeckerfirma nach Z.. Zeitgleich erfolgte die Trennung des Angeklagten von seiner ersten Ehefrau, die Ehe wurde 1996 geschieden. Zu dieser ersten Ehefrau sowie den vier Kindern aus erster Ehe hat der Angeklagte seitdem keinen Kontakt mehr. Im Jahr 1999 lernte der Angeklagte über eine Annonce seine zweite Ehefrau kennen, die zu diesem Zeitpunkt allerdings noch in Polen lebte. Im Jahr 2002 wurde die gemeinsame Tochter des Angeklagten mit seiner zweiten Ehefrau geboren, die bereits ein Kind aus erster Ehe hatte. Im Jahr 2004 erfolgte die Eheschließung. Im Jahr 2008 wurde die Ehe wieder geschieden, da die zweite Ehefrau des Angeklagten sich nicht entschließen konnte, dauerhaft in Deutschland zu leben, der Angeklagte seinerseits aber nicht nach Polen zurückkehren wollte. Zu seiner leiblichen Tochter aus zweiter Ehe hat der Angeklagte nur sporadisch persönlichen, aber regelmäßigen telefonischen Kontakt.

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Nachdem der Arbeitgeber des Angeklagten in Z. im Jahr 2003/2004 Insolvenz angemeldet hatte, verlor der Angeklagte seine Arbeitsstelle und zog nach BJ. um. Es gelang ihm in der Folgezeit nicht mehr, eine neue Anstellung zu finden. Zuletzt lebte der Angeklagte von Sozialleistungen (Hartz IV).

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Bei dem Angeklagten besteht eine langjährige Alkoholabhängigkeit (ICD-10: F10.2). Erstmalig konsumierte der Angeklagte im Alter von 18 Jahren Alkohol. Ab dem Alter von 21 Jahren steigerte sich der Konsum langsam. Während der Zeit seiner ersten Ehe trank der Angeklagte bereits täglich 1-2 Flaschen Bier und an den Wochenenden zusätzlich Wodka. Seit dem Eintritt seiner Arbeitslosigkeit im Jahr 2004 steigerte der Angeklagte seinen Alkoholkonsum erneut. So traf er sich ab dieser Zeit regelmäßig drei- bis viermal pro Woche mit 3-4 Kollegen, mit denen er sodann gemeinsam 2-3 Flaschen Wodka konsumierte. In der Zeit von 2005 bis 2015 wurde der Angeklagte insgesamt fünf- oder sechsmal im Rahmen stationärer Entgiftungsbehandlungen in verschiedenen Krankenhäusern behandelt. Dies führte jeweils zu abstinenten Phasen des Angeklagten von bis zu rund 1 ½ Jahren, letztendlich kam es jedoch immer wieder zu Rückfällen. Zuletzt vor der hier gegenständlichen Tat trank der Angeklagte im Dezember 2016 für einige Tage exzessiv Alkohol, pausierte sodann für einige Wochen und begann gegen Ende Januar 2017 erneut zu trinken.

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Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.

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II.

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Feststellungen zur Sache

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In der Sache ergaben sich folgende Feststellungen:

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1) Die Vorgeschichte der Tat

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Der Angeklagte und der spätere Geschädigte T., genannt „R.“, kannten sich bereits seit mehreren Jahren. Ebenso wie der Angeklagte war auch T. langjährig alkoholabhängig und konsumierte teilweise exzessiv hochprozentigen Alkohol. Zwischen beiden bestand ein freundschaftliches Verhältnis, wenngleich dies nicht durchweg zu regelmäßigen Kontakten zwischen beiden führte, sondern sie sich auch immer wieder über längere Zeiträume nicht sahen. Im Jahr 2007 ließ der Angeklagte T., nachdem dieser seine Wohnung verloren hatte, für einige Zeit bei sich wohnen.

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Anfang des Jahres 2017 verlor T. erneut seine damalige Wohnung in der H.-Straße in BJ.. Daraufhin hielt er sich zunächst einige Zeit mit seinem Bruder J. in der Wohnung von dessen Lebensgefährtin auf. Hiermit war die Lebensgefährtin von J. jedoch nicht länger einverstanden, da T. auch in dieser Zeit weiterhin Alkohol konsumierte. Aufgrund dessen entschloss sich J., seinem Bruder vorübergehend einen Schlüssel für seine eigene Wohnung im 2. Obergeschoss des Mehrfamilienhauses B.-Straße … in BJ. zur Verfügung zu stellen, da er diese selbst nicht nutzte, sondern sich dauerhaft bei seiner Lebensgefährtin aufhielt. In der Wohnung von J. lebte zu dieser Zeit auch ein gemeinsamer Bekannter der Brüder T./J. namens F., genannt „U.“. Auch F. konsumiert regelmäßig Alkohol, jedoch nicht im selben Maß wie T. und der Angeklagte, insbesondere ist er noch in der Lage, einer Berufstätigkeit nachzugehen.

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Die Wohnung von J. in der B.-Straße … liegt unmittelbar neben der ebenfalls im 2. Obergeschoss des Hauses befindlichen Wohnung des Angeklagten. Bereits kurze Zeit nach dem Einzug von T. in die Wohnung seines Bruders kam es dazu, dass T. und der Angeklagte gemeinsam Alkohol konsumierten und sich dabei abwechselnd in der Wohnung des Angeklagten sowie in der Wohnung des J. aufhielten. Teilweise waren auch weitere Personen anwesend, die gemeinsam mit beiden Alkohol konsumierten. Insbesondere veranstalteten der Angeklagte und T. in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 eine mehrtägige „Party“ in der Wohnung des J. gemeinsam mit F. und dessen Schwager Q., während der sie – lediglich unterbrochen von einigen Schlafpausen – durchgängig Alkohol tranken. Im weiteren Verlauf dieser „Party“ erschien auch J. in der Wohnung. Er war erbost darüber, seinen Bruder T. erneut betrunken anzutreffen. Vor diesem Hintergrund kam es zwischen den Brüdern zu einem Streit, in dessen Verlauf J. den in der Wohnung vorhandenen Wodka ausschüttete, T. einen Schlag ins Gesicht versetzte und ihn sodann aus der Wohnung warf. Den Wohnungsschlüssel nahm er seinem Bruder nicht ab, er bat aber F., ein neues Schloss in die Wohnungstür einbauen zu lassen, was dieser allerdings nicht tat.

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Nach diesem Streit mit seinem Bruder hielt sich T. ab dem 00.00.0000 lediglich noch in der Wohnung des Angeklagten auf und schlief insbesondere auch dort, womit der Angeklagte zunächst auch einverstanden war. Die Wohnung des Angeklagten in der B.-Straße … ist dergestalt aufgeteilt, dass man nach dem Betreten der Wohnung in einen Flur gelangt, welcher – von der Wohnungseingangstür aus gesehen linksseitig – durch eine Türzarge unterteilt ist, wobei der linke Teil des Flurs kleiner ist als der rechte. Von diesem Flur gehen im Uhrzeigersinn das Badezimmer, das Schlafzimmer, die Küche und das Wohnzimmer ab. T. brachte weder Kleidung noch sonstige Habseligkeiten mit in die Wohnung des Angeklagten, so dass er vollständig auf diesen angewiesen war. Der Angeklagte, der aufgrund seiner eigenen Alkoholproblematik Verständnis für T. hegte, sah hierin jedoch zunächst ebenfalls kein Problem und erklärte bereitwillig gegenüber T., man könne auch zunächst von seinem Geld, welches er regelmäßig am Monatsanfang vollständig von seinem Konto abhob, etwas zu trinken kaufen. In den folgenden Tagen hielten sich der Angeklagte und T. überwiegend in der Wohnung des Angeklagten auf, konsumierten Alkohol und verließen die Wohnung hauptsächlich, um weitere alkoholische Getränke zu kaufen. Wahrscheinlich ist, dass beide gelegentlich Besuch von Bekannten erhielten und mit diesen gemeinsam tranken. Möglich ist auch, dass T. gelegentlich alleine die Wohnung verließ und erst nach einiger Zeit zurückehrte.

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In Folge seines übermäßigen Alkoholkonsums stürzte T. während seines Aufenthaltes in der Wohnung des Angeklagten mehrfach und reagierte – aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung - teilweise auch nicht mehr auf Ansprache durch den Angeklagten. In diesem Zusammenhang kam es am 00.00.0000 zu einem ersten Notarzteinsatz in der Wohnung. Da T. bei Eintreffen der durch den Angeklagten herbeigerufenen Notärztin jedoch wieder wach und ansprechbar war, kam es an diesem Tag nicht zu weiteren Maßnahmen. Die eingesetzten Rettungskräfte teilten dem Angeklagten in diesem Zusammenhang mit, dass man ihm etwaige weitere Einsätze, bei denen eine Behandlung bzw. Verbringung ins Krankenhaus nicht erforderlich sei, in Rechnung stellen werde. Auch in den folgenden Tagen stürzte T. mehrfach betrunken in der Wohnung des Angeklagten und fiel dabei teilweise auch auf Möbel, die hierdurch beschädigt wurden. Unter anderem stürzte er zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten auf den Garderobenschrank neben der Eingangstür, der hierdurch zerbrach, in am Boden stehende Blumentöpfe im Wohnzimmer, wodurch sich die in den Töpfen befindliche Erde auf dem Laminatfußboden verteilte, und auf das Bett des Angeklagten, welches hierdurch ebenfalls beschädigt wurde. Bei diesen Stürzen erlitt T. diverse Hämatome am Körper sowie – mutmaßlich durch den Sturz auf einen in der unmittelbaren Umgebung des Garderobenschranks aufbewahrten Winkelschleifer – eine Schürfwunde an der linken Flanke, jedoch keinerlei Kopfverletzungen. Der Angeklagte war über diese Vorfälle verärgert, wollte T. jedoch auch nicht der Wohnung verweisen, da dieser nach dem Streit mit seinem Bruder nicht mehr in dessen Wohnung zurückkehren wollte und auch keine andere Bleibe hatte. Möglich ist, dass der Angeklagte T. aus Verärgerung über dessen Verhalten zu nicht näher feststellbaren Zeitpunkten mehrfach mit dem beschuhten Fuß trat und ihn mit in der Wohnung befindlichen Gegenständen schlug, wodurch T. wiederrum diverse Hämatome am gesamten Körper, jedoch keinerlei Kopfverletzungen erlitt.

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Am Morgen des 00.00.0000 suchten der Angeklagte und T. gemeinsam eine nahegelegene Filiale der Y. auf, wo T. von seinem Konto einen Betrag von 50,00 EUR abhob. Von dem Geld kauften sie Wodka, Bier und Limonade und kehrten sodann in die Wohnung des Angeklagten zurück, wo sie gemeinsam den gekauften Alkohol konsumierten. Im weiteren Verlauf des Vormittages verschlechterte sich der Zustand von T. in Folge des Alkoholkonsums erneut derartig, dass er nicht mehr auf Ansprache reagierte. Der Angeklagte begab sich daraufhin um ca. 12:00 Uhr zur benachbarten Wohnung des J. und bat F., einen Krankenwagen für T. zu rufen. Da F. lediglich gebrochen Deutsch spricht, überließ er sein Mobiltelefon dem Angeklagten, welcher sodann den Notruf wählte. Um 12:22 Uhr kam es zu einem entsprechenden Einsatz eines Rettungswagens in der Wohnung des Angeklagten, bei dem T. in das D. Krankenhaus verbracht wurde. Dort wurde bei ihm eine Blutalkoholkonzentration von 4,4 ‰ festgestellt. T. wurde sodann zur Ausnüchterung aufgenommen, wobei er allerdings seinen Namen nicht angab. Bereits kurze Zeit später wurde er sehr unruhig und begann, auf der Station herumzulaufen und andere Patientenzimmer zu betreten. Vor diesem Hintergrund wurde er durch den zuständigen Stationspfleger X. entlassen und aus dem Krankenhaus auf die Straße begleitet. Von dort aus trat T. zu Fuß den Rückweg in Richtung B.-Straße … an. In der A.-Straße, die parallel und lediglich durch einen Häuserblock getrennt zur B.-Straße verläuft, stürzte er mehrfach, bei dem Versuch, die Straße zu überqueren. Wahrscheinlich fiel er hierbei auch einmal auf den Hinterkopf, wodurch er im Bereich des linken oberen Hinterkopfbereichs eine Hautschürfung sowie ein ca. 4 x 1,5 cm großes Hämatom der Kopfhaut, jedoch keine tiefergehenden Verletzungen erlitt. Passanten verständigten daraufhin den Rettungsdienst, der um 16:51 Uhr in der A.-Straße eintraf. Gegenüber den Rettungssanitätern L. und I. äußerte T. direkt, dass er nicht ins Krankenhaus, sondern nach Hause wolle. Da die angegebene Wohnanschrift sich in unmittelbarer Nähe befand, erklärten sich die Rettungssanitäter dazu bereit, ihn nach Hause zu fahren. In der B.-Straße angekommen, begleiteten sie ihn noch ins Haus, wo er von dem Angeklagten und F. in Empfang genommen wurde. Diese hatten sich in der Zwischenzeit gemeinsam in der Wohnung des J. aufgehalten, Alkohol konsumiert und Pizza bestellt, von welcher der Angeklagte allerdings nichts gegessen hatte. Kurze Zeit nach der Rückkehr von T. in die B.-Straße … begaben sich der Angeklagte und T. in die Wohnung des Angeklagten, wo sie wahrscheinlich weiteren Alkohol konsumierten und sich sodann schlafen legten. Hierbei schlief der Angeklagte wie üblich im Wohnzimmer auf der Couch und T. im Schlafzimmer im Bett des Angeklagten.

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Als der Angeklagte am Morgen des 00.00.0000 erwachte, stellte er fest, dass in der Wohnung keinerlei alkoholische Getränke mehr vorhanden waren. Da er selbst lediglich noch über einen Bargeldbetrag von 10,00 EUR verfügte, nahm er die EC-Karte des weiterhin schlafenden T. aus dessen Portmonee und begab sich erneut zur Y.. Dort beabsichtigte er, mittels der Karte und der ihm zuvor zu diesem Zweck durch T. mitgeteilten PIN Bargeld von T.´s Konto abzuheben und von diesem Geld alkoholische Getränke zu kaufen. Hierzu kam es jedoch nicht, da eine Auszahlung vom Konto T.´s nicht möglich war. Der Angeklagte begab sich daraufhin zu einer nahegelegenen Tankstelle und erwarb dort von dem ihm verbliebenen Bargeld eine Flasche Wodka. Hiernach kehrte er in seine Wohnung zurück und begann sogleich mit dem Konsum des soeben erworbenen Wodkas. Kurze Zeit später begab er sich ins Schlafzimmer, um nach T. zu sehen. Hierbei stellte der Angeklagte fest, dass T. sich eingenässt hatte, wodurch sowohl seine Kleidung, als auch Bettzeug und Matratze mit Urin durchtränkt waren. Der Angeklagte, der hierüber verärgert war, weckte T. nunmehr und half ihm, sich umzuziehen, wofür er ihm eine Jeanshose, einen Pullover, eine Strickjacke sowie Socken und Unterhose aus seinem eigenen Kleiderschrank zur Verfügung stellte. Der Angeklagte berichtete T. von seinem vergeblichen Versuch, Bargeld für weitere alkoholische Getränke abzuheben, woraufhin T. erklärte, dass sei kein Problem, er bewahre in der Wohnung seines Bruders noch einen Bargeldbetrag von 50,00 EUR auf. Beide begaben sich sodann ins Wohnzimmer der Wohnung und konsumierten gemeinsam den von dem Angeklagten erworbenen Wodka.

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Etwa um 11 Uhr vormittags erhielt der Angeklagte einen Anruf des Lebensgefährten seiner Schwester, C.. Diesem gegenüber berichtete der Angeklagte von den Vorfällen der vergangenen Tage, insbesondere davon, dass T. betrunken auf Möbel falle und diese dabei kaputt mache. Der Angeklagte berichtete C. weiterhin von den Einsätzen des Rettungsdienstes und davon, dass man ihm am 00.00.0000 erklärt habe, dass man ihm die Einsätze, wenn er erneut den Notruf wähle, ohne dass etwas zu veranlassen sei, künftig in Rechnung stellen werde. Nach einigen Minuten beendeten beide das Gespräch. Im weiteren Tagesverlauf tranken der Angeklagte und T. – wie üblich – weiteren Alkohol und schliefen zwischenzeitlich auch.

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Etwa um 18 Uhr erhielt der Angeklagte einen weiteren Anruf, diesmal von seiner Bekannten P.. Während des etwa einstündigen Telefonats sprachen beide über unterschiedliche Themen, unter anderem über den verstorbenen Ehemann von P.. Der Angeklagte beklagte sich jedoch auch gegenüber P. darüber, dass T. regelmäßig betrunken stürze und dabei Möbel in der Wohnung beschädige. Zudem berichtete der Angeklagte P., dass er am Vortag einen Rettungswagen für T. gerufen und dieser ihn auch mitgenommen habe, allerdings sei T. nur kurze Zeit später aus dem Krankenhaus abgehauen und in die Wohnung zurückgekehrt. Während dieses Telefonats des Angeklagten mit P. kam es erneut dazu, dass T. im Flur der Wohnung stürzte und sodann in Bauchlage im vom Wohnzimmer aus betrachtet hinteren Teil des zweigeteilten Flurs im Bereich vor der Badezimmertür – die nunmehr durch seinen Körper blockiert wurde – zum Liegen kam. Hierbei zeigten seine Füße in Richtung Schlafzimmer und sein Kopf in Richtung der Verbindungstür zum vorderen Teil des Flurs. In dieser Position blieb T., der zu diesem Zeitpunkt stark alkoholisiert war, liegen. Dies kommentierte der Angeklagte gegenüber P. dahingehend, dass T. mal wieder umgefallen sei und er ihn einfach dort liegen lasse. Einige Zeit später beendete der Angeklagte das Gespräch mit P. und gab diesbezüglich an, müde zu sein und schlafen zu wollen. Er erklärte jedoch ihr gegenüber, sie könne später am Abend erneut anrufen, wenn sie jemanden zum Reden brauche.

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2) Die Tat am Abend des 00.00.0000

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Das nun folgende Tatgeschehen vermochte die Kammer lediglich in seinen Grundzügen aufzuklären:

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Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt im weiteren Verlauf des Abends trat der Angeklagte aus Verärgerung über das Verhalten von T. mehrfach kraftvoll mit dem beschuhten Fuß gegen dessen Lendenbereich und gegen dessen Kopf, während T. weiterhin in unveränderter Position im Flur auf dem Fußboden lag. Hierbei handelte der Angeklagte, um T. zu verletzen. Nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte auch den Tod des T. billigend in Kauf nahm. Nicht ausschließbar ist vielmehr, dass der Angeklagte darauf vertraute, dass T. durch die Tritte keine lebensbedrohlichen Verletzungen erleiden würde. Bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte der Angeklagte aber sicher erkennen können und müssen, dass es sich bei den Tritten, insbesondere bei denen gegen den Kopf von T., um höchstgefährliche Handlungen handelte, die geeignet waren, erhebliche Verletzungen und in der Folge den Tod von T. herbeizuführen. Tatsächlich erlitt T. durch die Tritte sowohl am Kopf als auch im Lendenbereich äußerlich mehrere großflächige Hämatome. Innerlich verursachten die Tritte in beiden betroffenen Körperregionen eine großflächige Ablösung der Haut von dem darunterliegenden Gewebe (sog. Ablederung) und die Zerreißung diverser kleiner in diesen Bereichen gelegener Blutgefäße. Infolgedessen kam es zu massiven Einblutungen in das Weichteilgewebe des unteren Rückens sowie unter die behaarte Kopfhaut mit einem Blutverlust von insgesamt ca. 1,3 Litern. Dieser Blutverlust in Kombination mit einer bei dem Geschädigten bestehenden chronischen Herzminderleistung führte letztlich dazu, dass T. ungefähr eine Stunde nach den Tritten – weiterhin in unveränderter Position liegend – verstarb.

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Möglich ist, dass der Angeklagte sich in der Folgezeit erneut auf dem Sofa im Wohnzimmer schlafen legte. Jedenfalls erhielt er gegen 22:00 Uhr erneut einen Anruf von P.. Im Verlauf dieses Gesprächs bemerkte der Angeklagte, dass T. – der sich zuvor möglicherweise noch geringfügig bewegt und gehustet hatte – nunmehr vollständig reglos im Wohnungsflur lag und auch nicht mehr atmete. Nachdem er vergeblich nach einem Puls gefühlt hatte, ging Angeklagte nunmehr – zutreffend – davon aus, dass T. verstorben war und geriet in Panik. Er beendete das Telefonat mit P. und wählte um 22:17 Uhr den Notruf der Feuerwehr. Der um 22:26 Uhr eingetroffene Notarzt K. konnte lediglich noch den Tod von T. feststellen. Da eine Todesursache nicht unmittelbar feststellbar und der Leichnam von T. bei seinem Auffinden von diversen – teils großflächigen – Hämatomen übersät war, verständigte der Rettungsdienst um 22:32 Uhr die Polizei. Der Angeklagte wurde im weiteren Verlauf festgenommen und dem Polizeigewahrsam zugeführt. Eine ihm am 00.00.0000 um 0:44 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 0,97 ‰. Die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten war bei Begehung der Tat – trotz der bestehenden Alkoholisierung – aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt.

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III.

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Beweiswürdigung

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Diese Feststellungen beruhen auf der Beweisaufnahme, wie sie sich aus dem Sitzungsprotokoll ergibt.

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1. Einlassung des Angeklagten

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Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung zu der Situation im Vorfeld der Tat sowie dem Anklagevorwurf wie folgt eingelassen:

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2017 habe ganz gut angefangen. Er habe zunächst nicht getrunken. In der letzten Januarwoche habe er aber wieder angefangen zu trinken. Er habe zu dieser Zeit alleine in der Wohnung im 2. Obergeschoss des Hauses B.-Straße … in BJ. gewohnt und dort alleine getrunken. Den T. habe er schon seit einigen Jahren gekannt. Den habe er über seinen Ex-Schwager kennen gelernt. Am Anfang seien sie befreundet gewesen. Er – T. – habe im Jahr 2007 auch schon einmal bei ihm gewohnt, nachdem er seine Wohnung verloren gehabt habe. Sein Spitzname sei „R.“ gewesen. Im Februar 2017 sei R. wieder zu ihm gekommen. Erst habe R. in der Wohnung neben seiner eigenen Wohnung gewohnt, die R.’s Bruder J. gehöre. J. lebe aber nicht dort, sondern bei seiner Freundin. Neben R. habe auch noch der F., genannt „U.“, dort gelebt. Sie – R., U. und der Angeklagte – hätten alle zusammen in der Wohnung des J. getrunken. Sie hätten über mehrere Tage „Party gemacht“. Es seien auch noch andere dabei gewesen, aber deren Namen kenne er nicht. J. sei nicht dabei gewesen. Er wisse, dass J. und R. immer wegen der „Sauferei“ Krach miteinander gehabt hätten. Er wisse aber nichts davon, dass J. den R. deswegen aus der Wohnung geschmissen hätte. Jedenfalls sei R. noch vor dieser Party zu ihm in die Wohnung gekommen und habe ihn gefragt, ob er bei ihm bleiben könne. Er – der Angeklagte – habe gesagt, das sei in Ordnung. Welcher Tag das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Möglicherweise der 00.00.0000. R. habe außer seinen Papieren nichts dabeigehabt, auch keine Kleidung. Sie beide hätten immer zusammengesessen, Wodka getrunken und Fernsehen geguckt. Sie hätten sich auch unterhalten. Er – der Angeklagte – habe zu R. gesagt, dass er aufhören müsse zu trinken, weil er bereits seine Wohnung und seine Freundin – die mit dem gemeinsamen Kind nach M. verzogen sei – dadurch verloren habe. Sie hätten beide keine Arbeit gehabt und jeder monatlich 380,00 EUR vom Jobcenter erhalten. Er – der Angeklagte – habe das immer so gehandhabt, dass er am Anfang eines jeden Monats sein gesamtes Geld vom Konto abgehoben habe. Von diesem Geld hätten sie dann gemeinsam getrunken. R. habe bei seiner Ankunft zwar erklärt, dass er auch Geld auf seinem Konto habe, allerdings habe er – der Angeklagte – entschieden, dass sie zunächst von seinem Geld trinken würden. Während der Zeit, als R. bei ihm gewohnt habe, hätten sie auch manchmal Besuch von Bekannten bekommen. Zudem seien sowohl er als auch R. zwischendurch alleine unterwegs gewesen. Er wisse nicht, wo R. dann hingegangen sei.

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Es sei möglich, dass es am 00.00.0000 einen Notarzteinsatz gegeben habe. Er habe generell in Bezug auf R. die Befürchtung gehabt, dass ihm etwas passieren könne, zum Beispiel wenn er sich übergeben müsse. Es habe auch Momente gegeben, in denen R. nicht mehr reagiert habe. Da habe er dann den Notarzt gerufen. Am 00.00.0000 sei R. gar nicht in der Wohnung gewesen. Als er – der Angeklagte – wach geworden sei, habe er durch die Wand einen lauten Streit gehört und anhand der Stimmen R. und seinen Bruder erkannt. Danach habe er noch gehört, wie jemand die Nachbarwohnung verlassen und laut die Tür zugeknallt habe. Ca. um halb acht abends habe dann jemand an seine Tür geklopft. Als er die Tür geöffnet habe, habe er R. kniend vor der Tür gefunden. Er habe eine Tüte und eine Flasche Wodka dabeigehabt und habe wieder in die Wohnung gewollt. R. habe keinen Schlüssel zur Wohnung gehabt. Nur er – der Angeklagte – und seine Schwester hätten einen Schlüssel. Er habe R. natürlich reingelassen. Sie seien ins Wohnzimmer gegangen. R. habe gesagt, dass er in der Wohnung gewesen sei und Streit gehabt habe. Er habe ganz normal ausgesehen und keine Wunden im Gesicht gehabt. R. habe dann wieder bei ihm übernachtet. Sie hätten auch wieder getrunken, R. habe ja Wodka mitgebracht gehabt. Dann habe R. im Schlafzimmer geschlafen und er – der Angeklagte – im Wohnzimmer. R. habe manchmal auf dem zweiten Sofa im Wohnzimmer geschlafen und manchmal sei er auch während der Nacht ins Schlafzimmer gewandert. Das sei halt so sein Getue gewesen. R. sei immer nach zwei Stunden wach geworden, herumgelaufen und habe sich dann woanders wieder hingelegt. Wenn er – der Angeklagte – geschlafen habe, habe er das gar nicht mitbekommen. Er schlafe sehr tief und immer im Wohnzimmer. Am Freitag seien sie morgens zusammen bei der Y. gewesen und R. habe von seinem Konto 50 EUR abgehoben. Davon hätten sie dann Wodka, Bier und Limo gekauft. Das könne an der Tankstelle gewesen sein oder auch im Callshop, das wisse er nicht mehr genau. Dann seien sie wieder nach Hause gegangen und hätten getrunken. Er könne sich nicht mehr an viel erinnern, aber er wisse ganz sicher, dass er den Notarzt angerufen habe. Es habe schlimm um R. gestanden. Er sei der Meinung gewesen, dass er den Anruf von seinem Telefon getätigt habe. Hinterher sei ihm gesagt worden, dass er von dem Telefon des U. angerufen habe. Das könne so gewesen sein. Er erinnere sich erst wieder an die Situation, in der er dem Rettungsdienst geholfen habe, R. nach unten zu tragen. Dafür habe er einen Korbsessel aus seiner Küche genommen. Dann sei er mit U. zum Callshop gegangen und habe Wodka und Bier gekauft. Danach seien sie wieder nach Hause in U.’s Wohnung gegangen. Er habe Wodka getrunken und U. Bier. Sie hätten bestimmt auch noch Limo gekauft, die sei zum Nachspülen, wenn er ein Pinnchen getrunken habe. Ob sie am Freitag was zu essen bestellt hätten, wisse er nicht mehr. Im Allgemeinen hätten sie Pizza bestellt. Wenn U. das auch für diesen Freitag so sage, dann sei das möglich. Es sei auch möglich, dass er – der Angeklagte – gar nichts davon gegessen habe. Bei ihm sei das so, dass er nichts mehr esse, wenn er getrunken habe. Sonst wisse er von dem Tag nichts mehr. Er erinnere sich nicht mal mehr daran, ob R. noch nach Hause gekommen sei oder nicht. Er wisse nichts von einem Rettungswagen, der R. gebracht habe. Er wisse auch nichts mehr davon, wie er in seine eigene Wohnung zurückgekommen sei.

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Es sei richtig, dass er am Samstag früh zur Y. gegangen sei. Er sei aufgestanden und zur Toilette gegangen. Dabei habe er einen Blick ins Schlafzimmer geworfen und da habe R. geschlafen. Dann sei er ins Wohnzimmer gegangen und habe festgestellt, dass alle Flaschen leer gewesen seien. Er habe in sein Portemonnaie geschaut, habe aber nur noch ca. 10 EUR gehabt. Ihre beiden Portemonnaies hätten auf dem Schrank gelegen. Er habe dann aus dem Portemonnaie von R. die Karte genommen und sei zur Y. gegangen. Sie hätten sich vorher unterhalten gehabt und er habe R. gesagt, dass auf seinem Konto – dem des Angeklagten – kein Geld mehr sei, weil er schon alles abgehoben habe. Er habe die PIN von R. gekannt, denn sie seien mehrmals zusammen beim Geld abheben gewesen. Er habe dann etwas von R.’s Konto abheben wollen, aber es sei keine Auszahlung möglich gewesen. Deshalb sei er dann mit seinen 10 EUR zur Tankstelle gegangen, habe Wodka gekauft und sei zurück nach Hause gegangen. Er habe das Licht angemacht und gesehen, dass R. noch geschlafen habe. Er habe auch gemerkt, dass seine Hose nass gewesen sei und habe ihn geweckt. R. sei nach einer Weile auch aufgestanden und zu ihm ins Wohnzimmer gekommen. Er habe R. gesagt, dass er sich umziehen müsse, weil er sich eingenässt habe. Er habe ihm dann aus dem Schrank im Schlafzimmer eine Hose und einen Pulli geholt und aus dem Wohnzimmerschrank eine Unterhose und Socken. Nach dem Bett habe er gar nicht geschaut. Er habe ihm dann beim Umziehen geholfen. Dabei habe er festgestellt, dass R. sehr viele blaue Flecken am ganzen Körper gehabt habe. Er habe R. gefragt, woher er das habe. R. habe nur gesagt, dass er mehrfach umgefallen sei. Mehr habe er nicht gesagt. R. sei auch in seiner Wohnung – der des Angeklagten – ein oder zweimal gefallen, aber er habe derartige blaue Flecken an Oberkörper und Armen gehabt, als ob ihn jemand geschlagen habe. Im Gesicht habe er nichts gehabt. Er habe auch nicht geblutet. Sie hätten sich danach noch unterhalten und Wodka getrunken. Er habe R. berichtet, dass er bei der Y. gewesen sei und kein Geld habe abheben können. R. habe dann gesagt, dass sei kein Problem, er habe bei seinem Bruder noch 50 EUR. Sie hätten beide zusammen getrunken. Er wisse nicht mehr, wann sie aufgehört hätten. Er wisse auch nicht mehr, ob einer von ihnen beiden die Wohnung verlassen habe oder eine dritte Person hinzugekommen sei. Er sei eingeschlafen und erst wieder wach geworden, als das Telefon geschellt habe. Der Anruf sei von einer Freundin von ihm gewesen, P.. Sie hätten ziemlich über alles gesprochen. Sie habe ihm Vorwürfe gemacht, dass er sich nicht mehr melde und sie nach dem Tod ihres Mannes meiden würde. Sie hätten auch über ihn gesprochen. Sie habe auch gewusst, dass er gemeinsam mit R. trinke, woher sie das gewusst habe, wisse er nicht. Er habe während des Telefonats noch auf der Couch gelegen, wo er zuvor geschlafen habe. Das Telefon habe er auf laut gestellt. Es sei durchaus möglich, dass P. erst auf dem Handy und dann auf dem Festnetz angerufen habe, aber er erinnere sich daran nicht. Er wisse auch nicht mehr, wie lange das Telefonat gedauert habe. Es könne eine halbe Stunde oder eine Stunde gewesen sein. Auf jeden Fall sei es ein langes Gespräch gewesen. Auf die Uhr habe er nicht geschaut, aber es sei schon dunkel gewesen. Er wisse nicht, was in der Zeit mit R. gewesen sei. Er sei nicht im Wohnzimmer gewesen und er habe ihn auch nicht gehört. Wenn P. bei der Polizei gesagt habe, dass R. während des Telefonats gestürzt sei, dann sei das nicht möglich. An so etwas erinnere er sich nicht. Er erinnere sich lediglich noch, dass er zuletzt gesagt habe, dass er müde sei und schlafen wolle. Er habe das Telefon weggelegt und sei wieder eingeschlafen. Es sei möglich, dass sie besprochen hätten, dass P. später noch einmal anrufen könne. Es habe auch ein zweites Telefonklingeln gegeben und er sei wieder davon wach geworden. Er wisse jetzt nicht mehr, worüber sie sich bei dem zweiten Gespräch unterhalten hätten. Er glaube sich zu erinnern, dass er gesagt habe, er werde jetzt aufstehen und nach R. schauen. Dafür habe es keinen bestimmten Grund gegeben. Er wisse auch nicht mehr, ob das seine Idee gewesen sei oder ihre. Dann sei er in den Flur gegangen, habe festgestellt, dass R. dort liege und habe das Licht angemacht. Er sei schnell an R. herangelaufen und habe festgestellt, dass er sich nicht mehr bewege. Er wisse nicht, was er in diesem Moment zu P. gesagt habe. Er habe das Telefon ins Wohnzimmer gelegt und sei wieder zu R. gerannt. Er sei an ihn herangetreten und habe an seinem Hals den Pulsschlag überprüft. Da sei nichts gewesen. Dann habe er versucht, ihn hochzuheben. Er habe seine Hand an R.´s Mund geführt und keine Atmung gespürt. Dann sei er zurück ins Wohnzimmer gegangen und habe zu P. gesagt, dass R. nicht mehr lebe und er Hilfe holen müsse. Sie habe noch gesagt, dass er den Rettungswagen rufen solle. Er glaube, er habe das von seinem Telefon oder vom Handy aus gemacht. Danach sei er aus der Wohnung gelaufen und habe bei U. geklingelt. Da habe aber niemand aufgemacht. Dann sei er nach unten gelaufen und habe auf den Rettungswagen gewartet. Der sei nach ca. fünf Minuten gekommen. Die Sanitäter seien alleine hochgegangen und hätten ihm gesagt, er solle weiter warten, weil noch ein Notarzt kommen würde. Als der gekommen sei, sei er – der Angeklagte – mit nach oben gegangen. Die seien dann alle in der Wohnung beschäftigt gewesen und er habe im Treppenhaus gestanden.

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Befragt, woher die Verletzungen stammen, die R. bei seinem Auffinden hatte, erklärte der Angeklagte, dass er dies nicht wisse. Als er R. morgens umgezogen habe, habe dieser im Gesicht keine Verletzungen gehabt. Die Kleidung, mit der R. aufgefunden worden sei, habe er – der Angeklagte – ihm morgens zur Verfügung gestellt. Zu R.’s Stürzen in der Wohnung befragt, erklärte der Angeklagte, er könne nicht mehr sagen, wann das gewesen sei. Einmal habe R. beim Aufstehen von der Couch das Gleichgewicht verloren und sei in die Blumen gefallen. Eines Tages sei R. auf dem Weg zur Toilette gewesen. Dann habe er gehört, wie R. im Flur auf den Schrank gefallen sei. Er habe nicht gesehen, dass R. sich bei den Stürzen verletzt habe. R. habe sich dafür entschuldigt und er habe Verständnis gehabt.

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2. Feststellungen zur Person

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Die Kammer stützt ihre Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten auf seine Einlassung in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat seinen Lebensweg, seine familiären Verhältnisse und seinen beruflichen Werdegang beschrieben. Dabei sind die Angaben jeweils detailliert, plausibel und chronologisch nachvollziehbar, sodass die Kammer keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zum Alkoholkonsum des Angeklagten stützt die Kammer ebenfalls auf die Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung und ergänzend auf seine Angaben gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen W., die dieser im Rahmen seiner mündlichen Gutachtenerstattung wiedergegeben hat. Die diesbezüglichen Angaben des Angeklagten sind detailliert und offen, so dass die Kammer auch insoweit keine Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Die Feststellungen zu den fehlenden Vorstrafen trifft die Kammer aufgrund des in der Hauptverhandlung verlesenen Bundeszentralregisterauszugs des Angeklagten.

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3. Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat

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a) Die Feststellungen zur Vorgeschichte der Tat, einschließlich des Tagesverlaufs des 00.00.0000, stützt die Kammer auf die Einlassung des Angeklagten, soweit die grobe Struktur der Ereignisse betroffen ist. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung seine Bekanntschaft zu T., dessen Einzug zunächst in die Nachbarwohnung und sodann in die Wohnung des Angeklagten im Februar 2017, das Zusammenleben einschließlich des gemeinsamen Alkoholkonsums, der Stürze des T. und der Einsätze des Rettungsdienstes beschrieben. Dabei ist die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich des Grundgerüsts der Ereignisse plausibel und im Hinblick auf seine früheren Angaben bei den polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen vom 00.00.0000 und 00.00.0000 – eingeführt in die Hauptverhandlung durch die Aussagen der Vernehmungsbeamten N. und G. – , der Verkündung des Haftbefehls vom 00.00.0000 – eingeführt in die Hauptverhandlung durch Verlesung des Protokolls – und der Exploration durch den psychiatrischen Sachverständigen W. – und durch diesen im Rahmen seiner Gutachtenerstattung wiedergegeben – konstant und somit glaubhaft. Soweit die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich der näheren Einzelheiten der Ereignisse, insbesondere des zeitlichen Ablaufs, Lücken bzw. Abweichungen zu den diesbezüglichen Schilderungen der Zeugen aufweist, führt dies seitens der Kammer nicht zu Zweifeln hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Einlassung des Angeklagten, da dies plausibel durch Erinnerungsschwächen im Zusammenhang mit dem zur damaligen Zeit exzessiven Alkoholkonsum des Angeklagten erklärbar ist. Insoweit wird die Einlassung des Angeklagten zwanglos durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme konkretisiert und ergänzt.

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b) Hinsichtlich des Zustandekommens des Zusammenlebens des Angeklagten mit T. und des gemeinsamen Alkoholkonsums in der Folgezeit wird die Einlassung des Angeklagten – insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Abläufe – durch die Aussagen der Zeugen J., Q., O. und F. ergänzt. So hat zunächst der Zeuge J. – der Bruder des Verstorbenen – offen, anschaulich und emotionsbegleitet geschildert, wie T. nach dem Verlust seiner Wohnung zunächst etwa eine Woche bei dem Zeugen und seiner Lebensgefährtin gelebt habe. Nachdem er es jedoch lediglich zwei Tage lang geschafft habe, keinen Alkohol zu trinken, sei es schließlich zwei bis drei Wochen vor dem Tod des Geschädigten zu dem Wechsel in die Wohnung des Zeugen in der B.-Straße … gekommen. Dort habe ihn der Zeuge anlässlich der dort veranstalteten „Party“ etwa eine Woche vor seinem Tod aus Verärgerung über den fortgesetzten exzessiven Alkoholkonsum seines Bruders schließlich aus der Wohnung geworfen. Diese Angaben des Zeugen hält die Kammer uneingeschränkt für glaubhaft. Der Zeuge Q. hat ergänzend hierzu die mehrtägige „Party“ in der Wohnung des J. und den dortigen Alkoholkonsum beschrieben. Hierzu hat die Zeugin O. – die Ehefrau des Zeugen Q. – ausgeführt, dass sie sich absolut sicher sei, dass die „Party“ in der Zeit vom 00.00. bis zum 00.00.0000 stattgefunden habe. Diese Angabe hält die Kammer trotz des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums für glaubhaft, da die Zeugin die Daten anhand des in dieser Zeit erfolgten Krankenhausaufenthaltes ihrer Tochter und der damit einhergehenden Verärgerung darüber, dass ihr Mann sich betrinkt anstatt seine Familie zu unterstützen, festmachen konnte, was die Kammer uneingeschränkt für nachvollziehbar hält. Schließlich hat auch der Zeuge F. den während des Zusammenlebens von T. und dem Angeklagten stattgehabten Alkoholkonsum sowie die wechselnden Aufenthalte der beiden in den benachbarten Wohnungen, wie durch die Kammer festgestellt beschrieben.

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c) Betreffend den Verlauf des 00.00.0000 wird die Einlassung des Angeklagten durch die Aussagen der Zeugen F., V., X. und L. ergänzt. So hat zunächst der Zeuge F. bei seiner Vernehmung berichtet, dass der Angeklagte am Freitag zu ihm gekommen sei und ihn um sein Telefon gebeten habe, um einen Krankenwagen für „R.“ zu rufen, da dieser stark gezittert habe. Nachdem die Sanitäter „R.“ abgeholt hätten, habe der Angeklagte sich bei ihm – dem Zeugen – aufgehalten und sie hätten gemeinsam Alkohol konsumiert und Pizza bestellt. Nach einiger Zeit habe es an der Tür geklingelt und „R.“ sei wiederum von Sanitätern zurückgebracht worden. Sodann sei „R.“ wieder mit dem Angeklagten in dessen Wohnung gegangen. Dabei sind die Angaben des Zeugen plausibel, offen und frei von etwaigen Be- oder Entlastungstendenzen und somit glaubhaft. Die Feststellungen zum Krankenhausaufenthalt des Geschädigten stützt die Kammer auf die Angaben der Zeugin V., die die behandelnde Ärztin von T. im D. Krankenhaus war, und des Zeugen X., der als Krankenpfleger für die weitere Beobachtung und Versorgung von T. zuständig war. Die Zeugen haben den Verlauf des Krankenhausaufenthaltes von T., wie die Kammer ihn festgestellt hat, anhand der ihnen vorliegenden Krankenunterlagen detailliert und anschaulich und somit glaubhaft geschildert. Dass T. im Anschluss auf dem Rückweg zur B.-Straße in der A.-Straße gestürzt ist und daraufhin durch von Passanten herbeigerufene Rettungssanitäter in die Wohnung des Angeklagten zurückgebracht worden ist, folgt aus der – ebenfalls detaillierten, anschaulichen und somit glaubhaften – Aussage der Zeugin L., die als Rettungssanitäterin vor Ort gewesen ist.

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d) Hinsichtlich der im Vorfeld der Tat erfolgten Stürze von T. wird die Einlassung des Angeklagten zunächst durch die Aussage der Tatortbefundbeamtin QD. ergänzt und bestätigt, die in der Hauptverhandlung die in der Wohnung des Angeklagten vorhandenen Schäden am Mobiliar beschrieben und anhand der bei der Tatortaufnahme gefertigten Lichtbilder nachvollziehbar erläutert hat. Die rechtsmedizinische Sachverständige ZM. hat hieran anknüpfend anhand der bei der Leichenfundortbesichtigung und der Obduktion gefertigten Lichtbilder anschaulich und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar erläutert, dass der Körper des Geschädigten mit zahlreichen, teils großflächigen Hämatomen übersät gewesen sei. Ein Teil dieser Verletzungen sei als sturztypisch einzuordnen. Dies gelte insbesondere für die kleineren Hämatome an den Extremitäten. Darüber hinaus sei der große Hämatomkomplex an der linken Flanke, in dem sich auch ein ca. 14 x 2 cm großes bogenförmiges Schürfareal befunden habe, in Anbetracht der Form und Ausprägung dieser Schürfverletzung zwanglos mit einem Sturz des Geschädigten auf den Garderobenschrank im Flur und den dort befindlichen Winkelschleifer vereinbar. Schließlich habe der Geschädigte im linken oberen Hinterkopfbereich ein ca. 4 x 1,5 cm großes Hämatom mit einem geringfügig krustig belegten Schürfareal aufgewiesen, welches aufgrund Lage, Form und Ausprägung zwanglos mit einem Sturzgeschehen vereinbar sei. Diese Verletzung sei – anhand des vorhandenen krustigen Belags der Schürfverletzung erkennbar – nicht mehr als ganz frisch zu beurteilen und könne plausibel durch das für den 00.00.0000 beschriebene Sturzgeschehen auf der A.-Straße entstanden sein. Dabei sei das verletzte Areal aufgrund seiner Lage eindeutig von der weiteren todesursächlichen Kopfverletzung (dazu sogleich) abgrenzbar. Eine todesursächliche Wirkung dieser, mutmaßlich am 00.00.0000 entstandenen Kopfverletzung könne sicher ausgeschlossen werden, da die Präparation der Kopfschwarte insoweit lediglich minimale korrespondierende Einblutungen ergeben habe. Gleiches gelte für die übrigen am Körper des Geschädigten vorhandenen Hämatome.

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Die rechtsmedizinische Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass der überwiegende Anteil der bei dem Geschädigten vorhandenen Hämatome aufgrund ihrer Eigenschaften und der nicht sturzexponierten anatomischen Lage eher als sturzuntypisch einzustufen sei. Zum Teil seien diese Hämatome aufgrund ihrer scharf begrenzten Form sicher durch stumpfe Gewalteinwirkung mit Gegenständen entstanden. So könnten beispielsweise die dreieckigen Hämatome am Oberkörper auf Einwirkungen mit dem in der Wohnung des Angeklagten sichergestellten Bügeleisen zurückgeführt werden. Zum Teil seien auch Tritte mit beschuhten Füßen als Ursache der Hämatome wahrscheinlich. Teilweise könnten Stürze als Verletzungsursache auch lediglich als unwahrscheinlich angesehen, jedoch nicht sicher ausgeschlossen werden. Die Hämatome seien nach dem Ergebnis der histologischen Untersuchung über einen Zeitraum von mehreren Tagen entstanden. Vor dem Hintergrund dieser sachverständigen Ausführungen hält die Kammer es für möglich, dass der Angeklagte bereits in den Tagen vor dem Tod von T. mittels stumpfer Gewalt auf diesen eingewirkt hat, sicher feststellen lässt sich dies in Anbetracht der verbleibenden Unwägbarkeiten, insbesondere der unterschiedlichen Entstehungszeitpunkte, jedoch nicht.

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e) Hinsichtlich des Verlaufs des Tattages wird die Einlassung des Angeklagten in Teilbereichen durch die Aussagen der Zeugen QD., C. und P. bestätigt und ergänzt. So hat zunächst die Tatortbefundbeamtin QD. im Rahmen ihrer Vernehmung bekundet, dass das Bett des Angeklagten durchnässt gewesen sei und es im Schlafzimmer stark nach Urin gerochen habe, was zwanglos mit der Einlassung des Angeklagten, T. habe sich am Morgen des 00.00.0000 eingenässt, in Einklang gebracht werden kann. Sodann hat der Zeuge C. von dem am Vormittag mit dem Angeklagten geführten Telefonat – wie die Kammer es festgestellt hat – berichtet. Dabei hält die Kammer die Angaben des Zeugen, der Angeklagte habe über die durch die Stürze von T. in seiner Wohnung hervorgerufenen Beschädigungen sowie die Problematik mit den mehrfachen Rettungsdiensteinsätzen und den diesbezüglich drohenden Kosten berichtet, uneingeschränkt für glaubhaft. Denn die Aussage des Zeugen erfolgte spontan, offen und sehr detailliert. Es ist zudem nicht ersichtlich, weshalb der Zeuge, der in einer persönlichen Beziehung zu dem Angeklagten steht und offenbar – wie er in seiner Vernehmung mehrfach zum Ausdruck gebracht hat – von dessen Unschuld überzeugt ist, diese letztlich belastenden Einzelheiten wahrheitswidrig bekunden sollte. Schließlich hat die Zeugin P. von dem am Abend gegen 18 Uhr mit dem Angeklagten geführten Telefonat – wie die Kammer es festgestellt hat – berichtet. Dabei stimmt ihre Aussage hinsichtlich des Verlaufs und des Inhalts des Telefonats überwiegend mit den Angaben des Angeklagten überein. Abweichend von der Einlassung des Angeklagten hat die Zeugin P. jedoch angegeben, dass der Angeklagte unter anderem auch ihr gegenüber berichtet habe, dass T. mehrfach in seiner Wohnung gestürzt sei und hierbei Möbel beschädigt habe. Zudem habe der Angeklagte berichtet, er habe einen Krankenwagen für T. gerufen, dieser sei jedoch wieder aus dem Krankenhaus abgehauen. Weiterhin sei es auch während des Telefonats so gewesen, dass die Zeugin im Hintergrund zunächst die Stimme des – ihr ebenfalls persönlich bekannten – Geschädigten gehört habe, sodann ein lautes Poltern und im Anschluss daran die Erklärung des Angeklagten, „R.“ sei wieder einmal umgefallen und er werde ihn einfach liegen lassen. Die Kammer hält die Aussage der Zeugin P. insgesamt, auch hinsichtlich dieser Abweichungen von der Einlassung des Angeklagten, für glaubhaft. Denn die Angaben der Zeugin waren sehr detailliert, im Hinblick auf ihre Angaben im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung konstant und konnten von ihr auf Nachfrage hinsichtlich weiterer Einzelheiten spontan ergänzt werden. Zudem ist auch bei der Zeugin P., die nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugin und des Angeklagten eine langjährige Freundin des Angeklagten ist und diesen im Rahmen der Vernehmung als friedfertigen und hilfsbereiten Menschen beschrieben hat, nicht ersichtlich, weshalb sie den Angeklagten durch diese Angaben wahrheitswidrig belasten sollte.

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4. Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen

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a) Die Feststellung, dass T. mehrere kraftvolle Fußtritte gegen den Kopf und den Lendenbereich erlitt und in Folge des daraus resultierenden Blutverlustes verstarb, trifft die Kammer aufgrund der Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen ZM.. Die Sachverständige hat in der Hauptverhandlung die von ihr bei der Leichenfundortbesichtigung sowie bei der Obduktion erhobenen Befunde anschaulich anhand von Lichtbildern erläutert und hieraus für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen.

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Demnach habe der Leichnam von T. – neben den oben bereits erläuterten (nicht todesursächlichen) Hämatomen – im Lendenbereich beidseits einen großflächigen Hämatomkomplex aufgewiesen, der aus mehreren untereinander konfluierenden Hämatomen bestanden und sich bis zur linken Hüft-Flankenregion erstreckt habe. Nach Präparation des Rückens sei eine großflächige sogenannte Ablederungshöhle sichtbar geworden, bei der die Haut und die darin verlaufenden venösen Kapillargefäße komplett von dem darunter liegenden Weichteilgewebe abgetrennt gewesen seien. Dort habe sich eine massive Einblutung in das Weichteilgewebe in Form eines dickschichtigen Blutkuchens mit einem Blutverlust von mindestens 500 ml befunden. Weiter habe der Leichnam von T. im Seiten- und Hinterkopfbereich großflächige, intensiv blau-violette Hämatome aufgewiesen, unter Aussparung des Bereichs der Scheitelhöhe. Bei genauer Betrachtung der Hinterkopf- und Nackenregion habe sich ergeben, dass dieser Hämatomkomplex stellenweise scharfe Begrenzungen aufweise und sich daher aus mindestens drei größeren und untereinander konfluierenden Hämatomen zusammensetze. Innerhalb des Hämatomkomplexes hätten sich auf beiden Seiten des Kopfes stellenweise musterartige, dreiecksförmige Aussparungen ergeben. Bei der Präparation der Kopfschwarte habe sich auch in dieser Region eine nahezu vollständige haubenartige Ablederung der gesamten behaarten Kopfhaut gezeigt, insbesondere im Hinterkopf-, Nacken- und Schläfenbereich, korrespondierend zu dem äußerlich sichtbaren Hämatomkomplex. Auch hier habe sich ein dickschichtiger Blutkuchen im Bereich zwischen Kopfschwarteninnenseite und Schädeldach befunden mit einem Blutverlust von rund 700 bis 800 ml. Darüber hinaus habe die Präparation des Gesichts- und Halsbereichs Spuren von aus dieser Region nach unten abgelaufenem Blut ergeben. Insbesondere im Bereich der Augen sei es durch das abgelaufene Blut zu einem auch äußerlich sichtbaren Monokelhämatom gekommen. Der sich somit insgesamt ergebende Blutverlust von rund 1,3 l liege im lebensbedrohlichen Bereich. Bei dem Geschädigten habe zusätzlich eine chronische Herzerkrankung vorgelegen, feststellbar anhand der vorliegenden Herzmuskelmassenvermehrung und der verdickten Herzkammerwände. Der – auch für gesunde Personen – lebensbedrohliche Blutverlust in Kombination mit der erkrankungsbedingten Herzminderleistung habe vorliegend zum Tod von T. geführt. Alternative Todesursachen könnten sicher ausgeschlossen werden, da die Obduktion keinerlei Hinweise auf anderweitige, akut todesursächliche Vorerkrankungen oder Verletzungen ergeben habe. Auch eine akute Alkoholintoxikation könne als Todesursache sicher ausgeschlossen werden. Insoweit habe die giftchemische Untersuchung zum Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration im Herzblut von 2,21 ‰ sowie eine Urinalkoholkonzentration von 3,46 ‰ ergeben. Da der Geschädigte noch am Vortag seines Todes im Rahmen seiner Krankenhausbehandlung eine Blutalkoholkonzentration von 4,4 ‰ aufgewiesen habe und in dieser Situation noch ansprechbar und handlungsfähig gewesen sei, könne sicher ausgeschlossen werden, dass die festgestellten Alkoholkonzentrationen bei dem offenbar alkoholgewöhnten Geschädigten bereits im lebensbedrohlichen Bereich liegen.

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Zu möglichen ursächlichen Verletzungshandlungen hat die Sachverständige ausgeführt, dass die Hämatome und die korrespondierenden Einblutungen sicher durch stumpfe Gewalt entstanden seien. Dabei würden Ablederungshöhlen wie die vorliegenden durch tangentiale Krafteinwirkungen entstehen, bei denen die Haut durch die ruckartige Verschiebung von dem darunter liegenden Gewebe abgetrennt werde. Am ehesten sei dies bei schräg angesetzten Fußtritten denkbar. Hiermit seien auch die musterartigen Aussparungen in den Hämatomen am Kopf in Einklang zu bringen, die jedenfalls auf die Verwendung eines ebenfalls musterartig geformten Gegenstandes bei der Ausübung der Gewalteinwirkung hindeuten würden, darüber hinaus auch zwanglos zu einem musterartigen Schuhsohlenprofil passen würden. Aufgrund der großflächigen Ausdehnung und teilweisen Überlagerung der einzelnen Hämatome sei bei beiden Komplexen – also sowohl am Kopf als auch im Lendenbereich – jeweils von mehreren, mindestens aber von jeweils zwei Tritten als ursächlichen Verletzungshandlungen auszugehen. Etwaige Stürze des Geschädigten seien aufgrund des Gesamtbildes der Verletzungen – namentlich wegen des Ausmaßes und der nicht sturzexponierten Lage der Hämatome sowie wegen der entstandenen Ablederungshöhlen, die eine tangentiale Krafteinwirkung voraussetzten – als Verletzungsursache sicher auszuschließen.

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Diese Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen ZM. kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen. Sie schließt sich ihnen nach eigener Würdigung an.

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b) Die Feststellung, dass die todesursächlichen Fußtritte T. zugefügt wurden, während er bereits in Bauchlage im Flur der Wohnung des Angeklagten lag, stützt die Kammer ebenfalls maßgeblich auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen ZM..

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Demnach sei zunächst bei einer derart massiven Kopfverletzung, wie sie bei dem Geschädigten im Rahmen der Obduktion festgestellt wurde, sicher davon auszugehen, dass es in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Beibringung der Verletzung zur Bewusstlosigkeit, jedenfalls aber zu Benommenheit mit einhergehender Handlungsunfähigkeit des Geschädigten gekommen sei. Nicht ausschließbar sei zwar, dass der Geschädigte sich noch geringfügig bewegt habe, keinesfalls jedoch könne der Geschädigte mit einer derartigen Kopfverletzung noch herumgelaufen sein. Somit könne sicher davon ausgegangen werden, dass die Verletzungen dem Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten zugefügt worden seien.

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Darüber hinaus spreche auch das Spurenbild am Tatort dafür, dass die Gewalteinwirkung gegen den Kopf bereits in der Endlage des Geschädigten im Flur der Wohnung erfolgt sei. So sei bei der Leichenfundortbesichtigung eine Blutlache auf dem Fußboden im Bereich des Kopfes des Leichnams von T. feststellbar gewesen. Diese sei – mangels äußerer blutender Verletzungen des Geschädigten sowie vor dem Hintergrund des von der Kopfverletzung in den Gesichts- und Halsbereich abgelaufenen Blutes – plausibel nur durch ein Aushusten des Blutes bzw. einen Blutaustritt durch die Nase erklärbar. Ein solcher Blutaustritt in Folge der Kopfverletzung sei jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Entstehen der Verletzung zu erwarten und nicht erst im weiteren Verlauf. In der Blutlache hätten sich auch keinerlei Wischspuren befunden, was ebenfalls darauf hindeute, dass das Blut ausgetreten sei, als der Geschädigte sich bereits in dieser Position befunden und sich auch nicht mehr bewegt habe.

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Darüber hinaus würde die Endlage des Geschädigten im Flur zwanglos das Verletzungsmuster am Kopf erklären, bei dem sich die Hämatome lediglich im seitlichen und unteren Bereich des Kopfes befanden, nicht aber im Scheitelbereich. Ein solches Verletzungsmuster lasse auf ein Einquetschen des Kopfes im Zeitpunkt der Gewalteinwirkung schließen, etwa wenn während der Ausführung eines Tritts der Kopf bereits auf dem Fußboden aufgelegen und dieser als Widerlager fungiert habe. Schlussendlich habe der Leichnam von T. augenscheinlich frische Einblutungen der Mundschleimhaut aufgewiesen, die auf einen Sturz des Geschädigten auf das Gesicht hindeuten würden. Insoweit sei zwanglos denkbar, dass T. zunächst gestürzt sei und sodann die Gewalteinwirkungen gegen den Kopf stattgefunden hätten.

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Die Verletzung im Lendenbereich sei aufgrund des augenscheinlichen Eindrucks von der in der Ablederungshöhle befindlichen Blutansammlung etwa zeitgleich mit der Kopfverletzung entstanden, da die entstandenen Einblutungen bei beiden Verletzungen nach rechtsmedizinischer Erfahrung als gleich alt einzuschätzen seien. Zudem sei die für das Entstehen der Ablederungshöhle erforderliche tangentiale Krafteinwirkung gegen den Lendenbereich bei einer Position des Geschädigten in Bauchlage plausibel erklärbar. Somit sei davon auszugehen, dass auch diese Verletzung dem Geschädigten zugefügt worden sei, als er sich bereits in der Position befunden habe, in der er aufgefunden worden sei.

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Auch diese Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen ZM. kann die Kammer vollumfänglich nachvollziehen. Sie schließt sich ihnen nach eigener Würdigung an. Insbesondere lassen sich diese Ausführungen der Sachverständigen zwanglos mit der Schilderung der Zeugin P. in Einklang bringen, wonach die Zeugin während des ersten Telefonats mit dem Angeklagten – und durch diesen bestätigt – wahrgenommen habe, dass T. in der Wohnung des Angeklagten gestürzt sei. Im Hinblick auf das sich zeitnah nach dem Telefonat mit der Zeugin P. anschließende Tatgeschehen (dazu sogleich) ist es aus Sicht der Kammer plausibel, dass sich der von der Zeugin mit angehörte Sturz des Geschädigten bereits in dem von der Wohnungseingangstür betrachtet linken Teil des Flurs ereignete und der Geschädigte dort bedingt durch die bei ihm vorliegende Alkoholintoxikation liegen blieb, bis ihm – entsprechend den Ausführungen der Sachverständigen ZM. – in unveränderter Position die todesursächlichen Verletzungen beigebracht wurden.

60

Den Ausführungen der Sachverständigen stehen nach der Überzeugung der Kammer auch nicht die örtlichen Verhältnisse in der Wohnung des Angeklagten entgegen. So ist der Bereich des Flurs, in dem der Geschädigte nach seinem Versterben aufgefunden wurde, ausweislich der in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen und durch die Tatortbefundbeamtin QD. erläuterten Lichtbilder vom Tatort (Band I Bl. 9 ff. und Sonderband Lichtbildmappe) zwar klein, jedoch nicht derart beengt, dass die Ausführung von Tritten an dieser Stelle schlechterdings unmöglich wäre. Vielmehr ist auf diesen Lichtbildern erkennbar, dass ein Herantreten an Kopf und Körper von T. sowohl aus der Richtung des Durchbruchs, als auch im Bereich des – von der Wohnungstür aus betrachtet – linken Flurs selbst problemlos möglich ist. Dabei ist insbesondere auch denkbar, dass der Täter bei Ausführung der Tritte gegen den Kopf dergestalt über dem Geschädigten stand, dass sich ein Bein links und ein Bein rechts vom Oberkörper des Geschädigten befand und aus dieser Position heraus zugetreten wurde. Denn die Sachverständige ZM. vermochte hinsichtlich der Richtung, aus der die Tritte erfolgten, keine weitergehenden Schlussfolgerungen aus dem Verletzungsbild zu ziehen.

61

c) Die Feststellung, dass die Tat am Abend des 00.00.0000 zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr begangen wurde, stützt die Kammer maßgeblich auf die glaubhafte Aussage der Zeugin P.. Die Zeugin hat bezüglich des ersten Telefonats mit dem Angeklagten, während dessen T. gestürzt sei, bekundet, dieses habe um kurz nach 18:00 Uhr stattgefunden. Demnach war T. um 18:00 Uhr jedenfalls noch am Leben. Bei dem zweiten Telefonat habe der Angeklagte sodann den leblosen Geschädigten aufgefunden und auf Anraten der Zeugin unmittelbar das Gespräch beendet, um den Rettungsdienst zu verständigen. Dort ist der Notruf des Angeklagten um 22:17 Uhr eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war T. jedenfalls bereits verstorben. Die Aussage der Zeugin hält die Kammer – wie oben bereits ausgeführt – insgesamt für glaubhaft. Dies gilt auch für die von der Zeugin benannten Uhrzeiten. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die Aussage der Zeugin in der Hauptverhandlung mehr als ein halbes Jahr nach den Ereignissen erfolgte, was gerade präzise Zeitangaben erschwert. Jedoch hat die Zeugin bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung, die lediglich drei Tage nach der Tat erfolgt und der Zeugin in der Hauptverhandlung erneut vorgehalten worden ist, identische Angaben gemacht, so dass die Kammer auch insoweit keinerlei Anhaltspunkte sieht, an den Angaben der Zeugin zu zweifeln.

62

Die Aussage der Zeugin P. wird hinsichtlich der Tatzeit auch durch rechtsmedizinische Gutachten bestätigt. So hat die rechtsmedizinische Sachverständige ZM. – auch insoweit anschaulich und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar – ausgeführt, dass sie auf Grundlage der von ihr am 00.00.0000 um 2:28 Uhr vorgenommenen Messung der Rektaltemperatur des Leichnams von 33,7 °C und der Umgebungstemperatur von 19,0 °C sowie der Ausprägung von Leichenstarre und Leichenflecken zu diesem Zeitpunkt einen wahrscheinlichen Zeitraum für den Todeseintritt am 00.00.0000 zwischen ca. 17:00 Uhr und ca. 20:00 Uhr errechnet hat. Zudem hat die Sachverständige ausgeführt, dass es sich bei den todesursächlichen Verletzungen am Kopf und im Lendenbereich um frische Verletzungen gehandelt habe. Zwar habe bei der histologischen Untersuchung der aus den Hämatomen in den vorgenannten Verletzungsarealen entnommenen Proben lediglich festgestellt werden können, dass Teilbereiche dieser Hämatomkomplexe weniger als 16 Stunden vor dem Tod entstanden seien. Dies liege jedoch darin begründet, dass ein histologischer Marker für eine differenziertere zeitliche Einordnung nicht existiere. Nach ihrer sachverständigen Erfahrung seien die in den Ablederungshöhlen vorhandenen Blutansammlungen nach dem augenscheinlichen Eindruck jedoch deutlich jünger. Das Entstehen einer solchen Blutansammlung dauere ca. eine Stunde, so dass davon auszugehen sei, dass dem Geschädigten die Verletzung etwa eine Stunde vor Todeseintritt zugefügt worden sei.

63

Ergänzend hierzu haben die Vernehmungen der Zeugen V., X. und L. ergeben, dass der Geschädigte am 00.00.0000 keinerlei Verletzungen im Kopf- und Gesichtsbereich aufgewiesen habe. Auch der großflächige Hämatomkomplex im Lendenbereich habe noch nicht vorgelegen. Dies haben sämtliche vorgenannten Zeugen nach Vorlage der Lichtbilder des Leichnams glaubhaft bestätigt. Dabei hat insbesondere die Zeugin V. ausgeführt, dass sie den Geschädigten anlässlich seiner Einlieferung im Krankenhaus aufgrund der zahlreichen am gesamten Körper vorliegenden Hämatome besonders gründlich im Kopfbereich untersucht habe. Die Zeugin L. hat zudem angegeben, dass der Pullover des Geschädigten hochgerutscht sei, als sie ihm in den Rettungswagen geholfen habe. Somit habe sie den Lendenbereich des Geschädigten genau betrachten können. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer die durch die Zeuginnen getroffenen Feststellungen besonders gut nachvollziehen.

64

d) Die Feststellung der Täterschaft des Angeklagten trifft die Kammer aufgrund einer Gesamtschau der diesbezüglich vorliegenden Indizien. Durch diese wird die Einlassung des Angeklagten, er habe zur Tatzeit geschlafen, widerlegt.

65

Zunächst folgt schon aus der Einlassung des Angeklagten selbst, dass sich während des gesamten Verlaufs des 00.00.0000 – also auch zur festgestellten Tatzeit zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr – keine weiteren Personen außer dem Angeklagten und dem Geschädigten in der Wohnung des Angeklagten – wo sich das Tatgeschehen nach den Feststellungen der Kammer ereignet hat – aufgehalten haben. Die hypothetische Möglichkeit, dass eine unbekannte dritte Person sich in der Wohnung aufgehalten und die Tat begangen hat, während der Angeklagte im Nebenzimmer geschlafen hat, hält die Kammer schon in Anbetracht der mit einem solchen Tatgeschehen in aller Regel einhergehenden Geräuschkulisse für absolut lebensfremd. Dies gilt auch vor dem Hintergrund der bestehenden Alkoholisierung des Angeklagten. So ist der Angeklagte schließlich nach eigener Einlassung bei beiden Anrufen der Zeugin P. durch das Klingeln des Telefons geweckt worden. Es ist auch nicht ersichtlich, wie eine solche unbekannte dritte Person ohne Wissen des Angeklagten in die Wohnung gelangt sein soll, wenn entsprechend der Einlassung des Angeklagten niemand außer ihm selbst und seiner Schwester – die als Täterin nicht in Frage kommt – einen Schlüssel zu seiner Wohnung hat und T. nach dem um ungefähr 18:00 Uhr erfolgten Sturz benommen im Wohnungsflur lag, somit die Tür nicht geöffnet haben kann. Hinzu kommt, dass die Beweisaufnahme – insbesondere die Befragung der Zeugen aus dem Umfeld des Angeklagten und des Geschädigten – keinerlei Hinweise auf einen etwaigen alternativen Täter ergeben hat.

66

Zudem hat der Angeklagte auch ein plausibles Motiv für die Tat. Nach den Feststellungen der Kammer zur Vorgeschichte stürzte T. während des Zusammenlebens mit dem Angeklagten in dessen Wohnung mehrfach, wodurch es zu einer Beschädigung des Bettes, der Zerstörung des Garderobenschranks sowie einer Verschmutzung des Wohnzimmers durch Blumenerde kam. Am Morgen des 00.00.0000 urinierte T. zudem in das Bett des Angeklagten. Darüber hinaus war es aufgrund der massiven Alkoholintoxikation von T. bereits mehrfach zu Einsätzen des Rettungsdienstes in der Wohnung des Angeklagten gekommen, zuletzt am 00.00.0000. Insoweit war dem Angeklagten bereits am 00.00.0000 angekündigt worden, dass ihm etwaige „grundlose“ Einsätze zukünftig in Rechnung gestellt werden würden. Diese Umstände sind – jeder für sich betrachtet, aber gerade auch in ihrer Gesamtheit – nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet, den hierdurch Betroffenen erheblich zu verärgern. Die Kammer ist insoweit auch davon überzeugt, dass der Angeklagte – entgegen seiner Einlassung, für das Verhalten von Alkoholikern generell Verständnis zu haben – tatsächlich hierüber verärgert war. Denn nach den glaubhaften Angaben der Zeugen P. und C. hat der Angeklagte in beiden am Tattag mit den Zeugen geführten Telefonaten spontan über die vorgenannten Umstände berichtet. Dies wäre wenig plausibel, wenn dem Angeklagten die Ereignisse tatsächlich gleichgültig gewesen wären, wird jedoch zwanglos erklärbar, wenn die Thematik den Angeklagten am 00.00.0000 stark beschäftigt hat. Ergänzend hierzu ist aus Sicht der Kammer auch die Tatsache, dass der Angeklagte abstreitet, mit der Zeugin P. über diese Umstände gesprochen zu haben, zwanglos dadurch erklärbar, dass es sich hierbei um den Hintergrund für die sich zeitnah an das Telefonat anschließende Tathandlung handelt.

67

In der Zusammenschau der vorgenannten Umstände verbleiben für die Kammer keinerlei Zweifel daran, dass es sich bei dem Angeklagten um den Täter handelt. Dieses Ergebnis wird darüber hinaus zwanglos dadurch gestützt, dass sich an der Vorderkante des linken Schuhs, welchen der Angeklagte zum Zeitpunkt seiner Festnahme trug, Blut befand. Insoweit hat die Sachverständige XL. in der Hauptverhandlung – anschaulich und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbar – dargelegt, dass es sich bei dieser Blutspur zweifelsfrei um Blut des Geschädigten handele. Hierzu habe sie zwei Abriebe von dem fraglichen Teil des Schuhs untersucht (Probennummer …). Bei der Untersuchung habe sie ein einzelnes männliches DNA-Profil bestimmen können, das in allen 16 untersuchten DNA-Systemen mit dem Profil des Geschädigten (…) – von dem bei der Sektion entnommenes Blut als Vergleichsprobe vorgelegen habe – übereinstimme. Im Einzelnen sei es bei der Untersuchung der 16 Merkmalsysteme zu folgenden Ergebnissen gekommen:

68

AmelogeninXYXY
D3S13581616
TH019; 9.39; 9.3
D21S1129; 32.229; 32.2
D18S5115; 1815; 18
D10S124813; 1413; 14
D1S16561616
D2S133819; 2519; 25
D16S5391212
D22S104511; 1611; 16
VWA17; 1817; 18
D8S11791414
FGA20; 2220; 22
D2S44110; 11.310; 11.3
D12S39120; 2220; 22
D19S4331414
SE3319; 3419; 34
69

Amelog.=Geschlechtsspezifität (X= weiblich; XY= männlich; Xy= geringer männlicher Anteil)

70

Bei den nur als eine Zahl dargestellten Allelen in den Vergleichspersonen muss es sich nicht um homozygote Ergebnisse handeln, es kommen auch Primerbindungsstellenmutationen oder Null-Allele als Grund in Betracht.

71

Dabei seien die untersuchten Merkmalssysteme selbstständig vererbbar und mithin die Produktregel anwendbar. Die Genotyphäufigkeit für das DNA-Profil der Blutantragung und das des Geschädigten betrage 7,65 x 10-19, das entspreche theoretisch einem Auftreten in der Bevölkerung von einer Person unter 1,3 Trillionen Personen (ausgenommen eineiige Mehrlinge). Damit sei es praktisch erwiesen, dass die Blutantragung an dem Schuh von dem Geschädigten stamme. Im Rahmen der Vergleichsberechnung seien europäische Allelfrequenzen zugrunde gelegt worden. Der aus Polen stammende Geschädigte gehöre insoweit zur mitteleuropäischen Bevölkerung und nicht zu einer fremden Ethnie. Diesen Ausführungen der Sachverständigen XL. schließt die Kammer sich nach eigener Würdigung an. Hieraus folgt, dass es zu einem unmittelbaren Kontakt zwischen dem Schuh des Angeklagten und dem verletzten Geschädigten gekommen ist, was – ohne insoweit zwingende Rückschlüsse zuzulassen – zwanglos damit in Einklang zu bringen ist, dass der Angeklagte durch Fußtritte auf den Geschädigten eingewirkt hat.

72

Dieser Würdigung steht nicht entgegen, dass nach den – anschaulichen und für die Kammer vollumfänglich nachvollziehbaren – Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen ZM. sowie der kriminaltechnischen Sachverständigen LQ. und RL. die musterartig geformten Abdrücke am Kopf des Geschädigten nicht eindeutig dem Sohlenprofil der von dem Angeklagten am Tattag getragenen Schuhe zuzuordnen sind. Denn die Sachverständigen haben darüber hinaus ausgeführt, dass ebenso wenig ausgeschlossen werden kann, dass die Abdrücke von den Schuhen des Angeklagten stammen.

73

e) Die Feststellungen zum Nachtatgeschehen stützt die Kammer maßgeblich auf die Einlassung des Angeklagten, der das Auffinden von T., den unmittelbar im Anschluss durch ihn abgesetzten Notruf und die sodann folgenden Maßnahmen wie durch die Kammer festgestellt geschildert hat. Dabei erfolgte die Schilderung offen, anschaulich und lebensnah, so dass die Kammer keinerlei Anhaltspunkte hat, diese in Zweifel zu ziehen. Die diesbezügliche Einlassung des Angeklagten wird auch durch das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme bestätigt. So hat die Zeugin P. – deren Aussage die Kammer auch insoweit für glaubhaft hält – den Inhalt des zweiten Telefonats mit dem Angeklagten übereinstimmend mit diesem geschildert. Dabei hat die Zeugin insbesondere beschrieben, dass der Angeklagte panisch zu schreien begonnen habe, als es ihm nicht gelungen sei, bei T. einen Puls zu fühlen. Hinsichtlich der Einzelheiten der festgestellten Auffindesituation des Geschädigten wird die Einlassung des Angeklagten zwanglos durch die diesbezüglichen Angaben der rechtsmedizinischen Sachverständigen ZM., die Aussage des Notarztes K. und die Aussage der Tatortbeamtin QD. ergänzt.

74

5. Feststellungen zu inneren Tatseite

75

a) Dass der Angeklagte, als er mehrfach kraftvoll gegen den Kopf und den Lendenbereich des Geschädigten  trat, in der Absicht handelte, den Geschädigten zu verletzen, ergibt sich aus der Tathandlung selbst. Insoweit ist allgemein auch ohne jedwede medizinische Grundkenntnisse bekannt, dass eine derartige Handlung zu erheblichen Verletzungen führt. Dabei sind die Folgen derart offensichtlich, dass davon auszugehen ist, dass es dem Angeklagten gerade darauf ankam.

76

b) Nicht hinreichend sicher feststellen konnte die Kammer, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tritte auch in der Vorstellung handelte, dass der Geschädigte infolge seiner Handlung tatsächlich zu Tode kommen könnte und er ein solches Geschehen zumindest auch billigend in Kauf nahm.

77

Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, rechnet und, weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen Fällen ein Schluss von der objektiven Gefährlichkeit der Handlung des Täters auf einen bedingten Tötungsvorsatz grundsätzlich möglich. Jedoch ist immer auch die Möglichkeit in Betracht zu ziehen, dass der Täter die Gefahr der Tötung nicht erkannt oder jedenfalls darauf vertraut hat, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten. In die hiernach erforderliche umfassende Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände sind vor allem die konkrete Angriffsweise, die psychische Verfassung des Täters bei der Tatbegehung sowie seine Motivation mit einzubeziehen. Danach ist es im Einzelfall denkbar, dass der Täter zwar alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu einer das Leben gefährdenden Behandlung machen, dass er sich aber – etwa infolge einer psychischen Beeinträchtigung – gleichwohl nicht bewusst ist, dass sein Tun zum Tod des Opfers führen kann oder dass er ernsthaft und nicht nur vage darauf vertraut, der Tod werde nicht eintreten.

78

Dies zu Grunde gelegt verbleiben für die Kammer nach einer umfassenden Abwägung aller für und gegen einen Tötungsvorsatz sprechenden Umstände im Ergebnis durchgreifende Zweifel, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tritte mit zumindest bedingtem Tötungsvorsatz handelte.

79

Dafür spricht zwar, dass der Angeklagte mehrfach kraftvoll gegen den Kopf und den Lendenbereich des zu diesem Zeitpunkt bereits reglos – und somit auch besonders schutzlos – am Boden liegenden T. getreten hat. Insoweit ist allgemein auch ohne jedwede medizinische Grundkenntnisse bekannt, dass insbesondere Fußtritte gegen den Kopf einer Person höchstgefährliche Handlungen darstellen, die generell geeignet sind, den Tod einer Person zu verursachen. Gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes spricht aus Sicht der Kammer jedoch maßgeblich, dass der Angeklagte nach der – glaubhaften – Aussage der Zeugin P. überrascht und geradezu panisch reagierte, als er den Geschädigten um kurz nach 22:00 Uhr tatsächlich leblos im Flur liegend auffand. Eine derartige Überraschung des Angeklagten ist jedoch nur dann plausibel erklärbar, wenn der Angeklagte im Zeitpunkt der Ausführung der Verletzungshandlungen gerade nicht ernsthaft mit der Möglichkeit des Todeseintritts des Geschädigten rechnete. Ebenfalls gegen die Annahme eines Tötungsvorsatzes spricht, dass der Angeklagte und der Geschädigte sich bereits seit etlichen Jahren kannten und sich in dieser Zeit auch freundschaftlich verbunden fühlten. Vor diesem Hintergrund ist es nicht ohne Weiteres naheliegend, dass der Angeklagte den Tod des Geschädigten jedenfalls billigend in Kauf genommen hat. Letztlich ist nach Abwägung dieser Umstände aus Sicht der Kammer zumindest nicht ausschließbar, dass der Angeklagte bei der Ausführung der Tritte ernsthaft darauf vertraute, dass T. in Folge der Tritte nicht versterben würde.

80

c) Dass der Angeklagte bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt sicher hätte erkennen können und müssen, dass es sich bei den Tritten, insbesondere bei denen gegen den Kopf von T., um höchstgefährliche Handlungen handelte, die geeignet waren, erhebliche Verletzungen und in der Folge den Tod von T. herbeizuführen, folgt ohne Weiteres aus dem objektiven Tatgeschehen. Denn die möglichen Folgen einer solchen Handlung sind auch ohne medizinische Grundkenntnisse derart plakativ, dass diese für jedermann und somit auch für den Angeklagten klar ersichtlich sind. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass T. in der Tatsituation bereits schutzlos am Boden lag und der Angeklagte wenigstens zweimal gegen seinen Kopf getreten hat. Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte dieses Risiko bei der Tatausführung tatsächlich nicht erkannt hätte, sind nicht ersichtlich.

81

6. Feststellungen zur Schuldfähigkeit

82

Die Feststellungen zur Schuldfähigkeit stützt die Kammer auf die detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen W..

83

Der Sachverständige hat ausgeführt, dass der Angeklagte – nach eigenen Angaben und bestätigt durch Zeugen – zum Zeitpunkt des Tatgeschehens täglich größere Mengen Alkohol getrunken habe. Die Rückrechnung hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration entsprechend den durch den Bundesgerichtshof hierfür aufgestellten Kriterien ergebe für die Tatzeit am 00.00.0000 zwischen 18:00 Uhr und 22:00 Uhr einen Wert von 1,8 bis 2,6 ‰. Dies basiere auf zwei dem Angeklagten entnommenen Blutproben vom 00.00.0000 um 0:44 Uhr mit einem Wert von 0,97 ‰ sowie um 5:20 Uhr mit einem Wert von 0,23 ‰. Für den Tatzeitraum sei daher von einer Intoxikation mit Alkohol auszugehen. Damit eine Alkoholintoxikation Einfluss auf die Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit habe, müssten jedoch die Zeichen einer Intoxikation klinisch bewertet werden. Ausgehend von den Angaben der Zeugin P. sei es im zeitlichen Kontext zu der Tat zu zwei Telefonaten gekommen. In diesen Gesprächen sei der Angeklagte in der Lage gewesen, situationsgerechte Angaben zu machen und dem Gesprächsverlauf angemessen zu folgen. Der am Tattag bei der Feuerwehr BJ. eingegangene und protokollierte Anruf gegen 22:20 Uhr belege weiter, dass der Angeklagte den Anweisungen der Feuerwehr habe Folge leisten können, unter anderem habe er zielgerichtet überprüft, ob die auf dem Boden liegenden Person noch reagierte oder atmete. Auch dem später hinzugezogenen Notarzt habe der Angeklagte adäquate Angaben machen können. Hieraus ergebe sich, dass die Leistungsfähigkeit des Angeklagten erhalten geblieben sei. Die durch den Sachverständigen beigezogenen ärztlichen Behandlungsberichte betreffend den Angeklagten würden belegen, dass der Angeklagte sich mindestens zweimalig mit einem Blutalkoholspiegel von 4,0 ‰ in der Klinik befunden habe und in diesem Zusammenhang seine Belange habe vortragen können. Hieraus lasse sich eine ausgeprägte Alkoholtoleranz, wie man sie bei langjährigem Konsum antreffe, ableiten. Bei dem Angeklagten bestehe daher eine so ausgeprägte Alkoholtoleranz, dass er auch bei einem Blutalkoholspiegel von über 2 ‰ zu angemessenen und willentlichen Entscheidungen und Handlungen fähig sei. Insgesamt müsse daher angenommen werden, dass im Tatzeitraum keine Einschränkung oder Aufhebung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit aufgrund einer schweren Intoxikation bestanden habe.

84

Die Biographie des Angeklagten weise keine Auffälligkeiten in Bezug auf aggressive oder impulsive Verhaltensweisen auf, das Bundeszentralregister enthalte keine Eintragungen und der Großteil der Zeugen habe erklärt, der Angeklagte sei zuvor nicht mit aggressivem Verhalten aufgefallen. Auch unmittelbar nach Deliktbegehung hätten sich im Rahmen der Vernehmungen o.ä. keine Hinweise für aggressive Verhaltensmuster gefunden. Aufgrund der Wesensfremdheit des aggressiven Tatverhaltens sei daher ein delirantes Syndrom zu diskutieren. Hierbei bestehe die Pathologie u.a. darin, dass eine ausgeprägte Erregung, Desorientiertheit und Personenverkennung nach dem Genuss von Alkohol auftreten könne. Aus der Literatur gehe hervor, dass es sich hierbei um einen für Stunden dauernden Zustand, bei dem neurologische Auffälligkeiten meist fehlten, handele. Das Syndrom trete bei einem vorgeschädigten Gehirn auf, es könne mit einem Terminalschlaf und einer abnehmenden Phase mit Verwirrtheit und Desorganisation ausklingen. In der testpsychologischen Untersuchung des Angeklagten zeige sich ein unauffälliger Untersuchungsbefund. Trotz des langjährigen Alkoholkonsums bestünden offenbar keine kognitiven Einschränkungen. Auch ein neuerer, durch den Sachverständigen angeforderter MRT-Befund sei unauffällig. Eine Vorschädigung des Gehirns, welche Voraussetzung für eine delirante Symptomatik wäre, finde sich somit nicht. Zudem scheine es aus klinischer Sicht unwahrscheinlich, dass es zwischen den beiden Telefonaten mit der Zeugin P. zu einer so kurzzeitigen deliranten Symptomatik gekommen sein sollte, ohne dass sich daran deutliche kognitive Defizite angeschlossen hätten. Hinweise für eine psychotische oder affektive Erkrankung hätten sich bei dem Angeklagten nicht gezeigt. Das Vorliegen einer krankhaften seelischen Störung müsse daher verneint werden.

85

Das Eingangsmerkmal einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sei im Hinblick auf die angeklagte Tat und den Tatablauf auszuschließen. Das Eingangsmerkmal des Schwachsinns sei ebenfalls auszuschließen, da der Angeklagte die Schule ohne Auffälligkeiten absolviert und eine Ausbildung zum Karosseriebauer erfolgreich abgeschlossen habe. Während der Exploration sei zudem der Eindruck eines durchschnittlichen Intelligenzniveaus entstanden. Das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Abartigkeit sei ebenfalls auszuschließen. Es hätten sich bei dem Angeklagten keine Hinweise für eine bestehenden Persönlichkeitsakzentuierung oder –störung gefunden. Konsistent mit den Aussagen seiner Bekannten und Familienmitglieder sei der Angeklagte auch im Rahmen der Exploration und Testdiagnostik in seiner Persönlichkeit unauffällig erschienen.

86

Zusammenfassend sei davon auszugehen, dass bei dem Angeklagten die Einsichtsfähigkeit in sein unrechtmäßiges Handeln bei Begehung des Delikts vorhanden gewesen und er sei in der Lage gewesen, gemäß dieser Einsicht zu handeln. Aus medizinischer Sicht sei daher die volle Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt anzunehmen.

87

Diese Ausführungen kann die Kammer uneingeschränkt nachvollziehen. Sie schließt sich nach eigener Prüfung der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen W. an, dass die Einsichts- und/oder Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Tat aus keinem der in § 20 StGB genannten Gründe aufgehoben oder erheblich eingeschränkt war.

88

7. Feststellungen zu § 64 StGB

89

Die Feststellungen zu den Voraussetzungen des § 64 StGB trifft die Kammer ebenfalls aufgrund der detaillierten und nachvollziehbaren Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen W..

90

Der Sachverständige hat zunächst detailliert und nachvollziehbar ausgeführt, der Angeklagte weise den Hang, also eine ihn treibende bzw. beherrschende Neigung auf, berauschende Mittel im Übermaß, mithin in einem Umfang zu konsumieren, durch welchen seine Gesundheit und seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt werden. Aus medizinischer Sicht bestehe bei dem Angeklagten eine schwere Alkoholabhängigkeit. Der Konsum habe schleichend im jungen Erwachsenenalter begonnen und bestehe seit spätestens 2005 in ausgeprägter Form. Im Rahmen von stationären Behandlungen sei dem Angeklagten eine kurz- bis mittelfristige Abstinenz gelungen. Zu einer längerfristigen Abstinenz sei er nicht in der Lage. Er sei wiederholt in einen exzessiven Alkoholkonsum verfallen. Der Schädlichkeit sei er sich zwar bewusst gewesen, allerdings habe er nicht anders handeln können. Insbesondere in den Wochen vor Deliktbegehung sei die Alltags- und Lebensstruktur des Angeklagten vom Alkoholkonsum dominiert gewesen. Der Tagesablauf habe sich nahezu ausschließlich nach dem Konsum gerichtet. Seit mindestens 13 Jahren sei der Angeklagte keiner geregelten Tätigkeit nachgegangen. Seinen Beruf als Dachdecker habe er aufgrund der Alkoholabhängigkeit nicht mehr ausüben könne. Somit würden sich im Rahmen der Suchterkrankung seit Jahren bestehende ausgeprägte Beeinträchtigungen im sozialen Bereich zeigen. Basierend auf den Angaben des Angeklagten und den ärztlichen Behandlungsberichten sei anzunehmen, dass bei ihm eine tief eingewurzelte und durch Übung erworbene Neigung bestehe, seit vielen Jahren Alkohol im Übermaß zu konsumieren.

91

Es bestehe zudem ein symptomatischer Zusammenhang zwischen dem Hang und der Anlasstat. Zwar sei der Angeklagte nicht so intoxikiert gewesen, dass eine Aufhebung oder Einschränkung der Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit bestanden habe, es sei aber von einer alkoholbedingten Enthemmung auszugehen.

92

Dies habe auch Konsequenzen für die Legalprognose, die als ungünstig einzuschätzen sei. Der Angeklagte unterschätze die Schwere seiner Abhängigkeitserkrankung, wenn er angebe, er sei dauerhaft aus eigener Kraft abstinenzfähig. Eine Langzeitbehandlung sei bisher nicht erfolgt und auch eine Anbindung an entsprechende Hilfesysteme bestehe nicht. Es sei somit von einem hohen Risiko eines erneuten Alkoholrückfalls auszugehen. In diesem Rahmen seien Straftaten vergleichbar mit der hiesigen Tat zu erwarten.

93

Schlussendlich sei auch von einer hinreichenden Erfolgsaussicht im Sinne des § 64 S. 2 StGB auszugehen. Der Angeklagte zeige Bereitschaft, an einer längerfristigen Veränderung zu arbeiten. Aus Sachverständigensicht sei er ausreichend therapiemotiviert und therapiefähig, um an einem längerfristigen hochstrukturierten Behandlungssetting teilzunehmen. Es bestünden somit hinreichend konkrete Aussichten, den Angeklagten durch eine Entwöhnungsbehandlung langfristig vom Rückfall in den Substanzkonsum und der Wiederholung einer ähnlichen Tat zu bewahren.

94

Dieser Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen W. schließt sich die Kammer nach eigener Prüfung an.

95

IV.

96

Rechtliche Beurteilung

97

Durch die Tritte gegen den Kopf und den Lendenbereich von T., in deren Folge der Geschädigte verstorben ist, hat sich der Angeklagte gemäß § 227 Abs.1 StGB der Körperverletzung mit Todesfolge schuldig gemacht.

98

V.

99

Rechtsfolgen der Tat

100

1. Strafzumessung

101

Wegen der Körperverletzung mit Todesfolge steht der Kammer gemäß § 227 Abs.1 StGB grundsätzlich ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Jahren bis zu 15 Jahren zur Verfügung.

102

Die Kammer hat sodann geprüft, ob ein minder schwerer Fall gemäß § 227 Abs. 2 StGB anzunehmen war, dies im Ergebnis jedoch verneint. Im Rahmen der hierbei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Bewertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichgültig, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen (BGH, NStZ-RR 2007, S. 194). Dies zugrunde gelegt war ein minder schwerer Fall zu verneinen.

103

Zu Gunsten des Angeklagten war bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass er nicht vorbestraft ist. Weiter war zu Gunsten des Angeklagten zu bedenken, dass er bei der Tat unter Einfluss von Alkohol stand, wenngleich dies nicht zu einer Verminderung seiner Schuldfähigkeit geführt hat. Für ihn sprach auch, dass er nach dem Auffinden des leblosen T. unmittelbar Hilfe herbeigerufen hat.

104

Zu Lasten des Angeklagten war demgegenüber die Art der Tatausführung zu berücksichtigen, namentlich das mehrfache und kraftvolle Eintreten auf eine zu diesem Zeitpunkt bereits hilflos am Boden liegende Person. Gegen ihn sprach auch, dass es sich um eine Tat zum Nachteil einer Person handelte, die er zuvor schützend in seine Wohnung aufgenommen hatte.

105

Bei der gebotenen Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände war die Kammer nach alledem insbesondere angesichts der konkreten Art der Tatausführung der Überzeugung, dass kein minder schwerer Fall anzunehmen war.

106

Innerhalb des damit zur Anwendung kommenden Regelstrafrahmens des § 227 Abs.1 StGB hat die Kammer bei der konkreten Straffindung die bereits bei der Strafrahmenbestimmung genannten be- und entlastenden Umstände – auf die insoweit Bezug genommen wird – erneut umfassend berücksichtigt. Unter Abwägung aller vorgenannten und Berücksichtigung sämtlicher weiterer Strafzumessungsgesichtspunkte des § 46 StGB hat die Kammer für die Tat auf eine Freiheitsstrafe von

107

7 Jahren

108

als tat- und schuldangemessen erkannt.

109

2. Maßregel nach § 64 StGB

110

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt war gemäß § 64 StGB anzuordnen, weil die Voraussetzungen der Vorschrift, was die Kammer – wie oben ausgeführt – nach sachverständiger Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen W. feststellt hat, erfüllt sind.

111

Ein Ausnahmefall, in dem das Gericht trotz Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 StGB von der Anordnung der Unterbringung absehen kann (vgl. BGH, NStZ-RR 2008, S. 73), liegt nicht vor.

112

Die Anordnung des Vorwegvollzugs (§ 67 Abs.2 StGB) in einem Umfang von 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe beruht auf einer von dem Sachverständigen W. mit überzeugender Begründung prognostizierten Therapiedauer von 2 Jahren.

113

VI.

114

Kosten

115

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 464, 465 Abs.1 StPO.