Schadensersatzanspruch nach Verkehrsunfall wegen unzureichender Substantiierung des Vorschadens abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 25.01.2011; sein Fahrzeug wies zuvor im Frühjahr 2010 erhebliche Vorschäden auf. Das Gericht stellt fest, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, in welcher Weise und in welchem Umfang die Vortschäden fachgerecht beseitigt wurden. Mangels konkreter Darlegung und geeigneter Beweisantritte ist der behauptete Schaden nicht nachgewiesen. Das Versäumnisurteil vom 03.02.2012 bleibt bestehen; die Klage gegen Beklagte zu 3) wird abgewiesen.
Ausgang: Die Klage wegen Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall wird als unbegründet abgewiesen; das Versäumnisurteil bleibt bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei behaupteten Schäden durch einen Verkehrsunfall an einem zuvor erheblich beschädigten Fahrzeug muss der Anspruchsteller konkret und schlüssig darlegen, auf welche Art und in welchem Umfang Vorschäden fachgerecht beseitigt wurden, um Kausalität und Höhe des neuen Schadens zu begründen.
Eine rein pauschale Behauptung, das Fahrzeug sei repariert und verkehrssicher, genügt nicht; sie nimmt dem Gegner die Möglichkeit, substantiiert zu widersprechen und führt zu einem Untergang des Anspruchs mangels schlüssigen Vortrags.
Wurde das Fahrzeug in Eigenleistung repariert oder weiterveräußert, erhöht dies die Anforderungen an den Beweisantritt; die bloße Benennung eines privaten Zeugen oder Sachverständigen ist ungeeignet, wenn nicht konkret dargetan wird, welche konkreten Untersuchungen dieser vorgenommen hat.
Zur Geltendmachung von Schadensersatz sind geeignete Beweismittel (insbesondere fachverständliche Feststellungen zur Beschaffenheit des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des Unfalls) erforderlich; fehlt ein entsprechender Beweisantritt, kann der geltend gemachte Schaden nicht als nachgewiesen angesehen werden.
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.02.2012 bleibt aufrecht erhalten.
Darüber hinaus wird die Klage gegen die Beklagte zu 3) abgewiesen.
Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil und aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagten Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalles, der sich am 25.01.2011 in F ereignete. Der Kläger war Eigentümer eines Pkw der Marke N mit dem amtlichen Kennzeichen ..., das mit dem Fahrzeug des Beklagten zu 1), amtliches Kennzeichen ..., das von der Beklagten zu 3) gefahren wurde und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert war, kollidierte.
Der Kläger behauptet, der an seinem Fahrzeug im Frühjahr 2010 im Rahmen eines Verkehrsunfalls entstandene Vorschaden, wegen dessen genauer Dokumentation auf die Anlage B 4 zum Beklagtenschriftsatz vom 01.12.2011, Bl. 61 ff. der Akten, verwiesen wird, sei vollumfänglich und fachgerecht repariert gewesen, als sein Fahrzeug am 25.01.2011 in den streitgegenständlichen Verkehrsunfall verwickelt gewesen sei. Er habe das Fahrzeug vollständig repariert und verkehrssicher gekauft. Auf der Grundlage des von ihm vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen O vom 28.01.2011 (Anlage zur Klage, Bl. 7 ff. der Akten) sei ihm ein Schaden in Höhe von 6.689,94 € zuzüglich der Sachverständigenkosten in Höhe von 890,24 € entstanden. Den vom Sachverständigen O dokumentierten Schaden habe er in Eigenleistung bzw. mit sachverständigen Freunden repariert und das Fahrzeug dann – was unstreitig ist – zu einem Preis von 11.000,00 € weiter veräußert.
Mit Versäumnisurteil vom 03.02.2012 hat die Kammer die Klage gegen die damals allein verklagten Beklagten zu 1) und 2) abgewiesen. Gegen das Urteil hat der Kläger rechtzeitig Einspruch eingelegt und im Anschluss die Klage gegen die Beklagte zu 3) erweitert.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 03.02.2012 aufzuheben und die Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.079,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent- punkten über dem Basiszinssatz ab dem 25.10.2011 zu zahlen sowie ihn von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten seiner Prozessbe- vollmächtigten in Höhe von 371,10 € freizustellen.
Die Beklagten zu 1) und 2) beantragen,
das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.02.2012 aufrecht zu erhalten.
Die Beklagte zu 3) beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Dem Kläger steht ein Anspruch gemäß §§ 7, 17 StVG bzw. § 823 Abs. 1, 2 BGB, den einzig in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen, nicht zu, weil er den Schaden, der ihm durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall am 25.01.2011 entstanden sein soll, nicht schlüssig dargelegt hat.
Das klägerische Fahrzeug hat durch den Verkehrsunfall im Frühjahr 2010 ausweislich des Sachverständigengutachtens der E vom 30.04.2010 sowohl im Heck als auch im Frontbereich einen erheblichen Vorschaden erlitten, der einen Reparaturaufwand von 33.000,00 € erforderte. Durch den streitgegenständlichen Verkehrsunfall soll das klägerische Fahrzeug im Frontbereich erheblich beschädigt worden sein. Vor diesem Hintergrund war es Aufgabe des Klägers genau darzulegen, auf welche Art und Weise und durch welche Maßnahmen das streitgegenständliche Fahrzeug nach dem Unfall im Frühjahr 2010 repariert wurde. Denn nur eine solche konkrete Darlegung macht es den Beklagten möglich, überhaupt auf die klägerische Behauptung inhaltlich zu reagieren. Die nur pauschale Behauptung des Klägers, das Fahrzeug sei repariert worden, nimmt den Beklagten die Möglichkeit, sich substantiiert mit dem klägerisch behaupteten Schaden ausein-ander zu setzen. Dies gilt vorliegend in besonderem Maße, weil die Beklagten selbst keinerlei Nachforschungen am Unfallfahrzeug mehr anstellen können, da der Kläger dieses in Eigenleistung repariert und verkauft haben will. Den Beklagten ist es daher in keinster Weise möglich, sich inhaltlich mit dem Klagevorbringen auseinander zu setzen. Unabhängig vom bereits fehlenden substantiierten Vortrag des Klägers fehlt es vorliegend auch an einem geeigneten Beweisantritt für den klägerseits behaupteten reparierten Zustand des Fahrzeugs zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Verkehrsunfalls. Die Benennung eines Zeugen ist hierfür jedenfalls dann, wenn die Einzelheiten einer Reparatur nicht dargelegt werden, ungeeignet (Kammergericht Berlin, NZV 2008, 153). Das gilt vorliegend auch für den als Zeugen benannten Privatsachverständigen O. Denn seitens des Klägers wird nicht dargetan, auf welche Weise dieser das Fahrzeug auf vorhandene Vorschäden untersucht haben soll. Ausweislich seines Gutachtens findet sich zwar ein Hinweis auf reparierte Vorschäden im Frontbereich. Inwieweit der Sachverständige O in diesem Zusammenhang aber weitere sachverständige Feststellungen getroffen haben könnte, lässt sich auch seinem schriftlichen Gutachten nicht entnehmen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708, 711 ZPO.