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Landgericht Essen·22 a Ks 19/05·07.11.2005

Versuchter Mord mit Holzstäbchen im Gerichtsgebäude – Heimtücke und kein Rücktritt

StrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte griff den neuen Partner seiner früheren Freundin im Gerichtsgebäude mit angespitzten Bambus-Essstäbchen an, um ihm „eine Lektion“ zu erteilen, und stach in Richtung Bauch. Das Gericht sah bedingten Tötungsvorsatz und bejahte Heimtücke wegen Ausnutzens von Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers. Ein strafbefreiender Rücktritt schied aus, weil ein weiteres erfolgversprechendes Ansetzen mit anderen Tatmitteln wegen des Eingreifens Dritter nicht mehr möglich bzw. nicht freiwillig war. Verurteilt wurde er wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

Ausgang: Angeklagter wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu 5 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Abstrakte Rechtssätze

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Bedingter Tötungsvorsatz liegt vor, wenn der Täter die Lebensgefährlichkeit eines Bauchstichs erkennt und den Tod des Opfers als mögliche Folge billigend in Kauf nimmt.

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Heimtückisch handelt, wer einen überraschenden Angriff ausführt und dabei die Arg- und hierdurch bedingte Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tatausführung ausnutzt.

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Ein hölzerner, angespitzter Gegenstand kann ein gefährliches Werkzeug sein, wenn er nach Beschaffenheit und Einsatzweise geeignet ist, erhebliche Verletzungen herbeizuführen und in den Körper einzudringen.

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Ein strafbefreiender Rücktritt vom Versuch setzt die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung voraus; er scheidet aus, wenn nach dem (anfänglichen) Misslingen ein Weiterhandeln aufgrund einer entstandenen Zwangslage oder fehlender erfolgversprechender Fortsetzungsmittel nicht mehr möglich ist.

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Tateinheit liegt vor, wenn derselbe Angriff zugleich den Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung und eines Tötungsversuchs verwirklicht.

Relevante Normen
§ 224 (1) Nr. 2, 5 StGB, § 211 (1) StGB§ 211, 224 Abs. 1 Nr. 2, 5, 22, 23, 49 Abs. 1, 52 StGB§ 20 StGB§ 224 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 5 StGB§ 52 Abs. 1 StGB§ 211 StGB

Tenor

hat die II. große Strafkammer (Schwurgericht) des Landgerichts Essen

in der Sitzung vom 08.11.2005, an der teilgenommen haben:

Vorsitzende Richterin am Landgericht B.

als Vorsitzende,

Richter am Landgericht M.,

Richter am Landgericht L.

als beisitzende Richter,

Pensionär Peter C., Essen,

Hausfrau Petra E., Essen,

als Schöffen,

Oberstaatsanwältin K.

als Beamtin der Staatsanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. M. aus Essen

als Verteidiger,

Justizangestellte J.

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für R e c h t erkannt:

Der Angeklagte wird wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.

Er trägt die Kosten des Verfahrens.

§§ 211, 224 I Nr.2, 5, 22, 23, 49 I, 52 StGB

Gründe

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I. 1. Der nicht vorbestrafte Angeklagte wurde am 16.01.1979 in Binh Thuan/Vietnam geboren. Sein Vater war bereits vor seiner Geburt aus Vietnam geflohen. Der Angeklagte wuchs in der Familie seiner Mutter auf, die aus einer Ehe mit einem verstorbenen Mann drei weitere Kinder hatte. Da sie als Fischhändlerin den ganzen Tag arbeitete, passten die älteren Halbgeschwister auf den Angeklagten auf. Obwohl sie ihn akzeptierten, fühlte er sich niemals richtig zur Familie gehörig; sein Vater, von dem seine Mutter ihm später häufig erzählte und von dem er nur ein Bild besaß, fehlte ihm sehr.

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2. Der Angeklagte besuchte die Schule mit Unterbrechungen bis zur neunten Klasse. Er war kein guter Schüler, weil er nebenher arbeiten musste und ihm niemand bei seinen Aufgaben half. Im Anschluss arbeitete der Angeklagte unter anderem als Fischer und in einem Lager. Eine richtige Ausbildung konnte er sich nicht leisten.

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3. Der Vater des Angeklagten war in den achtziger Jahren mit seiner Ehefrau und drei Söhnen nach Deutschland ins Ruhrgebiet gekommen. Er hielt Kontakt zur Mutter des Angeklagten und bemühte sich, diesen im Rahmen einer Familienzusammenführung zu sich zu holen, um ihm hier ein besseres Leben zu ermöglichen. 1998 kam der Angeklagte nach Deutschland, wo er zunächst bei der Familie seines Vaters wohnte, die ihn herzlich aufnahm. Er besuchte sechs Monate lang Kurse und erlernte die deutsche Sprache. In der Folgezeit arbeitete er etwa ein Jahr lang als Maurer und Landschaftsgärtner im Jugendhof A. in F, danach noch zwei Monate lang als Schlosser. Seit Oktober 2001 war der Angeklagte als Küchenhelfer sowie Verkäufer in Filialen von Mc Donalds beschäftigt. Er verdiente 750,-- € bis 900,-- € pro Monat. Im Jahr 2003 mietete er eine Wohnung unter der im Rubrum genannten Anschrift. Einen Teil seines Lohns schickte er seiner Mutter, die er seit seiner Übersiedlung noch einmal in Vietnam besuchte.

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II. 1. Im Jahr 2002 lernte der Angeklagte bei Mc Donalds die ebenfalls dort beschäftige K. kennen. Diese stammt aus Thailand, war 1991 nach Deutschland gekommen und hatte hier den deutschen J.K. geheiratet. Zwischen dem Angeklagten und K. entwickelte sich eine Liebesbeziehung. Am 18.02.2003 gebar K. eine Tochter, N., die als eheliches Kind der Eheleute K. gilt; J. K. ging auch zunächst davon aus, er sei der Vater. Der Angeklagte war jedoch von Anfang an überzeugt, N. sei seine Tochter. Als die Eheleute K. im Jahr 2003 zeitweilig getrennt lebten, besuchte er N. bei ihrer Mutter und kaufte ihr auch Geschenke. Im Jahr 2004 trennten sich die Eheleute K. endgültig. Als J.K. von der Beziehung zwischen dem Angeklagten und seiner Ehefrau erfuhr und diese zudem Kindesunterhalt von ihm verlangte, focht er die Vaterschaft durch Klage beim Amtsgericht Essen an (Az. 105 F 379/04). Das Gericht bestimmte Termin auf den 02.05.2005 und lud den Angeklagten als Zeugen.

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2. Als er Anfang April 2005 N. besuchen wollte, traf der Angeklagte in der Wohnung von P. K. auf R. R.. P. K. eröffnete ihm, R. sei ihr neuer Freund. R. erklärte dem Angeklagten, er werde K. heiraten und mit ihr und N. möglicherweise in eine andere Stadt ziehen; das Umgangsrecht des Angeklagten müsse gerichtlich geregelt werden. Diese Ankündigung schockierte den Angeklagten, der befürchtete, er solle ausgegrenzt werden und N. werde – wie er selbst – aufwachsen, ohne ihren richtigen Vater zu kennen. Einige Tage später rief er in der Wohnung von P. K. an, weil er N. besuchen wollte. Es meldete sich R., der ihm erklärte, er könne N. nicht immer besuchen, wenn er es wolle; er solle aufhören, P. K. zu belästigen. In der Folgezeit gelang es dem Angeklagten nicht mehr, telefonischen Kontakt zu P. K. aufzunehmen und einen Besuch bei N. zu vereinbaren. Der Angeklagte war zornig auf R., weil er diesen dafür verantwortlich machte und R. sich aus seiner Sicht die Vaterrolle anmaßte, die der Angeklagte für sich beanspruchte. Um sich Genugtuung zu verschaffen, entschloss er sich, R. eine Lektion zu erteilen. Er wollte ihn körperlich verletzen und ihm Schmerzen zufügen, um ihm zu zeigen, dass er (R.) nicht so mit ihm umgehen könne. Als Zeitpunkt wählte der Angeklagte den Gerichtstermin am 02.05.2005, da er annahm, R. werde P. K. begleiten. Er wusste, dass Besucher, die die Räume des Amts- und Landgerichts Essen betreten wollen, mit einem Detektor darauf untersucht werden, ob sie metallische Gegenstände bei sich tragen. Aus diesem Grunde entschloss er sich, die Tat mittels angespitzter hölzerner Essstäbchen zu begehen. Er brachte Ende April 2005 von der Arbeit vier solcher Stäbchen aus Bambus mit einer Länge von etwa 20 cm mit nach Hause und spitzte sie über zwei oder drei Tage mit einem Messer an. Die Stäbchen waren danach spitzer als Stricknadeln und glichen einem Messer in der Wirkung, in den Körper einzudringen. Er wollte sie R. in den Bauch stechen, weil sich dort keine Knochen befinden, die einen Stich aufhalten können. Der Angeklagte erkannte, dass er R. durch einen Stich in den Bauch töten könnte, weil sich dort lebenswichtige Organe und Gefäße befinden, die verletzt werden könnten. Er wollte dies zwar nicht, nahm einen solchen Ausgang aber billigend in Kauf.

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3. Am 02.05.2005 steckte der Angeklagte, der Rechtshänder ist, zwei Essstäbchen in seine rechte Hosentasche; mit ihnen wollte er R. angreifen. Die beiden anderen Stäbchen steckte er in die linke Hosentasche. Sie waren nicht für die "Lektion" bestimmt; der Angeklagte wollte sie nur einsetzen, um sich zu wehren, falls R. ihn nach der Tat seinerseits angreifen würde. Als er die Räume des Amts- und Landgerichts Essen betrat, wurden die Stäbchen nicht entdeckt. Der Angeklagte begab sich gegen 11 Uhr in den Sitzungstrakt, wo die Verhandlung in Saal B 25 stattfinden sollte. Zunächst rauchte er auf der Toilette noch eine Zigarette, um sich zu beruhigen. Danach ging er zum Saal, vor dem P. K. und R. nebeneinander auf einer Bank saßen. R. trug ein Oberhemd und Jeans, keine Jacke. Der Angeklagte begrüßte K. und übergab ihr eine Packung mit Tabletten, die sie in seiner Wohnung vergessen hatte. K. stellte fest, dass deren Haltbarkeitsdatum bereits überschritten war. Sie stand auf und entfernte sich, um einen Abfalleimer zu suchen und die Tabletten wegzuwerfen. Der Angeklagte entschloss sich, R. nunmehr die Lektion zu erteilen. Er griff in die rechte Hosentasche und legte sich die Stäbchen in der Hand zurecht, und zwar so, dass eines zwischen Zeige- und Mittelfinger, das andere zwischen Mittel- und Ringfinger steckte und ihre stumpfen Enden in der Handinnenfläche ruhten. Er wählte diese Haltung, weil die Handinnenfläche als Widerlager verhindert, dass die Stäbchen aus der Hand rutschen, und weil sie die Kraft optimal überträgt. Der Angeklagte ging auf R. zu. Als er unmittelbar vor ihm stand, zog er die rechte Hand aus der Hosentasche und stieß mit ihr in die Richtung von R. Bauch. R. rechnete nicht mit einem Angriff, sondern nahm an, der Angeklagte wolle ihm die Hand geben. Er hob seine linke Hand, wobei unklar blieb, ob es sich um eine spontane Abwehrbewegung handelte oder ob R. gerade dabei war, sich eine Zigarette anzuzünden. Eines der Stäbchen prallte oberhalb des Mittelfingers gegen den Handrücken, glitt – ohne dass die Spitze abbrach – von einem Knochen ab, durchdrang die Haut, drang in das Unterhautfettgewebe ein, trat nach etwa 2,5 cm wieder aus dem Körper aus (wobei der Stichkanal in Richtung des Körpers verlief) und blieb im Handrücken stecken. Dieses Stäbchen verursachte außerdem zwei Risswunden mit einer Länge von 0,5 cm am linken Handgelenk. Das andere Stäbchen wurde durch die Handbewegung abgelenkt; es verursachte eine oberflächliche Schürfwunde mit einer Länge von 0,2 cm in der Bauchmitte, rutschte dann vom Bauch ab und fiel zu Boden.

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4. Die Wut des Angeklagten war noch nicht erloschen. Er versetzte dem immer noch vor ihm sitzenden R. mit dem Knie einen Stoß gegen den Kopf und schlug mit den Fäusten auf ihn ein, bis ihn nach wenigen Sekunden A. T. wegzog, der – wie zahlreiche andere Personen - wegen eines anderen Verfahrens auf dem Flur wartete und durch den Lärm auf das Geschehen aufmerksam geworden war. Die Spannung fiel von dem Angeklagten ab. Er sah, dass das Stäbchen in R. Hand steckte; das reichte ihm als Lektion aus. Er wollte noch einmal auf R. zugehen, um ihm - so seine unwiderlegte Einlassung – sein Handeln zu erklären, wurde jedoch von T. zurückgehalten. Durch den Kniestoß und die Schläge erlitt R. ein etwa zwei mal zwei Zentimeter großes Hämatom an der rechten Stirn und eine etwa vier Zentimeter lange Schürfwunde unter dem rechten Auge.

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5. Als der Angeklagte die Tat beging, war er psychisch gesund.

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6. R. wurde von Umstehenden in einen Sitzungssaal geführt und dort versorgt. Der Angeklagte hob das zu Boden gefallene Essstäbchen auf, ging auf die Toilette, zerbrach dort die verbliebenen drei Stäbchen und warf sie in einen Abfalleimer. Nachdem er auf den Flur zurückgekehrt war, ließ er sich widerstandslos von Justizwachtmeistern festnehmen. Er wurde in die Vorführräume des Gerichts gebracht. Gegenüber der Polizeibeamtin O., die ihn befragte, gab er die Tat zu und bat um Verständnis für seine Handlungsweise. Auf die Frage, was gewesen wäre, wenn R. gestorben wäre, erklärte der Angeklagte, dies wäre Schicksal gewesen. Gegenüber dem Polizeibeamten M., der ihn einige Stunden später förmlich vernahm, wiederholte er diese Angaben. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 03.05.2005 (71 Gs 1064/05) befindet sich der Angeklagte seit diesem Tag in Untersuchungshaft; seine Arbeit hat er verloren.

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7. R. wurde ins Krankenhaus gebracht, wo das Stäbchen, das in die Hand eingedrungen war, unter lokaler Betäubung entfernt wurde. Die Wunden wurden mit mehreren Stichen genäht; die Fäden am 12.05.2005 gezogen. R. war bis zum 20.05.2005 arbeitsunfähig und hatte danach noch einige Zeit Schmerzen in der Hand. Die Verletzung ist folgenlos verheilt.

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III. 1. Den Werdegang des Angeklagten und sein Verhältnis zu P. K. und ihrer Tochter N. (Nr. I, II.1.) hat das Gericht aufgrund seiner Angaben festgestellt.

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2. Dasselbe gilt für die Vorgeschichte der Tat und das Motiv des Angeklagten (Nr. II.2.).

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a) Der Angeklagte hat auch eingeräumt, von den Eingangskontrollen gewusst zu haben. Er hat jedoch geltend gemacht, es sei nicht seine Absicht gewesen, diese zu umgehen; er habe bewusst Holz gewählt und gar nicht erwogen, ein Messer oder einen sonstigen Gegenstand aus Metall mitzubringen, weil er R. nicht habe töten, sondern ihn nur habe verletzen wollen; anders als Metallgegenstände hätten die Holzstäbchen keine tiefe Wirkung, zudem sei ja die Kleidung ein Schutz. Diese Einlassung ist widerlegt. Die Zeugin O. hat bekundet, sie habe den Angeklagten zusammen mit zwei anderen Polizeibeamten im Gerichtsgewahrsam befragt. Nach Belehrung über sein Schweigerecht habe er erklärt, er habe Stäbchen aus Holz verwendet, weil diese bei der Kontrolle nicht bemerkt werden. Der Zeuge L. hat angegeben, er habe den Angeklagten auf die Sicherheitsschleuse hingewiesen; dieser habe entgegnet, dort würden die Stäbchen nicht auffallen. Die Aussagen sind zuverlässig. Es besteht kein Anhalt dafür, beide Zeugen hätten den Angeklagten falsch verstanden. Die Zeugin O. hat dazu berichtet, ihr Kollege Z. habe den Angeklagten gefragt, ob er einen Dolmetscher brauche; dieser habe erwidert, die Verständigung sei kein Problem. Sie – die Zeugin – habe den Angeklagten gut verstanden, er habe auch nicht nachgefragt. Der Zeuge L. hat geschildert, er habe einführende Worte mit dem Angeklagten gewechselt, um dessen Sprachkenntnisse zu überprüfen, und festgestellt, diese reichten für eine normale Verständigung aus. Ab und zu habe es Probleme gegeben, deshalb habe er einen Dolmetscher hinzugezogen. Die Vernehmung sei aber überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt worden. Das ist glaubhaft. Das Gericht hat an den beiden Tagen der Hauptverhandlung den Eindruck gewonnen, dass der Angeklagte die deutsche Sprache recht gut beherrscht: Als die Zeugin O. angab, er habe die Formulierung gebraucht, er habe R. "abstechen" wollen, hat er spontan reagiert und erklärt, das stimme nicht; zudem musste der Dolmetscher ihm den Inhalt der Aussagen nur an einigen Stellen übersetzen. Schließlich glaubt die Kammer dem Angeklagten nicht, er habe die Stäbchen für weniger gefährlich als ein Tatwerkzeug aus Metall gehalten. Der Sachverständige Dr. G. hat ausgeführt, die Stäbchen seien so präpariert worden, dass sie spitzer als eine Stricknadel gewesen seien und in gleicher Weise wie ein Messer in den Körper hätten eindringen können; nur eine dicke Lederjacke hätte sie aufhalten können, das Stoffhemd, das R. getragen habe, sei kein Hindernis gewesen. Das ist plausibel. Das Gericht hat die Stäbchen in Augenschein genommen und sich davon überzeugen können, dass sie sehr spitz sind. Für die Richtigkeit der Angaben spricht auch die oben geschilderte Pfählungsverletzung, die das Gericht aufgrund der Aussage des Zeugen R. und der verlesenen, vom Sachverständigen erläuterten ärztlichen Berichte festgestellt hat. Die Gefährlichkeit kann dem Angeklagten nicht verborgen geblieben sein. Hinzu kommt, dass er die Stäbchen so in der Hand gehalten hat, dass sie besonders gefährlich wirken konnten. Der Sachverständige Dr. F. hat sein Gutachten dahingehend erstattet, dass mit dieser Haltung maximale Kraft auf die Stäbchen übertragen werde; es sei ein "idealer Kraftstoß" möglich. Um die Bauchhöhle zu eröffnen und Organe zu verletzen, sei kein großer Kraftaufwand erforderlich. Das hat der Angeklagte gleichfalls erkannt. Er hat angegeben, durch die geschilderte Haltung habe man Schwung und die Stäbchen lägen gut in der Hand. In den Bauch habe er R. stechen wollen, weil dieser weich sei, dort keine Knochen seien und R. den Stich sofort schmerzhaft gespürt hätte.

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b) R. hätte sterben können, wenn der Angeklagte ihn in den Bauch gestochen hätte. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, Bakterien hätten in die Bauchhöhle eindringen und zu einer Bauchfellentzündung führen können, die auch bei ärztlicher Behandlung lebensgefährlich sein könne. Darüber hinaus hätte R. verbluten können. Da der Angeklagte die Auswirkungen des Stäbchens im Körper nicht hätte steuern können, hätte er Milz und Leber treffen können, die stark hätten bluten können, außerdem die große Bauchschlagader; im letztgenannten Fall wäre der Tod innerhalb weniger Minuten eingetreten. Wäre der Stich hoch angesetzt worden, hätte er die Brusthöhle eröffnen und zu einer lebensbedrohenden Luftbrust führen können. Das hat der Angeklagte erkannt. Auch der medizinische Laie weiß, dass sich im Bauchraum Organe (Leber, Milz, Darm) und Gefäße befinden, deren Verletzung den Tod verursachen kann. Der Angeklagte hat nicht geltend gemacht, er habe das anders eingeschätzt. Dagegen spricht auch die Aussage des Zeugen L., der berichtet hat, als er den Angeklagten darauf hingewiesen habe, im Bauch befänden sich lebenswichtige Organe, habe dieser erklärt, das sei egal, der Tod wäre dann Schicksal gewesen.

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c) Die Kammer verkennt nicht, dass vor der Tötung eines Menschen regelmäßig eine erhöhte Hemmschwelle steht (Tröndle/Fischer, StGB, 53. Auflage, 2006, § 212 Rdnr. 8 m.N.). Aus den geschilderten Umständen ergibt sich jedoch, dass der Angeklagte R.'s Tod billigend in Kauf genommen hat. Um R. die Lektion zu erteilen, hat er bewusst eine äußerst gefährliche Gewalthandlung vorgenommen. Er hat die Gefährlichkeit auch erkannt. Auf einen glücklichen Ausgang konnte er nicht vertrauen, weil er die Auswirkungen des Stäbchens im Körper nicht steuern konnte. Anhaltspunkte dafür, der Angeklagte habe sich in einer affektiven Erregung befunden, die seine innere Einstellung zur Tat hätte beeinflussen können, liegen nicht vor. Er hatte die Tat vielmehr über mehrere Wochen geplant und war lediglich nervös. R.'s Tod war mit seinem Motiv auch nicht geradezu unvereinbar, denn er hätte bewirkt, dass R. sich sogar mit Sicherheit nicht mehr in das Verhältnis des Angeklagten zu N. K. hätte einmischen können.

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3. Den Hergang der Tat und das anschließende Geschehen (Nr. II.3., 4. und 6.) hat der Angeklagte ebenfalls eingeräumt.

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a) Dass R. nicht mit einem Angriff rechnete, folgt aus seiner Aussage, die glaubhaft ist, weil auch nach den Angaben des Angeklagten kein Streit zwischen beiden geherrscht hatte, aufgrund dessen R. auch nur entfernt hätte annehmen können, der Angeklagte werde ihn körperlich angreifen. Der Angeklagte hat nicht einmal behauptet, er habe R. Äußerungen im letzten Telefongespräch widersprochen und es sei deshalb zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen. Überdies durfte R. annehmen, der Angeklagte werde ihn in einem Gerichtsgebäude nicht attackieren, da diesem natürlich die anschließende Festnahme drohte. R. war wehrlos, wenn auch nicht auszuschließen ist, dass er die linke Hand noch reflexartig gehoben hat. Sein Selbstschutz war infolge des unvermittelten Angriffs zumindest eingeschränkt. Das belegt die Pfählungsverletzung an der linken Hand, die der Zeuge nicht verhindern konnte. Er konnte auch nicht fliehen, weil er auf der Bank saß und den Einwirkungen des vor ihm stehenden Angeklagten ausgesetzt war.

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b) Zur Situation nach dem ersten Stich hat der Angeklagte durch seinen Verteidiger erklären lassen, weil er erkannt habe, dass R. verletzt gewesen sei, habe er davon abgesehen, mit den beiden anderen Stäbchen aus der linken Hosentasche ein zweites Mal zuzustechen. Gelegenheit dazu hätte er gehabt, da R. immer noch vor ihm gesessen habe und er – der Angeklagte – die Hände freigehabt habe. Er habe R. noch einen Schlag und einen Tritt versetzt, danach sei sein Kopf leer gewesen. Er habe zitternd 10 bis 15 Sekunden vor der Bank gestanden, bevor ihn jemand an seinen Armen nach hinten weggezogen habe. Diese Einlassung ist widerlegt.

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Der Zeuge T. hat bekundet, als er sich, durch Kampfgeräusche aufmerksam geworden, umgedreht habe, habe er in wenigen Metern Entfernung gesehen, wie der Angeklagte vor dem Opfer gestanden und es mit Schlägen traktiert habe; er habe die Kampfhandlung unterbrochen, indem er den Angeklagten weggezogen habe. Als dieser Anstalten gemacht habe, noch einmal auf das Opfer zuzugehen, habe er ihn an den Arm gefasst und ihm gesagt, er solle hier bleiben; der Angeklagte habe gehorcht. Diese Aussage ist zuverlässig. Der Zeuge konnte sich noch an Einzelheiten erinnern, etwa dass eine Frau – offenbar P. K. - zu dem Angeklagten gekommen sei und ihm Vorwürfe gemacht habe. Außerdem hat er den Angeklagten nicht einseitig belastet. Der Zeuge hat eingeräumt, den Kniestoß nicht gesehen zu haben, und angegeben, nachdem er den Angeklagten weggezogen gehabt habe, sei dieser völlig ruhig gewesen; aus diesem Grunde seien die Wachtmeister zuerst an ihm vorbeigelaufen und der Angeklagte habe selbst auf sich aufmerksam gemacht. Sein Bericht wird gestützt durch die Aussage der Zeugin K., die angegeben hat, nachdem sie die Tabletten weggeworfen gehabt habe, sei sie zurückgegangen und habe Geräusche gehört. Sie habe gesehen, dass der Angeklagte mit R. gekämpft habe; ein Mann habe ihn dann weggezogen. Diese Aussage ist gleichfalls glaubhaft. Die Zeugin hat kein Motiv, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten. Beide haben sich einander wieder angenähert. Die Zeugin hat bekundet, sie habe den Angeklagten im Gefängnis besucht und ihm geschrieben; sie möchte, dass er schnell wieder entlassen werde und zu ihr und N. zurückkomme.

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Zu den beiden anderen Stäbchen hat der Angeklagte selbst auf ergänzendes Befragen erklärt, mit ihnen habe er sich nur wehren wollen, falls R. ihn angreifen würde; für die Lektion habe er nur die Stäbchen in der rechten Hosentasche einsetzen wollen. Das widerspricht der geschilderten Einlassung, er habe dies nicht getan, weil R. die Lektion schon erhalten gehabt habe; letztere ist deshalb nicht glaubhaft. Nach Überzeugung des Gerichts hätte der Angeklagte auch keine Gelegenheit mehr gehabt, die Stäbchen aus der linken Hosentasche einzusetzen. Das hätte bei lebensnaher Betrachtung mehrere Sekunden gedauert, denn er hätte sie zunächst aus der Hosentasche ziehen und danach in seiner rechten Hand zurechtlegen müssen. In dieser Zeit wäre der Zeuge T. bereits auf das Geschehen aufmerksam geworden und hätte den Angeklagten an weiteren Angriffen gehindert. Dafür spricht der tatsächliche Geschehensablauf: Der Angeklagte konnte nur kurze Zeit auf R. einwirken, bevor der Zeuge T. auf das Geschehen aufmerksam wurde und ihn wegzog. Mit dem Eingreifen T.'s wäre der Angriff des Angeklagten auch endgültig gescheitert: Zum einen hätte der Angeklagte einem körperlich überlegenen Gegner gegenübergestanden (er ist klein und schmächtig, der Zeuge T. groß und stabil), zum anderen hätte der Zeuge bei lebensnaher Betrachtung um Hilfe gerufen, wenn ihn der Angeklagte mit den Stäbchen bedroht hätte; spätestens wenn weitere Personen auf das Geschehen aufmerksam geworden wären, hätte er seine Tat aufgeben müssen, sei es aus eigenem Entschluss, sei es aufgrund körperlichen Zwangs.

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4. Die Hauptverhandlung hat keinen Anhalt dafür ergeben, die Fähigkeit des Angeklagten, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, sei aus den in § 20 StGB genannten Gründen aufgehoben oder wesentlich eingeschränkt gewesen (Nr. II.5.)

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5. Die Feststellungen zu den Verletzungen R.'s, ihrer Behandlung und ihren Folgen (Nr. II.4. und 7.) beruhen auf dessen Aussage, den verlesenen Attesten und erläuternden Angaben des Sachverständigen Dr. G..

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IV. Der Angeklagte hat danach eine gefährliche Körperverletzung begangen, und zwar mittels eines gefährlichen Werkzeuges und einer das Leben gefährdenden Behandlung (§ 224 I Nr.2, 5 StGB). Durch dieselbe Handlung (§ 52 I StGB) hat er außerdem einen versuchten Mord (§§ 211, 22, 23 StGB) begangen, denn er hat mit (bedingtem) Vorsatz versucht, R. zu töten, und dabei heimtückisch gehandelt, weil er dessen Arg- und Wehrlosigkeit bewusst ausgenutzt hat. Von diesem Versuch ist der Angeklagte nicht strafbefreiend gemäß § 24 I 1, 1. Fall StGB zurückgetreten. Danach wird wegen Versuchs nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt. Das gilt auch für den Täter, der sein außertatbestandliches Ziel bereits erreicht hat und für den weitere Handlungen deshalb keinen Sinn mehr ergeben (BGH NJW 1993/2061/2063; NStZ 2002/427/428). Ein Rücktritt scheidet aber auch in diesen Fällen aus, wenn nach anfänglichem Misslingen ein Weiterhandeln nicht mehr möglich ist, etwa weil andere Tatmittel zur unmittelbaren Fortführung des Versuchs nicht mehr zur Verfügung stehen oder nicht erfolgversprechend eingesetzt werden können. Dazu gehört auch der Fall, dass aufgrund der Entwicklung des Geschehensablaufs ein erneutes Ansetzen zur Vollendung nur so geschehen könnte, dass kein einheitlicher Lebenssachverhalt mehr vorläge, der sich auch für einen Dritten als zusammengehöriges Tun darstellen würde, sondern eine auf neuem Tatentschluss beruhende Versuchstat (BGH NJW 1993/2061/2063; NStZ 1994/493). Hier hätte der Angeklagte die Stäbchen in seiner linken Hosentasche, die allein als weitere Tatwerkzeuge in Betracht kamen, nach den obigen Ausführungen nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg einsetzen können, weil ihre Vorbereitung einige Sekunden gedauert hätte, der Zeuge T. durch die Kampfgeräusche auf das Geschehen aufmerksam geworden war und ihn daher – allein oder mit weiteren Personen – daran gehindert hätte, diese gegen R. einzusetzen. Als der Zeuge T. eingriff, war der Versuch des Angeklagten entweder fehlgeschlagen oder ein Rücktritt aufgrund der damit geschaffenen Zwangslage nicht mehr freiwillig.

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V. 1. Die Strafe ist gemäß § 52 II 1 StGB dem § 211 I StGB zu entnehmen. Die Kammer hat die dort angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe gemäß den §§ 23 II, 49 I Nr.1, 2 StGB gemildert, weil die Tat nicht zur Vollendung gelangt ist, so dass sich ein Strafrahmen von drei Jahren bis zu elf Jahren und drei Monaten ergibt.

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2. Bei der Strafzumessung im engeren Sinn ist zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er bislang nicht bestraft worden ist. Er hat in Deutschland stets gearbeitet, obwohl es für Ausländer nicht einfach ist, sich hier selbst zu unterhalten. Die Entwicklung des Angeklagten ist dadurch beeinträchtigt worden, dass er ohne Vater aufgewachsen ist. Dieser Umstand und die Verzweiflung darüber, dass er N. K., die er als seine Tochter ansieht, nicht mehr sehen konnte, waren mitursächlich für die Tat. Der Angeklagte hat lediglich mit bedingtem Vorsatz gehandelt und dem Geschädigten R. keine erheblichen Verletzungen zugefügt. Er hat sich dem Verfahren gestellt und die Tat von Anfang an eingeräumt. Als deren Folge hat er seine Arbeit verloren und muss mit seiner Ausweisung rechnen.

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Dagegen belastet es den Angeklagten, dass er die Tat langfristig geplant hat. Er hat überdies erhebliche kriminelle Energie aufgewendet, um die Sicherheitsschleuse im Eingangsbereich des Amts- und Landgerichts Essen zu überwinden. Sein Verhalten erfüllt zwei Alternativen des Tatbestandes der gefährlichen Körperverletzung.

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Da die positiven Umstände überwiegen, ist eine Freiheitsstrafe zu verhängen, die sich im unteren Bereich des Strafrahmens bewegt. Eine solche von fünf Jahren ist tat- und schuldangemessen.

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VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 I 1 StPO.