Klage auf Schadensersatz nach Parkunfall wegen fehlender Eigentümerstellung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz für an seinem Pkw entstandene Beschädigungen nach einem Parkunfall. Das Gericht prüft, ob er trotz fehlender Eigentümerstellung Ansprüche aus §§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB geltend machen kann. Die Klage wird abgewiesen, weil dem Kläger kein eigener Schaden und kein rechtliches Interesse zur Prozessstandschaft nachgewiesen ist. Auf Hinweise zu Abtretung wurde aus Neutralitätsgründen verzichtet.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz abgewiesen; Kläger nicht Eigentümer und hat keinen eigenen ersatzfähigen Schaden
Abstrakte Rechtssätze
Ansprüche auf Schadensersatz aus §§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB setzen voraus, dass dem Anspruchsteller ein eigener, ersatzfähiger Schaden entstanden ist.
Die gewillkürte Prozessstandschaft ist nur zulässig, wenn der Prozessstandschafter ein rechtliches Interesse an der Rechtsverfolgung nachweist; eine bloße Überlassung des Fahrzeugs zur Nutzung begründet dieses Interesse nicht automatisch.
Das Gericht ist nicht verpflichtet, nach § 139 ZPO von Amts wegen auf die Möglichkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft hinzuweisen, wenn die Voraussetzungen hierfür offensichtlich nicht vorliegen.
Das Neutralitätsgebot des Gerichts gebietet, dass es Partei nicht aktiv auf prozessuale Gestaltungsmöglichkeiten wie die Abtretung eines Anspruchs hinweisen muss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des titulierten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am 19.08.2010 in F auf dem Parkplatz der Firma B, L Straße 48 / 50 ereignet haben soll.
Der Kläger behauptet, er habe das Fahrzeug mit dem amtliches Kennzeichen: … ordnungsgemäß auf dem genannten Parkplatz abgestellt. Als er nach ca. einer Stunde gegen 15.30 Uhr zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt sei, habe er feststellen müssen, dass sein Fahrzeug im erheblichen Umfang beschädigt gewesen wäre. Dieser Schaden sei durch den Beklagten zu 1), der mit dem PKW VW Fox, amtliches Kennzeichen: …, dessen Halterin die Beklagte zu 2) und das bei der Beklagten zu 3) haftpflichtversichert war, verursacht worden.
Der Kläger meint, zur Geltendmachung des begehrten Schadensersatzes berechtigt zu sein, obwohl sein Vater zum Zeitpunkt des Unfalls Eigentümer des Mercedes gewesen sei; denn so meint der Kläger, sein Vater habe ihm den Mercedes zur unentgeltlichen Nutzung dauerhaft überlassen und, so behauptet er, mit der gerichtlichen Geltendmachung des Schadensersatzanspruches beauftragt.
Der Kläger begehrt insgesamt Schadensersatz in Höhe von 8.965,98 €, wegen dessen genauer Berechnung auf die Seite 3 der Klage (Blatt 3 der Akten) Bezug genommen wird.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen gesamtschuldnerisch an ihn 8.965,98 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.03.2011 zu zahlen sowie ihn gesamtschuldnerisch von den vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 718,40 € freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 7, 18 StVG oder § 823 BGB, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nicht zu, weil er selbst nicht Eigentümer des seinem Sachvortrag nach verunfallten Mercedes ist. Insoweit ist dem Kläger selbst kein Schaden entstanden.
Die Kammer war von Amts wegen nicht gehalten, den Kläger gemäß § 139 ZPO darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft die Zahlung von Schadensersatz an seinen Vater hätte begehren können. Denn die Voraussetzungen einer solchen gewillkürten Prozessstandschaft lagen zweifelsfrei nicht vor. Denn unabhängig von der klägerseits mit der Beauftragung behaupteten Ermächtigung des Schadensersatzanspruches fehlt es dem Kläger jedenfalls an einem für die Zulässigkeit der gewillkürten Prozessstandschaft erforderlichen rechtlichen Interesses. Das kann der Kläger mit dem Hinweis, dass klägerische Fahrzeug sei ihm von seinem Vater dauerhaft überlassen worden, nicht begründen.
Endlich sah sich die Kammer aufgrund des Neutralitätsgebotes nicht in der Lage, den Kläger auf die Möglichkeit einer Abtretung des Schadensersatzanspruches durch seinen Vater an ihn hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 708, 711 ZPO.