Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid wegen Fristversäumnis verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid; das Landgericht verwirft den Einspruch als unzulässig wegen Versäumens der Zwei-Wochen-Frist nach §§ 339, 700 ZPO. Die Zustellung an eine in den Geschäftsräumen anwesende Beschäftigte war wirksam (§ 178 I Nr. 2 ZPO). Der Antrag auf Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO wird zurückgewiesen, da das Verschulden des Geschäftsführers der Beklagten zuzurechnen ist.
Ausgang: Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid ist unzulässig, wenn die nach §§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO vorgeschriebene Frist von zwei Wochen ab Zustellung nicht eingehalten wird.
Die Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an eine im Geschäftsraum anwesende zur Entgegennahme geeignete Person ist wirksam nach § 178 I Nr. 2 ZPO, auch wenn diese Person bei einer anderen Gesellschaft angestellt ist, soweit sie regelmäßig Post der adressierten Partei entgegennimmt.
Ein Geschäftsraum ist ein Raum, in dem der Adressat grundsätzlich erreichbar ist; die gemeinschaftliche Nutzung durch mehrere Gesellschaften schließt die Einordnung als Geschäftsraum nicht aus.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 233 ZPO setzt glaubhaft zu machende Tatsachen voraus, die ein unverschuldetes Versäumnis der Frist darlegen; das Verschulden des Geschäftsführers wird der Gesellschaft gemäß § 51 II ZPO zugerechnet.
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Tenor
Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 08.10.2019 (Amtsgericht Hagen - Aktenzeichen: 19-2310213-0-3) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist wird zurückgewiesen.
Rubrum
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
Der Einspruch war zu verwerfen, weil er nicht fristgerecht eingelegt worden ist.
Die Frist beträgt nach §§ 339 Abs. 1, 700 Abs. 1 ZPO zwei Wochen ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung.
Sie ist hier nicht gewahrt, weil die angefochtene Entscheidung bereits am 10.10.2019 zugestellt worden ist, der Einspruch jedoch erst am 13.12.2019 bei Gericht eingegangen ist.
Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides ist gem. § 178 I Nr. 2 ZPO wirksam erfolgt.
Die Zustellung erfolgte an die in dem Geschäftsraum anwesende Beschäftigte Frau G.
Die Zustellung erfolgte in einem Geschäftsraum der Beklagten.
Ein Geschäftsraum ist ein Raum, in dem der Adressat grds. erreichbar ist (Schultzky in Zöller, 32. Auflage, § 178 Rn. 15a).
Vorliegend diente die Anschrift in dem Gebäude in der B-Straße …, … F als Postanlaufstelle der Beklagten. Der Einordnung als Geschäftsraum der Beklagten steht dabei nicht entgegen, dass in dem Gebäude weitere Gesellschaften ihren Sitz hatten. Ein Geschäftsraum kann etwa als gemeinschaftliches Ladenlokal von mehreren Personen gleichzeitig genutzt werden (Schultzky in Zöller, 32. Auflage, § 178 Rn. 15a).
Soweit der Betrieb ab Juni 2019 nicht mehr in dem Gebäude in der B-Straße …, … F fortgeführt wurde, fehlt es an einem erkennbaren Aufgabewillen und -akt (vgl. BGH MDR 2010, 229). Für einen erkennbaren Beobachter war die Verlagerung des Geschäftsbetriebes in ein anderes Gebäude nicht erkennbar. Schließlich wurde die Post für die Beklagte von Mitarbeitern einer anderen Gesellschaft über den Zeitraum von einigen Monaten entgegengenommen und entweder an den Beklagten weitergeleitet oder für diesen hinterlegt.
Bei Frau G handelt es sich um eine taugliche Zustellungsempfängerin i.S.d. § 178 I Nr. 2 ZPO.
Auch die in der Posteingangsstelle tätigen Bedienstete einer anderen Gesellschaft sind als in den Geschäftsräumen beschäftigte Personen anzusehen (BGH, NJW 04, 2386). Eine Anstellung bei der Beklagten war nicht erforderlich. Schließlich wurde die Post der Beklagten - wie ausgeführt - für den Zeitraum von einigen Monaten für die Beklagte entgegengenommen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass es sich bei Frau G um eine weisungsgebundene Mitarbeiterin der Klägerin handelt, was eine wirksame Zustellung gem. § 178 II ZPO ausschließen würde.
Der zulässige Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gem. § 233 ZPO ist unbegründet.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand setzt gem. § 233 ZPO voraus, dass eine Partei ohne ihr Verschulden gehindert war, die maßgebliche Frist einzuhalten. Zudem sind die eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen gem. § 236 II, 294 ZPO glaubhaft zu machen.
Diese Voraussetzungen liegt nicht vor.
Soweit die Beklagte aufgrund des gerichtlichen Hinweises vom 14.12.2020 eine weitere eidesstattliche Versicherung des Herrn L vom 02.03.2019 vorlegt, ist diese nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen.
Wenn der Geschäftsführer der Beklagten in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt, seit Juni 2019 keinen Zutritt zu den Geschäftsräumen gehabt zu haben aber erst am 25.11.2019 in dem Verfahren vor dem Landgericht Essen (Az. 2 O 362/19) den Erlass einer einstweiligen Verfügung beantragt, mit dem Inhalt, dem Geschäftsführer der Beklagten Zugang zu den Geschäftsräumlichkeiten sowie Einsicht in Geschäftsunterlagen zu gewähren, kann ein fehlendes Verschulden nicht festgestellt werden. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Beklagte für einen Zeitraum von einigen Monaten der Gefahr ausgesetzt, dass in diesem Zeitraum in Gang gesetzte Fristen ablaufen, die, wie vorliegend, von erheblicher Relevanz sind.
Auch der ergänzende Vortrag der Beklagten, dem Geschäftsführer der Beklagten, Herr L, sei die Post an seine Privatadresse "weitergeleitet" worden, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Als Geschäftsführer der Beklagten hätte Herr L dafür Sorge tragen müssen, dass - trotz seiner Abwesenheit in den alten Geschäftsräumen - Zustellungen bearbeitet und Fristen eingehalten werden. Gleichwohl wurde nichts veranlasst, um etwa das neue Gebäude an der T-Straße … in F mit einem Briefkasten auszustatten und einen Nachsendeantrag einzurichten. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund des Zerwürfnisses mit dem Mitgesellschafter Herrn Q und der von der Beklagten behaupteten Abschaltung des Schlüssels für den Zugang zu dem ursprünglichen Geschäftssitz in dem Gebäude in der B-Straße …, … F im Juni 2019 erforderlich gewesen. Inwiefern der Geschäftsführer geschultes und zuverlässiges Büropersonal angewiesen hat, die an die Beklagte gerichtete Post an seine Privatanschrift weiterzuleiten ist ebenfalls nicht ersichtlich.
Das Verschulden des Geschäftsführers wird der Beklagten gem. § 51 II ZPO zugerechnet.
Hinsichtlich weiteren Vortrages des Prozessbevollmächtigen der Beklagten in dem Befangenheitsantrag vom 15.04.2020, wonach nur die Post an den Geschäftsführer des Beklagten weiterleitet worden sei, die Herr Q weiterleiten wollte, war ergänzend zu beachten, dass diese weitere Tatsache bereits nicht glaubhaft gemacht wurde. Es müssten aber alle die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden (Greger in Zöller, 32. Aufl., § 236 ZPO Rn. 7).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO analog, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 3 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.