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Landgericht Essen·2 T 78/01·24.06.2001

Pfändung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren: Rechtsweg zum VG trotz Insolvenz

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Insolvenzverwalter wandte sich beim Insolvenzgericht per „Erinnerung“ gegen die Pfändung eines Anderkontos zur Beitreibung öffentlich-rechtlicher Ersatzvornahmekosten. Das Amtsgericht hob die Pfändung wegen Verstoßes gegen das Vollstreckungsverbot der InsO auf. Das LG Essen hebt den Beschluss auf und erklärt den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig. Rechtsschutz gegen die Pfändungsverfügung als Verwaltungsakt sei im Verwaltungsrechtsweg zu suchen; § 89 Abs. 3 InsO begründe keine rechtswegübergreifende Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.

Ausgang: Amtsgerichtsbeschluss aufgehoben, ordentlicher Rechtsweg für unzulässig erklärt und an das VG Gelsenkirchen verwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtsschutz gegen eine Pfändungsverfügung der Vollstreckungsbehörde nach Verwaltungsvollstreckungsrecht richtet sich als Angriff gegen einen Verwaltungsakt grundsätzlich nach Widerspruch und Anfechtungsklage vor den Verwaltungsgerichten.

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Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt vor, wenn der geltend gemachte Anspruch auf Aufhebung einer hoheitlichen Pfändungsmaßnahme im öffentlichen Recht wurzelt und sich aus der Abwehr rechtswidriger Eingriffe ableiten lässt.

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§ 89 Abs. 3 Satz 1 InsO weist die Entscheidung über Einwendungen gegen das insolvenzrechtliche Vollstreckungsverbot nicht rechtswegübergreifend dem Insolvenzgericht zu, soweit die Vollstreckungsmaßnahme dem Verwaltungsvollstreckungsrecht unterfällt.

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Fehlt eine ausdrückliche bundes- oder landesgesetzliche Sonderzuweisung, ist bei Akten der Verwaltungsvollstreckung der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet.

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Ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig, ist das Verfahren nach § 17a Abs. 2 GVG an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs zu verweisen.

Relevante Normen
§ 89 Abs. 3 InsO§ 89 Abs. 3 Satz 1 InsO§ 764 Abs. 3 InsO§ 766 Abs. 1 Satz 1 InsO§ 793 Abs. 1 ZPO§ 13 GVG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 160 IN 49/00

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 04.04.2001 (Az.: 160 IN 49/00) wird aufgehoben.

Für den Antrag des Vollstreckungsschuldners vom 05.02.2001 ist der ordentliche Rechtsweg unzulässig.

Das Verfahren wird an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen verwiesen.

Gründe

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Die Schuldnerin betrieb auf einem Grundstück in Essen eine Anlage zur Behandlung und Lagerung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle. Mit Bescheid vom 10.09.1998 ordnete der Vollstreckungsgläubiger an, sie habe die Anlage zu sanieren. Da die Schuldnerin dem nicht nachkam, untersagte der Vollstreckungsgläubiger ihr unter dem 20.01.2000 den Betrieb der Behandlungsanlage.

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Unter dem 13.04.2000 beantragte die Schuldnerin, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen zu eröffnen. Mit Beschluss vom 14.04.2000 bestellte das Amtsgericht den Vollstreckungsschuldner zum vorläufigen Insolvenzverwalter und ordnete an, die Schuldnerin dürfe nur noch mit seiner Zustimmung über Gegenstände ihres Vermögens verfügen; zugleich beauftragte es den Vollstreckungsschuldner mit der Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfüllt seien.

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Am 30.05.2000 zeigte die Schuldnerin dem Vollstreckungsgläubiger die Stilllegung ihres Betriebes an. Mit Bescheid vom selben Tage untersagte dieser der Schuldnerin die Annahme weiterer Abfälle.

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Unter dem 31.05.2000 erstattete der Vollstreckungsschuldner sein Gutachten und zeigte dem Gericht in diesem an, dass die Masse unzulänglich sei. Mit Beschluss vom seIben Tag eröffnete das Amtsgericht am 01.06.2000, um 10.00 Uhr, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und ernannte den Vollstreckungsschuldner zum Insolvenzverwalter.

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Mit Bescheid vom 06.10.2000 verfügte der Vollstreckungsgläubiger, der Vollstreckungsschuldner habe alle auf dem Betriebsgelände der Schuldnerin noch lagernden Abfälle gemeinwohlverträglich zu entsorgen. Zugleich ordnete er die sofortige Vollziehung der Verfügung an, drohte die Ersatzvornahme an, bezifferte die voraussichtlichen Kosten auf 4,5 Mio. DM und forderte den Vollstreckungsschuldner auf, diesen Betrag spätestens vier Wochen nach Bekanntgabe zu zahlen. Der Vollstreckungsschuldner erhob unter dem 26.10.2000 Widerspruch. Mit Verfügung vom 25.01.2001 pfändete die Regierungshauptkasse Düsseldorf im Auftrag des Vollstreckungsgläubigers das Anderkonto, das der Vollstreckungsschuldner für das Insolvenzverfahren bei der Nationalbank Essen angelegt hatte; das Konto wies ein Guthaben von 263.472,91 DM auf.

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Am 05.02.2001 hat der Vollstreckungsschuldner beim Amtsgericht "Erinnerung" eingelegt, die Aufhebung der Pfändungsverfügung vom 25.01.2001 beantragt und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er hat die Auffassung vertreten, die Pfändungsverfügung verstoße gegen das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während eines Insolvenzverfahrens, da es sich bei dem der Pfändung zu Grunde liegenden Anspruch auf Zahlung der Ersatzvornahmekosten um eine einfache Insolvenzforderung oder allenfalls um eine Masseverbindlichkeit handele, deretwegen nicht mehr vollstreckt werden dürfe, nachdem er die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt habe. Zur Entscheidung über seine Einwendungen sei das Insolvenzgericht berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragsschrift vom 05.02.2001 (Band 111, Blatt 412 ff d.A.) verwiesen.

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Mit Beschluss vom 05.02.2001 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt. Mit der Zustellung des Beschlusses hat es dem Vollstreckungsgläubiger die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen; die Antragsschrift des Vollstreckungsschuldners hat es ihm nicht übersandt. Unter dem 19.02.2001 hat der Vollstreckungsgläubiger beantragt, den Beschluss vom 05.02.2001 aufzuheben, und dazu vorgetragen, bei den Ersatzvornahmekosten handele es sich um eine Masseverbindlichkeit, die durch eine Handlung des Voll- streckungsschuldners begründet worden sei. Der Vollstreckungsgläubiger hat in diesem Zusammenhang behauptet, der Vollstreckungsschuldner habe die Anlage der Schuldnerin nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorübergehend weiterbetrieben.

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Mit Beschluss vom 04.04.2001, dem Vollstreckungsgläubiger zugestellt am 10.04.2001, hat das Amtsgericht die Pfändungsverfügung vom 25.01.2001 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, seine Zuständigkeit, als Insolvenzgericht über die Einwendungen des Vollstreckungsschuldners zu entscheiden, beruhe auf § 89 Abs. 3 InsO. Die Pfändungsverfügung verletze das Verbot der Einzelzwangsvollstreckung während eines laufenden Insolvenzverfahrens, da es sich bei den Ersatzvornahmekosten um eine einfache In- solvenzforderung und nicht um eine Masseverbindlichkeit handele. Da es sich bei ihnen weder um Kosten des Insolvenzverfahrens noch um Neumasseverbindlichkeiten handele, sei die Vollstreckung jedenfalls deshalb unzulässig, weil der Vollstreckungsschuldner bereits die Unzulänglichkeit der Masse angezeigt habe.

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Mit seiner am 19.04.2001 bei Gericht eingegangenen Beschwerde macht der Vollstreckungsgläubiger geltend, der Tenor des angefochtenen Beschlusses sei falsch formuliert.. Er meint, für den Rechtsbehelf des Vollstreckungsschuldners sei nicht der ordentliche, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Des Weiteren wiederholt er sein Vorbringen, die Ersatzvornahmekosten würden eine Masse- verbindlichkeit darstellen, die durch eine Handlung des Vollstreckungsschuldners entstanden sei. Er behauptet in diesem Zusammenhang der Vollstreckungsschuldner habe nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zumindest die Fortbeschäftigung eines Teils der Arbeitnehmer geduldet und mitgetragen. Der Vollstreckungsschuldner verteidigt den angefochtenen Beschluss. Er ist der Ansicht, auf Grund seiner Sachnähe habe das Insolvenzgericht über alle Einwendungen zu entscheiden, die auf Grund eines behaupteten Verstoßes gegen das Verbot der Einzelzwangsvoll- streckung während eines Insolvenzverfahrens erhoben würden, und zwar unabhängig davon, ob es um eine Vollstreckung nach Zivilprozess- oder Verwaltungsvollstreckungsrecht gehe.

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Die nach den §§ 89 Abs.. 3 Satz 1 InsO, 764 Abs. 3, 766 Abs. 1 Satz 1, 793 Abs. 1 ZPO. zulässige Beschwerde hat vorläufigen Erfolg.

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Der angefochtene Beschluss kann keinen Bestand haben, denn für den Antrag des Vollstreckungsschuldners vom 05.02.2001 ist der ordentliche Rechtsweg gemäß § 13 GVG nicht gegeben; vielmehr gehört die Sache gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor die Verwaltungsgerichte.

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Nach der genannten Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten verfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit liegt hier vor, weil der vom Vollstreckungsschuldner behauptete Anspruch auf Aufhebung der Pfän- dungsverfügung vom 25.01.2001 im öffentlichen Recht wurzelt. Er ergibt sich aus dem allgemeinen Freiheitsgrundrecht (Artikel 2 Abs. 1 GG), das jedermann vor rechtswidrigen hoheitlichen Eingriffen schützt. Die Verfügung, mit der die Vollstreckungsbehörde -hier nach § 40 Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW- eine Geldforderung des Vollstreckungsschuldners gegen einen Dritten pfändet, ist ein Hoheitsakt in der Form eines Verwaltungsaktes nach § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz NW, der mit Widerspruch und Anfechtungsklagenach den §§ 68, 42 Abs..l. VwGO angegriffen werden kann (Erlenkemper, Verwaltungs- vollstreckungsgesetz NW, 3. Auflage 1981, Einführung An- merkung 7, § 14 Anm. 10; Rietdorf/Waldhausen/Voss, Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW, 2. Auflage 1981, Vorbe- merkung zu §§ 21 ff,. Seite 87, § 40 Anm. 5; Braun, Ver- waltungsvollstreckungsrecht,1980, Seite 59; Engel- hardt/App, Verwaltungsvoll-streckungsgesetz, 4. Auflage 1996, § 5 Anm. 5, AC § 3b9 Anm. 3; Sadler, Verwaltungsvollstreckungsgesetz, 3. Auflage 1996, § 5 Rdz. 17).

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Ein Bundesgesetz, das den Streit über eine Verletzung des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung während eines laufenden Insolvenzverfahrens durch eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung ausdrücklich einem anderen Gericht zuweisen würde, existiert nicht. Insbesondere ergibt sich die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts nicht aus § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO. Bis zum Inkrafttreten dieser Vor- schrift hatte das Vollstreckungsgericht nach den §§ 764, 766ZPQ über Einwendungen zu entscheiden, die auf eine Verletzung des § 14 Konkursordnung gestützt wurden. Damit war indes lediglich die Zuständigkeit innerhalb des or- dentlichen Rechtsweges bestimmt. Aus der vom Vollstreckungsschuldner zitierten Literatur (Seite 3 des Schriftsatzes vom 30.04.2001, Blatt 535 d.A.) ergibt sich nicht, es habe eine rechtswegübergreifende Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts bestanden. Vielmehr wird dort überwiegend lediglich ausgeführt, § 14 Konkursordnung habe auch für das Verwaltungszwangsverfahren gegolten (Kilger/K. Schmidt, Konkursordnung, 17. Auflage 1997, 14 Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, Konkursordnung, 11. Auflage, § 14 Rdz. 5 a, 15; Jaeger, Konkursordnung, 8. Auflage, § 14 Rdz. 15; Bley/Morbutter, Vergleichsordnung, 4. Auflage, §§ 47, 48 Anm. 8); darum geht es hier jedoch nicht. Der Bundesfinanzhof hat in der zitierten Entscheidung (Betriebsberater 19151.260) lediglich festgestellt, wegen Steuerforderungen, die zur Zeit der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des steuerpflichtigen bereits begründet gewesen seien, finde während der Dauer des Konkursverfahrens keine Zwangsvollstreckung statt. Vielmehr wurde auch unter der Geltung der Konkursordnung die Auffassung vertreten, gegen § 14 Konkursordnung verstoßende Akte der Verwaltungsvollstreckung seien mit den Rechtsbehelfen des Verwaltungsvollstreckungs- bzw. Verwaltungsprozessrechts zu bekämpfen .(Lüke, Folgeprobleme der Forderungspfändung in der Verwaltungsvollstreckung, NJW 1990/2665). Mit der neuen Vorschrift des § 89 Abs. 3 Satz 1 InsO wollte der Gesetzgeber allein die bisher innerhalb der ordentlichen Rechtsweges bestehende Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts beseitigen und die Entscheidung über Einwendungen, die auf Grund des Verbots der Einzelzwangsvollstreckung während eines laufenden Insolvenzverfahrens erhoben werden, dem Insolvenzgericht übertragen, "weil dieses die Voraussetzungen besser beurteilen kann (Begründung zu § 100 des Regierungsentwurfes,. Bundesrats-Drucksache 1/92, Seite 137/138)". Die Auffassung von App, die Neufassung sei so zu verstehen, dass unzulässige Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung, insbesondere im Fall der Vollstreckung von Steuerbescheiden. nicht mehr mit Einspruch bei der Vollstreckungsbehörde vorzubringen seien, sondern beim Insolvenzgericht mit Erinnerung (DStR 1995/1678), findet in der Gesetzesbegründung keinen Anhalt.

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Die Streitigkeit ist auch durch Landesgesetz keinem anderen Gericht zugewiesen (vgl. § 40 Abs. 1 Satz 2VwGO). Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz NW enthält nur punktuelle Verweisungen in den ordentlichen Rechtsweg (§ 5 Abs 3: Abnahme der eidesstattlichen Versicherung; § 8 Abs. 3: Drittwiderspruchsklage; § 24 Abs. - auf bevorzugte Befriedigung). Aus diesem Grunde richtet sich der Rechtsschutz gegen Verwaltungsakte im Vollstreckungsverfahren im übrigen nach den allgemeinen Vorschriften (Widerspruch, Anfechtungsklage nach den §§ 68, 42 Abs. 1 VwGO; Rietdorf/Waldhausen/Voss, a.a.O., Vorbemerkung zu §§ 21 ff, Seite 87).

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Gemäß § 17 a Abs. 2. Satz 1 GVG ist der ordentliche Rechtsweg für unzulässig zu erklären und das Verfahren gleichzeitig an das nach den §§ 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, 1 Abs. 2 d AG VwGO NW zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zu verweisen.

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§ 17 a Abs. 5 GVG steht dieser Entscheidung nicht entgegen. danach prüft das Gericht, das über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in der Hauptsache entscheidet, nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Der Ausschluss der Prüfung des Rechtswegs im Rechtsmittelverfahren ist gerechtfertigt, weil jeder Beteiligte durch eine entsprechende Rüge im ersten Rechtszug erwirken kann, dass über diese Frage vorab entschieden werde (§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG). Dementsprechend greift § 17 a Abs. 5 GVG nicht ein, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges eine derartige Rüge übergegangen hat. Dem ist nach Auffassung der Kammer der Fall gleichzustellen, dass ein Beteiligter eine solche Rüge nicht erheben konnte, weil ihm nicht in ausreichenden Maße rechtliches Gehör gewährt worden ist. So ist es hier. Das Amtsgericht hat dem Vollstreckungsgläubiger die Antragsschrift des Vollstreckungsschuldners vom 05.02.2001 während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nicht zugänglich gemacht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Vollstreckungsgläubiger die Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges bereits in erster Instanz geltend gemacht hätte, wenn dies geschehen wäre, zumal die Antragsschrift auf den Seiten 7 und 8 auch Ausführungen zur Zuständigkeit des Insolvenzgerichts enthält.

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gez. Unterschriften