Themis
Anmelden
Landgericht Essen·19 O 250/05·07.11.2005

Klage auf Praxisübernahme abgewiesen: notarielle Beurkundung als Abschlussvoraussetzung

ZivilrechtKaufrechtSchuldrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt Feststellung der Übernahme ihrer Praxis zum 01.01.2005 und Zahlung von 55.000 €. Das LG Essen verneint das Zustandekommen eines Kaufvertrages, weil die Parteien die notarielle Beurkundung als Abschlussvoraussetzung vereinbart hatten (§ 154 Abs.2 BGB) und diese nicht erfolgte. Ein hilfsweiser Schadensersatzanspruch scheitert an unzureichender Substantiierung der Schadenshöhe. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Feststellung des Betriebsübergangs und Zahlung des Kaufpreises vom Landgericht Essen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ist die notarielle Beurkundung als Abschlussvoraussetzung vereinbart, gilt der Vertrag im Zweifel erst mit der Beurkundung als geschlossen (§ 154 Abs. 2 BGB).

2

Die Vermutung des § 154 Abs. 2 BGB, dass die Beurkundung Abschlussvoraussetzung ist, entfällt nur bei konkreten Anhaltspunkten, etwa wenn die Formabrede lediglich Beweiszwecken dient oder aufgehoben wurde.

3

Die Leistungsklage ist gegenüber einer Feststellungsklage vorrangig; fehlt ein gesondertes Feststellungsinteresse, ist die Feststellungsklage unzulässig.

4

Ein Schadensersatzanspruch wegen des Nichtzustandekommens eines Vertrages (z. B. nach § 311 Abs. 2 BGB) beschränkt sich auf ersatzfähige Aufwendungen und setzt substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe voraus.

Relevante Normen
§ 154 (2) BGB§ 613a BGB§ 247 BGB§ 256 Abs. 1 ZPO§ 433 ff. BGB§ 433 Abs. 2 BGB

Leitsatz

Rechtsschutzinteresse für eine Feststellungsklage bei einer möglichen Leistungsklage, Vertrag ist bei fehlender, nicht notwendiger notarieller Beurkundung nicht wirksam

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin macht Vertragserfüllung anlässlich des Kaufvertrages zur Übernahme ihrer Praxis für Kiefer- und Oralchirurgie L-Straße... in F durch den Beklagten geltend.

3

Am 04.11.2004 kam es zu einem ersten Gespräch zwischen den Parteien. Der Beklagte bekundete Interesse an einer Übernahme der Praxis und besichtigte diese am 09.11.2004. Die Parteien verständigten sich an diesem Tag darauf, dass der Kaufvertrag schriftlich fixiert werden und zur Feststellung des Praxiswertes einen Gutachter bestellt werden solle.

4

Daraufhin beauftragte die Klägerin am 18.11.2004 Herrn Dipl.-Ing. C aus E mit der Wertermittlung. Am 18.11.2004 gab der Gutachter der Klägerin einen Praxiswert von 60.000,- € mündlich bekannt, den die Klägerin an den Beklagten weitergab. Der Beklagte zahlte am Abend des 22.11.2004 5.000,- € als Anzahlung an die Klägerin. Das schriftliche Gutachten erhielten die Parteien am 29.11.2004.

5

Bereits am 23.11.2004 erhielten die Parteien den notariellen Vertragsentwurf des ebenfalls von der Klägerin eingeschalteten Notars L aus F. Hinsichtlich der genauen Einzelheiten dieses Entwurfes wird auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 46 ff. der Akte) verwiesen. Die Parteien vereinbarten einen Termin zur notariellen Beurkundung des Vertrages am 29.12.2004.

6

Am 01.12.2004 und 22.12.2004 fanden Gespräche der Parteien mit der Vermieterin statt. Der Beklagte trat in das Mietverhältnis der Klägerin ein, wobei eine Vertragsdauer bis zum 31.12.2014 vereinbart wurde.

7

Am 28.12.2004 sagte der Beklagte den Termin für die notarielle Beurkundung ab mit der Begründung, dass Rechtsanwalt und Steuerberaterin noch keine Zeit gefunden hätten, den Kaufvertrag und das Gutachten zu prüfen. Die Steuerberaterin des Beklagten teilte der Klägerin schließlich am 03.01.2005 mit, dass der Beklagte den Kaufvertrag nun doch nicht abschließen wolle. Die Klägerin betrieb die Praxis noch bis zum 21.03.2005. Seitdem ist sie geschlossen.

8

Die Klägerin ist der Ansicht, zwischen den Parteien sei ein mündlicher Kaufvertrag über die Übernahme der Praxis zustande gekommen. Sie hätten sich über alle elementaren Punkte geeinigt. Der Beklagte habe seinen Bindungswillen mehrfach zum Ausdruck gebracht und eine Anzahlung geleistet. Durch Eintritt in den Mietvertrag bis 2014 habe er die Übernahme bereits zu einem erheblichen Teil vollzogen. Er habe sein Direktionsrecht gegenüber dem Personal ausgeübt. Er habe sich nach außen, insbesondere gegenüber der Zahnärztekammer, als Übernehmer dargestellt. Die schriftliche Fassung des Vertrages durch den Notar hätte allein aus Gründen der Klarstellung und Beweissicherung erfolgen sollen. Beide Parteien seien von einem bereits geschlossenen Vertrag ausgegangen.

9

Hilfsweise stünde ihr ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Kaufpreises zu. Sämtliche Patienten seien mittlerweile abgewandert. Die Klägerin habe nach Schließung der Praxis keine Möglichkeit mehr, diese noch mit einem Gegenwert zu veräußern.

10

Ein Feststellungsinteresse folge aus der Unsicherheit und den umfangreichen finanziellen Risiken für die Klägerin sowie aus arbeits- und kassenzulassungsrechtlichen Gründen.

11

Die Klägerin beantragt,

12

1. festzustellen, dass der Beklagte die bisherige Praxis der Klägerin in der L-Straße...in F, mit Wirkung ab dem 01.01.2005 in Form des Betriebsüberganges gemäß § 613 a BGB übernommen hat,

13

2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 55.000,- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 30.12.2004 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Er ist der Ansicht, ein Kaufvertrag sei nicht zustande gekommen. Beiden Parteien sei klar gewesen, dass der Vertrag erst mit Unterschrift unter dem notariellen Vertrag zustande kommen sollte. Wesentliche Vertragspunkte seien noch nicht abschließend besprochen gewesen. Nach Erhalt des Kaufvertragsentwurfs und am 22.12.2004 habe der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Kaufvertragsentwurf von seinem Rechtsanwalt überprüft werden solle und dass es möglicherweise Probleme gäbe, wenn er neben seiner vorhandenen Niederlassung eine Zweigpraxis eröffne. Die rechtliche Überprüfung habe gerade ergeben, dass eine Zulassung nicht erteilt werden könne, so dass er sich entschlossen habe, den Kaufvertrag nicht abzuschließen.

17

Er sei an einem Erwerb lediglich ernsthaft interessiert gewesen. Die Zahlung von 5.000,- € habe nur als Sicherheitsleistung gedient. Er habe keine Arbeitsanweisungen gegeben. Die Klägerin habe ihn gebeten, für ihn die zahnärztlichen Notdienste für den 05.01. und 12.01.2005 zu übernehmen, nachdem er ihr mitgeteilt hatte, dass ein Praxiskauf durch ihn nicht möglich sei. Deshalb habe er den Notdienst mit der Arzthelferin Scherer besprochen. Der Abschluss des Mietvertrages habe lediglich eine Voraussetzung für das Zustandekommen des Kaufvertrages dargestellt.

18

Ein Feststellungsinteresse bestünde nicht. Das Bestehen eines Kaufvertrages werde im Rahmen des Klageantrages zu 2) inzidenter geprüft. Ein Feststellungsinteresse zugunsten Dritter gebe es nicht.

19

Hilfsweise rechnet der Beklagte mit einem Erstattungsanspruch hinsichtlich der Anzahlung in Höhe von 5.000,- € und einer monatlichen Nutzungsentschädigung in Höhe von 2.225,04 € seit Januar 2005 auf.

20

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der überreichten Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 05.07.2005 (Bl. 64 ff. der Akte) und vom 08.11.2005 (Bl. 94 f. der Akte) verwiesen.

Entscheidungsgründe

22

Die Klage ist im Hinblick auf den Feststellungsantrag bereits unzulässig, im übrigen jedenfalls unbegründet.

23

Das Bestehen eines Kaufvertrages wird im Rahmen des Klageantrages zu 2), mit dem ein Kaufpreisanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht wird, umfassend geprüft. Die Leistungsklage ist vorrangig gegenüber der Klage auf Feststellung des Anspruchsgrundes. Ein weitergehendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 Absatz 1 ZPO ist nicht erkennbar.

24

Im übrigen kann die Klägerin auch in der Sache nicht die Feststellung begehren, dass der Beklagte die bisherige Praxis der Klägerin in der L-Straße in F mit Wirkung ab dem 01.01.2005 übernommen hat. Ein Kaufvertrag im Sinne der §§ 433 ff. BGB ist zwischen den Parteien nicht zustandegekommen, so dass sie auch nicht die Zahlung eines (weiteren) Kaufpreises in Höhe von 55.000,- € gemäß § 433 Absatz 2 BGB vom Beklagten verlangen kann.

25

Die Parteien hatten unstreitig beabsichtigt, den Kaufvertrag notariell beurkunden zu lassen. Ist eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden, so ist gemäß § 154 Absatz 2 BGB im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen, bis die Beurkundung erfolgt ist. Die Beurkundung ist also im Zweifel Abschlussvoraussetzung. Zu einer notariellen Beurkundung des Kaufvertrages ist es unstreitig nicht gekommen. Sie ist bei wichtigen und langfristigen Verträgen, wovon im vorliegenden Fall einer Praxisübernahme auszugehen ist, widerleglich zu vermuten.

26

Diese Vermutung hat die Klägerin nicht entkräften können.

27

So ist § 154 Absatz 2 BGB nicht anzunehmen, wenn die Beurkundung nur Beweiszwecken dienen soll. Für einen solchen Willen müssen aber konkrete Anhaltspunkte vorliegen. Er ist bei wichtigen und langfristigen Verträgen im Zweifel nicht anzunehmen; ist aber zu bejahen, wenn die Parteien die Formabrede erst nach Vertragsschluss treffen. Hier hatten die Parteien sich von Anfang an auf Schriftform verständigt. Die Klägerin selbst hat dann den Notar mit der Erarbeitung eines Entwurfes beauftragt.

28

Die Anwendung von § 154 Absatz 2 BGB entfällt auch dann, wenn die Parteien die Formabrede wieder aufheben. Das kann stillschweigend geschehen, etwa dadurch, dass die Parteien den nur mündlich geschlossenen Vertrag einverständlich durchführen. Dafür, dass der Beklagte von der Verabredung einer notariellen Beurkundung wieder abrücken wollte, sind jedoch keine Anhaltspunkte vorhanden. Er teilte der Klägerin vielmehr unstreitig mit, dass er den Vertragsentwurf zunächst noch von seinem Rechtsanwalt überprüfen lassen wolle. Es kann also gerade nicht davon ausgegangen werden, dass der Beklagte den Vertrag mündlich schließen wollte. Dass er erklärt hat, er wolle den Vertrag nun durch seinen Rechtsanwalt doch nicht mehr überprüfen lassen, hat die Klägerin in ihrer mündlichen Anhörung am 05.07.2005 selbst nicht bestätigen können. Sie gab vielmehr an, selbst auch etwas Schriftliches erwartet zu haben. Bis zur Absage des Beklagten ging sie selbst davon aus, dass eine notarielle Beurkundung des Vertrages, nämlich am 29.12.2004, erfolgen solle.

29

Das von Klägerseite angeführte Urteil des Kammergerichts vom 10.03.2005, 8 U 217/04, wonach die Zweifelsregel des § 154 Absatz 2 BGB jedenfalls dann nicht greifen soll, wenn die Parteien sich auf die Essentialia geeinigt und über Monate hin entsprechend dieser vertraglichen Vereinbarung verhalten haben, passt hier nicht. Die Parteien hatten sich allenfalls auf eine Vertragsübernahme ab dem 01.01.2005 geeinigt. Ab diesem Zeitpunkt hat der Beklagte aber unstreitig keine Tätigkeit zur Durchführung des Vertrages entfaltet. Seine Tätigkeiten in den lediglich zwei Monaten vor diesem Zeitpunkt dienten lediglich der Vorbereitung und fallen nach obigen Ausführungen noch in das Stadium der Vertragsverhandlungen.

30

Zuzugeben ist der Klägerin, dass die Vertragsverhandlungen schon sehr weit fortgeschritten waren und der Beklagte ein ganz erhebliches Interesse an der Praxisübernahme gezeigt hat. Er hat den Vertragsabschluss als sicher hingestellt und so in zurechenbarer Weise Vertrauen auf das Zustandekommen des Vertrages erweckt. Für den daher in Betracht kommenden und hilfsweise geltend gemachten Schadensersatzanspruch gemäß § 311 Absatz 2 BGB fehlt es jedoch an einem hinreichend konkreten Vortrag zur Schadenshöhe. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf die nach der Entstehung des Vertrauenstatbestandes gemachten Aufwendungen (Palandt-Heinrichs, 64. Auflage, BGB, § 311 Rn. 34). Trotz entsprechenden Hinweises durch das Gericht zum einen in der Sitzung am 05.07.2005 und zum anderen mit Verfügung vom 15.09.2005, der in der mündlichen Verhandlung vom 08.11.2005 unter Benennung von Beispielen für ersatzfähige Aufwendungen nochmals erörtert wurde, sind keine weiteren Angaben erfolgt. Ein Vergleich des Wertes der Praxis vor und nach der Schließung kann substantiierten Vortrag zur Schadenshöhe nicht ersetzen, zumal die Klägerin durch Schließung der Praxis erheblich zu deren Wertverlust beigetragen hat. Ab dem 03.01.2005 war klar, dass der Beklagte die Praxis nicht übernehmen wird, so dass jedenfalls ab diesem Zeitpunkt die Klägerin nicht mehr auf das Zustandekommen eines Kaufvertrages mit dem Beklagten vertrauen durfte. Dass sie einen anderen Käufer (vergeblich) gesucht hat, wird nicht vorgetragen und ist auch im übrigen nicht ersichtlich.

31

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Absatz 1 ZPO.

32

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO.