AnfG: Unentgeltliche Grundstückseinbringung in GbR – Duldung der Zwangsvollstreckung
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin nahm die Erwerber-GbR nach §§ 1, 2, 4, 11 AnfG auf Duldung der Zwangsvollstreckung in ein zuvor vom Schuldner eingebrachtes Grundstück in Anspruch. Streitpunkt war insbesondere, ob die Übertragung entgeltlich war und ob eine Gläubigerbenachteiligung trotz Grundpfandrechten vorlag. Das LG bejahte eine unentgeltliche Leistung, weil der Erhalt eines Gesellschaftsanteils die wirtschaftliche Vermögensminderung aus Gläubigersicht nicht ausglich und die Ehefrau Anteile ohne Gegenleistung erhielt. Wertausschöpfende Belastungen und behauptete Ehefrau-Darlehen wurden mangels schlüssiger Darlegung/Beweis nicht berücksichtigt. Die Beklagte wurde zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt.
Ausgang: Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück nach AnfG stattgegeben; Beklagte trägt die Kosten.
Abstrakte Rechtssätze
Eine nach deutschem Recht errichtete GbR verliert durch Sitzverlegung ins Ausland ihre Parteifähigkeit nicht, sondern besteht jedenfalls als Liquidationsgesellschaft fort.
Die Anfechtungsbefugnis nach § 2 AnfG ist gegeben, wenn der Gläubiger erfolglose Vollstreckungsversuche durch Haftbefehl/EV und fruchtlose Pfändungen sowie entsprechende Drittschuldnerauskünfte substantiiert darlegt.
Die Übertragung eines Grundstücks auf eine Gesellschaft kann trotz Gewährung von Gesellschaftsanteilen unentgeltlich i.S.d. § 4 Abs. 1 AnfG sein, wenn nach objektiver Gläubigersicht Freigiebigkeit im Vordergrund steht und sich das Vermögen wirtschaftlich vermindert.
Eine Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht schon wegen eingetragener Grundpfandrechte; maßgeblich ist die tatsächliche Valutierung, da bei nicht wertausschöpfender Belastung Rückgewähransprüche zur Gläubigerbefriedigung herangezogen werden können.
Behauptete Darlehensforderungen unter Ehegatten erfordern schlüssigen Vortrag zu Darlehensabreden; langfristige Zahlungen in der ehelichen Lebensgemeinschaft sprechen regelmäßig für ehebedingte (unbenannte) Zuwendungen und nicht für Darlehen.
Leitsatz
Anfechtbare unentgeltliche Übertragung eines Eigentumsanteils an einem Grundstück
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von O beim AG I eingetragene Grundstück G1 zu dulden.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweilig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die in Deutschland gegründet wurde und vor einigen Jahren ihren Sitz nach Italien verlegt hat. Mit der Klage macht sie macht einen Anfechtungsanspruch nach §§ 11, 3, 4 AnfG gegen die Beklagte geltend.
Die Klägerin hat gegen den Schuldner S am 15.12.2008 ein rechtskräftiges Urteil des OLG I ( AZ: … ) auf Zahlung von 58.213,18 nebst Zinsen und Kosten erstritten.
Zurzeit beträgt die Forderung gegen den Schuldner 84.274,29 €. Die Klägerin hat im Jahr folgende Pfändungen durchgeführt:
Gesellschaftsanteile des Schuldners an der H-GbR und der C-GbR am 4.2.2009
Bei der Bank I2 am 4.2.2009
Bei dem Finanzamt I3 am 6.2.2009
Bei der Firma Q Ltd am 7.2.2009
Bei der Bank T am 19.2.2009
Bei der Bank X am 27.2.2009
Bei der Bank B eG am 4.3.2009
Der Gesellschaftsanteile des Schuldners an der H1-GbR sowie der H2-GbR am 3./4.11.2009.
Die Pfändung der Gesellschaftsanteile des Schuldners an der H-GbR ging ins Leere, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Schuldner nicht mehr Gesellschafter der H-GbR war.
Nachdem am 28.10.2009 bereits ein Haftbefehl gegen S ergangen war, gab er am 4.5.2010 eine eidesstattliche Versicherung ab, die er am 15.7.2010 ergänzte.
Herr S war Alleineigentümer des im Grundbuch von O beim AG I eingetragenen Grundstücks G1. Es handelt sich um den 26 ha großen sog. Bergerhof, ein ländliches Ausflugsziel mit Freilandgastronomie, Landmetzgerei, Hofladen, „Party-Scheune“ und „Streichelzoo“. Am 27.12.2007 übertrag er dieses Grundstück auf die Beklagte. Im Gegenzug erhielt der Schuldner zunächst 50 % der Anteile an der Beklagten, weitere 50 % der Anteile an der Beklagten erhielt seine Ehefrau S1, die dafür keine Gegenleistung erbrachte. Die Eigentumsänderung wurde am 13.3.2008 im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt mit Grundpfandrechten belastet. Wegen des genauen Inhaltes wird auf den Grundbuchauszug ( Anlage K4 Bl. 45 ff d.A.) Bezug genommen. Die Parteien streiten darüber, in welcher Höhe diese Grundpfandrechte zum Zeitpunkt der Grundstücksübertragung valutierten.
Die Klägerin hat diese Übertragung angefochten und ihren Anfechtungsanspruch durch einstweilige Verfügung sichern lassen. Am 8.1.2010 erließ das Landgericht F zu dem AZ … ein entsprechendes Urteil, das in der mündlichen Berufungsverhandlung vom 28.10.2010 vom Oberlandesgericht I1 bestätigt wurde. In den mündlichen Verhandlungen erklärte Frau S1 zu den Zahlungen an ihren Ehemann sinngemäß: Sie habe 1983 auf dem Hof einen Imbiss in einem kleinen Blockhaus eröffnet. Man habe damals nicht gewusst, wie sich das entwickeln würde. Es lief dann aber sehr gut. Der landwirtschaftliche Betrieb ihres Mannes dagegen ging nicht so gut. Sie habe immer dann, wenn es nötig war und wie sie es konnte, Geld auf das Konto ihres Mannes eingezahlt. Auf die Frage des Gerichts, ob etwas dazu vereinbart worden sei, antwortete sie mit nein, es gäbe nichts Schriftliches, nur die Zahlungen. Auf die weitere Frage, ob es Darlehen gewesen seien, antwortete sie wiederum mit nein.
Die Klägerin behauptet, die Zwangsvollstreckungsversuche gegen Herrn S im Jahr 2009 wegen dieser Forderung seien fruchtlos geblieben. Ihr Schuldner sei ohne nennenswertes Vermögen. Durch die Einbringung des Grundstückes in die Beklagte sei das Grundstück als Wertgegenstand dem Vermögen des Herrn S und damit der Zwangsvollstreckung durch sie – die Klägerin – vollständig entzogen worden. Ihr Schuldner habe in Form seines Gesellschaftsanteiles an der Beklagten keine gleichwertige Gegenleistung erhalten, denn dieser Anteil sei schwerer zu verwerten als ein Grundstück. Sie behauptet, das Grundstück habe einen Verkehrswert von ca. 4 Millionen € und bestreitet, dass die eingetragenen Grundschulden zum 27.12.2007 wertausschöpfend valutierten.
Sie ist der Ansicht, in der Übertragung des Grundstückes auf die Beklagte liege eine unentgeltliche Leistung. Dies habe die Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten, Frau S1, in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2010 vor dem OLG I1 bestätigt. Sie ist weiterhin der Ansicht, der Schuldner habe auch mit hinreichendem bedingten Benachteiligungsvorsatz gehandelt. Dies ergebe sich daraus, dass die Übertragung vor dem Hintergrund des drohenden Unterliegens des Schuldners S im Rechtsstreit OLG I1 … erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in das im Grundbuch von O beim AG I eingetragene Grundstück G1 zu dulden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bestreitet die rechtliche Existenz der Klägerin, denn es fehle jeglicher Vortrag dazu, dass die Klägerin, die ihren Sitz in Italien habe, ordnungsgemäß nach italienischem Recht errichtet worden sei. Die Sitzverlegung einer deutschen GbR nach Italien führe aber zwangsläufig dazu, dass die Gesellschaft nach der nach deutschem Recht herrschenden Sitztheorie als aufgelöst gelte.
Sie vertritt weiterhin die Ansicht, der Klägerin fehle die Anfechtungsbefugnis gemäß § 2 AnfG. Die Klägerin habe nicht hinreichend dargelegt, dass die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners gescheitert sei. Es fehle Vortrag, warum die Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben seien. Die Klägerin habe bis zum heutigen Tag noch keinen ernsthaften Versuch unternommen, die gepfändeten und überwiesenen Ansprüche geltend zu machen.
Außerdem habe zum Zeitpunkt der Übertragung das Vermögen den Schuldners S ausgereicht, um die Klägerin zu befriedigen, denn in seinem Vermögen hätten sich zwei abstrakte Schuldanerkenntnisse gegen Herrn Q1 in Höhe von ca. 1.073.000,00 € befunden.
Die Beklagte behauptet weiterhin, die übertragenen Grundstücke hätten insgesamt maximal einen Wert von 1.000.000,00 € und seien unter Berücksichtigung der Zinsen mit rund 2 Mill. € belastet. Die Grundschulden würden Darlehen der Banken I2 und X sowie der Bank B, die vor dem Übertragungszeitpunkt ausgereicht worden seien, in Höhe von insgesamt 705.177, 52 € sichern. Wegen der genauen Auflistung der angegebenen Valuten wird auf die Auflistung in der Klageerwiderung ( Bl. 126 ff d.A.) Bezug genommen.
Schließlich behauptet die Beklagte, die Grundschulden aus Abt. III lfd. Nr. 7-9, die unstreitig zugunsten von Frau S1 abgetreten worden seien, würden Forderungen der Frau S1 gegen ihren Ehemann in Höhe von insgesamt 1.248.000,00 € sichern. Denn in der Zeit von 1989 – 1999 habe die Ehefrau an den Schuldner S zahlreiche Zahlungen geleistet. Wegen der genauen Auflistung dieser Zahlungen wird auf die Klageerwiderung ( Bl. 129 ff d.A. ) Bezug genommen. Auch wenn seinerzeit keine schriftlichen Vereinbarungen darüber getroffen worden seien, seien sich die Eheleute stets einig gewesen, dass diese Zahlungen als Darlehen erfolgt seien. Dies sei nunmehr auch schriftlich fixiert und für alle Zahlungen klargestellt worden. Diese Darlehenszahlungen seien daher nebst Zinsen bei der Wertermittlung des Grundstückes zu berücksichtigen. Diese Darlehensgewährungen seien darauf zurückzuführen gewesen, dass der Schuldner auf dem Grundstück eine Windkraftanlage habe errichten wollen. Dies habe innerhalb der Familie zu erheblichen Diskussionen geführt. Deshalb habe man sich im Familienkreis darauf geeinigt, dass das Geld, lediglich darlehensweise zur Verfügung gestellt werde.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Akten … LG F lagen vor und waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
I.)
Die Klage ist zulässig.
Insbesondere ist die Klägerin rechts- und parteifähig.
Dabei kann offenbleiben, ob sie aufgrund der Verlegung ihres Sitzes nach Italien nach den Regeln der im deutschen Recht insoweit geltenden sog. Sitztheorie als aufgelöst gilt. Denn dadurch hätte sie ihre Rechtsfähigkeit nicht verloren, sondern bestünde als Liquidationsgesellschaft fort (so auch BGH NZG 2009, 1106 für den vergleichbaren Fall der OHG/KG).
II.)
Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu Recht gemäß §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 11 AnfG die Duldung der Zwangsvollstreckung in das im Klageantrag näher bezeichnete Grundvermögen, soweit der Versteigerungserlös dem Schuldner als Eigentümer zugestanden hätte.
1.)
Die Klägerin ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung berechtigt.
Dass der Klägerin aus dem Urteil des OLG I1 vom 15.12.2008 Forderungen i.H.v. zur Zeit 84.274,29 € zustehen, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Kammer ist auch davon überzeugt, dass die Klägerin gegen ihren Schuldner S auf der Grundlage des Urteils des OLG I1 vom 15. Dezember 2008 (…) die Zwangsvollstreckung bereits ohne Erfolg betrieben hat. Dafür spricht nicht nur die Abgabe der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung durch den Schuldner oder der Erlass eines Haftbefehls zu deren Erzwingung, sondern auch der unstreitige Vortrag der Parteien zur Pfändung der Gesellschaftsanteile an der H-GbR, die nämlich unstreitig ins Leere ging, weil zum Zeitpunkt des Erlasses des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses der Schuldner nicht mehr Gesellschafter der H-GbR war. Aber auch die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 30.03.2011 vorgelegten Schreiben der Drittschuldner ( Anlagen K 15 – K19), in denen sowohl die Banken mitgeteilt haben, dass der Schuldner in keiner pfändbaren Geschäftsverbindung zu ihnen stehe und auch die Fa. Q ltd. mitgeteilt hat, dass keine pfändbaren Beträge aus dem Geschäftsführergehalt bestünden. Diesem Vortrag ist die Beklagte mit ihrem bloßen Bestreiten mit Nichtwissen nicht hinreichend entgegengetreten.
Entgegen dem Vortrag der Beklagten kann auch nicht festgestellt werden, dass der Schuldner S mit Ausnahme des auf die Beklagte unter den streitgegenständlichen Umständen übertragenen Grundbesitzes noch über weiteres vollstreckungsfähiges Vermögen verfügte. Insbesondere können insoweit nicht die zwei abstrakten Schuldanerkenntnisse über 1,073 Mio. € gegen Herrn Q1 berücksichtigt werden. Denn aufgrund der Angaben des Schuldners in seiner eidesstattlichen Versicherung ist davon auszugehen, dass er nicht mehr Inhaber dieser Forderung ist, weil er sie verkauft hat ( Bl. 43 R, 44 R d.A.).
2.)
Die Übertragung des Eigentumsanteils an dem Grundbesitz auf die Beklagte erfolgte unentgeltlich im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG. Eine Gegenleistung als Entgelt im Sinne dieser Vorschrift hat der Schuldner dafür nicht erhalten.
Zwar hat der Schuldner für die Übertragung des Grundstückes Anteile an der beklagten Gesellschaft erhalten; nach der heranzuziehenden objektiven Betrachtung aus Sicht des Gläubigers steht das Erlangen des Gesellschaftsanteiles der Unentgeltlichkeit der Übertragung aber nicht entgegen. Denn die Beteiligten haben diese Gegenleistung nicht als Entgelt angesehen, sondern mit der Verfügung des Schuldners war hauptsächlich Freigiebigkeit bezweckt. Dafür spricht, dass der Schuldner durch die Übertragung auf die Beklagte seine alleinige Verfügungs- und insbes. Verwertungsbefugnis verloren hat. Zudem hat seine Ehefrau, Frau S1 für den Erhalt von 50 % Gesellschaftsanteilen keinerlei Gegenleistung erbracht. Damit hat sich sein Vermögen durch die Übertragung des Grundbesitzes einerseits und den Erhalt des Gesellschaftanteiles andererseits nach wirtschaftlicher Gesamtbetrachtung objektiv verringert, ohne dass dem eine Gegenleistung als Entgelt gegenüber stünde.
Dafür dass die Übertragung des Grundstückes im Rahmen eines Gütertrennungsvertrages zwischen den Gesellschaftern der Beklagten erfolgt sein soll, fehlt substantiierter Vortrag. Im Übrigen folgt daraus nicht ohne Weiteres ihre Entgeltlichkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 AnfG Vgl. BGHZ 57, 123).
3.)
Durch die Übertragung des Grundstückes an die Beklagte ist unmittelbar eine Gläubigerbenachteiligung eingetreten. Denn wäre die angefochtene Übertragung der Grundstücke unterblieben, hätte die Klägerin deren Zwangsversteigerung betreiben können. Die hierbei erzielten Erlöse abzüglich der vorrangigen Belastungen und der Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens hätten zur Befriedigung der Unterhaltsforderung der Klägerin zur Verfügung gestanden. Der Gesellschaftsanteil, den der Schuldner für das Eigentum an dem Grundstück erhalten hat, ist dagegen schwerer zu verwerten als ein Grundstück ( vgl. BGH NJW 1995, 695 f ).
Diese objektive Gläubigerbenachteiligung entfällt nicht dadurch, dass das Grundstück wertausschöpfend belastet gewesen ist. Denn dies kann nicht festgestellt werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstückes die vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt. Zwar hat der Schuldner der Beklagten ein Grundstück übertragen, auf dem eine Vielzahl von Grundpfandrechten lastet. Maßgeblich ist aber nicht der nominale Buchwert dieser Grundpfandrechte, sondern in welcher Höhe sie noch Forderungen sichern. Valutieren sie nämlich nicht mehr voll, so hatte der Schuldner Rückgewähransprüche gegen die Grundpfandgläubiger, die zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden können (vgl. Huber AnfG § 1 Rn. 40 m.w.N.).
Zwar ist der Wert des Grundstückes zwischen den Parteien streitig; selbst wenn man aber den Vortrag der Beklagten zugrunde legt, dass er nur 1 Mill. Euro betragen würde, was allerdings angesichts der Höhe der ursprünglichen eingetragenen Eigentümergrundschulden eher unwahrscheinlich ist, so ist nach dem Vortrag der Klägerin davon auszugehen, dass keine wertausschöpfende Belastung vorliegt. Denn die Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt und bewiesen, in welcher Höhe die Belastung im maßgeblichen Zeitpunkt valutierte. Zwar muss grundsätzlich die Klägerin als anfechtende Gläubigerin darlegen und beweisen, dass die Belastung nicht wertausschöpfend ist. Dem Anfechtungsgegner ist der Umfang der von ihm übernommenen grundpfandrechtlich gesicherten Verbindlichkeiten aber ohne weiteres ersichtlich. Ihm war und ist daher auch zuzumuten, detailliert zum Valutierungsstand im fraglichen Zeitpunkt vorzutragen (vgl. auch Huber, AnfG 9. Aufl. § 1 Rn. 41).
Zu Recht rügt die Klägerin, dass die Beklagte dieser Darlegungspflicht nicht hinreichend nachgekommen ist.
Hinsichtlich der Darlehen der Bank I2 hat die Beklagte zwar Darlehensvaluten von 98.311,24 €, 84.232,07 €, 58.972,54 € und 86.161,67 € behauptet, die durch Grundschulden Nr. 1-6 gesichert seien sollen; es lassen sich aber lediglich zwei Belege in dem Anlagenkonvolut K4 der im Termin überreichten Sicherungsabrede zuordnen. Damit können lediglich Verbindlichkeiten in Höhe von 58.972,54 für das Darlehen Nr. … und in Höhe von 86.161,67 für das Darlehen Nr. … festgestellt werden. Und dass für die Bank B eG eine Darlehensvaluta i.H.v. 172.500 € bestand, die durch die Grundschulden in Abt. II lfd. Nr. 7b und 10 gesichert wurde ( Anlage B6 – B 8 ). Den vorgelegten Belegen der Bank X ( Anlage B 5 ) lässt sich aber lediglich entnehmen, dass zum 27.12.2007 eine Darlehensvaluta von 364.127,03 € bestand, es lässt sich aber nicht feststellen, dass dieses Darlehen durch die Grundschulden in Abt. III lfd. Nrn. 1-10 besichert werden. Denn die im Termin vorgelegte Sicherungsabrede bezeichnet ein anderes Darlehen.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind auch die Grundschulden in Ziffer 7-9 nicht in Höhe von 1.248.000,00 € zu berücksichtigen. Dass insoweit Darlehensforderungen der Ehefrau des Schuldners in dieser Höhe bestehen, hat die Beklagte nicht schlüssig dargelegt.
Voraussetzung für das Bestehen einer Darlehensverbindlichkeit wäre, dass zwischen den Gesellschaftern der Beklagten bezüglich der jeweils von der Beklagten behaupteten einzelnen Zahlungen Darlehensverträge zustande gekommen sind. Die Eheleute müssten also, als die streitigen Zahlungen und anschließenden Buchungen vorgenommen worden sind, einig gewesen sein, der Schuldner solle das Geld nur für bestimmte oder unbestimmte Zeit behalten dürfen und müsse es danach an die Klägerin zurückzahlen. Aufgrund des widersprüchlichen Vortrages der Beklagten zu dem Hintergrund der von ihr behaupteten Zahlungen vermochte die Kammer nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass solche Vereinbarungen zwischen den Gesellschaftern der Beklagten getroffen wurden.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Vortrag der Ehefrau des Schuldners im Verlauf der unterschiedlichen Verfahren, aber auch im Verlauf des hier streitigen Verfahrens mehrfach umgestellt wurde. Nachdem sie ursprünglich in der mündlichen Verhandlung vom 28.10.2010 in dem Verfahren vor dem OLG I1 … sowie in der mündlichen Verhandlung vom 7.6.2011 in dem Verfahren LG F … mehrfach bekundet hat, dem landwirtschaftlichen Betrieb des Schuldners, ihres Ehemannes, sei es schlecht gegangen. Der Hof wäre völlig heruntergekommen gewesen. Immer dann, wenn es nötig gewesen sei und wie sei es konnte, habe sie Geld auf das Konto ihres Mannes eingezahlt, ohne dass dazu etwas Schriftliches vereinbart worden sei; hat sie im Verlauf der Verfahren ihren Vortrag angepasst und bekundet, dass es sich um Darlehen gehandelt habe, wobei ihre Angaben zur Zinsvereinbarung auch widersprüchlich waren. Dann erfolgte eine weitere Anpassung des Vortrages durch die Vorlage einer nachträglichen schriftlichen Darlehensvereinbarung. Schließlich erfolgte mit Schriftsatz vom 19.8.2011 der Vortrag, dass der Darlehensgewährung eine Familienzusammenkunft vorausgegangen sei. Berücksichtigt man dann noch, dass diese Zahlungen über einen Zeitraum 10 - 20 Jahren im Rahmen einer ehelichen Lebensgemeinschaft erfolgt sind, spricht dies gegen ein Darlehen, sondern vielmehr dafür, dass es sich um nicht rückzahlbare sog. ehebedingte oder unbenannte Zuwendungen handelt. Denn nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung liegt bei Zuwendungen im Rahmen der ehelichen Gemeinschaft in der Regel die Vorstellung und Erwartung zugrunde, dass die eheliche Lebensgemeinschaft Bestand haben wird und die Zahlungen damit der Ehe dienen und Teil der gemeinsamen Vorstellung über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft sind. Damit haben derartige Zahlungen grundsätzlich keinen rechtsgeschäftlichen Charakter im Sinne eines Darlehens oder einer Schenkung.
Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, diese Grundschulden seien auch dann zu berücksichtigen, wenn es sich bei den Zahlungen der Ehefrau des Schuldners um ehebedingte Zuwendungen gehandelt habe, weil die Grundschuldgläubigerin ohne eine entsprechende Zweckerklärung jederzeit Befriedigung aus dem Grundstück verlangen könnte. Denn nach dem Vortrag der Beklagten, waren sich die Eheleute einig, dass die Grundschulden die Zahlungen der Ehefrau an Schuldner sichern sollten. Diese Sicherungsabrede entfällt nicht, wenn keine Darlehensforderung entstanden ist, sondern für den Fall einer unwirksamen Sicherungsabrede besteht ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld.
Es können daher lediglich Valuta in Höhe von 317.634,21 € festgestellt werden. Angesichts des von der Beklagten selbst angegebenen Wertes von 1.000.000 € ist davon auszugehen, dass der in der Zwangsversteigerung erzielbare Wert des Grundstückes diese vorrangigen Belastungen und die Kosten des Zwangsversteigerungsverfahrens übersteigt.
4.)
Die Klägerin kann daher von der Beklagten Duldung der Zwangsvollstreckung in das genannte Grundstück gemäß § 11 Abs. 1 Anfechtungsgesetz verlangen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.