Verkehrsunfall: Fiktive Abrechnung bei Vorschäden erfordert substantiierten Reparaturvortrag
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte nach einem unstreitig voll haftungsbegründenden Verkehrsunfall weiteren Schadensersatz auf fiktiver Basis sowie Nebenpositionen. Das LG Essen hielt ein klageabweisendes Versäumnisurteil nach Einspruch aufrecht, weil der Kläger zu Vorschäden und deren Reparatur trotz mehrfacher Hinweise nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hatte. Wegen Teilüberdeckung von Alt- und Neuschaden sowie Einflusses der Reparaturart auf den Wiederbeschaffungswert fehlten tragfähige Anknüpfungstatsachen; eine Beweisaufnahme wäre ein unzulässiger Ausforschungsbeweis. Nutzungsausfall, Minderwert und Gutachterkosten scheiterten ebenfalls; nur eine Kostenpauschale war bereits durch die Vorschusszahlung erfüllt.
Ausgang: Einspruch blieb erfolglos; klageabweisendes Versäumnisurteil wegen fehlender Substantiierung zu Vorschäden und Schadenshöhe aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Macht der Geschädigte bei fiktiver Abrechnung Schadenspositionen geltend, die von (teilweise überdeckenden) Vorschäden beeinflusst sein können, muss er Art, Umfang und Reparatur der Vorschäden substantiiert darlegen.
Ein pauschaler Verweis auf Privatgutachten zu Vorschäden und die allgemeine Behauptung einer sach- und fachgerechten Reparatur genügen nicht, wenn der Geschädigte den Reparaturweg nicht aus eigener Wahrnehmung schildern kann und belastbare Belege (z.B. Rechnungen/Aufträge) fehlen.
Fehlen hinreichende Anknüpfungstatsachen zur Abgrenzung von Alt- und Neuschaden, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens bzw. eine Beweisaufnahme als Ausforschungsbeweis unzulässig.
Ist wegen unzureichender Darlegung der Vorschadensituation die Eignung des Schadensgutachtens zur Schadensbemessung nicht nachvollziehbar, scheiden auch Ersatzansprüche auf merkantilen Minderwert und Privatgutachterkosten aus.
Nutzungsausfall kann nicht abstrakt-generell beansprucht werden; erforderlich ist konkreter Vortrag zu Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen sowie zum unfallbedingten Ausfallzeitraum.
Tenor
Das Versäumnisurteil vom 16.11.2021 wird aufrecht erhalten.
Der Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil vom 16.11.2021 darf nur gegen Leistung dieser Sicherheit fortgesetzt werden.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 00.00.0000 in C im Kreuzungsbereich X-Straße /M-Weg ereignete. Am Unfall beteiligt waren der Kläger mit seinem PKW der Marke G mit dem amtlichen Kennzeichen … sowie ein Fahrer eines bei der Beklagten versicherten PKWs. Der M-Weg ist der X-Straße durch das Verkehrszeichen 205 „Vorfahrt gewähren“ untergeordnet. Als der Kläger in diesen Kreuzungsbereich hineinfuhr, fuhr der Fahrer des bei der Beklagten versicherten PKWs plötzlich und unerwartet in der Absicht, nach links in die X-Straße abzubiegen an, ohne auf den vorfahrtsberechtigten Kläger zu achten. Es kam zu einer Kollision im Kreuzungsbereich. Die einhundertprozentige Einstandspflicht der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Die Beklagte leistete vorgerichtlich eine Vorschusszahlung in Höhe von 5.000,- Euro. Der Kläger forderte die Beklagte mit mehreren vorgerichtlichen Schreiben seines Prozessbevollmächtigten erfolglos zur Zahlung von weiterem Schadensersatz auf.
Der Kläger behauptet, sämtliche Schäden, die in dem von ihm beauftragten Gutachten des Sachverständigen M1 beschrieben sind, seien auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen. Diesem Gutachten entsprechend fielen Netto-Reparaturkosten in Höhe von 9.744,40 Euro an. Zusätzlich hierzu macht der Kläger einen merkantilen Minderwert in Höhe von 600,- Euro, einen Nutzungsausfallschaden von insgesamt 3.854,00 Euro, Sachverständigenkosten in Höhe von 1.284,72 Euro sowie eine Auslagenpauschale in Höhe von 25,- Euro geltend.
Zu den Vorschäden vom 27.07.2018 und vom 03.011.2018 trägt der Kläger vor, diese beträfen andere Schadensbereiche als die durch den streitgegenständlichen Unfall bedingten Schäden. Bei dem Unfall vom 00.00.0000 sei eine unfallbedingte Beschädigung hinten rechts aufgetreten, wohingegen es sich am 27.07.2018 um einen Seitenanprall links und am 03.11.2018 um einen Frontanstoß gehandelt habe. Hinsichtlich des Vorschadens vom 27.07.2018 trägt der Kläger vor, die im damaligen Schadengutachten genannten Reparaturmaßnahmen seien zur Beseitigung der unfallbedingten Beschädigungen erforderlich gewesen. Das Fahrzeug sei nach den Vorgaben des Sachverständigen unter Einbau von Originalteilen repariert worden. Entsprechendes gelte für die Schäden aus dem Unfallereignis vom 03.11.2018.
Der Kläger lässt zudem vortragen, es sei unschädlich, dass er in Bezug auf den Vorschaden vom 27.07.2018 von dem vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturweg abgewichen sei, da er eine fiktive Abrechnung gewählt habe und sich alternativ selbst um einen kostengünstigeren Reparaturweg habe bemühen können, da er Herr des Restitutionsgeschehens sei.
Den Schaden vom 03.11.2018 habe er fiktiv abgerechnet. Vor diesem Hintergrund komme eine Schilderung des Reparaturweges nicht in Betracht; sie sei auch deshalb entbehrlich, weil der Schadensbereich aus jenem Unfall sich mit dem streitgegenständlichen Schadensbereich nicht überlappe.
Belege über die Reparaturen vom 27.07.2018 und vom 03.11.2018 könne er nicht beibringen, da die Reparaturwerkstatt nicht mehr existiere und er gegen diese bereits einen Prozess vor dem Landgericht C1 führen müsse.
In Bezug auf den Nutzungsausfallschaden meint der Kläger, es spreche die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass der Eigentümer eines PKWs diesen ohne den unfallbedingten Ausfall weiter benutzt hätte.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.223,10 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
ihn von Sachverständigenkosten in Höhe von 1.284,72 Euro freizustellen,
sowie ihn von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro freizustellen.
Nach klageabweisendem Versäumnisurteil vom 16.11.2021 und rechtzeitigem Einspruch hiergegen beantragt der Kläger nunmehr,
das Versäumnisurteil vom 16.11.2021 aufzuheben und gemäß den vorgenannten Klageanträgen zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 16.11.2021 aufrecht zu erhalten.
Sie meint, ein über die geleistete Vorschusszahlung hinaus gehender Schadensersatzanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Sie bestreitet die vollständige und fachgerechte Instandsetzung der Vorschäden. Hierzu trägt sie vor, einer der beiden Vorschäden habe sich im schadensrelevanten Bereich befunden. Zudem hätten beide Vorschäden erheblichen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert, was hier der Höhe nach nicht berücksichtigt worden sei.
Bei dem Vorschaden aus Juli 2018 habe es sich um einen Anstoß gegen die hintere linke Seite gehandelt. Dabei sei insbesondere auch die hintere Stoßstange verkratzt, verformt, abgerieben und teilweise abgelöst worden. Ausweislich des Gutachtens zu dem weiteren Vorschaden im November 2018 seien alle aus dem Unfall von Juli 2018 stammenden Schäden einschließlich diejenigen an der Heckstoßstange noch nicht beseitigt gewesen. Die aus dem streitgegenständlichen Unfall resultierenden Schäden beträfen den unfallvorgeschädigten Bereich erneut. Der Kläger sei angesichts dieser Teilüberdeckung von Alt- und Neuschaden gehalten, zu den Vorschäden und zu deren Reparatur in allen Einzelheiten genau vorzutragen. Mit Nichtwissen bestreitet die Beklagte, dass der Kläger allein deshalb keine Belege über die Reparaturen anlässlich der Unfälle vom 27.02.2018 und vom 03.11.2018 beibringen könne, weil die Reparaturwerkstatt geschlossen sei. In diesem Zusammenhang verweist sie darauf, dass Reparaturrechnungen üblicherweise an Kunden ausgehändigt und von diesen auch nachweisbar bezahlt würden.
Das vom Kläger eingeholte vorgerichtliche Schadensgutachten hält die Beklagte zur Berechnung der Schadenshöhe nicht geeignet, da sich aus ihm nicht ergebe, in welcher Art und in welchem Umfang die Vorschäden und etwa zwischenzeitlich durchgeführte Reparaturmaßnahmen durchgeführt worden seien. Auch für den geltend gemachten merkantilen Minderwert sei dieses Gutachten wegen der Vorschadensproblematik keine geeignete Schätzgrundlage.
Nutzungsausfall könne der Kläger für den Zeitraum vom 11.06.2019 bis zum 18.06.2019 nicht verlangen, da ihm während dieses Zeitraumes ein Mietfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Zudem lasse sich dem Vorbringen des Klägers kein tatsächlicher, reparaturbedingter Ausfall das Fahrzeugs bei fortbestehendem Nutzungswillen entnehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Gerichtsakten gereichten Unterlagen.
Das Gericht hat dem Kläger mit Verfügung vom 20.03.2020 aufgegeben, Art und Ausmaß der Vorschäden in allen Einzelheiten darzulegen und zudem darzulegen, ob die Vorschäden repariert wurden, wenn ja auf welchem Reparaturweg und unter Verwendung von welchen Ersatzteilen. Der Kläger ist zudem darauf hingewiesen worden, dass Ausführungen zur Nutzungsmöglichkeit und zum Nutzungswillen fehlen. Mit Verfügung vom 22.07.2020 hat das Gericht den Hinweis zur erforderlichen Substantiierung ergänzt und diesen Hinweis mit Verfügung vom 21.07.2021 inhaltlich wiederholt.
Mit Beschluss vom 22.01.2021 hat das Gericht – in Vertretung der Unterzeichnenden - dem Kläger eine Frist von drei Wochen zur Beibringung der ladungsfähigen Anschrift des Zeugen G1 gesetzt und darauf hingewiesen, dass nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist das Beweismittel nur benutzt werden kann, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts hierdurch das Verfahren nicht verzögert wird. Der Kläger hat nachfolgend mitgeteilt, dass der benannten Zeuge per Haftbefehl gesucht werde und in der Bundesrepublik Deutschland derzeit nicht ordnungsgemäß gemeldet sei.
Entscheidungsgründe
I.
Das Versäumnisurteil vom 16.11.2021 war aufrecht zu erhalten. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7, 18, 17 StVG, § 823 BGB i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.
1.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz von weiteren fiktiven Reparaturkosten. Denn der Kläger hat trotz mehrfacher gerichtlicher Hinweise zur Schadenshöhe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Es genügt nicht, hinsichtlich des Umfangs von Vorschäden und der Beseitigung derselben lediglich auf zu diesen Vorschäden eingeholte Sachverständigengutachten zurückzugreifen und ganz allgemein zu behaupten, die in jenen Gutachten genannten Beschädigungen seien auf dem in den Gutachten vorgegebenen Weg beseitigt worden. Dies gilt umso mehr, als sich der Kläger in Bezug auf das Schadensereignis vom 27.07.2018 selbst widerspricht, indem er vortragen lässt, es sei „unschädlich, dass er in Bezug auf den Vorschaden vom 27.07.2018 von dem vom Sachverständigen kalkulierten Reparaturweg abgewichen sei, da er eine fiktive Abrechnung gewählt habe und sich alternativ selbst um einen kostengünstigeren Reparaturweg habe bemühen können, da er Herr des Restitutionsgeschehens sei“.
Das Gericht kann zudem nicht nachvollziehen, worauf der Kläger seine Erkenntnis stützt, dass beide Vorschäden jeweils den Vorgaben der zu jenen Unfällen eingeholten Privatgutachten entsprechend repariert worden seien. Denn der Kläger selbst war bei den Reparaturen nicht zugegen. Er kann die jeweiligen Reparaturwege daher nicht aus eigener Anschauung beschreiben. Der Zeuge G1, der den Vorschaden vom 27.07.2018 sach- und fachgerecht repariert haben soll, wird per Haftbefehl gesucht und kommt daher als Erkenntnisquelle für eine nähere Beschreibung zum Reparaturweg auch nicht in Betracht. Aufträge oder Rechnungen betreffend die behaupteten Reparaturen der Vorschäden hat der Kläger nicht beigebracht, ungeachtet dessen, dass es gerichtsbekannt ist, dass derartige Rechnungen üblicherweise erteilt werden und deren ordnungsgemäße Begleichung quittiert wird. Da dem Kläger Rechnungen nicht vorliegen, kann er diese auch nicht als Erkenntnisquelle für die Art und Weise der durchgeführten Reparaturen bemüht haben.
Die Behauptung des Klägers, die Vorschäden seien jeweils nach Maßgabe der damals eingeholten Privatgutachten repariert worden, ist daher lediglich eine in die äußere Form einer Tatsachenbehauptung gekleidete Vermutung.
Einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen M1 und I sowie der Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens bedarf es schon deshalb nicht. Jegliche Beweisaufnahme wäre nach hiesiger Auffassung ein unzulässiger Ausforschungsbeweis.
In Bezug auf den Zeugen G1 kommt hinzu, dass dieser mit Haftbefehl gesucht wird und daher ohnehin nicht geladen werden kann.
Den Zeugen M1 und I fehlt jeweils die Beweiseignung. Denn sie haben lediglich als Privatgutachter das streitgegenständliche Fahrzeug bewertet. Bei den behaupteten Reparaturen waren sie nicht dabei. Hierzu können sie also aus eigener Anschauung keine Aussage treffen.
Der Zeuge M1 hat hinsichtlich der Vorschäden in seinem Schadengutachten zum streitgegenständlichen Verkehrsunfall zudem lediglich angegeben: „Der Vorschaden wurde ohne Zerlegearbeiten von außen festgestellt, sach- und fachgerecht repariert“. Wie dieser Zeuge das festgestellt haben will, ergibt sich aus dem Gutachten nicht. Eine bloße Inaugenscheinnahme des Fahrzeugs von außen ist nicht geeignet, das Gericht von der Beweiseignung dieses Zeugen zu überzeugen.
Entsprechendes gilt für die Benennung des Zeugen I. Aus dessen Gutachten (vgl. Bl. 153 d.A.) ergibt sich vielmehr, dass zum Zeitpunkt seiner Besichtigung des Fahrzeugs noch nicht beseitigte Vorschäden hinten links, darunter auch die verformte Heckstoßstange, zu sehen waren.
Von der Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens war schon wegen der Unzulässigkeit eines Ausforschungsbeweises abzusehen. Es kommt hinzu, dass der Kläger keine hinreichenden Anknüpfungstatsachen für die Einholung eines derartigen Gutachtens vorgetragen hat.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind Feststellungen zum Umfang und zur Reparatur der Vorschäden auch nicht entbehrlich.
Dies beruht zum Einen darauf, dass es sich bei dem Schaden vom 27.07.2018 um eine Teilüberdeckung handelt. Auch bei jenem Unfall war nicht nur die hintere linke Seite des Fahrzeugs betroffen, sondern auch die Stoßstange im Heckbereich. Streitgegenständlich ist hier ein Heckschaden, der ausweislich des Schadensgutachtens vom 14.06.2019 – erneut – eine Reparatur des hinteren Stoßfängers erforderlich machen soll. Es obliegt insoweit weder dem Gericht noch einem von diesem zu beauftragenden Sachverständigen, aus dem Gutachten diejenigen Schadenspositionen herauszurechnen, die sich auf den Heckstoßfänger beziehen.
Es kommt hinzu, dass die Art und Weise der Behebung der beiden Vorschäden einen erheblichen Einfluss auf den Wiederbeschaffungswert hat. Dieser liegt – gerichtsbekannt – bei in Eigenregie durchgeführten Reparaturen deutlich unter demjenigen Wiederbeschaffungswert, der bei Reparaturen in einer Fachwerkstatt zu veranschlagen wäre. Das Gericht kann daher aufgrund des Klägervortrags nicht erkennen, in welcher Weise der im Privatgutachten vom 14.06.2019 angenommene Wiederbeschaffungswert zustande gekommen ist und ob der Kläger nach dem 4-Stufen-Modell des Bundesgerichtshofs überhaupt zu einer Abrechnung der Reparaturkosten netto-fiktiv berechtigt ist.
2.
Der Kläger hat aus den vorgenannten Gründen auch keinen Anspruch auf Erstattung des im Gutachten genannten merkantilen Minderwerts. Denn es ist nicht erkennbar, wie dieser in Ansehung der nicht hinreichenden Angaben zur Reparatur der Vorschäden ermittelt worden ist.
3.
Daraus ergibt sich zudem die Unbrauchbarkeit des vorgerichtlich eingeholten Privatgutachtens zur Schadensfeststellung. Auch dessen Kosten hat die Beklagte daher nicht zu erstatten.
4.
Einen Nutzungsausfallschaden kann der Kläger nicht abstrakt-generell geltend machen. Insoweit fehlt Sachvortrag zur Nutzungsmöglichkeit und zum Nutzungswillen, worauf der Kläger hingewiesen wurde.
5.
Ein Zinsanspruch ist mangels Hauptforderung nicht gegeben.
6.
Der Kläger hatte einen Anspruch auf Zahlung der Kostenpauschale in Höhe von 25,- Euro. Dieser ist indes durch Erfüllung erloschen. Die Beklagte hat bereits einen Betrag von 5.000,- Euro zur Schadensregulierung beglichen. Mehr als 5.000,- Euro kann der Kläger auf der Grundlage seines Sachvortrags insgesamt nicht verlangen.
7.
Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt dem Schicksal der Hauptforderung. Da diese der Höhe nach nicht hinreichend substantiiert dargetan ist, lässt sich auch die Höhe des Freistellungsanspruchs nicht genau beziffern.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus § 709 ZPO.