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Landgericht Essen·22 (9/97)·05.06.1997

Handeltreiben mit Heroin als Kuriertätigkeit: bedingter Vorsatz und minder schwerer Fall

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtAllgemeines StrafrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte transportierte gegen Entgelt drei Tüten mit 247,7 g Heroin zu einem Abnehmer und wurde vor Fahrtantritt von der Polizei gestellt. Streitpunkt war, ob er wusste, dass es Heroin war, und ob seine Kuriertätigkeit nur Beihilfe darstellt. Das Gericht bejahte bedingten Vorsatz auch hinsichtlich der nicht geringen Menge und wertete die Transportzusage als täterschaftliches Handeltreiben. Wegen kurzer Transportstrecke, geringem Entgelt und Geständnis nahm es einen minder schweren Fall an und verhängte 2 Jahre 6 Monate; das Heroin wurde eingezogen.

Ausgang: Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; Einziehung des Heroins angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

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Handeltreiben mit Betäubungsmitteln erfasst auch eine entgeltliche Transport- bzw. Kuriertätigkeit, wenn sie den Umsatz mit Betäubungsmitteln ermöglicht oder fördert.

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Täterschaftliches Handeltreiben liegt bei einer Kuriertätigkeit insbesondere dann nahe, wenn der Täter den Transport eigenverantwortlich ausgestaltet und ein eigenes wirtschaftliches Interesse am Gelingen hat; eine bloße Gehilfenstellung ist damit nicht zwingend verbunden.

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Bedingter Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter aufgrund objektiver Umstände ernsthaft mit der Möglichkeit rechnet, es handele sich um ein Betäubungsmittel wie Heroin, und den Transport gleichwohl ausführt (Billigung der Tatbestandsverwirklichung).

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Der Vorsatz bezüglich der nicht geringen Menge kann auch bedingt vorliegen, wenn der Täter die gezeigte Menge wahrnimmt und unabhängig vom Wirkstoffgehalt bereit ist, den Transport durchzuführen, wobei er die Überschreitung des Grenzwerts billigend in Kauf nimmt.

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Der Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge tritt hinter dem Handeltreiben zurück, wenn er als unselbständiges Teilstück im Rahmen des Umsatzgeschäfts mitverwirklicht wird.

Relevante Normen
§ 465 StPO§ BtmG § 29a§ 1 BtMG§ 3 BtMG§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG§ 29a Abs. 2 BtMG

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei (2) Jahren und sechs (6) Monaten verurteilt.

Die sichergestellte Heroinmenge von 247,7 g ( Ass.Nr.: …) wird eingezogen.

Angewendete Vorschriften: §§ 1, 3, 29a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 33 BtmG, § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB

Gründe

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I. Zur Person des Angeklagten:

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Der Angeklagte wurde am 00.00.1973 im Dorf D im Kreis C in der Türkei geboren. Er ist das siebte von insgesamt neun Kindern seiner Eltern. Sein Vater ist Landwirt, seine Mutter ist Hausfrau.

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Nach der Grundschule besuchte er eine Glaubensschule, um dort als Geistlicher ( Hoca ) ausgebildet zu werden. Nach fünf Jahren verließ er die Schule, ohne den Abschluß erlangt zu haben. Mit dem Abgang erwarb er aber ein Diplom, das einem Realschlußabschluß entspricht. Danach arbeitete er einige Zeit auf Baustellen und half seinem Vater.

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Im Jahre 1992 bekam er in der Heimat Probleme mit der Polizei. Er sollte "Dorfschützer" werden, hatte dies aber abgelehnt, da er Symphatisant der kurdischen Partei "PKK" war. Im Sommer 1992 reiste er deshalb in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Das Asylverfahren ist noch nicht beendet.

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Auch in Deutschland blieb der Angeklagte politisch tätig. Er verkaufte Zeitschriften, warb für Veranstaltungen und sammelte Spenden. Aufgrund dieser Aktivitäten ist er bei seinen Landsleuten bekannt und sie haben Vertrauen zu ihm.

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Der Angeklagte geht keiner regelmäßigen Arbeit nach. Er lebt zur Zeit von dem Einkommen seiner Ehefrau, die im Klinikum F als Küchenhilfe arbeitet. Im Tatzeitpunkt - Februar 1997 - war sie schwanger. Das Kind kam im Mai 1997 zur Welt.

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Der Angeklagte ist bislang nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes vorbestraft. Durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 11.12.1996 (AZ: 37 Js 1396/96 - 932/96) wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit am Steuer zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 25,00 DM verurteilt. Ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Es wurde eine Sperre für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis bis zum 10.7.1997 verhängt.

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Die Geldstrafe hat er bislang noch nicht gezahlt. Er wurde diesbezüglich aber schon mehrfach angemahnt.

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Darüber hinaus hatte die Staatsanwaltschaft Essen im September 1995 gegen ihn Anklage wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge erhoben (AZ: 11 Js 521/95). Er wurde von diesem Vorwurf am 16.4.1996 aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, da ihm die zur Last gelegten Taten nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachgewiesen werden konnten.

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II. Die Tat:

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Am Abend des 00.00.1997 hielt sich der Angeklagte in einer türkischen Imbißstube in F1 auf. Gegen 20.00 Uhr entschloß er sich, den Imbiß zu verlassen und zu einem türkischen Cafe in dem benachbarten Stadtteil F2 zu fahren. Er fragte deshalb die in der Imbißstube anwesenden Personen, ob jemand nach F2 fahre und ihn mitnehmen könne. Daraufhin kam ein Türke auf ihn zu, den er unter dem Namen "I" kannte und nahm ihn mit vor die Tür. Dort bot "I" dem Angeklagten an, ihm ein Taxi für die Fahrt nach F2 zu bezahlen und ihm eine Belohnung von 200,00 DM zu geben, wenn er bereit sei, für ihn Haschisch in das Cafe mitzunehmen und es dort einem Bekannten mit dem Namen "G" zu übergeben. Er - I - werde G anrufen, dieser werde dem Angeklagten das Haschisch abnehmen, das Taxi bezahlen und ihm die Belohnung geben. Dann zeigte er dem Angeklagten drei transparente Plastiktüten, in denen eine gräuliche Substanz eingeschweißt war. Die Substanz wirkte fest und steinförmig und war in Würfelform gepreßt. In jeder Tüte befand sich ein Würfel. Es handelte sich dabei um insgesamt 247,7 g Heroin mit einem Wirkstoffgehalt von 61,5 %. Das Heroin hatte einen Wert von ca. 30.000,00 DM. Der Angeklagte, dem das typische Aussehen von Haschisch und Heroin bekannt war, zweifelte aufgrund des Aussehens der Substanz an der Erklärung I, daß dies Haschisch sei. Da er aber Geld brauchte, um seine noch offene Geldstrafe zu bezahlen, erklärte er sich mit dem Transport einverstanden. Er nahm dabei die Möglichkeit billigend in Kauf, daß es sich hierbei um Heroin handele. Ebenso nahm er den hohen Wirkstoffgehalt des Heroins billigend in Kauf. Nachdem sie sich darauf geeinigt hatten, daß der Angeklagte ein Entgelt von 300,00 DM erhalten sollte, nahm er die Tüten und ging zu einem Taxi. Als er in das Taxi einsteigen wollte, sah er die Polizeibeamten N und D1, die auf ihn zukamen. Die beiden Polizeibeamten führten eine Tatortbereichsfahndung nach einem Raubüberfall auf eine Trinkhalle durch. Im Bereich L-Str./I1-Straße fiel ihnen der Angeklagte auf, weil auf ihn die Personenbeschreibung des Täters zutraf. Sie wollten den Angeklagten deshalb überprüfen. Als die Polizeibeamtin D1 ihn ansprach, rannte der Angeklagte in die M-Straße. Der Polizeibeamte N verfolgte ihn zu Fuß. Etwa vier Meter hinter der Kreuzung M-Straße/B-Straße warf der Angeklagte die drei Tüten Heroin nach links weg, so daß sie gegen einen Pkw fielen und auf dem Gehweg liegenblieben. Dort wurden sie später von den Polizeibeamten gefunden und sichergestellt. An der Einmündung B-Straße I C1-Straße blieb der Angeklagte dann stehen und konnte von den Polizeibeamten festgenommen werden. Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Essen vom 6.2.1997 befand er sich seitdem in Untersuchungshaft in der JVA F3.

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III. Beweiswürdigung:

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Die Feststellungen der Kammer zum äußeren Tatgeschehen beruhen auf dem Geständnis des Angeklagten. Die Kammer hielt das Geständnis insoweit für glaubhaft. Es widerspricht auch nicht der Lebenserfahrung, daß "I" dem Angeklagten - und damit einer ihm nicht näher bekannten Person - Heroin im Wert von ca. 30.000,00 DM übergeben haben soll, ohne zuvor durch geeignete Maßnahmen sichergestellt zu haben, daß der Angeklagte das Heroin tatsächlich überbringt. Angesichts der Bekanntheit des Angeklagten und des Vertrauens, das seine Landsleute ihm entgegenbrachten, hielt die Kammer dies für nachvollziehbar.

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Hinsichtlich der subjektiven Seite hat der Angeklagte behauptet, er habe nicht gewußt, daß es sich um Heroin gehandelt habe. Zu einem Herointransport sei er auch nicht bereit gewesen. Aufgrund der Erklärung des I und wegen der Höhe der in Aussicht gestellten Belohnung habe er die Substanz in den Tüten für Haschisch gehalten. Die Substanz habe auch nicht wie Heroin ausgesehen, von dem er wisse, daß es ein Pulver sei. Haschisch sei zwar auch verboten, aber das werde doch von vielen Leuten geraucht.

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Diese Einlassung ist widerlegt. Die Kammer ist davon überzeugt, daß der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat. Er hat zumindest als möglich erkannt, daß es sich hier um Heroin handelte und er hat sich trotzdem entschlossen, den Transport durchzuführen. Diese Überzeugung stützt die Kammer auf das Aussehen und die Konsistenz des sichergestellten Heroins.

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Die Polizeibeamten D1 und N haben insoweit übereinstimmend bekundet, das Heroin sei in Würfelform in Plastiktüten eingeschweißt gewesen. Es sei gräulich gewesen und habe fest und steinartig gewirkt.

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Die Substanz entsprach daher in ihrem Aussehen ( Form und Konsistenz ) nicht dem typischen, im Handel befindlichen Haschisch, das üblicherweise gepreßt, in Platten- oder Stangenform, die faserig durchsetzt sind, vertrieben wird. Die Substanz sah aber auch nicht wie typisches, im Handel befindliches Heroin aus, das üblicherweise als weißes oder cremefarbenes Pulver vertrieben wird. Beide Betäubungsmittel sind aber in seltenen Fällen auch als graue, steinförmige, feste Substanz im Handel. Auch dem Angeklagten war das typische Aussehen von Haschisch und Heroin bekannt. Für Heroin räumt er dies ein, für Haschisch jedoch nicht. Die Kammer ist aber überzeugt, daß ihm auch bekannt war, wie im Handel befindliches Haschisch aussieht. Sie schließt dies daraus, daß er weiß, wie Heroin aussieht - dann liegt es nahe, daß er auch das Aussehen anderer gängiger Betäubungsmittel kennt, und daraus, daß er den Unwert des Handeltreibens mit Haschisch zu bagatellisieren versucht. Er konnte daher aufgrund des Aussehens der Substanz nicht eindeutig feststellen, welche Art von Betäubungsmittel er transportieren sollte. Die Kammer ist deshalb davon überzeugt, daß er in dem Moment, als er die Substanz sah, zweifelte, ob es sich tatsächlich um Haschisch handelte; er hat die Möglichkeit erkannt, daß es auch Heroin sein könnte. Trotzdem entschloß er sich, den Transport durchzuführen. Er nahm damit die Möglichkeit eines Herointransportes billigend in Kauf.

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Auch die angesichts des Wertes des Heroins verhältnismäßig geringe Belohnung spricht nicht gegen diese Auffassung der Kammer, denn das Heroin sollte nur über eine kurze Strecke - in einen  benachbarten Stadtteil - befördert werden, und es handelte sich für ihn um eine Gelegenheitsgefälligkeit.

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Der Angeklagte handelte auch hinsichtlich des Wirkstoffgehaltes des transportierten Betäubungsmittels mit bedingtem Vorsatz. Denn auch hier . war er bereit - unabhängig von dem Wirkstoffgehalt des Betäubungsmittels - den Transport durchzuführen. Angesichts der Menge des Heroins, die I ihm gezeigt hatte, nahm er dabei billigend in Kauf, daß der Grenzwert der nicht geringen Menge überschritten wird.

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IV. Rechtliche Würdigung:

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Der Angeklagte hat sich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtmG schuldig gemacht, indem er sich gegenüber I bereiterklärte, das Heroin von der türkischen Imbißstube in F1 zu einem gewissen "G" in ein türkisches Cafe in F2 zu bringen und sich bereits auf dem Weg dorthin befand, als er von den Polizeibeamten festgenommen wurde.

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Zwar handelte es sich nur um eine einmalige und auch nur vermittelnde Tätigkeit; sie ermöglichte aber I, G oder dritten Personen, die mit ihnen zusammenarbeiteten, den Umsatz mit Betäubungsmitteln. Seine Transportzusage und seine Kuriertätigkeit ist daher bereits Handeltreiben im Sinne der §§ 29 ff BtMG.

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Der Angeklagte war auch Täter und nicht nur Gehilfe, denn seine Kuriertätigkeit sollte der Förderung des späteren Verkaufs dienen.

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Außerdem war er bei der Gestaltung des Transportes von der Übernahme des Heroins bis zur Ablieferung im wesentlichen frei. Er konnte insbesondere den Zeitplan und den Transportweg bestimmen. Schließlich hatte er ein unmittelbares eigenes Interesse an dem Erfolg seiner Kuriertätigkeit, wie das ihm versprochene Entgelt von 300,00 DM zeigt. Auch wenn dieses Entgelt angesichts des Wertes des Heroins keine hohe Belohnung darstellt, spricht es angesichts der schwierigen finanziellen Lage des Angeklagten und angesichts der kurzen Transportstrecke für ein unmittelbares eigenes Interesse des Angeklagten.

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Es liegt auch eine nicht geringe Menge im Sinne des § 29 a BtmG vor. Der Grenzwert für eine nicht geringe Menge Heroin ist mit 1,5 g Heroinhydrochlorid zu veranschlagen. Ausgehend von einem Wirkstoffgehalt von 61,5 % ermittelt sich hier eine Wirkstoffmenge von 152,34 g Heroinhydrochlorid (247,7 g x 61,5%).

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Der Angeklagte handelte auch - wie bereits oben dargelegt - vorsätzlich.

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Soweit er sich durch seine Tätigkeit zugleich wegen des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar gemacht hat, tritt dies als unselbständiges im Hauptteil aufgehendes Teilstück des Geschehens zurück.

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V. Strafzumessung:

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Die Kammer ist von einem minder schweren Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29 a Abs. 2 BtmG ausgegangen.

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Sie hat hierzu eine Gesamtabwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte vorgenommen und ist zu dem Ergebnis gelangt, daß ein minder schwerer Fall vorliegt. Dabei hat die Kammer zu seinen Lasten gewertet, daß bei der Wirkstoffmenge von 152,34g der Grenzwert der nicht geringen Menge um ein Vielfaches überschritten wurde. Sie hat auch berücksichtigt, daß er durch das mit seinem Freispruch endende Verfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge besonders gewarnt war. Sie war aber der Ansicht, daß die für den Angeklagten sprechenden Umstände überwiegen. Zu seinen Gunsten hat sie gewertet, daß seine Kuriertätigkeit zwar den Tatbestand des Handeltreibens als Täter erfüllte, seine Mitwirkung sich aber darauf beschränkte, das Heroin über eine relativ kurze Strecke - in einen benachbarten Stadtteil - zu bringen. Darüber hinaus sollte er angesichts des Wertes des Heroins nur ein verhältnismäßig geringes Entgelt erhalten.

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Strafmildernd hat die Kammer auch berücksichtigt, daß aufgrund seiner schwierigen finanziellen Lage ein besonderer Anreiz zur Tatbegehung bestand. Er befand sich als Asylbewerber ohne Arbeit in finanziellen Schwierigkeiten. Er hatte noch die Geldstrafe aus dem Verfahren AG Essen AZ: 37 Js 1396/96 - 932/96 zu zahlen und war deshalb bereits mehrmals angemahnt worden. Ansonsten mußte er von dem geringen Einkommen seiner Ehefrau leben, die zudem schwanger war. Als er dann plötzlich von I in der türkischen Imbißstube angesprochen wurde, sah er eine günstige Gelegenheit, an Geld zu kommen.

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Für den Angeklagten sprach auch, daß er bislang nur wegen eines Straßenverkehrsdeliktes vorbestraft ist. Schließlich konnte auch sein Geständnis zu Beginn der Hauptverhandlung nicht außer Betracht bleiben.

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Angesichts dieser für den Angeklagten sprechendem Gesichtspunkte ist die Kammer von einem minder schweren Fall ausgegangen. Für die Bestimmung der konkreten Strafe stand ihr somit ein Strafrahmen von Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu fünf Jahren zur Verfügung. Innerhalb dieses Strafrahmens hat sie noch einmal alle für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände abgewogen. Zu seinen Gunsten sprach hier noch, daß er hinsichtlich Art, Menge und Wirkstoffgehalt des transportierten Betäubungsmittels nur mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.

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Strafschärfend wirkte sich jedoch insbesondere aus, daß der Grenzwert der nicht geringen Menge wesentlich überschritten wurde. Insgesamt hielt die Kammer daher eine Freiheitsstrafe, die im mittleren Bereich des Strafrahmens liegt, für tat- und schuldangemessen. Der Angeklagte war dementsprechend zu einer Freiheitsstrafe von zwei ( 2 ) Jahren und sechs ( 6 ) Monaten zu verurteilen.

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Das sichergestellte Heroin war gemäß § 33 Abs. 2 BtmG, § 74 Abs. 2 Nr. 2 StGB einzuziehen.

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VI. Kostenentscheidung:

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.