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Landgericht Essen·21 KLs 11/15·23.08.2015

Nebenklägerin erhält teilweise Akteneinsicht nach §406e StPO; Ausnahmen wegen Steuer- und Gesundheitsdaten

StrafrechtStrafprozessrechtNebenklage/OpferrechteTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die M GmbH beantragte Akteneinsicht und trat als Nebenklägerin auf. Das LG Essen gewährte anwaltliche Einsicht in weite Teile der Verfahrensakten nach §406e StPO, verweigerte aber Einsicht in bestimmte Blattbereiche sowie Finanz- und Gesundheitsunterlagen. Zur Begründung erkannte das Gericht die Nebenklägerstellung als berechtigtes Interesse an; überwiegende Schutzinteressen (Steuergeheimnis, Gesundheitsdaten) führten zur teilweise Versagung.

Ausgang: Anwaltliche Akteneinsicht der Nebenklägerin nach §406e StPO teilweise gewährt; Einsicht in ausgewiesene Blattbereiche sowie Finanz- und Gesundheitsunterlagen versagt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Stellung als Nebenkläger begründet im Regelfall das für eine Akteneinsicht nach § 406e StPO erforderliche berechtigte Interesse; eine gesonderte Darlegung desselben ist insoweit nicht erforderlich.

2

Der Begriff des "Verletzten" im Sinne des § 406e StPO kann weit auszulegen werden; auch juristische Personen, die durch eine Straftat unmittelbar in ihrem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis betroffen sind, können Verletzte sein.

3

Akteneinsicht ist nicht an einen bestimmten Verdachtsgrad gegen den Beschuldigten gebunden und kann bereits im Ermittlungsverfahren gewährt werden.

4

Die Einsicht ist zu versagen, soweit überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder Dritter überwiegen; hierzu gehören insbesondere schutzwürdige Gesundheitsdaten und durch das Steuergeheimnis geschützte Finanzermittlungen.

Relevante Normen
§ 406e StPO§ 406e Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO§ 406d ff. StPO§ 172 StPO§ 17 UWG§ 406e Abs. 1 S. 2 StPO

Tenor

Der M GmbH wird durch ihre Rechtsanwälte Akteneinsicht in folgende Verfahrensakten gewährt:

Hauptakten Band I-XV mit Ausnahme von Bl. 11-29 (Hauptakte Band I), Bl. 857-863 (Hauptakte Band III), Bl. 1686-1687 (Hauptakte Band V), Bl. 2937-2940 und 2971-2972 (Hauptakte Band VIII), Bl. 3294-3295 (Hauptakte Band IX), Bl. 4965 und 4968-4973 (Hauptakte Band XIII), Bl. 5239-5272, 5298-5299 und 5474-5479 (Hauptakte Band XIV) sowie Bl. 5529-5534 und 5688 (Hauptakte Band XV)

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Im Übrigen wird eine Akteneinsicht nicht gewährt.

I.

Mit Schreiben vom 13.08.2015 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der M GmbH, Einsicht in die Verfahrensakten 21 KLs 11/15 einschließlich Beiakten, Beweismittelordner, sonstige Beweismittel und Spurenakten nehmen zu dürfen. Zudem wurde mit gleichem Schreiben der Anschluss zur Nebenklage an die öffentliche Klage erklärt.

Die Nebenklage der M GmbH wurde mit Beschluss der Kammer vom 17.08.2015 zugelassen.

Den weiteren Verfahrensbeteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Akteneinsichtsgesuch der M GmbH gegeben.

Unter dem 14.08.2015 nahm der Verteidiger des Angeklagten U1, RA H, Stellung und beantragte, das Akteneinsichtsgesuch zurückzuweisen, da schutzwürdige Interessen seines Mandanten dem Akteneinsichtsinteresse der M GmbH überwiegen würden.

Im Übrigen erfolgten keine Stellungnahmen.

II.

Der M GmbH ist in dem aus dem Tenor dieses Beschlusses genannten Umfang auf Grundlage des § 406e StPO Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt zu gewähren.

Gemäß § 406e Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO kann ein Rechtsanwalt für den Verletzten die Akten, die dem Gericht vorliegen, einsehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke besichtigen, soweit hierfür – soweit erforderlich – ein berechtigtes Interesse dargelegt wird und die Einsicht nicht aufgrund entgegenstehender überwiegender schutzwürdiger Interessen des Beschuldigten oder anderer dritter Personen zu versagen ist.

Die M ist Verletzte im Sinne des § 406e StPO.

Das Gesetz bestimmt den Begriff des Verletzten nicht. In Rechtsprechung und Literatur werden verschiedene Ansätze vertreten, wie der Begriff des Verletzten in § 406e StPO zu definieren ist. Teile der Rechtsprechung und der Literatur setzen den Verletztenbegriff in den §§ 406d ff. StPO mit dem Verletztenbegriff gleich, der in § 172 StPO die Antragsbefugnis für das Klageerzwingungsverfahren begründet. Die Verletzteneigenschaft und damit der Anspruch auf Akteneinsicht sollen, unter Vornahme einer weiten Auslegung, demjenigen zustehen, der durch die Tat – bei Unterstellung ihrer Begehung – unmittelbar in einem Rechtsgut verletzt ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, Vor § 406d Rn. 2 m.w.N.). Nach anderer Auffassung ist anstelle der Unmittelbarkeit auf den Schutzbereich der verletzten Strafnorm abzustellen; Verletzter ist hiernach derjenige, der in einem rechtlich geschützten Interesse durch die Straftat beeinträchtigt wird, soweit die verletzte Strafrechtsnorm dabei auch seinem Schutz dient (vgl. hierzu Stöckel in KMR-StPO, Stand 2011, vor § 406d Rn. 11). Nach letzterer Auffassung ist der Verletztenbegriff weit auszulegen, wonach Verletzter auch der durch eine Straftat nur mittelbar Geschädigte sein kann; eine Gewährung von Akteneinsicht im Strafverfahren kommt danach zudem auch in Betracht, wenn die – bei Unterstellung der Tatbegehung – verletzte Strafnorm nicht den Antragsteller schützt, dieser aber zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hätte (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 04.12.2008, Az. 2 BvR 1043/08; OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2012, Az. 2 Ws 11/12).

Vorliegend kann es dahinstehen, welcher Auffassung zu folgen ist, denn auch nach den engeren Auffassungen, die eine unmittelbare Rechtsgutverletzung bzw. eine Erfassung von der verletzten Strafnorm verlangen, ist eine Verletzteneigenschaft der M GmbH anzunehmen.

Die M GmbH ist Herstellerin und Vertreiberin von Geldgewinnspielgeräten, u.a. solcher Geräte, deren Software nach Vorwurf der Anklage zum Zwecke der Eigenbereicherung manipuliert worden sein soll. Im Rahmen des Vorwurfes des Verrates von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen ist die M GmbH unmittelbar Verletzte im Sinne des § 17 UWG und damit auch im Sinne des § 406e StPO.

Zusätzlich kommt es für die Bejahung der Verletzteneigenschaft entgegen einer vereinzelt vertretenen Ansicht (vgl. hierzu LG Stade, Beschluss vom 10.07.2000, Az. 12 AR 1/00, StV 2001. 159) nicht darauf an, dass gegen den jeweiligen Beschuldigten ein hinreichender Tatverdacht besteht. Eine derartige Einschränkung des Akteneinsichtsrechtes findet im Wortlaut des § 406e StPO keine Grundlage, da die Akteneinsicht nah dem Gesetzeswortlaut nicht an einen bestimmten Verdachtsgrad geknüpft wird und auch nicht auf den Zeitpunkt ab Abschluss der Ermittlungen beschränkt wird. Vielmehr ist eine Akteneinsicht beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen jederzeit auch im Ermittlungsverfahren zu gewähren (vgl. hierzu LG Mühlhausen, Beschluss vom 26.09.2005, Az. 9 Qs 21/05).

Einer Darlegung eines berechtigten Interesses an der Akteneinsicht bedarf es nicht. Das Bestehen eines berechtigten Interesses folgt bereits aus der Stellung der M GmbH als Nebenklägerin, §§ 406e Abs. 1 S. 2, 395 StPO.

Letztlich stehen der gewährten Akteneinsicht keine überwiegenden Interessen der Angeklagten oder anderer Personen entgegen.

Gemäß § 406e Abs. 2 StPO ist die Einsicht in die Akten zu versagen, soweit dem überwiegende schutzwürdige Interessen des Beschuldigten oder anderer Personen entgegenstehen, d.h. wenn deren Interesse an der Geheimhaltung ihrer in den Akten enthaltenen persönlichen Daten größer ist als das berechtigte Interesse des Verletzten, den Akteninhalt kennenzulernen. Dies ist auch bei einem Akteneinsichtsgesuch des Nebenklägers zu beachten (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 406e Rn. 6). Ein Versagungsgrund kann u.a. zur Wahrung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung anzunehmen sein (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O.).

Ein schutzwürdiges Interesse an der Versagung einer Akteneinsicht besteht an den in der Akte befindlichen ausführlichen Daten über den Gesundheitszustand des Angeklagten U1, die dem engeren privaten Lebensbereich zuzuschreiben sind, sowie an den Daten, die sich aus den gegen die Angeklagten geführten Finanzermittlungen ergeben. Letztgenannte sind ebenfalls dem Schutzbereich zuzurechnen, welcher dem Einsichtsinteresse der M GmbH überwiegt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere das aus § 30 AO folgende Steuergeheimnis zu berücksichtigen.

Aufgrund dieser Umstände war unter Berücksichtigung des Vorgenannten die Akteneinsicht in dem folgenden Umfang zu versagen:

Bl. 11-29 (Hauptakte Band I)

Bl. 857-863 (Hauptakte Band III)

Bl. 1686-1687 (Hauptakte Band V)

Bl. 2937-2940 und 2971-2972 (Hauptakte Band VIII)

Bl. 3294-3295 (Hauptakte Band IX)

Bl. 4965 und 4968-4973 (Hauptakte Band XIII)

Bl. 5239-5272, 5298-5299 und 5474-5479 (Hauptakte Band XIV)

Bl. 5529-5534 und 5688 (Hauptakte Band XV)

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Durch die Versagung der Akteneinsicht in dem vorgenannten Umfang ist den schutzwürdigen Interessen der Betroffenen ausreichend Rechnung getragen. Im Übrigen stehen einer Akteneinsicht keine schutzwürdigen Interessen entgegen.