LG Essen: Geschäftsführer wegen Untreue durch zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern verurteilt
KI-Zusammenfassung
Das LG Essen verurteilte zwei Geschäftsführer einer Geld- und Wertdienstleister-GmbH wegen gemeinschaftlicher Untreue in 65 Fällen. Sie entnahmen über Jahre Kundengelder aus einem faktisch als Verwahrkonto genutzten Bundesbankkonto zur Begleichung laufender Unternehmensverbindlichkeiten und verschleierten dies durch Scheinrechnungen und manipulierte Belege. Das Gericht bejahte einen Vermögensnachteil bereits als Gefährdungsschaden angesichts der angespannten Liquiditätslage. Es verhängte gegen jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten und legte ihnen die Kosten auf.
Ausgang: Angeklagte wegen gemeinschaftlicher Untreue in 65 Fällen verurteilt (je 5 Jahre 9 Monate); Kosten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Geschäftsführer eines Unternehmens, dem Kunden Geld zur Bearbeitung und Weiterleitung anvertrauen, unterliegen insoweit einer besonderen Vermögensbetreuungspflicht im Sinne des § 266 StGB.
Eine abredewidrige, zweckwidrige Verwendung treuhänderisch anvertrauter Kundengelder zur Finanzierung eigener Verbindlichkeiten verletzt die Vermögensbetreuungspflicht und erfüllt bei gemeinschaftlichem Vorgehen den Tatbestand der Untreue in Mittäterschaft.
Ein Vermögensnachteil im Sinne des § 266 StGB kann bereits in einer Vermögensgefährdung (Gefährdungsschaden) liegen, wenn aufgrund der wirtschaftlichen Lage des Treunehmers die Rückführung entnommener Gelder objektiv ungewiss und vom Zufall abhängig ist.
Die Vorstellung, zweckwidrig verwendete Gelder später zurückzuführen oder durch weitere Umschichtungen aus neuen Kundengeldern auszugleichen, schließt den Vorsatz hinsichtlich Pflichtverletzung und Gefährdungsschaden nicht aus.
Bei Untreue kann ein besonders schwerer Fall unter dem Gesichtspunkt gewerbsmäßiger Begehung vorliegen, wenn die fortlaufende zweckwidrige Mittelverwendung der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs und damit der Sicherung fortdauernder Einnahmen dient.
Zitiert von (3)
3 neutral
Tenor
Die Angeklagten werden wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in 65 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von jeweils 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens.
Gründe
(abgekürzt gem. §267 IV StPO)
B. Zur Person der Angeklagten:
1.
Der 1938 in Essen geborene Angeklagte L.- im Folgenden als Angeklagter zu 1) bezeichnet - wuchs im Kreise der Familie auf. Er wurde altersgerecht eingeschult und besuchte zunächst die Volksschule, um sodann auf das Gymnasium zu wechseln. Nach Abschluss der Schullaufbahn studierte er Betriebswirtschaft in Köln.
1967 arbeitete der Angeklagte zu 1) als Sachbearbeiter für eine Firma "x Reisen". Von 1968 bis 1986 war er beim Wachdienst L. in Essen tätig. Im weiteren Verlauf gelang es ihm, einen Posten im Rahmen der Geschäftsführung dieses Unternehmens zu bekleiden. Von 1986 bis 1992 war der Angeklagte zu 1) bei der S GmbH in Essen beschäftigt, zu deren Gründungsgeschäftsführern er gehörte. Anschließend machte er sich zusammen mit seinem Sohn, dem Angeklagten L1., unter der Firma "B" selbständig, die er zuvor aufgekauft hatte. Mit Beschluss vom 01.10.2006 hat das Amtsgericht Essen (Az.: 162 IN ) allerdings das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsfähigkeit und Überschuldung über das Vermögen der mittlerweile als "B." firmierenden GmbH eröffnet.
Der Angeklagte zu 1) ist seitdem nicht mehr berufstätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer bei der B. GmbH erzielte er ein monatliches Einkommen von 6.800 Euro. Ferner stand ihm ein Firmenwagen zur Verfügung. Derzeit erhält der Angeklagte zu 1) eine Rente von monatlich etwa 1.350 Euro. Aus "privaten" Verbindlichkeiten hat er Schulden in Höhe von rund 12.000 Euro; darüber hinaus sieht er sich Verbindlichkeiten aus seiner geschäftlichen Tätigkeit bei der B. GmbH - dazu sogleich - in Höhe von voraussichtlich mehreren Millionen Euro ausgesetzt.
Der Angeklagte zu 1) ist seit 1965 verheiratet. Aus der ehelichen Verbindung ging der 1967 geborene L1, der im Folgenden als Angeklagter zu 2) bezeichnet wird, hervor. Die Ehegatten leben allerdings getrennt voneinander; mittlerweile ist der Angeklagte zu 1) auch zu seiner neuen Lebensgefährtin gezogen.
Im Laufe der Zeit hatte der Angeklagte zu 1) verschiedene ehrenamtliche Funktionen inne. Zum Beispiel hat er auf Fachmessen mitgewirkt und in den 90er Jahren das Programm "Arbeit statt Sozialhilfe" initiiert. Zudem hat er sich stark für den (professionellen) Radsport eingesetzt.
Der Angeklagte zu 1) wurde am 29.08.2006 vorläufig festgenommen. Er befand sich seit dem 30.08.2006 aufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Essen (Az.: 71 Gs ). Dieser Haftbefehl wurde durch den am 27.10.2006 neu gefassten und am 03.11.2006 verkündeten Haftbefehl des AG Essen ersetzt (Az.: 71 Gs ), der wiederum durch Haftbefehl der Kammer vom 23.01.2007 ersetzt wurde. Mit Beschluss vom 07.03.2007 hat die Kammer den zuletzt genannten Haftbefehl gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte zu 1) ist nicht vorbestraft.
2.
Der im Juli 1967 geborene Angeklagte zu 2) wurde altersgerecht eingeschult und konnte seine Schulausbildung 1988 mit dem Abitur erfolgreich abschließen. Anschließend absolvierte er eine Lehre als Speditionskaufmann bei der Firma S.. Zudem nahm er 1991 das Studium der Wirtschaftswissenschaften auf, das er jedoch abbrach, um 1992 in das Unternehmen B. GmbH seines Vaters, des Angeklagten zu 1), einsteigen zu können. Hier war er in der Folgezeit - unter anderem als Geschäftsführer - damit beschäftigt, die Unternehmenssparte "Vertrieb und Bewachung" aufzubauen und zu betreuen.
Zuletzt bezog der Angeklagte zu 2) ein Geschäftsführergehalt von 6.500 Euro pro Monat. Außerdem stand ihm - genau wie dem Angeklagten zu 1) - ein Firmenfahrzeug zur Verfügung. Derzeit ist der Angeklagte zu 2) nach seinen eigenen Angaben mittellos, hofft allerdings, dass seine Ehefrau in Kürze eine Arbeitsstelle antreten kann. Er verfügt über 2 Immobilien, die jedoch zwangsverwaltet werden und demnächst zur Verwertung / Versteigerung anstehen.
Der Angeklagte zu 2) ist seit 1999 verheiratet, wobei aus der ehelichen Verbindung 2 Kinder - ein Sohn und eine Tochter - hervorgegangen sind. Der Sohn ist zum jetzigen Zeitpunkt 6 und die Tochter 3 Jahre alt.
Der Angeklagte zu 2) wurde am 29.08.2006 vorläufig festgenommen und befand sich seit dem 30.08.2006 aufgrund des Haftbefehls des AG Essen vom selben Tag in Untersuchungshaft in der JVA Duisburg (Az.: 71 Gs ). Der genannte Haftbefehl wurde durch den am 27.10.2006 neu gefassten - und am 31.10.2006 verkündeten - Haftbefehl des AG Essen (Az.: 71 Gs ) ersetzt, den wiederum die Kammer durch Haftbefehl vom 23.01.2007 ersetzt hat. Die Kammer hat den zuletzt genannten Haftbefehl mit Beschluss vom 07.03.2007 gegen Auflagen außer Vollzug gesetzt.
Der Angeklagte zu 2) ist bislang nicht vorbestraft.
C. Zu den Feststellungen:
1.
Die Angeklagten sowie der gesondert verfolgte T. waren Geschäftsführer der im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB eingetragenen B. GmbH, Essen. Der Geschäftsgegenstand des Unternehmens umfasste verschiedene Sicherheitsdienstleistungen, z. B. den Transport von Geld, Belegen und Werten aller Art sowie die Geldbearbeitung. Die B. GmbH erbrachte außerdem Leistungen auf dem Gebiet des Projekt-, Personen-, Betriebs-, Werks-, Veranstaltungs-, Messe- und Konferenzschutzes.
Der Geschäftsbereich der Gesellschaft war in 3 Bereiche gegliedert, nämlich in Sicherheitsdienstleistung, Bahnservice und in die Sparte "Geld und Wert". Im zuletzt genannten Bereich übernahm die B. GmbH für die jeweiligen Kunden Geldtransporte und kümmerte sich zudem um die Geldbearbeitung und die Versorgung mit Wechselgeld. Die Gesellschaft unterhielt zu diesem Zweck 2 Eigenkonten bei der Bundesbank und verfügte ferner über Treuhandbundesbankkonten für verschiedene Auftraggeber. Allein in der genannten Sparte "Geld und Wert" beschäftigte die B. GmbH etwa 650 Mitarbeiter. Soweit die Gesellschaft Leistungen in dem Bereich Bahnservice erbrachte, übernahm sie für Unternehmen des Bahnkonzerns z. B. die Sicherung von Gleisbaustellen sowie die Gestellung von sog. Rottenwarnanlagen. Insoweit waren bei der GmbH etwa 150 Mitarbeiter beschäftigt. Weitere 1.050 Arbeitnehmer übernahmen Tätigkeiten auf dem Gebiet der o. g. Sicherheitsdienste wie Objektsschutz u. ä. Außerdem unterhielt die GmbH 2 Notrufzentralen in Essen und I. Neben dem Firmenhauptsitz in Essen existierten weitere Niederlassungen der GmbH mit selbständigen Cash-Centern für die Geldbearbeitung in I., L. und P.
Wie bereits angedeutet, war die B.GmbH als Geldtransportunternehmen für eine große Anzahl von Kunden sowie für diverse Sparkassen und Volksbanken und Firmen tätig. Die B.GmbH übernahm die Bearbeitung von Bargeld, die Versorgung von Geschäfts- oder Bankfilialen mit Bargeld sowie die Befüllung von Geldautomaten einiger Banken oder Sparkassen. Das von den Sicherheitskräften bei den Kunden abgeholte Geld sollte gezählt, gebündelt und für den Transport zu den Landeszentralbankfilialen verpackt sowie für die Geldautomaten der Banken und Sparkassen vorbereitet werden. Das so abgeholte, gezählte und gebündelte Bargeld wurde anschließend in der Regel auf das Sammelkonto Nr. der B. GmbH bei der Bundesbank eingezahlt und im regulären Geschäftsbetrieb von dort auf die Geschäftskonten der Kunden überwiesen.
In den letzten Jahren kam es allerdings zu erheblichen Liquiditätsproblemen bei der B. GmbH. Bereits Im Jahre 2001 arbeitete die GmbH mit einer monatlichen Unterdeckung von 100.000,00 bis 200.000,00 Euro. Seit 2002/2003 betrug diese Unterdeckung sogar über 200.000,00 Euro monatlich. Dieser Liquiditätsengpass zeichnete sich z. B. dadurch aus, dass Löhne und Gehälter regelmäßig verspätet ausgezahlt wurden. Ferner war das Betriebsergebnis negativ. Zudem mahnten verschiedene Kunden wiederholt Zahlungen an, so dass die Angeklagten für die GmbH zusätzliche Kredite aufnehmen mussten. Gegenüber Sozialversicherungsträgern, Finanzbehörden, Banken sowie Subunternehmern stiegen die Schulden auf mehrere Millionen Euro an.
Spätestens Anfang des Jahres 2003 stellten die Angeklagten endgültig fest, dass die finanziellen Mittel der Gesellschaft nicht ausreichten, um die regelmäßigen Verbindlichkeiten begleichen zu können. Deshalb kamen die Angeklagten aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplanes überein, das der Gesellschaft von den Kunden anvertraute Geld - zunächst nur kurzfristig - zu verwenden, um damit u. a. Löhne, Gehälter, Sozialversicherungsabgaben, Steuern und andere Verbindlichkeiten des Unternehmens zu bezahlen. Vereinnahmte Kundengelder wurden in der Folgezeit nicht unverzüglich auf Konten der Kunden zur Einzahlung gebracht, sondern erst verspätet gutgeschrieben, wobei dafür regelmäßig das zu diesem Zeitpunkt neu abgeholte Geld anderer Kunden verwendet wurde. In der Zwischenzeit wurden die entnommenen Gelder auf Konten des Unternehmens überwiesen und für anderweitige, geschäftliche Verbindlichkeiten zweckwidrig verwendet.
Allein im Zeitraum vom 14.02.2003 bis zum 13.01.2006 wurden auf Veranlassung der Angeklagten Kundengelder in Höhe von insgesamt 12.363.419,17 Euro aus dem laufenden Geschäftsbetrieb entnommen und zur Begleichung laufender Verbindlichkeiten der B. GmbH verwendet. Diese Verwendung widersprach den mit den Kunden zuvor getroffenen Vereinbarungen, die Geldbeträge in den jeweiligen Kundenfilialen abzuholen, in den sogenannten Cash-Centern aufzuarbeiten und anschließend auf ein eigenes Bundesbankkonto der Kunden oder auf das der B.GmbH bei der Deutschen Bundesbank mit der Konto-Nr. zugunsten des jeweils Berechtigten einzuzahlen. Bei dem zuvor genannten Konto bei der Bundesbank handelte es sich formal um ein Eigenkonto der Gesellschaft, de facto hatte es jedoch die Funktion eines sogenannten Verwahrkontos, auf dem ausschließlich die Geldanlieferungen der Kunden verbucht, verwahrt und unmittelbar gutgeschrieben werden sollten.
Aufgrund des zuvor gemeinsam entwickelten Tatplans veranlasste der Angeklagte zu 2) Anfang des Jahres 2003 die zuständige Mitarbeiterin, ganz kurzfristig Geld vom Bundesbankkonto auf ein Geschäftskonto der B. GmbH zu überweisen. Der Angeklagte zu 2) begründete diese und weitere, immer eindringlicher vorgetragene Anordnungen absprachegemäß damit, dass dringend notwendige Zahlungen der Gesellschaft geleistet werden müssten, da ansonsten ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb nicht länger aufrecht erhalten werden könne. Den Angeklagten war bewusst, dass es aufgrund der Geschäftslage der B. GmbH höchst ungewiss war, ob und ggf. in welchem Umfang es jemals gelingen würde, Fehlbestände des Bundesbankkontos wieder auszugleichen. Sie waren sich ferner darüber im Klaren, dass die von ihnen beabsichtigte Vorgehensweise zwangsläufig dazu führen würde, die Verbindlichkeiten der GmbH zu vergrößern und zu einem zukünftigen - wenngleich noch ungewissen - Zeitpunkt dazu führen musste, dass treuhänderisch gehaltene Gelder an die Treugeber nicht mehr ausgezahlt werden konnten, diese also ihre begründeten Forderungen gegenüber der GmbH nicht mehr würden realisieren können.
Im Zeitraum von 14.02.2003 bis zum 13.01.2006 erhielt die zuständige Mitarbeiterin in mindestens 64 Fällen von den Angeklagten - aufgrund des zuvor zwischen ihnen gefassten Tatplans - die Anweisung, die auf dem Bundesbankkonto befindlichen Kundengelder zweckwidrig zu verwenden, insbesondere auf eines der Geschäftskonten der B. GmbH zu überweisen und anschließend für Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu verbrauchen. Zur Verdeckung dieser unberechtigten Vermögenszuflüsse erging an die Buchhaltungsmitarbeiter die Anweisung, entsprechende Scheinrechnungen zu erstellen und die vom Bundesbankkonto eingegangenen Beträge als Umsätze zu verbuchen, um so einen höheren Debitorenbestand aufzuweisen.
Damit insbesondere auch die durch die Entnahmen entstandenen Fehlbeträge bei einer Prüfung des Geldunternehmens nicht auffielen, wurden ferner die entsprechenden Überweisungsbelege nachträglich manipuliert. Auf Anweisung der Angeklagten wurden im Frühjahr 2006 etwa 200 Blankoüberweisungsträger der Bundesbank mit einer anderen Empfängerkontonummer und Bankverbindung ausgefüllt. Dadurch sollte der Anschein erweckt werden, als seien diese Geldbeträge nicht auf Konten der B. GmbH, sondern an Geschäftskunden überwiesen worden.
Im einzelnen handelt es sich um folgende Taten:
| Lfd.-Nr. | Datum: | Betrag in Euro: | Tatsächlicher Empfänger: | a) Empfänger laut Buchhaltungsbeleg der Arnolds Sicherheits GmbH bzw. b) weitere Einzelheiten zum tatsächlichen Empfängerkonto |
| 1 | 14.02.2003 | 450.000,00 | Konto der B. GmbH bei der Volksbank mit der Nr. | a) E.b) Buchhaltungskonto befand sich im Soll mit 1.317.350,20 Euro. |
| 2 | 17.03.2003 | 150.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Volksbank Nr. | b) es handelte sich um ein Buchhaltungskonto, von welchem am 19.03.2003 130.000,00 Euro an das Finanzamt überwiesen wurden |
| 3 | 10.10.2003 | 400.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Bank | b) 400.000,00 Euro weitergeleitet auf das Konto der B.GmbH bei der Bank |
| 4 | 07.11.2003 | 168.638,29 | Konto der B. GmbH bei der Bank | a) E.;b) Betrag weitergeleitet an die Firma C. über das Konto Nr. |
| 5 | 29.01.2004 | 174.000,00 | Konto der B. GmbH bei der Bank | b) Am 30.01.2004 wurden 174.934,59 Euro per DTAUS (diverse Überweisung) weiter überwiesen, insbesondere Subunternehmer bezahlt |
| 6 | 09.02.2004 | 72.261,04 | Konto der C. bei der Bank Nr. | b) Betrag wurde außerhalb des regulären Geschäftsbetriebes direkt vom Bundesbankkonto an den Gläubiger (kein Geld-/Wert-Kunde) überwiesen |
| 7 | 14.05.2004 | 300.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Volksbank mit der Nr. | a) E. (Konto Dt. Bank Nr. );b) Konto befand sich mit 3,2 Mio. Euro im Soll |
| 8 | 09.07.2004 | 5.190,00 | Konto der Deutschen Post AG bei der Bank ... | b) Betrag wurde außerhalb des regulären Geschäftsbetriebes vom Bundesbankkonto an den Gläubiger überwiesen. |
| 9 | 31.08.2004 | 240.000,00 | Konto der B. GmbH Nr. bei der Bank | a) E.b) Betrag wurde der Buchhaltung gutgeschrieben und für Löhne verwandt |
| 10 | 03.09.2004 | 150.000,00 | Konto oder B. GmbH bei der Sparkasse | a) E.b) Über die Buchhaltung wurden Löhne beglichen |
| 11 | 22.09.2004 | 83.520,00 | Konto der B. GmbH bei der Bank | |
| 12 | 22.09.2004 | 121.599,88 | Konto der B. GmbH bei der Bank | b) 275.686,80 Euro wurden sodann weitergeleitet an das Konto bei der Bank in Essen |
| 13 | 22.09.2004 | 154.086,92 | Konto der B. GmbH bei der Bank | b) 275.686,80 Euro wurden sodann weitergeleitet an das Konto bei der Bank in |
| 14 | 23.09.2004 | 292.586,80 | Konto der B. GmbH bei der Bank | b) Geschäftskonto |
| 15 | 23.09.2004 | 194.190,33 | Konto der B. GmbH bei der Bank | a) T.-AG (Konto: Dt. Bank );b) Betrag wurde in sechs Teilbeträgen überwiesen, nämlich 9.518,52 Euro, 24.592,00 Euro, 35.763,48 Euro, 37.710,17 Euro, 40.731,13 Euro und 45.875,03 77 Euro |
| 16 | 28.09.2004 | 279.217,80 | Konto der B. GmbH bei der Commerzbank | a) E.; b) Betrag weitergeleitet am 29.04.04 auf das Konto bei der Sparkasse |
| 17 | 28.09.2004 | 98.858,38 | Konto der B. GmbH bei der Bank Essen Nr. | a) T.- AG (Kto, s.o.) bzw. N.b) Folgende vier Teilbeträge wurden überwiesen: 25.000,13 Euro, 11.690,25 Euro, 23.163,23 Euro und 39.004,77 Euro |
| 18 | 14.10.2004 | 100.000,00 | Konto der B. GmbH bei der Sparkasse | a) E. |
| 19 | 15.10.2004 | 160.000,00 | Konto der B. GmbH bei der Sparkasse | a) E. b) Löhne sollten beglichen werden |
| 20 | 05.11.2004 | 100.000,00 | Konto der B. GmbH bei der Sparkasse | a) E. |
| 21 | 01.12.2004 | 130.093,97 | Konto der B. GmbH Nr. Kasse in I. | a) E. |
| 22 | 02.12.2004 | 100.156,29 | Konto der B.GmbH bei der Bank Nr. | a) E. |
| 23 | 07.03.2005 | 200.139,42 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | b) Über die Buchhaltung sollten Forderungen des Finanzamtes beglichen werden |
| 24 | 21.03.2005 | 150.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E.b) Über die Buchhaltung sollten Forderungen des Finanzamtes beglichen werden auf Anweisung des Angeschuldigten L1 |
| 25 | 22.03.2005 | 350.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E.b) AnweisungL1, Forderungen des Finanzamtes zu begleichen |
| 26 | 23.03.2005 | 180.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U.GmbH (Kto. bei Dt. Bank Nr );b) L1 wies Buchhaltung an, Forderungen des Finanzamtes nachzukommen |
| 27 | 12.04.2005 | 330.000,00 | Konto der B. GmbH bei der Commerzbank Essen Nr. | a) U-GmbH (Kto.: s.o.);b) Über die Buchhaltung sollten Forderungen des Finanzamtes beglichen werden |
| 28 | 18.04.2005 | 550.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U-GmbH (Kto.: s.o.); b) Über die Buchhaltung an das Finanzamt weitergeleitet |
| 29 | 21.04.2005 | 60.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | b) Über die Buchhaltung an das Finanzamt |
| 30 | 09.05.2005 | 201.643,90 | Konto der B.GmbH bei der Dresdner Bank Nr. | a) T1 (Kto. bei Commerzbank ) |
| 31 | 09.05.2005 | 148.763,70 | Konto der B. GmbH bei der Dresdner Bank Nr. | a) O. ( Kto. Dresdner Bank Nr.) |
| 32 | 09.05.2005 | 252.115,30 | Konto der B. GmbH bei der Dresdner Bank Nr. | a) U. (Kto. s.o.) |
| 33 | 09.05.2005 | 241.277,28 | Konto der B.GmbH bei der Dresdner Bank Nr. | a) E. (Kto.: s.o.) |
| 34 | 12.05.2005 | 174.385,19 | Konto der B. GmbH bei der Dresdner Bank Nr. | |
| 35 | 12.05.2005 | 38.614,81 | Konto der B. GmbH bei der Dresdner Bank Nr. | a) N. (Kto.-Nr. Commerzbank |
| 36 | 27.05.2005 | 102.734,68 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 37 | 01.06.2005 | 350.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U. |
| 38 | 29.06.2005 | 249.388,50 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | |
| 39 | 12.07.2005 | 370.000,00 | Konto der GmbH Nr. bei der Commerzbank | |
| 40 | 28.07.2005 | 200.000,00 | Konto der B.GmbH bei der BBK | |
| 41 | 18.08.2005 | 200.000,00 | Konto bei der Bank Nr. der B.GmbH | |
| 42 | 19.08.2005 | 150.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | |
| 43 | 12.09.2005 | 82.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) W.(Kto.-Nr. Dt. Bank) |
| 44 | 04.10.2005 | 350.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U. GmbH (Kto. s.o.) |
| 45 | 10.10.2005 | 350.000,00 | Konto Nr. bei der Commerzbank der B.GmbH | a) E. |
| 46 | 12.10.2005 | 100.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U. GmbH |
| 47 | 13.10.2005 | 120.000,00 | Konto bei der Commerzbank der B.GmbH mit der Nr. | a) U.GmbH (Kto. s.o.) |
| 48 | 14.10.2005 | 207.530,73 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 49 | 24.10.2005 | 400.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 50 | 31.10.2005 | 355.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 51 | 07.11.2005 | 150.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 52 | 08.11.2005 | 150.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U. (Kto. s.o.) |
| 53 | 14.11.2005 | 300.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 54 | 15.11.2005 | 100.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U. (Kto.: s.o.) |
| 55 | 22.11.2005 | 250.000,00 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) E. |
| 56 | 05.12.2005 | 200.199,52 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | |
| 57 | 06.12.2005 | 139.800,48 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | |
| 58 | 14.12.2005 | 150.008,92 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | |
| 59 | 15.12.2005 | 150.009,30 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) U. GmbH (Kto.: s.o.) |
| 60 | 22.12.2005 | 105.720,36 | Konto der Arnolds Sicherheit B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) W. |
| 61 | 23.12.2005 | 94.279,64 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. 364384800. | a) W. |
| 62 | 29.12.2005 | 50.192,83 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) W. |
| 63 | 02.01.2006 | 80.122,53 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr. | a) W. |
| 64 | 12.01.2006 | 55.092,38 | Konto der B.GmbH bei der Commerzbank Nr | a) W. |
2.
Ende März/Anfang April 2006 mahnte der Kunde S. bei der B.GmbH einen Betrag von 23.000.000,00 Mio. Euro an. Im Rahmen eines Saldenabgleichs über das Warenwirtschaftssystem hatte die Firma S. festgestellt, dass sie noch einen hohen zweistelligen Millionenbetrag von B. zu bekommen hatte, und verlangte daraufhin unmittelbare Zahlung. Als das Unternehmen androhte, diesen Betrag als Versicherungsschaden zu melden, fand u. a. am 28.04.2006 eine Besprechung mit den Verantwortlichen der Firma S. statt. Auf Druck der verantwortlichen Firmenführung der Firma S. erklärten sich die Angeklagten bereit, noch am selben Tag eine Akontozahlung von 12,1 Mio. Euro an die Firma S. zu überweisen. Dabei waren sich die Angeklagten darüber im Klaren, dass sie nicht in der Lage waren, den komplett angeforderten Betrag sofort aufzubringen, da sich weder in den Cash-Centern noch auf den Bundesbankkonten der B. GmbH ein entsprechend hoher und der Firma S. zuzuordnender Geldbetrag befand. Insbesondere wies das Konto bei der Bundesbank zu diesem Zeitpunkt lediglich einen Bestand von ca. 4 bis 5 Mio. Euro auf.
Nachdem der Angeklagte zu 1) Rücksprache mit dem Angeklagten zu 2) genommen hatten, fassten beide gemeinsam den Entschluss, die von S. angeforderten Geldbeträge aus dem regulären und aktuellen Geldkreislauf zu entnehmen. Die infolge dessen zunächst nicht bedienten Kunden sollten mit Geldeingängen der folgenden Tage befriedigt werden. Auf Grundlage dieses gemeinsamen Tatplanes wurden die jeweils verantwortlichen Leiter der Niederlassungen der B. GmbH in I. , P., L. und F. noch am selben Tag aufgefordert, die erforderlichen Geldbeträge aus den bestehenden Geldkreisläufen zu entnehmen und zugunsten der Firma S. auf das Bundesbankkonto zu überweisen. Die einzelnen Niederlassungen sollten folgende Teilbeträge kurzfristig zur Verfügung stellen:
F.: 4,78 Mio. Euro,
I.: 3,62 Mio. Euro,
L.: 2,0 Mio. Euro und
P.: 1,7 Mio. Euro.
Diese vier Teilbeträge wurden noch am 28.04.2006 - vom Bundesbankkonto der Firma B. aus - dem Konto der Firma S. bei der Deutschen Bank in gutgeschrieben.
Am 28./29.08.2006 ließ allerdings die D.- GmbH Deutschland, die Versicherung der B. GmbH, den Betrieb - ohne entsprechende Voranmeldung - durch Sachverständige umfassend überprüfen, wobei im Rahmen des Saldenabgleichs ein Fehlbestand von zunächst 16,5 Mio. Euro festgestellt werden konnte. Nach Aufdeckung und Bekanntwerden dieser Missstände blieben die erwarteten Neueingänge von Kundengeldern aus. Der durch die zuvor beschriebenen Entnahmen permanent bestehende Fehlbetrag konnte demzufolge nicht - wie von den Angeklagten erhofft - kurzfristig wieder ausgeglichen und umgeschichtet werden. Insbesondere Kunden, die der B. GmbH in der 34. und 35. Kalenderwoche Geldbeträge zur Abholung, Bearbeitung und Überweisung anvertraut hatten, fielen mit ihren Forderungen aus, weil die Angeklagten die bei ihnen - den Kunden - abgeholten Gelder zur Begleichung anderweitig fälliger Verbindlichkeiten benutzt bzw. an andere Kunden der B. GmbH überwiesen hatten. Der den Kunden entstandene Schaden beträgt insgesamt 24.560.770,83 Euro.
Im Einzelnen fielen Kunden mit Beträgen aus, die sich der nachstehenden Tabelle entnehmen lassen:
| Laufende Nummer: | Geschädigtes Unternehmen: | Entstandener Schaden: |
| 1. | A. | 4.600,00 Euro |
| 2. | B.O. | 1.025,00 Euro |
| 3. | BST | 53.570,00 Euro |
| 4. | Bäckerei I. | 400,00 Euro |
| 5. | C. | 207.515,00 Euro |
| 6. | Betten-L. | 2.360,00 Euro |
| 7. | CC | 38.069,20 Euro |
| 8. | H. | 745.922,50 Euro |
| 9. | E. | 1.289.001,88 Euro |
| 10. | EF. | 95.712,00 Euro |
| 11. | DZ | 4.584.205,29 Euro |
| 12. | EC | 8.830,00 Euro |
| 13. | F.GmbH, | 819,94 Euro |
| 14. | G. | 16.290,00 Euro |
| 15. | WE | 775,00 Euro |
| 16. | I. | 231.425,00 Euro |
| 17. | II. | 21.180,00 Euro |
| 18. | HPV | 10.745,00 Euro |
| 19. | GG | 5.680,00 Euro |
| 20. | L | 34.630,61 Euro |
| 21. | LL | 1.274.880,00 Euro |
| 22. | LLL | 235.560,44 Euro |
| 23. | Kölner S. | 80.000,00 Euro |
| 24. | B.Brot | 56.902,93 Euro |
| 25. | M. | 562.648,53 Euro |
| 26. | MM.. | 9.637,00 Euro |
| 27. | N. | 64.395,00 Euro |
| 28. | E. | 30.505,00 Euro |
| 29. | EE. | 18.501,09 Euro |
| 30. | S. | 91.598,53 Euro |
| 31. | MST | 2.400,00 Euro |
| 32. | P. GmbH | 7.690,00 Euro |
| 33. | MST Q. | 89.365,00 Euro |
| 34. | Q. | 8.276,00 Euro |
| 35. | Q. | 870,00 Euro |
| 36. | Q. | 8.915,73 Euro |
| 37. | PL | 1.136.480,00 Euro |
| 38. | Raiffeisenbank | 270,00 Euro |
| 39. | Renault | 39.150,00 Euro |
| 40. | S.Group | 4.424.236,21 Euro |
| 41. | S. | 4.050,00 Euro |
| 42. | S. | 2.275,00 Euro |
| 43. | S. | 10.425,00 Euro |
| 44. | T.GmbH | 11.000,40 Euro |
| 45. | T.& Nit | 2.460,16 Euro |
| 46. | T. | 1.778.721,03 Euro |
| 47. | Sparda Bank | 2.994.305,00 Euro |
| 48. | Sparkasse C. | 64.219,15 Euro |
| 49. | Sparkasse E. | 55.794.10 Euro |
| 50. | Sparkasse EE | 172.351,59 Euro |
| 51. | Sparkasse H. | 68.818,40 Euro |
| 52. | Sparkasse I. | 35.236,66 Euro |
| 53. | Sparkasse T. | 8.215,35 Euro |
| 54. | Stadt I. | 101.114,40 Euro |
| 55. | Stadtwerke L.- | 20.370,01 Euro |
| 56. | TT | 6.000,00 Euro |
| 57. | TI | 28.838,03 Euro |
| 58. | Q-GmbH | 665,00 Euro |
| 59. | U. | 2.860,00 Euro |
| 60. | UU. | 74.377,00 Euro |
| 61. | Volksbank | 1.234.519,99 Euro |
| 62. | Volksbank | 17.885,84 Euro |
| 63. | Volksbank | 1.014.666,72 Euro |
| 64. | WGmbH | 637.166,25 Euro |
| 65. | VR | 46.343,17 Euro |
| 66. | VR | 270,00 Euro |
| 67. | X. | 238.960,00 Euro |
| 68. | XX. | 7.200,00 Euro |
| 69. | X-Autoteile | 19.000,00 Euro |
| 70. | Westf. X | 760,00 Euro |
| 71. | Z. | 236.701,64 Euro |
| 72. | A-Sicherheit GmbH | 171.123,46 Euro |
Mehrere Gläubiger stellten schließlich Anfang September 2006 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der B.GmbH. Durch Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 01.10.2006 (162 IN ) ist wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B.GmbH eröffnet worden.
D. Grundlagen der Feststellungen:
Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen der Angeklagten beruhen auf ihren glaubhaften Angaben zur Person in der Hauptverhandlung vom 27.02.2007. Dass die Angeklagten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind, steht aufgrund des Bundeszentralregisterauszugs vom 09.01.2007 fest, dessen Inhalt die Kammer verlesen hat. Die Feststellungen der Kammer in der Sache beruhen auf der umfassenden geständigen Einlassung der Angeklagten sowie auf dem verlesenen Vermerk des Zeugen H. vom 11.12.2006. Die Angaben der Angeklagten sind ohne Weiteres glaubhaft, da sie in sich schlüssig und frei von Widersprüchen sind und durch die Ermittlungsergebnisse, die sich aus dem Vermerk vom 11.12.2006 ergeben, gestützt werden.
E. Rechtliche Würdigung:
1.
Die Angeklagten haben sich der gemeinschaftlich begangenen Untreue in 65 Fällen schuldig gemacht, §§266 I, 2. Alt.; 25 II; 53 StGB.
Sie haben aufgrund eines gemeinsam gefassten Tatplans die ihnen obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Bei den Angeklagten handelte es sich um die Geschäftsführer der B.GmbH, weswegen sich ihre Befugnisse nach den in §§35 ff. GmBHG statuierten Regelungen richteten; insbesondere waren sie berechtigt, als Vertreter rechtsgeschäftlich für die GmbH tätig zu werden, §35 I GmbHG. Mit ihrer Stellung als Geschäftsführer ging allerdings auch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht einher, die als Hauptpflicht in Bezug auf die Vertragsverhältnisse mit den Kunden der Sparte "Geld und Wert" ausgestaltet war. Für die Kunden war es gerade entscheidend, dass ihre Gelder bestimmungsgemäß eingezahlt bzw. verwendet wurden, da sie die entsprechenden Valuten gerade deswegen der B.GmbH anvertraut hatten. Dadurch, dass die Angeklagten in den oben beschriebenen 65 Fällen Kundengelder abredewidrig verwendet haben, haben sie die geschilderte Treuepflicht in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken verletzt.
Die Angeklagten haben den Treugebern in den o. g. 65 Fällen zudem - gemeinschaftlich handelnd - einen Nachteil i. S. d. §266 I StGB zugefügt. Der Begriff des Nachteils ist gleichbedeutend mit dem des Vermögensschadens, der in §263 StGB gebraucht wird (Tröndle/Fischer, 54. Auflage, §266 StGB, Rdnr. 59). Voraussetzung ist also, dass die treuwidrige Handlung eine Vermögenseinbuße verursacht haben muss, was nach dem Prinzip der Gesamtsaldierung festzustellen ist (Tröndle/Fischer a.a.O.). Wenngleich mit der zweckwidrigen Verwendung der jeweiligen Gelder als solcher noch nicht abschließend feststand, dass der jeweilige Treugeber seine Forderung gegen die Treunehmerin B.GmbH auf Auszahlung zukünftig nicht mehr werde erfolgversprechend realisieren können, ist im jeweiligen Fall ein Nachteil i. S. d. §266 I StGB in Form der sog. Vermögensgefährdung gegeben. Das Delikt der Untreue ist nämlich bereits dann vollendet, wenn ein sog. Gefährdungsschaden eingetreten ist (Tröndle/Fischer §266 StGB, Rdnr. 61 ff.). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Möglichkeit eines endgültigen Verlusts eines Vermögensbestandteils zum Zeitpunkt der Tathandlung so groß ist, dass schon jetzt eine Minderung des Gesamtvermögens anzunehmen ist, also eine Wertminderung des Vermögens mit der Gefahr der Schadensvertiefung vorliegt (vgl. Tröndle/Fischer §266 StGB, Rdnr. 61 und §263 StGB, Rdnr. 94 f.). Eine Vermögensgefährdung im o. g. Sinne ist in den 65 Fällen deswegen vorhanden, weil die B. GmbH bereits im Jahre 2001 mit einer monatlichen Unterdeckung von 100.000 Euro bis zu 200.000 Euro arbeiten musste, die bis zum Jahre 2002/2003 auf einen Betrag von mehr als 200.000 Euro pro Monat anstieg. Aufgrund des sich stetig vergrößernden Liquiditätsengpasses war es höchst ungewiss und hing allein vom Zufall ab, ob und ggf. inwieweit es den Angeklagten gelingen würde, die jeweiligen Fehlbestände wieder auszugleichen. In welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt die B. GmbH wieder über ausreichende - und legal erworbene - Mittel verfügen würde, um die Verbindlichkeiten zurückzuführen, ließ sich zu keinem Zeitpunkt mit Gewissheit prognostizieren. Hinzu kommt, dass das von den Angeklagten aufgrund des gemeinsam gefassten Tatplans gewählte "Finanzierungsmodell" zwangsläufig dazu führen musste, dass sich die Verbindlichkeiten der Gesellschaft vergrößerten, so dass die Liquidität noch stärker beeinträchtigt wurde. Weiterhin stand fest, dass zumindest ein Teil der Treugeber mit ihren (berechtigten) Forderungen gegenüber der GmbH ausfallen würde, so das von den Angeklagten erdachte "Finanzierungsmodell" entdeckt oder es zu sonstigen "Störungen" im Geldkreislauf kommen würde.
Die Angeklagten handelten darüber hinaus vorsätzlich. Ihnen war bekannt, dass sie in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer eines Unternehmens, das auf Sicherheitsdienstleistungen spezialisiert war, ihren Kunden gegenüber eine besondere Vermögensbetreuungspflicht hatten. Sie wussten ferner, dass sie diese Pflicht durch zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern verletzten, zumal sie bestrebt waren, diese Vorgänge gegenüber den Kunden als Treugebern geheim zu halten. Ihnen war ferner zumindest im Rahmen eines sachgedanklichen Mitbewusstseins bekannt, dass sie in den geschilderten 65 Fällen ihrem jeweiligen Kunden einen Nachteil in Form eines Vermögensgefährdung zufügten. Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass sie sich vorgestellt haben mögen, die zweckwidrig verwendeten Gelder zurückerstatten oder das Unternehmen letztlich durch seinen (teilweisen) Verkauf sanieren zu können. Den Angeklagten war nämlich einerseits bekannt, dass die eingetretene Gefährdung durch derartige Maßnahmen nicht unmittelbar würde behoben werden können, sondern weitere Zwischenschritte - wie Verkaufsverhandlungen mit ungewissem Ausgang - erforderlich sein würden. Andererseits lässt auch die Vorstellung, die zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern durch eine zeitlich folgende - ebenfalls zweckwidrige - Verwendung von Geldern wieder "gut" zu machen, den Vorsatz nicht entfallen. Ungeachtet des Umstandes, dass hiermit keine unmittelbare Kompensation der bereits eingetretenen Vermögensgefährdung verbunden gewesen wäre, lässt es sich mit dem Schutzzweck des §266 StGB ohnehin nicht vereinbaren, dass rechtlich relevante Schadenskompensationen mit Hilfe von (weiteren) Untreuehandlungen herbeigeführt werden. Die Angeklagten handelten darüber hinaus rechtswidrig und schuldhaft.
F. Strafzumessung:
1.
Die Kammer hat bei der Strafzumessung bezüglich der Angeklagten den Strafrahmen des §266 I, II i. V. m. §263 III StGB zugrunde gelegt, der die Verhängung einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorsieht. Die jeweiligen Untreuestraftaten sind einem besonders schweren Fall i. S. d. §§266 I, II; 263 III Satz 2 Ziffer 1) StGB zu subsumieren. Die Angeklagten haben das Regelbeispiel der gewerbsmäßigen Tatbegehung verwirklicht. Sie haben sich durch die verübten Taten eine Einnahmequelle von erheblichem Umfang und einiger Dauer verschafft. Nur durch die zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern war es nämlich möglich, den Geschäftsbetrieb der B.GmbH aufrecht zu erhalten und nicht zuletzt die Zahlung der jeweiligen Geschäftsführergehälter sicherzustellen. Dem steht nicht entgegen, dass die Angeklagten Kundengelder auch verwandt haben mögen, um eine partielle Schadenswiedergutmachung zu erreichen. Ein wesentliches Motiv der Angeklagten für dieses Verhalten bestand nämlich darin, eine Entdeckung zu vermeiden, um so weitere - gleichgelagerte - Straftaten verüben zu können. Die Voraussetzungen des §263 III Nr. 2 StGB - Herbeiführen eines Vermögensverlustes großen Ausmaßes - sind hingegen nicht erfüllt. Ein entsprechender Verlust muss nämlich tatsächlich eingetreten sein. Ein Gefährdungsschaden, wie ihn die Angeklagten herbeigeführt haben, vermag die Regelwirkung des §263 III Nr. 2 StGB nicht zu begründen (Tröndle/Fischer §263 StGB, Rdnr. 122a).
Die Kammer hat im Rahmen der konkreten Strafzumessung gem. §46 StGB zugunsten der Angeklagten vor allem berücksichtigt, dass sie zu einem frühen Zeitpunkt - noch während des laufenden Ermittlungsverfahrens - ein umfassendes Geständnis abgelegt und dieses in der Hauptverhandlung wiederholt haben. Hierdurch konnte eine erhebliche Straffung des Verfahrens erzielt werden. Hinzu kommt, dass das Geständnis von Reue und Einsicht getragen wurde. Insbesondere der Angeklagte zu 2) hat mit sichtlicher emotionaler Bewegung an der Hauptverhandlung teilgenommen. Zudem haben sich die Angeklagten den Ermittlungsbehörden selbst gestellt. Ferner war es zu berücksichtigen, dass die Angeklagten bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten sind. Weiterhin wirkte es sich zu ihren Gunsten aus, dass sie die zweckwidrig verwendeten Gelder für die B.GmbH verbraucht, sich nicht hingegen persönlich bereichert haben, und außerdem vorhatten, den angerichteten Schaden - wenngleich auf lange Sicht durch Veräußerung des Unternehmens - wieder gut zu machen. Die Kammer hat es ferner zugunsten der Angeklagten gewertet, dass sie die erlittene Untersuchungshaft nachhaltig beeindruckt hat. Letztlich durfte es zugunsten des Angeklagten zu 1) nicht unberücksichtigt bleiben, dass er sich erst in fortgeschrittenem Alter strafbar gemacht hat, so dass ihn zu verhängende (Freiheits-) Strafen in besonderer Weise treffen.
Zu Lasten der Angeklagten war im Rahmen der Strafzumessung allerdings zu berücksichtigen, dass sie gleichgelagerte Straftaten über einen längeren Zeitraum - von Februar 2003 bis Ende März / Anfang April 2006 - verübt und dabei eine hohe kriminelle Energie an den Tag gelegt haben. So haben sie sich nicht aufgrund eines spontan gefassten Entschlusses an Kundengeldern bedient. Vielmehr haben sie sorgfältig geplant und logistisch durchdacht, auf welche Weise die zweckwidrige Verwendung der treuhänderisch gehaltenen Gelder erfolgen könne. Ohne den geschilderten Aufwand hätte das praktizierte System auch gar nicht über einen derart langen Zeitraum "funktionieren" können. Zu Lasten der Angeklagten musste es sich ferner auswirken, dass sie eine erhebliche Vermögensgefährdung verursacht haben, die sich letztlich in einem Schadenseintritt von rund 24 Millionen Euro realisiert hat.
2.
Die Kammer hat unter Berücksichtigung aller insoweit für und gegen die Angeklagten sprechenden Umstände in Bezug auf die Tat - Nummer 65 (zum Nachteil der Firma S.) eine Einsatzstrafe i. S. d. §54 I StGB von 3 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe gebildet. Im Übrigen hat die Kammer nach der Höhe der Vermögensgefährdung differenziert, welche die Angeklagten verursacht haben. Bis zu einem Betrag von 100.000,00 Euro hielt die Kammer eine Einzelstrafe von jeweils 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe für tat- und schuldangemessen. Bei einer Gefährdung in Höhe von 100.000,01 Euro bis 200.000,00 Euro war eine Einzelstrafe von jeweils 2 Jahren und bei einer Gefährdung von mehr als 200.000 Euro war eine Einzelstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten Freiheitsstrafe tat- und schuldangemessen. Die weiteren Einzelheiten lassen sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen:
| Tat - Nummer: | Gefährdung: | Einzel- / Freiheitsstrafe: |
| 1. | 450.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 2. | 150.000 Euro | 2 Jahre |
| 3. | 400.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 4. | 168.638,29 Euro | 2 Jahre |
| 5. | 174.000 Euro | 2 Jahre |
| 6. | 72.261,04 Euro | 1 Jahr 6 Monate |
| 7. | 300.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 8. | 5.190 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 9. | 240.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 10. | 150.000 Euro | 2 Jahre |
| 11. | 83.520 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 12. | 121.599,88 Euro | 2 Jahre |
| 13. | 154.086,92 Euro | 2 Jahre |
| 14. | 292.586,80 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 15. | 194.190,33 Euro | 2 Jahre |
| 16. | 279.217,80 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 17. | 98.858,38 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 18. | 100.000 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 19. | 160.000 Euro | 2 Jahre |
| 20. | 100.000 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 21. | 130.093,97 Euro | 2 Jahre |
| 22. | 100.156,29 Euro | 2 Jahre |
| 23. | 200.139,42 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 24. | 150.000 Euro | 2 Jahre |
| 25. | 350.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 26. | 180.000 Euro | 2 Jahre |
| 27. | 330.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 28. | 550.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 29. | 60.000 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 30. | 201.643,90 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 31. | 148.763,70 Euro | 2 Jahre |
| 32. | 252.115,30 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 33. | 241.277,28 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 34. | 174.385,19 Euro | 2 Jahre |
| 35. | 38.614,81 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 36. | 102.734,68 Euro | 2 Jahre |
| 37. | 350.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 38. | 249.388,50 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 39. | 370.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 40. | 200.000 Euro | 2 Jahre |
| 41. | 200.000 Euro | 2 Jahre |
| 42. | 150.000 Euro | 2 Jahre |
| 43. | 82.000 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 44. | 350.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 45. | 350.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 46. | 100.000 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 47. | 120.000 Euro | 2 Jahre |
| 48. | 207.530,73 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 49. | 400.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 50. | 355.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 51. | 150.000 Euro | 2 Jahre |
| 52. | 150.000 Euro | 2 Jahre |
| 53. | 300.000 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 54. | 100.000 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 55. | 250.000 Euro | 2 Jahr und 6 Monate |
| 56. | 200.199,52 Euro | 2 Jahre und 6 Monate |
| 57. | 139.800,48 Euro | 2 Jahre |
| 58. | 150.008,92 Euro | 2 Jahre |
| 59. | 150.009,30 Euro | 2 Jahre |
| 60. | 105.720,36 Euro | 2 Jahre |
| 61.> | 94.279,64 Euro | 1 Jahr 6 Monate |
| 62. | 50.192,83 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 63. | 80.122,52 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 64. | 55.092,38 Euro | 1 Jahr und 6 Monate |
| 65. ("REWE") | 10.900.000 Euro | 3 Jahre und 6 Monate (Einsatzstrafe) |
Die Kammer hat unter erneuter zusammenfassender Würdigung aller Strafzumessungskriterien gem. §§53; 54 StGB für jeden Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von
5 Jahren und 9 Monaten
gebildet, wobei letztlich einerseits der vollumfänglich geständigen Einlassung der Angeklagten und andererseits der Höhe der verursachten Vermögensgefährdung ein erhebliches Gewicht beizumessen war.
G. Kostenentscheidung:
Die Kostenentscheidung beruht auf §§464 I; 465 I StPO.