Kfz-Schaden: Darlegungs- und Beweislast bei teilweise überdeckenden Vorschäden
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wurde darauf hingewiesen, dass ihre Klage auch unter Bezugnahme auf ein ergänztes Gutachten voraussichtlich keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Bei teilweise überdeckenden Vorschäden muss der Geschädigte konkret darlegen und beweisen, dass Schäden gleicher Art und Umfang nicht bereits zuvor bestanden. Allgemeine Reparaturbestätigungen ohne nähere Angaben reichen nicht aus. Mangels konkreter Feststellungen sind Ersatzansprüche für kompatible Schäden nicht durchsetzbar.
Ausgang: Verfügung: Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Klage mangels substantiierter Darlegung zu Vorschäden voraussichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat; Ersatz kompatibler Schäden daher nicht in Betracht.
Abstrakte Rechtssätze
Bei teilweise überdeckenden Vorschäden obliegt dem Geschädigten die Darlegungs- und Beweislast, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits vorher bestanden.
Zur genügenden Darlegung gehört die konkrete Darstellung der Art der Vorschäden und der behaupteten Reparaturmaßnahmen; pauschale oder inhaltsarme Reparaturbestätigungen genügen nicht.
Sachverständigengutachten müssen hinreichende Feststellungen dazu enthalten, ob frühere Beschädigungen instand gesetzt oder lediglich optisch beseitigt worden sind, damit eine ursächliche Abgrenzung möglich wird.
Fehlt der überwiegende Wahrscheinlichkeit nach der Nachweis, dass die geltend gemachten Schäden unfallbedingt und nicht bereits Vorschäden waren, sind Ersatzansprüche für kompatible Schäden nicht zu gewähren.
Tenor
Verfügung:
Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass die Klage auch unter Berücksichtigung der nunmehr mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erfolgten Bezugnahme auf das als Anlage B 6 von den Beklagten vorgelegte Gutachten 10.01.2013 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben dürfte.
In Fällen, in denen – wie vorliegend – unstreitig sich teilweise überdeckende Vorschäden vorhanden waren, obliegt es dem Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass Schäden gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür im Einzelnen zu der Art der Vorschäden und deren behaupteter Reparatur vorzutragen ist.
Die Vorlage einer „Reparatur-Bestätigung“ ohne konkrete Angaben zu den näheren Einzelheiten von Art und Umfang der Reparatur reicht insoweit grds. nicht aus, um zu belegen, dass die Reparatur sach- und fachgerecht erfolgt und der Schaden nicht nur optisch beseitigt worden ist (vgl. insoweit z.B. KG, Urt. v. 29.06.2009 12 U 146/08).
Dem nunmehr mit Schriftsatz vom 09.05.2014 in Bezug genommenen Gutachten der E vom 10.01.2013 lässt sich diesbezüglich lediglich entnehmen, dass die im Gutachten des Kfz-Sachverständigen L vom 13.02.2012 zur Erneuerung ausgewiesene Seitenwand sowie auch die vordere linke Tür nicht erneuert, sondern instand gesetzt worden sind.
Nähere Angaben zur Beseitigung der weiteren am fraglichen Fahrzeug vorhandenen Vorschäden, beispielsweise des Stoßfängers vorne, der Scheinwerfer und der Nebelscheinwerfer links, der Achshälfte vorne links oder der Schwellerleiste vorne links lassen sich auch diesem Gutachten jedoch nicht entnehmen.
Da in Anbetracht der unstreitig vorhandenen Vorschäden und der nunmehr behaupteten unfallbedingten Schäden auf Grundlage des bisherigen Vorbringens nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auszuschließen sein dürfte, dass die nunmehr geltend gemachten Schäden nicht schon im Rahmen des Vorschadens eingetreten sind, dürfte vorliegend auch ein Ersatz kompatibler Schäden nicht in Betracht kommen (vgl. auch insoweit KG, Urt. v. 29.06.2009 12 U 146/08).