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Landgericht Essen·19 O 35/08·28.08.2008

Werttransportversicherung: Deckung bis Kontogutschrift; Führungs­klausel sperrt Klage gg. Mitversicherer

ZivilrechtVersicherungsrechtSchuldrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Mehrere Handelsunternehmen verlangten als Zessionare der Geldtransportfirma Versicherungsleistung wegen nicht gutgeschriebener Tageseinnahmen und Hartgeldlieferungen nach Insolvenz des Dienstleisters. Die Klage gegen den Mitversicherer wurde wegen einer Führungsklausel als unzulässig abgewiesen. Gegen den führenden Versicherer bejahte das LG dem Grunde nach weitgehend Deckung: Der Versicherungsschutz reiche bis zur Gutschrift auf den Konten der Auftraggeber und umfasse auch Veruntreuung. Nicht gedeckt seien hingegen bloße Überweisungen an den Dienstleister zur Hartgeldversorgung; zur Schadenshöhe sei Beweis zu erheben.

Ausgang: Klage gegen Mitversicherer als unzulässig abgewiesen; gegen führenden Versicherer weitgehend Grundurteil zugunsten der Klägerinnen, jedoch Teilabweisung mangels Deckung für überwiesene Hartgeldbeträge.

Abstrakte Rechtssätze

1

Enthält ein (Mit-)Versicherungsvertrag eine Führungsklausel, wonach der Versicherungsnehmer Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer gerichtlich geltend machen darf, ist eine Klage gegen einen Mitversicherer unzulässig.

2

Eine Klausel, nach der Entschädigungsansprüchen von Auftraggebern keine Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis „gleich welcher Art“ entgegengehalten werden können, erfasst auch die Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung.

3

Der Versicherungsschutz einer Geld- und Werttransportversicherung kann bis zur Gutschrift auf dem Konto des bestimmungsgemäßen Empfängers reichen; eine Gutschrift auf einem Konto des Transport-/Bearbeitungsunternehmens genügt nicht, wenn der Empfänger darauf keinen Zugriff hat.

4

Versichert sein können nicht nur klassische Transportrisiken, sondern auch Schäden durch Veruntreuung, unabhängig davon, ob das Bargeld auf dem Transportweg oder durch vertragswidrige Nichtweiterleitung nach Zwischenverbuchung abhandenkommt.

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Nicht vom Versicherungsschutz erfasst ist das Risiko der zweckwidrigen Verwendung von an das Transport-/Bearbeitungsunternehmen überwiesenem Buchgeld, wenn die Leistung nicht als gegenständliche Übergabe von Bargeld in dessen Verantwortungsbereich erfolgt.

Relevante Normen
§ 12 Abs. 3 VVG§ 75 VVG

Tenor

Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen.

Die Klage der Klägerin zu 1) gegen die Beklagte zu 1) wird in Höhe von 34.913,01 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 abgewiesen.

Die Klage gegen die Beklagte zu 1) ist im Übrigen dem Grunde nach gerecht-fertigt.

Die Kostenentscheidung und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.

Tatbestand

2

Die Klägerinnen zu 1) und 6) schlossen im Februar/März 2006 für sich und ihre jeweiligen Tochterunternehmen einen Transport- und Geldbearbeitungsvertrag mit der Firma B T GmbH. Wegen des näheren Inhalts des Vertrages wird auf die Anlage K 11 verwiesen. Die Firma B sollte die verschiedenen Geschäfte der Klägerinnen und ihrer Tochterunternehmen zum Einen mit Bargeld versorgen, zum Anderen aber auch die Tageseinnahmen der jeweiligen Geschäfte abholen und sicher transportieren. Die grundsätzliche Vorgehensweise war so, dass die Mitarbeiter der Klägerinnen die Tageseinnahmen in Plastikbeutel, sogenannte Safebags, verpackten. Die Fahrer der B GmbH übernahmen diese Safebags gegen Quittung und brachten sie zu verschiedenen Geldbearbeitungsstellen. Dort wurden die Gelder von der B GmbH gezählt, bundesbankgerecht aufbereitet und zu unterschiedlichen Filialen der Bundesbank verbracht. Bei der Bundesbank wurden die Gelder dann zunächst einem Konto der B GmbH gutgeschrieben und von da auf die Konten der Klägerinnen weitergeleitet.

3

Die Klägerinnen nahmen Geschäftsbeziehungen zu der B GmbH auf, weil im Februar 2006 das von ihnen maßgeblich mit der Geldversorgung und Entsorgung beauftragte Sicherungsunternehmen I. Insolvenz anmelden musste. Zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes mussten die Klägerinnen schleunigst Ersatz schaffen. So kam es zum Vertragsabschluss mit der B GmbH. Daneben beschäftigten die Klägerinnen aber auch noch mehrere weitere Sicherungsunternehmen. Die Zusammenarbeit zwischen den Klägerinnen und der B GmbH verlief von Anfang an und vor allem in der Anlaufphase der Vertragsbeziehungen nicht reibungslos. Es kam ständig vor, dass Beträge den Klägerinnen zu spät gutgeschrieben wurden, was zu Reklamationen seitens der Klägerinnen führte. Darüber hinaus gab es eine Reihe von Gesprächen zwischen den Klägerinnen und der B GmbH zur Verbesserung der Zusammenarbeit, die nach Behauptung der Klägerinnen dazu führten, dass ab dem 9. Mai 2006, dem Ende der Anlaufphase von wenigen Ausnahmen abgesehen, keine weiteren Rückstände mehr aufliefen. Zu einem vollständigen Abbau der Rückstände kam es aber nicht.

4

Am 1. September 2006 wurde auf Eigenantrag der B GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Am 1. Oktober 2006 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Insolvenzgründe waren Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung. Wie sich inzwischen herausstellte, wies die B GmbH seit Jahren Liquiditätslücken und Engpässe auf. Um dies zu verschleiern, ging die Geschäftsleitung über einen längeren Zeitraum so vor, dass sie die von den Kunden übernommenen Gelder vom aktuellen Tag dafür verwendete, Deckungslücken vom Vortage zu füllen. Die dadurch neu gerissenen Lücken wurden dann durch die Einnahmen des nächsten Tages gefüllt. Mit Stellung des Insolvenzantrages konnten die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rückstände in der Gutschrift der Gelder nicht mehr ausgeglichen werden. Daraus und aus Rückstünden in der Anlaufphase leitet sich der behauptete Schaden der Klägerinnen her.

5

Die B GmbH hatte mit den Beklagten zu 1) und 2) einen Geld- und Werttransportversicherungsvertrag abgeschlossen, hinsichtlich dessen Inhalt es auf die Anlage K 1 verwiesen wird. In § 9 des Geldbearbeitungsvertrages wurde vereinbart, dass die B GmbH alle Rechte aus dem Versicherungsvertrag an die Klägerinnen abtritt. Neben dem Versicherungsvertrag gibt es noch zwei Exedentenversicherungen, in denen die B GmbH mitversichertes Unternehmen war. Insoweit wird auf die Anlage K 18 und 19 verwiesen. Am 29.08.2006 teilte die D GmbH für die Beklagten der S A eG mit, dass bei einer durchgeführten Kontrolle erhebliche Differenzen in der Geldbearbeitung der Firma B GmbH aufgefallen seien. Aus diesem Grunde sei der Versicherungsvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt worden. Insoweit wird auf die Anlage B 14 verwiesen. Mit Schreiben vom 31.08.2006 – Anlage B 15 – teilte die S A eG mit, dass sie für die Klägerin Schäden anmelde, deren genaue Höhe noch ermittelt werde. Mit Schreiben vom 5. September 2006 ließen die Beklagten die Anfechtung des Versicherungsvertrages gegenüber der S A eG erklären. Mit Schreiben vom 18. September 2006 ließen sie darüber hinaus die Anfechtung der Versicherungsbestätigung erklären. Die Anfechtung des Versicherungsvertrages wurde am 4. Juni 2007 zusätzlich gegenüber dem Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma B GmbH erklärt.

6

Mit der Klage nehmen die Klägerinnen die Beklagten als Versicherer der B GmbH auf Ersatz der ihnen nach ihrer Behauptung durch die B GmbH verursachten Schäden in Anspruch. Sie behaupten, dass es sich dabei zum Einen um Schäden im Bereich der Geldversorgung und zum Anderen im Bereich der Geldentsorgung gehandelt habe. Bei der Versorgung mit Hartgeld seien von den Klägerinnen unterschiedliche Verfahren praktiziert worden. So habe die Klägerin zu 1) – unstreitig – der B GmbH Beträge überwiesen, die dann von dieser für die Bereitstellung von Hartgeld verwendet worden seien. Die Klägerinnen zu 2), 3) und 5) hätten der B GmbH Banknoten in speziell hierfür gepackten Safebags übergeben, deren Gegenwert dann von der B GmbH als Hartgeld ausgeliefert werden sollte. So sei auch bei der Klägerin zu 4) vorgegangen worden, mit der Abweichung, dass hier die B GmbH den Gegenwert der bestellten Hartgelder aus den ihr ganz regulär zur Gutschrift überlassenen Safebags entnommen habe. Bei der Klägerin zu 6) habe ein Hartgeldpool bestanden in Höhe von 3.000,-- €, aus dem die B GmbH im Falle einer Hartgeldbestellung einer Filiale der Klägerin zu 6) den für die Lieferung erforderlichen Gegenwert entnommen und bei der Bundesbank in Hartgeld ausgetauscht habe. Bei der Anlieferung des Hartgeldes habe dann die jeweilige Filiale der Klägerin zu 6) der B GmbH den Gegenwert der Lieferung in Scheinen übergeben, der von der B GmbH dann wieder in den Hartgeldpool eingelegt worden sei.

7

Die weiteren Schäden der Klägerinnen beruhten darauf, dass ihnen in der Anlaufphase der Zusammenarbeit mit der B GmbH Tageseinnahmen nicht gutgeschrieben worden seien und dass die unmittelbar vor dem Zusammenbruch der B GmbH abgeholten Tageseinnahmen nicht mehr auf den Konten der Klägerinnen gutgeschrieben worden seien.

8

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sie die Klage zulässigerweise auch gegen die Beklagte zu 2) richten könnten, obwohl in § 15.4 des Versicherungsvertrages unstreitig geregelt sei, dass im Falle eines Prozesses der Versicherungsnehmer nur gegen den führenden Versicherer – hier der Beklagte zu 1) – Klage erheben werde. Dies ergebe sich daraus, dass auch die Beklagte zu 2) unstreitig die Anfechtung des Versicherungsvertrages erklärt habe und den Klägerinnen die Ausschlussfrist des § 12 Abs. 3 VVG gesetzt habe. Darüber hinaus sei die Beklagte – unstreitig – durch Schreiben vom 3. April 2007 (Anlage K 34) aufgefordert worden, eine Erklärung abzugeben, jedes gegen den Beklagten zu 1) ergehende Urteil auch für sich als verbindlich anzuerkennen, sich mit einer weitergehenden Verlängerung der Ausschlussfrist bis 6 Monate nach Eintritt der Rechtskraft der abschließenden Entscheidung in dem Klageverfahren gegen den Beklagten zu 1) einverstanden zu erklären und auf die Erhebung der Einrede der Verjährung innerhalb des selben Zeitraums zu verzichten. Das habe die Beklagte zu 2) – unstreitig – in dem Schreiben vom 26. April 2007 – Anlage K 35 – jedoch nicht erklärt.

9

Die Klägerinnen behaupten, allesamt aktiv legitimiert zu sein, weil sie – soweit sie im Vertrag nicht ausdrücklich als Vertragspartner genannt worden seien – Tochterunternehmen der Vertragspartner seien. Dies ergebe sich aus den in den Anlagen K 11, 29 und 68 vorgelegten Schriftstücken.

10

Die Klägerinnen sind der Ansicht, eine Anfechtung des Versicherungsvertrages durch die Beklagten sei nicht möglich. In diesem Zusammenhang behaupten sie, die Beklagten hätten bereits vor Stellung des Insolvenzantrages durch die Geschäftsführer der B GmbH aufgrund eigener Überprüfungen gewusst, dass die B GmbH defizitär sei und zur Deckung von Finanzlücken vertragswidrig Kundengelder benutze. Dies sei bei verschiedenen von der D GmbH im Auftrag der Beklagten angeordneten Prüfungen festgestellt worden. Aus diesem Grunde seien die Geschäftsführer der B GmbH auch von der D GmbH gedrängt worden, einen Teil des Unternehmens zu verkaufen, um die Schulden zu begleichen. Auf der anderen Seite hätten die Klägerinnen nichts von den kriminellen Machenschaften bei B gewusst. Soweit in der Anlaufphase der Vertragsbeziehungen Rückstände in der Gutschreibung von Geldern aufgetreten seien, habe man das darauf zurückgeführt, dass es sich um behebbare Anfangsschwierigkeiten gehandelt habe. Man habe aber keine kriminellen Handlungen der Mitarbeiter der B GmbH dafür verantwortlich gemacht.

11

Die Klägerinnen sind der Ansicht, dass sämtliche geltend gemachten Schäden unter den Schutzbereich des Versicherungsvertrages fallen würden. Sie seien insgesamt auch deshalb bereits ersatzpflichtig, weil die Schäden im Insolvenzverfahren zur Insolvenztabelle angemeldet worden seien und ein Widerspruch dagegen nicht erhoben worden sei.

12

Nach teilweiser Klagerücknahme beantragen die Klägerinnen nunmehr noch

13

den Beklagten zu 1) kostenpflichtig zu verurteilen,

  1. den Beklagten zu 1) kostenpflichtig zu verurteilen,
14

a) an die Klägerin zu 1) EUR 1.961.318,63 sowie Zinsen in Höhe von EUR 69.056,42 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

15

aus einem Betrag von EUR 4.104,80 vom 29.8.2006 bis zum 4.9.2006, aus einem Betrag von EUR 531.527,50 vom 31.8.2006 bis zum

  • aus einem Betrag von EUR 4.104,80 vom 29.8.2006 bis zum 4.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 531.527,50 vom 31.8.2006 bis zum
16

4.9.2006

17

- aus einem Betrag von EUR 462.783,77 vom 5.9.2006 bis zum 10.9.2007, - aus einem Betrag von EUR 332.281,66 seit dem 11.9.2007, - aus einem Betrag von EUR 549.885,00 seit dem 31.8.2006, - aus einem Betrag von EUR 476.297,50 seit dem 31.8.2006, - aus einem Betrag von EUR 566.861,09 seit dem 1.9.2006, - aus einem Betrag von EUR 24.439,17 seit dem 1.9.2006, sowie - aus einem Betrag von EUR 11.553,50 seit dem 1.9.2006,

18

b) an die Klägerin zu 2) EUR 626.129,00 sowie Zinsen in Höhe von EUR 12.686,60 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

19

- aus einem Betrag von EUR 777,00 seit dem 17.7.2006 sowie - aus einem Betrag von EUR 625.352,00 seit dem 1.9.2006,

20

c) an die Klägerin zu 3) EUR 237.007,79 sowie Zinsen in Höhe von EUR 1.141,80 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - aus einem Betrag von EUR 53.334,24 vom 9.3.2006 bis zum 4.9.2006,

21

aus einem Betrag von EUR 50.001,85 vom 5.9.2006 bis zum 10.9.226, aus einem Betrag von EUR 49.664,53 seit dem 11.9.2006, aus einem Betrag von EUR 79.565,52 seit dem 9.3.2006, aus einem Betrag von EUR 30.251,22 seit dem 9.3.2006, aus einem Betrag von EUR 5.669,84 seit dem 21.3.2006, aus einem Betrag von EUR 5.826,94 seit dem 23.3.2006, aus einem Betrag von EUR 2.496,39 seit dem 3.4.2006, aus einem Betrag von EUR 6.630,30 seit dem 5.7.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 72.698,50 seit dem 1.10.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 50.001,85 vom 5.9.2006 bis zum 10.9.226,
  • aus einem Betrag von EUR 49.664,53 seit dem 11.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 79.565,52 seit dem 9.3.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 30.251,22 seit dem 9.3.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 5.669,84 seit dem 21.3.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 5.826,94 seit dem 23.3.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 2.496,39 seit dem 3.4.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 6.630,30 seit dem 5.7.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 72.698,50 seit dem 1.10.2006,
22

d) an die Klägerin zu 4) EUR 84.758,80 sowie Zinsen in Höhe von EUR 695,07 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

23

aus einem Betrag von EUR 3.510,50 seit dem 24.3.2006 sowie aus einem Betrag von EUR 81.248,30 seit dem 1.10.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 3.510,50 seit dem 24.3.2006 sowie
  • aus einem Betrag von EUR 81.248,30 seit dem 1.10.2006,
24

e) an die Klägerin zu 5) EUR 740,37 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten

25

über dem Basiszinssatz

26

aus einem Betrag von EUR 56,00 vom 18.4.2006 bis zum 3.9.2006, aus einem Betrag von EUR 731,50 vom 15.5.2006 bis zum 3.9.2006, aus einem Betrag von EUR 402,97 seit dem 4.9.2006 aus einem Betrag von EUR 540,40 seit dem 22.5.2006 bis zum 31.7.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 337,40 seit dem 1.8.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 56,00 vom 18.4.2006 bis zum 3.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 731,50 vom 15.5.2006 bis zum 3.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 402,97 seit dem 4.9.2006
  • aus einem Betrag von EUR 540,40 seit dem 22.5.2006 bis zum 31.7.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 337,40 seit dem 1.8.2006,
27

f) an die Klägerin zu 6) Zinsen

28

aus einem Betrag von EUR 2.100,00 vom 1.9.2006 bis zum 4.9.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 1.453,63 vom 5.9.2006 bis zum 7.9.2006

  • aus einem Betrag von EUR 2.100,00 vom 1.9.2006 bis zum 4.9.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 1.453,63 vom 5.9.2006 bis zum 7.9.2006
29

2. die Beklagte zu 2) kostenpflichtig zu verurteilen,

30

a) an die Klägerin zu 1) EUR 840.565,13 sowie Zinsen in Höhe von EUR 29.595,61 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

31

aus einem Betrag von EUR 1.759,50 vom 29.8.2006 bis zum 4.9.2006, aus einem Betrag von EUR 227.797,50 vom 31.8.2006 bis zum 4.9.2006, aus einem Betrag von EUR 198.336,20 vom 5.9.2007 bis zum 10.9.2007 aus einem Betrag von EUR 142.406,72 seit dem 11.9.2007 aus einem Betrag von EUR 235.665,00 seit dem 31.8.2006 aus einem Betrag von EUR 204.127,50 seit dem 31.8.2006, aus einem Betrag von EUR 242.940,47 seit dem 1.9.2006, aus einem Betrag von EUR 10.473,93 seit dem 1.9.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 4.951,50 seit dem 1.9.2006

  • aus einem Betrag von EUR 1.759,50 vom 29.8.2006 bis zum 4.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 227.797,50 vom 31.8.2006 bis zum 4.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 198.336,20 vom 5.9.2007 bis zum 10.9.2007
  • aus einem Betrag von EUR 142.406,72 seit dem 11.9.2007
  • aus einem Betrag von EUR 235.665,00 seit dem 31.8.2006
  • aus einem Betrag von EUR 204.127,50 seit dem 31.8.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 242.940,47 seit dem 1.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 10.473,93 seit dem 1.9.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 4.951,50 seit dem 1.9.2006
32

b) an die Klägerin zu 2) EUR 268.341,00 sowie Zinsen in Höhe von EUR 5.437,11 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

33

dem Basiszinssatz

34

aus einem Betrag von EUR 333,00 seit dem 17.7.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 268.008,00 seit dem 1.9.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 333,00 seit dem 17.7.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 268.008,00 seit dem 1.9.2006,
35

c) an die Klägerin zu 3) EUR 101.574,77 sowie Zinsen in Höhe von EUR 489,34 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

36

aus einem Betrag von EUR 22.857,53 vom 9.3.2006 bis zum 4.9.2006, aus einem Betrag von EUR 21.429,36 vom 5.9.2006 bis zum 10.9.2006, aus einem Betrag von EUR 21.284,80 seit dem 11.9.2006 aus einem Betrag von EUR 34.099,50 seit dem 9.3.2006 aus einem Betrag von EUR 12.964,80 seit dem 9.3.2006 aus einem Betrag von EUR 2.429,93 seit dem 21.3.2006 aus einem Betrag von EUR 2.497,26 seit dem 23.3.2006 aus einem Betrag von EUR 1.069,88 seit dem 3.4.2006 aus einem Betrag von EUR 2.841,56 seit dem 5.7.2006,sowie aus einem Betrag von 31.156,50 seit dem 30.9.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 22.857,53 vom 9.3.2006 bis zum 4.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 21.429,36 vom 5.9.2006 bis zum 10.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 21.284,80 seit dem 11.9.2006
  • aus einem Betrag von EUR 34.099,50 seit dem 9.3.2006
  • aus einem Betrag von EUR 12.964,80 seit dem 9.3.2006
  • aus einem Betrag von EUR 2.429,93 seit dem 21.3.2006
  • aus einem Betrag von EUR 2.497,26 seit dem 23.3.2006
  • aus einem Betrag von EUR 1.069,88 seit dem 3.4.2006
  • aus einem Betrag von EUR 2.841,56 seit dem 5.7.2006,sowie
  • aus einem Betrag von 31.156,50 seit dem 30.9.2006,
37

d) an die Klägerin zu 4) EUR 36.325,20 sowie Zinsen in Höhe von EUR 297,88 sowie weitere Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

38

aus einem Betrag von EUR 1.504,50 seit dem 24.3.2006 sowie aus einem Betrag von EUR 34.820,70 seit dem 1.10.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 1.504,50 seit dem 24.3.2006 sowie
  • aus einem Betrag von EUR 34.820,70 seit dem 1.10.2006,
39

e) an die Klägerin zu 5) EUR 317,30 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

40

aus einem Betrag von EUR 24,00 vom 18.4.2006 bis zum 3.9.2006, aus einem Betrag von EUR 313,50 vom 15.5.2006 bis zum 3.9.2006, aus einem Betrag von EUR 172,70 seit dem 4.9.2006, aus einem Betrag von EUR 231,60 vom 22.5.2006 bis zum 31.7.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 144,60 seit dem 1.8.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 24,00 vom 18.4.2006 bis zum 3.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 313,50 vom 15.5.2006 bis zum 3.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 172,70 seit dem 4.9.2006,
  • aus einem Betrag von EUR 231,60 vom 22.5.2006 bis zum 31.7.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 144,60 seit dem 1.8.2006,
41

f) an die Klägerin zu 6) Zinsen

42

aus einem Betrag von EUR 900,00 vom 1.9.2006 bis zum 4.9.2006, sowie aus einem Betrag von EUR 622,99 vom 5.9.2006 bis zum 8.9.2006,

  • aus einem Betrag von EUR 900,00 vom 1.9.2006 bis zum 4.9.2006, sowie
  • aus einem Betrag von EUR 622,99 vom 5.9.2006 bis zum 8.9.2006,
43

zu zahlen.

44

Die Klägerin zu 1) hat darüber hinaus den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 230.350,64 € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 87.150,28 € für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 3) hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 303.669,71 € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 1.572,73 € für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 5) hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 384,53 € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 164,80 € für erledigt erklärt. Die Klägerin zu 6) hat den Rechtsstreit gegen den Beklagten zu 1) in Höhe von 2.100,-- € und gegen die Beklagte zu 2) in Höhe von 900,-- € für erledigt erklärt.

45

Die Beklagten haben sich der Erledigungserklärung angeschlossen. Im Übrigen beantragen sie, die Klage abzuweisen.

46

Sie sind der Auffassung, die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen sei nicht gegeben. Es müsse in G geklagt werden. Gegen die Beklagte zu 2) sei die Klage nicht zulässig aufgrund der Führungsklausel im Versicherungsvertrag.

47

Die Beklagten bestreiten, dass die nicht in der Vertragsurkunde benannten Klägerinnen Tochterunternehmen der Klägerinnen zu 1) und 6) seien.

48

Die Beklagten sind der Ansicht, dass die Anfechtung der Versicherungsverträge wirksam sei. Die B GmbH habe – unstreitig – bereits vor Abschluss des Versicherungsvertrages mit den Beklagten finanzielle Schwierigkeiten gehabt und zur Verschleierung derselben Kundengelder abredewidrig eingesetzt. Sie sei verpflichtet gewesen, dies bei Abschluss des Versicherungsvertrages zu offenbaren. Da sie dies nicht getan habe, seien die Beklagten arglistig getäuscht worden. Die Beklagten selbst hätten bis Ende August 2006 keine Kenntnis von den Machenschaften bei der B GmbH gehabt. Hingegen hätten die Klägerinnen gewusst oder zumindest wissen müssen, dass die B GmbH nicht korrekt handele. Dies ergebe sich daraus, dass es bereits in der Anlaufphase der Zusammenarbeit Rückstände gegeben habe, die bis zum Ende nicht ausgeglichen worden seien. Außerdem hätten die Klägerinnen dadurch, dass sie vor Beginn der Zusammenarbeit mit der B GmbH mit der I. Gruppe ähnliche negative Erfahrungen gemacht hätten, besonders sensibilisiert seien müssen.

49

Der den Klägerinnen entstandene Schaden unterfalle ohnehin nicht dem Schutzbereich des Versicherungsvertrages. Versichert seien nur die klassischen Transportrisiken. Diese hätten sich aber nicht verwirklicht, da die jeweiligen Gelder von der B GmbH unbeanstandet und ungefährdet jeweils zu den Bundesbankfilialen gebracht worden seien. In diesem Moment ende die Haftung für die übernommenen Beträge. Es handele sich dann nur noch um Buchgeld, welches den Klägerinnen nicht gutgeschrieben worden sei. Wollte man deswegen eine Haftung der Beklagten annehmen, würde dies bedeuten, dass das Insolvenzrisiko der B GmbH von ihren Vertragspartnern, den Klägerinnen, auf die Beklagten überwälzt würde. In diesem Zusammenhang werde auch bestritten, dass die Beklagten zu 2) bis 6) im Rahmen der Hartgeldversorgung der B GmbH Bargeld zur Verfügung gestellt hätten. Sie hätten vielmehr die Beträge ebenso wie die Klägerin zu 1) überwiesen.

50

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten scheitere auch daran, dass die Klägerin ihre Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag verletzt hätten. Denn sie hätten den Schaden – von dem sie bereits vor dem Beginn des vorläufigen Insolvenzverfahrens gewusst hätten – nicht rechtzeitig angemeldet und auch die Schadenshöhe nicht rechtzeitig mitgeteilt.

51

Selbst wenn man aber von einem grundsätzlich ersatzpflichtigen Schaden ausgehen wolle, müsse berücksichtigt werden, dass es sich um einen sogenannten gestreckten Schaden handele. Die fortlaufende Verschiebung von Geldern zur Insolvenzverwaltung seit dem Jahre 2001 bis August 2006 stelle sich als ein einziger Schadensfall dar. Daraus folge zum Einen, dass eine Haftung des Versicherers entfalle, weil der Beginn des Schadensfalles außerhalb des Versicherungszeitraums anzusiedeln sei und zum Anderen, dass die Höchsthaftungssumme von 10 Millionen Euro pro Schadensfall, die im Versicherungsvertrag – unstreitig – vereinbart seien, eingreifen würden. Die Annahme einer Höchsthaftungssumme ergeben sich auch aus einer ergänzenden Vertragsauslegung des Versicherungsvertrages, weil die sich durch das von der Firma B praktiziertes Schneeballsystem ergebenden Schäden immens hoch gewesen seien und ein Missverhältnis zur Versicherungsprämie gestanden hätten. Darüber hinaus hätten die Beklagten – anders als zum Beispiel bei einem Raubüberfall – mangels Kenntnis von den strafbaren Handlungen der B GmbH keine Möglichkeit gehabt, ein Schadensfallkündigungsrecht gemäß Ziffer 1, 2 des Versicherungsvertrages auszuüben.

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Die Beklagten bestreiten die von den Klägerinnen geltend gemachten Schäden der Höhe nach.

Entscheidungsgründe

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Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist unzulässig. Die Klägerinnen sind aufgrund von § 15.4 des Versicherungsvertrages verpflichtet, die Klage ausschließlich gegen den führenden Versicherer, das ist hier der Beklagte zu 1), zu erheben. Das vorprozessuale Verhalten der Beklagten zu 2) rechtfertigt auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben keine andere Betrachtungsweise. Die Beklagte zu 2) hat durch ihr Verhalten nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie ein gegen den Beklagten zu 1) ergehendes Urteil nicht gegen sich gelten lassen wolle. Sie hat sich durch die Ausübung des Anfechtungsrechtes und die Erhebung weiterer Einreden lediglich gegen den Anspruch der Klägerinnen verteidigt, was ihr unbelassen bleibt. Daraus kann nicht der Schluss gezogen werden, dass sie ihrer vertraglichen Verpflichtung, das Ergebnis eines Prozesses gegen den Beklagten zu 1) in dem dieselben Einwendungen geprüft werden, gegen sich gelten zu lassen, nicht nachkommen wird. Dieser Schluss kann auch nicht daraus gezogen werden, dass die Beklagte zu 2) die im Schreiben vom 2. April 2007 erbetenen Erklärungen im Schreiben vom 26. April 2007 nicht abgegeben hat. Denn in diesem Schreiben wurden ihr weitergehende Erklärungen abgefordert, die sie aufgrund der Verpflichtungen im Versicherungsvertrag nicht abgeben musste. Darüber hinaus hat die Beklagte zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 06.06.2008 und im darauf folgenden Schriftsatz auch noch einmal ausdrücklich erklärt, dass sie eine Entscheidung gegen den Beklagten zu 1) gegen sich gelten lassen wolle.

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Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist zulässig. Insbesondere besteht die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen. Im § 13.3 des Versicherungsvertrages ist bestimmt, dass der Gerichtsstand der Sitz des Versicherungsnehmers sei. Versicherungsnehmer war die B GmbH, ihr Sitz war in Essen. Durch Abtretung der Ansprüche der B GmbH an die Klägerinnen sind diese in ihrer Position eingerückt, was sich auch auf die Frage des Gerichtsstandes bezieht.

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Die Klage der Klägerinnen gegen den Beklagten zu 1) sind auch dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit es sich nicht um den Ersatz von Beträgen handelt, die die Klägerin zu 1) im Rahmen der Hartgeldversorgung an die B GmbH überwiesen hat. Die Aktiv-legitimation der Klägerinnen ergibt sich aus der Abtretung der Ansprüche durch die B GmbH und aus § 75 VVG. Auch die Klägerinnen zu 2) bis 5) sind aktivlegitimiert, weil sie durch die Vorlage entsprechender Unterlagen hinreichend nachgewiesen haben, dass sie Tochterunternehmen der Klägerinnen zu 1) und 6) sind.

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Der Beklagte zu 1) ist aus dem Versicherungsvertrag zum Ersatz der Schäden der Klägerinnen verpflichtet, weil dieser Vertrag Bestand hat und nicht wirksam angefochten worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte zu 1) schon aufgrund seiner Kenntnis von den kriminellen Vorgängen bei der B GmbH das Anfechtungsrecht nicht mehr ausüben durfte. Denn unabhängig davon bestimmt § 8.11.2 des Versicherungsvertrages, dass Entschädigungsansprüchen der Auftraggeber keine Einwendungen aus dem Deckungsverhältnis gleich welcher Art entgegen gehalten werden können. Dabei ist der Begriff "Einwendungen gleich welcher Art" umfassend zu verstehen und beinhaltet auch die Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung. Die Klausel hat erkennbar den Zweck, den Auftraggeber in jeder Hinsicht abzusichern, so dass für die juristischen Unterscheidungen, ob ein Vertrag durch eine Anfechtung von Anfang an als nichtig anzusehen ist, oder ob Einwendungen aus einem bestehenden Vertragsverhältnis heraus erhoben werden, kein Raum ist.

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Darüber hinaus ist es auch nicht zwingend, dass die von der Firma B ab 2001 begangenen Verschleierungen zu Schäden der Klägerinnen ab dem Jahre 2006 führen mussten. Es wäre zum Beispiel auch denkbar gewesen, dass die Firma B ihre finanzielle Schieflage durch den Verkauf eines Unternehmensteiles ausgliche, so dass es dann nicht zu Unterschlagungen oder Veruntreuungen zu Lasten der Klägerinnen gekommen wäre.

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Die von den Klägerinnen behaupteten Schäden unterfallen auch ganz überwiegend dem Schutzbereich des Versicherungsvertrages. Die §§ 2 und 3 des Versicherungsvertrages enthalten eine umfangreiche aber nicht abschließende Aufzählung der versicherten Risiken. Daraus lässt sich entnehmen, dass nicht nur die klassischen Transportrisiken versichert sind, sondern, wie § 31.2 normiert, auch Schäden, die durch Veruntreuung entstehen. § 3.1 bestimmt auch ausdrücklich, dass es auf die Ursache der Schäden nicht ankommt. Vorliegend ist es deshalb ohne Bedeutung, dass das von den Klägerinnen der Firma B übergebene Geld nicht auf dem Transportweg abhanden gekommen ist, sondern der Schaden erst dadurch entstanden ist, dass die Gelder von den Bundesbankkonten der Firma B nicht auf die Konten der Klägerinnen weitergeleitet worden sind. Denn der Versicherungsschutz endet gemäß § 5.1 des Vertrages erst mit der Gutschrift der zum Zwecke der Einzahlung beförderten Gelder auf dem Konto des bestimmungsmäßigen Empfängers. Diese Gutschrift ist nicht bereits damit bewirkt worden, dass die Geld auf dem Konto der Firma B bei der Bundesbank gutgeschrieben worden sind. Denn auf dieses Konto hatten die Klägerinnen keinen Zugriff. Die Gutschrift ist vielmehr erst erfolgt in dem Moment, in dem die Gelder auf den Konten der Klägerinnen gutgeschrieben worden sind. Aus dieser zeitlichen Erstreckung des Versicherungsschutzes bis zum Zeitpunkt der Gutschrift der Gelder wird auch deutlich, dass es nicht darauf ankommt, dass die Gelder beim Transport verloren gehen müssen, oder aus den Räumen der Firma B entwendet werden müssen. Durch die Regelung wird vielmehr klargestellt, dass auch der Fall erfasst ist, dass die Gelder einem Konto der Firma B gutgeschrieben werden, aber noch nicht auf die Konten der Empfänger gelangen. Aus Sicht des Vertragspartners macht es auch keinen Unterschied, ob anvertraute Gelder während des Transportes durch Mitarbeiter des Sicherungsunternehmens entwendet werden, oder ob der Schaden dadurch eintritt, dass die Gelder vertragswidrig nicht vom Konto der Bundesbank auf die Konten der berechtigten Empfänger geleitet werden.

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Das Problem der in § 8 11.2 genannten Haftungshöchstsummen stellt sich nicht, weil jede einzelne Verletzungshandlung zum Nachteil der Klägerinnen einen eigenen Schadensfall darstellt. Es ist nicht möglich, die verschiedenen strafbaren Handlungen der B GmbH als eine einzige strafbare Handlung zu sehen und dementsprechend von einem Schaden auszugehen.

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Der Schadensersatzanspruch der Klägerinnen scheitert weder an einer Obliegenheitsverletzung noch an Mitverschulden. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klägerinnen positive Kenntnis davon gehabt hatten, dass die B GmbH zu ihrem Nachteil Gelder veruntreut. Diese Kenntnis wurde ihr vielmehr erst durch das Schreiben der D GmbH vom 29.08.2006 vermittelt. Unmittelbar danach ist die Schadensanzeige erfolgt. Darüber hinaus hat aber auch die Beklagte nicht vorgetragen, dass eine etwaige verspätete Schadensanzeige oder eine verspätete Darlegung der Schäden einen Einfluss auf die Klärung der Schäden gehabt hätte.

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Die Klägerinnen trifft auch kein Mitverschulden. Allein aus dem Umstand, dass es der Firma B nicht gelungen war, bis zum Insolvenzantrag eine vollständige Abarbeitung der rückständigen Buchungen zu erreichen, musste die Klägerin nicht folgern, dass zu ihrem Nachteil Straftaten begangen wurden. Dazu mussten sie auch nicht die Erfahrung mit der I. Gruppe veranlassen. Für die zunächst aufgelaufenen Rückstände konnten aus Sicht der Klägerinnen vielmehr auch die geschilderten Schwierigkeiten ab Beginn der Vertragsübernahme Ursache sein. Es wäre auch ein kaum nachzuvollziehendes Verhalten, wenn die Klägerinnen der Firma B weiter beträchtliche Summen anvertraut hätten, obwohl sie den Verdacht gehabt hätten, dass dies veruntreut werden.

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Dem Grunde nach sind alle Schäden ersatzpflichtig, die dadurch entstanden sind, dass die Klägerinnen der Firma B Geldscheine oder Geldmünzen anvertraut haben, ohne dass der entsprechende Gegenwert auf ihren Konten gutgeschrieben worden ist. Das betrifft sämtliche Schäden, die im Bereich der Geldentsorgung entstanden sind. Im Bereich der Geldversorgung werden die Schäden, die die Klägerin zu 1) in Höhe von 34.913,01 € geltend gemacht hat, nicht erfasst. Denn dieser Betrag ist der Firma B jeweils überwiesen worden, so dass gegenständliches Geld nicht in den Verantwortungsbereich der Firma B gelangt ist. Das Risiko, dass an die Firma B überwiesene Beträge abredewidrig verwendet werden, ist vom Versicherungsvertrag nicht abgedeckt. Hiernach ist erforderlich, dass die geltend gemachten Beträge zunächst einmal gegenständlich in den Verantwortungsbereich der Firma B gelangt sind.

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Soweit im Rahmen der Hartgeldversorgung bezüglich der Klägerinnen zu 2) bis 6) von den Beklagten bestritten worden ist, dass hier eine gegenständliche Übergabe von Geld erfolgt ist, betrifft dies zwar zunächst auch den Grund des Anspruchs, hindert jedoch trotzdem nicht den Erlass eines Grundurteils. Denn die Klägerinnen haben im letzten Schriftsatz dezidiert dargestellt, welche Beträge wann unter welchen Umständen der Firma B im Rahmen der Hartgeldversorgung übergeben worden seien sollen. Soweit die Beklagten behauptet haben, das Geld sei auch im Rahmen der Hartgeldversorgung von den Klägerinnen zu 2) bis 6) überwiesen worden, wird dies nicht mehr Gegenstand der Beweisaufnahme sein, weil es hier um die konkret von den Klägerinnen behaupteten Geldübergaben gehen wird. Insoweit handelt es sich dann nur noch um eine Beweisaufnahme zur Höhe des Anspruchs, nicht mehr aber zum Grund des Anspruchs. Die Möglichkeit, dass bei einer Beweisaufnahme sich herausstellen könnte, dass tatsächlich gar kein Geld zum Zwecke der Hartgeldversorgung übergeben worden ist, steht dem Erlass eines Grundurteils nicht entgegen, weil hierfür eine gewisse Schadenswahrscheinlichkeit, die besteht, bereits ausreicht.

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Eine Entscheidung über den Schadensumfang war noch nicht möglich, weil die Beklagten die Schadenshöhe zulässigerweise bestritten haben und hierzu noch einer Beweisaufnahme durch Vernehmung verschiedener Zeugen erfolgen muss. Der Umstand, dass der Insolvenzverwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger der Anmeldung der Forderungen zur Tabelle nicht widersprochen haben, hat im Verhältnis zu den Beklagten keine Auswirkung und macht deshalb eine Beweisaufnahme nicht überflüssig.

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Kostenentscheidungen und Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bleiben dem Endurteil überlassen.

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Die Schriftsätze der Beklagten vom 21. 08./27. 08. geben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen.