Untreue durch Zweckentfremdung von Kundengeldern eines Geldtransportunternehmens
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte zwei Geschäftsführer eines Geldtransportunternehmens wegen gemeinschaftlicher Untreue in 65 Fällen. Sie entnahmen im Zeitraum 2003 bis 2006 Kundengelder von einem faktisch als Verwahrkonto genutzten Bundesbankkonto und verwendeten diese zur Begleichung laufender Unternehmensverbindlichkeiten. Die Gelder wurden den Kunden nicht unverzüglich gutgeschrieben; zur Verschleierung wurden u.a. Scheinrechnungen, falsche Buchungen und manipulierte Überweisungsbelege veranlasst. Beide Angeklagte erhielten jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und tragen die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Untreue in 65 Fällen verurteilt (je 5 Jahre 9 Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und kostenpflichtig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untreue liegt vor, wenn ein Vermögensbetreuungspflichtiger treuhänderisch anvertraute Fremdgelder entgegen der Vereinbarung für eigene Zwecke des Unternehmens verwendet.
Bei faktischer Nutzung eines Kontos als Verwahrkonto ist die zweckwidrige Entnahme der dort verbuchten Kundengelder pflichtwidrig, auch wenn das Konto formal als Eigenkonto geführt wird.
Gemeinschaftliche Begehung (§ 25 Abs. 2 StGB) setzt einen gemeinsamen Tatplan und arbeitsteiliges Zusammenwirken bei der pflichtwidrigen Vermögensverfügung voraus.
Die bewusste Inkaufnahme, dass Fehlbestände angesichts der wirtschaftlichen Lage möglicherweise nicht mehr ausgeglichen werden können, begründet vorsätzliches Handeln im Sinne des § 266 StGB.
Maßnahmen zur Verschleierung der unberechtigten Mittelverwendung (Scheinrechnungen, Buchungs- und Belegmanipulation) sind gewichtige Indizien für die Pflichtwidrigkeit und den Vorsatz der Täter.
Tenor
hat die I. Große Strafkammer des Landgerichts Essen als Wirtschaftsstrafkammer in der mündlichen Verhandlung vom 07.03.2007, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Landgericht M.
als Vorsitzender,
Richter am Landgericht Dr. P. und Richter am Landgericht L.
als beisitzende Richter,
Studienrat Michael X. Essen,
Hausfrau Iris Q., Essen,
als Schöffen,
Staatsanwältin L.
als Beamtin der Staatsanwaltschaft,
Rechtsanwalt C. aus Dortmund für den Angeklagten zu 1) und Rechtsanwalt Dr. h. c. E. aus Düsseldorf für den Angeklagten zu 2) als Verteidiger,
Justizhauptsekretär T.
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für R e c h t erkannt:
Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils
5 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Rubrum
Angewendete Vorschriften:
§§263 III Nr. 1; 266 I, II; 25 II; 53 StGB.
Gründe
(abgekürzt gem. §267 IV StPO)
Zur Person der Angeklagten:
- Zur Person der Angeklagten:
1.
Der 1938 in Essen geborene Angeklagte L.– im Folgenden als Angeklagter zu 1) bezeichnet – wuchs im Kreise der Familie auf. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Volksschule, um sodann auf das Gymnasium zu wechseln. Nach Abschluss der Schullaufbahn studierte er Betriebswirtschaft in Köln.
1967 arbeitete der Angeklagte zu 1) als Sachbearbeiter für eine Firma " x Reisen". Von 1968 bis 1986 war er beim Wachdienst L. in Essen tätig. Im weiteren Verlauf gelang es ihm, einen Posten im Rahmen der Geschäftsführung dieses Unternehmens zu bekleiden. Von 1986 bis 1992 war der Angeklagte zu 1) bei der S GmbH in Essen beschäftigt, zu deren Gründungsgeschäftsführern er gehörte. Anschließend machte er sich zusammen mit seinem Sohn, dem Angeklagten L1., unter der Firma "B" selbständig, die er zuvor aufgekauft hatte. Mit Beschluss vom 01.10.2006 hat das Amtsgericht Essen (Az.: 162 IN ) allerdings das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der mittlerweile als "B." firmierenden GmbH eröffnet.
Der Angeklagte zu 1) ist seitdem nicht mehr berufstätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der B. GmbH erzielte er ein monatliches Einkommen von 6.800 Euro. Ferner stand ihm ein Firmenwagen zur Verfügung. Derzeit erhält der Angeklagte zu 1) eine Rente von monatlich etwa 1.350 Euro. Aus "privaten" Verbindlichkeiten hat er Schulden in Höhe von rund 12.000 Euro; darüber hinaus sieht er sich Verbindlichkeiten aus seiner geschäftlichen Tätigkeit bei der B. GmbH – dazu sogleich – in Höhe von voraussichtlich mehreren Millionen Euro ausgesetzt.
Der Angeklagte zu 1) ist seit 1965 verheiratet. Aus der ehelichen Verbindung ging der 1967 geborene L1, der im Folgenden als Angeklagter zu 2) bezeichnet wird, hervor. Die Ehegatten leben allerdings getrennt voneinander; mittlerweile ist der Angeklagte zu 1) auch zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen.
Im Laufe der Zeit hatte der Angeklagte zu 1) verschiedene ehrenamtliche Funktionen inne. Zum Beispiel hat er auf Fachmessen mitgewirkt und in den 90er Jahren das Programm "Arbeit statt Sozialhilfe" initiiert. Zudem hat er sich stark für den (professionellen) Radsport eingesetzt.
Der Angeklagte zu 1) wurde am 29.08.2006 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 30.08.2006 aufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Essen (Az.: 71 Gs ). Dieser Haftbefehl wurde durch den am 27.10.2006 neu gefassten und am 03.11.2006 verkündeten Haftbefehl des AG Essen ersetzt (Az.: 71 Gs ), der wiederum durch Haftbefehl der Kammer vom 23.01.2007 ersetzt wurde. Mit Beschluss vom 07.03.2007 hat die Kammer den zuletzt genannten Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte zu 1) ist nicht vorbestraft.
2.
Der im Juli 1967 geborene Angeklagte zu 2) wurde altersgerecht eingeschult und konnte seine Schulausbildung 1988 mit dem Abitur erfolgreich abschließen. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Speditionskaufmann bei der Firma S.. Zudem nahm er 1991 das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf, das er jedoch abbrach, um 1992 in das Unternehmen B. GmbH seines Vaters, des Angeklagten zu 1), einsteigen zu können. Hier war er in der Folgezeit – unter anderem als Geschäftsführer – damit beschäftigt, die Unternehmenssparte "Vertrieb und Bewachung" aufzubauen und zu betreuen.
Zuletzt bezog der Angeklagte zu 2) ein Geschäftsführergehalt von 6.500 Euro pro Monat. Außerdem stand ihm – genau wie dem Angeklagten zu 1) – ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Derzeit ist der Angeklagte zu 2) nach seinen eigenen Angaben mittellos, hofft allerdings, dass seine Ehefrau in Kürze eine Arbeitsstelle antreten kann. Er verfügt über 2 Immobilien, die jedoch zwangsverwaltet werden und demnächst zur Verwertung / Versteigerung anstehen.
Der Angeklagte zu 2) ist seit 1999 verheiratet, wobei aus der ehelichen Verbindung 2 Kinder – ein Sohn und eine Tochter – hervorgegangen sind. Der Sohn ist zum jetzigen Zeitpunkt 6 und die Tochter 3 Jahre alt.
Der Angeklagte zu 2) wurde am 29.08.2006 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 30.08.2006 aufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Duisburg (Az.: 71 Gs ). Der genannte Haftbefehl wurde durch den am 27.10.2006 neu gefassten – und am 31.10.2006 verkündeten – Haftbefehl des AG Essen (Az.: 71 Gs ) ersetzt, den wiederum die Kammer durch Haftbefehl vom 23.01.2007 ersetzt hat. Die Kammer hat den zuletzt genannten Haftbefehl mit Beschluss vom 07.03.2007 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte zu 2) ist bislang nicht vorbestraft.
Zu den Feststellungen:
- Zu den Feststellungen:
1.
Die Angeklagten sowie der gesondert verfolgte T. waren Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB eingetragenen B. GmbH, Essen. Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens umfasste verschiedene Sicherheitsdienstleistungen, z. B. den Transport von Geld, Belegen und Werten aller Art sowie die Geldbearbeitung. Die B. GmbH erbrachte außerdem Leistungen auf dem Gebiet des Projekt-, Personen-, Betriebs-, Werks-, Veranstaltungs-, Messe- und Konferenzschutzes.
Der Geschäftsbereich der Gesellschaft war in 3 Bereiche gegliedert, nämlich in Sicherheitsdienstleistung, Bahnservice und in die Sparte "Geld und Wert". Im zuletzt genannten Bereich übernahm die B. GmbH für die jeweiligen Kunden Geldtransporte und kümmerte sich zudem um die Geldbearbeitung und die Versorgung mit Wechselgeld. Die Gesellschaft unterhielt zu diesem Zweck 2 Eigenkonten bei der Bundesbank und verfügte ferner über Treuhandbundesbankkonten für verschiedene Auftraggeber. Allein in der genannten Sparte "Geld und Wert" beschäftigte die B. GmbH etwa 650 Mitarbeiter. Soweit die Gesellschaft Leistungen in dem Bereich Bahnservice erbrachte, übernahm sie für Unternehmen des Bahnkonzerns z. B. die Sicherung von Gleisbaustellen sowie die Gestellung von sog. Rottenwarnanlagen. Insoweit waren bei der GmbH etwa 150 Mitarbeiter beschäftigt. Weitere 1.050 Arbeitnehmer übernahmen Tätigkeiten auf dem Gebiet der o. g. Sicherheitsdienste wie Objektsschutz u. ä. Außerdem unterhielt die GmbH 2 Notrufzentralen in Essen und I. Neben dem Firmenhauptsitz in Essen existierten weitere Niederlassungen der GmbH mit selbständigen Cash-Centern für die Geldbearbeitung in I., L. und P.
Wie bereits angedeutet, war die B.GmbH als Geldtransportunternehmen für eine große Anzahl von Kunden sowie für diverse Sparkassen und Volksbanken und Firmen tätig. Die B.GmbH übernahm die Bearbeitung von Bargeld, die Versorgung von Geschäfts- oder Bankfilialen mit Bargeld sowie die Befüllung von Geldautomaten einiger Banken oder Sparkassen. Das von den Sicherheitskräften bei den Kunden abgeholte Geld sollte gezählt, gebündelt und für den Transport zu den Landeszentralbankfilialen verpackt sowie für die Geldautomaten der Banken und Sparkassen vorbereitet werden. Das so abgeholte, gezählte und gebündelte Bargeld wurde anschließend in der Regel auf das Sammelkonto Nr. der B. GmbH bei der Bundesbank eingezahlt und im regulären Geschäftsbetrieb von dort auf die Geschäftskonten der Kunden überwiesen.
In den letzten Jahren kam es allerdings zu erheblichen Liquiditätsproblemen bei der B. GmbH. Bereits Im Jahre 2001 arbeitete die GmbH mit einer monatlichen Unterdeckung von 100.000,00 bis 200.000,00 Euro. Seit 2002/2003 betrug diese Unterdeckung sogar über 200.000,00 Euro monatlich. Dieser Liquiditätsengpass zeichnete sich z. B. dadurch aus, dass Löhne und Gehälter regelmäßig verspätet ausgezahlt wurden. Ferner war das Betriebsergebnis negativ. Zudem mahnten verschiedene Kunden wiederholt Zahlungen an, so dass die Angeklagten für die GmbH zusätzliche Kredite aufnehmen mussten. Gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden, Banken sowie Subunternehmern stiegen die Schulden auf mehrere Millionen Euro an.
Spätestens Anfang des Jahres 2003 stellten die Angeklagten endgültig fest, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht ausreichten, um die regelmäßigen Verbindlichkeiten begleichen zu können. Deshalb kamen die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes überein, das der Gesellschaft von den Kunden anvertraute Geld – zunächst nur kurzfristig– zu verwenden, um damit u. a. Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsabgaben, Steuern und andere Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezahlen. Vereinnahmte Kundengelder wurden in der Folgezeit nicht unverzüglich auf Konten der Kunden zur Einzahlung gebracht, sondern erst verspätet gutgeschrieben, wobei dafür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwendet wurde. In der Zwischenzeit wurden die entnommenen Gelder auf Konten des Unternehmens überwiesen und für anderweitige, geschäftliche Verbindlichkeiten zweckwidrig verwendet.
Allein im Zeitraum vom 14.02.2003 bis zum 13.01.2006 wurden auf Veranlassung der Angeklagten Kundengelder in Höhe von insgesamt 12.363.419,17 Euro aus dem laufenden Geschäftsbetrieb entnommen und zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten der B. GmbH verwendet. Diese Verwendung widersprach den mit den Kunden zuvor getroffenen Vereinbarungen, die Geldbeträge in den jeweiligen Kundenfilialen abzuholen, in den sogenannten Cash-Centern aufzuarbeiten und anschließend auf ein eigenes Bundesbankkonto der Kunden oder auf das der B.GmbH bei der Deutschen Bundesbank mit der Konto-Nr. zugunsten des jeweils Berechtigten einzuzahlen. Bei dem zuvor genannten Konto bei der Bundesbank handelte es sich formal um ein Eigenkonto der Gesellschaft, de facto hatte es jedoch die Funktion eines sogenannten Verwahrkontos, auf dem ausschließlich die Geldanlieferungen der Kunden verbucht, verwahrt und unmittelbar gutgeschrieben werden sollten.
Aufgrund des zuvor gemeinsam entwickelten Tatplans veranlasste der Angeklagte zu 2) Anfang des Jahres 2003 die zuständige Mitarbeiterin, ganz kurzfristig Geld vom Bundesbankkonto auf ein Geschäftskonto der B. GmbH zu überweisen. Der Angeklagte zu 2) begründete diese und weitere, immer eindringlicher vorgetragene Anordnungen absprachegemäß damit, dass dringend notwendige Zahlungen der Gesellschaft geleistet werden müssten, da ansonsten ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb nicht länger aufrecht erhalten werden könne. Den Angeklagten war bewusst, dass es aufgrund der Geschäftslage der B. GmbH höchst ungewiss war, ob und ggf. in welchem Umfang es jemals gelingen würde, Fehlbestände des Bundesbankkontos wieder auszugleichen. Sie waren sich ferner darüber im Klaren, dass die von ihnen beabsichtigte Vorgehensweise zwangsläufig dazu führen würde, die Verbindlichkeiten der GmbH zu vergrößern und zu einem zukünftigen – wenngleich noch ungewissen – Zeitpunkt dazu führen musste, dass treuhänderisch gehaltene Gelder an die Treugeber nicht mehr ausgezahlt werden konnten, diese also ihre begründeten Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr würden realisieren können.
Im Zeitraum von 14.02.2003 bis zum 13.01.2006 erhielt die zuständige Mitarbeiterin in mindestens 64 Fällen von den Angeklagten – aufgrund des zuvor zwischen ihnen gefassten Tatplans – die Anweisung, die auf dem Bundesbankkonto befindlichen Kundengelder zweckwidrig zu verwenden, insbesondere auf eines der Geschäftskonten der B. GmbH zu überweisen und anschließend für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu verbrauchen. Zur Verdeckung dieser unberechtigten Vermögenszuflüsse erging an die Buchhaltungsmitarbeiter die Anweisung, entsprechende Scheinrechnungen zu erstellen und die vom Bundesbankkonto eingegangenen Beträge als Umsätze zu verbuchen, um so einen höheren Debitorenbestand aufzuweisen.
Damit insbesondere auch die durch die Entnahmen entstandenen Fehlbeträge bei einer Prüfung des Geldunternehmens nicht auffielen, wurden ferner die entsprechenden Überweisungsbelege nachträglich manipuliert. Auf Anweisung der Angeklagten wurden im Frühjahr 2006 etwa 200 Blankoüberweisungsträger der Bundesbank mit einer anderen Empfängerkontonummer und Bankverbindung ausgefüllt. Dadurch sollte der Anschein erweckt werden, als seien diese Geldbeträge nicht auf Konten der B. GmbH, sondern an Geschäftskunden überwiesen worden.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Taten: