Herausgabe von Asservaten: Entscheidung zugunsten des Insolvenzverwalters teils gegen Angeklagte
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte T begehrte Herausgabe mehrerer Pkw-Karosserien und Akten; das Landgericht wies ihren Antrag zurück und ordnete die Herausgabe bestimmter Gegenstände an den Insolvenzverwalter der H GmbH an, während einige Unterlagen an T herausgegeben wurden. Maßgeblich war, dass die Offenkundigkeitsvoraussetzungen des § 111n StPO nicht zugunsten der Angeklagten erfüllt sind und die Vermutung des § 1006 BGB für die Masse spricht. Vorgelegte Kaufverträge und eine ‚Präambel‘ erschütterten die Vermutung nicht.
Ausgang: Antrag der Angeklagten auf Herausgabe teils abgewiesen; Herausgabe bestimmter Gegenstände an Insolvenzverwalter und anderer Unterlagen an die Angeklagte angeordnet
Abstrakte Rechtssätze
Die Herausgabe nach § 111n StPO an den letzten Gewahrsamsinhaber oder Dritte ist nur anzuordnen, wenn die Berechtigung offenkundig ist; ist dies nicht der Fall, ist das Herausgabeverlangen zurückzuweisen.
Bei Zweifelsfragen zur Zugehörigkeit beweglicher Sachen zur Insolvenzmasse richtet sich die Zuordnung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln; entscheidend ist danach regelmäßig der tatsächliche Besitz (§ 1006 BGB).
Die Vorlage von Kaufverträgen oder sonstigen Urkunden ist nur dann geeignet, die Vermutung des Besitzes oder Eigentums zu erschüttern, wenn sie konkrete und glaubhafte Anhaltspunkte für abweichende tatsächliche Gewahrsamsverhältnisse liefern.
Der Insolvenzverwalter muss eine Massezugehörigkeit nicht durch einen Vollstreckungstitel nachweisen; die gesetzliche Vermutung des Besitzes genügt zur Annahme der Offenkundigkeit im Sinne des § 111n StPO.
Tenor
Der Antrag der Angeklagten T Herausgabe folgender Gegenstände
Q Karosse … FIN …
Q Karosse … FIN …
Q1 FIN …
wird zurückgewiesen.
An den Insolvenzverwalter der H GmbH Herrn X wird die Herausgabe folgender Gegenstände angeordnet:
Q Karosse … FIN …
Q Karosse … FIN …
Q1 FIN …
Asservaten-Nr:
Gegenstand
Inhalt
…
1 schwarzer Aktenordner
Diverse Buchhaltungsunterlagen der H GmbH aus 2017
…
1 schwarzer Aktenordner
Diverse Rechnungen an die H GmbH
…
1 schwarzer Aktenordner
Diverse Buchhaltungsunterlagen der H GmbH in Kopie
…
1 blauer Leitz-Ordner
Diverse Rechnungen und Bescheide bezüglich der H GmbH
An die Angeklagte T wird die Herausgabe folgender Gegenstände angeordnet:
Asservaten-Nr:
Gegenstand
Inhalt
…
1 lila Aktenordner (beschrieben mit „Ansprüche H / S / S1“)
Überwiegend Privatunterlagen der Angeklagten T
…
1 blauer Leitz-Ordner
Diverse Buchhaltungsunterlagen der P GmbH (Geschäftsführerin ist die Angeklagte T)
…
1 blauer Leitz-Ordner (beschrieben mit „H1, BG; Versicherung, Zoll, Card, Gewerbe“)
Diverse Privatunterlagen der Angeklagten T
…
Brauner Briefumschlag
Diverse nicht zuordenbare Rechnungen
Gründe
Die Frage der Herausgabe des in Frage stehenden Pkw bzw. der Karosserien an die Angeklagte oder an den Insolvenzverwalter der H GmbH richtet sich nach § 111n StPO. Die Herausgabe an den letzten Gewahrsamsinhaber oder einen Dritten oder den Verletzten ist nach § 111n Abs.4 StPO dann anzuordnen, wenn die Voraussetzungen offenkundig sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 111n Rn. 16). Eine Herausgabe kommt daher in jedem in der Vorschrift des § 111a Abs.1 bis Abs.3 StPO geregelten Fall nur in Betracht, wenn aufgrund der Aktenlage oder eines vom Anspruchsteller erbrachten Nachweises (z.B. zivilrechtlicher Titel) unzweifelhaft ist, an wen die Sache herauszugeben ist. Ist dies nicht der Fall, ist ein auf § 111n gestütztes Herausgabeverlangen als unbegründet zurückzuweisen, wobei gesonderte Ermittlungen oder unter Umständen komplexe Prüfungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durch Staatsanwaltschaft und Gericht entbehrlich sind (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 64. Aufl., § 111n Rn. 17). Vor diesem Hintergrund ist zu den jeweiligen Herausgabeanträgen im Einzelnen Folgendes auszuführen:
1.
Soweit die Angeklagte einen Herausgabeantrag nach § 111n Abs. 1 StPO stellt, hat dieser keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Herausgabe sind nicht offenkundig. Es gibt hinreichende Verdachtsmomente dafür, dass die fraglichen Gegenstände zur Insolvenzmasse der H GmbH und nicht zum Privatvermögen der Angeklagten gehören. Sowohl der Q1 als auch die beiden Q-Karossen finden sich auf einer angeblich für eine Versicherung gefertigten Inventurliste der GmbH vom 05.09.2018 sowie in einem Inventarverzeichnis, welches anlässlich einer „Exklusivvereinbarung - Unternehmensvermittlung“ vom 22.11.2012 mit einer S2 GmbH aufgestellt worden sein soll (dort Positionen Nr. 103, 112 und 112 – 1). Die Gegenstände und das Fahrzeug befanden sich innerhalb der von der Gemeinschuldnerin gemieteten Räumlichkeiten, was angesichts der Vermutung des § 1006 BGB auf das Eigentum der Gemeinschuldnerin schließen lässt.
Soweit die Angeklagte aufführt, dass sich in diesen Auflistungen auch Gegenstände befunden haben sollen, die in ihrem privaten Eigentum gestanden haben, ist die wenig plausibel und zudem nicht geeignet, die tatsächlichen Besitz- bzw. Gewahrsamsverhältnisse zu widerlegen. Gleiches gilt in Bezug auf die von der Angeklagten bzgl. des Q1 (FIN …) vorgelegten Kaufvertrag vom 22.6.2012, der Quittung vom 30.08.2018 über eine angebliche Kaufpreiszahlung in Höhe von 6.500 €, bzgl. der Karosse (FIN …) des Kaufvertrags vom 10.09.2017 und bzgl. der Karosse (FIN …) bzw. eines solchen vom 14.11.2017. Hier steht zum einen jeweils der Vorwurf im Raum, dass diese Unterlagen nachträglich fingiert worden sind, um die Gegenstände dem Vermögen der GmbH zu entziehen. Diese Vorwürfe sind auch Teil der Anklage (dort Nr. 6 und 8). Diese Frage kann aber letztlich schon deswegen dahinstehen, da durch die Kaufverträge nicht die tatsächlichen Gewahrsams- oder Besitzverhältnisse berührt sind, sondern allenfalls der Abschluss von Verpflichtungsgeschäften nachgewiesen ist.
Soweit die Angeklagte demgegenüber geltend macht, dass der Q1 durch eine als „Präambel“ bezeichnete Vereinbarung vom 22.6.2012 von der Sacheinlage ausgenommen werden sollte, wäre diese in ihrer rechtlichen Relevanz ohnehin nicht relevant, weil bei der Anmeldung zum Handelsregister nur der Gesellschaftsvertrag vom gleichen Tag und der Sachgründungsbericht einzureichen waren. Diese Unterlagen enthielten aber gerade nicht die aus der „Präambel“ ersichtliche Einschränkung. Zum offenkundigen Nachweis einer Eigentümerstellung der Angeklagten ist die „Präambel“ damit nicht geeignet. Gleiches gilt für den vorgelegten Sicherungsübereignungsvertrag mit der T1 vom 25.10.2012, der zudem in Widerspruch zu dem Kaufvertrag vom 22.06.2012 und dem entsprechenden Vortrag der Angeklagten steht – wenn der Q1 schon an die Angeklagte verkauft und übergeben worden wäre, wäre es der GmbH jedenfalls nicht möglich gewesen, zeitlich später eine Sicherungsübereignung vorzunehmen.
2.
Auf den Herausgabeantrag des Insolvenzverwalters, bei dem es sich um den Antrag des letzten Gewahrsamsinhabers nach § 111n Abs. 1 StPO handelt, war die Herausgabe an ihn anzuordnen.
Der Gewahrsam des Insolvenzverwalters an Q Karosse … FIN …, Q Karosse … FIN …, Q1 FIN ... war offenkundig im Sinne des § 111n Abs.1, Abs.4 StPO. Dabei orientiert sich die Kammer bei dem Begriff der „Offenkundigkeit“ an den gesetzlichen Vermutungen; höhere Anforderungen an vom Gesetzgeber bereits normierte Vermutungen sind durch den letzten Gewahrsamsinhaber nicht zu erfüllen. Bewegliche Sachen, an denen Eigentum des Schuldners besteht, gehören grundsätzlich zur Insolvenzmasse, soweit sie der Zwangsvollstreckung unterliegen. Das Eigentum und damit die Massezugehörigkeit eines Gegenstandes bei Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften und zwar unabhängig davon, ob der Schuldner vor Eröffnung handelte oder der Insolvenzverwalter nach Eröffnung (BeckOK InsR/Kirchner, 26. Ed. 15.1.2022, InsO § 35 Rn. 6). Damit richtet sich auch die Frage, wie in Zweifelsfällen eine Zuordnung zu erfolgen hat, nach den allgemeinen Regeln, mithin ist nach § 1006 BGB maßgeblich, wer den Besitz innehatte. Dies war für die angemietete Halle zweifelsfrei die Gemeinschuldnerin zunächst an allen in der Halle gelagerten Gegenständen. Eine innerhalb der Halle angebrachte Abtrennung oder irgendwelche vertraglichen Abreden über eine Unternutzung der Halle sind weder ersichtlich noch finden sich in den Akten entsprechende Belege.
Der Insolvenzverwalter ist nicht gehalten oder in der Lage, das Eigentum anderweitig, etwa durch einen Titel, nachzuweisen. Da die Vermutung des § 1006 Abs.1 S.1 BGB für den Insolvenzgläubiger streitet, besteht eine die Offenkundigkeit begründende gesetzliche Vermutung. Einen Titel – etwa auf Feststellung zur Zugehörigkeit zur Insolvenzmasse – könnte der Insolvenzverwalter für die Masse gar nicht mehr in zulässiger Weise einholen, nachdem die Angeklagte bereits – erstinstanzlich erfolglos aber noch nicht rechtskräftig – auf Herausgabe der Gegenstände geklagt hat. Eine Widerklage stellte sich insofern als das prozessuale Gegenteil der Klage dar und würde schon aus diesem Grunde nicht in zulässiger Weise erhoben werden können.
Im Verfahren selbst hat die Angeklagte keine Anhaltspunkte für die Übertragung des Eigentums an sie selbst vorgelegt, die geeignet wären, die Vermutung des § 1006 Abs.1 S.1 BGB zu erschüttern. Die Vermutung ist insbesondere nicht durch die Vorlage der „Präambel“ zum Gesellschaftsvertrag erschüttert oder gar widerlegt. Diese wurde gerade nicht Gegenstand des – später – abgeschlossenen Vertrages. Unabhängig von der Frage, ob eine später nicht mehr im notariellen Vertrag aufgegriffene Präambel überhaupt Gegenstand des Vertrages werden sollte, sich mithin der Wille bei Gründung der GmbH noch auf diese Präambel erstreckte, stünde der Wirksamkeit der Präambel jedenfalls die Regelung des §§ 134, 7 Abs.3, 19 Abs.2 S.1 GmbHG entgegen.
Nicht nur fehlt es an einer Erschütterung oder gar Widerlegung der Vermutung, diese wird durch weitere Anhaltspunkte – vgl. insoweit die unter Ziffer 1 des Beschlusses aufgeführten Unterlagen – sogar untermauert.
3.
Auf Anregung der Staatsanwaltschaft vom 28.12.2021 wurde gem. § 111n Abs. 1 StPO die Herausgabe der oben näher bezeichneten Gegenstände an den jeweils berechtigten Gewahrsamsinhaber angeordnet, da diese für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt werden.
Eine Herausgabe der übrigen Gegenstände kam zum jetzigen Zeitpunkt nicht in Betracht, da die Berechtigung bezüglich dieser derzeit noch unklar ist und nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie für Zwecke des Strafverfahrens noch benötigt werden.