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Landgericht Essen·2 O 140/15·29.07.2020

Schadensersatz nach Baumfällung auf fremdem Grundstück ohne Eigentümerzustimmung

ZivilrechtDeliktsrechtSachenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Grundstückseigentümer verlangten Schadensersatz, weil die Beklagte im Juni 2013 ohne Auftrag und ohne Zustimmung 40 Bäume auf ihrem Waldgrundstück fällte. Streitpunkt war insbesondere Art und Umfang der ersatzfähigen Schäden (u.a. Bodenschäden, Verjüngungsmehraufwand, Umtriebszeitverkürzung, Holzverwertung). Das Landgericht sprach auf Grundlage eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens Schadensersatz i.H.v. 3.422,75 EUR zu und wies die weitergehende Klage ab. Einen Mehrschaden wegen Unverwertbarkeit des gelagerten Holzes berücksichtigte es wegen Verletzung der Schadensminderungspflicht nicht.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach unberechtigter Baumfällung überwiegend abgewiesen, 3.422,75 EUR zugesprochen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer ohne Berechtigung Bäume auf einem fremden Grundstück fällt, verletzt das Eigentum i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB und ist zum Ersatz des hierdurch verursachten Schadens verpflichtet.

2

Die Höhe eines forstwirtschaftlichen Schadens (u.a. Bodenschaden, Verjüngungsmehraufwand, Umtriebszeitverkürzung, Jungwuchspflege) kann auf Grundlage sachverständiger Bewertung nach dem erforderlichen Herstellungsaufwand bzw. Minderertrag geschätzt werden.

3

Ein Schaden wegen nachträglicher Unverwertbarkeit gefällten Holzes ist nicht ersatzfähig, soweit der Geschädigte ein zumutbares Verwertungs- bzw. Abnahmeangebot ohne tragfähigen Grund nicht annimmt und dadurch gegen § 254 BGB verstößt.

4

Die Ablehnung eines Angebots zur Schadensbegrenzung kann nicht mit der Befürchtung von Beweisschwierigkeiten gerechtfertigt werden, wenn eine hinreichende Beweissicherung etwa durch Dokumentation und ein selbständiges Beweisverfahren möglich ist.

5

Eine Erklärung, einen Betrag nur Zug um Zug gegen Herausgabe einer Sache zahlen zu wollen, stellt kein (Teil‑)Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO dar, wenn sie sich nicht auf den eingeklagten Anspruch, sondern auf ein Aliud bezieht.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 12 ZPO§ 17 ZPO§ 1 ZPO§ 23 Nr. 1 GVG§ 71 Abs. 1 GVG

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 3.422,75 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.06.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreites tragen die Klägerin zu 1) zu 4 %, der Kläger zu 2) zu 4 %, der Kläger zu 3) zu 4 %, der Kläger zu 4) zu 4 % und die Beklagte zu 84 %.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche für die Fällung von insgesamt 40 Bäumen auf dem Grundstück der Kläger durch die Beklagte ohne Zustimmung der Kläger.

3

Die Kläger sind Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichtes I von C, Blatt .... verzeichneten Grundstückes G. Bei dem Grundstück handelt es sich um Wald- und Wiesenflächen.

4

Im Juni 2013 führte die Beklagte Baumfällarbeiten auf dem Grundstück der Kläger aus, wobei sie im Auftrag der Frau M, des Herrn H und der Frau H handelte, nicht jedoch im Auftrag der Kläger.  Auch eine Fällgenehmigung lag bei Beginn der Arbeiten nicht vor. Frau M, Herr H und Frau H hatten der Beklagten zuvor mitgeteilt, Eigentümer des Grundstückes, auf dem die Bäume gefällt werden sollten, zu sein.

5

Die Kläger nahmen sodann anwaltliche Hilfe in Anspruch. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 04.06.2013 forderten die Kläger die Beklagte auf, die Baumfäll- und Abtransportarbeiten einzustellen sowie das Grundstück nicht mehr zu betreten. Mit Schreiben vom 06.06.2013 antwortete die Beklagte den Klägern, sie habe im Auftrag der Firma Q und des Herrn H gearbeitet, um Gefahrenbäume zu fällen, die gefällten Bäume selbst nach deren Fällung jedoch nicht abtransportiert. Mit Schreiben weiterem Schreiben, nunmehr datierend vom 21.03.2014 bot die Beklagte den Klägern an, EUR 2.460,00 Zug um Zug gegen Herausgabe der auf dem streitgegenständlichen Grundstück der Kläger gelagerten 82 Festmeter Buchenholz an die Kläger zu zahlen. Die Beklagte wiederholte dieses Angebot mit Schreiben vom 21.04.2015. Die Kläger reagierten hierauf zunächst nicht und lehnten das Angebot der Beklagten zuletzt ab. Mittlerweile ist das Holz nicht mehr zu verwerten.

6

Die Kläger behaupten auf Grundlage eines von ihnen eingeholten Parteigutachtens, dass durch die Arbeiten der Beklagten den Klägern Schäden entstanden seien, die es erforderlich machten, die Fläche für eine künstliche Wiederbewaldung vorzubereiten, die Fläche sodann auch künstlich wieder zu bewalden, die Kultur und den Jungwuchs bis zu einer ersten Durchforstungsmaßnahme zu pflegen sowie Schäden durch Bodenverdichtung und Bodenverwundung zu beheben. Den Klägern seien zudem Randschäden durch Sonneneinwirkung, Aushagerung sowie ein erhöhtes Sturm- und Windwurfsrisiko, Folgeschäden durch umfangreiche Rücke- und Fällungsschäden, Schäden durch die vorzeitige Fällung der Bäume (nach 140 statt 160 Jahren) sowie Schäden durch eine Entwertung des eingeschlagenen und auf der Fläche gelagerten Holzes durch holzzerstörende Pilze entstanden. Ursache hierfür sei – neben dem Umstand dass die Beklagte in das Eigentum der Kläger eingegriffen habe –, dass die Arbeiten von der Beklagten nicht sachgemäß ausgeführt worden seien. Die Art und Weise der Durchführung der Fäll- und Rückearbeiten sei fehlerhaft gewesen und zudem sei der Fällungszeitpunkt im Frühjahr falsch gewählt gewesen, da sich die Bäume hierdurch „im vollen Saft“ befunden hätten, was eine sofortige Pilzinfektion des gefällten Holzes bedingt habe. Die Kläger behaupten auf Grundlage eines von ihnen eingeholten Parteigutachtens weiter, zur Beseitigung der Schäden sei zunächst eine Räumung des vorhandenen Bewuchses, der sich zwischenzeitlich gebildet habe, erforderlich. Hierfür seien EUR 1.200,00/Hektar, vorliegend also EUR 259,56, erforderlich. Ferner seien mittlere Kulturkosten bis zur Sicherung der Kultur in Höhe von EUR 5.092,77 aufzuwenden. Aufgrund der vorzeitigen Entfernung der Bäume sei den Klägern zudem ein Schaden in Höhe von EUR 239,17 entstanden. Zur Beseitigung der Bodenschäden sei zunächst eine Beseitigung der Stuben, 40 Stück á EUR 280,00/Stück, mithin für EUR 11.200,00, sowie einen Tiefenlockerung des Bodens zur Wiederherstellung der Bodenfruchtbarkeit erforderlich, welche für 2.163 m² á EUR 0,15/m² mit EUR 324,45 zu veranschlagen sei. Der danach noch immer verbleibende (Boden-)Schaden sei mit EUR 3.457,34 zu veranschlagen. Durch Randschäden seien den Klägern zudem Schäden in Höhe von EUR 242,41 entstanden. Für die Pflege des Bestandes nach Sicherung der Kultur sei den Klägern zudem ein weiterer Schaden in Höhe von EUR 283,32 entstanden.

7

Die Kläger beantragen mit der der Beklagten am 20.06.2015 zugestellten Klage,

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die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger EUR 21.081,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

9

Die Beklagte hat erklärt, die Klageforderung in Höhe von EUR 2.460,00 Zug um Zug gegen Herausgabe der auf dem Grundstück der Kläger, Gemarkung C gelagerten 82 Festmeter Buchenholz anzuerkennen.

10

Im Übrigen beantragt die Beklagte,

11

die Klage abzuweisen.

12

Die Parteien haben unter dem Az. …. ein selbstständige Beweisverfahren vor dem Landgericht F durchgeführt. Das Gericht hat den Sachverständigen Herrn I1 mit der Erstattung eines Gutachtens sowie eines Ergänzungsgutachtens beauftragt. Der Sachverständige kam im Rahmen seiner Begutachtung zu dem Ergebnis, dass den Klägern kein Schaden entstanden sei und der Verkaufserlös der abgeholzten Bäume vielmehr mit EUR 2.064,70 zu veranschlagen sei, den sich die Kläger entgegen halten lassen müssten.  Die Akte des selbständigen Beweisverfahrens zu dem Az. … ist beigezogen gewesen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.

13

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Einholung mehrerer gerichtlicher Sachverständigengutachten und Ergänzungsgutachtens. Wegen des Inhaltes und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Herrn T vom 07.04.2017 (Gutachten-Sonderband), das Ergänzungsgutachten des Herrn T vom 23.03.2018 (Bl. 169–173 d.A.), die mündlicher Erläuterung des zuvor erstatteten Gutachten und des Ergänzungsgutachtens durch den Herrn T im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.07.2018 (Bl. 197–200 d.A.), das Gutachten des Herrn P vom 07.06.2019 (Gutachten-Sonderband), das Ergänzungsgutachten des Herrn P vom 16.12.2019 (Gutachten-Sonderband) sowie die mündlicher Erläuterung des zuvor erstatteten Gutachtens und des Ergänzungsgutachtens durch Herrn P im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.07.2020 (Bl. 361–368 d.A.).

Entscheidungsgründe

15

Die zulässige Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

16

I.

17

Die Klage ist zulässig.

18

Das Landgericht Essen ist sowohl örtlich als auch sachlich zuständig.

19

1.

20

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt aus §§ 12, 17 ZPO, da die Beklagte ihren Sitz in T1 und damit ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts Essen hat.

21

2.

22

Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt aus § 1 ZPO i.V.m. §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG, da der Wert des dem vorliegenden Rechtsstreit zugrundeliegenden Anspruches EUR 5.000,00 übersteigt und der geltend gemachte Anspruch auch nicht von solcher Art ist, dass er einer ausschließlichen Zuständigkeit der Amtsgerichte unterfiele.

23

II.

24

Die Klage ist teilweise begründet und im Übrigen unbegründet.

25

1.

26

Die Kläger als Gesamtschuldner haben Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von EUR 3.422,75 gemäß § 823 Abs. 1 BGB.

27

Gemäß § 823 Abs.1 BGB ist, wer vorsätzlich oder das Eigentum eines anderen widerrechtlich verletzt, dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

28

Diese Voraussetzungen waren vorliegend erfüllt. Denn durch die Fällung der streitgegenständlichen Bäume hat die Beklagte bzw. haben deren Mitarbeiter in das Eigentum der Kläger eingegriffen, ohne dass sie hierzu berechtigt gewesen wären.

29

a)

30

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass den Klägern hierdurch ein Schaden in Höhe von insgesamt EUR 3.422,75 entstanden ist. Ihre Überzeugung gründet die Kammer hierbei auf die aus Sicht der Kammer überdurchschnittlich überzeugenden, in sich schlüssigen sowie in keiner Weise aus Sicht der Kammer zu beanstandenden Feststellungen des Sachverständigen Herrn P. Dieser hat im Rahmen seines Gutachtens  überzeugend dazu ausgeführt, dass den Klägern folgende Schäden durch den widerrechtlichen Eingriff der Beklagten in ihr Eigentum entstanden sind:

31

Bodenschaden              EUR      67,84

32

Mehraufwand Verjüngung / Minderertrag Freiflächenkultur              EUR 2.570,56

33

Entgangene Einnahmen durch verkürzte Umtriebszeit              EUR    534,35

34

Erforderlich gewordenen Jungwuchspflege              EUR    250,00

35

GESAMT              EUR 3.422,75

36

Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer dessen Ausführungen vollumfänglich an, sodass sie die Feststellungen des Herrn P ihrem Urteil zugrunde zu legen vermochte.

37

b)

38

Die Kammer vermochte sich insbesondere nicht den Ausführungen der beiden weiteren gerichtlichen Sachverständigen Herrn I1  und Herrn T sowie des Parteigutachters der Kläger, des Herrn I2, anzuschließen.

39

Die Kammer folgt – auch aufgrund der aus Sicht der Kammer in der Person des Sachverständigen Herrn P begründeten überragenden Sachkunde, die die Kammer aufgrund seiner nunmehr 30-jährigen Tätigkeit (hiervon 28 Jahre als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger) und der zwischenzeitlich von ihm erstatteten mehr als 60 gerichtlichen Gutachten (hiervon mehr als zehn Gutachten in Schadensersatz Prozessen, die dem vorliegenden gleich oder ähnlich gelagert waren) gegeben sieht, – den überzeugenden Ausführungen des Herrn P und folgt insbesondere nicht dort, wo gegebenenfalls widersprechende Feststellungen anderer Sachverständiger getroffen wurden, den Feststellungen derselben.

40

aa)

41

Soweit es die Einwendungen der Kläger gegen das Gutachten des Sachverständigen Herrn P, mithin die verschiedentlichen Stellungnahmen des Parteigutachters Herrn I2, anbelangt, vermochten diese aus Sicht der Kammer nicht durchzugreifen.

42

Der Sachverständige Herr P hat in aus Sicht der Kammer überzeugender Weise dargelegt, dass insbesondere die Berechnung des Bodenschadens, wie sie der Parteigutachter der Kläger vorgenommen hat, zum einen aufgrund der hierfür vorgeschlagenen Maßnahmen als nicht zulässig und zudem auch als unüblich zu beurteilen war. Die diesbezüglich als aus Sicht der Kammer besonders überzeugenden Ausführungen des gerichtlichen Gutachters waren aus Sicht der Kammer geeignet, etwaige Zweifel an der Berechnung des vorliegend maßgeblichen in Streit stehenden Bodenschadens auszuräumen. Dabei hat der gerichtliche Sachverständige überzeugend dazu ausgeführt, dass die gefertigten Lichtbilder so zu interpretieren sei, dass eine ganzflächige Befahrung des streitgegenständlichen Grundstückes nicht erfolgt sei. Vielmehr seien – was sich aus Sicht der Kammer aus den zurate gezogenen Lichtbildern ebenfalls ohne weiteres erschließen lässt – Flächen zu erkennen, auf denen keine Schlepperspuren zu sehen seien, über die mithin auch kein Frostschlepper gefahren ist.

43

Darüber hinaus hat der gerichtliche Sachverständige aus Sicht der Kammer überaus überzeugend dargelegt, warum es eines Ortstermins nicht bedurfte.

44

Die von dem Parteigutachter der Kläger aufgeworfene Frage, ob es sich bei dem vorliegenden Eingriff der Beklagten um eine forstwirtschaftliche Maßnahme im Rechtssinne gehandelt habe, war aus Sicht der Kammer nicht entscheidungserheblich, die diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen indes als zutreffend zu bewerten.

45

Darüber hinaus hat Herr P überzeugend dazu ausgeführt, dass eine Mehraufwand zur Verjüngung bzw. einen Minderertrag der Freiflächenkultur mit EUR 2.570,56 und die durch den Eingriff erforderlich gewordenen Kosten der Jungwuchspflege mit EUR 250,00 zu beziffern seien. Hierbei führt der gerichtliche Sachverständige in aus Sicht der Kammer überzeugender Weise aus, dass die Position der Jungwuchspflege in dem von ihm festgestellten Umfang gegebenenfalls erforderlich seien, um die Nachteile einer Buchen-Freiflächenkulturen in gewissem Maße auszugleichen, auch wenn er die Frage der Kosten für eine Jungwuchspflege grundsätzlich durch die Berücksichtigung der erwarteten Minderqualität des Folgebestandes abgedeckt sieht. Den Mehraufwand für die Verjüngung bzw. den Minderertrag der Freiflächenkultur berechnet der Sachverständige ebenfalls in aus Sicht der Kammer überzeugender Weise. Der Sachverständige führt hierbei nach Auffassung der Kammer zutreffend dazu aus, dass eine Sonderberechnung aufgrund der von den Vorgaben des Landesforstgesetzes NRW abweichenden Nichtwiederaufforstung binnen zwei Jahren ausgeschlossen ist. Der Sachverständige führt insoweit aus Sicht der Kammer überzeugend aus, dass allein das Zuwarten der Kläger mit einer Wiederaufforstung begründet habe, dass die Konkurrenzvegetation so umfänglich habe einwachsen können. Aus Sicht der Kammer war ein solches Zuwarten auch nicht aufgrund etwaiger Beweisprobleme der Kläger angezeigt. Insoweit wird auf die nachstehenden, grundsätzlichen Ausführungen der Kammer zu einer etwaigen Gefahr der Beweisvereitelung im vorliegenden Fall verwiesen (siehe Ziffer II.1.c) der Entscheidungsgründe). Hieran anschließend waren die vonseiten des klägerischen Parteigutachters Kläger veranschlagten Kosten für eine Flächenräumung in Höhe von EUR 259,56 aus von dem gerichtlichen Sachverständigen ebenfalls zutreffend dargelegten Gründen nicht erstattungsfähig.

46

Hinsichtlich der entgangenen Einnahmen durch die verkürzte Umtriebszeit führt der gerichtliche Sachverständige aus Sicht der Kammer nachvollziehbar und überzeugend dazu aus, warum der Schaden sogar höher als von den anfänglich Klägern beziffert zu bewerten sei. Die Kammer hat bei ihrer hierauf gründenden Berechnung des Schadens zugrunde gelegt, dass – was die Kammer aus dem Nichtangriff dieser Feststellung des gerichtlichen Sachverständigen schließt – die Kläger sich die diesbezüglichen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zu eigen gemacht haben.

47

Hinsichtlich der von Herrn P gemachten Ausführungen betreffend das Nichtbestehen von Brandschäden, da weder das Absinken der ertragslasse, dass Absinken der Bestockungsdichte und eine technische Wertminderung des Holzes aufgrund des Eingriffs der Beklagten zu erwarten seien, schließt sich die Kammer diesen insoweit ebenfalls als überaus überzeugend bewerteten Ausführungen an.

48

bb)

49

Den hiervon abweichenden, von dem weiteren gerichtlichen Sachverständigen Herrn T getroffenen Feststellungen vermochte die Kammer aufgrund der dessen Gutachten und Stellungnahmen immanenten, teils gravierenden technischen und wissenschaftlichen Mängel, die einen durchgreifenden Zweifel an der Geeignetheit des vorgenannten Sachverständigen begründet haben, nicht zu folgen.

50

So hat der vorgenannte Sachverständigen in aus Sicht der Kammer nicht nachvollziehbarer Weise einen Berechnungsfehler bei der Berücksichtigung des Hilfstafel-Vorrates im Alter 160 durch Zugrundelegung einer Bonität von III.5 statt III,0 vorgenommen. Der hierdurch begründete, erhebliche Rechenfehler ist angesichts des Umstandes, dass es sich bei Herrn T um einen Sachverständigen des Forstwesens handelt, der sein Handwerk, insbesondere die zu erwartenden Zuwachsraten von forstwirtschaftlich genutzten Bäumen eigentlich kennen sollte, aus Sicht der Kammer wenig nachvollziehbar und befremdet. Die gutachterlichen Feststellungen des Herrn T vermochte die Kammer aufgrund der hierdurch begründeten grundlegenden Zweifel an der Eignung des gerichtlichen Sachverständigen daher ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen.

51

cc)

52

Hinsichtlich der weiteren Feststellungen des in dem selbstständigen Beweisverfahren beauftragten Sachverständigen Herrn I1 bedarf es nach Auffassung der Kammer keine Gegenüberstellungen mit den Feststellungen des Sachverständigen Herrn P, da der in dem selbständige Beweisverfahren beauftragte Sachverständige zum einen bereits nicht zu, den Feststellungen des Heern P widersprechenden Feststellungen gelangt ist. Zum anderen wurden teilweise keinerlei Feststellungen zu den nunmehr von Herrn P zu beantwortenden Fragen getroffen, da eben diese Fragen im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens an den dort beauftragten Gutachter Herrn I1 nicht gestellt wurden.

53

c)

54

Der von der Kammer zu berücksichtigende Schaden war auch nicht über die Feststellungen des Sachverständigen Herrn P hinaus um den Betrag zu erhöhen, der den Klägern durch die nunmehr – aufgrund der langen Lagerungsdauer – eingetretene Unverwertbarkeit des Holzes entstanden ist. Denn den Klägern war durch die Beklagte insoweit ein Angebot über die Abnahme des streitgegenständlichen Holzes unterbreitet worden, das die Kläger nicht angenommen haben. Aufgrund dieses Verstoßes der Kläger gegen die ihnen obliegende Schadensminderungspflicht vermag die Kammer den den Klägern durch die zwischenzeitliche Unverwertbarkeit des Holzes – zusätzlich zu der verfrühten Fällung der Bäume –  entgangenen Gewinn nicht schadenserhöhend zu berücksichtigen. Die Kammer vermochte sich auch nicht den Ausführungen der Kläger anzuschließen, dass ein Abverkauf des Holzes Beweisschwierigkeiten begründet hätte. Vielmehr bestand aus Sicht der Kammer insoweit die Möglichkeit einer umfänglichen Fotodokumentation und der – was die Kläger auch getan haben – Einleitung eines selbstständigen Beweisverfahrens. Dass die Kläger sich mit den Feststellungen des selbstständigen Beweisverfahrens nicht begnügt haben und in der Folge die wiederholte Einholung von privaten und gerichtlichen Gutachten veranlasst haben, vermag – wenn auch der gesamte prozessuale Hergang aus Sicht der Kammer als nicht gewöhnlich zu bewerten ist – aus Sicht der Kammer nicht die Annahme zu begründen, dass es einer fortlaufenden Verfügbarkeit der gefällten Stämme zum Zwecke weiterer Begutachtungen bedurft hätte. Denn, wie auch der Sachverständige Herrn P aus Sicht der Kammer überzeugend ausgeführt und entsprechend gehandelt hat, eine Begutachtung wäre allein anhand der Lichtbilder möglich gewesen. Es stellt aus Sicht der Kammer aufgrund des erheblichen Zeitablaufs ohnehin einen Trugschluss dar, anzunehmen, dass durch eine wiederholte Begehung der Örtlichkeit Feststellungen zu – nunmehr sieben Jahre zurückliegenden – Vorgängen über dasjenige hinaus getroffen werden könnten, was bereits aus den seinerzeit gefertigten Lichtbildern zu ersehen ist.

55

Den Kläger war auch kein höherer Betrag aufgrund des von der Beklagten erklärten „Teilanerkenntnisses“ zuzusprechen. Ein Teilanerkenntnisurteil war durch die Kammer insoweit nicht zu erlassen, da es sich insoweit nicht um ein Anerkenntnis im Sinne des § 307 ZPO handelte. Denn die Beklagte hat nicht die Klageforderung der Kläger teilweise anerkannt, sondern eine Erklärung über ein Aliud abgegeben. Denn die Schadensberechnung der Kläger beinhaltet den entgangenen Gewinn für die letztlich vollständig unterbliebene Verwertung der gefällten Stämme nicht, sodass die Beklagte auch nicht in der Lage versetzt war, insoweit eine Teil der so geltend gemachten Schadensersatzansprüche (gegebenenfalls gemindert um das prozessuale Minus einer Zug-um-Zug-Verurteilung) anzuerkennen.

56

2.

57

Die Kläger haben daneben Anspruch auf Verzinsung ihrer Forderung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 291 S. 1, 2 BGB i.V.m. § 288 Abs. 1 S. 2 BGB ab Rechtshängigkeit, mithin ab dem 21.06.2015.

58

III.

59

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 Var. 2 ZPO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

60

IV.

61

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1, 2 ZPO i.V.m. § 708 ZPO.

62

V.

63

Der Streitwert des Rechtsstreites wird festgesetzt auf bis zu EUR 22.000,00.

64

Rechtsbehelfsbelehrung:

65

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Essen statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Essen, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.