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Landgericht Essen·21 KLs-303 Js 101/11-11/11·23.05.2012

Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung: Keine Terminsgebühr für Vorbereitungsbesprechung

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt erhob Erinnerung gegen die Festsetzung seiner Vergütung (2.004,45 €) und verlangte eine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG für ein Vorbereitungsgespräch am 23.01.2012. Das Landgericht erklärte die Erinnerung für zulässig, aber unbegründet. Eine Terminsgebühr entsteht für Erörterungstermine nach § 202a StPO nicht; die Tätigkeit sei durch die Verfahrensgebühr (Nr. 4112/4118 VV RVG) abgegolten. Die Gebührenfestsetzung bleibt bestehen.

Ausgang: Erinnerung gegen Gebührenfestsetzung als unbegründet zurückgewiesen; Anspruch auf Terminsgebühr für Vorbereitungsgespräch abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung nach § 56 Abs. 1 RVG ist das statthafte Rechtsmittel gegen die Festsetzung erstattungsfähiger Vergütungen nach § 55 RVG.

2

Für die Teilnahme an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes (§ 202a StPO) entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG.

3

Eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG kommt nicht in Betracht, wenn keine Regelungslücke vorliegt und die betreffende Tätigkeit bereits von der Verfahrensgebühr (z. B. Nr. 4112 oder Nr. 4118 VV RVG) erfasst wird.

4

Über die Erinnerung entscheidet das Gericht des ersten Rechtszugs als Einzelrichter; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 56 Abs. 2 RVG.

Relevante Normen
§ 55, 56 RVG, 202a StPO, Nr. 4102 VV RVG§ 56 Abs. 1 RVG§ 55 RVG§ 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 33 Abs. 8 RVG§ Nr. 4102 VV RVG§ 202a StPO

Tenor

Die Erinnerung des Rechtsanwalts C aus E vom 19.03.2012 gegen den Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.03.2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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Die als Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG auszulegende „Beschwerde“ vom 19.03.2012 ist statthaft und zulässig, jedoch unbegründet.

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Die von dem Erinnerungsführer eingelegte „Beschwerde“ ist als Erinnerung i. S. v. § 56 Abs. 1 RVG auszulegen. Das Rechtsmittel richtet sich gegen die Festsetzung von aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten gemäß § 55 RVG; statthaftes Rechtsmittel hiergegen ist die Erinnerung gemäß § 56 Abs. 1 RVG.

4

Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist das Gericht des ersten Rechtszugs, wobei das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, §§ 56 Abs. 2 S. 1 i. V. m. 33 Abs. 8 RVG.

5

Gegenstand der Erinnerung ist der Beschluss des Landgerichts Essen vom 08.03.2012, mit dem die Vergütung des Erinnerungsführers auf 2.004,45 Euro festgesetzt worden ist. Der Erinnerungsführer richtet sich mit seiner Erinnerung gegen diesen Beschluss, soweit die beantragte Terminsgebühr gemäß Nr. 4102 VV RVG für ein am 23.01.2012 stattgefundenes Vorbereitungsgespräch mit der Kammer abgesetzt worden ist.

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Die Erinnerung ist indes unbegründet. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die an den Erinnerungsführer zu zahlende Vergütung zutreffend auf 2.004,45 Euro festgesetzt und die für das Verteidigergespräch vom 23.01.2012 geltend gemachte Terminsgebühr abgesetzt.

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Für die Teilnahme an einem Termin zur Erörterung des Verfahrensstandes gemäß § 202a StPO entsteht keine Terminsgebühr nach Nr. 4102 VV RVG. Die Teilnahme des Erinnerungsführers an diesem Vorbereitungsgespräch fällt nicht unter die enumerativ in Nr. 4102 Nr. 1 – 5 VV RVG aufgezählten Termine außerhalb der Hauptverhandlung, für die der Verteidiger eine Gebühr beanspruchen kann (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.12.2005 – 4 Ws 160/05). Insoweit kommt auch – entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers – eine analoge Anwendung der Nr. 4102 VV RVG nicht in Betracht. Es fehlt bereits an einer Regelungslücke. Denn die Teilnahme an einem Vorgespräch wird durch die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach Nr. 4112 VV RVG bzw. für den ersten Rechtszug vor der Strafkammer nach den §§ 74a und 74c GVG nach Nr. 4118 VV RVG abgegolten, die sämtliche Tätigkeiten des Rechtsanwalts im jeweiligen Verfahrensabschnitt außerhalb der Hauptverhandlung umfasst, soweit hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (KG Berlin, a.a.O.). Damit ist insbesondere auch die allgemeine Vorbereitung auf die Hauptverhandlung, wie etwa das Absprechen der allgemeinen Verteidigungsstrategie, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, der mündliche Verkehr mit dem Gericht und Ähnliches gemeint (KG Berlin, a.a.O.).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und 3 RVG.