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Landgericht Essen·2 O 96/19·12.08.2019

Versäumnisurteil: Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.956,24 € verurteilt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen erließ ein Versäumnisurteil, mit dem die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung von 8.956,24 € sowie Zinsen und die Beklagte zu 1) zusätzlich zur Zahlung von 124,12 € verurteilt wurden. Die Kosten des Rechtsstreits wurden den Beklagten auferlegt; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. In der Rechtsbehelfsbelehrung wird auf den Einspruch innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist und auf formelle Anforderungen hingewiesen.

Ausgang: Klage des Klägers in Höhe von 8.956,24 € gegen die Beklagten und zusätzlich 124,12 € gegen Beklagte 1 stattgegeben; Urteil vorläufig vollstreckbar, Kosten den Beklagten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegen ein Versäumnisurteil ist der Einspruch innerhalb der ausgewiesenen Notfrist bei dem zuständigen Gericht einzulegen; die Frist beginnt mit der Zustellung des Urteils und kann nicht verlängert werden.

2

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden, wenn dies in der Belehrung so bestimmt ist.

3

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils enthalten, unterzeichnet und begründet sein; dabei sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen; allein die Frist zur Begründung kann auf Antrag unter engen Voraussetzungen verlängert werden.

4

Ein Versäumnisurteil kann mehrere Beklagte gesamtschuldnerisch zur Zahlung verurteilen, Zinsen ab einem bestimmten Zeitpunkt zusprechen und die Kosten des Rechtsstreits den unterlegenen Parteien auferlegen; das Urteil kann vorläufig vollstreckbar sein.

Relevante Normen
§ 130a ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

an die Klägerin 8.956,24 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt,

an die Klägerin 124,12 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.04.2019 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

3

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

4

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

5

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

6

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich.

7

Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.