Insolvenzverwalter haftet persönlich für Prozesskosten nach § 61 InsO
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten vom Insolvenzverwalter Ersatz von Prozesskosten, die ihnen in einem Vorprozess gegen ihn als Verwalter entstanden waren und aus der Masse wegen Masseunzulänglichkeit nicht beglichen wurden. Streitpunkt war, ob es sich um Masseverbindlichkeiten handelt und ob der Verwalter persönlich nach § 61 InsO haftet, weil er einen vermeidbaren Passivprozess schuldhaft provoziert habe. Das LG bejahte Masseverbindlichkeiten und eine durch den Verwalter begründete, nicht „aufgezwungene“ Verbindlichkeit, da er berechtigte Ansprüche trotz Fristsetzungen nicht außergerichtlich erfüllte. Wegen schuldhaften Verhaltens und fehlender Exkulpation nach § 61 S. 2 InsO wurde er zur Zahlung verurteilt; ein Mitverschulden der Kläger (Streitwertbeschwerde) verneinte das Gericht.
Ausgang: Zahlungsklage gegen den Insolvenzverwalter persönlich nach § 61 InsO in voller Höhe zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskosten eines Passivprozesses, in dem der Insolvenzverwalter als Beklagter in Anspruch genommen wird, können Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO sein.
Eine Masseverbindlichkeit ist nicht als „aufgezwungen“ anzusehen, wenn der Insolvenzverwalter durch außergerichtliche Erfüllung oder Anerkennung eines berechtigten Begehrens den Prozess hätte vermeiden können.
Die Haftung des Insolvenzverwalters nach § 61 Satz 1 InsO setzt schuldhaftes Verhalten im Sinne von § 276 BGB voraus; schuldhaft handelt der Verwalter, wenn er bei sorgfältiger Prüfung erkennen musste, dass die Prozessaussichten deutlich ungünstig sind und der Prozess vermeidbar wäre.
Bei Masseunzulänglichkeit trifft den Insolvenzverwalter auch gegenüber dem Prozessgegner die Pflicht, die Prozessaussichten zu prüfen, wenn er sich berechtigten Ansprüchen von Massegläubigern widersetzt und diese dadurch zur Klage zwingt.
Die Exkulpation nach § 61 Satz 2 InsO scheitert, wenn der Insolvenzverwalter die Umstände, aus denen sich eine fehlende Vorwerfbarkeit seiner Fehlprognose ergeben soll, nicht hinreichend darlegt; eine spätere Streitwerterhöhung durch den Gegner begründet ohne Weiteres kein Mitverschulden.
Tenor
hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen
im schriftlichen Verfahren am 28.10.2005
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C.
als Einzelrichter
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
5.457,45 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D-Bauträger GmbH. Die Firma D-Bauträger GmbH hatte für die Kläger im Rahmen eines Bauträgervertrages ihr Wohnhaus in der Talstraße in T. errichtet. Da die Kläger der Auffassung waren, dass das Objekt Mängel aufweise, strengten sie unter dem Aktenzeichen 9 OH 8/02 ein selbstständiges Beweisverfahren vor dem Landgericht Essen an. Während das Verfahren noch andauerte, wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma D-Bauträger GmbH eröffnet. Der von den Klägern beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. G. ermittelte Mängelbeseitigungskosten in Höhe von rund 24.000,00 €, weiterhin Minderwerte in Höhe von rund 7.000,00 €. Die Kläger schuldeten zu diesem Zeitpunkt noch einen Restkaufpreis in Höhe von rund 10.000,00 €. Nach dem Bauträgervertrag sollte ihre Eintragung als Eigentümer ins Grundbuch erst erfolgen, wenn der Kaufpreis vollständig entrichtet worden war.
Die Kläger meldeten einen Betrag von 29.052,88 € zur Tabelle an. Dabei handelte es sich um die Mängelbeseitigungskosten und Minderwerte zuzüglich der Verfahrenskosten abzüglich des noch ausstehenden Restkaufpreises. Der Beklagte widersprach der Berechtigung der Forderung. Mit Schreiben vom 08.10.2003 forderten die Kläger ihn auf, bis zum 05.11.2003 die Forderung zur Tabelle festzustellen. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 17.10.2003, eine Feststellung der angeblichen Forderung der Kläger zur Tabelle komme nicht in Betracht, da gegen diese noch eine offene Forderung in Höhe von 12.079,27 € bestehe. Er könne aber zum Abschluss der Angelegenheit das Vergleichsangebot unterbreiten, dass die Kläger bis zum 15. November 2003 an die Insolvenzmasse einen Betrag von 2.500,00 € zur Abgeltung der restlichen Kaufpreisansprüche zahlten und danach die angemeldete Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt werde. Mit Schreiben vom 30. Oktober 2003 lehnten die Kläger dies ab, wobei sie erneut darauf hinwiesen, dass sie aus ihrer Sicht bereits den Saldo zwischen den ihnen zustehenden Ansprüchen und der offenen Kaufpreisforderung geltend gemacht hätten. Des weiteren forderten sie den Beklagten auf, ihre Eintragung als Eigentümer im Grundbuch zu bewilligen bzw. den amtierenden Notar entsprechend anzuweisen. Andernfalls müssten sie ihre Ansprüche auf gerichtlichem Wege weiter verfolgen. Mit Schreiben vom 28. November 2003 forderten die Kläger den Beklagten erneut auf, bis zum 10.12.2003 die erforderlichen Maßnahmen zur Umschreibung des Eigentums auf sie zu treffen.
Als dies nicht geschah, erhoben die Kläger mit Schriftsatz vom 06. Mai 2004 Klage gegen den Beklagten mit dem Ziel, diesen zu verurteilen, dem Notar gegenüber zu bestätigen, dass der Kaufpreis gezahlt sei und den Notar anzuweisen, die Auflassungsverhandlung gemäß des notariellen Kaufvertrages zu führen sowie den Notar anzuweisen, bei dem Grundbuchamt den Antrag auf Eigentumsumschreibung auf die Kläger zu stellen. In der Klageschrift gaben sie den vorläufigen Streitwert für die Klage mit 10.289,75 €, in Höhe der noch offenen Kaufpreisforderung der Gemeinschuldnerin an. Der Beklagte erkannte die Forderung an, so dass am 28.06.2004 ein Anerkenntnisurteil erging, in dem dem Beklagten auch die Kosten des Rechtsstreits auferlegt wurden. Gegen den Beschluss des Landgerichts Essen, in dem der Streitwert entsprechend der Angabe der Kläger in der Klageschrift festgesetzt worden war, legten die Kläger Beschwerde ein, die erfolgreich war. Das Oberlandesgericht Hamm setzte den Streitwert abschließend auf 293.992,83 € fest. Hinsichtlich der Begründung dafür wird auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm in der Anlage A 9 zur Klageschrift verwiesen. Dementsprechend erging ein Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma D-Bauträger GmbH über 5.457,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2004. Diesen Betrag haben die Kläger in Höhe von 4.800,54 € am 18.03.2005 an ihre Anwälte bezahlt, nachdem sie bereits den Differenzbetrag zur Klageforderung als Gerichtskostenvorschuss am 13.05.2004 verauslagt hatten.
Die entstandenen Prozesskosten wurden vom Beklagten nicht als Masseverbindlichkeiten berichtigt. Der Beklagte zeigte am 21.12.2004 Masseunzulänglichkeit an.
Mit der Klage gegen die Kläger gegen den Insolvenzverwalter persönlich vor, weil sie der Auffassung sind, dass er sich nach § 61 InsO schadensersatzpflichtig gemacht habe. Er sei verpflichtet gewesen, die von ihm geforderten Erklärungen abzugeben, ohne es auf einen Prozess ankommen zu lassen. Dieser sei aus seiner Sicht von Anfang an aussichtslos gewesen.
Die Kläger beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.457,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 07.10.2004 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er behauptet, das Anerkenntnis im Prozess sei aus rein prozess-ökonomischen Gesichtspunkten erklärt worden, weil aus seiner Sicht nicht auszuschließen gewesen sei, dass er die Mangelfreiheit des von der Gemeinschuldnerin errichteten Objektes nicht werde beweisen können. Er ist der Auffassung, seine persönliche Haftung komme schon deshalb nicht in Betracht, weil es sich um eine aufgezwungene Masseverbindlichkeit gehandelt habe. Darüber hinaus sei bei Beginn des Prozesses noch davon auszugehen gewesen, dass die Kosten aus der Masse hätten gezahlt werden können. Denn in der Gläubigerversammlung sei er noch davon ausgegangen, dass die Ansprüche gegen die C- GmbH ungeschmälert der Insolvenzmasse zustehen würden, wogegen sich später ergeben habe, dass der Betrag wirksam an die Herner Sparkasse abgetreten worden sei. Darüber hinaus sei bei Klageerhebung von einem Streitwert von 10.289,75 € auszugehen gewesen. Den auf diesen Streitwert entfallenen Anteil an Prozesskosten habe die Masse noch tragen können. Die Kläger hätten es sich selbst zuzuschreiben, wenn sie nach Durchführung des ursprünglichen Rechtsstreits den Streitwert durch ihre Streitwertbeschwerde selbst in die Höhe getrieben hätten. Darin liege zugleich ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht. Schließlich sei es möglich, dass die Kläger auch gemäß § 209 InsO eine Quote erhalten könnten. Es stehe allerdings noch nicht fest, wie hoch diese Quote ausfalle.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Anspruch aus § 61 InsO.
Bei den in dem Prozess gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter für die Gemeinschuldnerin angefallenen Prozesskosten handelt es sich um Masseverbindlichkeiten. Es ist anerkannt, dass unter diesen Begriff, der in § 55 InsO näher definiert wird, auch die Kosten eines Passivprozesses fallen, in dem der Insolvenzverwalter als Beklagter auftritt (vgl. Münchener Kommentar-Hefermehl, Rn. 44 zu § 55 InsO).
Diese Verbindlichkeit ist auch durch eine Handlung des Insolvenzverwalters begründet worden. Es handelt sich nicht um eine aufgezwungene Masseverbindlichkeit, auf deren Entstehen der Insolvenzverwalter keinen Einfluss hatte. Die Kläger haben den Beklagten vorprozessual mehrfach aufgefordert, die zur Eigentumsumschreibung nötigen Erklärungen abzugeben. Für den Fall, dass das nicht geschehe, haben sie Klage angekündigt. Der Beklagte hatte es daher in der Hand, durch außergerichtliche Erfüllung des Begehrens der Kläger einen Prozess zu vermeiden. Auch wenn die Einflussnahme auf die Durchführung eines Rechtsstreits nicht in dem Maße besteht, wie es der Fall ist, wenn der Insolvenzverwalter selbst einen Prozess anstrengt, so reicht es nach Auffassung der Kammer doch aus, wenn der Insolvenzverwalter die Möglichkeit hat, durch außergerichtliche Anerkennung eines berechtigten Anspruches einen Rechtsstreit zu vermeiden. Die Möglichkeit der Einflussnahme ist damit gegeben, auch wenn sich der Prozess als mittelbare Folge des Handelns des Insolvenzverwalters darstellt, der unmittelbar erst durch eine entsprechende Willensbetätigung der Kläger in Gang gesetzt wird.
Die Haftung nach § 61 Satz 1 InsO setzt Verschulden im Sinne von § 276 BGB voraus (vgl. Uhlenbrock, Rn. 9 zu § 61). Der Beklagte hat schuldhaft gehandelt. Der Beklagte hätte bei sorgfältiger Prüfung der Prozessaussichten erkennen müssen, dass es nicht aussichtsreich sein würde, es auf einen Rechtsstreit ankommen zu lassen. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Insolvenzverwalter grundsätzlich in einer schwierigen Lage ist, weil ihn sowohl das Betreiben eines Prozesses als auch das Nichtbetreiben eines Prozesses schadensersatzpflichtig gemäß den §§ 60, 61 InsO machen kann. Ob ein Verschulden deshalb schon zu bejahen ist, wenn die Möglichkeit, einen Prozess zu verlieren genau so groß ist wie die, ihn zu gewinnen (vgl. OLG Hamm, ZIP 1995, 1436 (1437)), ist zweifelhaft, kann aber im vorliegenden Fall auch dahinstehen. Denn dem Beklagten war bekannt, dass ein selbstständiges Beweissicherungsverfahren durchgeführt worden war, in dem Mängel an dem Bauwerk festgestellt worden waren. Fundierte Einwände gegen dieses gerichtlich angeforderte Gutachten bestanden - soweit bekannt - nicht. Der Beklagte wusste zudem, dass ihn als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Werkunternehmers grundsätzlich die Beweislast für die Mangelfreiheit des errichteten Werkes treffen würde. Schließlich hatte der Beklagte außergerichtlich auch ausreichend Zeit, die Berechtigung des Begehrens der Kläger zu prüfen, da diese ihm mehrfach Fristen gesetzt hatten und die Forderung auf Abgabe der Erklärungen zur Eigentumsumschreibung bereits 4 ½ Monate vor Klageerhebung gestellt hatten. Des weiteren haben die Kläger auch vorprozessual ihre Gründe vorge-bracht, warum sie der Auffassung seien, dass die Voraussetzungen für eine Eigentumsumschreibung gegeben seien. Der Beklagte hätte damit ausreichend Gelegenheit und Zeit gehabt, sich mit dieser Argumentation auseinanderzusetzen und zu erkennen, dass die Aussichten, einen Rechtsstreit gegen die Kläger zu gewinnen, deutlich ungünstiger waren als die, einen Rechtsstreit zu verlieren. Nach Erhebung der Klage ist der Beklagte selbst auch zu dieser Erkenntnis gelangt, was sich darin zeigt, dass er ein Anerkenntnis erklärt hat.
Das somit gegebene Verschulden ist auch relevant, weil den Insolvenzverwalter bei Masseunzulänglichkeit auch gegenüber den Prozessgegnern eine Verpflichtung trifft, zu prüfen, ob ein Prozess aussichtsreich ist oder nicht (vgl. Münchener Kommentar-Brandes, Rn. 39 zu §§ 60/61 InsO). Masseunzulänglichkeit war gegeben, weil auch zum damaligen Zeitpunkt bereits die Ansprüche gegen die Brechtefeld & Nafe GmbH nicht der Insolvenzmasse zustanden. Soweit ersichtlich, wird die Pflicht des Insolvenzverwalters, Prozessaussichten auch im Hinblick auf den Schutz des Prozessgegners zu prüfen, nur im Rahmen von Aktivprozessen des Insolvenzverwalters diskutiert. Die Kammer ist aber der Auffassung, dass dies ebenso gelten muss, wenn sich der Insolvenzverwalter berechtigten Anliegen von Massegläubigern schuldhaft widersetzt. Denn in diesem Fall haben die Betroffenen keine andere Wahl, als ein gerichtliches Verfahren anzustrengen, wenn sie nicht auf die ihnen tatsächlich zustehenden Ansprüche verzichten wollen, was ihnen nicht zugemutet werden muss.
Die damit durch eine Handlung des Beklagten entstandene Masseverbindlichkeit ist aus der Insolvenzmasse nicht erfüllt worden. Soweit von der Beklagtenseite vorgetragen worden ist, dass noch nicht feststeht, ob aus der Insolvenzmasse nicht zumindest ein geringer Betrag an die Kläger gezahlt werden kann, kann dies hier keine Berücksichtigung finden. Es ist darauf abzustellen, dass die Kläger bis zum heutigen Tage mit ihrem Anspruch vollständig ausgefallen sind und es ihnen nicht zumutbar ist, mit der Erstattung zu warten, bis irgendwann nach Beendigung des Insolvenzverfahrens feststeht, ob sie noch einen geringen Betrag aus der Masse erhalten oder gar nichts.
Der Beklagte kann sich nicht nach § 61 Satz 2 InsO exkulpieren. Sein Vortrag, man sei zunächst davon ausgegangen, dass die Ansprüche der Insolvenzschuldnerin gegen die Firma C- GmbH ungeschmälert der Insolvenzmasse zustünden und eine Abtretung an die Sparkasse erst später bekannt geworden sei, lässt nicht erkennen, ob es sich hier um eine unverschuldet oder zumindest fahrlässig falsch beurteilte Situation handelt. Dies geht zu Lasten des insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten.
Der weitere Vortrag, man habe aufgrund der Streitwertangabe in der Klage davon ausgehen können, dass für diesen geringen Streitwert Mittel zur Verfügung ständen, ist für die Frage des Verschuldens nicht relevant. Der Ansatzpunkt für eine Haftung des Beklagten ist darin zu sehen, dass er den berechtigten Forderungen der Kläger nicht nachkam und somit diese zu einem Prozess zwang. Zu diesem Zeitpunkt existierte noch keine Klageschrift mit einer Streitwertangabe. Als die Klage dann erhoben wurde, waren die maßgeblichen haftungsauslösenden Tatbestände durch den Insolvenzverwalter bereits verwirklicht. Abzustellen ist lediglich darauf, ob der Beklagte - unabhängig von einer Streitwertangabe der Kläger - damit rechnen durfte, dass eine gegen ihn erhobene Klage auf Abgabe der für eine Eigentumsumschreibung erforderlichen Erklärungen lediglich einen Streitwert in Höhe der noch offen stehenden Kaufpreisforderung haben würde. Diese Frage muss verneint werden, da der Beklagte damit rechnen musste, dass auch von vornherein ein Streitwert in Höhe des Gesamtkaufpreises festgesetzt werden würde. Das Problem, in welcher Höhe der Streitwert für eine Eigentumsumschreibung festzusetzen ist, wenn lediglich noch eine vergleichsweise geringe Kaufpreisforderung offen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten und wird von den einschlägigen Kommentaren ausführlich behandelt. Da die wohl eher herrschende Meinung vertritt, dass als Streitwert der Gesamtwert des Objektes anzusehen sei und diese Meinung von dem hier für eine endgültige Entscheidung maßgeblichen OLG Hamm seit geraumer Zeit geteilt wird, hätte der Beklagte zumindest damit rechnen müssen, dass auf die Masse ganz erhebliche Kosten zukommen würden, die nicht mehr gedeckt sein würden.
Die Kläger trifft kein Mitverschulden. Auch wenn es möglicherweise fragwürdig sein kann, zunächst einen geringen Streitwert anzugeben, um dann, nachdem feststeht, dass man den Prozess gewonnen hat, einen wesentlich höheren Streitwert anzustreben, so haben die Kläger doch ein Recht darauf, dass der Streitwert so festgesetzt wird, wie es Recht und Gesetz entspricht.
Aus den oben angeführten Gründen ergibt sich weiter, dass auch ein Anspruch gemäß § 60 InsO gegen den Beklagten besteht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.