Themis
Anmelden
Landgericht Essen·20 O 73/23·09.04.2024

Inhaltsversicherung: Klage auf Entschädigung wegen Wasserschadens mangels Substantiierung abgewiesen

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte aus einer Geschäftsinhalt- und Betriebsunterbrechungsversicherung weitere 464.700 € wegen beschädigter Backmaschinen nach einem Wasserschaden. Das LG Essen wies die Klage ab, weil der Vortrag weder die Abgrenzung zwischen versichertem Leitungswasser und nicht versichertem Niederschlagswasser noch die Kausalität und die Schadenshöhe nachvollziehbar darlegte. Insbesondere fehlten Angaben zum Zeitwert bzw. zu erforderlichen Reparaturkosten nach den Bedingungen; eine Schätzung nach § 287 ZPO war mangels greifbarer Anknüpfungstatsachen nicht möglich. Nebenforderungen (Zinsen, vorgerichtliche RA-Kosten) scheiterten mit der Hauptforderung.

Ausgang: Zahlungsklage aus Inhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung mangels schlüssigen Vortrags zu Ursache und Höhe des Schadens abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Anspruch aus der Inhaltsversicherung setzt schlüssigen Vortrag dazu voraus, dass ein bedingungsgemäß versichertes Ereignis den geltend gemachten Schaden kausal verursacht hat.

2

Bestehen mehrere in Betracht kommende Schadensursachen, von denen nur ein Teil versichert ist, muss der Versicherungsnehmer substantiiert zur Abgrenzung und Zuordnung des Schadens zum versicherten Risiko vortragen.

3

Zur Darlegung der Schadenshöhe in der Inhaltsversicherung genügt eine Auflistung von verlangten Verkaufspreisen nicht, wenn nach den Versicherungsbedingungen Zeitwert oder erforderliche Reparaturkosten maßgeblich sind.

4

Eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO setzt ausreichende, nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen voraus; pauschaler, nicht prüffähiger Vortrag ist einer Beweisaufnahme und Schätzung nicht zugänglich.

5

Fehlt es an einer schlüssig dargelegten Hauptforderung, bestehen auch keine Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Relevante Normen
§ 287 ZPO§ 1 VVG§ 138 ZPO§ 91 Abs. 1 ZPO§ 709 ZPO§ 130a ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Geschäftsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung (Versicherungsnummer: N01).

3

Die Klägerin betreibt unter der Anschrift C.-Straße …, … D. einen Kleingewerbehandel mit gebrauchten Backmaschinen, die sie kauft, renoviert, aufbereitet und wieder verkauft. Für ihr Gewerbe hat sie bei der Beklagten die vorgenannte Versicherung abgeschlossen. Dem Vertrag liegen der Versicherungsschein (Anlage X2) und die allgemeinen und besonderen Versicherungsbedingungen der Beklagten (Anlage X3) zugrunde.

4

Der Inhaber der Klägerin, Herr H., meldete der Beklagten ein Schadensereignis vom 00.00.0000. An diesem Tag kam es in den von der Klägerin angemieteten Lagerräumen zu einem Wasserschaden infolge von eindringendem Regenwasser sowie durch ein geplatztes Heizungsrohr.

5

Die Beklagte bestätigte daraufhin die Deckung dem Grunde nach und beauftragte ein Sachverständigenbüro mit der Feststellung des entstandenen Schadens (Gutachten Anlage X4). Die Maschinen wurden in der Folgezeit durch die Firma Z. gereinigt. Die Beklagte zahlte im weiteren Verlauf für den Betriebsunterbrechungsschaden 3.500,00 Euro und für den Sachsubstanzschaden 62.870,47 Euro an die Klägerin. Eine Übernahme weiterer Kosten lehnte die Beklagte nach umfangreichem außergerichtlichen Schriftverkehr (Anlagen K2 Bis K18) ab.

6

Die Klägerin behauptet, sie sei Eigentümerin der streitgegenständlichen Backmaschinen. Da sie die Maschinen gebraucht kaufe und zum Teil bar bezahle, könne sie keine Kaufbelege vorlegen.

7

Sie behauptet weiter, die Maschinen seien durch den Wasserschaden vom 00.00.0000 erheblich beschädigt bis unbrauchbar geworden. Durch das Eindringen des Wassers in die Lagerhallen sei es insbesondere zu einem erheblichen Schaden an der Elektronik der Maschinen gekommen. Vor dem Schadensereignis seien sie funktionstüchtig gewesen und hätten zum Teil zum Verkauf gestanden. Ein Teil der Maschinen sei bereits verkauft gewesen, wobei eine Auslieferung aufgrund der Beschädigung durch Wasser gescheitert sei. Der entstandene Sachschaden belaufe sich einschließlich des entgangenen Gewinns auf 464.700,00 Euro. Insoweit habe sie der Beklagten außergerichtlich bereits zahlreiche Unterlagen zur Verfügung gestellt.

8

Die Klägerin beantragt,

9

1) die Beklagte zu verurteilen, an sie 464.700,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

10

2) die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 2.214,55 € an Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Vertretung an den Prozessbevollmächtigten zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin.

14

Sie bestreitet weiterhin, dass die streitgegenständlichen Maschinen durch einen Wasserschaden beschädigt worden seien. Sie seien nach den Feststellungen des außergerichtlichen Sachverständigen in einem desolaten Zustand gewesen. Der Sachverständige habe Schimmelbildung durch Ablagerung von Speiseresten, Exkremente von Nagetieren sowie Korrosionen, die eindeutig nicht auf das Schadensereignis vom 00.00.0000 zurückzuführen seien, feststellen können. Weitere Schäden an der technischen Ausstattung der Maschinen hätten mangels hinreichender Belege der Klägerin für den Zustand vor dem fraglichen Schadensereignis nicht festgestellt werden können. Vielmehr habe die Klägerin zunächst gar keinen Sachsubstanzschaden behauptet, sondern diesen lediglich als Möglichkeit dargestellt, und sodann im Verlauf der außergerichtlichen Korrespondenz immer höhere Forderungen, zuletzt i.H.v. 700.000 Euro, gestellt. Jedenfalls sei ein etwaiger Wasserschaden allenfalls auf den bedingungsgemäß nicht versicherten Niederschlagseintritt zurückzuführen, nicht aber auf den versicherten Leitungswasserschaden, bei dem lediglich eine minimale Menge Wasser ausgetreten sei.

15

Der Höhe nach belaufe sich der Schaden lediglich auf Sanierungsaufwendungen für die Reinigung in Höhe von netto 17.790,00 Euro, welche jedoch auf fehlende Reinigung und unsachgemäße Lagerung der Maschinen durch die Klägerin zurückzuführen seien. Ein Betriebsunterbrechungsschaden habe überhaupt nicht festgestellt werden können, insbesondere, da die Klägerin gegenüber dem außergerichtlichen Sachverständigen einen geplanten Umzug aus den angemieteten Räumlichkeiten angegeben habe.

16

Jedenfalls sei ein etwaiger Schadensersatzanspruch verwirkt, da die Klägerin versucht habe, die Beklagte über Ursache und Umfang des Schadens zu täuschen. So habe die Klägerin außergerichtlich den Rohrbruch gemeldet, nicht jedoch das von außen eingedrungene Niederschlagswasser. Auch die erheblichen Vorschäden der Maschinen habe die Klägerin verschwiegen.

17

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

19

Die zulässige Klage ist unbegründet.

20

I. Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein (weiterer) Anspruch gemäß § 1 VVG i.V.m. den Versicherungsbedingungen der Beklagten für die Inhaltsversicherung Gewerbe (VBIG 19) zu. Denn sie hat die Voraussetzungen für das Bestehen einer Leistungspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag nicht in prozessual ausreichender Weise vorgetragen.

21

1. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn er Tatsachen enthält, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss auf Grund des tatsächlichen Vorbringens entscheiden können, ob die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs oder der erhobenen Einrede vorliegen. Der Maßstab dafür, ob eine Erklärung über tatsächliche Umstände vollständig ist, liegt danach in der Subsumtionsfähigkeit des Vortrags. Der Pflicht zur Substantiierung ist mithin dann nicht genügt, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass das Gericht aufgrund ihrer Darstellung nicht beurteilen kann, ob die Behauptung überhaupt erheblich ist, also die gesetzlichen Voraussetzungen der daran geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind. Der Sachvortrag bedarf im Hinblick auf die Erwiderung des Gegners dann der Ergänzung, wenn er infolge dieser Einlassung unklar wird und nicht mehr den Schluss auf das geltend gemachte Recht zulässt (BeckOK ZPO/von Selle, 52. Ed. 1.3.2024, ZPO § 138 Rn. 10, 11, m.w.N.).

22

2. Nach den vorgenannten Grundsätzen hat die Klägerin den von ihr behaupteten Anspruch aus der streitgegenständlichen Geschäftsinhalts- und Betriebsunterbrechungsversicherung nicht schlüssig vorgetragen.

23

Dahinstehen kann insoweit, ob bereits der Vortrag der Klägerin zu ihrer Eigentümerstellung bezüglich der streitgegenständlichen Backmaschinen und dem Eintritt eines Versicherungsfalls in Gestalt eines Leitungswasserschadens den Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag genügt, oder ob konkreterer Vortrag hierzu infolge der außergerichtlichen Deckungszusage der Beklagten dem Grunde nach (vgl. E-Mail vom 03.05.2021, Bl. 104 d.A.) entbehrlich war.

24

Denn die Klägerin hat jedenfalls nicht in ausreichender Weise zum Eintritt eines kausal durch den Leitungswasseraustritt verursachten Schadens in Höhe der Klageforderung vorgetragen.

25

a. Es fehlt bereits an der hinreichenden Darlegung der Schadensursache. Aus dem außergerichtlichen Sachverständigengutachten (Anlage X4) ergibt sich insoweit, dass bei den gelagerten Maschinen „teilweise eine Beaufschlagung mit Wasser“ vorgelegen habe. Neben dem defekten Heizungsrohr sei ein „nicht fachgerechter ausgeführter Verschluss einer zum Dach abgehenden Verrohrung einer demontierten Lüftungsanlage sowie eine undichte Lichtkuppel in der Gebäudedecke“ festgestellt worden, die „ebenfalls zu einem Eindringen von Wasser, in diesem Fall Regenwasser, in die von der VN gemieteten Lagerräume“ geführt hätten. Offen bleibt, ob und inwieweit sich der gemäß Ziff. 4.1.3 i.V.m. Ziff. 7.1.3 VBIG19 versicherte Leitungswasserschaden von dem gemäß Ziff. 4.1.5 i.V.m. Ziff. 9.2.1 VBIG19 nicht versicherten Eindringen von Niederschlagswasser abgrenzen lässt und ob die klägerseits geltend gemachte Forderung ursächlich auf das versicherte Ereignis zurückzuführen ist. Hierzu fehlt es seitens der Klägerin an jeglichem Vortrag, sie behauptet lediglich pauschal das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Wasserschadens, ohne sich mit dem gegnerischen Vortrag und dem durch die Beklagte vorgelegten Gutachten auseinanderzusetzen.

26

Zudem ergibt sich aus dem außergerichtlichen Sachverständigengutachten, dass an den gelagerten Maschinen Verschmutzungen, Schimmelbildung durch Speisereste, Korrosionen und Exkremente von Nagetieren festgestellt worden seien, die nichts mit dem Schadensereignis zu tun hätten. Dieser durch den außergerichtlichen Sachverständigen festgestellte Zustand der Maschinen wird auch bestätigt durch die klägerseits vorgelegten Lichtbilder (Anlagen B1, 2 und 3), auf denen augenscheinlich erhebliche Verschmutzungen und großflächige Korrosionen im Innenraum der Maschinen erkennbar sind. Nicht festgestellt werden konnten laut außergerichtlichem Gutachter hingegen Schäden an der technischen Ausstattung der Maschinen sowie deren Betriebsfähigkeit vor Schadenseintritt. Auch diesbezüglich setzt die Klägerin sich in keinster Weise mit dem Beklagtenvortrag und den Feststellungen des außergerichtlichen Sachverständigen zu der möglichen alternativen Schadensursache auseinander.

27

b. Auch die Höhe des klägerseits behaupteten Schadens ist anhand des Sachvortrags der Klägerin für die Kammer nicht nachvollziehbar. Gemäß Ziff. 18.1 VBIG19 erstattet der Versicherer bei beschädigten Sachen lediglich den Zeitwert bzw. die zur Wiederherstellung des Zustands unmittelbar vor dem versicherten Ereignis erforderlichen Reparaturkosten. Die Klageschrift enthält hingegen lediglich eine Auflistung der durch die Klägerin im Internet verlangten Verkaufspreise. Vortrag zum Zeitwert der Maschinen fehlt gänzlich, ebenso wie diesbezügliche Belege bzw. Beweisangebote. Selbst wenn man den Vortrag der Klägerin dahingehend auslegen würde, dass die verlangten Verkaufspreise dem Zeitwert der Maschinen entsprechen sollen, wäre der Schaden nicht schlüssig dargelegt. Denn der Klägervertreter hat in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 zu Protokoll erklärt, es gehe der Klägerin im Rechtsstreit gar nicht um den Erhalt des geltend gemachten Betrages, sondern lediglich um den Erhalt der Reparaturkosten. Klägerischer Vortrag zu den Reparaturkosten und deren erforderlichen Umfang fehlt jedoch ebenfalls gänzlich und lässt sich auch nicht mit den Verkaufspreisen gleichsetzen. Jeglicher erläuternder Vortrag fehlt insbesondere hinsichtlich der Position 65.) der Auflistung, unter der ein Mietrückstand von 25.000,00 Euro sowie „mögliche“ Transportkosten in Höhe von 8.000,00 Euro angesetzt werden. In Summe ergeben die klägerseits aufgeführten Schadenspositionen auch lediglich einen Betrag von 454.709,98 Euro, geltend gemacht werden mit der Klage jedoch 464.700,00 Euro. Nicht ersichtlich ist auch, dass bei der Berechnung der Klageforderung die durch die Beklagte außergerichtlich geleisteten Zahlungen (vollumfänglich) berücksichtigt wurden. Insgesamt ist der Vortrag der Klägerseite zur Schadenshöhe so pauschal gehalten, dass dieser keiner Beweisaufnahme zugänglich wäre und auch keine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO ermöglichen würde.

28

c. Der Klägerin war insoweit keine weitere Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

29

Zum einen hat der Klägervertreter die Klageerwiderung – die sich bereits mit dem unzureichenden Klägervortrag auseinandersetzt – nebst einer ausreichend bemessenen Stellungnahmefrist von drei Wochen entgegen seiner Behauptung in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 ausweislich des Akteninhalts erhalten. Die Klageerwiderung vom 15.11.2023 war dem Verweisungsbeschluss beigefügt. Die Übersendungsverfügung datiert vom 30.11.2023, der Abvermerk der Geschäftsstelle vom 08.12.2023 (Bl.647 d.A.). Ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses vom 11.12.2023 (Bl. 658 d.A.) hat der Klägervertreter den Erhalt der Klageerwiderung nebst Anlagen bestätigt. Eine Stellungnahme hierzu ist jedoch weder innerhalb der gesetzten Frist, noch zu einem anderen Zeitpunkt zur Akte gelangt.

30

Zum anderen hat der Klägervertreter auf den entsprechenden Hinweis der Kammer zur Unschlüssigkeit des Vortrags zur Schadenshöhe in der mündlichen Verhandlung vom 28.02.2024 zu Protokoll erklärt, es gehe dem Kläger im Rechtsstreit gar nicht um den Erhalt des geltend gemachten Betrages, sondern lediglich um den Erhalt der Reparaturkosten. Mit dieser Äußerung hat der Prozessbevollmächtigte deutlich zu erkennen gegeben, dass die Klägerin zu einer weiteren Substantiierung ihres Vortrages auch gar nicht willens bzw. in der Lage wäre.

31

II. Mangels Bestehen der Hauptforderung steht der Klägerin auch kein Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zu.

32

III. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

33

Rechtsbehelfsbelehrung:

34

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

35

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

36

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

37

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

38

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

39

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

40

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

41

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

42

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

43

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.