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Landgericht Essen·21 Qs 24/06·11.09.2006

Beschwerde gegen dinglichen Arrest (§§73 ff. StGB) verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtVermögensabschöpfung/VerfallVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte legte Beschwerde gegen den vom Amtsgericht angeordneten dinglichen Arrest über 1.271.459,30 € im Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs ein. Streitpunkt war, ob er 'aus der Tat' Vermögenswerte erlangt und Verfügungsgewalt über die Gelder innehatte. Das Landgericht verwirft die Beschwerde als unbegründet: Kontovollmacht und Veranlassung von Scheckzahlungen begründen Mitverfügungsgewalt; zudem besteht die Gefahr der Vermögensverschiebung. Die Kostenentscheidung ergeht nach § 473 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Beschwerde des Beschuldigten gegen Anordnung des dinglichen Arrests als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung eines dinglichen Arrests nach §§ 111b, 111d, 111e StPO i.V.m. §§ 73 ff. StGB setzt voraus, dass zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschuldigte als Täter oder Teilnehmer aus der Tat Vermögenswerte erlangt hat.

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Als 'aus der Tat' erlangt gelten auch Vermögenswerte, die dem Täter nicht ausschließlich gehören, wenn dieser zumindest eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt über sie innehat.

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Faktische Zugriffsmöglichkeiten (z. B. eingeräumte Kontovollmacht, Veranlassung von Zahlungen) begründen Verfügungs- oder Mitverfügungsgewalt und können die Grundlage für einen dinglichen Arrest bilden, unabhängig von formalen gesellschaftsrechtlichen Vertretungsregelungen.

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Ein dinglicher Arrest ist verhältnismäßig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte bei Kenntnis von Tatvorwurf und rechtlichen Konsequenzen Vermögenswerte veräußern, verbergen oder verschieben würde, wodurch die spätere Vollstreckung gefährdet wäre.

Relevante Normen
§ 111 b II, 111 d, 111 e StPO, 73 ff. StGB§ 111b Abs. II StPO§ 111d StPO§ 111e StPO§ 73 ff. StGB§ 73 StGB

Tenor

Die Beschwerde des Beschuldigten vom 03.08.2006 gegen den Beschluss des Amtsgerichts F vom 09.06.2006 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen.

Gründe

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I.

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Die Staatsanwaltschaft F1 führt ein Ermittlungsverfahren wegen Kapitalanlagebetrugs im Zusammenhang mit der Einrichtung eines „Beteiligungsfonds O“. Als Beteiligungsgesellschaft fungiert eine „S KG“, an welcher der Beschuldigte als Treuhandkommanditist beteiligt ist. Im Zuge des genannten Ermittlungsverfahrens hat das AG F am 09.06.2006 den dinglichen Arrest in Höhe von 1.271.459,30 Euro in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet (Band II, Bl. 494 ff. der Akte). Zur Begründung hat das AG ausgeführt, der o. g. Betrag sei von Anlegern an die S KG gezahlt worden, damit er renditewirksame Verwendung finden könne. Tatsächlich sei das Kapital allerdings für andere Zwecke – z. B. die Begleichung von Telefonkosten – verbraucht worden. Ferner sei zu befürchten, dass der Beschuldigte bei umfassender Kenntnis der Sach- und Rechtslage alles tun werde, um sein Vermögen zu verschieben. Gegen diesen Beschluss hat der Beschuldigte mit Schriftsatz vom 03.08.2006 Beschwerde eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, er habe aus einer etwaigen Tat unmittelbar  nichts erlangt; er habe auch keine Verfügungsgewalt über die o. g. Summe gehabt. Unter dem 13.08.2006 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen (Band IV., Bl. 1027).

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II.

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Die Beschwerde ist zulässig, allerdings nicht begründet, da das Amtsgericht den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten zu Recht angeordnet hat. Im Einzelnen:

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Der Beschluss hält einer Überprüfung sowohl in formaler als auch materiell – rechtlicher Hinsicht stand. Zunächst lässt sich dem Beschluss ohne Weiteres entnehmen, dass er den Beschuldigten in eben dieser Eigenschaft betrifft. Wenngleich sich die Überschrift des Beschlusses auf den Beschuldigten S bezieht, wurden Name und Anschrift des Beschuldigten G im weiteren Textverlauf durch Fettdruck und zentrierte Schreibweise unmissverständlich hervorgehoben. Ferner wird er in den Gründen des Beschlusses als Beschuldigter bezeichnet. Dass eine Kennzeichnung als „der/die“ Beschuldigte erfolgt sein mag, hat keine andere Bewertung zur Folge. Denn durch Auslegung lässt sich zweifelsfrei abgrenzen, dass der Beschuldigte G, nicht hingegen eine andere bzw. weibliche Person gemeint ist.

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Das Amtsgericht hat darüber hinaus die Voraussetzungen der Anordnung des dinglichen Arrests zu Recht bejaht. Nach §§111 b II; 111 d; 111 e StPO i. V. m. §§73 ff. StGB kann das Gericht den dinglichen Arrest anordnen, wenn Gründe zu der Annahme vorhanden sind, dass die Voraussetzungen des Verfalls (von Wertersatz) nach §§73 ff. StGB vorliegen. Erforderlich ist demnach, dass Gründe zu der Annahme bestehen, ein Beschuldigter habe als Täter oder Teilnehmer einer rechtswidrigen Tat etwas aus ihr erlangt.

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„Aus der Tat“ sind alle Vermögenswerte erlangt, die dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen (Tröndle/Fischer, 52. Auflage, §73 StGB, Rdnr. 6). Das ist namentlich die Tatbeute; sie ist aus der Tat allerdings auch dann erlangt, wenn sie zunächst an einen Mittäter gelangt und anschließend aufgeteilt wird. Unter Erlangen ist zu verstehen, dass der Tatbeteiligte mindestens die faktische Verfügungsgewalt für sich über eine Sache oder ein Recht erwirkt hat oder dass ihm sonstige Vermögenswerte zugeflossen sind (Tröndle/Fischer §73 StGB, Rdnr. 9). Bei mehreren Tatbeteiligten reicht es jedoch aus, wenn der jeweilige Beteiligte lediglich eine wirtschaftliche Mitverfügungsgewalt innehat. Erlangt ist daher ein Gegenstand auch, wenn er sich (noch) ungeteilt bei einem anderen Beteiligten befindet, aber einer tatsächlichen gemeinsamen Verfügungsgewalt unterliegt (vgl. Tröndle/Fischer §73 StGB, Rdnr. 10 m. w. N.). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Beschuldigte die Verfügungsgewalt über die Tatbeute von 1.271.459,30 Euro erlangt. Der Beschuldigte hatte nämlich Kontovollmacht über das Konto der S KG, auf dem sich die Gelder der Anleger befinden, so dass er auf Zugriff auf diese Valuta hatte. Entsprechende Angaben hat nämlich der Beschuldigte S1 anlässlich seiner Vernehmung am 11.05.2006 gemacht (Bd. II., Bl. 439 ff. der Akte). Darüber hinaus hat der Beschuldigte G Scheckzahlungen in Höhe von zumindest 191.815 Euro veranlasst (vgl. Bd. II, Bl. 440 der Akte, und Bd. IV. Bl. 931 der Akte), womit er von seiner Verfügungsmacht konkreten Gebrauch gemacht hat. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass der Beschuldigte lediglich als Treuhandkommanditist der S KG fungierte und ausweislich §8 des Gesellschaftsvertrages Geschäftsführung und Vertretung ausschließlich dem Komplementär – also dem Beschuldigten S1 – oblagen. Entscheidend ist allein die faktische Handhabung zwischen den Beteiligten. Im Verhältnis

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S1 – G war es dem Beschuldigten nach dem oben Gesagten allerdings ohne Weiteres gestattet, Transaktionen vorzunehmen, zumal er über eine in entsprechendem Umfang eingeräumte Kontovollmacht verfügte. Dass dem Beschuldigten nicht die alleinige Verfügungsgewalt zugestanden haben mag, rechtfertigt ebenfalls keine andere rechtliche Bewertung, da eine Mitverfügungsgewalt ausreichend ist.

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Der Anordnung des dinglichen Arrests stellt zudem deswegen eine verhältnismäßige Maßnahme dar, weil zu erwarten ist, dass der Beschuldigte bei Erlangung umfassender Kenntnis vom Tatvorwurf und von den rechtlichen Konsequenzen Vermögenswerte beiseite schafft oder an Dritte veräußert bzw. weitergibt, um dadurch eine spätere Vollstreckung zu vereiteln oder zumindest wesentlich zu erschweren (§§111 d II StPO; 917 ZPO). Wie das Amtsgericht zu Recht ausgeführt hat, sind die Taten darauf angelegt, den Verbleib der Gelder zu verschleiern. So existieren neben der

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S KG eine Mehrzahl von Projekt- und Vertriebspartnern; hinzu kommt, dass eine wirtschaftliche Verbindung der S KG zur L KG besteht, als deren Komplementär wiederum der Beschuldigte fungiert. Hierdurch besteht die Gefahr, dass der Zugriff der geschädigten Anleger erheblich erschwert, wenn nicht gar unmöglich gemacht wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.