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Landgericht Essen·2 O 170/18·28.05.2018

Unterlassungsbeschluss: Verbot der Veröffentlichung eines bestimmten Beitrags

ZivilrechtUnterlassungsanspruchAllgemeines ZivilrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die gerichtliche Unterlassung der Verbreitung eines konkret bezeichneten Beitrags (abbildung in der Verfügung wiedergegeben). Das Landgericht Essen hat dem Antrag stattgegeben und die Antragsgegnerin verpflichtet, die Veröffentlichung zu unterlassen. Die Kosten des Verfahrens sowie ein Streitwert von 7.500 EUR wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Gegen den Beschluss ist Widerspruch möglich (schriftlich, in deutscher Sprache, durch Rechtsanwalt).

Ausgang: Antrag des Klägers auf Unterlassung der Veröffentlichung des bezeichneten Beitrags in vollem Umfang stattgegeben; Kosten der Antragsgegnerin auferlegt, Streitwert 7.500 EUR.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch kann durch Beschluss durchgesetzt werden, indem der Antragsgegner verpflichtet wird, die bezeichnete Äußerung nicht zu verbreiten.

2

Die unterliegende Partei kann für die Kosten des Verfahrens haftbar gemacht werden; das Gericht kann die Verfahrenskosten der Antragsgegnerin auferlegen.

3

Das Gericht bestimmt zur Bestimmung der Kostenfolge den Streitwert; dieser ist für das Verfahren festzusetzen.

4

Gegen einen Beschluss dieser Art ist Widerspruch statthaft; der Widerspruch ist schriftlich in deutscher Sprache zu begründen und von einem Rechtsanwalt zu unterzeichnen.

Tenor

Die Antragsgegnerin hat es zu unterlassen, den Antragsteller für das Einstellen des nachfolgend wiedergegebenen Beitrages

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Rechtsbehelfsbelehrung:

2

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

3

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.