Schadensersatzforderung wegen unverwertbarem Sachverständigengutachten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Feststellung von Schadensersatzgegenansprüchen gegen einen gerichtlich bestellten Sachverständigen, weil dessen Gutachten wegen Befangenheit unverwertbar wurde. Die zentrale Frage war, ob daraus Ansprüche nach § 839a BGB oder § 826 BGB folgen. Das Landgericht weist die Klage ab: § 839a BGB erfasst keine prozessuale Unverwertbarkeit, eine Analogie scheidet aus; es fehlt zudem der Vortrag zur vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung. Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Feststellungsantrag des Klägers auf Schadensersatz wegen unverwertbaren Gutachtens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Haftung des gerichtlich bestellten Sachverständigen nach § 839a BGB ist auf Fälle eines grob fahrlässig unrichtig erstellten Gutachtens beschränkt und umfasst nicht die Unverwertbarkeit eines Gutachtens aus prozessualen Gründen (z. B. wegen Ablehnung wegen Befangenheit).
Eine analoge Anwendung des § 839a BGB kommt nicht in Betracht, wenn sich die Unverwertbarkeit des Gutachtens aus prozessualen Befangenheitsgründen ergibt; es fehlt an einer planwidrigen Regelungslücke zugunsten einer Haftungserweiterung.
Ein Anspruch aus § 826 BGB setzt eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigungsabsicht voraus; ein solcher Anspruch ist nicht gegeben, wenn der Kläger keinen substanziierten Vortrag zu vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung darlegt.
Verzögerungen oder Unverwertbarkeiten von Gutachten, die auf prozessuale Maßnahmen (z. B. Befangenheit und deren Folgen) zurückzuführen sind, begründen nicht ohne weiteres einen deliktischen Schadensersatzanspruch gegen den Sachverständigen; maßgeblich sind die materiell-rechtlichen Haftungsregelungen und deren Grenzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte wurde im Verfahren 19 OH 7/10 Landgericht F, das der Kläger wegen Mängeln, die an dem von ihm mit notariellem Vertrag vom 10.09.2010 erworbenen Objekt I-Str…/I1-Str… in C bestanden haben sollen, zum Sachverständigen bestellt. In dessen Rahmen erstattete der Beklagte unter dem 13.12. und 16.12.2011 zwei Gutachten. Im weiteren Verlauf des selbstständigen Beweisverfahrens wurde der Beklagte mit zwischenzeitlich rechtskräftigem Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts für befangen erklärt, weil der Beklagte entgegen einer ausdrücklichen Weisung der Kammer in seinen Gutachten Ausführungen gemacht habe, die über seinen eigentlichen Gutachtenauftrag hinausgingen.
Der Kläger ist der Ansicht, ein wegen einer Befangenheit des Sachverständigen unverwertbares Gutachten sei ein grob fahrlässig unrichtiges Gutachten im Sinne von § 839 a BGB, so dass der Beklagte dem Kläger dem Grunde nach zum Schadensersatz verpflichtet sei. Ein solcher Schaden drohe dem Kläger, weil durch die befangenheitsbedingte Verzögerung der Nachweis von Mängeln an der vom Kläger erworbenen Immobilie erschwert sei.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der daraus entsteht, dass der Kläger im Vertrauen auf
die prozessuale Verwertbarkeit der vom Beklagten im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht F, Aktenzeichen 19 OH 7/10(L u. a. ./. H u. a.) erstellten beiden Gutachten vom 13. und 16.12.2011 „Wertgutachten“/“Gutachten Nr. … LG“ im Zeitraum vom 10.03.2011 bis zum 30.03.2012 wertsteigernde Verwendungen in Bezug auf die Immobilie I-Str…/I1-Str. …, C, vorgenommen hat, und infolge dieser umfänglichen Renovierungsarbeiten nicht mehr gegenüber den Antragsgegnern im vorbezeichneten selbstständigen Beweisverfahren Aussagen in Bezug auf die Beantwortung des Beweisbeschlusses des Landgerichts F vom 30.11.2010 in Verbindung mit dem Hinweis des Landgerichts vom 11.01.2011 getätigt werden können.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weitergehenden Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Es kann vorliegend dahinstehen, ob der Feststellungsantrag zulässig ist, da sich dessen Unbegründetheit leichter feststellen lässt.
Dem Kläger steht kein Anspruch gemäß § 839 a BGB zu. Der Beklagte hat kein grob fahrlässig unrichtiges Gutachten erstellt, auf dessen Richtigkeit der Kläger vertraut hätte. Hier ist es zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens gekommen, weil der Beklagte im fraglichen selbstständigen Beweisverfahren als befangen abgelehnt wurde. Insoweit ist es zu einer Unverwertbarkeit des Gutachtens aus prozessualen Gründen gekommen. Dieser Fall unterscheidet sich von den Fällen, aufgrund derer§ 839 a BGB eine Schadensersatzpflicht begründen will. Diese Fälle beschränken
sich auf die Umstände, in denen der Sachverständige ein inhaltlich falsches Gutachten erstellt. Vorliegend kommt auch keine analoge Anwendung von § 839 a BGB in Betracht. Insoweit fehlt es schon an einer planwidrigen Regelungslücke. Die
Vorschrift des § 839 a BGB wurde im Jahr 2002 eingeführt, um die Haftung eines gerichtlich bestellten Sachverständigen zum einen für die betroffenen Parteien überhaupt zu regeln, zum anderen aber auch auf die in der Vorschrift ausdrücklich benannten Fälle zu beschränken. Bei der Einführung der Vorschrift waren dem Gesetzgeber die Regelungen der Zivilprozessordnung zur Befangenheit eines gerichtlichen Sachverständigen, die weitaus älter sind, bekannt, so dass der Gesetzgeber ausdrücklich darauf verzichtet hat, für den Fall einer Befangenheit eines gerichtlich bestellten Sachverständigen dessen Schadensersatzpflicht zu begründen.
Darüber hinaus steht dem Kläger auch kein Anspruch gemäß § 826 BGB zu. Unabhängig davon, dass § 839 a BGB eine abschließende Regelung enthält und die Haftung des Sachverständigen gegenüber den Prozessparteien beschränkt, fehlt es auch am klägerischen Vortrag zu einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Klägers.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.