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Landgericht Essen·2 O 20/15·08.02.2015

Anerkennung und Vollstreckbarerklärung eines polnischen Zahlungsurteils

VerfahrensrechtInternationales ZivilverfahrensrechtVollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Das Landgericht Essen erkennt ein in Polen ergangenes Zahlungsurteil des Amtsgerichts Hirschberg vom 04.04.2013 an und erklärt es für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für vollstreckbar. Dem Antragsteller wird die Vollstreckungsklausel erteilt. Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 788 ZPO; der Gegenstandswert wird auf bis zu 2.700,00 € festgesetzt.

Ausgang: Antrag auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des polnischen Urteils wird stattgegeben; Vollstreckungsklausel erteilt, Kosten nach § 788 ZPO

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein im Ausland ergangener, dort vollstreckbarer Titel kann für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden, soweit die materiellen und verfahrensrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

2

Mit der Vollstreckbarerklärung ist auf Antrag die Vollstreckungsklausel zu erteilen, die die Durchsetzung des Titels im Inland ermöglicht.

3

Die Kostenfolgen des Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahrens richten sich nach den für die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltenden Vorschriften, insbesondere § 788 ZPO.

4

Zur Bestimmung der Gebühren und Kostentragung ist ein Gegenstandswert für das Verfahren festzusetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ Verordnung (EG)§ Nr. 44/2001§ AVAG§ 788 ZPO

Tenor

Der in der Republik Polen vollstreckbare Titel des Amtsgerichts Hirschberg (Sąd Rejonowy w Jeleniej Gorze) vom 04.04.2013, AZ: I Nc 700/13, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 9.750,00 PLN samt gesetzlichen Zinsen, gerechnet vom 22.12.2012 bis zum Zahlungstag, sowie von 1.292,00 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten, darin 1.200,00 PLN als Rückerstattung der Kosten der Prozessvertretung, an die Antragstellerin verurteilt worden ist, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt:

Im Umfang der Vollstreckbarerklärung ist der Antragstellerin die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

Die Kostenregelung für dieses Verfahren und des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel richten sich nach § 788 ZPO.

Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf bis zu 2.700,00 € festgesetzt.

Rubrum

1

Der in der Republik Polen vollstreckbare Titel des Amtsgerichts Hirschberg (Sąd Rejonowy w Jeleniej Gorze) vom 04.04.2013, AZ: I Nc 700/13, durch den der Antragsgegner zur Zahlung von 9.750,00 PLN samt gesetzlichen Zinsen, gerechnet vom 22.12.2012 bis zum Zahlungstag, sowie von 1.292,00 PLN als Rückerstattung der Prozesskosten, darin 1.200,00 PLN als Rückerstattung der Kosten der Prozessvertretung, an die Antragstellerin verurteilt worden ist, wird für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anerkannt und für vollstreckbar erklärt:

2

Im Umfang der Vollstreckbarerklärung ist der Antragstellerin die Vollstreckungsklausel zu erteilen.

3

Die Kostenregelung für dieses Verfahren und des Verfahrens zur Erteilung der Vollstreckungsklausel richten sich nach § 788 ZPO.

4

Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf bis zu 2.700,00 € festgesetzt.