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Landgericht Essen·19 O 258/14·18.05.2017

Entsorgungsvertrag: Keine Aufklärungspflicht über Quecksilber-Kleinstmengen bei Überdeklaration

ZivilrechtWerkvertragsrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte aus einem Entsorgungsvertrag Schadensersatz wegen einer Anlagenstörung, die sie auf quecksilberhaltige Dichtmassenabfälle der Beklagten zurückführte. Das LG Essen wies die Klage ab, weil eine vertragliche Aufklärungspflichtverletzung nicht bewiesen und eine ungefragte Hinweispflicht auf Quecksilber-Kleinstmengen nicht bestand. Die Abfälle waren herkunftsbezogen zutreffend Kapitel 08 AVV zuzuordnen; die vereinbarte Einstufung unter ASN 08 04 09* stellte eine im konkreten Fall zulässige Überdeklaration dar. Zudem fehlte es an einem Informationsgefälle zulasten der Klägerin, da Annahmegrenzwerte der von ihr gewählten Anlage (Quecksilber 2 mg/kg) nicht kommuniziert wurden und die Rezepturkenntnis bei einer polnischen Schwestergesellschaft nicht ohne Anlass zu beschaffen war.

Ausgang: Schadensersatzklage aus Entsorgungsvertrag mangels Pflichtverletzung und Kausalität abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Den Abfallerzeuger trifft gegenüber dem Entsorgungsunternehmen die Pflicht, die Abfälle nach der AVV zutreffend zu bezeichnen und einem herkunftsbezogen richtigen Abfallschlüssel zuzuordnen, weil diese Angaben auch für Behandlung und Preisbildung wesentlich sind.

2

Eine Zuordnung zu stoffbezogenen Kapiteln der AVV kommt erst in Betracht, wenn eine herkunftsbezogene Zuordnung zu einem Kapitel des Abfallverzeichnisses nicht möglich ist.

3

Bei Spiegeleinträgen kann eine einvernehmlich vorgenommene Überdeklaration als gefährlicher Abfall im Verhältnis der Vertragsparteien zulässig sein, wenn eine Deklarationsanalyse bewusst nicht vorgenommen wurde und die Überdeklaration der Sensibilisierung für mögliche Gefahren dient.

4

Eine ungefragte Aufklärung über einzelne Inhaltsstoffe besteht nur bei einem Informationsgefälle und erkennbarer Relevanz für den Vertragspartner; fehlen dem Entsorger Angaben zu Annahmebedingungen der von ihm ausgewählten Verwertungsanlage, liegt das daraus folgende Risiko grundsätzlich in seiner Sphäre.

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Besteht nach REACH keine Kennzeichnungspflicht im Sicherheitsdatenblatt unterhalb der einschlägigen Konzentrationsschwellen, begründet das Fehlen eines Hinweises auf Kleinstmengen eines Stoffes für sich genommen keine vertragliche Pflichtverletzung.

Relevante Normen
§ 2 Abs. 1 AVV§ 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Ziffer 2 S. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV§ 280 Abs. 1 BGB§ 123 BGB§ 631 BGB§ 241 BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

2

Die zur S-Gruppe gehörende Klägerin ist eines der führenden europäischen Unternehmen für Gefahrstoffentsorgung und Recycling. Die gleichfalls auf dem europäischen Markt agierende Beklagte stellt bauchemische Produkte her. Die Parteien schlossen einen Vertrag über die Entsorgung von Abfällen. Diesem liegen eine Anfrage der Beklagten vom 30.11.2011, ein Angebot der Klägerin vom 30.11.2011 sowie die Auftragsbestätigung vom 08.12.2011 zugrunde. Das ursprüngliche Angebot wurde im Rahmen der Vertragsverhandlungen zwischen dem Zeugen T, einem Mitarbeiter der Klägerin, und der Zeugin C, einer Mitarbeiterin der Beklagten, bis zur Annahme desselben überarbeitet.

3

Der Ablauf der Vertragsverhandlungen zwischen dem Zeugen T und der Zeugin C verlief im Einzelnen wie folgt:

4

Die Beklagte forderte die Klägerin per E-Mail vom 30.11.2011 zur Abgabe eines Angebots zur Entsorgung von Abfällen auf. Die Anfrage wurde von der Zeugin C verfasst und ist an den Zeugen T gerichtet (Anlage K1).

5

In dieser Anfrage heißt es:

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„Hallo, Herr T,

7

wie schon angedeutet noch eine neue Anfrage.

8

N 126 x 27,5 kg PE-Kanister 8 Paletten (16 Stück pro Palette) kein Gefahrgut. Magnesiumdiacrylat in Wasser gelöst, stark angeliert, aber noch flüssig.

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SDB im Anhang, Abfallschlüsselnummer kann kreativ gehandhabt werden, z.B. auch etwas aus 0804 ohne gefährliche Inhaltsstoffe. Verwertung notwendig, müsste aber problemlos thermisch gehen.

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Eventuell wieder eine Kombitour mit Filtermassen und vielleicht noch anderem.“

11

Der Zeuge T übersandte mit Schreiben vom 30.11.2011 (Anlage K 2), ein Angebot für die Entsorgung von N. Unter Position 02 dieses Angebots ist als Stoffschlüssel:

12

„ASN 070208* - andere Reaktions- und Destillationsrückstände“ angegeben.

13

Unter „Kalkulationsgrundlage“ steht: „Beschreibung Abfallerzeuger & SD „N“

14

Als Preis für die Entsorgung sind 245,- Euro pro Tonne angegeben.

15

Auf der Grundlage dieses Angebotes tauschten die vorgenannten Zeugen am 02.12.2011 mehrere E-Mails aus (Anlage K3). Die Zeugin C teilte mit:

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„Klingt gut. Jetzt muss ich nur noch genug Abfall finden, um den Rest des LKW’s auszulasten.  …“

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Der Zeuge T antwortete:

18

“Hallo, Frau C,

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wie besprochen, würden wir die Dichtmassenabfälle (derzeit in Gitterboxen gelagert) unter ASN 080409* (hier Sammelentsorgungsnachweis / Status Verwertung) via Direktbeladung von ASP 800 Behälter übernehmen.

20

Entsorgungspreis / Tonne: 245,00 Euro (zzgl. der gesetzl. gültigen).

21

Mit Mail vom 06.12.2011 (Anlage K 4) schrieb die Zeugin C:

22

„Hallo, Herr T,

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ich wusste, dass noch etwas aus den Ecken gekrochen kommt, wenn meine Produktion Sondermüllabholung hört ..

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25

3 x 200 kg (Fass), N1 Stamm

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hochpastös SDB hängt an, kein Gefahrgut, passt in 080409

27

…“

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Neben N1 sind in dieser Mail noch fünf weitere Abfallprodukte genannt; dreien davon ordnet die Zeugin C die Abfallschlüsselnummer (= ASN) 080111 zu und zu zwei weiteren schreibt sie: „Abfallschlüssel ???“

29

In Beantwortung dieser Mail vom 06.12.2011 übersandte der Zeuge T der Zeugin C mit Schreiben vom 07.12.2011 (irrtümlich datiert auf den 30.11.2011, Anlage K 5) ein überarbeitetes Angebot.

30

Unter Position 03 ist angegeben:

31

„Stoffschlüssel: ASN 080409* Klebstoff- und Dichtmasseabfälle, die organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten …

32

Direktbefüllung von 4 x ASP 800 Behälter (mit Kleingebinden), SD „N1“Verpackung/Anzahl: 4 x SP 800 Behälter & 3 x 200 kg FässerEntsorgung pro Tonne 245,00 Euro“

33

Unter den Positionen 02, 04 und 05 werden andere Abfälle mit anderen Stoffschlüsseln (ASN 070208, 080111* ,160708*) aufgeführt, darunter auch das für den Auftrag anlassgebende Produkt N.

34

Diesem Angebot waren für die jeweiligen Produkte Sicherheitsdatenblätter (= SD oder SDB) beigefügt, in denen unter Abschnitt 13 „Hinweise zur Entsorgung“, Unterpunkt „Europäischer Abfallkatalog“, Abfallschlüsselnummern angegeben sind.

35

Für das Produkt „N1 – Komponente A“  sind dort die Abfallschlüsselnummern

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08 00 00   Abfälle aus HZVA von Beschichtungen (Farben, Lacke, E-Mail, Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben)

37

08 04 00   Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)

38

08 04 10   Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen

39

              angegeben.

40

Am 07. und 08.12.2011 tauschten die Zeugen C und T E-Mails aus, die im Betreff jeweils mit „Nachtrag Entsorgung um ASN 080409*“ bezeichnet werden (Anlage K 7)

41

Der Zeuge T mailte unter diesem Betreff am 07.12.2011:

42

„Hallo, Frau C,

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beiliegend erhalten Sie die Überarbeitung zu Ihrer Kenntnisnahme und weiteren Verfügung. Ich müsste ein wenig die Logistik erhöhen. Ich hoffe, dass sich das Angebot trotzdem sehen lassen kann.“

44

Es existiert ein Sicherheitsdatenblatt über ein Produkt F – Base (Anlage K 8), das – anders als die anderen Sicherheitsdatenblätter, die aus der Zeit von Juni 2011 bis zum 06.12.2011 stammen – als Druckdatum den 21.02.2013 und das Überarbeitungsdatum 21.02.2013 trägt. Unter Abschnitt 13 sind dort dieselben Angaben enthalten, die bei dem Produkt N1 Stamm in dem zu diesem Produkt gehörenden Sicherheitsdatenblatt angegeben sind.

45

In Bezug auf dieses Sicherheitsdatenblatt ist streitig, ob es bei Vertragsschluss vorlag oder später nachgereicht wurde. Unstreitig enthält weder dieses Sicherheitsdatenblatt noch das bei Vertragsschluss vorliegende Sicherheitsdatenblatt für N1 Komponente A einen Hinweis darauf, dass in dem Abfall Quecksilber enthalten ist.

46

Die beiden Zeugen vereinbarten per E-Mails vom 07.12.2011 (Anlage K 7) – jeweils unter dem Betreff „Nachtrag Entsorgung um ASN 080409*“ einen Abholungstermin für den 21.12.2011. Mit Auftragsbestätigung vom 08.12.2011 nahm die Zeugin C das überarbeitete Angebot des Zeugen T an.

47

Die Abfälle wurden am 21.12.2011 von der in N2 ansässigen Niederlassung der Klägerin übernommen. Der Behauptung der Klägerin zufolge wurden sie  zunächst in deren Zwischenlager in N2 untergebracht. Hierzu existiert ein Sammelentsorgungsnachweis für nachweispflichtige Abfälle (Anlage 2 zur Anlage K 13), in dem der Abfallschlüssel 08 04 09 angegeben ist und die Abfallbezeichnung „Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, die organische Lösungsmittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten“. Diese Angaben sind auch in der von der Klägerin als Abfallerzeugerin erstellten Verantwortlichen Erklärung vom 24.03.2011 zu diesem für die Zeit vom 01.05.2011 bis zum 30.04.2016 beantragten Sammelentsorgungsnachweis enthalten.

48

Der Behauptung der Klägerin zufolge seien die Abfälle von dort aus in eine Müllverbrennungsanlage der Fa. C1 GmbH in N3 zum Zwecke der thermischen Verwertung gebracht worden. Diese legte der Bezirksregierung N4 einen Sammelentsorgungsnachweis für besonders überwachungsbedürftige Abfälle zur Bestätigung vor (Anlage K 20). In diesem ist die Klägerin als Abfallerzeugerin, deren Niederlassung in N2 als Anfallstelle angegeben. Unter Ziffer 52 „weitere Angaben“ steht u.a. „Quecksilber max. 2 mg/kg“. In einem Beiblatt, das zusätzliche Angaben zur Verantwortlichen Erklärung enthält, wird der Verzicht auf die Aufstellung einer Deklarationsanalyse wie folgt begründet:

49

Es handelt sich um Abfälle, die aus Sammlungen bei Industrie- und Gewerbekunden entstammen. Dabei steht qualifiziertes Personal entsprechend den Richtlinien der TRGS 520 zur Verfügung. Dieses sortiert bereits bei der Annahme nach den Annahmebedingungen der C1 AG, N3. …

50

Es ist zu berücksichtigen, dass es sich hier um ein heterogenes Abfallgemisch handelt, welches vorwiegend aus Kleingebinden besteht. Aufgrund der Tatsache, dass hierbei keine repräsentative Probeentnahme möglich ist, kann keine aussagekräftige Analytik erstellt werden.

51

Die zuvor genannten Grenzwerte der C1 AG, N3, werden eingehalten.“

52

Der Annahme-Grenzwert für die Rückstandsverbrennungsanlage in N3 beträgt den Angaben der C1 AG in der Annahmeerklärung für Nachweise zufolge (Anlage zur Anlage K 20) für Quecksilber 2 mg/kg.

53

Unter den von der Beklagten gelieferten Abfällen befand sich auch das Produkt „F“, ein Spezialdichtstoff für die Herstellung von Isolierglasfenstern, der in der hier vorliegenden Produktvariation einen Quecksilberkatalysator enthielt.

54

Die Beklagte hatte bei Vertragsschluss mit der Klägerin keine Kenntnis davon, in welche Müllverbrennungsanlage der von ihr gelieferte Abfall verbracht werden sollte. Ihr wurde auch kein Annahme-Grenzwert für Quecksilber mitgeteilt.

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Die Klägerin behauptet, anlässlich der thermischen Verwertung dieser Abfälle sei es am 22.12.2911 zu einer gravierenden Störung dieser Anlage gekommen. Grund hierfür sei gewesen, dass das von der Beklagten gestellte Material hochgradig mit Quecksilber belastet gewesen sei, ohne dass ein entsprechender Hinweis darauf vorgelegen habe. Die Anlieferung des quecksilberkontaminierten Abfalls sei in vier Abfallsonderbehältern pastös (ASP`s) mit Kleingebinden erfolgt. Nach der Aufgabe eines dieser ASP’s sei es in der Müllverbrennungsanlage zu einem Schadensfall gekommen. Infolge der äußerst hohen Quecksilberkontamination habe die Mischtrommel der Rückstandsverbrennungsanlage der C1 GmbH vollständig ausgeräumt werden müssen; sie habe anschließend in der Zeit vom 22.12. bis zum 27.12.2011 mehrere Tage still gestanden.

56

Im Nachgang zu diesem Vorfall habe sich die Klägerin mit der Beklagten in Verbindung gesetzt. Erst jetzt habe sie erfahren, dass die von der Beklagten gemäß Position 03 des Vertrages gelieferten Abfälle aus einem in Polen ansässigen Werk der Beklagten stammten. Es habe sich erst im Nachhinein herausgestellt, dass es sich bei den von der Beklagten gelieferten Dichtmassenabfällen um Rückstellmuster aus der Produktion gehandelt habe, die einen Quecksilberkatalysator verwendet hätten. In Polen würden für Dichtmassen noch Quecksilberkatalysatoren verwendet, die in der Bundesrepublik seit 1996 nicht mehr verwendet werden, bzw. nicht mehr zulässig seien. Laut der nunmehr in Erfahrung gebrachter Rezeptur des gelieferten Abfallproduktes „F“ seien maximal 0,044 Gewichtsprozent (Gew.-%) Quecksilber darin enthalten gewesen mit der Folge, dass der zulässige Quecksilbergrenzwert der Rückstandsverbrennungsanlage der Fa. C1 GmbH von 2 ppm deutlich überschritten worden sei. 0,044 Gew.-% Quecksilber entsprächen dabei 440 ppm. Da der aufgegebene ASP ein Gewicht von insgesamt 419 kg gehabt habe, errechne sich im Höchstwert eine Quecksilberkontamination des Materials von 184,36 g.

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Die Klägerin meint, sie habe guten Glaubens davon ausgehen dürfen, dass sämtliche gesetzlichen und vertraglich vereinbarten Grenzwerte eingehalten würden. Die Beklagte hingegen habe zumindest grob fahrlässig gegen ihr obliegende Aufklärungspflichten verstoßen. Wenn ein Produktionsunternehmen, in dem gefährliche Abfälle anfallen, ein Entsorgungsunternehmen mit der Entsorgung dieser Abfälle beauftrage, sei das abfallerzeugende Unternehmen verpflichtet, dem Entsorgungsunternehmen alle diejenigen Informationen über die Inhaltsstoffe und ihre Zusammensetzung zur Verfügung zu stellen, die benötigt werden, um einen gefahrlosen Umgang mit den Abfällen sowie eine geordnete und sachgerechte Entsorgung sicher zu stellen. Das Produktionsunternehmen könne sich nicht damit begnügen, auf ein Sicherheitsdatenblatt nach der REACH-Verordnung zu verweisen. Es trage seiner Verantwortung für eine gefahrlose Entsorgung der Abfälle auch nicht dadurch hinreichend Rechnung, dass es darauf vertraue, dass das Entsorgungsunternehmen die Möglichkeit habe, gegebenenfalls von sich aus entsprechende Nachfragen zu stellen. Solche Nachfragen nach bestimmten Abfalleigenschaften machten für das Entsorgungsunternehmen nur dann Sinn, wenn es überhaupt einen konkreten Anlass gebe, eine solche Nachfrage zu formulieren. Dies sei vorliegend schon deshalb nicht der Fall gewesen, weil die Beklagte bereits am 30.11.2011 mit der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots durch die Klägerin versichert habe, dass die zur Disposition stehenden Abfälle keine gefährlichen Stoffe enthalten würden. Eine anders lautende Information habe sie, die Klägerin, auch später nicht erhalten.

58

Aus den Sicherheitsdatenblättern hätten sich die für die Entsorgung notwendigen Angaben nicht ergeben. Diese seien irreführend gewesen. Ein Deklarationsfehler der Beklagten liege schon deswegen vor, weil ihr die Beklagte vor Vertragsschluss nicht mitgeteilt habe, dass das Produkt „F“ unter den zu entsorgenden Abfällen sei. Die Beklagte habe ihr bis dahin lediglich das Sicherheitsdatenblatt für „N1“ zukommen lassen. Dieser Stoff enthalte niemals Quecksilberanteile. Das Sicherheitsdatenblatt über „F“ habe sie erst am 03.01.2012 und damit nach Eintritt des Schadensfalles erhalten.

59

Aufgrund der Deklaration des Materials habe auch aus der Sicht der Fa. C1 GmbH keine Notwendigkeit bestanden, das Material auf eine mögliche Quecksilberbelastung zu untersuchen.

60

Unter Bezugnahme auf ihren vorgerichtlichen Schriftverkehr vertritt die Klägerin die Auffassung, die Beklagte habe den Abfall als quecksilberhaltig deklarieren müssen, zum Beispiel durch Verwendung der Abfallschlüsselnummer 06 04 04. Schon diese Falschdeklaration begründe eine Vertragspflichtverletzung ihr gegenüber.

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Auch das Sicherheitsdatenblatt zu dem betroffenen Produkt F sei fehlerhaft. Nach dem Sicherheitsdatenblatt ist das betroffene Produkt F der Abfallschlüssel 08 04 10 gemäß Anlage 1 zu § 2 Abs. 1 der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) zugeordnet worden, also Klebstoff- und Dichtmassenabfällen mit Ausnahme derjenigen, die unter den Abfallschlüssel 08 04 09* fallen. Da sich die Abfallschlüssel 08 04 10 einerseits und 08 04 09* andererseits dadurch unterscheiden, dass Abfälle des Schlüssels 08 04 10 weder organische Lösemittel, noch andere gefährliche Stoffe enthalten dürfen, hätte in einem Produkt, dass dem Abfallschlüssel 08 04 10 zugeordnet wird, überhaupt kein gefährlicher Stoff enthalten sein dürfen, mithin auch kein Quecksilber.

62

Dieser Fehler bei der Deklaration gehe zu Lasten der Beklagten. Diese habe – konzentrationsunabhängig – auf den Quecksilbergehalt hinweisen müssen. Die Klägerin hingegen habe davon ausgehen dürfe, dass der Abfall nicht einmal geringe Mengen von Quecksilber beinhaltet, weil das Sicherheitsdatenblatt den Abfall in jeder Hinsicht als ungefährlich auszeichne. Abfälle dieses Produktes seien zudem schon vor dem Schadensfall mehrfach in die Anlage der C1 GmbH verbracht worden, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Schon dadurch werde belegt, dass der Abfall – entsprechend seinem Datenblatt – normalerweise kein Quecksilber beinhalte.

63

Aber auch im Übrigen sei es erforderlich gewesen, einen Hinweis auf die bestehende Quecksilberkontamination zu erteilen, was nicht geschehen sei. Dies wäre aber deshalb erforderlich gewesen, weil der Erzeuger von Abfall das von ihm beauftragte Entsorgungsunternehmen über alle für einen ordnungsgemäßen Umgang mit den Abfällen erforderliche Informationen versorgen müsse.

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Die Klägerin vertritt zudem die Auffassung, die Beklagte hätte sich bei fehlender Kenntnis von der Zusammensetzung und den Inhaltsstoffen der von ihr gelieferten Abfälle bei den zuständigen Mitarbeitern des konzerneigenen Betriebs in Polen erkundigen müssen.

65

Sie behauptet, wenn der Abfall von der Beklagten ordnungsgemäß gekennzeichnet gewesen wäre, hätte sie ihn nicht in die Müllverwertungsanlage der Fa. C1 GmbH verbringen lassen und es wäre dort nicht zu dem Schadensfall gekommen. Sie habe vor der Verbringung des Abfalls allein deshalb keine Probe genommen, weil sie aufgrund der bei Vertragsschluss überreichten Sicherheitsdatenblätter keine Anhaltspunkte für eine mögliche Quecksilberbelastung gehabt habe.

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Die Klägerin behauptet des Weiteren, die Fa. C1 GmbH habe ihr den dort entstandenen Schaden mit 33.079,00 Euro netto in Rechnung gestellt und die Schadenshöhe zutreffend mit einem Kapazitätsverlust der Rückstandsverbrennungsanlage von insgesamt 68 Stunden in dem Zeitraum vom 22.12.2011 bis zum 27.12.2011 sowie mit zusätzlichen Kosten für Leerräum-Material begründet. Den Schaden der Fa. C1 GmbH habe sie beglichen.

67

Die Klägerin forderte die Beklagte mit vorgerichtlichem Schreiben der damals von ihr beauftragten Rechtsanwälte vom 18.02.2013 unter Fristsetzung bis zum 06.03.2013 erfolglos zur Leistung von Schadensersatz auf.

68

Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an sie 33.079,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem              12.06.2012, sowie

70

als Nebenforderung 940,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.03.2013

71

zu zahlen.

72

Die Beklagte beantragt,

73

die Klage abzuweisen.

74

Sie meint, sie habe keine ihr gegenüber der Klägerin obliegende Aufklärungspflicht verletzt. Hinsichtlich der Frage, was Vertragsinhalt geworden sei, sei schon vom Ansatz her nicht auf die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern abzustellen, weil diesen eine andere Funktion zukomme. Die abfallrechtlichen Pflichten bestünden im Interesse der Allgemeinheit und nicht im Interesse des Entsorgungsunternehmens; sie seien nicht per se in das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einzubeziehen. Es gehöre nicht zum Regelungszweck der REACH-Verordnung über Sicherheitsdatenblätter, Entsorgungsfachunternehmen bei ihren Aufgaben zu entlasten.

75

Ungeachtet dessen habe sie die zu entsorgenden Produkte ordnungsgemäß deklariert. Zu weiteren Angaben sei sie nicht verpflichtet gewesen, weil ihr unbekannt gewesen sei, wo und wie die Klägerin ihre Abfälle haben entsorgen lassen wollen. Dass die Klägerin keine geeignete Anlage ausgesucht habe, habe nicht sie, die Beklagte, zu verantworten. Wenn sie gewusst hätte, welche Anlage die Klägerin habe auswählen wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, auf konkrete Nachfrage nach den „Kleinstbestandteilen“ des Abfalls die nötigen Informationen zu ermitteln.

76

Hinsichtlich der Angaben zu den zu entsorgenden Produkten vertritt die Beklagte die Auffassung, der Abfall habe nicht als quecksilberhaltig deklariert und nicht der Abfallschlüsselnummer 06 04 04* zugeordnet werden müssen. Denn eine Zuordnung zu einer Abfallart sei gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Ziffer 2 S. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV nur dann zutreffend, wenn die Abfälle aus den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln genannten Produktionsprozessen stammen. Diese Zuordnung sei bindend und dürfe nicht durchbrochen werden.

77

Danach gehöre die Abfallschlüsselnummer 060404* zum Kapitel 6 „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen“. Die zur Entsorgung übergebenen Klebstoff- und Dichtmassenabfälle unterfielen diesem Kapitel indes nicht, weil sie nicht aus dem genannten Herkunftsbereich stammten. Sie könnten allein dem Kapitel 8 „Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farben, Lacke, Email) Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben“ zugeordnet werden und innerhalb dieses Kapitels wiederum der Untergruppe „Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtmassen (einschließlich wasserabweisender Materialien)“.Ebenso wenig einschlägig seien andere Abfallschlüsselnummern, die quecksilberhaltige Abfälle ausweisen (z.B. 05 07 1*, 10 14 01*), da auch diese zu Kapiteln gehören, denen Klebstoff- und Dichtmassenabfälle nicht unterfielen.

78

Es sei rechtlich unbedenklich, dass die Sicherheitsdatenblätter keine Hinweise darauf enthielten, dass in den streitgegenständlichen Dichtmassenabfällen Quecksilber enthalten sei. Denn die Sicherheitsdatenblätter müssten nicht sämtliche Bestandteile eines Produktes nennen.

79

Die Beklagte verweist zudem darauf, dass in dem von Mitarbeitern der Klägerin unterzeichneten Übernahmeschein – unstreitig - die Abfallschlüsselnummer 080409* angegeben war, aus der sich ergibt, dass der Abfall gefährliche Stoffe enthält. Dieser Abfallschlüsssel sei von der Zeugin C nicht einseitig vorgegeben worden, sondern die Zeugen T und C hätten sich hinsichtlich der streitgegenständlichen Dichtmassenabfälle von Anfang an telefonisch darüber verständigt, dass die Abfallschlüsselnummer 08 04 09* richtig und deshalb zu wählen sei. Der Klägerin sei daher klar gewesen, dass gefährliche Abfälle hätten entsorgt werden sollen. Falls die Klägerin anlässlich der Vertragsverhandlungen der Auffassung gewesen wäre, die Einstufung sei falsch, hätte ihr Mitarbeiter, der Zeuge T, dieser Zuordnung widersprechen müssen. Darüber hinaus habe die Klägerin wegen eben dieser Zuordnung der zu entsorgenden Produkte zu gefährlichem Abfall Anlass zur Nachfrage gehabt, welche gefährlichen Stoffe darin enthalten gewesen seien.

80

Die Beklagte meint des Weiteren, eine Haftung lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in dem Sicherheitsdatenblatt für das Produkt F-Base die Abfallschlüsselnummer 08 04 10 angegeben sei. Zum einen sei dieses Sicherheitsdatenblatt richtig, da der nur geringe Quecksilbergehalt des Produkts wegen der Zuordnung nach Maßgabe des Spiegeleintrags bei einer Quecksilber-Gesamtkonzentration von unter 0,1% korrekt gewesen sei. Gefährliche Stoffe seien erst ab einem Anteil von mindestens 0,1 Gewichtsprozent im Sicherheitsdatenblatt zu nennen. Der Quecksilbergehalt von F liege indes bei maximal 0,044 Gewichtsprozent und damit unterhalb der Relevanzschwelle. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin sei die Quecksilberkonzentration so gering gewesen, dass der Verordnungsgeber solche Mengen als irrelevant eingestuft habe.

81

Außerdem sei die Klägerin selbst auch wegen der Diskrepanz zwischen dem Sicherheitsdatenblatt für F auf der einen Seite und den Angaben im Übernahmeschein auf der anderen Seite verpflichtet gewesen, nachzufragen, um welche gefährliche Stoffe es sich im Einzelnen gehandelt habe.

82

Die Klägerin treffe ohnehin das alleinige Verschulden an dem angeblichen Schaden, weil sie es unterlassen habe, sich über einen Quecksilbergehalt zu informieren, der nach ihrer eigenen Kenntnis der von ihr gewählten Entsorgung der streitgegenständlichen Dichtmassenabfälle in der Rückstandsverbrennungsanlage der C1 GmbH im Wege gestanden habe.

83

Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass die streitgegenständlichen Abfälle in die Anlage der C1 GmbH in N3 verbracht und dort verbrannt worden seien, dass eben diese Abfälle zu einem Stillstand der Anlage während des behaupteten Zeitraumes, zu den behaupteten Kapazitätsverlusten und zu einem Schaden in der angegebenen Höhe geführt hätten.

84

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.

85

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen C und T. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der Sitzung vom 28.04.2017.

Entscheidungsgründe

87

I.Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 280 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Entsorgungsvertrag vom 07./08.12.2011.

88

Denn die Klägerin hat nicht bewiesen, dass die Beklagte eine vertragliche Aufklärungspflicht verletzt hat, die kausal für den behaupteten Schadenseintritt gewesen wäre.

89

1.Es kann offen bleiben, welchem gesetzlich normierten Vertragstypus der zwischen den Parteien geschlossene Entsorgungsvertrag zuzuordnen ist. Denn unabhängig von der rechtlichen Einordnung dieses Vertrages - der wohl am ehesten als Werkvertrag gemäß § 631 BGB zu qualifizieren sein dürfte - bestehen nach allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen zwischen Vertragsparteien Aufklärungspflichten, die verschiedenen Zwecken dienen und entsprechend unterschiedlichen Pflichtenkreisen angehören können. Eine Aufklärungspflicht besteht bei Vertragsverhandlungen im Rahmen von Treu und Glauben hinsichtlich aller Umstände, die für den Vertragsschluss von wesentlicher Bedeutung sind. Entscheidend ist, ob der andere Teil unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung redlicherweise Aufklärung erwarten durfte (vgl. Palandt-Ellenberger, 76. Aufl. 2017, § 123 BGB Rz 5 ff. m.w.Nw., Palandt-Grüneberg, § 242 BGB Rz 37 m.w.Nw.)

90

Aufklärungspflichten können sowohl als leistungsbezogene Nebenpflichten als auch als integritätsbezogene Schutzpflichten zutage treten. Ein Schuldverhältnis schließt in gewissem Umfang auch die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung ein. Je nach Sachlage besteht eine begrenzte Pflicht zur aktiven Interessenwahrnehmung für den anderen Teil. Aus der Pflicht zum Schutz des Integritätsinteresses des anderen Teils kann sich eine Warnpflicht bezüglich gefährdender Umstände ergeben (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 241 BGB Rz 97, 117 m.w.Nw.). Jede Vertragspartei hat sich so zu verhalten, dass Personen, Eigentum, sonstige Rechtsgüter und auch das Vermögen des anderen Vertragsteils nicht verletzt werden (OLG Hamm, Urteil vom 5. 11. 2002 - 19 U 41/02, NJW 2003, 760).

91

Dabei setzt eine Aufklärungspflicht voraus, dass zu Lasten einer Partei ein Informationsgefälle besteht, zu dessen Behebung die andere Partei nach den Umständen bei Vertragsschluss, dem Vertragszweck und der Verkehrsanschauung nach Treu und Glauben verpflichtet ist.

92

2.In Ansehung dieser Grundsätze trifft den Abfallerzeuger gegenüber dem Abfallentsorgungsunternehmen zunächst die Pflicht, die zu entsorgenden Produkte nach Maßgabe der Normen des Abfallrechtes zutreffend zu bezeichnen und sie einem zutreffenden Abfallschlüssel zuzuordnen. Denn diese Angaben sind nicht nur für die Preisbildung wichtig, sondern sie sind auch für die weitere Behandlung des Abfalls durch den Abfallentsorger von erkennbar maßgeblicher Bedeutung.

93

Der Abfallbesitzer oder Abfallerzeuger ist daher nicht nur im Interesse der Allgemeinheit, sondern grundsätzlich auch im Interesse seines Vertragspartners gehalten, für die zu entsorgenden Produkte nach Maßgabe der Abfall-Verzeichnisverordnung (AVV) einen zutreffenden Abfallschlüssel anzugeben. Die aufgrund von § 48 Abs. 2 S. 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erlassene Abfallverzeichnis-Verordnung regelt die Bezeichnung eines Abfalls sowie die Einstufung von Abfällen nach ihrer Gefährlichkeit. Ihre Regelungen gelten für Abfallbesitzer, Abfallerzeuger, Einsammler, Beförderer und Abfallentsorger im Zusammenhang mit Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften, insbesondere der Nachweisverordnung. Die Verordnung setzt das Europäische Abfallverzeichnis in nationales Recht um; sie ist für die Abfallbehandlung und – entsorgung für alle vorgenannten Beteiligten von maßgeblicher Bedeutung.

94

Die Beklagte hat die ihr obliegende Pflicht zur Verwendung einer zutreffenden Abfallbezeichnung und eines zutreffenden Abfallschlüssels nicht verletzt.

95

a)Entgegen der Auffassung der Klägerin wäre die Beklagte nicht gehalten gewesen, für die zu entsorgenden Dichtmassenabfälle den Abfallschlüssel 06 04 04* zu verwenden. Zu Recht hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass eine Zuordnung zu einer Abfallart gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 i.V.m. Ziffer 2 S. 2 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV nur dann zutreffend ist, wenn die Abfälle aus den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln genannten Produktionsprozessen stammen. Das Abfallverzeichnis enthält in seinem Anhang verbindliche Vorgaben zur Bestimmung von Abfallarten, die einzuhalten sind.

96

Hinsichtlich der Zuordnung von Abfällen zu den Abfallarten bestimmt § 2 Abs. 2 S. 2 AVV, dass diese unter den im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapiteln (zweistellige Kapitelüberschrift) und Gruppen (vierstellige Kapitelüberschrift) vorzunehmen ist. Die Zuordnung zu den Abfallschlüsseln geschieht danach in mehreren Schritten. Da das Abfallverzeichnis betont herkunftsbezogen aufgebaut ist, ist im ersten Schritt die Herkunft des Abfalls zu bestimmen und einem der im Abfallverzeichnis vorgegebenen Kapitel zuzuordnen. Allein dann, wenn die Prüfung in diesem ersten Schritt zu keinem passenden Abfallschlüssel in den herkunftsbezogenen Kapiteln führt, wäre in einem zweiten Schritt eine Überprüfung in den stoffbezogenen Kapiteln vorzunehmen.

97

Hier war für die zu entsorgenden Dichtmassenabfälle eine herkunftsbezogene Zuordnung möglich. Das Kapitel 08 der Anlage zu § 2 Abs. 1 AVV umfasst ausweislich der Kapitelüberschrift „Abfälle aus Herstellung, Zubereitung, Vertrieb und Anwendung (HZVA) von Beschichtungen (Farbe, Lacke, Email), Klebstoffen, Dichtmassen und Druckfarben“. Die von der Beklagten zur Entsorgung bereit gestellten Dichtmassenabfälle gehören bei einer herkunftsbezogenen Zuordnung offensichtlich zu diesem Kapitel.

98

Die im vorprozessualen Schriftverkehr von der Klägerin als zutreffend erachtete Zuordnung zum Kapitel 06 „Abfälle aus anorganisch-chemischen Prozessen“ wäre demgegenüber nicht in gleicher Weise zutreffend gewesen. Denn in diesem Kapitel werden ganz überwiegend stoffbezogene Zuordnungen vorgenommen. Der Abfallschlüssel 06 04 04* für „quecksilberhaltige Abfälle“ gehört in der Systematik des Kapitels 06 zu der Gruppe 06 04 „Metallhaltige Abfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 06 03 fallen“. Auch diese Gruppe ist erkennbar stoffbezogen definiert. Eine Zuordnung von Dichtmassenabfällen zu dieser Gruppe wäre daher unzutreffend gewesen.

99

Demgegenüber ergibt sich bei richtiger Zuordnung in Kapitel 08 ohne Weiteres, dass Dichtmassenabfälle zu der Gruppe 08 04 „Abfälle aus HZVA von Klebstoffen und Dichtstoffen (einschließlich wasserabweisender Materialien)“ gehören.

100

b)Die Beklagte hat ihre Pflicht zur richtigen Bezeichnung der zu entsorgenden Produkte im Verhältnis zur Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass die Dichtmassenabfälle den vertraglichen Vereinbarungen zufolge innerhalb der Gruppe 08 04 dem Abfallschlüssel 08 04 09* zugeordnet wurden und damit solchen Abfallarten, die als mit Sternchen (*) gekennzeichnet und als gefährlich im Sinne von § 48 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, angesehen werden, § 3 Abs. 1 AVV

101

Dies gilt ungeachtet dessen, dass es sich bei dieser Zuordnung sowohl in Bezug auf das unter Position 03 des Entsorgungsvertrages ausdrücklich namentlich benannte Produkt N1 als auch in Bezug auf das dort namentlich nicht erwähnte Produkt F um eine  sogenannte „Überdeklaration“ handelte. Diese kann unter den hier bei Vertragsschluss gegebenen Umständen im Verhältnis zwischen den Vertragsparteien jedenfalls nicht als pflichtwidrig angesehen werden.

102

Beide Produkte hätten zwar ohne Weiteres dem Abfallschlüssel 08 04 10 „Klebstoff- und Dichtmassenabfälle, mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen“ zugeordnet werden können. Das Produkt N1 deshalb, weil es überhaupt kein Quecksilber enthält. Das Produkt F deshalb, weil dessen Quecksilbergehalt den für die Einstufung eines Abfalls als „gefährlich“ erforderlichen Schwellenwert – unstreitig – nicht erreicht.

103

Von dem im Abfallverzeichnis mit* versehenen Abfallarten wird nämlich angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG aufgeführten Eigenschaften, die sogenannten H-Kriterien, aufweisen. In § 3 Abs. 2 AVV in Verbindung mit den dort genannten europäischen Rechtsnormen sind diese H-Kriterien näher spezifiziert worden, indem messbare Größen angegeben worden sind. Ein als gefährlich eingestufter Abfall muss in der Regel diese vorgegebenen Schwellenwerte überschreiten.

104

Gemäß § 3 Abs. 3 AVV i.V.m. Art. 41 S. 2 b) der Richtlinie 2008/98/EG vom 19. November 2008 über Abfälle (Abfallrahmenrichtlinie) i.V.m. Art. 2 der Entscheidung der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle wird von als gefährlich eingestuften Abfällen angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG aufgeführten Eigenschaften aufweisen und, was die in jenem Anhang aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10(6) und H11 angeht, eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen:

105

- …

106

- Gesamtkonzentration von > 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen

107

- …

108

In Übereinstimmung mit diesen Normen bestimmt Art. 31 Nr. 3 a) der REACH-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission),

109

dass der Lieferant dem Abnehmer auf Verlangen ein Sicherheitsdatenblatt nach Anhang II zur Verfügung stellt, wenn ein Gemisch die Kriterien für die Einstufung als gefährlich gemäß den Artikeln 5, 6 und 7 der Richtlinie 1999/45/EG zwar nicht erfüllt, aber bei nicht gasförmigen Gemischen in einer Einzelkonzentration von > 1 Gewichtsprozent mindestens einen gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährdenden Stoff enthält.

110

Der von der Beklagten zur Entsorgung übergebene Dichtmassenabfall hatte indes – unstreitig – eine Gewichtskonzentration des gesundheits- und umweltgefährdenden Stoffes Quecksilber von nur 0,044 Gewichts -%. Da der Schwellenwert von > 1 Gewichts-% nicht überschritten war, handelte es sich bei dem von der Beklagten gelieferten Dichtmassenabfall F nicht um einen gefährlichen Abfall im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung.

111

Richtigerweise hätte der Abfall daher dem Abfallschlüssel 08 04 10 für nicht gefährliche Abfälle zugeordnet werden müssen. Denn bei den Abfallschlüsseln 08 04 09* und 08 04 10 handelt es sich um sogenannte „Spiegeleinträge“. Das bedeutet, dass bei diesen Einträgen die gefahrrelevanten Eigenschaften (H1 bis H15) überprüft werden müssen, um eine konkrete Zuordnung zu einem Abfallschlüssel vornehmen zu können. Hierfür gibt es spezielle Hilfsinstrumente, beispielsweise einen HAZARD-Check auf der Basis einer konventionellen Feststoff- und Eluatanalyse (Näheres vgl. unter http://www.lanuv.nrw.de/umwelt/abfall/abfallbewertung/abfallverzeichnis m.w.Nw.).

112

Die Vertragsparteien wussten, dass eine derartige Analyse im vorliegenden Fall gerade nicht vorgenommen worden war. Sie wussten, dass es sich um gemischte Abfälle verschiedener Art - darunter auch Dichtmassenabfälle – handelte, bei denen bewusst auf eine Deklarationsanalyse verzichtet worden war.

113

Dem hat die Zeugin C bei den Vertragsverhandlungen aus ihrem Bestreben heraus, den Abfall möglichst sorgfältig zu bezeichnen, ausdrücklich Rechnung getragen. Der zu Beginn der Vertragsverhandlungen von ihr in der Ausgangs- E-Mail vom 30.11.2011 geäußerte Satz „Abfallschlüsselnummer kann kreativ gehandhabt werden, z.B. auch etwas aus 0804 ohne gefährliche Inhaltsstoffe, Verwertung notwendig, müsste aber problemlos thermisch gehen“ war dabei lediglich der Ausgangspunkt der Vertragsverhandlungen, in denen es zunächst nur um das Produkt N ging. Bereits aus den weiteren schriftlich zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen über die Vertragsverhandlungen zwischen den Parteien ergibt sich indes, dass beide Vertragspartner im weiteren Verlauf der Verhandlungen die zu entsorgenden Produkte übereinstimmend als „gefährliche Stoffe“ bezeichnet haben. Der Zeuge T hat schon in seiner Mail vom 02. Dezember 2011 ausdrücklich erklärt: „wie besprochen, würden wir die Dichtmassenabfälle (derzeitig in Gitterboxen gelagert) unter ASN 080409* (hier Sammelentsorgungsnachweis / Status Verwertung) via Direktbeladung von ASP 800 Behälter übernehmen. …“

114

Schon dem Wortlaut dieser E-Mail ist zu entnehmen, dass nicht etwa die Zeugin C einseitig einen Abfallschlüssel vorgegeben hätte, sondern dass beide Zeugen gemeinsam „besprochen“ haben, welcher Abfallschlüssel hier als zutreffend anzusehen sein sollte. Dazu passt es, dass auch die nachfolgende E-Mail-Kommunikation vom 07./08.12.2011 durchgehend unter dem Betreff „Nachtrag Entsorgung ASN 08 04 09*“ geführt worden ist. Beide Vertragsparteien haben demnach übereinstimmend die zu entsorgenden Produkte als „gefährliche Stoffe“ im Sinne der Abfallverzeichnis-Verordnung bezeichnet.

115

Die Zeugin C hat auf Nachfrage, weshalb sie die gemäß Position 03 zu entsorgenden Produkte diesem Abfallschlüssel habe zugeordnet wissen wollen, ausgesagt, dass sie das Produkt N1 deshalb als gefährlichen Abfall eingestuft habe, weil sie habe verhindern wollen, dass dieser Abfall in einer Hausmüllverbrennungsanlage entsorgt werde. Ihr sei wichtig gewesen, dass dieser Abfall in einer Sondermüllverbrennungsanlage zugeführt werde. Sie mache ihre Arbeit sehr sorgfältig und habe sich sehr große Mühe gegeben habe, die zu entsorgenden Abfälle nach den gesetzlichen Vorschriften zu deklarieren.

116

Das Gericht glaubt der Zeugin. Auch Ihre Aussage vor Gericht war erkennbar von dem Bestreben getragen, die maßgeblichen Zusammenhänge so genau wie möglich und ihrer eigenen Erinnerung entsprechend sorgfältig darzulegen. Sie hat genau danach differenziert, was ihr schon damals bei Vertragsschluss bekannt war und welche zusätzlichen Informationen sie sich erst nach Vertragsschluss erarbeitet hat. Dabei hat sie erkennbar nicht einseitig interessengeleitet geantwortet, sondern auch unumwunden geschildert, was ihr bei Vertragsschluss damals noch nicht bewusst gewesen war, beispielsweise, dass ihr damals nicht klar war, dass im Zeitpunkt der Vertragsverhandlungen überhaupt noch Dichtmassenabfälle auf dem Markt waren, die quecksilberhaltige Katalysatoren enthalten. Das Gericht hält daher die Zeugin für glaubwürdig und ihre Aussage für glaubhaft.

117

Angesichts dessen, dass verschiedene Produkte zu entsorgen waren - darunter auch Dichtmassenabfälle - von denen beide Parteien bei Vertragsschluss wussten, dass es keine Deklarationsanalysen gab, ist es nicht pflichtwidrig, wenn der Abfallerzeuger oder –besitzer mit dem Abfallentsorger bei sogenannten Spiegeleinträgen eine Überdeklaration vornimmt und den Abfall als gefährlich einstuft. Denn so wird der Abfallentsorger dafür sensibilisiert, dass die zu entsorgenden Produkte möglicherweise auch Stoffe enthalten können, die – wie von der Zeugin C erläutert – eben nicht in einer „Hausmüllverbrennungsanlage“ entsorgt werden können.

118

3.Die Beklagte hatte unter den gegebenen Umständen keine darüber hinaus gehende Verpflichtung, die Klägerin von sich aus und ungefragt über einzelne Inhaltsstoffe der zu entsorgenden Produkte zu informieren.

119

Wenn die Klägerin vor dem Hintergrund, dass die Vertragsparteien übereinstimmend eine Überdeklaration vorgenommen haben, noch nähere Informationen zu den in den zu entsorgenden Produkten enthaltenen Inhaltsstoffen hätte haben wollen, hätte sie selbst dies bei Vertragsschluss konkret verdeutlichen müssen. Der Zeuge T hat jedoch weder nachgefragt, um welche gefährlichen Inhalte es sich handelte, noch hat er eine Deklarationsanaylse veranlasst, noch lagen ihm Informationen darüber vor, in welcher Anlage der Klägerin die über einen Sammelentsorgungsnachweis zu entsorgenden Abfälle der Verwertung zugeführt werden sollten.

120

Insbesondere Letzteres ist nicht dem Zeugen T persönlich, sondern der internen Organisation der Klägerin anzulasten. Wenn ein Abfallentsorger Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis und ohne Deklarationsanalyse in einer Müllverbrennungsanlage verwerten lässt, die bestimmte Grenzwerte für die Annahme des Abfalls voraussetzt, obliegt es dem Abfallentsorger, seine Mitarbeiter entsprechend zu informieren, damit diese die Vertragspartner der Klägerin von diesen besonderen Konditionen in Kenntnis setzen können.

121

Die Beklagte hatte unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles daher keine Veranlassung, die Klägerin von sich aus und ungefragt über Kleinstmengen von Quecksilber aufzuklären, die nach den abfallrechtlichen Vorschriften unterhalb der Erheblichkeitsschwelle lagen. Denn sie wusste nicht, dass die Klägerin beabsichtigte, die Abfälle in einer Müllverbrennungsanlage zu verwerten, die hinsichtlich der Quecksilberkonzentration bestimmten Anforderungen unterlag. Es bestand insoweit kein Informationsgefälle zu Lasten der Klägerin, sondern ein Informationsgefälle zu Lasten der Beklagten. Beiden Vertragsparteien war bekannt, dass es für die zu entsorgenden Produkte keine Deklarationsanalyse gab. Beide Vertragspartner wussten – oder hätten es wissen müssen – dass nach den vorgenannten abfallrechtlichen Vorschriften geringe Mengen von Quecksilber in einem Produkt bei der Abfallbezeichnung nicht einmal dazu führen, dass das zu entsorgende Produkt als „gefährlicher Abfall“ zu bezeichnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass auch geringe Mengen von Quecksilber für die Klägerin von Bedeutung sein könnten, hatte die Beklagte nicht.

122

Diese Umstände lagen in der Risikosphäre der Klägerin. Es war die Vertragspartnerin der Klägerin, die C1 GmbH, die gegenüber der Bezirksregierung N4 in einem Beiblatt zum Sammelentsorgungsnachweis erklärt hat, die Abfälle aus Sammlungen bei Industrie- und Gewerbekunden würden bereits bei der Annahme durch qualifiziertes Personal „nach den Annahme- bedingungen der C1 AG, N3“ sortiert, so dass die zuvor genannten Grenzwerte der C1 AG, N3, eingehalten würden.

123

Wenn nun aber Voraussetzung für die Bestätigung eines Sammelentsorgungs- nachweises durch die Bezirksregierung die Einhaltung von bestimmten Annahmebedingungen ist, dann müssen eben diese Annahmebedingungen – hier: ein Annahme-Grenzwert für Quecksilber von 2 mg/kg – gegenüber den Vertragspartnern  kommuniziert werden. Bedingungen, die nicht bekannt sind, können nicht eingehalten werden. Es hätte also der Klägerin oblegen, die ihr bekannten Informationen über die einzuhaltenden Annahmegrenzwerte bei der Fa. C1 GmbH der Beklagten bei Vertragsschluss in geeigneter Weise mitzuteilen. Ohne Kenntnis von den besonderen Anforderungen an den zu entsorgenden Abfall wäre die Beklagte weder gehalten gewesen, von sich aus mitzuteilen, dass der zu entsorgende Abfall aus einem Werk in Polen stammt, noch wäre sie verpflichtet gewesen, sich darüber hinaus bei ihrer Schwester-Gesellschaft in Polen nach einer ihr selbst bei Vertragsschluss nicht bekannten Rezeptur des Produktes zu erkundigen.

124

Dies gilt umso mehr, falls es zutreffen sollte, dass 95 bis 98% aller Abfallverwertungsanlagen eine sogenannte „Quecksilbersenke“, d.h. einen Abscheider für Quecksilber im Rauchgas haben sollten. Dies hat die Zeugin C ausgesagt, die sich nach dem Schadensfall näher mit dem Problem befasst und im Nachhinein recherchiert hat. Wenn dies richtig ist, hätte es erst recht der Klägerin oblegen, die Beklagte über die Annahmewerte der von ihr ausgewählten Müllverbrennungsanlage in Kenntnis zu setzen, weil die Beklagte mit derartigen seltenen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen.

125

Ob die Beklagte eine Pflicht zur Mitteilung von einer nur geringen Quecksilber- konzentration auch dann gehabt hätte, wenn es sich um ein im eigenen Unternehmen selbst hergestelltes Produkt gehandelt hätte, dessen Rezeptur der Beklagten bekannt gewesen wäre, bedarf hier keiner Beurteilung. Denn bei dem Werk in Polen handelt es sich um eine Schwestergesellschaft der Beklagten, die im Verhältnis zu der gemeinsamen Muttergesellschaft auf einer Ebene steht. Sie ist daher wie ein Drittunternehmen anzusehen. Es besteht aber keine Pflicht des Abfallbesitzers, sich ohne nähere Anhaltspunkte bei einem Drittunternehmen nach der Rezeptur eines von diesem hergestellten Produktes zu erkundigen. Dies würde die Grenzen der Zumutbarkeit überschreiten und die Anforderungen an dessen Erkundigungspflichten überspannen. Das Drittunternehmen könnte zudem aus Konkurrenzschutzgründen möglicherweise ein eigenes Interesse an der Geheimhaltung dieser Rezeptur haben.

126

Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht daraus, dass der zu entsorgende Dichtmassenabfall aus einem Werk in Polen stammte, wo damals hinsichtlich des Einsatzes von Quecksilberkatalysatoren möglicherweise noch andere gesetzliche Vorgaben als in der Bundesrepublik bestanden haben könnten. Denn die Parteien haben vertraglich nicht vereinbart, dass nur Abfälle aus eigener Produktion der Beklagten zu entsorgen sind. Auch dem Mitarbeiter der Klägerin, dem Zeugen T, war bei Vertragsschluss bewusst, dass die Beklagte „um den Rest des LKW`s auszulasten“ noch „genug Abfall“ finden musste. Das hatte die Zeugin C in ihrer E-Mail vom 02.12.2011 ausdrücklich so formuliert. In einer sich daran anschließenden E-Mail ist sie sogar noch deutlicher geworden und hat geschrieben: „ich wusste, dass noch was aus den Ecken gekrochen kommt, wenn meine Produktion Sondermüllabholung hört …“

127

Dem für die Klägerin handelnden Zeugen T musste daher klar sein, dass es sich bei dem zu entsorgenden Abfall um eine Mischung aus „verschiedenen Ecken“ des Geschäftsbereichs der Beklagten handeln würde. Angesichts dessen, dass sowohl die Klägerin als auch die Beklagte auf dem europäischen Markt tätig sind, durfte der Zeuge T nicht darauf vertrauen, dass die Beklagte ausschließlich Produkte entsorgen lassen wollte, die von ihr selbst in der Bundesrepublik hergestellt worden waren.

128

Dem steht auch nicht entgegen, dass die Zeugin C ausgesagt hat, sie würde es als „atypisch“ bezeichnen, dass sie sich um die Entsorgung von Produkten habe kümmern müssen, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland hergestellt worden seien. Denn über atypische Umstände ist nur dann aufzuklären, wenn der Vertragspartner auf die Typizität eines Vorganges vertraut. Das konnte der Zeuge T schon aus den vorgenannten Gründen nicht.

129

Die Zeugin C hat zudem ausgesagt, es sei auch vorgekommen, dass sie Produkte aus Konkurrenzunternehmen habe entsorgen müssen. In diesen Fällen habe sie sich selbst auf die Angaben aus dem Sicherheitsdatenblatt verlassen müssen. Der Zeuge T konnte daher auch aus diesen Gründen nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass der Zeugin C von sämtlichen zu entsorgenden Produkten die Rezeptur bekannt gewesen wäre. Wenn ihm die Rezeptur der jeweiligen Produkte und deren einzelne Inhaltsstoffe wichtig gewesen wären, hätte er dies bei den Vertragsverhandlungen in geeigneter Weise verdeutlichen müssen.

130

Es kommt hinzu, dass die Verwendung von Quecksilber auch in der Bundesrepublik nach den damals geltenden Vorschriften noch nicht vollständig verboten war. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 848/2012 Der Kommission vom 19. September 2012 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) hinsichtlich Phenylquecksilber- verbindungen dürfen die dort genannten Stoffe erst nach dem 10. Oktober 2017 weder als Stoff noch in Gemischen hergestellt, in Verkehr gebracht oder verwendet werden, wenn die Quecksilberkonzentration in den Gemischen 0,01 Gewichtsprozent beträgt oder übersteigt.

131

Der Zeuge T durfte in Ansehung dieser Rechtslage jedenfalls zum damaligen Zeitpunkt nicht darauf vertrauen, dass bei einem europaweit agierenden Unternehmen nur Produkte ohne jeglichen Quecksilberanteil – das heißt nicht einmal in geringen Mengen - zu entsorgen gewesen wären.

132

Hiervon ist er seiner eigenen Aussage zufolge auch nicht ausgegangen. Denn ihm war klar, dass es immer ein Restrisiko gibt, wenn in einem Produkt geringe Mengen von Stoffen sind, die nach den abfallrechtlichen Vorschriften nicht kennzeichnungspflichtig sind. Er hat hierzu ausgesagt, dass sei ein Risiko, das „wie ein Damokles-Schwert“ über einem schwebe.

133

In Kenntnis dieses Risikos hätte es dem Zeugen T als Mitarbeiter der Klägerin daher oblegen, bei Vertragsschluss zu verdeutlichen, dass es der Klägerin genau auf die Eliminierung dieses Rest-Risikos ankam.

134

4.Aus dem Vorgenannten folgt ohne Weiteres, dass die zu entsorgenden Stoffe in den bei Vertragsschluss vorliegenden Sicherheitsdatenblättern als „Klebstoff- und Dichtmassenabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 08 04 09 fallen“ richtig bezeichnet und in zutreffender Weise dem Abfallschlüssel 08 04 10 für ungefährliche Klebstoff- und Dichtmassenabfälle zugeordnet worden sind.

135

Gemäß der europäischen Reach-Verordnung 1907/2006/EG Artikel 31 für Sicherheitsdatenblätter sind giftige und sehr giftige Stoffe erst ab einer Konzentration von 0,1 Gewichts-% kennzeichnungspflichtig; erst ab dieser Konzentration müssen sie im Sicherheitsdatenblatt angegeben werden. Dies trifft auch auf Quecksilber und quecksilberhaltige Verbindungen zu. Die Sicherheitsdatenblätter waren demnach korrekt ausgestellt.

136

Dies gilt sowohl für die Hinweise zur Entsorgung unter Abschnitt 13 des bei Vertragsschluss vorliegenden Sicherheitsdatenblattes für N1 als auch für die inhaltlich gleich lautenden Angaben in dem Sicherheitsdatenblatt für F, das die Klägerin der Aussage des Zeugen T zufolge erst nach dem Schadensfall erhalten hat. N1 enthält kein Quecksilber; die Einzelkonzentration auch in dieser Produktvariante von F lag unstreitig unter 0,1 Gewichts-%.

137

Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, die in einem Produkt enthaltenen einzelnen Inhaltsstoffe in einem Sicherheitsdatenblatt anzugeben, bestand hier ohnehin nicht.

138

5.Die Beklagte haftet auch nicht deshalb wegen einer etwaigen Verletzung einer ihr obliegenden Aufklärungspflicht, weil sie eine Pflicht zur richtigen Bezeichnung des Handelsnamens des zu entsorgenden Produktes verletzt haben könnte.

139

Insoweit dürfte ein Abfallbesitzer oder -erzeuger zwar wegen des bestehenden Wissensgefälles grundsätzlich die Pflicht haben, die Handelsnamen der zu entsorgenden Produkte im Vertrag mit dem Entsorger vollständig und richtig anzugeben.

140

Die Klägerin dürfte indes schon den ihr obliegenden Beweis, dass die Zeugin C dem Zeugen T nicht mitgeteilt hat, dass es sich bei dem weiteren Dichtmassenabfall um das Produkt „F“ handelt, nicht geführt haben. Eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten wäre zudem für den eingetretenen Schaden nicht kausal.

141

Gegen die Beklagte spricht zwar zunächst die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer privaten Vertragsurkunde. Unter Position 03 des zwischen den Parteien geschlossenen Entsorgungsvertrages ist lediglich das Produkt „N1“ namentlich genannt. Dies könnte indizieren, dass bei den Vertragsverhandlungen nur über die Entsorgung von N1 und nicht über die Entsorgung eines weiteren Dichtmassenabfalls gesprochen wurde und dass dieser weitere Dichtmassenabfall nicht mit seinem handelsüblichen Namen bezeichnet wurde.

142

Diese Vermutung wird jedoch durch das Ergebnis der Beweisaufnahme widerlegt. Denn die Zeugin C hat ausgesagt, dass sie sich ganz sicher sei, dass sie dem Zeugen T gesagt habe, dass noch ein zweiter Dichtmassenabfall zu entsorgen ist. Auf Nachfrage hat sie dies anhand der Vertragsgestaltung erläutert und unter Bezugnahme auf die unter Position 03 angegeben Behältnisse erklärt, dass bei den Vertragsverhandlungen noch über einen zusätzlichen Dichtmassenabfall gesprochen wurde. Das Gericht kann die Aussage der Zeugin nachvollziehen und hält sie für glaubhaft.

143

Demgegenüber misst das Gericht der Aussage des Zeugen T einen geringeren Beweiswert zu. Denn dieser hat auf die Frage, ob mündlich besprochen worden sei, dass unter der Position 03 noch ein weiterer Dichtmassenabfall zu entsorgen sei, zunächst lediglich geantwortet, dass er sich daran nicht erinnern könne. Erst im weiteren Verlauf seiner Aussage musste er unter Hinweis auf Abweichungen zwischen dem ursprünglichen Angebot und später abgeänderten Mengen einräumen, dass – wie er sich ausgedrückt hat – „Frau C diese 4 x ASP 800 - Behälter nachgekachelt“ hat.

144

Nach diesen beiden Zeugenaussagen steht demnach zumindest fest, dass über die Entsorgung eines weiteren Dichtmassenabfalls gesprochen wurde.

145

Unklar geblieben ist lediglich, über welchen weiteren Dichtstoff die Beteiligten gesprochen haben. Die Zeugin C war sich insoweit nicht ganz sicher, ob sie dem Zeugen T gesagt hatte, dass es sich um F handelt. Der Zeuge T hat dies ausdrücklich verneint und sich darauf festgelegt, dass ausschließlich über N1 gesprochen worden sei. In Ansehung der anfänglichen Erinnerungslücken des Zeugen T kann das Gericht dieser Aussage allerdings keinen uneingeschränkten Glauben schenken, was zu Lasten der beweispflichtigen Klägerin geht.

146

Darüber hinaus wäre eine etwaige Pflichtverletzung der Beklagten zur Angabe des richtigen Handelsnamens sämtlicher zu entsorgender Produkte für den Schadenseintritt nicht kausal.

147

Denn der Zeuge T wusste seinen eigenen Angaben zufolge nicht, dass das Produkt F Quecksilber enthalten kann. Ohne dieses Wissen wäre die Information, dass der zweite Dichtmassenabfall F ist, für den Zeugen T wertlos gewesen. Er hätte den Bedeutungsgehalt dieser Information nicht zutreffend bewerten und infolgedessen auch nicht die richtigen Schlüsse für die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Entsorgung daraus ziehen können. Ein etwaiges von der Beklagten zu verantwortende Informationsdefizit wäre daher für die weitere Behandlung des Abfalls durch die Klägerin nicht kausal gewesen.

148

Denn die Information, welche Handelsnamen die zu entsorgenden Produkte hatten, ist im weiteren Verlauf der Entsorgungskette nach den von den Parteien zu den Gerichtsakten gereichten und in der mündlichen Verhandlung erörterten Unterlagen nicht, bzw. nicht beweisbar näher kommuniziert worden.

149

Das Gericht kann nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedenfalls nicht davon ausgehen, dass es bereits zum damaligen Zeitpunkt eine Lieferladeliste in Form einer Excel-Tabelle gab, auf der sämtliche zu entsorgende Produkte namentlich angegeben worden wären. Die Zeugin C hat hierzu zwar ausgesagt, nach dem üblichen Ablauf müsste eigentlich eine derartige Liste vorhanden sein, auf der sämtliche Produkte, also auch F, gestanden hätten.

150

Dem steht die Aussage des Zeugen T gegenüber, der ausgesagt hat, eine Excel-Liste mit den zu entsorgenden Produkten habe es bei diesem Vorgang nach seiner Kenntnis nicht gegeben.

151

Schon im Übernahmeschein (Anlage 1 zu Anlage K 13) ist der zu entsorgende Abfall dann jedenfalls nur noch nach der Abfallschlüsselnummer 080409* gekennzeichnet und wird  - ohne jegliche Produktangabe – mit „Klebstoff-Dichtmassenabfälle d. gefährl. Stoffe enthalten“ bezeichnet. Entsprechendes gilt für den Sammelentsorgungsnachweis (Anlage 2 zur Anlage K 13).

152

Die im weiteren Verlauf der Entsorgungskette mit dem von der Beklagten überlassenen Abfall befassten Unternehmen haben dementsprechend keine Kenntnis von den jeweiligen Produktnamen der Dichtmassenabfälle gehabt. Sie haben Klebstoff- und Dichtmassenabfälle entsorgt, die nach der Abfallbezeichnung organische Lösemittel oder andere gefährliche Stoffe enthalten. Diese von den Beteiligten im gegenseitigen Einvernehmen vorgenommene Überdeklaration war weder pflichtwidrig noch schadenskausal. Die Angabe des Handelsnamens des zu entsorgenden Produktes war für die weitere Behandlung des zu entsorgenden Abfalls hingegen mangels Weitergabe der Produktnamen im weiteren Verlauf der Entsorgungskette nicht relevant.

153

II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.