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Landgericht Essen·2 O 378/07·06.04.2008

Schadensersatz und Feststellungsanspruch nach Skiunfall wegen Verstoß gegen FIS-Regeln

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz und Feststellung künftiger Ansprüche nach einem Zusammenstoß beim Skifahren in Obertauern. Das Landgericht hält den Beklagten wegen Verstoßes gegen die FIS-Regeln für verantwortlich und verurteilt ihn zur Zahlung von 2.384,35 € sowie zur Freistellung von Anwaltskosten; weitere Teile der Klage werden abgewiesen. Begründend führte das Gericht an, dass Überholen von oben als einheitlicher Vorgang erhöhte Sorgfalt erfordert.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 2.384,35 € nebst Zinsen, Feststellung künftiger Ersatzpflicht und Freistellung von Anwaltsforderung; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Regeln des Internationalen Skiverbands (FIS) gelten in den Alpenländern als maßgebliches Gewohnheitsrecht zur Bestimmung der beim Skilaufen erforderlichen Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen.

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Beim Überholen von oben hat der überholende Skifahrer während des gesamten Überholvorgangs einen ausreichenden Seitenabstand zu wahren; der Überholvorgang ist als Einheit zu betrachten.

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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 I BGB wegen Körperverletzung kann auch bei einem im Ausland erfolgten Unfall geltend gemacht werden, wenn wegen Art. 40 II 1 EGBGB deutsches Recht anzuwenden ist.

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Ein Feststellungsanspruch nach § 256 I ZPO besteht, wenn bei schweren Verletzungen mit künftigen Spätfolgen zu rechnen ist.

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Ein Mitverschulden des Überholten liegt nicht bereits in der Ausübung normaler Schwünge; eine allgemeine Beobachtungspflicht nach oben besteht nicht.

Relevante Normen
§ 291 BGB§ 823 I BGB§ 823 BGB, FIS-Regeln§ 256 Abs. 1 ZPO§ 823 Abs. 1 BGB§ 253 Abs. 2 BGB

Tenor

hat die 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 07.04.2008

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht L als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.384,35 €

nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem

Basiszinssatz seit dem 30.11.2007 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist,

der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen

Schäden auszugleichen, die ihr aus dem Unfall vom

01.01.2007 in Obertauern/Österreich noch entstehen.

Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von dem

Anspruch ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von

603,93 € freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 7.300,00 €.

Tatbestand

2

Am 01.01.2007 waren die Parteien während eines Urlaubs in Obertauern/Österreich Mitglieder einer Gruppe von Skifahrern, die von einer Skilehrerin geführt wurde. Gegen 12.15 Uhr sollte die Gruppe von der oberen zur mittleren Liftstation abfahren. Die Lehrerin wies die Mitglieder der Gruppe an, in großen Schwüngen ihrer Schwunglinie zu folgen. Die Klägerin folgte der Lehrerin als erstes Mitglied der Gruppe, der am 05.02.1991 geborene Beklagte fuhr hinter ihr. Die Klägerin fuhr in weiten Schwüngen auf der linken Seite der Piste, der Beklagte in kleineren Bögen auf der rechten Seite. Die Parteien stießen unter streitigen Umständen zusammen. Die Klägerin stürzte und zog sich am rechten Knie Risse des Kreuzbandes, des Innenbandes und des Meniskus zu. Sie wurde am selben Tag operiert, wobei der Kreuzbandriss mit einer Plastik versorgt wurde. Am 06.01.2007 wurde die Klägerin entlassen und in der Folgezeit mit Krankengymnastik behandelt. Die Bewegungsmaße des Knies stagnierten jedoch. Wegen einer Einschränkung der Beweglichkeit des Kniegelenks musste sich die Klägerin am 06.06.2007 einer Arthroskopie unterziehen. Das Knie blieb indes auch danach leicht eingeknickt, die Beweglichkeit stagniert bei 0-5-120 Grad. Es liegt ein Dauerschaden vor. Die Klägerin war bis zum 23.08.2007 arbeitsunfähig.

3

Die Klägerin verlangt Ersatz materiellen Schadens (Lohnausfall, Haushaltshilfekosten, Aufwendungen für Transporte, Taxifahrten, krankengymnastische Behandlungen u.a.) gemäß der Darstellung auf den Seiten 5 bis 7 der Klageschrift (Bl. 5ff GA), Feststellung, dass der Beklagte ihr zukünftige materielle und immaterielle Schäden zu ersetzen habe, sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Sie behauptet, der Beklagte habe sie von hinten umgefahren und sei dabei mit seinen Skiern zwischen ihre geraten. Damit – so meint die Klägerin – habe er gegen Nr.2 und 3 der Regeln des Internationalen Skiverbandes (FIS) verstoßen, nach denen ein Skifahrer seine Geschwindigkeit und seine Fahrweise seinem Können und den äußeren Umständen anpassen und – wenn er von hinten kommt – seine Fahrspur so wählen muss, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet (Einzelheiten: Anlage 1 zur Klageschrift, Bl. 10f GA).

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Die Klägerin beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an sie 2.384,35 € nebst

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Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basis-

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zinssatz seit Rechtshängigkeit (30.11.2007) zu zahlen,

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festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist,

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sämtliche materiellen und immateriellen Schäden

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auszugleichen, die ihr aus dem Unfall vom 01.01.

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2007 in Obertauern/Österreich noch entstehen,

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den Beklagten zu verurteilen, sie von dem Anspruch

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ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 603,93 €

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nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

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Rechtshängigkeit durch Zahlung freizustellen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er behauptet, auf der rechten Seite der Piste sei ausreichend Platz gewesen. Er habe auf die Höhe der Klägerin aufgeschlossen gehabt und sei eine Zeit lang parallel zu ihr gefahren; deshalb (so meint er) sei die FIS-Regel Nr.3 nicht anwendbar. Er habe die Klägerin dann nicht mehr sehen können, weil sie in seinen toten Winkel geraten sei. Als sie einen Bogen nach rechts und er einen Bogen nach links gefahren sei, seien sie mit den Schultern zusammengestoßen und die Skier hätten sich überkreuzt.

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Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört; wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der Sitzung vom 07.04.2008 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Feststellungsantrag ist zulässig. Besteht die Möglichkeit, dass weitere Verletzungsfolgen eintreten, reicht das für das gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus (BGH, NJW 2001/3414/3415). Bei schweren Verletzungen kann der Feststellungsanspruch nur verneint werden, wenn aus der Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund bestehen kann, mit Spätfolgen wenigstens zu rechnen (BGH, NJW 1998/160). Die Klägerin hat sich schwer am rechten Knie verletzt. Da die Beweglichkeit des Knies eingeschränkt geblieben ist, ist bei verständiger Würdigung mit Spätfolgen zu rechnen.

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Die Klage ist in der Hauptsache aus den §§ 823 I, 253 II BGB in Verbindung mit Art. 40 II 1 EGBGB begründet. Der Beklagte hat schuldhaft den Körper und die Gesundheit der Klägerin verletzt. Das Verschulden ergibt sich aus einem Verstoß gegen die FIS-Regeln Nr. 3 und 4.

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Die konkreten Verhaltens- und Sorgfaltsanforderungen beim Skilaufen richten sich nach einhelliger Ansicht jedenfalls in allen Alpenländern übereinstimmend nach den Regeln des internationalen Skiverbandes (FIS-Regeln) als dort geltendem Gewohnheitsrecht (OLG Hamm, NJW-RR 2001/1537 m.N.). Gemäß Nr.3 dieser Regeln muss der von hinten kommende Skifahrer seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Gemäß Nr.4 darf immer nur mit einem Abstand überholt werden, der dem überholten Skifahrer für alle seine Bewegungen genügend Raum lässt. Beide Regeln sind hier einschlägig, weil der Beklagte sich zunächst oberhalb der Klägerin befand und er diese – wie er selbst angegeben hat – überholen wollte. Wie der Zusammenstoß zeigt, hat der Beklagte der Klägerin nicht ausreichend Raum für ihre Schwünge gelassen. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Beklagte sich möglicherweise eine Zeit lang auf gleicher Höhe mit der Klägerin befunden hat. Dies hätte seine Sorgfaltspflichten nicht eingeschränkt. Der Überholvorgang ist als Einheit zu betrachten und kann nicht in mehrere Abschnitte - Annäherung, Fahren auf gleicher Höhe - mit unterschiedlich hohen Sorgfaltsanforderungen aufgespalten werden. Die Erläuterung zu FIS-Regel Nr.4 stellt klar, dass die Verpflichtung des überholenden Skifahrers für den ganzen Überholvorgang bestehen bleibt, damit der überholte Skifahrer nicht in Schwierigkeiten gerät. Das ist auch sachgerecht. Das Überholen von oben ist mit erheblichen Gefahren verbunden, weil der Überholte den Überholenden in der Regel nicht kommen sieht und seine Fahrweise nicht auf diesen einstellen kann. Die Gefahr ist erst vorüber, wenn der Überholende sich unterhalb des Überholten befindet und sich so weit von ihm entfernt hat, dass dieser ihm nicht mehr nahe kommen kann, wenn er seine Geschwindigkeit und Fahrspur beibehält. Insofern gilt wegen identischer Interessenlage dasselbe wie im Straßenverkehrsrecht: Gemäß § 5 IV 2 StVO muss ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden, und zwar, bis das Überholmanöver beendet ist; das ist erst der Fall, wenn der Überholte ausreichenden Abstand gewonnen hat (Heß, in: Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Auflage, 2008, StVO § 5 Rdnr. 8a, 73; König, in: Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage, 2007, § 5 Rdnr. 23). Der Beklagte hätte die Klägerin daher so lange "im Auge behalten" müssen, bis er sich hätte sicher sein können, dass sein Abstand nach oben zu ihr ausreichte.

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Anhaltspunkte für ein Mitverschulden der Klägerin (§ 254 I BGB) liegen nicht vor. Der Beklagte behauptet nicht, sie habe bemerkt, dass er auf ihre Höhe aufgeschlossen gehabt habe. Es ist ebenso wenig festzustellen, dass sie ihn hätte bemerken müssen. Der Beklagte hat angegeben, er könne nicht genau sagen, wie lange beide parallel zueinander gefahren seien, evtl. fünf oder sechs seiner Schwünge lang. Anhand dessen kann die Zeitspanne auch nicht ungefähr geschätzt werden, zumal der Beklagte nach eigener Erklärung kürzere Schwünge als die Klägerin gefahren ist. Diese war auch nicht verpflichtet, auf überholende Skifahrer zu achten. Wenn jemand bei einer Abfahrt einen normalen Schwung ausführt, besteht keine Beobachtungspflicht nach oben (Wellner, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 25. Auflage, 2008, Kap. 14 Rdnr. 193 m.N.).

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Die Höhe der materiellen Schäden ist unstreitig. Der Zinsanspruch folgt aus den §§ 288 I, 291 BGB.

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Der Feststellungsanspruch besteht, weil nach dem eingangs Gesagten mit zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden zu rechnen ist.

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Aus § 823 I BGB kann die Klägerin auch Freistellung von den in der Höhe gleichfalls unstreitigen Anwaltskosten verlangen. Warum sie ihren Prozessbevollmächtigten Zinsen seit Rechtshängigkeit schulde, hat sie jedoch nicht vorgetragen; durch die Erhebung der Klage ist nicht sie in Verzug geraten, sondern nur der Beklagte. Ebenso wenig hat die Klägerin Anspruch auf Freistellung durch Zahlung. Wer Freistellung schuldet, kann wählen, wie er die Befreiung vornimmt (BGH, NJW 1984/2151/2152; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Auflage, 2008, § 257 Rdnr. 2).

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 II Nr.1, 709 S.1 ZPO.