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Landgericht Essen·19 O 345/08·04.12.2008

Schmerzensgeldklage wegen Schockschaden nach Tod des Sohnes abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Mutter klagt auf Schmerzensgeld für einen durch den tödlichen Grubensturz ihres 14-jährigen Sohnes erlittenen Schockschaden. Zentrale Frage war, ob sie eine eigene, schwerwiegende psychische Gesundheitsstörung nachgewiesen hat. Das Landgericht verneint dies und weist die Klage ab, ohne die Haftungsfrage der Beklagten zu entscheiden. Erforderliche pathologische Feststellbarkeit psychischer Verletzungen wurde nicht erfüllt.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld wegen Schockschaden als unbegründet abgewiesen; erforderliche schwerwiegende psychische Verletzung nicht nachgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Schmerzensgeldanspruch wegen der Tötung naher Angehöriger setzt voraus, dass der Anspruchsteller eine eigene, schwerwiegende psychische Verletzung erlitten hat.

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Seelische Reaktionen wie Trauer und Schmerz begründen nur dann eine Gesundheitsbeschädigung i.S.d. Schmerzensgelds, wenn sie pathologisch fassbar und nach allgemeiner Verkehrsanschauung als Verletzung der Gesundheit anzusehen sind.

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Die bloße Inanspruchnahme psychotherapeutischer Behandlung oder die Schilderung unspezifischer Beschwerden (z.B. Schlaflosigkeit, Ängste) reicht für sich allein nicht aus; erhebliche, konkret dargelegte Krankheitszeichen oder Diagnosen sind erforderlich.

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Erweist sich das Bestehen der erforderlichen Gesundheitsstörung als nicht gegeben, kann das Gericht über die zivilrechtliche Haftung des Schädigers ohne weitere Entscheidung dahinscheiden.

Relevante Normen
§ 823, 249 ff. BGB§ 91 ZPO§ 101 ZPO§ 709 ZPO

Tenor

hat die 19. Zivilkammer des Landgerichts Essen

auf die mündliche Verhandlung vom 05. 12. 2008

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht C als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und die Kosten der Streitverkündeten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

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Die Klägerin ist die Mutter des am 03. 10. 2006 im Alter von 14 Jahren verstorbenen

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T. I.. Ihr Sohn hatte zusammen mit dem gleichaltrigen N. D. auf einer Baustelle der Beklagten gespielt. Die Beklagte errichtete im Stadtteil C im …….weg Häuser. Es handelte sich um ein Neubaugebiet, welches zu dieser Zeit bautechnisch erschlossen wurde. Gegenüber eines 3er-Reihenhaus-Roh-baus befand sich eine Baugrube der Beklagten. Diese war von allen Seiten frei zugänglich und nicht eingezäunt. Auch Warnschilder waren nicht aufgestellt. Die Grube hatte eine Größe von ca. 17 m x 17 m und war etwa 3,50 m tief. Die beiden Jungen hatten wohl schon vor dem Unfalltag damit begonnen, innerhalb der Grube eine Höhle in die Grubenwände zu bauen. Am 03. 10. 2006 stürzte diese Höhle ein und begrub die beiden Jungen unter sich, die erstickten.

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Ein Strafverfahren gegen die Beklagte – Az.: ……….. StA ………. – wegen fahr-

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lässiger Tötung wurde von der Staatsanwaltschaft Essen eingestellt, mit der Begründung, die Beklagte habe nicht gegen Verkehrssicherungspflichten verstoßen.

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Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde eingelegt.

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Mit der Klage verlangt die Klägerin ein Schmerzensgeld dafür, dass sie durch den Verlust ihres Sohnes einen Schockschaden erlitten habe. Sie behauptet, unter chronischem Erschöpfungssyndrom, Angststörungen, Anpassungsstörungen sowie Depressionen zu leiden und sich seit dem Tod ihres Sohnes kontinuierlich in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Dies habe bei ihr starke körperliche Beschwerden ausgelöst, die über den psychischen Leidensdruck weit hinaus gingen. Zur Untermauerung verweist sie auf den Bericht des St. Marien-Hospital ……. vom 18. 06. 2008, hinsichtlich dessen näheren Inhaltes auf die Anlage zur Klageschrift Bl. 7 u. 8 d. A. verwiesen wird.

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Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hätte die Baustelle absichern müssen, so dass sie ein Fehlverhalten treffe.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen untere Grenze mit 30.000,00 € beziffert werde.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bestreitet, ein Fehlverhalten an den Tag gelegt zu haben. Da sich die Baustelle in einem Neubaugebiet befunden habe, welches noch nicht bewohnt gewesen sei, habe sie nach der Bauordnung NW keinen Bauzaun errichten müssen.

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Die Beklagte bestreitet, dass die Klägerin gesundheitliche Beeinträchtigungen durch den Tod ihres Sohnes erlitten habe.

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Die Beklagte hat der ………… GmbH und Herrn I. X. den Streit verkündet. Beide sind auf ihrer Seite dem Prozess beigetreten und beantragen ebenfalls Klageabweisung.

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Die Akte ……………… St A ……… ist beigezogen worden und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet.

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Dabei kann offenbleiben, ob die Beklagte überhaupt eine Mitverantwortlichkeit an dem Unfall trifft, oder ob sie – wie die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Prüfung der strafrechtlichen Vorwürfe meint – nicht verpflichtet gewesen ist, einen Bauzaun um die Grube zu errichten oder Hinweisschilder aufzustellen. Denn es ist bereits nach dem Vortrag der Klägerin nicht davon auszugehen, dass sie durch den Tod ihres Sohnes eine einen Schmerzensgeldanspruch auslösende Gesundheitsbeeinträchtigung erlitten hat. Da das Gesetz einen Schmerzensgeldanspruch bei der Tötung naher Angehöriger nicht kennt, ist es in solchen Fällen stets erforderlich, dass der Anspruchsteller eine eigene, schwerwiegende psychische Verletzung erlitten hat. Psychische Beeinträchtigungen, wie Trauer und Schmerz, die die körperliche Befindlichkeit negativ beeinflussen, können nur dann als Gesundheitsbeschädigung angesehen werden, wenn sie pathologisch fassbar und deshalb nach der allgemeinen Verkehrsanschauung als Verletzung der Gesundheit angesehen werden (vgl. BGH NJW 1989, 2317).

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Ohne den schlimmen Verlust, den die Klägerin erlitten hat und den damit verbundenen Kummer und Schmerz im Geringsten verharmlosen zu wollen, muss auch festgestellt werden, dass die in der Klageschrift geschilderten seelischen Beeinträchtigungen, die durch das Attest des Arztes Dr. M und den Bericht des Marien-Hospitals untermauert worden sind, diese vom BGH gesetzte Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten. Soweit aus dem Attest des Arztes Dr. M hervorgeht, dass sich die Klägerin seit dem Tod ihres Sohnes ständig in psychologischer Behandlung befindet, muss – ohne das dadurch eine Geringschätzung der Leiden der Klägerin ausgedrückt werden soll – festgestellt werden, dass dies einem Verlust von der Tragweite, wie die Klägerin ihn erlitten hat, keine ungewöhnliche Folge ist und noch nicht die Zumessung eines Schmerzensgeldes billigt. Die damit einhergehenden dokumentierten Folgen wie Schlaflosigkeit und Angststörungen sind von der Klägerin und auch in dem Attest nicht näher dargelegt worden und begründen für sich ebenfalls nicht die Annahme eines Krankheitsbildes. Soweit die Klägerin in der Zeit von März bis April 2008 stationär untergebracht werden musste, ist hervorzuheben, dass dies ausweislich des Berichtes anlässlich des drohenden Verlustes des Arbeitsplatzes durch die Schließung des ………-Werkes erfolgte. In diesem Zusammenhang ist dann auch die sicherlich weiter bestehende seelische Belastung durch den Tod des Sohnes wieder aufgearbeitet worden. Es lässt sich aber nicht feststellen, dass dies die alleinige Ursache für die Behandlung der Klägerin gewesen ist.

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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.