Steuerhinterziehung durch Scheingutschriften im Schrotthandel: 3 Jahre Gesamtfreiheitsstrafe
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen im Zusammenhang mit einem Schrotthandelsbetrieb (Einzelfirma und GmbH). Er machte in den USt-Jahreserklärungen 2010 unberechtigte Vorsteuern aus Scheingutschriften („Barquittungen“) geltend und verschwieg zudem Einkünfte aus einer verdeckten Gewinnausschüttung in der ESt-Erklärung 2010. Das Gericht bejahte Umsatzsteuerverkürzungen von 911.604 € sowie eine Einkommensteuerhinterziehung von 36.612 € und verhängte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren. Ein Beweisverwertungsverbot wegen eines AO-Auskunftsersuchens verneinte die Kammer; zudem gestand der Angeklagte die maßgeblichen Tatsachen weitgehend.
Ausgang: Angeklagter wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu 3 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Abstrakte Rechtssätze
Unberechtigt als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzsteuer aus Gutschriften ohne zugrunde liegende Lieferungen führt bei Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung zu einer vollendeten Steuerhinterziehung durch unrichtige Angaben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).
Bei Steuerhinterziehung ist das Regelbeispiel der Steuerverkürzung „in großem Ausmaß“ (§ 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO) regelmäßig erfüllt, wenn der Hinterziehungsbetrag 50.000 € überschreitet.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensminderung ohne Gewinnverteilungsbeschluss eintritt; daraus resultierende Einkünfte sind beim Gesellschafter als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erklären.
Ein Beweisverwertungsverbot wegen unterbliebener Beschuldigtenbelehrung setzt eine Belehrungspflicht voraus, die erst ab Vorliegen eines Anfangsverdachts gegen die betroffene Person besteht; bei bloßen Vorfeldermittlungen im Besteuerungsverfahren kann diese noch fehlen.
Für die Strafzumessung bei Steuerhinterziehung sind insbesondere Schadenshöhe, kriminelle Energie und Geständnisumfang/-zeitpunkt sowie ein (noch nicht erbrachter) Schadensausgleich als wesentliche schuldrelevante Umstände zu gewichten.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Steuerhinterziehung in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren verurteilt.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
§§ 369, 370 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 149, 150 AO, 25 EStG, 18 UStG, 53 StGB
Gründe
Dem Urteil gegen den Angeklagten ist keine Verständigung gemäß § 257c StPO zum Strafmaß vorausgegangen.
Die Kammer hat im Rahmen der Hauptverhandlung die folgenden Feststellungen getroffen:
Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 37-jährige Angeklagte wurde in C im Libanon geboren. Er ist deutscher Staatsangehöriger.
Er kam im Jahr 1989/1990 mit seiner Familie nach Deutschland. Zusammen mit seinen Eltern und seinen Geschwistern ist er vor dem damaligen Bürgerkrieg im Libanon geflüchtet. Der Angeklagte hat acht Geschwister. Er ist der älteste Sohn. Die Eltern leben ebenfalls in Deutschland.
Der Angeklagte hat den Kindergarten und die Schule bis zum sechsten Schuljahr im Libanon besucht. In Deutschland ist er in die vierte Klasse der Grundschule eingeschult worden. Im Anschluss ist er auf die Gesamtschule C1 in F gewechselt. Diese hat er mit 14 Jahren nach der achten Klasse verlassen.
Er hat anschließend Gelegenheitsarbeiten auf einer Tankstelle ausgeführt. Über das I5 ist es ihm gelungen einen Ausbildungsplatz als Schweißer zu bekommen. Ab dem Jahr 1997 hat er bei der Fa. X eine Ausbildung als Schweißer absolviert und erfolgreich abgeschlossen. In seinem erlernten Beruf hat er zwei Jahre gearbeitet.
Im Jahr 1999 hat er bei einer Druckerei in F als Maschinist angefangen zuarbeiten. Das Arbeitsverhältnis dauerte acht Monate.
In den Jahren 2000 bis 2005 folgten Gelegenheitsarbeiten in C2 und I. Ab dem Jahr 2005 hat der Angeklagte ein Gewerbe zum An- und Verkauf von Kraftfahrzeugen betrieben.
Im Jahr 2008 hat der Angeklagte angefangen sich im Schrotthandel zu betätigen. Hier hat er zunächst mit einem LKW selbst Schrott gesammelt und verwertet. Danach hat er einen Schrottplatz von einem Herrn C3 übernommen und dieses Unternehmen zunächst als Einzelfirma, später in der Rechtsform der GmbH betrieben.
Heute existiert eine weitere GmbH deren Gesellschaftergeschäftsführer der Angeklagte ist, die unter den Namen U GmbH firmiert. Diese GmbH betreibt kleinere Schrottgeschäfte. Hieraus bezieht er monatliche Einkünfte in Höhe von 2.700 € brutto.
Der Angeklagte ist nicht verheiratet. Er hat drei Kinder im Alter von vier bis zehn Jahren. Die älteste Tochter ist zehn Jahre alt. Der mittlere Sohn ist sieben und die jüngste Tochter ist vier Jahre alt. Die Mutter der Kinder lebt in F. Zu den Kindern besteht Kontakt. Er bezahlt für die Mutter und seine Kinder einen monatlichen Unterhalt von 1.500 €. Seinen gemeldeten Wohnsitz hat er bei der Tante der Mutter seiner Kinder unter der Anschrift H-Straße … in H1. Seine tatsächliche Wohnung befindet sich nicht dort. Er verfügt über mehrere Schlafmöglichkeiten in F und H1.
Der Angeschuldigte ist bislang wie folgt strafrechtlich in Erscheinung getreten.
Er wurde am 09.10.2010 durch das AG C4 - … - , rechtskräftig seit dem 28.10.2010, wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 30,00 Euro verurteilt.
Am 13.09.2013, rechtskräftig seit dem 03.10.2013, verurteilte ihn das Amtsgericht E – … – wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 40,00 €.
Sämtliche Geldstrafen sind durch den Angeklagten vollständig gezahlt worden.
Der Angeklagte betrieb seit dem Jahr 2009 einen Schrotthandel an der I1-Str. … in I2. Der Betrieb wurde zunächst ab dem Jahr 2009 in der Form des Einzelunternehmens unter der Firmierung S geführt. Am 23.04.2010 gründete der Angeklagte die U1 GmbH, deren alleiniger Gesellschaftergeschäftsführer der Angeklagte war. Den Geschäftsbetrieb nahm die U1 GmbH unter dem 01.06.2010 auf. Das Betriebsvermögen der Einzelfirma S wurde bis auf einen Bagger der Firma G in die U1 GmbH überführt. Der Bagger wurde an die GmbH vermietet. Im Rahmen des Geschäftsbetriebs der Einzelfirma und der GmbH kam es im Jahr 2010 zu den folgenden Steuerunehrlichkeiten.
In den durch den Angeklagten über seinen Steuerberater gegenüber dem zuständigen Finanzamt N abgegebenen Umsatzsteuerjahreserklärungen für das Jahr 2010 für die Einzelfirma S und die U1 GmbH erklärte der Angeklagte Vorsteuern aus Gutschriften über Schrottlieferungen des Zeugen C5. Er spiegelte den Finanzbehörden damit bewusst vor, das tatsächlich Schrottlieferungen in dem erklärten Rechnungsumfang durch den Zeugen C5 erfolgt sind. Tatsächlich sind nur vereinzelte Schrottlieferungen mit deutlich geringerem Volumen durch den Zeugen C5 erfolgt. Über diese Anlieferungen des Zeugen C5 stellten weder die Einzelfirma S noch die U1 GmbH eine Gutschrift aus. Den vereinbarten Preis erhielt der Zeuge C5 für diese Lieferungen ohne Rechnung.
Der Angeklagte hat somit zu Unrecht Vorsteuern aus Rechnungen des Zeugen C5 geltend gemacht, worauf hin es zu den folgenden Umsatzsteuerverkürzungen für das Jahr 2010 gekommen ist.
Der Angeklagte war als Geschäftsführer der U1 GmbH im Tatzeitraum Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und u.a. zur Abgabe jährlicher Umsatzsteuererklärungen für die U1 GmbH nach § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 für die von dem Angeklagten vertretene U1 GmbH gab der Angeklagte durch seinen Steuerberater am 29.11.2011 bei dem für den Betrieb des Angeklagten zuständigen Finanzamt N ab. Darin erklärte er Lieferungen und sonstige Leistungen zu einem Steuersatz von 19% in Höhe von 5.647.495 € zuzüglich innergemeinschaftliche Erwerbe zu einem Steuersatz von 19% in Höhe von 413.164 €, andere Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers im Sinne des § 13b Abs. 2 Nr. 1 und 5 UStG in Höhe von 700 € sowie steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 4 Nr. 1 b UStG in Höhe von 117.583 €. Mithin erklärte der Angeklagte Umsatzsteuern in Höhe von 1.151.658 €.
Daneben erklärte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 893.267,55 €, Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen in Höhe von 78.501,06 € sowie Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b UStG in Höhe von 133 €, mithin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 971.901,61 €.
In den erklärten Vorsteuerbeträgen befanden sich 28 Barquittungen der U1 GmbH an den Zeugen C5 denen keine tatsächlich durchgeführten Schrottlieferungen zugrunde lagen (Scheingutschriften). Der Zeuge C5 stempelte die als Barquittungen bezeichneten Scheingutschriften mit seinem Firmenstempel und unterschrieb diese jeweils persönlich. Mit handschriftlich eingesetztem Datum quittierte er den jeweils ausgewiesenen Betrag erhalten zu haben.
Im Einzelnen buchte der Angeklagte die folgenden 28 Barquittungen der U1 GmbH an den Zeugen C5 in seine Buchführung ein und machte daraus die ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer geltend:
| Rechnungs-Nr.: | Datum: | Betrag netto: | USt. | Betrag brutto: |
| … | 04.06.2010 | 179.806,40 € | 34.163,22 € | 213.969,62 € |
| … | 18.06.2010 | 230.198,00 € | 43.737,62 € | 273.935,62 € |
| … | 24.06.2010 | 43.421,20 € | 8.250,03 € | 51.671,23 € |
| … | 30.06.2010 | 153.366,60 € | 29.139,65 € | 182.506,25 € |
| … | 01.07.2010 | 53.430,00 € | 10.151,70 € | 63.581,70 € |
| … | 07.07.2010 | 73.866,00 € | 14.034,54 € | 87.900,54 € |
| … | 19.07.2010 | 215.059,20 € | 40.861,25 € | 255.920,45 € |
| … | 20.07.2010 | 102.960,00 € | 19.562,40 € | 122.522,40 € |
| … | 22.07.2010 | 44.340,00 € | 8.424,60 € | 52.764,60 € |
| … | 27.07.2010 | 176.718,80 € | 33.576,57 € | 210.295,37 € |
| … | 29.07.2010 | 124.108,00 € | 23.580,52 € | 147.688,52 € |
| … | 30.07.2010 | 108.046,00 € | 20.528,74 € | 128.574,74 € |
| … | 05.08.2010 | 106.088,00 € | 20.156,72 € | 126.244,72 € |
| … | 10.08.2010 | 143.548,40 € | 27.274,20 € | 170.822,60 € |
| … | 12.08.2010 | 119.126,00 € | 22.633,94 € | 141.759,94 € |
| … | 16.08.2010 | 167.338,00 € | 31.794,22 € | 199.132,22 € |
| … | 21.09.2010 | 186.640,80 € | 35.461,75 € | 222.102,55 € |
| … | 23.09.2010 | 171.644,40 € | 32.612,44 € | 204.256,84 € |
| … | 08.10.2010 | 172.033,60 € | 32.686,38 € | 204.719,98 € |
| … | 18.10.2010 | 66.054,40 € | 12.550,34 € | 78.604,74 € |
| … | 20.10.2010 | 69.210,00 € | 13.149,90 € | 82.359,90 € |
| … | 10.11.2010 | 76.648,00 € | 14.563,12 € | 91.211,12 € |
| … | 12.11.2010 | 101.904,00 € | 19.361,76 € | 121.265,76 € |
| … | 24.11.2010 | 74.940,40 € | 14.238,68 € | 89.179,08 € |
| … | 04.12.2010 | 115.734,90 € | 21.989,63 € | 137.724,53 € |
| … | 09.12.2010 | 96.140,80 € | 18.266,75 € | 114.407,55 € |
| … | 15.12.2010 | 103.786,00 € | 19.719,34 € | 123.505,34 € |
| … | 23.12.2010 | 124.386,00 € | 23.633,34 € | 148.019,34 € |
| Gesamt | 3.400.543,90 € | 646.103,35 € | 4.046.647,25 € |
Aufgrund der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern belief sich die Zahllast für die von dem Angeklagten vertretene GmbH auf 179.756,00 €.
Tatsächlich schuldete der Angeklagte Umsatzsteuern in Höhe von 825.859 €, so dass sich der Verkürzungsbetrag auf 646.103,35 € errechnet. Tatsächlich hätte der Angeklagte nur abziehbare Vorsteuern in Höhe von 325.798,26 € erklären dürfen, nähmlich 971.901,61 € erklärte Vorsteuern abzüglich 646.103,35 € zu Unrecht erklärter Vorsteuern. 1.151.658 € erklärte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen abzüglich Vorsteuern in Höhe von 325.798,26 € ergibt eine geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 825.859 €.
Durch die falschen Angaben des Angeklagten wurden Umsatzsteuern in Höhe von 646.103,00 € (825.859 € – 179.756 €) verkürzt.
Der Angeklagte war als Einzelkaufmann Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes und im Tatzeitraum u.a. zur Abgabe jährlicher Umsatzsteuererklärungen für die von ihm betriebene Einzelfirma S nach § 18 Abs. 3 UStG verpflichtet.
Die Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 für die Einzelfirma S gab der Angeklagte durch seinen Steuerberater ebenfalls am 29.11.2011 bei dem für den Betrieb des Angeklagten zuständigen Finanzamt N ab. Darin erklärte er Lieferungen und sonstige Leistungen zu einem Steuersatz von 19% in Höhe von 3.259.232 €, sonstige Leistungen nach § 3 Abs. 9a UStG zu 19% Umsatzsteuer in Höhe von 360 € zuzüglich innergemeinschaftliche Erwerbe zu einem Steuersatz von 19% in Höhe von 4.275 €. Mithin erklärte der Angeklagte Umsatzsteuern in Höhe von 620.134 €.
Daneben erklärte er abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 459.267,23 € sowie Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben von Gegenständen in Höhe von 812,25 €, mithin abziehbare Vorsteuerbeträge in Höhe von 460.079,48 €.
In den erklärten Vorsteuerbeträgen befanden sich 16 als Barquittungen bezeichnete Gutschriften der Einzelfirma S an den Zeugen C5 denen keine tatsächlich durchgeführten Schrottlieferungen des Zeugen C5 zugrunde lagen. Der Zeuge C5 stempelte die Barquittungen mit seinem Firmenstempel und unterschrieb diese jeweils persönlich. Mit handschriftlich eingesetztem Datum quittierte er den jeweils ausgewiesenen Betrag erhalten zu haben.
Im Einzelnen buchte der Angeklagte die folgenden 16 Barquittungen der Einzelfirma S an den Zeugen C5 in seine Buchführung ein und machte daraus die ausgewiesene Umsatzsteuer unberechtigt als Vorsteuer geltend:
| Rechnungs-Nr.: | Datum: | Betrag netto: | USt. | Betrag brutto: |
| … | 25.02.2010 | 138.682,00 € | 26.349,58 € | 165.031,58 € |
| … | 11.03.2010 | 89.630,30 € | 17.029,76 € | 106.660,06 € |
| … | 18.03.2010 | 107.790,00 € | 20.480,10 € | 128.270,10 € |
| … | 26.03.2010 | 18.460,00 € | 3.507,40 € | 21.967,40 € |
| … | 26.03.2010 | 85.727,00 € | 16.288,13 € | 102.015,13 € |
| … | 31.03.2010 | 79.503,00 € | 15.105,57 € | 94.608,57 € |
| … | 08.04.2010 | 132.998,50 € | 25.269,72 € | 158.268,22 € |
| … | 12.04.2010 | 55.521,40 € | 10.549,07 € | 66.070,47 € |
| … | 14.04.2010 | 49.396,00 € | 9.385,24 € | 58.781,24 € |
| … | 19.04.2010 | 62.412,00 € | 11.858,28 € | 74.270,28 € |
| … | 22.04.2010 | 140.519,20 € | 26.698,65 € | 167.217,85 € |
| … | 23.04.2010 | 68.698,00 € | 13.052,62 € | 81.750,62 € |
| … | 29.04.2010 | 56.128,00 € | 10.664,32 € | 66.792,32 € |
| … | 17.05.2010 | 106.776,00 € | 20.287,44 € | 127.063,44 € |
| … | 26.05.2010 | 72.978,40 € | 13.865,90 € | 86.844,30 € |
| … | 28.05.2010 | 132.157,00 € | 25.109,83 € | 157.266,83 € |
| Gesamt | 1.397.376,80 € | 265.501,61 € | 1.662.878,41 € |
Aufgrund der zu Unrecht geltend gemachten Vorsteuern belief sich die Zahllast für die Einzelfirma auf 160.055,00 €.
Die tatsächliche Umsatzsteuerzahllast lag für das Jahr 2010 bei 425.556,00 €, so dass sich der Verkürzungsbetrag auf 265.501,61 € errechnet. Tatsächlich hätte der Angeklagte nur abziehbare Vorsteuern in Höhe von 194.577,87 € erklären dürfen, nämlich 460.079,48 € erklärte Vorsteuern abzüglich 265.501,61 € zu Unrecht erklärter Vorsteuern. 620.134 € erklärte Umsatzsteuer aus Lieferungen und Leistungen abzüglich Vorsteuern in Höhe von 194.577,87 € ergibt eine geschuldete Umsatzsteuer in Höhe von 425.556 €.
Durch die falschen Angaben des Angeklagten wurden Umsatzsteuern in Höhe von 265.501,00 € (425.556 € - 160.055 €) verkürzt.
Insgesamt beläuft sich die Umsatzsteuerverkürzung, die durch den Angeklagten sowohl für die Einzelfirma S (265.501 €) als auch für die U1 GmbH für das Jahr 2010 (646.103 €) bewirkt worden ist, auf
911.604 €.
Der Angeklagte gab seinen erhaltenen Anteil an der ausgewiesenen Umsatzsteuer der 28 Gutschriften der U1 GmbH im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 gegenüber dem zuständigen Finanzamt nicht an.
Der Angeklagte hatte mit dem Zeugen C5 vereinbart, dass dieser für die von ihm unterschriebenen Barquittungen – wie unter Fall 1 aufgelistet - der U1 GmbH 1/3 der ausgewiesenen Umsatzsteuer in Höhe von 646.103,20 € erhalten sollte. Tatsächlich erhielt der Zeuge C5 103.486,00 € als Anteil für seine Unterschriften und seinen Stempel. Von dem verbleibenden Betrag in Höhe von 542.617,26 € behielt der Angeklagte mindestens die Hälfte für sich. Der einbehaltene Anteil des Angeklagten in Höhe von 271.308 € an der ausgewiesenen Umsatzsteuer stellt bei der U1 GmbH eine Entnahme in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung dar, die der persönlichen Steuerpflicht des Angeklagten als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG unterliegt.
Die Einkommensteuererklärung des Angeklagten für das Jahr 2010 reichte dieser gegenüber dem zuständigen Finanzamt H2 am 04.01.2012 ein.
In seiner Einkommensteuererklärung erklärte der Angeklagte bewusst wahrheitswidrig Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG in Höhe von insgesamt 271.308 € nicht.
Die Einkommensteuer des Angeklagten für das Jahr 2010 wurde aufgrund der nicht erklärten Einkünfte aus Kapitalvermögen unter dem 29.02.2012 in Höhe von 31.215,00 € festgesetzt. Tatsächlich ergab sich eine zuzahlende Einkommensteuer von 67.827,00 €. Diese errechnet sich wie folgt:
| Gewinn | 81.846 € | ||
| abzüglich Rückstellungen | 265.501 € | ||
| Einkünfte § 15 EStG | -183.655 € | ||
| Einkünfte § 19 EStG | 34.080 € | ||
| Gesamtbetrag | -149.575 € | ||
| Sonderausgaben | 2.218 € | ||
| 36 € | |||
| Einkommen | -151.829 € | ||
| zu versteuerndes Einkommen | -151.829 € | ||
| Einkommensteuer | 0 | ||
| Gewerbermäßigung | 0 | ||
| Kapitalertrag | 271.308 € | ||
| § 32 d Abs. 1 und 3 Kapitalertrag 25% | 67.827 € | 67.827 € | |
| neue Einkommensteuer | 67.827 € | ||
| bisherige Einkommensteuer | 31.215 € | ||
| Verkürzungsbetrag | 36.612 € | ||
Damit hat der Angeklagte Einkommensteuern in Höhe von 36.612,00 € (67.827,00 € - 31.215,00 €) hinterzogen.
Insgesamt hat der Angeklagte Steuern in Höhe von
948.216,96 €
verkürzt.
Der Zeuge und damalige Beschuldigte C5 wurde in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren – … Staatsanwaltschaft F1 – als Beschuldigter am 03.04.2012 durch die Zeugen X1 und G1 vernommen. In seiner Vernehmung machte der Zeuge C5 Angaben zu seiner Geschäftsbeziehung zur U1 GmbH.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Zeugen und damaligen Beschuldigten C5 wurde ein Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vom 18.06.2012 an die U1 GmbH übersandt. In dem Schreiben wurde diese zur Übermittlung sämtlicher Schrott- bzw. Metallanlieferungsabrechnungen der Jahre 2010 und 2011 zwischen der U1 GmbH und dem Zeugen C5 aufgefordert. Das Schreiben enthielt eine Belehrung nach § 52 Abs. 1 ZPO sowie nach § 55 StPO. Mit Schreiben vom 22.06.2012 übermittelte die U1 GmbH die angeforderten Barquittungen. Am 06.09.2012 wurde der Zeuge und damalige Beschuldigte C5 im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens ein weiteres Mal von den Zeugen X1 und G1 vernommen. Im Rahmen der Vernehmung wurden ihm erstmals konkrete Gutschriften der U1 GmbH vorgelegt. Der Zeuge C5 machte konkrete Angaben zu den ihm vorgelegten Gutschriften.
Gegen den Angeklagten wurde unter dem 06.02.2013 ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet.
Unter dem 20.03.2013/10.04.2013 ordnete das Amtsgericht C6 auf Antrag des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 u.a. die Durchsuchung der Meldeadresse des Angeklagten unter der Anschrift H-Straße … in H1, die damalige tatsächliche Wohnung des Angeklagten in der B-Str. … in H1 sowie des Betriebssitzes des U1 GmbH in der I1-Str. … in I2 an. Die Durchsuchung der genannten Räumlichkeiten durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 fand unter dem 17.04.2013 statt. Unter gleichem Datum wurde dem Angeklagten die Einleitung des Steuerstrafverfahrens bekanntgegeben. Unter dem 21.03.2014 erweiterte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 das steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren auf die Einzelfirma S bezüglich der Umsatzsteuererklärung 2010 sowie bezüglich der Einkommensteuererklärung 2010 des Angeklagten und gab diese Erweiterung dem Angeklagten unter dem 26.03.2014 bekannt. Gleichzeitig erklärte das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 die Sicherstellung der Barquittungen der Einzelfirma S an den Zeugen C5 der Monate März bis Mai 2010, die der Steuerberater des Angeklagten dem Finanzamt N im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung übergeben hatte. Unter dem 09.05.2014 fand im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten eine Vernehmung des Zeugen C5 durch die Zeugen X1 und G1 statt.
Die Feststellungen zur Person beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 07.11.2016 sowie den ergänzenden Angaben in der Hauptverhandlung vom 14.11.2016. Die Einlassung des Angeklagten zur Person ist glaubhaft, da sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist.
Die Feststellungen zu den vorhandenen Vorstrafen beruhen auf dem Bundeszentralregisterauszug vom 27.06.2016, dessen Inhalt in der Hauptverhandlung vom 17.11.2016 verlesen wurde.
Die Feststellungen zur Sache beruhen zum einen auf der Einlassung des Angeklagten in der Hauptverhandlung vom 07.11.2016 sowie ergänzenden Einlassung in der Hauptverhandlung vom 14.11.2016 soweit ihr gefolgt werden konnte, zum anderen auf den Aussagen der vernommenen Zeugen in der Hauptverhandlung. Der Angeklagte hat die Tat zu Fall 1, so wie die Kammer sie festgestellt hat, in vollem Umfang in objektiver und subjektiver Hinsicht eingeräumt. Das insoweit erfolgte Geständnis ist glaubhaft. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, weshalb der Angeklagte zu seinen Lasten in der Hauptverhandlung unzutreffende Angaben gemacht haben sollte. Das Geständnis wird zudem durch die Aussage des Zeugen C5 bestätigt, der ebenfalls ausgesagt hat, dass es sich bei den 28 Gutschriften des U1 GmbH um nicht leistungshinterlegte Rechnungen gehandelt habe.
Das Geständnis wird zudem durch die Aussagen der Zeugin G1, Beamtin beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 gestützt. Sie hat für die Kammer glaubhaft und nachvollziehbar den Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert. Sie hat hierbei auch Angaben zu den Ermittlungsmaßnahmen sowie Angaben zu durchgeführten steuerlichen Sonderprüfungen und durchgeführten Durchsuchungen gemacht. Ebenso hat sie der Kammer überzeugend geschildert an welchen Zeugenvernehmungen sie im Ermittlungsverfahren teilgenommen hat. Sie hat der Kammer ebenfalls dezidiert erläutert, wie die tatsächlichen Besteuerungsgrundlagen in Bezug auf den Angeklagten ermittelt worden sind. Hierbei hat sie der Kammer nachvollziehbar aufgezeigt, welche Besteuerungsgrundlagen aus der erfolgten Betriebsprüfung durch den Zeugen I3 und der erfolgten Umsatzsteuersonderprüfung übernommen worden sind und welche eigenen Ermittlungen die Zeugin zur Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen vorgenommen hat. Bestätigt wird die Aussage der Zeugin G1 durch die Aussage des Zeugen I3, Finanzbeamter beim Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung I4. Dieser hat der Kammer nachvollziehbar die Ergebnisse der durchgeführten Betriebsprüfung sowohl der Einzelfirma S als auch der U1 GmbH erläutert.
Auch bezüglich der Tat zu Fall 2 hat sich der Angeklagte überwiegend geständig in objektiver und subjektiver Hinsicht eingelassen. Bezüglich der Einzelfirma S habe er Gutschriften des Zeugen C5 denen keine tatsächliche Leistungserbringung (Schrottlieferungen) zugrunde lagen in seine Buchführung eingebucht und im Rahmen seiner Umsatzsteuererklärung 2010 als Vorsteuern für die Einzelfirma geltend gemacht.
Abweichend von den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung wie folgt eingelassen:
Der Zeuge C5 habe auch tatsächliche Schrottanlieferungen an die Einzelfirma S getätigt. Bei den Gutschriften vom 25.02., 11.03., 18.03., 08.04., 14.04., 22.04, 23.04. und 28.05.2010 der Einzelfirma S an den Zeugen C5 habe es sich um tatsächlich leistungshinterlegte Rechnungen gehandelt. Es wäre so gewesen, dass der Zeuge C5 auf einer Baustelle in E1 eine Halle abgerissen habe und hierbei Buntmetalle wie Kupferleitungen, Messinganschlüsse, Schälkabel, Kupferrohre und Mischschrott durch die Einzelfirma S abtransportiert worden seien. Über die Dauer des Abrisses von ca. 3 bis 4 Monaten seien in der Regel zweimal die Container ausgetauscht. Nach dem Abschluss der Baustelle habe er sich mit dem Zeugen C5 über eine neue Baustelle in P geeinigt. Auch hier seien Container aufgestellt worden und regelmäßig abgeholt worden, wenn diese voll gewesen seien. Daneben seien noch kleinere Geschäfte abgewickelt worden. Zeitlich wäre dies zwischen der Baustelle in E1 und der Baustelle in P gewesen. Entweder habe der Zeuge G2 die Ware mit einem kleinen LKW bestehend aus Kupferrohren, Messingstücken, Kupferleitungen, Kabeln und ähnliches abgeholt oder die Ware sei durch Spediteure zum Betrieb des Angeklagten geschickt worden. Bei den kleineren Geschäften sei es so gewesen, dass kleinere Absetzcontainer abgestellt worden seien. Die LKW seien einmal beladen und einmal entladen gewogen worden und so sei das Nettogewicht der Schrottlieferungen bestimmt worden. Das Gewicht der Lieferungen sei durch den Angeklagten oder den Zeugen U2 auf einem Zettel notiert worden und aufgrund der Aufzeichnungen seien die Rechnungen erstellt worden. Wiegekarten habe es nicht gegeben. Die Zettel seien nach Erstellung der Rechnungen weggeschmissen worden. Es wären im Rahmen der Kleinanlieferungen immer verschiedene Anlieferungen gesammelt worden und dem Zeugen C5 dann eine zusammengefasste Gutschrift erteilt worden. Das seien in dem genannten Zeitraum 2-3 Lieferungen in der Woche gewesen. Ein Mal im Monat sei dem Zeugen C5 eine Gutschrift erteilt worden. Diese Gutschrift hätte dann die kleineren Lieferungen zusammen erfasst. Im Rahmen seiner Einlassung in der Hauptverhandlung vom 07.11.2016 konnte der Angeklagte auf Nachfrage keine Angaben dazu machen bei welchen Lieferungen es sich um sogenannte kleinere Lieferungen gehandelt habe.
Im nächsten Termin am 14.11.2016 hat sich der Angeklagte ergänzend eingelassen und die folgenden näheren Ausführungen zu den benannten angeblichen tatsächlichen Lieferungen des Zeugen C5 gemacht. Bei der Gutschrift vom 25.02.2010 habe es sich um eine Schrottanlieferung von der Baustelle des Zeugen C5 in E1 gehandelt. Bei der Gutschrift vom 11.03.2010 habe es sich um eine gemischte Lieferung mit Schrott von der Baustelle in E1 sowie Kleinanlieferungen mit Alu und Kupfer gehandelt. Bei der Gutschrift vom 18.03.2010 habe es sich um eine Schrottanlieferung von der Baustelle in E1 gehandelt. Bei der Gutschrift vom 08.04.2010 habe es sich um eine Kleinanlieferung von Kupfer und VA gehandelt, es sei aber auch Schrott von der Baustelle in E1 dabei gewesen. Bei der Gutschrift vom 14.04.2010 handle es sich um Kleinanlieferungen VA aber auch um Schrott von der Baustelle des Zeugen C5 in P. Bei der Gutschrift vom 22.04.2010 habe es sich um Kleinanlieferungen sowie Mischschrott und VA von der Baustelle des Zeugen C5 in P gehandelt. Bei der Gutschrift vom 23.04.2010 habe es sich um Kleinanlieferungen aber auch um Schrott von der Baustelle in E1 oder P gehandelt. Bei der Gutschrift vom 28.05.2010 habe es sich um mehrere Kleinanlieferungen Schrott des Zeugen C5, möglicherweise auch um Schrott von der Baustelle des Zeugen C5 in P gehandelt.
Die Lieferungen des Zeugen C5 hätten Anfang 2010 rund 60% des gesamten Auftragsvolumens der Einzelfirma S ausgemacht. Auf der Baustelle des Zeugen C5 in P sei er nie gewesen, das habe ihn auch nicht interessiert. Es sei auch nie über die Baustellen mit dem Zeugen C5 gesprochen worden.
Die Kammer ist davon überzeugt, dass es sich bei den gesamten festgestellten Gutschriften der Einzelfirma S um Schein- bzw. Abdeckgutschriften handelt, denen keine tatsächlichen Schrottlieferungen des Zeugen C5 zu Grunde lagen. Die Kammer sieht die insoweit erfolgte Einlassung des Angeklagten als widerlegt an. Die Kammer hat die gesicherte Erkenntnis gewonnen, dass der Zeuge C5 keine Schrottlieferungen in dem in den Gutschriften vom 25.02., 11.03., 18.03., 08.04., 14.04., 22.04, 23.04. und 28.05.2010 der Einzelfirma S ausgewiesenen Umfang geliefert hat.
Bereits die Einlassung des Angeklagten selbst ist in sich widersprüchlich. Zum einen sieht sich der Angeklagte in der Lage konkrete Angaben über die Herkunft angeblicher Schrottlieferungen des Zeugen C5 in der Hauptverhandlung vom 14.11.2016 zu machen. Zum anderen will er aber mit dem Zeugen C5 nie über die Baustellen gesprochen haben. Zunächst hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass die Kleinanlieferungen zwischen den beiden benannten Baustellen des Zeugen C5 in E1 und P erfolgt sein sollen. Bei der konkreten Bezeichnung der angeblichen Lieferungen handelt es sich aber weit überwiegend um Gutschriften, die sowohl die benannten Baustellen betreffen als auch angebliche Kleinanlieferungen. Ebenfalls wenig nachvollziehbar erscheint der Umstand, dass nach der zunächst erfolgten Einlassung des Angeklagten Kleinanlieferungen zu einer Sammelgutschrift zusammengefasst wurden und einmal im Monat abgerechnet worden seien sollen, nach der weiteren Einlassungen aber größere Mengen Schrottanlieferungen von den Baustellen in E1 oder P angeblich mit Kleinanlieferungen zusammengefasst worden sein sollen. Einen Grund hierfür hat der Angeklagte im Rahmen seiner weiteren Einlassung nicht angeben können. Wären tatsächlich Schrottanlieferungen durch den Zeugen C5 indem von dem Angeklagten angegebenen Umfang erfolgt, hätte es nahe gelegen, dass zumindest keine Zusammenfassung der Großanlieferungen von den benannten Baustellen und den behaupteten Kleinanlieferung erfolgt. Insofern war ebenfalls zu sehen, dass der Angeklagte sich zunächst dahingehend eingelassen hat, dass die Kleinanlieferungen zusammengefasst worden seien und dem Zeugen C5 einmal im Monat eine Gutschrift erteilt worden sei. Im weiteren Termin am 14.11.2016 hat der Angeklagte die angeblichen Kleinanlieferungen konkret bezeichnet. Insofern ist auffällig und steht der Einlassung des Angeklagten am ersten Hauptverhandlungstag am 07.11.2016 entgegen, dass allein im April 2010 vier Kleinanlieferungen erfolgt sein sollen, die jeweils gesondert abgerechnet wurden. Besonders auffällig ist insoweit, dass sowohl am 22.04.2010 und 23.04.2010 Kleinanlieferungen zusammen mit Schrottanlieferungen von der Baustelle aus E1 oder P erfolgt sein sollen. Warum insofern keine zusammengefasste Gutschrift der Kleinanlieferungen – so wie zuvor in seiner Einlassung angegeben – erfolgte, hat der Angeklagte nicht angegeben.
Die Feststellung, dass es sich bei den Gutschriften vom 25.02., 11.03., 18.03., 08.04., 14.04., 22.04, 23.04. und 28.05.2010 der Einzelfirma S ebenfalls um Scheinrechnungen handelt, beruht im Wesentlichen auf der Aussage des Zeugen C5. Dieser hat im Rahmen der Hauptverhandlung auf Vorlage der Ablichtungen der Gutschriften der Einzelfirma S im Hauptverhandlungstermin vom 15.11.2016 ausgesagt, dass es sich bei sämtlichen vorgelegten Gutschriften um Scheinrechnungen handeln würde.
Der Zeuge C5 hat weiter angegeben, dass er zwar vereinzelt Schrottanlieferungen an die Einzelfirma S aus einem Abriss einer Halle in E2 getätigt habe. Die in den Gutschriften ausgewiesenen Mengen hätte er von seiner Baustelle aber gar nicht liefern können. Seine tatsächlichen Lieferungen seien gar nicht mit einer Rechnung abgerechnet worden. Das Geld für den angelieferten Schrott habe er ohne eine ausgestellte Rechnung erhalten. Es wären nur Deckenbleche geliefert worden, da nur das Dach einer Gewerbehalle neugemacht worden sei. Ansonsten hätte er keine Objekte gehabt, bei denen Schrott angefallen wäre.
Die Kammer hat die Aussage des Zeugen C5 einer besonders kritischen Würdigung unterzogen. Diese war geboten, weil der Zeuge als Rechnungssteller an dem Gesamtgeschehen beteiligt war, hieraus für sich finanzielle Vorteile gezogen hat und er sowohl in dem gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahren zweimal als auch als Zeuge in dem gegen den Angeklagten gerichteten Ermittlungsverfahren vernommen wurde und in Abweichung zu seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren in einem Teilbereich, der allerdings den Kern seiner Aussage nicht betrifft, abweichende Angaben als vor der Kammer gemacht hat.
In seiner ersten Vernehmung als Beschuldigter im Rahmen des gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens am 03.04.2012 hat der Zeuge C5 angegeben, dass ihm eine U1 GmbH bekannt sei und er dort einen T und U3 kenne. Er habe an die Gesellschaft mal Schrott geliefert, einmal von einem Hallenabriss in E2 in 2009 und einmal von der Fa. O in E2 in 2010. Ansonsten wären es immer nur kleinere Anlieferungen gewesen. Ohne Vorlage der Rechnungen könne er aber zu einzeln Schrottanlieferungen keine Auskunft geben. Er habe auch Rechnungen der U1 GmbH mit Stempel unterschrieben und von dem ausgewiesen Steuerbetrag 1/3 erhalten. Das Ganze sei allerhöchstens sieben Mal gewesen. Es sei ihm von T und U3 gesagt worden, dass diese auch ein Drittel erhalten und das dritte Drittel der eigentliche Schrottanlieferer erhalten würde.
In seiner Beschuldigtenvernehmung vom 06.09.2012 hat der Zeuge C5 erklärt, dass es bei sämtlichen ihm vorgelegten Rechnungspapieren der U1 GmbH um Scheinrechnungen handle. Von einem Teil der ihm vorgelegten Gutschriften der U1 GmbH habe er 1/3 der ausgewiesenen Mehrwertsteuer erhalten, diese habe er mit „1/3“ auf den vorgelegten Rechnungskopien vermerkt. Für die erste Gutschrift der U1 GmbH habe er in 2010 15.000 bis 18.000 € erhalten. Im August 2010 habe er ca. 8.000 € erhalten. Er wisse dies noch, da er mit dem erhaltenen Geld eine Kreuzfahrt mit seiner Mutter unternommen habe.
In seiner Zeugenvernehmung im Ermittlungsverfahrenen gegen den Angeklagten vom 09.05.2014 hat der Zeuge C5 angegeben, dass auch sämtliche ihm vorgelegte Gutschriften der Einzelfirma S Scheingutschriften seien und er von der jeweiligen Bruttosumme jeweils 10% erhalten habe. Später wäre über die Anteile neu verhandelt worden und es wäre ihm von dem Angeklagten und dem Zeugen B1 erklärt worden, dass insgesamt 3 Parteien etwas von dem Scheinrechnungsgeschäft abhaben wollten, könne er nur noch 1/3 Drittel der ausgewiesenen Mehrwertsteuer bekommen. Er habe sich dann mit dieser Regelung einverstanden erklärt.
Im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor der Kammer hat der Zeuge zunächst vorbehaltlos bestätigt, dass es bei sämtlichen festgestellten Gutschriften sowohl der GmbH als auch der Einzelfirma um Scheingutschriften handle. Er hat weiter angeben, dass er für die unterschriebenen Gutschriften zunächst die insgesamt ausgewiesene Mehrwertsteuer erhalten habe. Hinterher sei es weniger gewesen. Später sei sein Anteil auf 1/3 der ausgewiesenen Mehrwertsteuer verringert worden. Er könne sich nun nur noch an eine Schrottanlieferung zum Schrottplatz des Angeklagten von einem Hallenabriss erinnern. Es komme aber hin, dass er für die erste Gutschrift an die U1 GmbH einen Betrag von 15.000 € bis 18.000 € erhalten habe.
Die Aussage des Zeugen C5 hält auch unter Berücksichtigung des angelegten besonderes kritischen Beurteilungsmaßstabs stand. Hierbei fällt insbesondere ins Gewicht, dass die Aussage des Zeugen C5 zum Kerngeschehen konstant ist, mit seinen Aussagen im Ermittlungsverfahren übereinstimmt und durch die Aussagen der Zeugen X1, Beamter beim Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 und G1, die den Zeugen C5 im Ermittlungsverfahren vernommen haben, gestützt wird. Bei allen Vernehmungen hat der Zeuge übereinstimmend angegeben, dass es sich bei sämtlichen ihm vorgelegten Gutschriften um Scheingutschriften handle. Die Aussagenkonstanz des Zeugen zum Kerngeschehen spricht wesentlich für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage.
Dem Zeugen C5 sind im Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten sämtliche Gutschriften der Einzelfirma vorgelegt worden und dieser hat entsprechende Scheingutschriften auf einem gesonderten Tabellenblatt abgehakt. Auch im Rahmen seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung am 15.11.2016 sind dem Zeugen die maßgeblichen Gutschriften der Einzelfirma vorgehalten worden. Dieser hat nochmals bestätigt, dass es sich insoweit um Scheingutschriften handeln würde. Hierzu übereinstimmend haben die Zeugen X1 und G1 bekundet, dass sich der Zeuge C5 die in Rede stehenden Gutschriften der Einzelfirma im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 09.05.2014 ausführlich angesehen habe und auf einem gesonderten Tabellenblatt mit einem Haken markiert habe, soweit es sich um eine Scheingutschrift gehandelt habe. Dieses Aussageverhalten ist von Konstanz geprägt. Dies ist ein deutlicher Indikator für den Wahrheitsgehalt der Aussage. Der Zeuge C5 har in verschiedenen Stadien der Aussageentwicklung – sowohl als Beschuldigter als auch als Zeuge -, zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit zum Teil deutlichen zeitlichen Abständen eine übereinstimmende Aussage gemacht. Diese betrifft den wesentlichen Punkt der Erstellung von Scheinrechnungen.
Soweit der Zeuge C5 hinsichtlich der erhaltenen Gelder im Rahmen seiner Vernehmungen unterschiedliche Angaben gemacht hat, lassen diese den Wahrheitsgehalt seiner Aussage in Bezug auf die von ihm gestempelten und unterschriebenen Scheingutschriften unberührt. Die Abweichungen in den jeweiligen Aussagen des Zeugen C5 bezüglich der tatsächlich erhaltenen Beträge berühren die Aussagenkonstanz in Bezug auf das Kerngeschehen nicht. Sie betreffen auch nur einen Teilaspekt der tatsächlich erlangten Vorteile. Die Abweichungen ordnet die Kammer dem Randgeschehen zu. Insoweit handelt es sich um Vorteile, die der Zeuge für sich aus den Taten gezogen hat, die aber die Angaben zu den von ihm konkret gestempelten und unterschriebenen Gutschriften nicht berühren. Dabei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge C5 in den Vernehmungen als Beschuldigter vom 03.04.2012 und 06.09.2012 zunächst nur bezüglich der Gutschriften der U1 GmbH befragt worden war. Insoweit hat er übereinstimmend angegeben 1/3 der ausgewiesenen Mehrwertsteuer erhalten zu haben. In seiner Zeugenvernehmung vom 09.05.2014 ist er zu den Gutschriften der Einzelfirma S befragt worden und hat in Bezug auf diese zeitlich zuvor erteilten Gutschriften angegeben 10% der Bruttosumme erhalten zu haben. Er hat im Rahmen dieser Vernehmung aber ebenfalls deutlich gemacht, dass er später nur noch 1/3 der ausgewiesenen Mehrwertsteuer bekommen habe. Auch vor der Kammer hat der Zeuge angegeben später ein 1/3 der ausgewiesenen Mehrwertsteuer erhalten zu haben. Soweit er in der Hauptverhandlung angegeben hat zunächst die gesamte ausgewiesene Mehrwertsteuer erhalten zu haben und dies seiner Zeugenaussage im Ermittlungsverfahren vom 09.05.2014 widerspricht, ist dieser Umstand nicht geeignet seine Aussage zu entkräften. Die Kammer hält es für naheliegend, dass der Zeuge insoweit einer Fehlvorstellung bzw. Verwechselung unterliegt. Es entspricht eher nicht der kriminalistischen Erfahrung, dass ein Rechnungsschreiber als Lohn für seine Rechnungserstellung in Fällen der vorliegenden Art die gesamte ausgewiesene Umsatzsteuer, sondern lediglich entsprechend der zunächst gemachten Angaben einen Teil hiervon erhält.
Die Kammer hat dabei in den Blick genommen, dass sich der Zeuge C5 im Zeugenschutzprogramm befindet und die Geschehnisse rund um die Geschäftsbeziehung zu dem Angeklagten nur einen Teil der früheren umfangreichen strafrechtlichen Vorwürfe gegen den Zeugen C5 ausgemacht haben. So wurde ihm vorgeworfen Rechnungen ohne tatsächlichen Leistungshintergrund für die F2 GmbH sowie die F3 GmbH in den Jahren 2009 und 2010 in Höhe von rund 300.000 € brutto gestellt zu haben, ferner für den Zeugen X2 in den Jahren 2010 und 2011 ebenfalls Rechnungen in Höhe von rund 43.000 € brutto ohne Leistungshintergrund gestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Zeuge einer Verwechselung mit möglicherweise getroffenen Absprachen in den vorstehend genannten Fallkonstellationen unterlegen ist.
Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ebenfalls den Umstand berücksichtigt, dass es um Geschehnisse aus dem Jahr 2010 geht und dass seine erste Vernehmung im Ermittlungsverfahren bereits vier Jahre zurücklag. Dass der Zeuge C5 sich insoweit nicht mehr an genaue Summen von erhaltenen Geldern erinnern konnte, bzw. irrig davon ausging zunächst die gesamte ausgewiesene Umsatzsteuer erhalten zu haben, erscheint angesichts dieser Umstände und der intensiven Einbindung des Zeugen in das weit verzweigte Gesamtgeflecht strafbarer Handlungen nicht fernliegend. Die Kammer hat in diesem Zusammenhang ferner die sich ihr als überzeugend darstellende Aussage des Zeugen C5 in Ansatz gebracht, dass er zu dieser Zeit viel Geld für Glückspiel, Prostitution und den Konsum von Betäubungsmitteln ausgegeben habe. Der letztgenannte Umstand kann in nicht ausschließbarer Weise dazu geführt haben, dass die Wahrnehmungsfähigkeit des Zeugen auch in Bezug auf den Erhalt von Geldbeträgen beeinträchtigt war.
Die Kammer hat ferner in Ansatz gebracht, dass der Zeuge C5 im Rahmen der Beschuldigtenvernehmung vom 03.04.2012 angegeben hat, dass das „Ganze“ allerhöchstens sieben mal gewesen sei“, während die Anzahl der Einzelgutschriften deutlich höher ist. Hierbei ist zum einen zu berücksichtigen, dass sich diese Aussage allein auf die Gutschriften der U1 GmbH bezieht. Zum anderen hat der Zeuge in den nachfolgenden Vernehmungen seine ursprüngliche Darstellung deutlich präzisiert. Auch die weitere Aussage des Zeugen im Rahmen der Vernehmung vom 06.09.2012 von der ersten Rechnung der U1 GmbH 15.000 € bis 18.000 € erhalten zu haben, ist zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, die Zuverlässigkeit der Angaben des Zeugen in Zweifel zu ziehen. Die zeitlich erste Gutschrift der U1 GmbH datiert vom 04.06.2010 und weist einen Umsatzsteuerbetrag in Höhe von 34.163,22 € aus. Der sich hieraus errechnende 1/3 Anteil liegt zwar unterhalb des von dem Zeugen angeführten Betrages in Höhe von 15.000 €. Er weicht aber nicht derart signifikant von der von dem Zeugen angegebenen Größenordnung ab, dass der Wahrheitsgehalt der Aussage in Frage stünde.
Der Zeuge C5 hat auch nachvollziehbar erläutert, warum er es hingenommen habe, dass sich sein Anteil zu einem späteren Zeitpunkt in der Geschäftsbeziehung reduziert habe. Er hat hierzu auf seine damalige angespannte finanzielle Lage verwiesen und betont, dass er froh gewesen sei, überhaupt Geldbeträge erhalten zu haben. Diese Erklärung stellt sich für die Kammer als einleuchtend dar.
Diese Umstände – auch in ihrer Gesamtheit betrachtet – sind zur Überzeugung der Kammer nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Zeugen aufkommen zu lassen.
Demgegenüber sprechen besondere, von dem Zeugen geschilderte Randdetails für die Richtigkeit der Kernaussage des Zeugen C5. Dieser hat zu Beginn seiner Aussage vor der Kammer geschildert wie er über den Zeugen X2 mit dem Angeklagten in Kontakt gekommen ist und wie er sich mit dem Angeklagten und dem Zeugen B1 getroffen und man über die Details der Rechnungserstellung gesprochen habe. Insbesondere hätten sich der Angeklagte und der Zeuge B1 bei ihm – dem Zeugen C5 – erkundigt, ob er selber über entsprechende Gegenrechnungen für seine Buchführung verfüge. Der Zeuge C5 hätte den Angeklagten und den Zeugen B1 beruhigen können, indem der den beiden erläutert habe, dass er selbst über entsprechende Gegenrechnungen verfüge und auch gute ausländische Kontakte hätte.
Weiter hat der Zeuge C5 ausgesagt, dass es sich bei dem Abriss einer Halle um den Abriss eines Hallendachs gehandelt habe. Auf Nachfrage konnte er sich an die ungefähre Größe der Halle erinnern. Er konnte insbesondere erläutern, dass er den Abriss der Decke mit seinen Leuten verhältnismäßig laienhaft betrieben habe, in dem man mit Hilfe eines Gabelstaplers die Deckenverkleidung herunter gerissen habe. Die Deckenbleche seien dann heruntergefallen und zusammen gesammelt worden. Diese Deckenbleche hätten maximal zwei Container gefüllt. Diese von dem Zeugen C5 geschilderten Details unterstützen die Überzeugung der Kammer von der Glaubwürdigkeit des Zeugen. Ein Zeuge, der derartige Einzelheiten, von denen er annehmen muss, dass diese überprüft werden können, schildert verhält sich nach der allgemeinen Lebenserfahrung nur dann entsprechend, wenn die geschilderten Umstände der Wahrheit entsprechen. Ansonsten hat der Zeuge zu befürchten, dass seine Aussage insgesamt in Zweifel gezogen wird.
Dieses Aussageverhalten lässt zur Überzeugung der Kammer den sicheren Schluss darauf zu, dass der Zeuge C5 auch in Bezug auf das Kerngeschehen eine wahrheitsgemäße Aussage gemacht hat.
Diese Wertung wird zudem dadurch bestärkt, dass der Zeuge C5 im Rahmen seiner Vernehmungen sichtlich bestrebt war, sein Erinnerungsvermögen trotz der sich ihm bietenden Schwierigkeiten deutlich zu aktivieren. Aufgrund der Aussage der Zeugen G1 und X1 steht fest, dass dieser im Rahmen seiner Vernehmung vom 06.09.2012 sämtliche ihm bekannten Scheingutschriften mit einem Haken markiert und diejenigen für die er 1/3 der ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten haben will, mit 1/3 gekennzeichnet hat. Der Zeuge hat im Rahmen der Vernehmung vom 06.09.2012 im Rahmen seiner Angaben zu den erhaltenen Beträgen zur näheren zeitlichen Einordnung auf Erinnerungsbrücken, wie z.B. Weihnachten und eine B2-Kreuzfahrt zurückgegriffen. Er hat ferner zur Aktivierung seines Erinnerungsvermögens das Datum seines Geburtstags bemüht und einen entsprechenden Vermerk auf der Gutschrift der U1 GmbH vom 30.06.2010 angebracht. Dieses Verhalten unterstreicht die Überzeugung der Kammer von dem Bestreben des Zeugen eine wahrheitsgemäße Aussage zu machen.
Die Aussage des Zeugen C5 wird zudem durch die Aussage des Zeugen X2 vom 13.10.2014, die dieser im Rahmen des Ermittlungsverfahrens gemacht hat, gestützt. Die Niederschrift über die Aussage des zwischenzeitlich verstorbenen Zeugen X2 vom 13.10.2014 ist in der Hauptverhandlung vom 07.11.2016 gem. § 251 Abs. 1 Ziffer 2 StPO nach vorangegangenen entsprechenden Kammerbeschluss verlesen worden. Der Zeuge X2 hat übereinstimmend mit dem Zeugen C5 ausgesagt, dass er diesen mit dem Angeklagten bekannt gemacht habe. Ziel des ersten Treffens sei gewesen, dem Angeklagten eine Person zu vermitteln, die Rechnungen ohne tatsächliche Leistungen oder Lieferungen für den Betrieb des Angeklagten schreibe. Dies wäre der Zeuge C5 gewesen.
Die Kammer hat ferner in Ansatz gebracht, dass der Zeuge C5 für seine Taten bereits rechtskräftig verurteilt ist. Gegen ihn ist durch Urteil des Amtsgerichts – Schöffengericht – F4 vom 27.06.2013, rechtskräftig seit demselben Tag, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung festgesetzt worden. Die Feststellungen beruhen auf dem Geständnis des damaligen Angeklagten. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Zeuge C5 den Angeklagten zu Unrecht belasten sollte. Hierbei war zu berücksichtigen, dass die Angaben des Zeugen C5 zu der Erstellung von Scheinrechnungen in weiten Teilen mit der Einlassung des Angeklagten übereinstimmt. Ein Motiv des Zeugen, warum er die von dem Angeklagten näher bezeichneten Gutschriften der Wahrheit zuwider ebenfalls als Scheinrechnungen benennen sollte, ist nicht ersichtlich. Die Intention des Zeugen war es gerade nicht, von ihm erbrachte tatsächliche Schrottlieferungen zu verdecken. Der Zeuge hat eingeräumt Schrottlieferungen ohne Rechnung erbracht zu haben. Die Kammer schließt ferner aus, dass der Zeuge C5 nur deshalb den Angeklagten im Rahmen seiner Aussage vor der Kammer belastet hat, weil er an seiner geständigen Einlassung, die zu dem Urteil des Amtsgerichts F4 vom 27.06.2013 geführt hat, bedenkenlos festhielt. Der Zeuge C5 ist – unter Wahrheitspflicht stehend – vielmehr am 09.05.2014 durch die Zeugen G1 und X1 nochmals eingehend als Zeuge vernommen worden. Hierbei hat er weitergehende, sehr detailreiche und vereinzelte Angaben auch zu seinen eigenen Vorteilen gemacht. Diese stehen zum Kerngeschehen mit seiner Aussage vor der Kammer in Übereinstimmung.
Die Aussagen der Zeugen G2, U2, F5 und B1 sind nicht geeignet, die Aussage des Zeugen C5, insbesondere zum Kerngeschehen zu entkräften.
Die Aussage des Zeugen G2, steht der Aussage des Zeugen C5 nicht entgegen, so dass hierdurch die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Kernaussage des Zeugen C5 nicht erschüttert werden konnte. Der Zeuge G2, der als Kraftfahrer bis vor kurzem – auch im Tatzeitraum – für den Betrieb des Angeklagten gearbeitet hatte, hat im Rahmen seiner Vernehmung vor der Kammer ausgesagt, dass er für die Firma des Angeklagten Container auf zwei Baustellen, die er dem Zeugen C5 zuordnet, angeliefert und nach Befüllung mit Schrott wieder abgeholt und mit leeren Containern ausgetauscht habe. Es wären manchmal 6-8 Container am Tag gewesen, die er von den Baustellen des Zeugen C5 abgefahren und zum Schrottplatz des Angeklagten verbracht habe. Eine dieser Baustellen hätte sich in E3 befunden und den kompletten Abriss einer Zeche betroffen. Eine weitere Baustelle habe sich in P an einem Bahngelände befunden. Weder der Zeuge C5 selbst, noch die übrigen vernommenen Zeugen konnten allerdings bestätigen, dass der Zeuge C5 Abrissschrott von einer Baustelle in E3 oder P geliefert habe. Auf Nachfrage gab der Zeuge G2 an, dass es sich bei dem Schrott von der Baustelle in E3, auf der der Großteil des Schrotts angefallen sei, um schweren Sperrschrott gehandelt haben solle. Es seien Loren – „richtig dicke Dinger“ - dabei gewesen. Der Zeuge konnte sich gut an die Baustelle erinnern. So hat er in seiner Vernehmung vor der Kammer weiter angegeben, dass es zwei Anfahrpunkte bei dieser Baustelle gegeben habe. Der Zeuge konnte sich ebenfalls daran erinnern, dass der Zeuge C5 oft mit einem alten silbernen Fahrzeug, N1 auf dem Gelände des Angeklagten aufgetaucht sei. Dieser Umstand wurde von dem Zeugen C5 selbst, sowie von den Zeugen U2 und B1 übereinstimmend geschildert. Angesichts dieser Umstände ist es für die Kammer wenig nachvollziehbar, dass sich der Zeuge G2 gerade bei der Angabe des Abrisses einer Zeche irrt, er auf der anderen Seite aber objektive Randdetails genau in Erinnerung hat. Es erscheint durchaus denkbar, dass der Zeuge G2 zu Baustellen in P und E3 gefahren ist und dort Schrott abgeholt hat. Gerade angesichts des markanten Umstandes eines Zechenabrisses vermag die Kammer aber ausschließen, dass es sich dabei um eine Baustelle des Zeugen C5 gehandelt habe könnte. Insoweit wäre zu erwarten gewesen, dass sowohl der Angeklagte im Rahmen seiner Einlassung eine derartig markante Baustelle in E3 angegeben hätte, als auch der Zeuge C5 selbst einen solchen Zechenabriss erwähnt hätte. Der Zeuge G2 vermochte der Kammer auch nicht überzeugend zu vermitteln, dass es sich bei den von ihm angegebenen Baustellen in E3 um eine solche des Zeugen C5 gehandelt hat. Bei den eigentlichen Auftragsgesprächen war der Zeuge nicht anwesend. Er hat lediglich die ihm erteilten Fahraufträge ausgeführt. Der Zeuge zieht daraus, dass er den Zeugen C5 auf den Baustellen gesehen haben will und dass dieser auch bei Wiegevorgängen auf dem Schrottplatz des Angeklagten anwesend war, den Schluss, dass es sich um Baustellen des Zeugen C5 gehandelt haben muss. Aus den von dem Zeugen geschilderten Umständen ergibt sich aber nicht der zwingende Schluss, dass es sich bei dem Zeugen C5 um den leistenden Unternehmer gehandelt haben muss. Sie eröffnen nicht den Rückschluss darauf, dass der Zeuge C5 in eigenem Namen Leistungen gegenüber dem Angeklagten erbracht hat.
Hinzukommt, dass die Angabe des Zeugen G2 über die Anzahl der Containerleerungen weder durch die Einlassung des Angeklagten noch durch die Aussagen der Zeugen U2 und B1 gestützt wurden. Auf der Grundlage der vorgenommen Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen G2 ist diese nicht geeignet, die Angaben des Zeugen C5 zu widerlegen.
Die Überzeugung der Kammer von der Richtigkeit der Kernaussage des Zeugen C5 wird auch durch die Aussage des Zeugen U2 nicht erschüttert. Der Zeuge U2, der im Tatzeitraum im Betrieb des Angeklagten angestellt war, hat ausgesagt, dass er den Zeugen C5 gekannt habe und es sich um einen Großkunden der Firma des Angeklagten gehandelt habe. Er habe den Zeugen C5 des Öfteren auf dem Schrottplatz des Angeklagten gesehen. Dieser habe einen silbernen Kombi gefahren. Er habe den Zeugen C5 auch mal mit einem Leihwagen auf dem Schrottplatz gesehen. Der Zeuge G2 hätte Muldencontainer mit Schrott auf dem Schrottplatz abgeliefert und ihm gesagt, dass es sich dabei um Schrott von Baustellen des Zeugen C5 handeln solle. Es wären auch mal Mitarbeiter des Zeugen C5 mit einem Kleintransporter zum Schrottplatz des Angeklagten gekommen. Wo sich die Baustellen des Zeugen C5 befunden hätten, wisse er nicht. Auf einer Baustelle des Zeugen C5 wäre er nie gewesen. Die angelieferten Waren hätte er aber gesehen. Es seien Moniereisen, Träger und U-Eisen gewesen. Eine eigene Schrottanlieferung des Zeugen C5 habe er allerdings nicht gesehen. Es sei ihm vielmehr von dem Angeklagten gesagt worden, dass er eine Rechnung für den Zeugen C5 stellen sollte. Ebenso seien Schrottlieferungen manchmal auch durchgeliefert worden, ohne dass diese auf dem Schrottplatz des Angeklagten abgeliefert worden seien. Er wäre auch mal bei einem Gespräch zwischen dem Angeklagten und dem Zeugen C5 dabei gewesen. Es wäre über Schrott gesprochen worden und er habe dann auf Zuruf des Angeklagten eine Gutschrift erteilt. Der Zeuge U2 selbst konnte aus eigener Erinnerung keine Angaben zu konkreten Baustellen des Zeugen C5 machen von denen größere Mengen Schrott zum Schrottplatz des Angeklagten geliefert wurden. Ebenso konnte er keine konkreten Lieferungen des Zeugen C5 benennen. Vielmehr ging er allein aufgrund des Umstandes, dass ihm der Zeuge G2 gesagt hätte, dass es sich um Schrott des Zeugen C5 handelt davon aus, dass dieser auch Lieferant des Schrottes gewesen sei. Die Einlassung des Angeklagten, dass der Zeuge U2 mehrere Kleinanlieferungen des Zeugen C5 gesammelt hätte und dann eine gemeinsame zusammengefasste Rechnung erstellt hätte, hat dieser im Rahmen seiner Zeugenaussage vor der Kammer ebenfalls nicht bestätigt. Hätte der Zeuge C5 tatsächlich regelmäßig mehrere Kleinanlieferungen getätigt und wären diese zunächst gesammelt worden und durch den Zeugen U2 zu einer Rechnung zusammengefasst worden, wäre aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung zu erwarten gewesen, dass der Zeuge U2 sich an diesen Umstand erinnert hätte. Dabei war insbesondere zusehen, dass die Lieferungen des Zeugen C5 nach der Einlassung des Angeklagten rund 60% des Liefervolumens ausgemacht haben sollen.
Aus dem Umstand, dass sich der Zeuge C5 öfters auf dem Schrottplatz des Angeklagten befunden habe, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass dieser tatsächlich auch die durch den Angeklagten benannten Schrottlieferungen getätigt hat. Hiergegen spricht bereits der Umstand, dass sich der Zeuge C5 mehrfach auf dem Gelände des Angeklagten zur Unterschrift von Scheingutschriften aufgehalten hat. Zum anderen haben sowohl der Angeklagte in seiner Einlassung, der Zeuge C5 als auch die vernommenen Zeugen U2, B1 und G2 übereinstimmend ausgesagt, dass der Zeuge C5 mit eigenen Mitarbeitern auf dem Gelände des Angeklagten eine Halle zu Büroräumen ausgebaut hätte und er sich zur Durchführung der Baumaßnahmen häufig auf dem Schrottplatzgelände des Angeklagten befunden hätte. Auch eine vorgenommene Gesamtwürdigung der Aussage des Zeugen U2 vermag die Kammer nicht davon zu überzeugen, dass dieser tatsächlich die durch den Angeklagten benannten Schrottlieferungen des Zeugen C5 wahr genommen hat.
Auch die Aussage des Zeugen F5 steht der Kernaussage des Zeugen C5 nicht entgegen. Die Aussage des Zeugen F5 war in Bezug auf konkrete Schrottanlieferungen des Zeugen C5 unergiebig. Er hat ausgesagt, dass er ab Juni 2010 bis Juni 2014 als Baggerfahrer auf dem Gelände des Angeklagten beschäftigt gewesen sei. Er habe den Zeugen C5 mal mit einem weißen LKW gesehen. Allerdings wisse er nicht mehr wann das genau gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, woher die Schrottlieferungen gekommen seien. Die Aussage des Zeugen F5 ist bereits insoweit unergiebig, als dass dieser nach eigener Angabe erst ab Juni 2010 angefangen haben will für den Betrieb des Angeklagten zu arbeiten. Die letzte der angeblich nach der Einlassung des Angeklagten tatsächlich erfolgten Lieferungen des Zeugen C5 stammt aus Mai 2010.
Schließlich wird auch die Kernaussage des Zeugen C5 nicht durch die Aussage des Zeugen B1 erschüttert. Der Zeuge B1, der den Angeklagten sowohl beruflich als auch privat kannte, hat ausgesagt, dass er die Rolle des „Platzmeisters“ auf dem Schrottplatzgelände inne gehabt hätte. Er sei für die Kundenkontakte zuständig gewesen und der Zeuge C5 sei ein Kunde gewesen. Der Zeuge C5 habe Abbruchmaterial geliefert. Dies wäre Anfang/Mitte 2010 gewesen, bevor der Zeuge C5 mit seinen Mitarbeitern den Hallenumbau auf dem Gelände des Angeklagten begonnen habe. Es sei sowohl mit eigenen LKW als auch durch andere Fahrer Schrott des Zeugen C5 angeliefert worden. Die Fahrer hätten gesagt, dass sie von einem Hallenabriss der Firma C8 des Zeugen C5 kommen würden. Auf einer Baustelle des Zeugen C5 sei er aber nie persönlich gewesen. Bei einer weiteren Baustelle habe es sich um einen Bahnhof oder eine Kaserne gehandelt in E4 oder E2. Es habe sich dabei um guten Schrott und zwar um sortenreine Materialien gehandelt. Das wäre Trägerschrott gewesen. Metalle habe der Zeuge C5 genauso wie Kupfer auch mal geliefert. Die Quittungen wären dann von dem Angeklagten oder dem Zeugen U2 ausgestellt worden. Die Kammer hält die Aussage des Zeugen B1 in Bezug auf die Baustellen des Zeugen C5 für wenig nachvollziehbar und damit nicht für glaubhaft. Weder der Angeklagte hat im Rahmen seiner Einlassung noch die übrigen Zeugen haben angegeben, dass der Zeuge C5 Schrott von einem Abriss einer Kaserne oder einem Bahnhof geliefert habe. Ebenso wenig konnte der Zeuge B1 konkrete Angaben zu den angeblichen Lieferungen des Zeugen C5 vom 25.02., 11.03., 18.03., 08.04., 14.04., 22.04, 23.04. und 28.05.2010 an die Einzelfirma S machen. Auch der Zeuge B1 hat die Einlassung des Angeklagten, dass mehrere Kleinanlieferungen zu einer Sammelgutschrift zusammengefasst worden seien, nicht bestätigt. Da dem Zeugen bekannt war, dass der Zeuge U2 und der Angeklagte selbst für die Erstellung der Gutschriften zuständig war, wäre insoweit zu erwarten gewesen, dass diesem auch die angebliche Praxis der Sammelgutschriften in Bezug auf die angeblichen Kleinanlieferungen bekannt gewesen sein müssten.
Die Feststellungen der Kammer zu Fall 3 beruhen auf der Einlassung des Angeklagten sowie der Aussage des Zeugen C5, die durch die Aussagen der Zeugen X1 und G1 bestätigt werden, die der Kammer über die Aussage des Zeugen C5 im Ermittlungsverfahren berichtet haben.
Soweit der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung eingeräumt hat, dass er die Hälfte der ausgewiesenen Umsatzsteuer der festgestellten Barquittungen der U1 GmbH erhalten habe und ab Oktober 2010 der Zeuge C5 nur noch ein Drittel der ausgewiesenen Umsatzsteuer und zwei Drittel für ihn gewesen sei, konnte die Kammer nicht die Überzeugung von der Richtigkeit dieser Aussage gewinnen. Sie ist vielmehr – letztlich zugunsten des Angeklagten – davon ausgegangen, dass der Zeuge C5 einen Anteil von 103.486 € für seine Unterschrift auf den Barquittungen der U1 GmbH erhalten hat und der restliche Betrag in Höhe von 542.617,26 € auf zwei Personen aufgeteilt, wobei eine Hälfte in Höhe von 271.308 € durch den Angeklagten vereinnahmt wurde.
Zwar konnte sich der Zeuge C5 bei seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung nicht mehr konkret daran erinnern, welche genauen Summen er für seine Unterschrift auf den Gutschriften der U1 GmbH erhalten habe. Er hat der Kammer aber bestätigt, dass er sicherlich zum Zeitpunkt seiner Beschuldigtenvernehmungen am 03.04.2012 und 06.09.2012 eine deutlich bessere Erinnerung an die tatsächlich erhaltenen Beträge hatte. Dies erscheint der Kammer allein aufgrund der zeitlichen Nähe zu den Taten und angesichts des zwischenzeitlich verstrichenen Zeitraums nachvollziehbar und überzeugend. Der Zeuge C5 konnte sich daran erinnern, dass sich sein Anteil später verringerte und er einen geringeren Anteil erhalten habe. Das habe er aber ohne Protest hingenommen, da er froh war überhaupt Geld für seinen Stempel und seine Unterschrift zu erhalten. Ebenso konnte er sich daran erinnern, dass er mit einem Teil des erhaltenen Geldes eine Kreuzfahrt mit seiner Mutter auf der „B2“ unternommen habe. Die Zeugen G1 und X1 haben insoweit ausgesagt, dass der damalige Beschuldigte C5 in seiner Vernehmung vom 06.09.2012 sämtliche festgestellte Barquittungen der U1 GmbH vorgelegt bekommen habe und Barquittungen, die ihm bekannt waren und keine tatsächliche Schrottanlieferung als Hintergrund hatten mit einem Haken markiert habe. Die Barquittungen für die er 1/3 der ausgewiesenen Umsatzsteuer erhalten habe, habe er zusätzlich mit „1/3“ markiert. Die Aussage des Zeugen X1 stützt die Aussage des Zeugen C5 insoweit, als dass dieser sich bei seiner Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung ebenfalls daran erinnern konnte, dass der Zeuge C5 bereits in seiner Vernehmung als Beschuldigter am 06.09.2012 angegeben hatte, mit dem erhaltenen Geld eine Kreuzfahrt mit seiner Mutter unternommen zu haben.
Die anteilige Summe der Beträge aus dem Quittungen, die der Zeuge C5 mit 1/3 markiert hat, errechnet sich auf 103.486 €. Diesen Betrag hat die Kammer als Anteil des Zeugen C5 den Feststellungen zugrundegelegt.
Den Anteil des Angeklagten hat die Kammer auf der Grundlage der Aussage des Zeugen C5 auf die Hälfte des verbleibenden Betrages in Höhe von 542.617,26 € mithin auf 271.308 € bemessen. Hierbei hat die Kammer berücksichtigt, dass der Zeuge C5 bei seiner Zeugenaussage vor der Kammer glaubhaft angegeben hat, dass neben dem Angeklagten eine weitere Person finanziell zu beteiligen war. Dies steht in Übereinstimmung mit den Angaben des Zeugen im Rahmen seiner Vernehmung vom 09.05.2014. Die Zeugen G1 und X1 haben ausgesagt, dass der Zeuge anlässlich dieser Vernehmung angegeben habe, dass insgesamt drei Parteien einen Anteil aus dem Scheinrechnungsgeschäft haben wollten. Angesichts dieses Umstandes kann die Kammer nicht ausschließen, dass der Angeklagte im Rahmen seiner diesbezüglichen Einlassung eine dritte, bisher unbekannte Person decken wollte.
Die Kammer hat die entstandenen Steuerverkürzungen – so wie in den Feststellungen aufgeführt – aufgrund der nach der Beweisaufnahme feststehenden Tatsachen berechnet.
Die Kammer hat kein Beweisverwertungsverbot nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO bezüglich der durch den Angeklagten im Ermittlungsverfahren gegen den Zeugen C5 übermittelten 28 Barquittungen der U1 GmbH festgestellt, nachdem der Angeklagte mit einem Auskunfts- und Vorlageersuchen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO vom 18.06.2012 zur Übersendung der entsprechenden Rechnungen durch das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 aufgefordert worden war. In dem genannten Auskunftsersuchen ist der Angeklagte nach § 52 Abs. 1 StPO sowie nach § 55 StPO belehrt worden. Eine Belehrung als Beschuldigter nach § 163a Abs. 4, 136 StPO erfolgte nicht. Eine solche war zum Zeitpunkt der Übersendung des schriftlichen Auskunftsersuchens nicht erforderlich. Eine Belehrung als Beschuldigter hat zu dem Zeitpunkt zu erfolgen, zu dem ein objektiver Dritter einen Anfangsverdacht angenommen hätte, der Anlass zu einer entsprechenden Belehrung gegeben hätte (vgl. BVerfG, Urt. v. 20.02.2001, NJW 2001, 1121 zur Beurteilung Gefahr in Verzug). Ein Anfangsverdacht im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn nach kriminalistischer Erfahrung die Möglichkeit einer verfolgbaren Straftat besteht (Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 152 Rn. 4 m.w.N.). Entsprechendes gilt in Steuerfahndungsprüfungen nach § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO im Rahmen sogenannter Vorfeldermittlungen im Besteuerungsverfahren, bei denen lediglich die Möglichkeit einer Steuerverkürzung besteht, ohne dass aber konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Steuerstraftat gegeben sind. Ob ein Verdächtiger als Beschuldigter zu belehren ist, unterliegt der pflichtgemäßen Beurteilung der Vernehmungsbeamten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 163a Rn. 4a m.w.N.).
Eine Belehrungspflicht als Beschuldigter konnte die Kammer zum Zeitpunkt des übersandten Auskunftsersuchens vom 18.06.2012 an die U GmbH zu Händen des Angeklagten nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellen. Die Zeugen X1 und G1 haben insoweit überzeugend, widerspruchsfrei und übereinstimmend ausgesagt, dass zum Zeitpunkt des übersandten Auskunftsersuchens im Ermittlungsverfahren gegen den damaligen Beschuldigten C5 kein hinreichender Verdacht der Begehung einer Steuerstraftat gegen den Angeklagten bestanden habe. Der Zeuge X1 hat der Kammer anschaulich vermittelt, dass dem Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 zur ersten Beschuldigtenvernehmung des Zeugen und damaligen Beschuldigten C5 am 03.04.2012, an der der Zeuge X1 neben der Zeugin G1 persönlich beteiligt war, Umsatzzahlen aus auffälligen Umsätzen vorgelegen haben, die im Zuge von Vorfeldermittlungen von anderen Finanzbehörden im Schrottbereich ermittelt worden waren. Hierzu hätten auch die Umsätze zwischen der U1 GmbH und dem damaligen Beschuldigten C5 gezählt. Der Beschuldigte C5 habe zwar auf Vorhalt der entsprechenden Umsatzzahlen eingeräumt, dass er Rechnungen ohne tatsächliche Schrottlieferungen gestellt habe, gleichzeitig aber auch angegeben tatsächlich Schrott an die U1 GmbH geliefert zu haben. Er habe auch die Vornamen des Angeklagten und des Zeugen B1 benennen können. Zu diesem Zeitpunkt sei dem Zeugen X1 nicht klar gewesen, dass es sich dabei um den Angeklagten, den Gesellschaftergeschäftsführer der U1 GmbH und um den Zeugen B1 gehandelt habe. Der Zeuge X1 erläuterte, dass der damalige Beschuldigte C5 ausgesagt habe, dass er ohne konkrete Belege sich nicht genauer äußern könne. Zu diesem Zeitpunkt lag für den Zeugen X1 in Bezug auf den Angeklagten kein Anfangsverdacht vor. Zunächst seien dem Zeugen X1 die Angaben des Beschuldigten C5 nach eigener Aussage zu vage gewesen. Er habe ebenso in die Beurteilung, ob ein Anfangsverdacht gegen den Angeklagten vorliege oder nicht in Betracht gezogen, dass es sich um die Beschuldigtenvernehmung des Zeugen und damaligen Beschuldigten C5 handelte und er der Auffassung war, dass man zunächst dem Beschuldigten C5 konkrete Rechnungen vorhalten müsse, um den damaligen Sachverhalt genauer bewerten zu können. Es wären insgesamt noch Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des Beschuldigten C5 verblieben, so dass man zunächst weitere Ermittlungsmaßnahmen anstrebt habe. Die Aussage des Zeugen X1 wird durch die Aussage der Zeugin G1 gestützt, die im Rahmen ihrer erneuten Vernehmung vor der Kammer am 21.11.2016 ausgesagt hat, dass auch ihr die Aussage des damaligen Beschuldigten C5 in Bezug auf die Lieferungen an die U1 GmbH zu vage gewesen seien. Auch sie habe noch Zweifel gehabt, ob die Angaben des damaligen Beschuldigten C5 der Wahrheit entsprächen. Ihr sei ebenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht klar gewesen, welche Personen der Beschuldigte C5 mit „T“ und „U3“ gemeint habe. Ein entsprechender Anfangsverdacht gegen den Angeklagten habe sich bei ihr erst nach der zweiten Beschuldigtenvernehmung des C5 am 06.09.2012 eingestellt, als dieser mit konkreten Barquittungen der U1 GmbH konfrontiert wurde und hierzu konkrete Angaben gemacht habe.
Selbst wenn man aufgrund der getroffenen Feststellungen eine Belehrungspflicht nach § 163a Abs. 4, 136 StPO zum Zeitpunkt der Übersendung des Auskunftsersuchens vom 18.06.2012 annehmen wollte, mit der Folge, dass für die daraufhin übersandten Barquittungen der U1 GmbH nach § 136a Abs. 3 S. 2 StPO ein Beweisverwertungsverbot gelten würde, ergibt sich für die getroffenen Feststellungen keine Abweichung. Insoweit war berücksichtigen, dass sich der Angeklagte bereits am ersten Hauptverhandlungstag, nachdem er durch den Vorsitzenden ordnungsgemäß darüber belehrt worden ist, dass es ihm freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen, sich bezüglich der in Rede stehenden Barquittungen der U1 GmbH vollständig geständig in objektiver und subjektiver Hinsicht eingelassen hat.
Die Feststellungen bezüglich des Gangs des Ermittlungsverfahrens beruhen auf der Aussage der Zeugen G1, X1 und I3 sowie der Verlesung des Auskunftsersuchens des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 vom 18.06.2012 und des Einleitungsvermerks des Finanzamts für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung C7 vom 08.02.2013 in der Hauptverhandlung vom 17.11.2016.
Der Angeklagte hat sich in drei Fällen gemäß §§ 369, 370 Abs. 1Nr. 1 AO, 53 StGB der Steuerhinterziehung strafbar gemacht, indem er den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat.
In den Fällen 1 und 2 hat sich der Angeklagte der Hinterziehung von Umsatzsteuern in festgestellter Höhe strafbar gemacht, in dem er Barquittungen des Zeugen C5, denen tatsächlich keine Lieferungen oder sonstige Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes zugrunde lagen, in festgestellter Höhe in seine Buchführung eingebucht hat und die dort ausgewiesene Umsatzsteuer als eigene steuermindernde Vorsteuern im Rahmen der Umsatzsteuerjahreserklärung 2010 für die U1 GmbH (Fall 1) und die Einzelfirma S (Fall 2) erklärt hat.
Die Taten zu 1 und 2 sind vollendet. Die unrichtigen Steueranmeldungen haben zu einer Zahllast (§ 168 S. 1 AO) geführt.
Im Fall 3 hat sich der Angeklagte der Einkommensteuerhinterziehung strafbar gemacht, indem er der U1 GmbH Gelder in festgestellter Höhe entnommen hat (§ 8 Abs. 3 S. 2 KStG) und die getätigte Entnahme (verdeckte Gewinnausschüttung) im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010 nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG erklärt hat. Eine verdeckte Gewinnausschüttung im Sinne des § 8 Abs. 3 S.2 KStG ist eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die des Unterschiedsbetrags i.S. des § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ausgewirkt hat und nicht auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnverteilungsbeschluss beruht. Der von dem Angeklagten einbehaltene Anteil der ausgewiesenen Umsatzsteuer aus den Gutschriften der U1 GmbH stellt in Bezug auf die U1 GmbH eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Die einbehaltenen Gelder hätte der Angeklagte im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2010 gegenüber dem zuständigen Finanzamt nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG angeben müssen.
Der Angeklagte handelte jeweils vorsätzlich, rechtswidrig und schuldhaft.
Die einzelnen Handlungen stehen im Verhältnis der Tatmehrheit gemäß § 53 StGB zueinander.
1.
Der Strafrahmen für die Tat Nr. 3 der Anklageschrift vom 14.06.2016 ist § 370 Abs. 1 AO zu entnehmen.
Der Strafrahmen der Taten Nr. 1 und 2 ist § 370 Abs. 3 S. 1 AO zu entnehmen, da der Angeklagte jeweils das Regelbeispiel des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO verwirklicht hat, indem er in großen Ausmaß Steuern verkürzt hat. Der Verkürzungsbetrag in diesen Fällen lag jeweils deutlich über der Grenze von 50.000 €. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes sind – in Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung - ab einem Hinterziehungsbetrag von 50.000 € Steuern in großem Maße verkürzt bzw. in großem Ausmaß nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt (BGH, Urt. v. 27.10.2015 – 1 StR 373/15, DStR 2016, 914). Auf die vormals notwendige Unterscheidung, ob der Täter die Finanzbehörden lediglich über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen hat und dies lediglich zu einer Gefährdung des Steueranspruchs führt – ehemalige Wertgrenze von 100.000 € - oder ob der Täter unberechtigte Zahlungen seitens des Finanzamtes durch Vortäuschen steuermindernder Umstände erlangt hat – Wertgrenze von 50.000 € - kommt es insoweit nicht mehr an.
Besondere Umstände, die die indizielle Wirkung des Regelbeispiels des § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 AO in den Fällen der Taten Nr. 1 und 2 entfallen lassen könnten, hat die Kammer geprüft und im Ergebnis unter Einbeziehung der nachfolgenden genannten Strafzumessungserwägungen verworfen. Die gebotene Gesamtbetrachtung aller Faktoren, die auch jeweils für sich allein betrachtet worden sind, ergibt bei dem Angeklagten keine Umstände, die die Indizwirkung des Regelbeispiels entkräften und die die Anwendung des Strafrahmens des besonders schweren Falles als unangemessen erscheinen lassen.
2.
Zur Festlegung der konkreten Einzelstrafe waren gemäß § 46 StGB die jeweilige Schuld des Angeklagten sowie die Wirkung, die von der Strafe für das künftige Leben der Angeklagten in der Gesellschaft zu erwarten sind, zu berücksichtigen. Dabei war eine Gesamtbetrachtung von Tatgeschehen und Täterpersönlichkeit vorzunehmen (vgl. BGH, NStZ, 1981, 389; Fischer, StGB, 63. Aufl. 2016, § 46 Rn. 14).
Zu Gunsten des Angeklagten war zu werten, dass dieser ein Teilgeständnis am ersten Hauptverhandlungstag abgegeben hat. Es handelt sich um ein frühes Geständnis in objektiver wie in subjektiver Hinsicht, das zur merklichen Straffung der Hauptverhandlung beigetragen hat. Weiterhin zu Gunsten des Angeklagten hat die Kammer berücksichtigt, dass die vorliegenden Taten zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits längere Zeit zurücklagen. Ebenfalls zugunsten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass in Zukunft möglicherweise eine zumindest teilweise Kompensierung des eingetretenen wirtschaftlichen Schadens möglich erscheint. Die Anwendung des § 46a StGB – soweit diese überhaupt möglich ist (vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 46a Rn. 8 m.w.N.) – kam vorliegend nicht in Betracht. Feststellungen dahingehend, dass der Angeklagte bereits einen materiellen Schadenausgleich vorgenommen hätte, konnte die Kammer nicht treffen.
Zu Lasten des Angeklagten wurde gewertet, dass die Taten zu einem nicht unbedeutenden Schaden geführt haben. Daneben hat die Kammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Taten mit erheblicher krimineller Energie begangen wurden. Hierauf deutet bereits das organisierte Vorgehen des Angeklagten hin, der sich den Zeugen C5 als Gutschriftenempfänger über den Zeugen X2 besorgt hat. Der Angeklagte hat sich ferner – ersichtlich zur Reduzierung des Entdeckungsrisikos – bei diesem ausdrücklich rückversichert, dass auch der Zeuge C5 selber über entsprechende Rechnungsschreiber verfüge und dieser eine entsprechende Buchführung vornehme.
Unter Abwägung der vorgenannten Umstände und unter Differenzierung nach der Höhe des jeweils eingetretenen Steuerschadens hat die Kammer folgende Einzelstrafen für tat- und schuldangemessen erachtet:
Tat Nr. 1: 2 Jahre und 3 Monate Freiheitsstrafe
Tat Nr. 2: 1 Jahr und 6 Monate Freiheitsstrafe
Tat Nr. 3: 6 Monate Freiheitsstrafe
Gemäß § 54 Abs. 1 StGB war aus den jeweils gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen durch Erhöhung der höchsten Einzelstrafe (Tat Nr. 1) eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.
In die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe hat die Kammer einerseits eingestellt, dass zwischen den vom Angeklagten begangenen Taten ein enger zeitlicher und situativer Zusammenhang besteht. Ferner hat die Kammer das Teilgeständnis des Angeklagten berücksichtigt.
Auf der anderen Seite hat die Kammer nochmals dem eingetretenen Gesamtschaden Gewicht beigemessen.
Insgesamt erscheint angesichts der vorgenannten Umstände eine maßvolle Erhöhung der höchsten Einzelstrafe angemessen.
Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände ist eine
Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren
als tat- und schuldangemessen anzusehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.