Anlageberatung: Schadensersatz wegen Empfehlung hochriskanter Fondsbeteiligung
KI-Zusammenfassung
Der Anleger verlangte Schadensersatz und Freistellung, weil sein Anlageberater trotz ausdrücklich geäußertem Wunsch nach sicherer Altersvorsorge eine unternehmerische Fondsbeteiligung empfahl. Das LG Essen bejahte einen Beratungsvertrag und Pflichtverletzungen der anleger- und anlagegerechten Beratung. Der Berater habe das Totalverlustrisiko verharmlost und das sicherheitsorientierte Anlageziel missachtet. Der Schaden wurde abzüglich erhaltener Ausschüttungen zugesprochen, Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung, zudem Freistellung von weiteren Verbindlichkeiten.
Ausgang: Klage auf Schadensersatz und Freistellung wegen fehlerhafter Anlageberatung vollumfänglich zugesprochen (Zug-um-Zug gegen Beteiligungsübertragung).
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anlageberater ist aus dem Beratungsvertrag verpflichtet, anlegergerecht (Anlageziel/Risikobereitschaft) und anlagegerecht (wesentliche Risiken) zu beraten.
Empfiehlt der Berater trotz erkennbar sicherheitsorientierten Anlageziels eine hochriskante unternehmerische Beteiligung, verletzt er die Pflicht zur anlegergerechten Beratung.
Verschweigt oder verharmlost der Berater bei einer Beteiligung mit Totalverlustrisiko dieses Risiko und stellt die Anlage als „absolut sicher“ dar, liegt eine Pflichtverletzung der anlagegerechten Beratung vor.
Die Übergabe eines Emissionsprospekts entlastet den Berater grundsätzlich nicht, wenn der Anleger auf die mündliche Beratung vertraut; das Unterlassen einer Prospektlektüre begründet regelmäßig kein grobes Mitverschulden.
Schadensersatz wegen Falschberatung ist regelmäßig Zug-um-Zug gegen Übertragung der Beteiligung zu leisten; erhaltene Ausschüttungen sind schadensmindernd anzurechnen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Hamm, 34 U 71/18 [NACHINSTANZ]
Tenor
1.Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 42.875,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.6.2017 zu zahlen.
2.Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den weiteren Verbindlichkeiten aus der Beteiligung des Klägers an der M GmbH & Co KG über eine Beteiligungssumme in Höhe von 45.000 Euro, Beteiligungsnummer … freizustellen.
3.Die vorstehende Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus der in Ziffer 2 bezeichneten Beteiligung auf den Beklagten.
4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
5.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz aus einer Kapitalanlageberatung.
Der Beklagte war bereits seit einigen Jahren Anlageberater des Klägers, bevor er am 14.4.2014 den Beklagten per E-Mail um eine erneute Beratung bat, da er seine bisherigen Fondsanteile und Schiffsbeteiligungen verkaufen wollte. In dieser E-Mail teilte er außerdem mit, dass er in sechs Jahren plane in Ruhestand gehen zu wollen und kein erhöhtes Risiko mehr eingehen wolle.
Hieraufhin vereinbarten die Parteien einen Beratungstermin am 15.5.2014 im Hause des Klägers, bei dem auch die Ehefrau des Klägers anwesend war. In diesem Gespräch stellte der Beklagte dem Kläger die Anlageform der M1 vor.
Mit den M2 Fonds investierten private Kapitalanleger in das sogenannte M3-Kreditgeschäft, indem die Anlagebeträge dazu genutzt wurden, eine Vielzahl von sogenannten M4-Krediten an verschiedene Kunden zu gewähren. Als Sicherheit für das Darlehen wurden insbesondere Wertgegenstände durch die Kreditnehmer hinterlegt. Die Vergabe und Abwicklung der Einzelkredite erfolgte über ein hanseatisches M5-Haus namens M6 GmbH & Co. KG. Die Fondsbeteiligungen hatten jeweils eine feste Laufzeit von drei Jahren. Mit der Investition in die Fondsgesellschaften ging der jeweilige Anleger eine unternehmerische Beteiligung ein, die eine Vielzahl von tatsächlichen, wirtschaftlichen, rechtlichen und steuerlichen Risiken verbunden war, welche für die Anleger weder vorhersehbar noch beeinflussbar waren. Bei einer negativen Entwicklung der Vermögensanlagen konnte es zum Totalverlust kommen.
Der Beklagte erklärte dem Kläger und dessen Ehefrau in dem Beratungsgespräch die oben genannte Anlageform, insbesondere, dass die Gesellschaft an die M6 Darlehen vergibt, welche wiederum Kredite an Privatpersonen vermittelt, die einen kurzfristigen Liquiditätsbedarf haben, die Formalien einer Darlehensaufnahme bei der Bank scheuen und in der Lage sind werthaltige Pfandgegenstände zu beleihen. Hierbei würde lediglich 20 % bis 40% des Gegenstandwertes, der jeweils von Experten bestimmt werden würde, beliehen.
Der Kläger zeichnete noch in diesem Beratungsgespräch eine Beteiligung an der M GmbH & Co KG mit einer Gesamtbeteiligungssumme in Höhe von 45.000 Euro.
Der Kläger behauptet, er habe dem Beklagten außer in seiner Email auch direkt zu Beginn des Beratungsgesprächs erklärt, dass er nunmehr sichere Anlageziele zur Altersvorsorge anstrebe. Er wolle nicht mehr in Anlageformen investieren, bei denen ein Verlustrisiko bestünde. Der Kläger behauptet weiterhin, dass der Beklagte mehrmals in dem Beratungsgespräch gesagt habe, dass es sich um eine besonders sichere Anlageform handle. Es sei eine inflationsgeschützte und sachwertsichere Kapitalanlage. Bei den Krediten gäbe es kein Ausfallrisiko, da sie entweder von den Kreditnehmern selbst wieder ausgelöst werden würden oder die Pfandgegenstände weiterveräußert und versteigert werden könnten. Man könnte die Pfandgegenstände jederzeit in I ansehen. Sie würden jeweils vor der Beleihung durch einen unabhängigen Experten geprüft. Über die Inpfandnahme von Inhabergrundschuldbriefen sei nicht gesprochen worden.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verurteilen,
1.an den Kläger 42.875,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 13.6.2017 zu zahlen
2.den Kläger von den weiteren Verbindlichkeiten aus der Beteiligung des Klägers an der M GmbH & Co KG über eine Beteiligungssumme in Höhe von 45.000 Euro, Beteiligungsnummer … freizustellen
3.die vorstehende Verurteilung erfolgt Zug-um-Zug gegen Übertragung der Rechte und Pflichten des Klägers aus der in Ziffer 2 bezeichneten Beteiligung auf den Beklagten
und nach Lage der Akten zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte behauptet, er habe den Kläger in dem Beratungsgespräch darauf hingewiesen, dass es sich bei der vorliegenden Anlageform um eine solche mit dem Risiko des Totalverlusts handle. Der Kläger habe ihm kein verändertes Anlageziel mitgeteilt.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin M7. Der Beklagte ist in dem Beweistermin säumig geblieben, so dass das Gericht eine Beweisaufnahme in Abwesenheit der beklagten Partei gemäß § 367 ZPO durchgeführt hat.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2018, Bl. 136 ff. der Gerichtsakte, Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Voraussetzung einer Durchführung der Beweisaufnahme in Abwesenheit gemäß § 367 ZPO und einer Entscheidung nach Lage der Akten gemäß §§ 331a, 251a ZPO liegen vor. Die klägerische Partei hat dies in der mündlichen Verhandlung vom 13.3.2018 beantragt. Die Parteien haben bereits vor dem Termin zur Beweisaufnahme, in dem die beklagte Partei ohne hinreichende Entschuldigung säumig geblieben ist, mündlich verhandelt. Die bloße Stellung eines Insolvenzantrags des Beklagten unterbricht das Verfahren nicht, vielmehr liegt es nahe, dass die beklagte Partei durch die Säumnis das Verfahren zu verzögern beabsichtigte, um das Verfahren nicht vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum Abschluss bringen zu können.
Die Klage ist auch begründet.
Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages in Höhe von 42.875,90 Euro gemäß § 280 Abs. 1 BGB.
Die Parteien haben spätestens bei der Vereinbarung eines gemeinsamen Beratungstermins einen Beratungsvertrag geschlossen.
Der Beklagte hat in dem Beratungsgespräch vom 15.5.2014 seine Pflichten als Anlageberater verletzt.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (insbesondere BGH, Urteil vom 6.7.1993, XI ZR 12/93) ist der Anlageberater verpflichtet, seinen Kunden anlagegerecht und anlegergerecht zu beraten, er ist verpflichtet einerseits die besonderen Umstände des Kunden und andererseits die Risiken und wirtschaftlichen Besonderheiten der Kapitalanlage zu berücksichtigen.
Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also “anlegergerecht” sein (BGH a.a.O.m.w.N.)
In Bezug auf das Anlageobjekt hat sich die Beratung auf diejenigen Eigenschaften und Risiken zu beziehen, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Dabei ist zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage, Entwicklung des Börsenmarktes) und den speziellen Risiken zu unterscheiden, die sich aus den individuellen Gegebenheiten des Anlageobjekts (Kurs-, Zins- und Währungsrisiko) ergeben (BGH, a.a.O.).
Diese Beratungspflichten hat der Beklagte in mehrfacher Hinsicht verletzt. Er hat weder das Anlageziel des Klägers, nämlich eine ab dem Zeitpunkt des Beratungsgesprächs sichere Altersvorsorge aufzubauen, ohne ein erhöhtes Verlustrisiko einzugehen, berücksichtigt, noch auf die unstreitigen anlagespezifischen Risiken hingewiesen.
Dass der Beklagte den Kläger nicht anlegergerecht beraten hat, in dem er trotz klaren Vorgaben des Anlageziels des Klägers diese hochriskante Anlage empfohlen hat, steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest.
Die Ehefrau des Klägers, die Zeugin M7, welche bei dem streitgegenständlichen Beratungsgespräch anwesend war, erklärte, dass der Kläger den Beklagten über sein Anlageziel, eine sichere Altersvorsorge aufzubauen, aufgeklärt habe. Dies sei im Vorhinein schriftlich per E-Mail und mündlich in dem Beratungsgespräch erfolgt. Hieraufhin habe der Beklagte dem Kläger die streitgegenständliche Anlageform empfohlen.
Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Die Zeugin gab ihre Aussage authentisch und nachvollziehbar wieder. Auch wenn sie die Ehefrau des Klägers ist, waren der Aussage keine besonderen, über diese Tatsache hinausgehenden Belastungstendenzen anzumerken.
Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin bestehen nicht.
Diese Aussage der Zeugin stimmt außerdem überein mit den Erklärungen des Klägers in seiner persönlichen Anhörung und den zur Gerichtsakte gereichten Unterlagen, Anlagen K 1 und K 2. In seiner E-Mail, in der der Kläger den Beklagten um einen Beratungstermin bittet, teilt er diesem bereits sein geändertes Anlageziel mit. Außerdem ist die Zeichnung des Klägers der streitgegenständlichen Anlage datiert auf den 15.5.2014, also den Tag des Beratungstermins. Der Beklagte muss demnach dem Kläger diese Anlageform empfohlen haben, obwohl sie sich als unstreitig hochriskantes Risikogeschäft nicht mit den Anlagezielen des Klägers übereinbringen ließ.
Der Beklagte hat den Kläger aber auch zusätzlich nicht anlagegerecht beraten. Denn es ist unstreitig, dass es sich bei der Anlageform um eine hochriskante Anlageform mit dem Risiko des Totalverlusts des eingesetzten Kapitals handelt. Dies hat der Beklagte jedoch in dem Beratungsgespräch nicht zum Ausdruck gebracht, wie die Zeugin M7 eindrücklich in ihrer Zeugenvernehmung schilderte.
Die Zeugin erklärte, dass der Beklagte wiederholt gesagt habe, dass die Anlageform aufgrund der beliehenen Pfandgegenstände absolut sicher sei. Dies habe er immer wieder betont. Er habe nicht gesagt, dass nicht nur Pfandgegenstände, sondern auch andere Dinge beliehen würden. Er habe immer nur von Pfandgegenständen gesprochen, die im Zweifelsfall immer verwertet werden könnten.
Auch hinsichtlich dieser Angabe ist die Zeugenaussage glaubhaft. Die Aussage war auch aufgrund ihrer deutlich anzumerkenden Erschütterung über das Verhalten des Beklagten, dem man jahrelang vertraut hatte, überzeugend. Sie war auch des Weiteren in sich schlüssig und widerspruchsfrei.
Auch wenn das betreffende Emissionsprospekt vor dem Beratungsgespräch dem Kläger vorlag, kann sich der Beklagte hierdurch exkulpieren. Hierbei kann es dahingestellt bleiben, ob das Prospekt fehlerhaft war und der Beklagte sich bereits deswegen nicht auf dessen Übergabe an den Kläger berufen kann.
Es kann von einem Anleger regelmäßig nicht erwartet werden, umfangreiche Prospektangaben durchzulesen, deren Detailfülle, angereichert mit volks- und betriebswirtschaftlichen sowie steuerrechtlichen Fachausdrücken, viele Anleger von einer näheren Lektüre abhält. Wenn er auf den Rat und die Angaben „seines“ Beraters vertraut, stellt die mangelnde Durchsicht eines Anlageprospekts deshalb grundsätzlich kein „grobes Verschulden gegen sich selbst“ dar. Eine grob fahrlässige Unkenntnis des Beratungsfehlers eines Anlageberaters oder der unrichtigen Auskunft eines Anlagevermittlers ergibt sich nicht schon allein daraus, dass es der Anleger unterlassen hat, den ihm überreichten Emissionsprospekt durchzulesen und auf diese Weise die Ratschläge und Auskünfte des Anlageberaters oder -vermittlers auf ihre Richtigkeit hin zu kontrollieren (BGH, Urteil vom 08.07.2010, Az. III ZR 249/09).
Vorliegend hat der Kläger den Angaben des Beklagten in dem mündlichen Beratungsgespräch vertraut. Auf diese Beratung kam es ihm an. Der Beklagte hatte den Kläger bereits 15 Jahre lang gut und vertrauensbildend beraten. Er hat auf dessen Angaben in dem Beratungsgespräch vertraut, ohne dass es ihm auf das Prospekt ankam. Der Beklagte hat den Kläger in dem Beratungsgespräch in Sicherheit gewogen, in dem er die Sicherheit der Anlageform immer wieder betonte. Dies geht einerseits aus der persönlichen Anhörung des Klägers hervor. Aber auch die Zeugin M7 schilderte eindrücklich, wie sie nach der Beratung des Beklagten gewillt waren alles sofort zu unterschreiben.
Gleiches gilt auch für die Tatsache, dass der Kläger die Beitrittserklärung, Anlage K 1, in der durchaus vom Risiko des Totalverlustes zu lesen ist, unterschrieben hat. Wenn der Berater bei seiner Beratung die aufgeführten Risiken kleinredet und der Kunde den mündlichen Ausführungen des Berater vertraut, kann ihm dies nicht angelastet werden.
Angesichts des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme kam es nicht mehr auf die Zeugenaussage des Zeugen N an, der zum Beweistermin nicht ordnungsgemäß geladen werden konnte.
Dem Kläger ist durch die Falschberatung ein Schaden in Höhe des titulierten Betrages entstanden. Anzurechnen waren die Ausschüttungen, welche der Kläger durch die Anlage erhalten hat. Die Schadensersatzsumme ist jeweils Zug-um-Zug gegen die Beteiligungen an den Beklagten gemäß § 322 BGB zu leisten.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286, 288 ZPO.
Der Freistellungsantrag ist begründet, da bisher nicht angegeben werden kann, in wie fern die Beteiligungsgesellschaften etwaige Ansprüche gegen den Kläger aufgrund von weiteren Einlageverpflichtungen geltend machen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.